Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am 6. Oktober 2016 in Italien und am 12. Juli 2018 in Frankreich als Asylsuchender registriert wor- den war. B. Anlässlich der Befragung vom
28. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten- sentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich ge- mäss Dublin-III-VO gewährt (vollständige Referenz: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o- der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist [ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]). C. Am 28. April 2022 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 bst. d Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 11. Mai 2022 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 (eröffnet am 21. Juni 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Frankreich weg, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesu- che zuständig ist. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editi- onspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde ge- gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 27. Juni 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfü- gung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklä- rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Sistierung des Wegweisungsvollzugs sowie des Beschwerdeverfahrens bis zum Ab- schluss des Dublin-Verfahren seiner Frau, die Ansetzung einer Nachfrist
F-2788/2022 Seite 3 zur Beschwerdeergänzung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Mit superprovisorischer Verfügung vom 28. Juni 2022 setzte der Instrukti- onsrichter den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. G. Am 30. Juni 2022 und am 1. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer Be- schwerdeergänzungen ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
F-2788/2022 Seite 4 aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbe- gründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Das Begehren des Beschwerdeführers um Einräumung einer Nachfrist zur Begründung der Beschwerdeschrift ist mit den Eingaben vom 30. Juni 2022 und vom 1. Juli 2022 gegenstandslos geworden.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Ge- mäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dub- lin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dub- lin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) – wie vorliegend – findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 5.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 12. Juli 2018 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französi- schen Behörden am
28. April 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Dem Gesuch um Übernahme wurde am 11. Mai 2022 zugestimmt. Die Zuständigkeit Frank- reichs ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Frankreich keine systemischen Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-1076/2022 vom
2. Mai 2022 E. 4.2 m.w.H.). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung be- steht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers
F-2788/2022 Seite 5 zu allfälligen Missständen im französischen Asylsystem keine Veranlas- sung. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht ge- rechtfertigt. Es wird somit vermutet, dass Frankreich seine völkerrechtli- chen Verpflichtungen einhält. Ob es dem Beschwerdeführer gelingt, diese Vermutung umzustossen, ist nicht hier zu prüfen, sondern unter dem Blick- winkelt von Art.17 Abs. 1 Dublin-III-VO (siehe E. 8 unten).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Dublin-Gesprächs vor, im September 2021 mit seiner sich zur Zeit in der Schweiz in einem Dublin- Verfahren befindlichen Landsfrau B._______ (N …) religiös die Ehe ge- schlossen zu haben. Am (…) hat diese in (…) einen Sohn geboren. Im Be- schwerdeverfahren machte er insbesondere die Anwesenheit seiner «Frau» bzw. seiner «Familie» in der Schweiz als Beschwerdegrund geltend und stützte sich dabei auf Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK.
E. 7.2 Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer keine Zuständigkeit der Schweiz aus dem dritten Kapitel der Dublin-III-VO ableiten kann. Ge- mäss Art. 9 und Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ist nämlich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz derjenige Staat zuständig, in dem ein Familienangehöriger – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Her- kunftsland bestanden hat – in seiner Eigenschaft als Begünstigter interna- tionalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die betreffenden Perso- nen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Die Eigenschaft «Begünstigter in- ternationalen Schutzes» des Familienangehörigen muss allerdings zum Zeitpunkt der Antragstellung des Antragstellers vorgelegen sein (FILZWIE- SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K. 2 zu Art. 9). Vorliegend hatte B._______ noch nie einen solchen Status in der Schweiz. Schon aus diesem Grund geht eine Berufung auf Art. 9 Dublin-III-VO fehl. Weiter gilt Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als Familienangehöriger un- ter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt. Unbestrittenermas- sen ist das Paar im vorliegenden Fall nicht zivilrechtlich verheiratet. Der geltend gemachte religiöse Eheschluss bleibt unbelegt. Den Akten sind so- dann keine Hinweise auf das Führen einer eheähnlichen dauerhaften Be- ziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu entnehmen (vgl. E. 7.3 unten). B._______ kann somit nicht als Familienangehörige des Beschwer- deführers im Sinne der Dublin-III-VO eingestuft werden.
F-2788/2022 Seite 6
E. 7.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be- schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten- losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dub- lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrecht- liche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). In diesem Kontext ist namentlich der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsäch- lich gelebte Beziehung besteht (BVGE 2021 VI/1 E. 12 f.). Gemäss Lehre und Praxis kann sich jemand aber nur dann auf den Schutz des Familien- lebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Inte- resse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention,
6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204 und statt vieler die Urteile des BVGer D-3768/2020 vom 17. November 2020 E. 6.2 oder E-736/2019 vom
2. November 2020 E. 8.2.2). Der Beschwerdeführer lernte B._______ gemäss eigenen Angaben im Au- gust 2021 in Griechenland kennen. Von dort seien sie nach einer religiösen Trauung im September 2021 gemeinsam über Italien in die Schweiz ge- reist. Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer stabilen, gefestigten und insbesondere bereits längeren Zeit andauernden eheähnlichen Bezie- hung im Sinne der genannten Rechtsprechung ausgegangen werden. Ob B._______ ihrerseits in der Schweiz bleiben kann, ist sodann noch unsi- cher. Sie befindet sich zur Zeit in einem Dublin-Verfahren. Sollten sie und ihr Kind einen Aufenthaltstitel in der Schweiz erhalten, stünde es dem Be- schwerdeführer offen und ist es ihm zuzumuten, aus dem Ausland das tat- sächliche Vorliegen einer anerkennungsfähigen Ehe zu belegen bzw. ein Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten und sich um einen Familiennach- zug zu bemühen. Ihm musste aufgrund des in Frankreich abgelehnten Asylgesuchs bewusst sein, dass er grundsätzlich nicht im Dublin-Raum würde leben können. Eine Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem
F-2788/2022 Seite 7 vermeintlichen Sohn besteht im Weiteren erst seit dem Zeitpunkt der Ge- burt, mithin seit rund drei Wochen, was eine sehr kurze Zeitspanne dar- stellt. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) praxisgemäss kein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt ergeben kann (vgl. BGE 141 I 91 E. 5.2; BVGE 2014/20 E. 8.3.6). Damit erscheint es sehr zweifelhaft, ob eine in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familienkonstellation im konkreten Fall vorliegt. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, würden unter den dargestellten Umständen die öffentlichen Interessen am Transfer des Beschwerdeführers nach Frankreich die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Ausgang des Dublin- Verfahrens von B._______ ist somit für das vorliegende Beschwerdever- fahren nach dem Ausgeführten zur Zeit nicht ausschlaggebend, weshalb der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Gleiche gilt für den Antrag um Rückweisung der Sache zwecks weiterer Sachver- haltsabklärung.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, nachdem er in Frankreich einen negativen Entscheid erhalten habe, sei er gezwungen worden, das Camp zu verlassen. Er habe in der Folge auf der Strasse leben müssen und keinen Zugang zu Essen, Trinken, Unterkunft und medizinischer Behandlung erhalten. Seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert und die Beschwerden hätten erst in der Schweiz behandelt werden können. In der Folge sei er von verschiedenen Somali- ern aufgenommen worden und habe monateweise bei diesen leben kön- nen. Von staatlicher Seite habe er keine Unterstützung erhalten.
E. 8.2 Mit seinen knappen, nicht weiter substantiierten Vorbringen zu der feh- lenden Unterkunft gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung durch die französischen Behörden zu erschüttern. Hierfür bedarf es konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 8.3 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten sodann, dass die abdominalen Beschwerden des Beschwerdeführers in der Schweiz unter- sucht wurden und dabei auf einen normalen Befund geschlossen wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich über
F-2788/2022 Seite 8 eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versor- gung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 EU vom
26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013]). Es liegen insofern keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerde- führer eine adäquate Behandlung verweigern würde. Die französischen Behörden sind verpflichtet, bis zur Rückreise des Beschwerdeführers me- dizinische Hilfe zu leisten. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz auch unter dem medizinischen Blickwinkel nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist (zu den rest- riktiven Bedingungen zur Anwendung von Art. 3 EMRK siehe BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H.).
E. 9 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbst- eintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, wer- den weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
E. 10 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hin- weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter- schreiten des Ermessens zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen wei- terer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
E. 11 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Frank- reich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zu- ständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
F-2788/2022 Seite 9
E. 12 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abge- schlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegen- standslos erweisen. Der am 28. Juni 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 13 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht erfüllt. Die Ver- fahrenskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2788/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Yannick Antoniazza-Hafner Michael Spring Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2788/2022 Urteil vom 5. Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am 6. Oktober 2016 in Italien und am 12. Juli 2018 in Frankreich als Asylsuchender registriert worden war. B. Anlässlich der Befragung vom 28. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gemäss Dublin-III-VO gewährt (vollständige Referenz: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]). C. Am 28. April 2022 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 bst. d Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 11. Mai 2022 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 (eröffnet am 21. Juni 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Frankreich weg, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 27. Juni 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Sistierung des Wegweisungsvollzugs sowie des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Dublin-Verfahren seiner Frau, die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Mit superprovisorischer Verfügung vom 28. Juni 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. G. Am 30. Juni 2022 und am 1. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer Beschwerdeergänzungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Das Begehren des Beschwerdeführers um Einräumung einer Nachfrist zur Begründung der Beschwerdeschrift ist mit den Eingaben vom 30. Juni 2022 und vom 1. Juli 2022 gegenstandslos geworden. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.2. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 12. Juli 2018 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 28. April 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Dem Gesuch um Übernahme wurde am 11. Mai 2022 zugestimmt. Die Zuständigkeit Frankreichs ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
6. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Frankreich keine systemischen Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-1076/2022 vom 2. Mai 2022 E. 4.2 m.w.H.). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu allfälligen Missständen im französischen Asylsystem keine Veranlassung. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt. Es wird somit vermutet, dass Frankreich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält. Ob es dem Beschwerdeführer gelingt, diese Vermutung umzustossen, ist nicht hier zu prüfen, sondern unter dem Blickwinkelt von Art.17 Abs. 1 Dublin-III-VO (siehe E. 8 unten). 7. 7.1. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Dublin-Gesprächs vor, im September 2021 mit seiner sich zur Zeit in der Schweiz in einem Dublin-Verfahren befindlichen Landsfrau B._______ (N ...) religiös die Ehe geschlossen zu haben. Am (...) hat diese in (...) einen Sohn geboren. Im Beschwerdeverfahren machte er insbesondere die Anwesenheit seiner «Frau» bzw. seiner «Familie» in der Schweiz als Beschwerdegrund geltend und stützte sich dabei auf Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK. 7.2. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer keine Zuständigkeit der Schweiz aus dem dritten Kapitel der Dublin-III-VO ableiten kann. Gemäss Art. 9 und Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ist nämlich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz derjenige Staat zuständig, in dem ein Familienangehöriger - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Die Eigenschaft «Begünstigter internationalen Schutzes» des Familienangehörigen muss allerdings zum Zeitpunkt der Antragstellung des Antragstellers vorgelegen sein (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K. 2 zu Art. 9). Vorliegend hatte B._______ noch nie einen solchen Status in der Schweiz. Schon aus diesem Grund geht eine Berufung auf Art. 9 Dublin-III-VO fehl. Weiter gilt Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als Familienangehöriger unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt. Unbestrittenermassen ist das Paar im vorliegenden Fall nicht zivilrechtlich verheiratet. Der geltend gemachte religiöse Eheschluss bleibt unbelegt. Den Akten sind sodann keine Hinweise auf das Führen einer eheähnlichen dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu entnehmen (vgl. E. 7.3 unten). B._______ kann somit nicht als Familienangehörige des Beschwerdeführers im Sinne der Dublin-III-VO eingestuft werden. 7.3. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). In diesem Kontext ist namentlich der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BVGE 2021 VI/1 E. 12 f.). Gemäss Lehre und Praxis kann sich jemand aber nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204 und statt vieler die Urteile des BVGer D-3768/2020 vom 17. November 2020 E. 6.2 oder E-736/2019 vom 2. November 2020 E. 8.2.2). Der Beschwerdeführer lernte B._______ gemäss eigenen Angaben im August 2021 in Griechenland kennen. Von dort seien sie nach einer religiösen Trauung im September 2021 gemeinsam über Italien in die Schweiz gereist. Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer stabilen, gefestigten und insbesondere bereits längeren Zeit andauernden eheähnlichen Beziehung im Sinne der genannten Rechtsprechung ausgegangen werden. Ob B._______ ihrerseits in der Schweiz bleiben kann, ist sodann noch unsicher. Sie befindet sich zur Zeit in einem Dublin-Verfahren. Sollten sie und ihr Kind einen Aufenthaltstitel in der Schweiz erhalten, stünde es dem Beschwerdeführer offen und ist es ihm zuzumuten, aus dem Ausland das tatsächliche Vorliegen einer anerkennungsfähigen Ehe zu belegen bzw. ein Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten und sich um einen Familiennachzug zu bemühen. Ihm musste aufgrund des in Frankreich abgelehnten Asylgesuchs bewusst sein, dass er grundsätzlich nicht im Dublin-Raum würde leben können. Eine Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem vermeintlichen Sohn besteht im Weiteren erst seit dem Zeitpunkt der Geburt, mithin seit rund drei Wochen, was eine sehr kurze Zeitspanne darstellt. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) praxisgemäss kein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt ergeben kann (vgl. BGE 141 I 91 E. 5.2; BVGE 2014/20 E. 8.3.6). Damit erscheint es sehr zweifelhaft, ob eine in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familienkonstellation im konkreten Fall vorliegt. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, würden unter den dargestellten Umständen die öffentlichen Interessen am Transfer des Beschwerdeführers nach Frankreich die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Ausgang des Dublin-Verfahrens von B._______ ist somit für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach dem Ausgeführten zur Zeit nicht ausschlaggebend, weshalb der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Gleiche gilt für den Antrag um Rückweisung der Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung. 8. 8.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, nachdem er in Frankreich einen negativen Entscheid erhalten habe, sei er gezwungen worden, das Camp zu verlassen. Er habe in der Folge auf der Strasse leben müssen und keinen Zugang zu Essen, Trinken, Unterkunft und medizinischer Behandlung erhalten. Seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert und die Beschwerden hätten erst in der Schweiz behandelt werden können. In der Folge sei er von verschiedenen Somaliern aufgenommen worden und habe monateweise bei diesen leben können. Von staatlicher Seite habe er keine Unterstützung erhalten. 8.2. Mit seinen knappen, nicht weiter substantiierten Vorbringen zu der fehlenden Unterkunft gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung durch die französischen Behörden zu erschüttern. Hierfür bedarf es konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 8.3. In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten sodann, dass die abdominalen Beschwerden des Beschwerdeführers in der Schweiz untersucht wurden und dabei auf einen normalen Befund geschlossen wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 EU vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013]). Es liegen insofern keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung verweigern würde. Die französischen Behörden sind verpflichtet, bis zur Rückreise des Beschwerdeführers medizinische Hilfe zu leisten. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz auch unter dem medizinischen Blickwinkel nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist (zu den restriktiven Bedingungen zur Anwendung von Art. 3 EMRK siehe BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.).
9. Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
10. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
11. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
12. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen. Der am 28. Juni 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
13. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht erfüllt. Die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Yannick Antoniazza-Hafner Michael Spring Versand: