Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N [...] (in Kopie; vorab per Telefax) - das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (per Telefax)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2172/2017 Urteil vom 19. April 2017 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, geboren am [...], Somalia, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. März 2017 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie - gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac - am 8. Februar 2017 bereits in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person vom 2. März 2017 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Italien gewährte, dass die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen die Zuständigkeit Italiens erhob, jedoch geltend gemachte, sie wolle, obschon sie in Italien keine Probleme gehabt habe, in der Schweiz bei ihrem Ehemann bleiben, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Punkt vorbrachte, sie habe am 15. Februar 2017 in Mailand den in der Schweiz wohnhaften Landsmann B._______ religiös geheiratet, dass sie weiter ausführte, sie habe ihren Ehemann, den sie vor zwei Jahren im Facebook kennen gelernt und mit dem sie seither auf diesem Weg Kontakt gehabt habe, persönlich nie getroffen, dass ihr Ehemann ihren Vater in Somalia angerufen und um ihre Hand gebeten habe, worauf ihr Vater den religiösen Eheschluss in Somalia vollzogen habe, was in Islam möglich sei, dass das SEM am 8. März 2017 ein Rückübernahmeersuchen an die italienischen Behörden richtete, dem am 22. März 2017 entsprochen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 29. März 2017 - eröffnet am 7. April 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung hinwies und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. April 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu prüfen, dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung auf ihre Ehe mit Khader Mohamed beruft und geltend macht, die Wegweisung nach Italien verstosse gegen Art. 8 EMRK, dass die Beschwerdeführerin ferner behauptet, sie habe in Italien kein Asylgesuch, zumindest nicht wissentlich ein Asylgesuch gestellt, denn man habe sie etwas unterschreiben lassen, was sie nicht verstanden habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern die Zuständigkeit sich insbesondere aus der Regelung der Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der nach dieser Verordnung zuständige Staat verpflichtet ist, eine antragsstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, dass die Beschwerdeführerin, gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank, am 8. Februar 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die Beschwerdeführerin zwar behauptet, sie habe in Italien nicht, bzw. nicht wissentlich um Asyl nachgesucht, der Einwand jedoch schon deshalb als nachgeschoben und nicht glaubhaft bewertet werden muss, weil er in der Befragung zur Person vom 2. März 2017 auf entsprechenden Vorhalt noch nicht erhoben worden war, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuständigkeitsfrage ohnehin als unbehelflich erweisen, da bereits die von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 8. März 2017 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, wozu diese am 22. März 2017 ihre Zustimmung erteilten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens unter anderem dann zuständig wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechts- charta mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen für Antragsteller in der Situation der Beschwerdeführerin systemische Schwachstellen im oben dargestellten Sinne auf (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1; Urteil des BVGer E-3897/2016 vom 28.06.2016 E. 4.3), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz führen würde, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf ihre religiös geschlossene Ehe mit einem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Landsmann beruft und geltend macht, die angefochtene Verfügung verletze ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben, dass jedoch der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin, der sich überhaupt erst seit Sommer 2015 in der Schweiz aufhält und im Sommer 2016 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme erhielt, weder über ein rechtlich noch über ein faktisch gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, das der Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss die Berufung auf Art. 8 EMRK erst ermöglichen würde (vgl. etwa Urteile des BVGer E-7613/2016 vom 11.01.2017 und E-5829/2014 vom 02.04.2014 E. 6, je m.H.), dass es die Beschwerdeführer unbeschadet der vorstehenden Erwägung versäumte, den Nachweis einer nach Massgabe von Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) gültig geschlossenen Ehe zu erbringen, obwohl sie anlässlich der Befragung zur Person vom 2. März 2017 auf die fragliche Anerkennungsfähigkeit der Ehe hingewiesen wurde und sie bei dieser Gelegenheit ankündigte, sie werde für die Legalisierung ihrer Ehe besorgt sein, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Ehemann, dem sie nach eigener Aussage vor dem Eheschluss nie persönlich begegnet war, ganz offenkundig auch nicht als eine unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallende eheähnliche Beziehung anerkannt werden kann, dass somit die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK nicht zu hören ist, und andere Hinweise auf eine gesetzwidrige Ermessensausübung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Handhabung des Selbsteintrittsrechts weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten entnommen werden können, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N [...] (in Kopie; vorab per Telefax)
- das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (per Telefax)