Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 28. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Aus den von der Beschwerdeführerin edierten Akten sowie aus ihren Angaben anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Juni 2021 folgte, dass sie sich seit dem 14. März 2010 in Frankreich aufgehalten und dort einen negativen Asylentscheid erhalten hatte (SEM-act. 6 und 12). Weiter ergab die Identitätsabklärung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin im Schengener Informationssystem (SIS II) von Frankreich für ein Einreiseverbot ausgeschrieben worden war (SEM-act. 13). C. Am 11. Juni 2021 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 14). D. Einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Privatunterbringung lehnte die Vorinstanz unter Verweis auf einen baldigen Entscheid am 18. Juni 2021 ab (SEM-act. 20). E. Am 1. Juli 2021 reichte der Rechtsvertreter der Vorinstanz einen Arztbericht vom 29. Juni 2021 nach (SEM-act. 24). F. Ebenfalls mit Verfügung vom 1. Juli 2021 - eröffnet am 2. Juli 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Frankreich an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 25). G. Am 2. Juli 2021 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder (SEM-act. 27). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Juli 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere mit Blick auf die Möglichkeiten ihres Schutzes in Frankreich vor dem gewalttätigen Ehemann. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der vollständigen oder teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner sei von einer Abschiebung aus der Schweiz abzusehen, bis das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). I. Am 12. Juli 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Nachdem französische Behörden das Asylgesuch der Beschwerdeführerin an die Hand genommen und - aus den Akten zu schliessen - negativ beurteilt hatten, und nachdem französische Behörden auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz einer Wiederaufnahme ausdrücklich zugestimmt hatten (SEM-act. 17 und 21), ist die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Dublin-Mitgliedstaats gegeben und im Übrigen auch unbestritten (Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]; Art. 23 Dublin-III-VO; Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen eine Überstellung nach Frankreich vor, dass ihr dort von ihrem Ehemann nachgestellt werde, von dem sie in der Vergangenheit wiederholt Gewalt erfahren und der ihr mit dem Tod gedroht habe. In Frankreich habe sie sich deshalb bereits in eine psychiatrische Klinik begeben müssen. Im (...) sei sie in einem Frauenhaus untergebracht worden, aber auch dort habe ihr Ehemann sie gefunden und terrorisiert. Die Polizei habe jeweils nichts dagegen unternommen und auch die gegen den Ehemann erstattete Strafanzeige habe keine Wirkung gezeigt. In ihrer Situation der ständigen Angst sei sie alleine gelassen worden und schliesslich nicht mehr fähig gewesen, ihre Wohnung zu verlassen. Eine Rückkehr nach Kosovo sei ebenfalls ausgeschlossen; dort habe sie niemanden mehr, seit sich ihre Familie aufgrund ihrer Heirat mit dem erwähnten Mann von ihr abgewandt habe.
E. 4.2 Wie die Vorinstanz zurecht erwogen hat, gilt Frankreich als demokratischer Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeiorgangen und einer intakten Justiz. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Staat Schutz und Betreuung erfährt gegen Übergriffe ihres Ehemannes. Diese Annahme wird denn auch durch verschiedene von der Beschwerdeführerin eigens edierte Akten gestützt (Strafanzeige gegen den Ehemann, Aufnahme der Beschwerdeführerin in einem Frauenhaus [SEM-act. 6]). Die gegenteiligen Behauptungen blieben pauschal und unbelegt; sie können die allgemeine Vermutung nicht ernsthaft in Frage stellen. Der französische Staat mag zwar vielleicht nicht in der Lage sein, einen lückenlosen Schutz vor Übergriffen durch Dritte zu garantieren, das gilt aber ebenso für andere Staaten, insbesondere auch für die Schweiz (vgl. dazu Urteile des BVGer F-218/2020 vom 20. Januar 2020 E. 7.2; F-6285/2020 vom 17. Dezember 2020).
E. 4.3 Was die gesundheitlichen, insbesondere psychischen Probleme der Beschwerdeführerin angeht, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sie sich in einer schwierigen Lage befindet. So wurde bereits auf dem «Zusatzblatt Eintritt Bundesasylzentrum» vom 28. Mai 2021 vermerkt, sie könne sich nicht von Suizidgedanken distanzieren (SEM-act. 2). In einem ärztlichen Kurzbericht der U._______ vom 9. Juni 2021 wurde bei der Beschwerdeführerin sodann der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen (PTSD, ICD Code F43) sowie Schlafstörungen (ICD Code G47) diagnostiziert. Als Medikament wurde QUETIAPIN Sandoz verschrieben. Anamnestisch wurde dazu festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich in Frankreich von ihrem gewalttätigen Mann getrennt habe, von dem sie jahrelang physisch und psychisch misshandelt worden sei. Sie habe bereits vier Monate in einer Psychiatrie verbracht (SEM-act. 16). Der zuständige Kanton wurde entsprechend mit dem Formular «Voranmeldung Spezialfall» am 18. Juni 2021 über die erwähnten psychischen Beeinträchtigungen informiert (SEM-act. 19). Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2021 eine Gynäkologin konsultierte, welche die Diagnosen Mastodynie und zystische Mastopathie stellte. Zusätzlich zur verschriebenen Medikation wurde aufgrund der Familienanamnese eine Mammografie empfohlen (Konsultationsbericht von Dr. med. K._______, Fachärztin Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 29. Juni 2021, [SEM-act. 22]). Schliesslich geht aus einer Aktennotiz der Vorinstanz hervor, dass ein für den 16. Juni 2021 geplanter psychiatrischer Termin im Ambulatorium N._______ aufgrund der Verlegung der Beschwerdeführerin in ein anderes Bundesasylzentrum nicht stattfinden konnte. Es sei ein neuer Termin organisiert worden, welcher aufgrund der aktuellen Verfügbarkeit aber erst auf den 10. August 2021 angesetzt werden konnte (SEM-act. 23). Die physischen und psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind jedoch ganz offensichtlich nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Indizien dafür, dass die französischen Behörden der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern könnten, zu der sie gemäss Art. 19 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 26.6.2013) verpflichtet wären, liegen nicht vor. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die französischen Behörden über allfällige spezifische Bedürfnisse der Beschwerdeführerin vorgängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; SEM-act. 26).
E. 5 Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK, noch eine andere, die Schweiz bindende, völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3179/2021 Urteil vom 15. Juli 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 28. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Aus den von der Beschwerdeführerin edierten Akten sowie aus ihren Angaben anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Juni 2021 folgte, dass sie sich seit dem 14. März 2010 in Frankreich aufgehalten und dort einen negativen Asylentscheid erhalten hatte (SEM-act. 6 und 12). Weiter ergab die Identitätsabklärung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin im Schengener Informationssystem (SIS II) von Frankreich für ein Einreiseverbot ausgeschrieben worden war (SEM-act. 13). C. Am 11. Juni 2021 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 14). D. Einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Privatunterbringung lehnte die Vorinstanz unter Verweis auf einen baldigen Entscheid am 18. Juni 2021 ab (SEM-act. 20). E. Am 1. Juli 2021 reichte der Rechtsvertreter der Vorinstanz einen Arztbericht vom 29. Juni 2021 nach (SEM-act. 24). F. Ebenfalls mit Verfügung vom 1. Juli 2021 - eröffnet am 2. Juli 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Frankreich an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 25). G. Am 2. Juli 2021 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder (SEM-act. 27). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Juli 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere mit Blick auf die Möglichkeiten ihres Schutzes in Frankreich vor dem gewalttätigen Ehemann. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der vollständigen oder teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner sei von einer Abschiebung aus der Schweiz abzusehen, bis das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). I. Am 12. Juli 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Nachdem französische Behörden das Asylgesuch der Beschwerdeführerin an die Hand genommen und - aus den Akten zu schliessen - negativ beurteilt hatten, und nachdem französische Behörden auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz einer Wiederaufnahme ausdrücklich zugestimmt hatten (SEM-act. 17 und 21), ist die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Dublin-Mitgliedstaats gegeben und im Übrigen auch unbestritten (Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]; Art. 23 Dublin-III-VO; Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt gegen eine Überstellung nach Frankreich vor, dass ihr dort von ihrem Ehemann nachgestellt werde, von dem sie in der Vergangenheit wiederholt Gewalt erfahren und der ihr mit dem Tod gedroht habe. In Frankreich habe sie sich deshalb bereits in eine psychiatrische Klinik begeben müssen. Im (...) sei sie in einem Frauenhaus untergebracht worden, aber auch dort habe ihr Ehemann sie gefunden und terrorisiert. Die Polizei habe jeweils nichts dagegen unternommen und auch die gegen den Ehemann erstattete Strafanzeige habe keine Wirkung gezeigt. In ihrer Situation der ständigen Angst sei sie alleine gelassen worden und schliesslich nicht mehr fähig gewesen, ihre Wohnung zu verlassen. Eine Rückkehr nach Kosovo sei ebenfalls ausgeschlossen; dort habe sie niemanden mehr, seit sich ihre Familie aufgrund ihrer Heirat mit dem erwähnten Mann von ihr abgewandt habe. 4.2. Wie die Vorinstanz zurecht erwogen hat, gilt Frankreich als demokratischer Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeiorgangen und einer intakten Justiz. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Staat Schutz und Betreuung erfährt gegen Übergriffe ihres Ehemannes. Diese Annahme wird denn auch durch verschiedene von der Beschwerdeführerin eigens edierte Akten gestützt (Strafanzeige gegen den Ehemann, Aufnahme der Beschwerdeführerin in einem Frauenhaus [SEM-act. 6]). Die gegenteiligen Behauptungen blieben pauschal und unbelegt; sie können die allgemeine Vermutung nicht ernsthaft in Frage stellen. Der französische Staat mag zwar vielleicht nicht in der Lage sein, einen lückenlosen Schutz vor Übergriffen durch Dritte zu garantieren, das gilt aber ebenso für andere Staaten, insbesondere auch für die Schweiz (vgl. dazu Urteile des BVGer F-218/2020 vom 20. Januar 2020 E. 7.2; F-6285/2020 vom 17. Dezember 2020). 4.3. Was die gesundheitlichen, insbesondere psychischen Probleme der Beschwerdeführerin angeht, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sie sich in einer schwierigen Lage befindet. So wurde bereits auf dem «Zusatzblatt Eintritt Bundesasylzentrum» vom 28. Mai 2021 vermerkt, sie könne sich nicht von Suizidgedanken distanzieren (SEM-act. 2). In einem ärztlichen Kurzbericht der U._______ vom 9. Juni 2021 wurde bei der Beschwerdeführerin sodann der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen (PTSD, ICD Code F43) sowie Schlafstörungen (ICD Code G47) diagnostiziert. Als Medikament wurde QUETIAPIN Sandoz verschrieben. Anamnestisch wurde dazu festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich in Frankreich von ihrem gewalttätigen Mann getrennt habe, von dem sie jahrelang physisch und psychisch misshandelt worden sei. Sie habe bereits vier Monate in einer Psychiatrie verbracht (SEM-act. 16). Der zuständige Kanton wurde entsprechend mit dem Formular «Voranmeldung Spezialfall» am 18. Juni 2021 über die erwähnten psychischen Beeinträchtigungen informiert (SEM-act. 19). Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2021 eine Gynäkologin konsultierte, welche die Diagnosen Mastodynie und zystische Mastopathie stellte. Zusätzlich zur verschriebenen Medikation wurde aufgrund der Familienanamnese eine Mammografie empfohlen (Konsultationsbericht von Dr. med. K._______, Fachärztin Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 29. Juni 2021, [SEM-act. 22]). Schliesslich geht aus einer Aktennotiz der Vorinstanz hervor, dass ein für den 16. Juni 2021 geplanter psychiatrischer Termin im Ambulatorium N._______ aufgrund der Verlegung der Beschwerdeführerin in ein anderes Bundesasylzentrum nicht stattfinden konnte. Es sei ein neuer Termin organisiert worden, welcher aufgrund der aktuellen Verfügbarkeit aber erst auf den 10. August 2021 angesetzt werden konnte (SEM-act. 23). Die physischen und psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind jedoch ganz offensichtlich nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Indizien dafür, dass die französischen Behörden der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern könnten, zu der sie gemäss Art. 19 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 26.6.2013) verpflichtet wären, liegen nicht vor. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die französischen Behörden über allfällige spezifische Bedürfnisse der Beschwerdeführerin vorgängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; SEM-act. 26).
5. Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK, noch eine andere, die Schweiz bindende, völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Corina Fuhrer Versand: