Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Zum Beweis seiner Identität reichte er unter anderem seinen Reisepass, die Identitätskarte, einen Führerschein und einen Berufsaus- weis zu den Akten. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass die französischen Behörden (Ambas- sade Français Brazzaville) ihm am 11. Oktober 2021 ein Schengen-Visum mit einer Gültigkeit bis zum 8. April 2022 ausgestellt hatten und er am
18. November 2021 in Frankreich eingereist war. C. Ein am 28. Dezember 2021 an die französischen Behörden gerichtetes Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) liessen die französischen Behörden unbeant- wortet. D. Am 29. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsvertre- tung gemäss Art. 102f ff. AsyIG (SR 142.31) beigeordnet. E. Am 31. Januar 2022 wurde mit dem Beschwerdeführer das sogenannte Dublin-Gespräch geführt und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung seines Asylgesuchs gewährt. Im Rahmen dieses Gesprächs gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in Frankreich in Gefahr. Mit Hilfe eines Dritten sei er in die Schweiz gelangt. Die Gefahr resultiere aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit, na- mentlich einem von ihm verfassten Buch, in welchem er kritisch über die Regierung seines Heimatstaates berichte. Sein Anwalt habe ihn gewarnt und ihm geraten, Frankreich zu verlassen, da die Verbindungen der Macht- haber aus Brazzaville bis nach Frankreich reichen würden. In Frankreich
E-1076/2022 Seite 3 drohe ihm Folter und Vergiftung durch kongolesische Regierungsleute. Sein Bankkonto sei in Frankreich bereits "geräumt" worden. F. Am 2. Februar 2022 wurden verschiedene Auszüge aus dem Internet über die Situation in Kongo und in Frankreich, ein USB-Stick mit weiteren Inter- netseiten hinsichtlich der Situation in Kongo und einer Gefahr in Frankreich sowie eine gerichtliche Einladung und eine Suchmeldung den Beschwer- deführer betreffend zu den Akten gereicht. G. Am 8. Februar 2022 wurde seitens der Rechtsvertretung darum ersucht, im vorliegenden Verfahren den Selbsteintritt auszuüben und das nationale Asylverfahren durchzuführen. Verwiesen wurde auf die regimekritische Ar- beit des Beschwerdeführers im Heimatstaat und den Machteinfluss aus der Republik Kongo in Frankreich, welcher sehr gross sei. Der Anwalt des Be- schwerdeführers im Heimatstaat habe diesem geraten, Frankreich zu ver- lassen. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Zugriff auf sein heimatli- ches Konto mehr, was Frankreich zu verantworten habe. Beantragt wurden sodann psychologische Abklärungen. Eingereicht wurden Zeitungsaus- schnitte und Kopien von Publikationen des Beschwerdeführers. H. Am 11. Februar 2022 wurde ein Schreiben des heimatlichen Anwalts vom
9. Februar 2022 eingereicht. I. Mit Verfügung vom 3. März 2022 – eröffnet am 4. März 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, den gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylge- suches zuständigen Dublin-Staat. Gleichzeitig beauftragte es den zustän- digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer all- fälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. J. Am 7. März 2022 erklärte die mandatierte Rechtsvertretung die Niederle- gung des Mandats.
E-1076/2022 Seite 4 K. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des SEM vom 3. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht mit elektronischer Eingabe (E-Mail via die Plattform IncaMail) vom 8. März 2022 sowie mittels Übermittlung seiner Beschwerdeschrift vom 8. März 2022 per Post (Poststempel: 8. März 2022) Beschwerde. Eingereicht wurde eine Kopie eines den Beschwerdeführer betreffenden Haftbefehls vom 25. Oktober 2021 sowie das bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu den Akten gereichte anwaltliche Schreiben vom 9. Februar 2022. L. Die Instruktionsrichterin setzte mit Verfügung vom 8. März 2022 den Voll- zug der Wegweisung einstweilen aus. M. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2022 stellte die zuständige Instrukti- onsrichterin fest, dass die Beschwerdeeingaben vom 8. März 2022 den Anforderungen von Art. 21a Abs. 2 respektive von Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG nicht genügen würden und setzte zur Beschwerdeverbesserung Frist, verbunden mit der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf nicht auf die Beschwerde einzutreten. N. Die Eröffnung dieser Verfügung an den Beschwerdeführer erfolgte nicht, da die Verfügung – die dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ durch die Post zugestellt wurde – im BAZ nicht auffindbar war. Mit erneuter Ver- fügung vom 29. März 2022 – zugestellt am 6. April 2022 – wurde daher durch die Instruktionsrichterin nochmals Frist zur entsprechenden Be- schwerdeverbesserung angesetzt. O. Mit Eingabe vom 8. April 2022 wurde – handelnd durch den am 7. April 2022 mandatierten Rechtsvertreter – eine entsprechende Beschwerdever- besserung (unterzeichnete Beschwerde, Beschwerdeanträge) eingereicht. Beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
E-1076/2022 Seite 5 sicht wurde beantragt, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde beigelegt waren verschiedene Beweismittel, unter ande- rem eine Bestätigung der «Union National du Écrivains et Artistes Congo- lais» vom 12. Januar 2005, ein Schreiben der United Nations (UN) – Office for Ecosoc Support and Coordination vom 13. April 2016 sowie eine Karte der UN für die «Association Genése» vom 31. Dezember 2021. P. Am 13. April 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver- treter weitere Dokumente zu den Akten, darunter verschiedene Auszüge aus Zeitungsartikeln und sozialen Medien, die er teilweise bereits beim SEM eingereicht hatte. Auch reichte er erneut das zuvor erwähnte Schrei- ben des heimatlichen Anwalts vom 9. Februar 2022 ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Sa- churteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind erfüllt.
E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E-1076/2022 Seite 6
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei- nes zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summa- rischer Begründung behandelt (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Im Fall eines – wie vorliegend – sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genann- ten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.
E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche
E-1076/2022 Seite 7 Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 Gemäss Eurodac-Eintrag haben die französischen Behörden dem Be- schwerdeführer am 11. Oktober 2021 ein Schengen-Visum mit einer Gül- tigkeit bis zum 8. April 2022 ausgestellt. Am 18. November 2021 reiste der Beschwerdeführer per Flug in Frankreich ein. Die französischen Behörden haben sich zum Übernahmeersuchen nicht vernehmen lassen. Es greift die Zustimmungsfiktion (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Frank- reichs gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit grundsätzlich gege- ben.
E. 4.2 Es steht dem Beschwerdeführer frei, in Frankreich, dem für ihn zustän- digen Mitgliedstaat um internationalen Schutz nachzusuchen. Das Bun- desverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass in Frankreich keine systemischen Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] F-2568/2021 vom 8. Juni 2021 E. 6.2; D-1801/2021 vom 22. April 2021 S. 6 f.; D-1741/2021 vom 22. April 2021 S. 8; F-2511/2020 vom
20. Mai 2020 E. 5.2; F-1929/2020 vom 16. April 2020 E. 7.3).
E. 4.3 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat seinerseits kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die französischen Behörden in seinem Fall den er- wähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass Frankreich den Grundsatz
E-1076/2022 Seite 8 des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich, einen allfälligen negativen Entscheid der französischen Be- hörden durch eine Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen.
E. 4.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.1 Auch ein Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III- VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, kommt vorliegend nicht in Be- tracht.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Frankreich entweder einem Anschlag auf seine Person durch Ange- hörige der kongolesischen Regierung zum Opfer zu fallen respektive, dass Frankreich gar mit den heimatlichen Behörden zusammenarbeite. Bei die- sen Befürchtungen handelt es sich um eine Vermutung, die der Beschwer- deführer in Bezug auf seine konkrete Situation nicht zu substanziieren ver- mochte. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in Frank- reich keine Kontakte zu den Behörden gehabt, kein Gesuch um internatio- nalen Schutz gestellt und in eigener Person auch keine Erfahrungen im befürchteten Sinn gemacht. Dass er keinen Zugriff mehr auf sein heimatli- ches Konto hat und dieser Umstand den französischen Behörden geschul- det sein soll, wird lediglich behauptet und weder substanziiert noch belegt.
E. 5.3 Frankreich ist sodann ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Jus- tizsystem. Das Land verfügt über Polizeibehörden, die sowohl schutzwillig als auch als schutzfähig sind und deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass die französischen Behörden mit den Behörden der Republik Kongo korrumpieren. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht im Falle des Beschwerdeführers. Die Ausführungen auf Be- schwerdeebene und die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.
E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist aus
E-1076/2022 Seite 9 den dargelegten Gründen abzuweisen. Die Rückweisung des Verfahrens zum Zwecke weiterer Abklärungen kommt vorliegend von vornherein nicht in Betracht, da der Sachverhalt vollständig erstellt ist; der entsprechende Eventualantrag wurde denn auch nicht näher substanziiert.
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. März 2022 angeordnete Voll- zugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.
E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Art. 102m Abs. 1 AsylG) ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be- zeichnen sind.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1076/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1076/2022 Urteil vom 2. Mai 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Brazzaville), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Zum Beweis seiner Identität reichte er unter anderem seinen Reisepass, die Identitätskarte, einen Führerschein und einen Berufsausweis zu den Akten. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die französischen Behörden (Ambassade Français Brazzaville) ihm am 11. Oktober 2021 ein Schengen-Visum mit einer Gültigkeit bis zum 8. April 2022 ausgestellt hatten und er am 18. November 2021 in Frankreich eingereist war. C. Ein am 28. Dezember 2021 an die französischen Behörden gerichtetes Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) liessen die französischen Behörden unbeantwortet. D. Am 29. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. AsyIG (SR 142.31) beigeordnet. E. Am 31. Januar 2022 wurde mit dem Beschwerdeführer das sogenannte Dublin-Gespräch geführt und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung seines Asylgesuchs gewährt. Im Rahmen dieses Gesprächs gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in Frankreich in Gefahr. Mit Hilfe eines Dritten sei er in die Schweiz gelangt. Die Gefahr resultiere aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit, namentlich einem von ihm verfassten Buch, in welchem er kritisch über die Regierung seines Heimatstaates berichte. Sein Anwalt habe ihn gewarnt und ihm geraten, Frankreich zu verlassen, da die Verbindungen der Machthaber aus Brazzaville bis nach Frankreich reichen würden. In Frankreich drohe ihm Folter und Vergiftung durch kongolesische Regierungsleute. Sein Bankkonto sei in Frankreich bereits "geräumt" worden. F. Am 2. Februar 2022 wurden verschiedene Auszüge aus dem Internet über die Situation in Kongo und in Frankreich, ein USB-Stick mit weiteren Internetseiten hinsichtlich der Situation in Kongo und einer Gefahr in Frankreich sowie eine gerichtliche Einladung und eine Suchmeldung den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten gereicht. G. Am 8. Februar 2022 wurde seitens der Rechtsvertretung darum ersucht, im vorliegenden Verfahren den Selbsteintritt auszuüben und das nationale Asylverfahren durchzuführen. Verwiesen wurde auf die regimekritische Arbeit des Beschwerdeführers im Heimatstaat und den Machteinfluss aus der Republik Kongo in Frankreich, welcher sehr gross sei. Der Anwalt des Beschwerdeführers im Heimatstaat habe diesem geraten, Frankreich zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Zugriff auf sein heimatliches Konto mehr, was Frankreich zu verantworten habe. Beantragt wurden sodann psychologische Abklärungen. Eingereicht wurden Zeitungsausschnitte und Kopien von Publikationen des Beschwerdeführers. H. Am 11. Februar 2022 wurde ein Schreiben des heimatlichen Anwalts vom 9. Februar 2022 eingereicht. I. Mit Verfügung vom 3. März 2022 - eröffnet am 4. März 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, den gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständigen Dublin-Staat. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. J. Am 7. März 2022 erklärte die mandatierte Rechtsvertretung die Niederlegung des Mandats. K. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des SEM vom 3. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht mit elektronischer Eingabe (E-Mail via die Plattform IncaMail) vom 8. März 2022 sowie mittels Übermittlung seiner Beschwerdeschrift vom 8. März 2022 per Post (Poststempel: 8. März 2022) Beschwerde. Eingereicht wurde eine Kopie eines den Beschwerdeführer betreffenden Haftbefehls vom 25. Oktober 2021 sowie das bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu den Akten gereichte anwaltliche Schreiben vom 9. Februar 2022. L. Die Instruktionsrichterin setzte mit Verfügung vom 8. März 2022 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. M. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2022 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeeingaben vom 8. März 2022 den Anforderungen von Art. 21a Abs. 2 respektive von Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG nicht genügen würden und setzte zur Beschwerdeverbesserung Frist, verbunden mit der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf nicht auf die Beschwerde einzutreten. N. Die Eröffnung dieser Verfügung an den Beschwerdeführer erfolgte nicht, da die Verfügung - die dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ durch die Post zugestellt wurde - im BAZ nicht auffindbar war. Mit erneuter Verfügung vom 29. März 2022 - zugestellt am 6. April 2022 - wurde daher durch die Instruktionsrichterin nochmals Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung angesetzt. O. Mit Eingabe vom 8. April 2022 wurde - handelnd durch den am 7. April 2022 mandatierten Rechtsvertreter - eine entsprechende Beschwerdeverbesserung (unterzeichnete Beschwerde, Beschwerdeanträge) eingereicht. Beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde beigelegt waren verschiedene Beweismittel, unter anderem eine Bestätigung der «Union National du Écrivains et Artistes Congolais» vom 12. Januar 2005, ein Schreiben der United Nations (UN) - Office for Ecosoc Support and Coordination vom 13. April 2016 sowie eine Karte der UN für die «Association Genése» vom 31. Dezember 2021. P. Am 13. April 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter weitere Dokumente zu den Akten, darunter verschiedene Auszüge aus Zeitungsartikeln und sozialen Medien, die er teilweise bereits beim SEM eingereicht hatte. Auch reichte er erneut das zuvor erwähnte Schreiben des heimatlichen Anwalts vom 9. Februar 2022 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind erfüllt. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung behandelt (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines - wie vorliegend - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Gemäss Eurodac-Eintrag haben die französischen Behörden dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2021 ein Schengen-Visum mit einer Gültigkeit bis zum 8. April 2022 ausgestellt. Am 18. November 2021 reiste der Beschwerdeführer per Flug in Frankreich ein. Die französischen Behörden haben sich zum Übernahmeersuchen nicht vernehmen lassen. Es greift die Zustimmungsfiktion (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Frankreichs gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit grundsätzlich gegeben. 4.2 Es steht dem Beschwerdeführer frei, in Frankreich, dem für ihn zuständigen Mitgliedstaat um internationalen Schutz nachzusuchen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass in Frankreich keine systemischen Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] F-2568/2021 vom 8. Juni 2021 E. 6.2; D-1801/2021 vom 22. April 2021 S. 6 f.; D-1741/2021 vom 22. April 2021 S. 8; F-2511/2020 vom 20. Mai 2020 E. 5.2; F-1929/2020 vom 16. April 2020 E. 7.3). 4.3 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.4 Der Beschwerdeführer hat seinerseits kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die französischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass Frankreich den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich, einen allfälligen negativen Entscheid der französischen Behörden durch eine Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen. 4.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Auch ein Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, kommt vorliegend nicht in Betracht. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Frankreich entweder einem Anschlag auf seine Person durch Angehörige der kongolesischen Regierung zum Opfer zu fallen respektive, dass Frankreich gar mit den heimatlichen Behörden zusammenarbeite. Bei diesen Befürchtungen handelt es sich um eine Vermutung, die der Beschwerdeführer in Bezug auf seine konkrete Situation nicht zu substanziieren vermochte. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in Frankreich keine Kontakte zu den Behörden gehabt, kein Gesuch um internationalen Schutz gestellt und in eigener Person auch keine Erfahrungen im befürchteten Sinn gemacht. Dass er keinen Zugriff mehr auf sein heimatliches Konto hat und dieser Umstand den französischen Behörden geschuldet sein soll, wird lediglich behauptet und weder substanziiert noch belegt. 5.3 Frankreich ist sodann ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Das Land verfügt über Polizeibehörden, die sowohl schutzwillig als auch als schutzfähig sind und deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass die französischen Behörden mit den Behörden der Republik Kongo korrumpieren. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht im Falle des Beschwerdeführers. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.
6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Die Rückweisung des Verfahrens zum Zwecke weiterer Abklärungen kommt vorliegend von vornherein nicht in Betracht, da der Sachverhalt vollständig erstellt ist; der entsprechende Eventualantrag wurde denn auch nicht näher substanziiert.
7. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. März 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Art. 102m Abs. 1 AsylG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg