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F-5544/2019

F-5544/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Giulia Santangelo Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Bundesasylzentrum Kreuzlingen, zu den Akten N _______ - die Migrationsbehörde des Kantons A._______ (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5544/2019 Urteil vom 29. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien

1. X._______,

2. Y._______,

3. Z._______, Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2019 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre beiden Kinder (Beschwerdeführende 2 und 3) am 17. September 2019 im Bundesasylzentrum Altstätten ein Asylgesuch einreichte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1-6), dass der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem CS-VIS von der französischen Vertretung in Izmir am 11. Juni 2019 bis zum 11. Oktober 2019 gültige Schengen-Visa der Kategorie C (Tourismus) ausgestellt worden waren (SEM-act. 16, 17 und 23), dass das SEM mit der Beschwerdeführerin 1 am 2. Oktober 2019 ein persönliches Gespräch (Dublin-Gespräch) führte und ihr in diesem Rahmen rechtliches Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Frankreichs und zur persönlichen Befindlichkeit (Gesundheit) gewährte (SEM-act. 24), dass die Beschwerdeführerin 1 gegen eine Überstellung einwendete, in Frankreich wäre ihr Leben in Gefahr; sie könnte dort von ihren Halbbrüdern und anderen Verwandten aufgespürt und getötet werden, dass sie in medizinischer Hinsicht äusserte, bei ihr sei vor Jahren Multiple Sklerose diagnostiziert worden; sie müsse zwar seit längerem keine Medikamente mehr einnehmen, sich jedoch halbjährlich einer Kontrolle unterziehen, dass ihre Tochter (die Beschwerdeführerin 3) eine Sehschwäche habe, welche noch während eines Jahres mit dem täglichen, fünfstündigen Abdecken eines der beiden Augen therapiert werde, dass das SEM am 8. Oktober 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Übernahmeersuchen an die französischen Behörden richtete (SEM-act. 27), dass diese dem Ersuchen am 16. Oktober 2019 explizit zustimmten (SEM-act. 31), dass das SEM mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und ihre Wegweisung nach Frankreich anordnete unter Hinweis darauf, dass sie die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen haben (SEM-act. 32) dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre Kinder gegen die am 18. Oktober 2019 eröffnete Verfügung (SEM-act. 35) am 23. Oktober 2019 mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass sie in der Hauptsache beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersuchte, dass die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung der Beschwerde insbesondere vorbrachte, durch die Überstellung nach Frankreich würden sie und ihre Kinder extrem gefährdet, da sich der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer schwierig gestalte und ihnen Obdachlosigkeit drohe, dass der Arztbericht, wonach sie an Multipler Sklerose leide, nicht berücksichtigt worden sei, sie grosse psychische Probleme habe und als alleinerziehende Mutter aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der schwierigen Situation in Frankreich nicht in der Lage sein werde, sich um ihre Kinder zu kümmern, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Oktober 2019 aussetzte, dass ebenfalls am 24. Oktober 2019 die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG) dass die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre Kinder am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachstehender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass demgegenüber Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, aber auch einer Anordnung der vorläufigen Aufnahme im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen waren und auch nicht zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden können, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist, der einer antragstellenden Person ein Visum erteilte, mit dem diese in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und die antragstellende Person das Gebiet der Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit nicht verlassen hat, dass der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern - wie bereits erwähnt -von einer französischen Auslandsvertretung in der Türkei Schengen-Visa der Kategorie C, gültig vom 11. Juni 2019 bis 11. Oktober 2019, erteilt worden waren, dass die Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch einräumte, sie und ihre Kinder seien mit diesen Visa aus der Türkei nach Italien oder Frankreich gereist, von wo sie sich rund einen Monat später in die Schweiz begeben hätten (SEM-act. 24), dass somit das Zuständigkeitskriterium des Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung auf Frankreich verweist, und kein höherrangigeres Kriterium des Kapitels III ersichtlich ist, das die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu begründen vermöchte, dass daher das SEM die französischen Behörden zu Recht um Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Massgabe von Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte und die Zuständigkeit Frankreichs mit Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO begründete, dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist guthiessen, dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist, auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass vorliegend, anders als im mit der Beschwerde angerufenen Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018, keine konkreten Indizien für eine reelle Gefahr vorgebracht werden, die französischen Behörden könnten der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern über einen längeren Zeitraum hinweg die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass die Beschwerdeführerin 1 auch aus dem von ihr angerufenen, nur auszugsweise edierten Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg (D) nichts für sich ableiten kann, werden doch darin einzig Schwierigkeiten thematisiert, die Dublin-Rückkehrenden an bestimmten (vorliegend nicht relevanten) Orten und für die Zeit bis zu ihrer Registrierung begegnen können, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre Kinder insbesondere unter Hinweis auf bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie einer behaupteten Gefährdung durch Verwandte die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin 1 indessen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat für eine Weigerung der französischen Behörden, sie und ihre Kinder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass es der Beschwerdeführerin 1 insbesondere nicht gelungen ist, Indizien für eine reelle Gefahr aufzuzeigen, wonach die französischen Behörden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie und ihre Kinder zur Ausreise in ein Land zwingen könnten, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin 1 ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Frankreich würde ihr und ihren Kindern dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Frankreich ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizbehörden ist, deren Schutz die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder einfordern und in Anspruch nehmen kann, sollten die geäusserten Befürchtungen betreffend Bedrohungen durch Familienangehörige tatsächlich einmal relevant werden (vgl. Urteil des BVGer F-3626/2019 vom 22. Juli 2019 E. 6.2), dass die Beschwerdeführerin 1 insbesondere mit dem Hinweis auf ihre eigene gesundheitliche Beeinträchtigung implizit geltend macht, die Überstellung nach Frankreich setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass ein solcher vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin 1 offenkundig kein solches Mass aufweist, hatte sie doch im Dublin-Gespräch noch selbst ausgeführt, es gehe ihr zurzeit gesundheitlich gut und sie würde keine Medikamente einnehmen, müsse sich aber alle sechs Monate ärztlich kontrollieren lassen, dass der offenbar am 21. Oktober 2019 in der Schweiz konsultierte Arzt zwar anamnestisch eine seit neun Jahren bestehende Multiple Sklerose, symptomatisch mit Sehstörung, Schwindel und einer Schwäche linksseitig festhielt, und eine Überweisung in die Neurologie veranlasste zur Objektivierung und für allfällige Therapievorschläge, dass aber ganz offensichtlich keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen und entsprechende Dringlichkeit zu deren Behandlung festgestellt wurden, dass Frankreich unbestreitbar über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. auch Urteil BVGer F-3626/2019, a.a.O., E. 6.3), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Kinder Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) angesichts der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus dem gleichen Grund der am 24. Oktober 2019 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz den Beschwerdeführenden eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Giulia Santangelo Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das SEM, Bundesasylzentrum Kreuzlingen, zu den Akten N _______

- die Migrationsbehörde des Kantons A._______ (in Kopie)