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E-524/2020

E-524/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 19. November 2019 im Bundesasylzentrum E._______ um Asyl. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (...) 2016 in Deutschland, am (...) 2017 in den Niederlanden, am (...) 2017 in Frankreich, am (...) 2018 erneut in Deutschland und am (...) 2019 in Island Asylgesuche gestellt hatte. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ging aus der «Eurodac»-Datenbank hervor, dass sie am (...) 2016 in Deutschland, am (...) 2017 in den Niederlanden, am (...) 2017 in Frankreich, am (...) 2019 in Island und am (...) 2019 wiederum in Frankreich um Asyl ersucht hatte. In Bezug auf den Beschwerdeführer 3 ging aus der «Eurodac»-Datenbank hervor, dass er am (...) 2017 in Frankreich, am (...) 2019 in Island und am (...) 2019 in Frankreich um Asyl ersucht hatte (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-24/2-29/1 [nachfolgend Akten 24-25]). C. Im Rahmen der Dublin Gespräche gewährte das SEM den Beschwerdeführenden am 18. Dezember 2019 im Beisein ihrer Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung in dieses Land. Der Beschwerdeführer 1 führte hierzu aus, dass die Reise nach F._______ schwierig gewesen sei, sie dort keine Unterkunft erhalten hätten und auf der Strasse «zwischen Wald und Hecken» hätten leben müssen. Die Kinder hätten zwar die Schule besuchen, sich aber nicht waschen können. Die Bedingungen seien schwierig gewesen, weshalb sie Geld gesammelt hätten, um in die Schweiz zu kommen. Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte dies und ergänzte, dort kein Geld erhalten zu haben. Sie hätten mit der ganzen Familie auf der Strasse leben müssen, auch wenn es geregnet habe. Sie seien insgesamt 14 Personen gewesen. Der Beschwerdeführer 3 erklärte, dass es in Frankreich kompliziert sei und sie kein Haus und kein Geld erhalten würden; es sei schwierig, dort zu leben. Andere Gründe gebe es nicht. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer 1 an, (...) und eine (...) zu haben und einen (...) sehen zu wollen. Die Beschwerdeführerin 2 klagte darüber, dass sie bisher noch nicht untersucht worden sei. Sie nehme Medikamente gegen (...) ein und bekomme manchmal Stiche im Herz. Sie habe den (...) kontrolliert, dieser sei in Ordnung. In Frankreich hätten sie keine medizinische Hilfe erhalten. Der Beschwerdeführer 3 gab diesbezüglich an, dass alles in Ordnung sei. Die Rechtsvertretung beantragte bei einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich, dass von den französischen Behörden eine spezifische Zusicherung bezüglich der Unterkunft eingeholt werde. Zudem verlangte sie, dass die Beschwerdeführerin 2 medizinisch untersucht werde. D. Am 20. Dezember 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 3. Januar 2020 zu und haben die «(...)» als zuständiges Amt für die Wiederaufnahme des Verfahrens bestimmt (vgl. Akten 50-53). F. Am 3. Januar 2020 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden 3 und 4 nachträglich das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt (vgl. Akte 56). Die Beschwerdeführenden machten davon mit Eingabe vom 7. Januar 2020 Gebrauch. Demgemäss leide der Beschwerdeführer 4 an einer (...) und habe seit einiger Zeit starke (...). Dies sei dem Pflegepersonal gemeldet worden, man habe jedoch noch keinen Arzttermin erhalten. Der Beschwerdeführer 3 sei seit der Nachricht über die sexuelle Orientierung seines Vaters psychisch angeschlagen. Er habe sich zurückgezogen und leide an (...) und (...) (vgl. Akte 60). G. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 reichte die Rechtsvertretung einen ärztlichen Bericht vom (...) 2019 [recte: 2020] betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten. Demgemäss könne eine (...) Erkrankung eindeutig ausgeschlossen werden. Die Patientin neige zwar zu (...), dies sei jedoch als normale Variante auszuwerten. Der Verdacht auf (...) habe nicht bestätigt werden können. Die gemessenen erhöhten (...) seien auf andere Ursachen zurückzuführen. Die Unterbauchschmerzen seien Folge der aktuellen Menstruation. (...) Schmerzen seien auf eine (...) zurückzuführen und die Kopfschmerzen eher als Migräne einzustufen (vgl. Akte 62). H. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Frankreich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. Akte 67). I. Mit Beschwerde vom 28. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Erlass superprovisorischer Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden reichten einen Arztbericht vom (...) 2019 betreffend die Beschwerdeführerin 2 sowie einen Arztbericht vom (...) 2019 betreffend den Beschwerdeführer 4 ins Recht. J. Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Januar 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Schliesslich gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuches durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only»), welches der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 bis 3 mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass bereits in mehreren europäischen Ländern und zuletzt in Frankreich Asylgesuche gestellt hatten (vgl. oben, Sachverhaltsteil B). Am 20. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden deshalb um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. Akten 46 und 47). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 3. Januar 2020 zu (vgl. Akten 50-53). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.

E. 4.3 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.

E. 5.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerdeführenden aus, es sei nicht garantiert, dass sie nach einer Überstellung nach Frankreich Zugang zu angemessener Unterbringung und Betreuung hätten. Es sei bekannt, dass es im französischen Asylsystem teilweise zu Verzögerung bei der Registrierung von Asylgesuchen und langen Verfahren komme und die Aufnahmebedingungen Mängel aufwiesen. Die Kapazität des französischen Aufnahmesystems erlaube es nicht, dass alle Asylsuchenden untergebracht werden könnten. Die Situation sei für verletzliche Asylsuchende und Frauen ungleich schwieriger. Sie hätten in Frankreich keine medizinische Behandlung erhalten und hätten auf der Strasse leben müssen; bei einer Wegweisung nach Frankreich würde sich dies wiederholen. In Anbetracht der prekären Lebensumstände in Frankreich sei von einer drohenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die ihnen bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 6.3 Des Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Frankreich beziehungsweise die Behörden von F._______ würden den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung - beispielsweise wegen der geltend gemachten nicht zur Verfügung gestellten Unterkunft - könnten sie sich nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. etwa Urteile des BVGer F-282/2020 vom 23. Januar 2020, E. 7.3; D-6895/2019 vom 8. Januar 2020 S. 9; F-5826/2019 vom 12. November 2019, E. 5.2; F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019, E. 5.2; F-4872/2019 vom 25. September 2019 S. 6 oder F-3626/2019 vom 22. Juli 2019, E. 5.2).

E. 6.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.).

E. 6.5 Eine solche Konstellation ist vorliegend augenscheinlich nicht gegeben. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. oben Sachverhaltsteil C und F) und die im Laufe des vorinstanzlichen Asylverfahrens diagnostizierten (vgl. Akten 59 und 62) beziehungsweise durch auf Beschwerdeebene eingereichte Arztberichte ausgewiesenen medizinischen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist die Rüge der Beschwerdeführenden, dass eine medizinische Abklärung der Beschwerdeführerin 2 unterblieben sei, aktenwidrig, erfolgte doch am (...) 2020 unter anderem eine (...) Untersuchung (vgl. Akte 62). Dementsprechend gelingt es den Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

E. 6.6 Im Übrigen verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.

E. 6.7 Festzuhalten gilt es darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Aus den Akten ergibt sich, dass das SEM die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden bei der Festlegung der Überstellungsmodalitäten berücksichtigt hat (vgl. Akte 66). Vor der Überstellung wird das SEM - wie bereits in der angefochtenen Verfügung vermerkt - die französischen Behörden entsprechend zu informieren haben.

E. 6.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 6.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9.Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-524/2020 Urteil vom 3. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), alle Moldawien, alle vertreten durch MLaw Alexis Heymann, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 19. November 2019 im Bundesasylzentrum E._______ um Asyl. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (...) 2016 in Deutschland, am (...) 2017 in den Niederlanden, am (...) 2017 in Frankreich, am (...) 2018 erneut in Deutschland und am (...) 2019 in Island Asylgesuche gestellt hatte. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ging aus der «Eurodac»-Datenbank hervor, dass sie am (...) 2016 in Deutschland, am (...) 2017 in den Niederlanden, am (...) 2017 in Frankreich, am (...) 2019 in Island und am (...) 2019 wiederum in Frankreich um Asyl ersucht hatte. In Bezug auf den Beschwerdeführer 3 ging aus der «Eurodac»-Datenbank hervor, dass er am (...) 2017 in Frankreich, am (...) 2019 in Island und am (...) 2019 in Frankreich um Asyl ersucht hatte (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-24/2-29/1 [nachfolgend Akten 24-25]). C. Im Rahmen der Dublin Gespräche gewährte das SEM den Beschwerdeführenden am 18. Dezember 2019 im Beisein ihrer Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung in dieses Land. Der Beschwerdeführer 1 führte hierzu aus, dass die Reise nach F._______ schwierig gewesen sei, sie dort keine Unterkunft erhalten hätten und auf der Strasse «zwischen Wald und Hecken» hätten leben müssen. Die Kinder hätten zwar die Schule besuchen, sich aber nicht waschen können. Die Bedingungen seien schwierig gewesen, weshalb sie Geld gesammelt hätten, um in die Schweiz zu kommen. Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte dies und ergänzte, dort kein Geld erhalten zu haben. Sie hätten mit der ganzen Familie auf der Strasse leben müssen, auch wenn es geregnet habe. Sie seien insgesamt 14 Personen gewesen. Der Beschwerdeführer 3 erklärte, dass es in Frankreich kompliziert sei und sie kein Haus und kein Geld erhalten würden; es sei schwierig, dort zu leben. Andere Gründe gebe es nicht. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer 1 an, (...) und eine (...) zu haben und einen (...) sehen zu wollen. Die Beschwerdeführerin 2 klagte darüber, dass sie bisher noch nicht untersucht worden sei. Sie nehme Medikamente gegen (...) ein und bekomme manchmal Stiche im Herz. Sie habe den (...) kontrolliert, dieser sei in Ordnung. In Frankreich hätten sie keine medizinische Hilfe erhalten. Der Beschwerdeführer 3 gab diesbezüglich an, dass alles in Ordnung sei. Die Rechtsvertretung beantragte bei einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich, dass von den französischen Behörden eine spezifische Zusicherung bezüglich der Unterkunft eingeholt werde. Zudem verlangte sie, dass die Beschwerdeführerin 2 medizinisch untersucht werde. D. Am 20. Dezember 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 3. Januar 2020 zu und haben die «(...)» als zuständiges Amt für die Wiederaufnahme des Verfahrens bestimmt (vgl. Akten 50-53). F. Am 3. Januar 2020 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden 3 und 4 nachträglich das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt (vgl. Akte 56). Die Beschwerdeführenden machten davon mit Eingabe vom 7. Januar 2020 Gebrauch. Demgemäss leide der Beschwerdeführer 4 an einer (...) und habe seit einiger Zeit starke (...). Dies sei dem Pflegepersonal gemeldet worden, man habe jedoch noch keinen Arzttermin erhalten. Der Beschwerdeführer 3 sei seit der Nachricht über die sexuelle Orientierung seines Vaters psychisch angeschlagen. Er habe sich zurückgezogen und leide an (...) und (...) (vgl. Akte 60). G. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 reichte die Rechtsvertretung einen ärztlichen Bericht vom (...) 2019 [recte: 2020] betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten. Demgemäss könne eine (...) Erkrankung eindeutig ausgeschlossen werden. Die Patientin neige zwar zu (...), dies sei jedoch als normale Variante auszuwerten. Der Verdacht auf (...) habe nicht bestätigt werden können. Die gemessenen erhöhten (...) seien auf andere Ursachen zurückzuführen. Die Unterbauchschmerzen seien Folge der aktuellen Menstruation. (...) Schmerzen seien auf eine (...) zurückzuführen und die Kopfschmerzen eher als Migräne einzustufen (vgl. Akte 62). H. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Frankreich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. Akte 67). I. Mit Beschwerde vom 28. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Erlass superprovisorischer Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden reichten einen Arztbericht vom (...) 2019 betreffend die Beschwerdeführerin 2 sowie einen Arztbericht vom (...) 2019 betreffend den Beschwerdeführer 4 ins Recht. J. Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Januar 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Schliesslich gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuches durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only»), welches der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 bis 3 mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass bereits in mehreren europäischen Ländern und zuletzt in Frankreich Asylgesuche gestellt hatten (vgl. oben, Sachverhaltsteil B). Am 20. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden deshalb um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. Akten 46 und 47). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 3. Januar 2020 zu (vgl. Akten 50-53). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. 4.3. Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 5. 5.1. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. In ihrer Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerdeführenden aus, es sei nicht garantiert, dass sie nach einer Überstellung nach Frankreich Zugang zu angemessener Unterbringung und Betreuung hätten. Es sei bekannt, dass es im französischen Asylsystem teilweise zu Verzögerung bei der Registrierung von Asylgesuchen und langen Verfahren komme und die Aufnahmebedingungen Mängel aufwiesen. Die Kapazität des französischen Aufnahmesystems erlaube es nicht, dass alle Asylsuchenden untergebracht werden könnten. Die Situation sei für verletzliche Asylsuchende und Frauen ungleich schwieriger. Sie hätten in Frankreich keine medizinische Behandlung erhalten und hätten auf der Strasse leben müssen; bei einer Wegweisung nach Frankreich würde sich dies wiederholen. In Anbetracht der prekären Lebensumstände in Frankreich sei von einer drohenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehen. 6.2. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die ihnen bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 6.3. Des Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Frankreich beziehungsweise die Behörden von F._______ würden den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung - beispielsweise wegen der geltend gemachten nicht zur Verfügung gestellten Unterkunft - könnten sie sich nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. etwa Urteile des BVGer F-282/2020 vom 23. Januar 2020, E. 7.3; D-6895/2019 vom 8. Januar 2020 S. 9; F-5826/2019 vom 12. November 2019, E. 5.2; F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019, E. 5.2; F-4872/2019 vom 25. September 2019 S. 6 oder F-3626/2019 vom 22. Juli 2019, E. 5.2). 6.4. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.). 6.5. Eine solche Konstellation ist vorliegend augenscheinlich nicht gegeben. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. oben Sachverhaltsteil C und F) und die im Laufe des vorinstanzlichen Asylverfahrens diagnostizierten (vgl. Akten 59 und 62) beziehungsweise durch auf Beschwerdeebene eingereichte Arztberichte ausgewiesenen medizinischen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist die Rüge der Beschwerdeführenden, dass eine medizinische Abklärung der Beschwerdeführerin 2 unterblieben sei, aktenwidrig, erfolgte doch am (...) 2020 unter anderem eine (...) Untersuchung (vgl. Akte 62). Dementsprechend gelingt es den Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 6.6. Im Übrigen verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 6.7. Festzuhalten gilt es darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Aus den Akten ergibt sich, dass das SEM die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden bei der Festlegung der Überstellungsmodalitäten berücksichtigt hat (vgl. Akte 66). Vor der Überstellung wird das SEM - wie bereits in der angefochtenen Verfügung vermerkt - die französischen Behörden entsprechend zu informieren haben. 6.8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9.Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: