Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine Eritreerin tigrinischer Ethnie - reiste eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 2014 von Italien her kommend in die Schweiz ein und stellte am 7. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 17. Juli 2014 wurde sie zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Überdies wurde ihr aufgrund ihrer Angaben im Rahmen dieser Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt. Die Beschwerdeführerin trug dabei vor, sie habe ihr Heimatland Eritrea am 4. Oktober 2012 illegal verlassen und sei nach Äthiopien geflohen, wo sie sich während eineinhalb Jahren aufgehalten habe. Von Äthiopien sei sie schliesslich in den Sudan und weiter nach Libyen gereist. In Tripolis angekommen, habe sie sich am 1. Juli 2014 per Boot nach Lampedusa begeben, wo sie am 2. Juli 2014 angekommen sei. Von Lampedusa aus sei sie nach Sizilien gebracht worden. In Sizilien sei sie schliesslich in einen Bus nach Mailand gestiegen. Am 5. Juli 2014 sei sie von Mailand in die Schweiz weitergereist, wo sie von ihrer hierzulande lebenden Schwester empfangen worden sei. In Italien sei sie zwar mit ihrem Namen registriert und fotografiert worden, die Fingerabdrücke seien ihr indes nicht genommen worden (A3/13, Rz. 5.02). Bezüglich der Zuständigkeit Italiens für ihr Asylverfahren trug die Beschwerdeführerin vor, sie habe gesehen, dass dort sehr viele ihrer Landsleute obdachlos seien und nicht aufgenommen würden, weshalb sie nicht in Italien habe bleiben wollen. Zudem wohne ihre Schwester in der Schweiz (A3/13, Rz. 8.01). B. Am 23. Juli 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (A9/5; A10/2). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Die Vorinstanz teilte den italienischen Behörden daraufhin mit, dass sie Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; A11/1). C. Mit Verfügung vom 24. September 2014 - eröffnet am 2. Oktober 2014 - trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Es stellte zudem fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. So habe Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt, weshalb sich die Beschwerdeführerin an die italienischen Behörden wenden könne, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung respektive Hilfe bei der Arbeitssuche zu erhalten. Zudem könne sie zusätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie über Verwandte in der Schweiz verfüge, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, da Geschwister - anders als Ehegatten, nicht verheiratete Paare, die eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder - nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten. Auch bestünden keine Hinweise für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen in der Schweiz. D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für ihr Asylgesuch zuständig zu erklären und dieses im nationalen Verfahren zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantrage sie zudem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz sowie der Migrationsdienst des Kantons B._______ seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über ihre Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In der Begründung der Beschwerde ersuchte sie das Gericht ferner um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie im Sommer 2014 C._______ - ein hierzulande anerkannter Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung, den sie aus Eritrea kenne - in der Schweiz wiedergetroffen habe. In Eritrea seien sie noch kein Paar gewesen, hätten sich nach ihrem Wiedersehen in der Schweiz jedoch ineinander verliebt. Nun beabsichtigten sie, demnächst zu heiraten. Zu diesem Zweck hätten sie beim Zivilstandsamt B._______ ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. In ihrem Fall seien die massgebenden Kriterien gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zur Bestimmung, ob eine schützenswerte familiäre Beziehung gegeben sei, jedoch bereits jetzt erfüllt. So lebten sie und ihr künftiger Ehemann seit dem Sommer 2014 in einer eheähnlichen Gemeinschaft und führten einen gemeinsamen Haushalt. Auch werde ihr künftiger Ehemann nach ihrer Hochzeit für sie aufkommen, solange sie noch nicht selbst Geld verdienen könne. Ferner sei ihre Beziehung trotz deren kurzen Dauer bereits jetzt sehr stabil. So sei, seitdem sie sich wiedergetroffen hätten, kaum ein Tag vergangen, den sie nicht zusammen verbracht hätten. Mithin hätten sie ein intensives Interesse aneinander, was sich durch den Willen, demnächst zu heiraten, manifestiere. Vor diesem Hintergrund müsse vorliegend davon ausgegangen werden, dass zwischen ihr und ihrem künftigen Ehemann eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe, die durch Art. 8 EMRK geschützt werde. Durch den Vollzug ihrer Wegweisung nach Italien werde die Einheit der Familie gefährdet, weshalb die Schweiz - wie in BVGE 2013/24 ausgeführt - völkerrechtlich dazu verpflichtet sei, die Souveränitätsklausel anzuwenden und ihr Asylgesuch im nationalen Verfahren zu prüfen. Ferner machte die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 9. Juli 2013 geltend, das Aufnahmesystem Asylsuchender in Italien weise schwerwiegende systematische Mängel auf, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass Asylsuchende im Fall einer Überstellung nach Italien tatsächlich Gefahr liefen, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Das Risiko einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung werde in ihrem Fall dadurch erhöht, dass sie eine junge und allein reisende Frau sei und in Italien niemanden kenne. E. Mit Telefax vom 10. Oktober 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) einstweilen aus. F. In seiner Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der mit Telefax vom 10. Oktober 2014 verfügte Vollzugsstopp aufgrund des - gemäss dem von der Beschwerdeführerin mit der Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2014 ins Recht gelegten Schreiben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons B._______ vom 6. Oktober 2014 nachweislich eingeleiteten - hängigen Verfahrens bezüglich Vorbereitung der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ bis auf Weiteres bestehen bleibe. Ferner verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde vom 9. Oktober 2014 Stellung. Zur geltend gemachten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung vom 17. Juli 2014 zu Protokoll gegeben habe, seit 2011 mit einem Landsmann, der sich im Sudan aufhalte, liiert zu sein. Mit ihm habe sie in Äthiopien und im Sudan zusammengelebt. Den jetzigen Verlobten habe sie indes nicht erwähnt. Auch sei unklar, seit wann sich die Beschwerdeführerin und C._______ kannten. Während in der Beschwerdeschrift ausgeführt worden sei, dass die Verlobten sich bereits aus der Heimat kennen würden, werde in einem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben an die kantonalen Behörden vom 8. Oktober 2014 von einem Kennenlernen im Jahr 2012 gesprochen. Zum in der Beschwerde geltend gemachten gemeinsamen Haushalt sei überdies festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft des Durchgangszentrums D._______ einzig vom 5. September 2014 bis zum 18. September 2014 und vom 3. Oktober 2014 bis zum 9. Oktober 2014 bei C._______ gewohnt habe. Am 18. September 2014 sei die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch ins Durchgangszentrum D._______ zurückgekehrt. Nachdem die Beschwerdeführerin im Oktober wieder zu C._______ gezogen sei, sei die Verwandtenunterbringung auf Anordnung des Migrationsamtes aufgehoben worden. Ungeachtet dessen könne die geltend gemachte Beziehung angesichts deren kurzen Dauer von drei Monaten aber ohnehin nicht als schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK angesehen werden. Daran vermöge das geltend gemachte Ehevorbereitungsverfahren nichts zu ändern, da die Heiratspläne auch ausserhalb der Schweiz verwirklicht werden könnten. Das bereits eingereichte Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ werde geprüft, sobald eine zivilrechtliche Eheschliessung erfolgt sei. Zu den geltend gemachten Mängeln des italienischen Aufnahmesystems hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass Italien zwar merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende kenne. Auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinien könne allerdings nicht geschlossen werden. In Anbetracht der Vermutung, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, liege es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen und mit stichhaltigen Beweisen zu belegen, dass die italienischen Behörden ihre Rechte verletzt hätten. Weder sei dies der Beschwerdeführerin gelungen, noch lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die junge, gesunde Beschwerdeführerin mit einer Rückkehr nach Italien der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Da vorliegend somit weder die Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK noch gegen Art. 8 EMRK erreicht sei, bestehe für die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine Pflicht, vom Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-III-VO Gebrauch zu machen und auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. H. In ihrer Replik vom 8. November 2014 (Poststempel) führte die Beschwerdeführerin zu den Zweifeln des BFM an der Existenz einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen ihr und C._______ aus, dass es ihre Kultur ihnen eigentlich verbiete, vor der Eheschliessung zusammenzuleben. Im Moment würden sie es so handhaben, dass die Beschwerdeführerin alle drei Tage ins Durchgangszentrum reise, um dort zu unterschreiben. So bleibe ihre offizielle Adresse jene des Durchgangszentrums. Ansonsten wohne sie bei ihrem künftigen Ehemann. Zum Ehevorbereitungsverfahren trug die Beschwerdeführerin vor, dieses habe bisher aufgrund ihrer fehlenden Identitätspapiere nicht beendet werden können. Mit - der Replik beigelegtem - Schreiben vom 2. November 2014 sei sie der Aufforderung des Zivilstandsamtes B._______ - im ebenfalls der Replik beigelegten Brief vom 27. Oktober 2014 - nachgekommen, schriftlich mitzuteilen, dass es ihr nicht möglich sei, Identitätsdokumente einzureichen. Es sei nun offen, ob das Zivilstandsamt ihre Angaben auch ohne Papiere akzeptiere oder ob sie ihre Identität gerichtlich feststellen lassen müsse. In jedem Fall planten sie und ihr künftiger Ehemann immer noch die Eheschliessung, weshalb sie nach wie vor darum ersuche, ihre Gemeinschaft als eheähnlich anzuerkennen. Zu den Mängeln des italienischen Aufnahmesystems führte die Beschwerdeführerin aus, in der Zwischenzeit sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Sache "Tarakhel gegen die Schweiz" ergangen. Als junge und allein reisende Frau, die in Italien niemanden kenne, sei sie als verletzlich im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen. Folglich verstosse die Verfügung des BFM gegen Art. 3 EMRK, weshalb sie aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten sowie das nationale Asylverfahren durchzuführen sei. I. Auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2015 informierte das Zivilstandsamt B._______ darüber, dass das Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführerin noch im Gange sei, da die Identität der Beschwerdeführerin noch nicht abschliessend habe geklärt werden können. Da die Beschwerdeführerin bei Einreichung des Gesuchs um Ehevorbereitung keine Identitätspapiere habe vorweisen können, habe das Zivilstandsamt sie im November 2014 zwecks Einreichung einer Klage zur Feststellung ihrer Personendaten ans Zivilgericht verwiesen. Im Dezember 2014 sei es der Beschwerdeführerin schliesslich gelungen, eine eritreische Identitätskarte zu beschaffen. Im Rahmen der Prüfung dieser Identitätskarte sei die Beschwerdeführerin vom Zivilstandsamt aufgefordert worden, bis am 16. Februar 2015 zwecks Erklärung ihres Geburtsdatums im Sinne von Art. 41 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) beim Amt vorzusprechen. Darüber, bis wann das Vorbereitungsverfahren noch dauern würde, konnte das Zivilstandsamt keine Auskunft geben. J. Gemäss dem entsprechenden Auszug aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister, welcher vom SEM mit Eingabe vom 19. Februar 2015 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, heiratete die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2015 ihren Verlobten, C._______ und trägt seither den Namen A._______. K. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, sich - vor dem Hintergrund der Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK - zum Umstand der erfolgten Heirat der Beschwerdeführerin mit C._______, insbesondere zur Auswirkung dieser Eheschliessung auf das vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin, zu äussern. L. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2015 trug die Vorinstanz vor, dass sie die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ nicht als schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK erachte. Die kurze Dauer der Beziehung und die in der summarischen Befragung vom 17. Juli 2014 erwähnte langjährige Beziehung zu einem Landsmann, der sich im Sudan aufhalte, lasse überdies darauf schliessen, dass die standesamtliche Eheschliessung vom 12. Februar 2015 lediglich der Sicherung eines Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin gedient habe. Weiter vermöge diese standesamtliche Eheschliessung nichts daran zu ändern, dass C._______ gemäss der Dublin-III-VO nicht als Familienangehöriger der Beschwerdeführerin gelte, da die Beziehung im Heimatland noch nicht bestanden habe. Aus diesen Gründen halte das SEM an seinem Entscheid vom 24. September 2014 fest. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Vernehmlassung des SEM vom 12. März 2015 wurde der Beschwerdeführerin bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt.
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 23. Juli 2014 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Vorliegend stellt sich indes die Frage, ob - angesichts der Heirat der Beschwerdeführerin mit C._______, einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling - gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO nicht die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 9 Dublin-III-VO ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz einer Person, die einen Familienangehörigen hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Heimatland bestanden hat - dieser Mitgliedstaat zuständig, sofern die antragstellende Person diesen Wunsch schriftlich äussert. Diese Bestimmung ist indes im Lichte der sogenannten Versteinerungsregel gemäss Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO zu lesen, wonach bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach den Kriterien von Art. 8 ff. Dublin-III-VO von der Situation auszugehen ist, die zum Zeitpunkt gegeben war, zu dem die antragstellende Person ihren Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Anlässlich ihrer Befragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, in Italien zwar fotografiert und mit Namen registriert worden zu sein. Ein Asylgesuch will sie dort indes nie gestellt haben. Mithin ist der für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO relevante Zeitpunkt, der Moment, in dem die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Die Beschwerdeführerin hat am 7. Juli 2014 beim EVZ Kreuzlingen ein Asylgesuch eingereicht. Die Eheschliessung erfolgte erst am 12. Februar 2015. Somit erwachsen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO aus Art. 9 Dublin-III-VO keine Rechte.
E. 5.2 Dementsprechend ist Italien gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach ein Mitgliedstaat die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durchführen muss, wenn festgestellt wird, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze dieses Mitgliedstaats illegal überschritten hat, zuständig. So ist den Akten zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat, führte sie anlässlich ihrer Befragung doch aus, sie sei über Äthiopien, den Sudan sowie Libyen Anfang Juli 2014 nach Italien gereist und habe sich von dort in die Schweiz begeben.
E. 6 Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO somit gegeben. Aufgrund der Heirat der Beschwerdeführerin mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung ist indes zu prüfen, ob bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würde.
E. 6.1 Alle Mitgliedstaaten, die gleichzeitig Signatarstaaten der EMRK sind, sind gehalten, die Dublin-III-VO im Einklang mit diesem Vertragswerk und mithin auch mit Art. 8 EMRK umzusetzen. So trifft den befassten Staat die völkerrechtliche Pflicht, die Souveränitätsklausel anzuwenden, wenn die Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK durch einen Entscheid, einen Asylantrag nicht zu prüfen und die antragstellende Person in den grundsätzlich zuständigen Staat zu überstellen, gefährdet wird (Francesco Maiani, L'unité familiale et le système de Dublin - Entre gestion des flux migratoires et respect des droits fondamentaux, Basel 2006, S. 278 ff. und S. 297).
E. 6.2 Art. 8 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, die über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht - das heisst, über das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine auf einem Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung - verfügen, und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Das Bundesgericht hat dies namentlich im Verhältnis von Personen, die der eigentlichen Kernfamilie angehören, anerkannt. Die so verstandene Familie umfasst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. statt vieler BGE 127 II 60 E. 1 d) aa) sowie BGE 135 I 143 E. 1.3.1).
E. 6.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2015 den in der Schweiz anerkannten Flüchtling, C._______, der über eine Niederlassungsbewilligung und mithin über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, geheiratet. Da die Verwandtenunterbringung der Beschwerdeführerin bei C._______ gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2014 auf Anordnung des zuständigen Migrationsamtes aufgehoben wurde, hat die Beschwerdeführerin gemäss der aktuellen Aktenlage ihren offiziellen Wohnsitz zwar immer noch in der ihr vom Staat zugewiesenen Unterkunft. Indes hat sie in ihrer Replik vom 8. November 2014 - und mithin noch für die Zeit vor der Heirat - glaubhaft dargetan, dass sie sich zwar immer wieder in der ihr zugewiesenen Unterkunft melde, grundsätzlich aber bei C._______ lebe. So korrespondierte das Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerdeführerin denn auch jeweils über die von ihr angegebene Adresse von C._______, wobei aufgrund des Verlaufs des Schriftenwechsels nicht der Eindruck entstand, die Beschwerdeführerin erhalte von der Korrespondenz des Gerichts keine oder erst verspätete Kenntnis. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich nach der Eheschliessung an diesen Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin etwas geändert hat. Vor diesem Hintergrund ist die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ gegenwärtig als intakt und tatsächlich gelebt zu qualifizieren. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung noch angab, eine Beziehung zu einem sich im Sudan aufhaltenden Landsmann zu führen, hat sie doch nie behauptet, mit dieser Person verheiratet zu sein. Auch ist unerheblich, dass die Beziehung zu C._______ nach Ansicht der Vorinstanz vor der Heirat lediglich von kurzer Dauer war. So sah sich denn auch das Zivilstandsamt B._______ nicht dazu veranlasst, gestützt auf Art. 97a ZGB nicht auf das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens einzutreten, weil Hinweise dafür bestanden hätten, dass die Beschwerdeführerin respektive C._______ die Ehe lediglich zur Umgehung des Ausländerrechts hätten eingehen wollen.
E. 6.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar wäre, weshalb vorliegend die Voraussetzungen für einen völkerrechtlich gebotenen Selbsteintritt der Schweiz gegeben sind. Die Vorinstanz hat sich somit zu Unrecht für unzuständig erklärt und einen Nichteintretensentscheid gefällt. Folglich kann offen bleiben, ob ohne vorgängige Einholung einer entsprechenden Garantie auch bei allein reisenden Frauen Lebensbedingungen resultieren können, die einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen, und allein reisende Frauen mithin als verletzlich im Sinne des Urteils des EGMR in der Sache Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12) zu gelten haben.
E. 7 Die Beschwerde vom 9. Oktober 2014 ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. September 2014 aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, sich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig zu erklären und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5829/2014 Urteil vom 2. April 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Eritreerin tigrinischer Ethnie - reiste eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 2014 von Italien her kommend in die Schweiz ein und stellte am 7. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 17. Juli 2014 wurde sie zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Überdies wurde ihr aufgrund ihrer Angaben im Rahmen dieser Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt. Die Beschwerdeführerin trug dabei vor, sie habe ihr Heimatland Eritrea am 4. Oktober 2012 illegal verlassen und sei nach Äthiopien geflohen, wo sie sich während eineinhalb Jahren aufgehalten habe. Von Äthiopien sei sie schliesslich in den Sudan und weiter nach Libyen gereist. In Tripolis angekommen, habe sie sich am 1. Juli 2014 per Boot nach Lampedusa begeben, wo sie am 2. Juli 2014 angekommen sei. Von Lampedusa aus sei sie nach Sizilien gebracht worden. In Sizilien sei sie schliesslich in einen Bus nach Mailand gestiegen. Am 5. Juli 2014 sei sie von Mailand in die Schweiz weitergereist, wo sie von ihrer hierzulande lebenden Schwester empfangen worden sei. In Italien sei sie zwar mit ihrem Namen registriert und fotografiert worden, die Fingerabdrücke seien ihr indes nicht genommen worden (A3/13, Rz. 5.02). Bezüglich der Zuständigkeit Italiens für ihr Asylverfahren trug die Beschwerdeführerin vor, sie habe gesehen, dass dort sehr viele ihrer Landsleute obdachlos seien und nicht aufgenommen würden, weshalb sie nicht in Italien habe bleiben wollen. Zudem wohne ihre Schwester in der Schweiz (A3/13, Rz. 8.01). B. Am 23. Juli 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (A9/5; A10/2). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Die Vorinstanz teilte den italienischen Behörden daraufhin mit, dass sie Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; A11/1). C. Mit Verfügung vom 24. September 2014 - eröffnet am 2. Oktober 2014 - trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Es stellte zudem fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. So habe Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt, weshalb sich die Beschwerdeführerin an die italienischen Behörden wenden könne, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung respektive Hilfe bei der Arbeitssuche zu erhalten. Zudem könne sie zusätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie über Verwandte in der Schweiz verfüge, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, da Geschwister - anders als Ehegatten, nicht verheiratete Paare, die eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder - nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten. Auch bestünden keine Hinweise für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen in der Schweiz. D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für ihr Asylgesuch zuständig zu erklären und dieses im nationalen Verfahren zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantrage sie zudem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz sowie der Migrationsdienst des Kantons B._______ seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über ihre Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In der Begründung der Beschwerde ersuchte sie das Gericht ferner um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie im Sommer 2014 C._______ - ein hierzulande anerkannter Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung, den sie aus Eritrea kenne - in der Schweiz wiedergetroffen habe. In Eritrea seien sie noch kein Paar gewesen, hätten sich nach ihrem Wiedersehen in der Schweiz jedoch ineinander verliebt. Nun beabsichtigten sie, demnächst zu heiraten. Zu diesem Zweck hätten sie beim Zivilstandsamt B._______ ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. In ihrem Fall seien die massgebenden Kriterien gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zur Bestimmung, ob eine schützenswerte familiäre Beziehung gegeben sei, jedoch bereits jetzt erfüllt. So lebten sie und ihr künftiger Ehemann seit dem Sommer 2014 in einer eheähnlichen Gemeinschaft und führten einen gemeinsamen Haushalt. Auch werde ihr künftiger Ehemann nach ihrer Hochzeit für sie aufkommen, solange sie noch nicht selbst Geld verdienen könne. Ferner sei ihre Beziehung trotz deren kurzen Dauer bereits jetzt sehr stabil. So sei, seitdem sie sich wiedergetroffen hätten, kaum ein Tag vergangen, den sie nicht zusammen verbracht hätten. Mithin hätten sie ein intensives Interesse aneinander, was sich durch den Willen, demnächst zu heiraten, manifestiere. Vor diesem Hintergrund müsse vorliegend davon ausgegangen werden, dass zwischen ihr und ihrem künftigen Ehemann eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe, die durch Art. 8 EMRK geschützt werde. Durch den Vollzug ihrer Wegweisung nach Italien werde die Einheit der Familie gefährdet, weshalb die Schweiz - wie in BVGE 2013/24 ausgeführt - völkerrechtlich dazu verpflichtet sei, die Souveränitätsklausel anzuwenden und ihr Asylgesuch im nationalen Verfahren zu prüfen. Ferner machte die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 9. Juli 2013 geltend, das Aufnahmesystem Asylsuchender in Italien weise schwerwiegende systematische Mängel auf, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass Asylsuchende im Fall einer Überstellung nach Italien tatsächlich Gefahr liefen, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Das Risiko einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung werde in ihrem Fall dadurch erhöht, dass sie eine junge und allein reisende Frau sei und in Italien niemanden kenne. E. Mit Telefax vom 10. Oktober 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) einstweilen aus. F. In seiner Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der mit Telefax vom 10. Oktober 2014 verfügte Vollzugsstopp aufgrund des - gemäss dem von der Beschwerdeführerin mit der Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2014 ins Recht gelegten Schreiben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons B._______ vom 6. Oktober 2014 nachweislich eingeleiteten - hängigen Verfahrens bezüglich Vorbereitung der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ bis auf Weiteres bestehen bleibe. Ferner verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde vom 9. Oktober 2014 Stellung. Zur geltend gemachten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung vom 17. Juli 2014 zu Protokoll gegeben habe, seit 2011 mit einem Landsmann, der sich im Sudan aufhalte, liiert zu sein. Mit ihm habe sie in Äthiopien und im Sudan zusammengelebt. Den jetzigen Verlobten habe sie indes nicht erwähnt. Auch sei unklar, seit wann sich die Beschwerdeführerin und C._______ kannten. Während in der Beschwerdeschrift ausgeführt worden sei, dass die Verlobten sich bereits aus der Heimat kennen würden, werde in einem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben an die kantonalen Behörden vom 8. Oktober 2014 von einem Kennenlernen im Jahr 2012 gesprochen. Zum in der Beschwerde geltend gemachten gemeinsamen Haushalt sei überdies festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft des Durchgangszentrums D._______ einzig vom 5. September 2014 bis zum 18. September 2014 und vom 3. Oktober 2014 bis zum 9. Oktober 2014 bei C._______ gewohnt habe. Am 18. September 2014 sei die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch ins Durchgangszentrum D._______ zurückgekehrt. Nachdem die Beschwerdeführerin im Oktober wieder zu C._______ gezogen sei, sei die Verwandtenunterbringung auf Anordnung des Migrationsamtes aufgehoben worden. Ungeachtet dessen könne die geltend gemachte Beziehung angesichts deren kurzen Dauer von drei Monaten aber ohnehin nicht als schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK angesehen werden. Daran vermöge das geltend gemachte Ehevorbereitungsverfahren nichts zu ändern, da die Heiratspläne auch ausserhalb der Schweiz verwirklicht werden könnten. Das bereits eingereichte Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ werde geprüft, sobald eine zivilrechtliche Eheschliessung erfolgt sei. Zu den geltend gemachten Mängeln des italienischen Aufnahmesystems hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass Italien zwar merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende kenne. Auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinien könne allerdings nicht geschlossen werden. In Anbetracht der Vermutung, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, liege es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen und mit stichhaltigen Beweisen zu belegen, dass die italienischen Behörden ihre Rechte verletzt hätten. Weder sei dies der Beschwerdeführerin gelungen, noch lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die junge, gesunde Beschwerdeführerin mit einer Rückkehr nach Italien der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Da vorliegend somit weder die Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK noch gegen Art. 8 EMRK erreicht sei, bestehe für die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine Pflicht, vom Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-III-VO Gebrauch zu machen und auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. H. In ihrer Replik vom 8. November 2014 (Poststempel) führte die Beschwerdeführerin zu den Zweifeln des BFM an der Existenz einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen ihr und C._______ aus, dass es ihre Kultur ihnen eigentlich verbiete, vor der Eheschliessung zusammenzuleben. Im Moment würden sie es so handhaben, dass die Beschwerdeführerin alle drei Tage ins Durchgangszentrum reise, um dort zu unterschreiben. So bleibe ihre offizielle Adresse jene des Durchgangszentrums. Ansonsten wohne sie bei ihrem künftigen Ehemann. Zum Ehevorbereitungsverfahren trug die Beschwerdeführerin vor, dieses habe bisher aufgrund ihrer fehlenden Identitätspapiere nicht beendet werden können. Mit - der Replik beigelegtem - Schreiben vom 2. November 2014 sei sie der Aufforderung des Zivilstandsamtes B._______ - im ebenfalls der Replik beigelegten Brief vom 27. Oktober 2014 - nachgekommen, schriftlich mitzuteilen, dass es ihr nicht möglich sei, Identitätsdokumente einzureichen. Es sei nun offen, ob das Zivilstandsamt ihre Angaben auch ohne Papiere akzeptiere oder ob sie ihre Identität gerichtlich feststellen lassen müsse. In jedem Fall planten sie und ihr künftiger Ehemann immer noch die Eheschliessung, weshalb sie nach wie vor darum ersuche, ihre Gemeinschaft als eheähnlich anzuerkennen. Zu den Mängeln des italienischen Aufnahmesystems führte die Beschwerdeführerin aus, in der Zwischenzeit sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Sache "Tarakhel gegen die Schweiz" ergangen. Als junge und allein reisende Frau, die in Italien niemanden kenne, sei sie als verletzlich im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen. Folglich verstosse die Verfügung des BFM gegen Art. 3 EMRK, weshalb sie aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten sowie das nationale Asylverfahren durchzuführen sei. I. Auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2015 informierte das Zivilstandsamt B._______ darüber, dass das Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführerin noch im Gange sei, da die Identität der Beschwerdeführerin noch nicht abschliessend habe geklärt werden können. Da die Beschwerdeführerin bei Einreichung des Gesuchs um Ehevorbereitung keine Identitätspapiere habe vorweisen können, habe das Zivilstandsamt sie im November 2014 zwecks Einreichung einer Klage zur Feststellung ihrer Personendaten ans Zivilgericht verwiesen. Im Dezember 2014 sei es der Beschwerdeführerin schliesslich gelungen, eine eritreische Identitätskarte zu beschaffen. Im Rahmen der Prüfung dieser Identitätskarte sei die Beschwerdeführerin vom Zivilstandsamt aufgefordert worden, bis am 16. Februar 2015 zwecks Erklärung ihres Geburtsdatums im Sinne von Art. 41 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) beim Amt vorzusprechen. Darüber, bis wann das Vorbereitungsverfahren noch dauern würde, konnte das Zivilstandsamt keine Auskunft geben. J. Gemäss dem entsprechenden Auszug aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister, welcher vom SEM mit Eingabe vom 19. Februar 2015 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, heiratete die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2015 ihren Verlobten, C._______ und trägt seither den Namen A._______. K. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, sich - vor dem Hintergrund der Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK - zum Umstand der erfolgten Heirat der Beschwerdeführerin mit C._______, insbesondere zur Auswirkung dieser Eheschliessung auf das vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin, zu äussern. L. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2015 trug die Vorinstanz vor, dass sie die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ nicht als schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK erachte. Die kurze Dauer der Beziehung und die in der summarischen Befragung vom 17. Juli 2014 erwähnte langjährige Beziehung zu einem Landsmann, der sich im Sudan aufhalte, lasse überdies darauf schliessen, dass die standesamtliche Eheschliessung vom 12. Februar 2015 lediglich der Sicherung eines Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin gedient habe. Weiter vermöge diese standesamtliche Eheschliessung nichts daran zu ändern, dass C._______ gemäss der Dublin-III-VO nicht als Familienangehöriger der Beschwerdeführerin gelte, da die Beziehung im Heimatland noch nicht bestanden habe. Aus diesen Gründen halte das SEM an seinem Entscheid vom 24. September 2014 fest. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Vernehmlassung des SEM vom 12. März 2015 wurde der Beschwerdeführerin bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 23. Juli 2014 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Vorliegend stellt sich indes die Frage, ob - angesichts der Heirat der Beschwerdeführerin mit C._______, einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling - gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO nicht die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist. 5.1 Gemäss Art. 9 Dublin-III-VO ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz einer Person, die einen Familienangehörigen hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Heimatland bestanden hat - dieser Mitgliedstaat zuständig, sofern die antragstellende Person diesen Wunsch schriftlich äussert. Diese Bestimmung ist indes im Lichte der sogenannten Versteinerungsregel gemäss Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO zu lesen, wonach bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach den Kriterien von Art. 8 ff. Dublin-III-VO von der Situation auszugehen ist, die zum Zeitpunkt gegeben war, zu dem die antragstellende Person ihren Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Anlässlich ihrer Befragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, in Italien zwar fotografiert und mit Namen registriert worden zu sein. Ein Asylgesuch will sie dort indes nie gestellt haben. Mithin ist der für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO relevante Zeitpunkt, der Moment, in dem die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Die Beschwerdeführerin hat am 7. Juli 2014 beim EVZ Kreuzlingen ein Asylgesuch eingereicht. Die Eheschliessung erfolgte erst am 12. Februar 2015. Somit erwachsen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO aus Art. 9 Dublin-III-VO keine Rechte. 5.2 Dementsprechend ist Italien gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach ein Mitgliedstaat die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durchführen muss, wenn festgestellt wird, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze dieses Mitgliedstaats illegal überschritten hat, zuständig. So ist den Akten zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat, führte sie anlässlich ihrer Befragung doch aus, sie sei über Äthiopien, den Sudan sowie Libyen Anfang Juli 2014 nach Italien gereist und habe sich von dort in die Schweiz begeben. 6. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO somit gegeben. Aufgrund der Heirat der Beschwerdeführerin mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung ist indes zu prüfen, ob bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würde. 6.1 Alle Mitgliedstaaten, die gleichzeitig Signatarstaaten der EMRK sind, sind gehalten, die Dublin-III-VO im Einklang mit diesem Vertragswerk und mithin auch mit Art. 8 EMRK umzusetzen. So trifft den befassten Staat die völkerrechtliche Pflicht, die Souveränitätsklausel anzuwenden, wenn die Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK durch einen Entscheid, einen Asylantrag nicht zu prüfen und die antragstellende Person in den grundsätzlich zuständigen Staat zu überstellen, gefährdet wird (Francesco Maiani, L'unité familiale et le système de Dublin - Entre gestion des flux migratoires et respect des droits fondamentaux, Basel 2006, S. 278 ff. und S. 297). 6.2 Art. 8 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, die über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht - das heisst, über das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine auf einem Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung - verfügen, und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Das Bundesgericht hat dies namentlich im Verhältnis von Personen, die der eigentlichen Kernfamilie angehören, anerkannt. Die so verstandene Familie umfasst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. statt vieler BGE 127 II 60 E. 1 d) aa) sowie BGE 135 I 143 E. 1.3.1). 6.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2015 den in der Schweiz anerkannten Flüchtling, C._______, der über eine Niederlassungsbewilligung und mithin über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, geheiratet. Da die Verwandtenunterbringung der Beschwerdeführerin bei C._______ gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2014 auf Anordnung des zuständigen Migrationsamtes aufgehoben wurde, hat die Beschwerdeführerin gemäss der aktuellen Aktenlage ihren offiziellen Wohnsitz zwar immer noch in der ihr vom Staat zugewiesenen Unterkunft. Indes hat sie in ihrer Replik vom 8. November 2014 - und mithin noch für die Zeit vor der Heirat - glaubhaft dargetan, dass sie sich zwar immer wieder in der ihr zugewiesenen Unterkunft melde, grundsätzlich aber bei C._______ lebe. So korrespondierte das Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerdeführerin denn auch jeweils über die von ihr angegebene Adresse von C._______, wobei aufgrund des Verlaufs des Schriftenwechsels nicht der Eindruck entstand, die Beschwerdeführerin erhalte von der Korrespondenz des Gerichts keine oder erst verspätete Kenntnis. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich nach der Eheschliessung an diesen Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin etwas geändert hat. Vor diesem Hintergrund ist die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ gegenwärtig als intakt und tatsächlich gelebt zu qualifizieren. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung noch angab, eine Beziehung zu einem sich im Sudan aufhaltenden Landsmann zu führen, hat sie doch nie behauptet, mit dieser Person verheiratet zu sein. Auch ist unerheblich, dass die Beziehung zu C._______ nach Ansicht der Vorinstanz vor der Heirat lediglich von kurzer Dauer war. So sah sich denn auch das Zivilstandsamt B._______ nicht dazu veranlasst, gestützt auf Art. 97a ZGB nicht auf das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens einzutreten, weil Hinweise dafür bestanden hätten, dass die Beschwerdeführerin respektive C._______ die Ehe lediglich zur Umgehung des Ausländerrechts hätten eingehen wollen. 6.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar wäre, weshalb vorliegend die Voraussetzungen für einen völkerrechtlich gebotenen Selbsteintritt der Schweiz gegeben sind. Die Vorinstanz hat sich somit zu Unrecht für unzuständig erklärt und einen Nichteintretensentscheid gefällt. Folglich kann offen bleiben, ob ohne vorgängige Einholung einer entsprechenden Garantie auch bei allein reisenden Frauen Lebensbedingungen resultieren können, die einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen, und allein reisende Frauen mithin als verletzlich im Sinne des Urteils des EGMR in der Sache Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12) zu gelten haben. 7. Die Beschwerde vom 9. Oktober 2014 ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. September 2014 aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, sich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig zu erklären und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: