Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Mai 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Am 24. Mai 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso summarisch befragt und man gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte sie vor, in Italien lebe es sich schlecht und sie wolle mit ihrem Mann, der nicht mehr in Italien sei, zusammen sein. B. Am 25. Mai 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden hiessen das Ersuchen am 8. Juni 2016 gut. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 - eröffnet am 16. Juni 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2016 sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden hat. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte ein Schreiben der Vorinstanz vom 14. Juni 2016, ein Schreiben der Betreuung vom 16. Juni 2016, eine Stellungnahme vom 21. Juni 2016, ein Kantonswechselgesuch vom 22. Juni 2016 und ein Schreiben vom 21. Juni 2016 ans kantonale Migrationsamt zu den Akten. E. Die vorinstanzlichen Akten sind am 24. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
E. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die italienischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen der Schweiz gutgeheissen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, würden keine vorliegen. Systemische Mängel gebe es in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem keine. Ihr angeblicher Ehemann könne bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Schweiz als Asylsuchender festgestellt werden und die geltend gemachte Beziehung sei nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz lägen keine Gründe vor.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu Recht nicht in Abrede. Sie beruft sich indes auf Art. 10 und 11 Dublin-III-VO und bringt vor, sie sei verheiratet und das Asylgesuch ihres Mannes werde in der Schweiz geprüft, weshalb die Schweiz auch für ihr Asylgesuch zuständig sei.
E. 4.2.1 Die Bestimmung von Art. 10 und 11 Dublin-III-VO verweisen über das Wort "Familienangehörige" auf Art. 2 Bst. b der Verordnung. Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung sind unter anderem Ehegatten des Antragsstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit dem Antragsteller eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaates nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare.
E. 4.2.2 Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen muss den Bestand eines Familienverhältnisses nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer ein Familienverhältnis behauptet (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführerin kann eine Eheschliessung weder nachweisen noch glaubhaft machen. Sie behauptet, sie habe am (...) in Libyen geheiratet. Auf die Frage, wo sie genau geheiratet hätten, bringt die Beschwerdeführerin vor, sie wisse es nicht, es sei in einem Lager gewesen. Sie wisse nicht, wo. Auch auf die Frage, wer sie getraut habe, kann sie keine Antwort geben. Sie führt einzig aus, es sei ein Scheich gewesen (SEM-Akten, A7/12 S. 4). Hätte sie in Libyen tatsächlich geheiratet, wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Trauungsort und die Person, welche die Trauung durchgeführt hat, benennen kann. Da sie keine Angaben dazu machen kann, ist die Behauptung nicht glaubhaft. Weiter reicht die Beschwerdeführerin keinerlei Dokumente zu den Akten, die den Nachweis einer Eheschliessung erbringen könnten. Das stereotype Vorbringen, die Heiratsurkunde sei auf der Überfahrt von Libyen nach Italien ins Wasser gefallen, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn es zutreffen sollte, wäre immer noch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin über weitere Dokumente verfügt wie zum Beispiel Fotos der Trauung oder Registerauszüge. Auch solche Dokumente finden sich jedoch nicht in den Akten. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lässt sich keine dauerhafte Beziehung im Sinne der Dublin-III-Verordnung annehmen; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der angebliche Ehemann zwischenzeitlich als Asylsuchender in der Schweiz identifiziert wurde. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Beschwerdeführerin gilt somit nicht als Familienangehörige ihres angeblichen Ehemannes, womit die Art. 10 und 11 Dublin-III-VO nicht anwendbar sind. Die Vorinstanz hat die italienischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme ersucht. Dem Ersuchen stimmten sie zu. Italien ist für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, als alleinstehende Frau sei sie eine besonders verletzliche Person. In Italien würden Flüchtlinge auf der Strasse oder in Abbruchhäusern leben. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemische Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande vom 2. April 2013, 27725/10; siehe zu Italien auch: Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführerin einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK); Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht. Im Übrigen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge gesunde Frau. Aus den eingereichten Dokumenten kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
E. 5 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3897/2016 Urteil vom 28. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Mai 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Am 24. Mai 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso summarisch befragt und man gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte sie vor, in Italien lebe es sich schlecht und sie wolle mit ihrem Mann, der nicht mehr in Italien sei, zusammen sein. B. Am 25. Mai 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden hiessen das Ersuchen am 8. Juni 2016 gut. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 - eröffnet am 16. Juni 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2016 sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden hat. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte ein Schreiben der Vorinstanz vom 14. Juni 2016, ein Schreiben der Betreuung vom 16. Juni 2016, eine Stellungnahme vom 21. Juni 2016, ein Kantonswechselgesuch vom 22. Juni 2016 und ein Schreiben vom 21. Juni 2016 ans kantonale Migrationsamt zu den Akten. E. Die vorinstanzlichen Akten sind am 24. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die italienischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen der Schweiz gutgeheissen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, würden keine vorliegen. Systemische Mängel gebe es in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem keine. Ihr angeblicher Ehemann könne bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Schweiz als Asylsuchender festgestellt werden und die geltend gemachte Beziehung sei nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz lägen keine Gründe vor. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu Recht nicht in Abrede. Sie beruft sich indes auf Art. 10 und 11 Dublin-III-VO und bringt vor, sie sei verheiratet und das Asylgesuch ihres Mannes werde in der Schweiz geprüft, weshalb die Schweiz auch für ihr Asylgesuch zuständig sei. 4.2.1 Die Bestimmung von Art. 10 und 11 Dublin-III-VO verweisen über das Wort "Familienangehörige" auf Art. 2 Bst. b der Verordnung. Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung sind unter anderem Ehegatten des Antragsstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit dem Antragsteller eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaates nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. 4.2.2 Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen muss den Bestand eines Familienverhältnisses nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer ein Familienverhältnis behauptet (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführerin kann eine Eheschliessung weder nachweisen noch glaubhaft machen. Sie behauptet, sie habe am (...) in Libyen geheiratet. Auf die Frage, wo sie genau geheiratet hätten, bringt die Beschwerdeführerin vor, sie wisse es nicht, es sei in einem Lager gewesen. Sie wisse nicht, wo. Auch auf die Frage, wer sie getraut habe, kann sie keine Antwort geben. Sie führt einzig aus, es sei ein Scheich gewesen (SEM-Akten, A7/12 S. 4). Hätte sie in Libyen tatsächlich geheiratet, wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Trauungsort und die Person, welche die Trauung durchgeführt hat, benennen kann. Da sie keine Angaben dazu machen kann, ist die Behauptung nicht glaubhaft. Weiter reicht die Beschwerdeführerin keinerlei Dokumente zu den Akten, die den Nachweis einer Eheschliessung erbringen könnten. Das stereotype Vorbringen, die Heiratsurkunde sei auf der Überfahrt von Libyen nach Italien ins Wasser gefallen, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn es zutreffen sollte, wäre immer noch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin über weitere Dokumente verfügt wie zum Beispiel Fotos der Trauung oder Registerauszüge. Auch solche Dokumente finden sich jedoch nicht in den Akten. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lässt sich keine dauerhafte Beziehung im Sinne der Dublin-III-Verordnung annehmen; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der angebliche Ehemann zwischenzeitlich als Asylsuchender in der Schweiz identifiziert wurde. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Beschwerdeführerin gilt somit nicht als Familienangehörige ihres angeblichen Ehemannes, womit die Art. 10 und 11 Dublin-III-VO nicht anwendbar sind. Die Vorinstanz hat die italienischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme ersucht. Dem Ersuchen stimmten sie zu. Italien ist für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, als alleinstehende Frau sei sie eine besonders verletzliche Person. In Italien würden Flüchtlinge auf der Strasse oder in Abbruchhäusern leben. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemische Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande vom 2. April 2013, 27725/10; siehe zu Italien auch: Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführerin einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK); Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht. Im Übrigen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge gesunde Frau. Aus den eingereichten Dokumenten kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: