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D-1741/2021

D-1741/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1741/2021 law/fes Urteil vom 22. April 2021 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Linda Spähni, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. April 2021 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 8. April 2021 - eröffnet am 9. April 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. April 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und das vorliegende Asylverfahren in nationaler Zuständigkeit materiell zu prüfen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das vorliegende Verfahren als zuständig zu erklären, dass weiter beantragt wird, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (englisch: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (englisch: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrecht besteht, wenn die Überstellung des Antragsstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts, verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführt, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Datenbank Eurodac habe ergeben, dass dieser am 1. Juni 2017, am 13. Mai 2020, am 19. Juni 2020 und am 28. Oktober 2020 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht habe, und die französischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers am 1. April 2021 (recte: 28. März 2021) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt hätten, womit die Durchführung des weiteren Verfahrens in die Zuständigkeit Frankreichs falle, dass es weiter festhält, es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich Schwachstellen aufweise, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, dass Frankreich die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass Frankreich sowohl Signatarstaat der FK und der EMRK sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich Frankreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass das SEM nicht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Frankreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde, dass keine systemischen Mängel in Frankreichs Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen würden, dass das SEM weiter ausführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, er habe in Paris 11 Monate auf der Strasse leben müssen; er habe kein Essen und keine Unterstützung erhalten, dass Frankreich jedoch - wie erwähnt - die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe und er sich daher an die zuständigen Behörden wenden könne, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten oder falls er Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen möchte, wobei darauf hinzuweisen sei, dass in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe, und er zusätzlich bei einer der in Frankreich zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen könne, dass auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten könnte, dass das SEM hinsichtlich der vom Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs sinngemäss geäusserten Selbstmordabsichten im Falle einer Rückkehr nach Frankreich festhielt, es sei zwar nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde, es aber stossend wäre, wenn der Beschwerdeführer durch die Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte, dass es ihm zudem freistehe, allenfalls medizinische Hilfe in der Schweiz in Anspruch zu nehmen und die entsprechende Infrastruktur auch in Frankreich zur Verfügung stehe, dass aus den medizinischen Akten schliesslich hervorgehe, dass er im Bundesasylzentrum Medikamente zur Behandlung seiner Schlafstörungen erhalten habe und keine Hinweise bestehen würden, dass Frankreich ihm die Weiterbehandlung der Schlafstörungen verweigern werde, dass in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände keine Gründe vorliegen würden, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel (sog. Selbsteinrittsrecht; Anm. des Gerichts) anzuwenden, dass Frankreich für das weitere Verfahren zuständig sei und die Schweiz die Souveränitätsklausel nicht anwende, weshalb das SEM auf sein Asylgesuch nicht eintrete, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, gemäss der Zustimmungserklärung der französischen Behörden ("Accord de reprise en charge d'un demandeur d'asile par la France"; Beschwerdebeilage 3) habe die Überstellung des Beschwerdeführers nach B._______ oder nach C._______ zu erfolgen, von wo sich der Beschwerdeführer selbständig nach D._______ in der Préfecture (...) zu begeben habe, um von den französischen Behörden Obdach und soziale Unterstützung zu erhalten, dass indessen unklar bleibe, wie der Beschwerdeführer die jeweils beträchtliche Distanz (B._______-D._______ bzw. C._______-D._______) eigenständig überbrücken könne, um am Bestimmungsort D._______ seine Ansprüche gemäss Unterstützungs- und Aufnahmerichtlinie geltend zu machen, zumal er weder über die dazu notwendigen finanziellen Mittel verfüge noch psychisch in der dafür notwendigen Verfassung sei, dass die Grundversorgung des Beschwerdeführers bei Überstellung nach Frankreich tatsächlich gesichert sei, erscheine zudem unwahrscheinlich, dass er in C._______ während 11 Monaten auf der Strasse habe leben müssen und ihn diese Situation in Frankreich erneut erwarte, dass aufgrund des aida Country Report: France (Update vom 31.12.2020; S. 17/18) davon auszugehen sei, dass die Chance des Beschwerdeführers auf materielle Grundversorgung in Frankreich bei rund 50% und die Wahrscheinlichkeit, dass Frankreich die Bestimmungen der Aufnahme- und Unterstützungsrichtlinie einhalte somit ebenfalls bei rund 50% liege, was als unzureichend zu bewerten sei, dass die Vorinstanz dieser Realität ausser der pauschalen Berufung auf die Einhaltung internationaler Abkommen indes nichts entgegensetze und Berichte wie der vorgängig Zitierte in der Beurteilung nicht beachte, dass indessen im Minimum die Einholung von Garantien im Rahmen der Überstellungsmodalitäten - analog zu den Bestimmungen einer Überstellung nach Italien gemäss dem Tarakhel-Urteil angebracht wäre, dass im vorliegenden Fall die Schweiz in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und der einschlägigen Rechtsprechung gemäss BVGE 2010/45 E. 5 und E. 7.2 verpflichtet sei, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer in Frankreich eine menschenunwürdige Situation drohe und sich seine Überstellung dorthin deshalb als unzulässig erweise, dass vorweg festzuhalten ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt hat, es gebe keinen Grund für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO von vornherein nicht gerechtfertigt ist, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, was vom SEM ebenfalls zutreffend festgehalten wurde, dass auch davon ausgegangen werden kann, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass mit der in der Beschwerde am französischen Asylsystem erhobenen Kritik und dem skizzierten mutmasslichen Szenario, welches sich für den Beschwerdeführer im Falle der Überstellung nach Frankreich ergebe, nicht hinreichend konkret aufgezeigt wird, dass für ihn in Frankreich tatsächlich eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung von im Völkerrecht verankerten, direkt anwendbaren Individualrechten besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5), dass sich der Beschwerdeführer mutmasslich seit 2017 in Frankreich aufgehalten hat, wo er - wenngleich offenbar erfolglos - insgesamt vier Asylgesuche stellen konnte, was verdeutlicht, dass er sehr wohl in der Lage ist, sich bei den Behörden Gehör zu verschaffen und seine Rechte einzufordern, dass in der Beschwerde sodann behauptet wird, der Beschwerdeführer sei in Frankreich wiederholt obdachlos gewesen, dass er jedoch weder im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat noch in der Beschwerde aufzeigt, geschweige denn dokumentiert wird, dass er sich in der Vergangenheit an die französischen Behörden gewandt hat, um zwecks Behebung seiner misslichen Situation staatliche Unterstützung einzufordern, und ihm diese verwehrt worden sei, dass vor diesem Hintergrund kein hinreichender Grund zur Annahme besteht, Frankreich habe ihm die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder werde dies ihm gegenüber in Zukunft tun, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, und der diesbezügliche gestellte Eventualantrag abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten kein Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht, und ergänzend festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG, um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegenüber den Vollzugsbehörden und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerdebegehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht erfüllt und folglich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: