Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 18. November 2019 in die Schweiz ein und ersuchten tags darauf im Bundesasyl-zentrum Basel um Asyl. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 29. Dezember 2016 in Deutschland, am 10. März 2017 in den Niederlanden, am 20. Juli 2017 in Frankreich, am 5. März 2019 in Island und am 11. September 2019 wiederum in Frankreich Asylgesuche gestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 29). In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ging aus der «Eurodac»-Datenbank hervor, dass sie am 6. und 7. Juni 2016 sowie am 29. Dezember 2016 in Deutschland, am 10. März 2017 in den Niederlanden, am 20. Juli 2017 in Frankreich, am 5. März 2019 in Island und am 11. September 2019 ein zweites Mal in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 30). C. Im Rahmen der Dublin-Gespräche gewährte das SEM dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 am 4. Dezember 2019 im Beisein ihrer Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung in dieses Land. Der Beschwerdeführer 1 erklärte hierzu, in Frankreich zwei Asylgesuche gestellt zu haben. 2017 seien sie anschliessend nach Moldawien zurückgekehrt. Beide Male hätten sie in Frankreich keine Unterkunft gehabt und in privaten Zelten gelebt. Er selber wäre gerne in diesem Land geblieben, aber bei dieser Kälte mit vier Kindern in Zelten zu leben, sei nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte dies und ergänzte, beim ersten Aufenthalt in Frankreich hätten sie noch Geld für die Kinder und medizinische Karten erhalten, dies sei beim zweiten Mal nicht mehr der Fall gewesen. Ausserdem verwies sie auf ein Video des Zeltlagers, in dem sie untergebracht gewesen waren. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer 1 an, ihm und den Kindern gehe es gut. Die Kinder hätten etwas Schnupfen, aber dagegen Medikamente erhalten. Die Beschwerdeführerin 2 klagte über «Frauenprobleme». Nach der Geburt der Kinder sei ihr die Plazenta (wohl Gebärmutter) entfernt worden. Sie leide deswegen immer noch an Schmerzen. Man habe ihr empfohlen, sich alle sechs Monate untersuchen zu lassen, um sicherzustellen, dass sich kein bösartiger Tumor entwickle (SEM act. 46 und 47). D. Am 5. Dezember 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 19. Dezember 2019 zu und haben die «préfecture du Rhône» in Marseille als zuständiges Amt für die Wiederaufnahme des Verfahrens bestimmt (SEM act. 52 - 55). F. Am 30. Dezember 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 schriftlich nochmals das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (SEM act. 56). Der Beschwerdeführer 1 machte davon mit Eingabe vom 6. Januar 2020 Gebrauch. Er wiederholte, dass es während der Winterzeit unerträglich sei, mit Ehefrau und vier Kindern in einem privaten Zelt zu leben. Sowohl im November 2019 als auch im Jahr 2017 hätten sie Frankreich wegen der dortigen Bedingungen verlassen. Grundsätzlich sei er mit einer Wegweisung nach Frankreich einverstanden, jedoch nicht, wenn die Familie in einem Zelt Unterschlupf finden müsste. Er ersuche das SEM deshalb darum, von den französischen Behörden Garantien für eine menschenwürdige und menschengerechte Unterbringung einzuholen. Allgemein sei bekannt, dass dieses Land Mühe habe, Asylsuchenden eine zumutbare Unterkunft zu gewähren (SEM act. 58). G. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Frankreich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 60). H. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den französischen Behörden individuelle Garantien bezüglich adäquater Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Rechtsmittel lag u.a. eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Januar 2019 betreffend Dublin-Überstellungen nach Frankreich bei (BVGer act. 1). I. Am 16. Januar 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Schliesslich gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuches durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only»), welches der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 29. Dezember 2016 in Deutschland, am 10. März 2017 in den Niederlanden, am 20. Juli 2017 in Frankreich, am 5. März 2019 in Island und am 11. September 2019 wiederum in Frankeich um Asyl nachgesucht hatten. Die Beschwerdeführerin 2 war zuvor (am 6. und 7. Juni 2016) schon zweimal mit Asylgesuchen an die deutschen Behörden gelangt (SEM act. 29 bzw. 30). Am 5. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden deshalb um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 48). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 19. Dezember 2019 zu (SEM act. 52 - 55). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.
E. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
E. 6.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2020 führten die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf eine Notiz der SFH aus, es sei keineswegs garantiert, dass sie nach einer Überstellung nach Frankreich Zugang zu angemessener Unterbringung und Betreuung hätten. Nach Einschätzung von Nichtregierungsorganisationen hätten insbesondere Personen, die aufgrund eines Dublin-Entscheides nach Frankreich zurückkehrten, nur ein Recht auf eine reduzierte materielle Unterstützung und damit auf Notunterkünfte, weshalb sie oft auf der Strasse lebten. Der Beschwerdeführer 1 habe während des Dublin-Gesprächs eine Videoaufnahme der Unterkunft (Zelt) gezeigt, in welcher die sechsköpfige Familie untergebracht gewesen sei; wegen der Witterungsverhältnisse seien solche Umstände vor allem für die Kleinkinder unzumutbar. Eine Überstellung nach Frankreich könne daher nur erfolgen, wenn ihrer besonderen Vulnerabilität Rechnung getragen und tatsächlich garantiert werden könne, dass die dortige Unterkunft den entsprechenden Bedürfnissen gerecht werde. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin 2 anlässlich des Dublin-Gesprächs Unterleibsbeschwerden erwähnt, welche von der Entfernung der Gebärmutter herrührten und alle sechs Monate einer Kontrolle bedürften. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den französischen Behörden besagte Informationen trotz Defiziten bei der Unterstützung weiblicher Asylsuchender in jenem Land nicht zur Verfügung gestellt habe.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die ihnen bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 7.3 Des Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Frankreich bzw. die Behörden von Marseille würden den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung - beispielsweise wegen der geltend gemachten nicht angemessenen Unterbringung in einem Zelt - könnten sie sich nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass sich die Betroffenen nur wenige Wochen in Frankreich aufhielten und dort als Asylsuchende im beschleunigten Verfahren registriert waren (SEM act. 27). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden ferner aus der eingereichten Notiz der SFH vom 25. Januar 2019. Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz der Kritik am französischen Asylsystem gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6895/2019 vom 8. Januar 2020 S. 9; F-5826/2019 vom 12. November 2019, E. 5.2; F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019, E. 5.2; F-4872/2019 vom 25. September 2019 S. 6, F-3626/2019 vom 22. Juli 2019, E. 5.2; F-2835/2019 vom 13. Juni 2019, S. 5 oder F-2772/2019 vom 12. Juni 2019). Das Einholen individueller Garantien bezüglich adäquater Unterbringung erübrigt sich deshalb und der entsprechende Subeventualantrag ist abzulehnen.
E. 7.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.).
E. 7.5 Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin 2 sagte während des Dublin-Gesprächs aus, nach der Geburt der Kinder sei bei ihr die Gebärmutter entfernt worden. Seither leide sie an Unterleibsschmerzen. Man habe ihr nahegelegt, sich deswegen alle sechs Monate untersuchen zu lassen (SEM act. 47). Eine konkrete Diagnose liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer 1 gab damals an, seine Kinder hätten etwas Schnupfen, ansonsten gehe es ihnen gesundheitlich gut (SEM act. 46). Dementsprechend gelingt es den Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind ferner nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
E. 7.6 Im Übrigen verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich der Beschwerdeführerin 2 eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 7.7 Festzuhalten gilt es darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Entgegen der Annahme der Parteivertreterin ist dies vorliegend geschehen, figuriert in den Überstellungsmodalitäten doch ein Hinweis auf die Entfernung der Gebärmutter sowie darauf, dass sich die Beschwerdeführerin 2 deswegen regelmässiger Untersuchungen zu unterziehen habe (siehe SEM act. 59).
E. 7.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Der am 16. Januar 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. J. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Dispositiv Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - die Parteivertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Bundesasylzentrum Flumenthal - das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-282/2020 Urteil vom 23. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...), Moldawien, alle vertreten durch MLaw Julia Day, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2020 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 18. November 2019 in die Schweiz ein und ersuchten tags darauf im Bundesasyl-zentrum Basel um Asyl. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 29. Dezember 2016 in Deutschland, am 10. März 2017 in den Niederlanden, am 20. Juli 2017 in Frankreich, am 5. März 2019 in Island und am 11. September 2019 wiederum in Frankreich Asylgesuche gestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 29). In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ging aus der «Eurodac»-Datenbank hervor, dass sie am 6. und 7. Juni 2016 sowie am 29. Dezember 2016 in Deutschland, am 10. März 2017 in den Niederlanden, am 20. Juli 2017 in Frankreich, am 5. März 2019 in Island und am 11. September 2019 ein zweites Mal in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 30). C. Im Rahmen der Dublin-Gespräche gewährte das SEM dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 am 4. Dezember 2019 im Beisein ihrer Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung in dieses Land. Der Beschwerdeführer 1 erklärte hierzu, in Frankreich zwei Asylgesuche gestellt zu haben. 2017 seien sie anschliessend nach Moldawien zurückgekehrt. Beide Male hätten sie in Frankreich keine Unterkunft gehabt und in privaten Zelten gelebt. Er selber wäre gerne in diesem Land geblieben, aber bei dieser Kälte mit vier Kindern in Zelten zu leben, sei nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte dies und ergänzte, beim ersten Aufenthalt in Frankreich hätten sie noch Geld für die Kinder und medizinische Karten erhalten, dies sei beim zweiten Mal nicht mehr der Fall gewesen. Ausserdem verwies sie auf ein Video des Zeltlagers, in dem sie untergebracht gewesen waren. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer 1 an, ihm und den Kindern gehe es gut. Die Kinder hätten etwas Schnupfen, aber dagegen Medikamente erhalten. Die Beschwerdeführerin 2 klagte über «Frauenprobleme». Nach der Geburt der Kinder sei ihr die Plazenta (wohl Gebärmutter) entfernt worden. Sie leide deswegen immer noch an Schmerzen. Man habe ihr empfohlen, sich alle sechs Monate untersuchen zu lassen, um sicherzustellen, dass sich kein bösartiger Tumor entwickle (SEM act. 46 und 47). D. Am 5. Dezember 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 19. Dezember 2019 zu und haben die «préfecture du Rhône» in Marseille als zuständiges Amt für die Wiederaufnahme des Verfahrens bestimmt (SEM act. 52 - 55). F. Am 30. Dezember 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 schriftlich nochmals das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (SEM act. 56). Der Beschwerdeführer 1 machte davon mit Eingabe vom 6. Januar 2020 Gebrauch. Er wiederholte, dass es während der Winterzeit unerträglich sei, mit Ehefrau und vier Kindern in einem privaten Zelt zu leben. Sowohl im November 2019 als auch im Jahr 2017 hätten sie Frankreich wegen der dortigen Bedingungen verlassen. Grundsätzlich sei er mit einer Wegweisung nach Frankreich einverstanden, jedoch nicht, wenn die Familie in einem Zelt Unterschlupf finden müsste. Er ersuche das SEM deshalb darum, von den französischen Behörden Garantien für eine menschenwürdige und menschengerechte Unterbringung einzuholen. Allgemein sei bekannt, dass dieses Land Mühe habe, Asylsuchenden eine zumutbare Unterkunft zu gewähren (SEM act. 58). G. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Frankreich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 60). H. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den französischen Behörden individuelle Garantien bezüglich adäquater Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Rechtsmittel lag u.a. eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Januar 2019 betreffend Dublin-Überstellungen nach Frankreich bei (BVGer act. 1). I. Am 16. Januar 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Schliesslich gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuches durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only»), welches der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 29. Dezember 2016 in Deutschland, am 10. März 2017 in den Niederlanden, am 20. Juli 2017 in Frankreich, am 5. März 2019 in Island und am 11. September 2019 wiederum in Frankeich um Asyl nachgesucht hatten. Die Beschwerdeführerin 2 war zuvor (am 6. und 7. Juni 2016) schon zweimal mit Asylgesuchen an die deutschen Behörden gelangt (SEM act. 29 bzw. 30). Am 5. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden deshalb um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 48). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 19. Dezember 2019 zu (SEM act. 52 - 55). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6. 6.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2020 führten die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf eine Notiz der SFH aus, es sei keineswegs garantiert, dass sie nach einer Überstellung nach Frankreich Zugang zu angemessener Unterbringung und Betreuung hätten. Nach Einschätzung von Nichtregierungsorganisationen hätten insbesondere Personen, die aufgrund eines Dublin-Entscheides nach Frankreich zurückkehrten, nur ein Recht auf eine reduzierte materielle Unterstützung und damit auf Notunterkünfte, weshalb sie oft auf der Strasse lebten. Der Beschwerdeführer 1 habe während des Dublin-Gesprächs eine Videoaufnahme der Unterkunft (Zelt) gezeigt, in welcher die sechsköpfige Familie untergebracht gewesen sei; wegen der Witterungsverhältnisse seien solche Umstände vor allem für die Kleinkinder unzumutbar. Eine Überstellung nach Frankreich könne daher nur erfolgen, wenn ihrer besonderen Vulnerabilität Rechnung getragen und tatsächlich garantiert werden könne, dass die dortige Unterkunft den entsprechenden Bedürfnissen gerecht werde. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin 2 anlässlich des Dublin-Gesprächs Unterleibsbeschwerden erwähnt, welche von der Entfernung der Gebärmutter herrührten und alle sechs Monate einer Kontrolle bedürften. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den französischen Behörden besagte Informationen trotz Defiziten bei der Unterstützung weiblicher Asylsuchender in jenem Land nicht zur Verfügung gestellt habe. 7.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die ihnen bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.3 Des Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Frankreich bzw. die Behörden von Marseille würden den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung - beispielsweise wegen der geltend gemachten nicht angemessenen Unterbringung in einem Zelt - könnten sie sich nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass sich die Betroffenen nur wenige Wochen in Frankreich aufhielten und dort als Asylsuchende im beschleunigten Verfahren registriert waren (SEM act. 27). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden ferner aus der eingereichten Notiz der SFH vom 25. Januar 2019. Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz der Kritik am französischen Asylsystem gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6895/2019 vom 8. Januar 2020 S. 9; F-5826/2019 vom 12. November 2019, E. 5.2; F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019, E. 5.2; F-4872/2019 vom 25. September 2019 S. 6, F-3626/2019 vom 22. Juli 2019, E. 5.2; F-2835/2019 vom 13. Juni 2019, S. 5 oder F-2772/2019 vom 12. Juni 2019). Das Einholen individueller Garantien bezüglich adäquater Unterbringung erübrigt sich deshalb und der entsprechende Subeventualantrag ist abzulehnen. 7.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.). 7.5 Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin 2 sagte während des Dublin-Gesprächs aus, nach der Geburt der Kinder sei bei ihr die Gebärmutter entfernt worden. Seither leide sie an Unterleibsschmerzen. Man habe ihr nahegelegt, sich deswegen alle sechs Monate untersuchen zu lassen (SEM act. 47). Eine konkrete Diagnose liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer 1 gab damals an, seine Kinder hätten etwas Schnupfen, ansonsten gehe es ihnen gesundheitlich gut (SEM act. 46). Dementsprechend gelingt es den Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind ferner nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.6 Im Übrigen verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich der Beschwerdeführerin 2 eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 7.7 Festzuhalten gilt es darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Entgegen der Annahme der Parteivertreterin ist dies vorliegend geschehen, figuriert in den Überstellungsmodalitäten doch ein Hinweis auf die Entfernung der Gebärmutter sowie darauf, dass sich die Beschwerdeführerin 2 deswegen regelmässiger Untersuchungen zu unterziehen habe (siehe SEM act. 59). 7.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Der am 16. Januar 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. J. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Parteivertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, Bundesasylzentrum Flumenthal
- das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)