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D-6895/2019

D-6895/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6895/2019tsr Urteil vom 8. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Meret Adam, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...) illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass ein am 19. November 2019 vorgenommener Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Frankreich dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2016 ein bis am 9. Dezember 2016 gültiges Visum ausgestellt hatte (vgl. SEM-Akte 1056670-8/1, nachfolgend SEM-Akte 8), dass am 22. November 2019 die Personalienaufnahme (PA) stattfand (vgl. SEM-Akte 1056670-11/10, nachfolgend SEM-Akte 11), dass dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 im Rahmen eines persönlichen (Dublin-) Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur möglichen Überstellung nach Frankreich gewährt wurde (vgl. SEM-Akte 1056670-13/5, nachfolgend SEM-Akte 13), dass das SEM die französischen Behörden am 2. Dezember 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte (vgl. SEM-Akte 1056670-14/7), dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM in der Folge guthiessen (vgl. SEM-Akte 1056670-17/1, nachfolgend SEM-Akte 17), dass am 16. Dezember 2019 diverse medizinische Unterlagen (Arztbericht von C._______ aus Bordeaux vom 12. November 2019, ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im EVZ B._______ vom 21. November 2019, ein Arztbericht der (...) vom 25. November 2019 sowie ein Rezept der (...) vom 9. Dezember 2019) zu den vorinstanzlichen Akten gereicht wurden (vgl. SEM-Akten 1056670-18/6 und 1056670-19/6), wobei diesen entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer an einer stabilen (...) leidet und aktuell medikamentös behandelt wird, dass der Beschwerdeführer - bis auf ein vom (...) bis am (...) gültiges Zug-Ticket von D._______ nach E._______ (vgl. SEM-Akte 1056670-6/1) - im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Beweismittel als Beleg seiner Vorbringen oder zum Nachweis seiner Identität (insbesondere keine Identifikationspapiere) zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 - ausgehändigt am 17. Dezember 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe datierend vom 24. Dezember 2019 (Poststempel; Posteingang: 30. Dezember 2019) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung von den französischen Behörden einzuholen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Rechtsmittelschrift die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2019, eine Vollmacht vom 20. November 2019 und eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Januar 2019 betreffend Dublin-Überstellungen nach Frankreich beilag (vgl. BVGer-Akte 1, Beilagen 1-3), dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Dezember 2019 den Vollzug der Überstellung nach Frankreich gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass am 1. März 2019 die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101) ist, die für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt, dass sich aus den folgenden Erwägungen allerdings ergibt, dass die diesbezüglichen Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen, da vorliegend weder ein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich ist noch die vorinstanzliche Auseinandersetzung mit der Sache als ungenügend zu erkennen wäre, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung kommen, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO, wenn ein Mitgliedstaat nicht oder gemäss Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig ist und auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO festgestellt wird, dass ein Antragsteller, der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können, sich vor der Antragsstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass die französische Vertretung in Oran (Algerien) dem Beschwerdeführer ein vom 13. Juni 2016 bis zum 9. Dezember 2016 gültiges Visum ausgestellt hat (vgl. SEM-Akte 8), dass der Beschwerdeführer anlässlich der PA vom 22. November 2019 geltend machte, er sei am 26. Juli 2016 legal mit dem Flugzeug von Algerien nach Bordeaux (Frankreich) gereist und schliesslich am (...) illegal in die Schweiz gekommen (vgl. SEM-Akte 11), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Frankreichs betreffend seines Asylgesuchs während des persönlichen Dublin-Gesprächs geltend machte, dort nie ein Asylgesuch gestellt zu haben, jedoch aufgrund seiner Behandlung wegen (...) aus medizinischen Gründen jeweils Aufenthaltsbewilligungen bis im Oktober 2018 erhalten zu haben und, obwohl er danach des Landes verwiesen worden sei, bis am (...) immer in Frankreich gelebt zu haben und während dieser Zeit auch nie zurück nach Algerien gegangen sei (vgl. SEM-Akte 13), dass sich der Beschwerdeführer demnach vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen für die Dauer von mehr als fünf Monaten in Frankreich aufgehalten hat, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bisher in Frankreich kein Asylgesuch eingereicht hat, nicht von Belang ist und dementsprechend nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs in Bezug auf die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern vermag, dass die französischen Behörden überdies einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten (vgl. SEM-Akte 17), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - zu Recht erwog, es gebe keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich wiesen systematische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in seiner Rechtsmitteleingabe die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, dass der Beschwerdeführer hierzu ausführte, sowohl die Behörden in Frankreich als auch eine Anwältin hätten ihm mitgeteilt, er dürfe dort kein Asylgesuch stellen, da er eine Frist zur Einreichung eines Asylgesuchs verpasst habe, weshalb er in die Schweiz gekommen sei und dass gemäss Information der SFH die Fristen zur Einreichung eines Asylgesuchs verkürzt worden seien, weshalb seine Ausführungen auch glaubhaft seien, dass zudem keineswegs garantiert sei, dass er auch bei einer Überstellung nach Frankreich Zugang zum Asylverfahren haben werde, da - unter Bezugnahme auf die Notiz der SFH vom 25. Januar 2019 (vgl. BVGer-Akte 1, Beilage 3) - bekannt sei, dass es im französischen Asylsystem zu Verzögerungen bei der Registrierung von Asylgesuchen und langen Verfahren komme und die Aufnahmebedingungen Mängel aufweisen würden (vgl. BVGer-Akte 1, Ziffern 8 ff.), dass sich der Beschwerdeführer damit explizit auf Mängel des französischen Asylsystems beruft, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift weiter im Wesentlichen vorbrachte, eine Überstellung nach Frankreich könne nur dann erfolgen, wenn sichergestellt werden könne, dass er in Frankreich Zugang zum Asylverfahren und damit auch zu den Aufnahmeleistungen sowie zu medizinischer Behandlung habe, da er unter (...) leide, zurzeit medikamentös behandelt werde, gemäss Arztbericht der (...) vom 25. November 2019 bei einer "Krise" weitergehende Behandlung notwendig wäre und, gemäss telefonischer Auskunft vom 20. Dezember 2019 seines ehemaligen Psychiaters in Frankreich, gar dringend auf Behandlung angewiesen sei, dass das SEM diesbezüglich verkenne, dass er sich noch nie im Rahmen eines Asylverfahrens in Frankreich aufgehalten habe, sondern bisher lediglich zwecks medizinischer Behandlung Aufenthaltsbewilligungen erhalten habe, womit er die entsprechende medizinische Behandlung auch in Anspruch nehmen konnte (vgl. BVGer-Akte 1, Ziffern 10 ff.), dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze somit Art. 3 EMRK, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass der Beschwerdeführer des Weiteren auch aus der eingereichten Notiz der SFH vom 25. Januar 2019 betreffend Dublin-Überstellungen nach Frankreich (vgl. BVGer-Akte 1, Beilage 3) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag und das Bundesverwaltungsgericht trotz der Kritik am französischen Asylsystem gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon ausgeht, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer F-5826/2019 vom 12. November 2019, E. 5.2; F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019, E. 5.2; F-3626/2019 vom 22. Juli 2019, E. 5.2; F-2835/2019 vom 13. Juni 2019, S. 5; F-2772/2019 vom 12. Juni 2019, E. 7 und D-1962/2019 vom 3. Mai 2019, E. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht davon ausgeht, dass in Frankreich systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen würden, womit die in der Beschwerde in genereller Weise dargelegte Kritik an Frankreichs Asylsystem nichts zu ändern vermag, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen des Weiteren nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass mit Blick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, soweit sie aktenmässig erstellt sind (abgeschlossene Behandlung wegen [...] und stabile, medikamentös behandelte, [...]), keine derartige Konstellation vorliegt und der Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefährdung seiner Gesundheit durch die Überstellung nicht nachweisen konnte, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Frankreich über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, die auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann, dass die gemäss Arztbericht der (...) vom 25. November 2019 bei einer Krise gegebenenfalls erforderliche Behandlung auch (erneut) in Frankreich möglich ist und dass auch die Verfügbarkeit der entsprechenden Medikamente gewährleistet ist, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung künftig verweigern würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass den in Frage stehenden individuellen Bedürfnissen mit dem Informationsaustausch zum Gesundheitszustand gemäss Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO Genüge getan wird (BVGE 2017 VI/10 E. 5.6), dass - wie das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt - für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, die erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, und eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt, dass demnach die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegensteht, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt beziehungsweise eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer zudem kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass weiter kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate in Frankreich wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass insbesondere keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder eine Über- respektive Unterschreitung des Ermessens zu erkennen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass sie auch - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs- und Vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass infolgedessen kein Anlass besteht, das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 30. Dezember 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer Versand: