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F-117/2022

F-117/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden – eine Mutter und ihre drei minderjährigen Kin- der – ersuchten am 14. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz (…) [SEM act.] 2).

B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden von Frankreich je ein vom 10. September 2021 bis 10. Oktober 2021 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war (SEM act. 16). C. Am 19. Oktober 2021 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin 1 und ihres Sohnes B.______ (Beschwerdeführer 2) aufgenommen (SEM act. 22, 23). Am 28. Oktober 2021 führte das SEM zudem mit beiden das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung ihres Asylgesuchs sowie zu ihrem Gesundheitszustand (SEM act. 27, 29). D. Am 28. Oktober 2021 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Ersuchen am 24. Dezember 2021 ge- stützt auf die gleiche Bestimmung zu (SEM act. 34, 43). E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 – eröffnet am 6. Januar 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Frankreich, forderte sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas- sungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung (SEM act. 46).

F-117/2022 Seite 3 F. Am 6. Januar 2022 teilte der Rechtsvertreter dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit (SEM act. 49). G. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 erhoben die Beschwerdeführenden ge- gen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Sie beantragten deren Aufhebung und die Prüfung der Asylge- suche in der Schweiz. Ferner sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Akten des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer act.] 1). H. Die Instruktionsrichterin setzte am 12. Januar 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-

F-117/2022 Seite 4 und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie- gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriften- wechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Beurteilung des Asyl- gesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitglied- staat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zuge- stimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan- trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

F-117/2022 Seite 5

E. 3.3 Derjenige Mitgliedstaat, der dem Antragsteller ein Visum erteilt hat, das vor weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ist zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern der Antragsteller aufgrund die- ses Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte und solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass den Beschwerdeführenden von Frankreich vom 10. September 2021 bis zum 10. Oktober 2021 gültige Schengen-Visa ausgestellt worden waren. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 28. Oktober 2021 um ihre Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimm- ten dem Ersuchen am 24. Dezember 2021 gestützt auf diese Bestimmung zu. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben und wird auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten.

E. 4 In der Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin 1 hingegen sinngemäss geltend, sie habe sich von ihrem Mann getrennt, der sie und die Kinder verfolge; er habe zudem einen Bruder und Freunde, die in Frankreich leben würden. Die Sicherheit dort sei nicht gewährleistet. Auch prangerte sie – unter Hinweis auf Amnesty International – die Zustände im französischen Asylwesen an, namentlich den Umgang der Polizei mit Mig- ranten und Asylsuchenden. Weiter stellte sie dem Gericht den Bericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. Dezember 2021 zu (BVGer act. 1).

E. 5.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 5.2 Weiter gilt Frankreich als demokratischer Rechtsstaat mit funktionie- renden Polizeiorgangen und einer intakten Justiz. Es liegen denn auch keine Hinweise vor, dass die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführen- den einen allenfalls notwendigen Schutz gegen Übergriffe durch Drittper- sonen verwehren würden. Aufgrund der Akten bleibt ohnehin unklar, inwie- fern die Beschwerdeführerin 1 durch ihren Mann bedroht wird («mein Mann jagt mich und die Kinder» [vgl. BVGer act. 1]), erklärte sie doch anlässlich der Personalienaufnahme, sie sei verwitwet und ihr Ehemann sei verstor- ben (vgl. Protokoll vom 19. Oktober 2021, Pkt. 1.14 [SEM act. 22]). Ge- mäss ärztlichem Bericht vom 27. Dezember 2021 habe sie berichtet, ihr Ehemann sei von syrischen Sicherheitskräften im Jahr 2013 verhaftet wor- den; sein Schicksal sei ungewiss (SEM act. 45). Sollten sich die Beschwerdeführenden durch Polizisten ungerechtfertigt behandelt fühlen, steht es ihnen zudem frei, bei den dafür zuständigen Stellen Anzeige zu erstatten.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht somit – entgegen den pauschal geäusserten Vorbringen der Beschwerdeführenden – gemäss konstanter Rechtsprechung davon aus, Asylsuchende in Frankreich erhielten die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen und hätten dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-5254/2021 vom

9. Dezember 2021 E. 5.3, F- 128/2021 vom 15. Januar 2021 S. 5 f., F- 1929/2020 vom 16. April 2020 E. 7.3). Von systemischen Mängeln betref- fend die Asyl- und Aufnahmesituation in Frankreich ist somit nicht auszu- gehen.

E. 5.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann sodann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin- III-VO beschliessen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgeleg-

F-117/2022 Seite 7 ten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dub- lin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Das Selbsteintrittsrecht ist in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und legt es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM, ein Ge- such aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prü- fung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. Auf die Aus- übung des Selbsteintrittsrechts besteht ein klagbarer Anspruch, wenn die Überstellung des Antragstellenden in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer E-2851/2021 vom 28. Juni 2021 E. 8.4.1 je m.H). 6.2 In dieser Hinsicht verweist die Beschwerdeführerin 1 (sinngemäss) auf ihre gesundheitliche Situation. Dazu gilt es auszuführen, dass sie anläss- lich des Dublin-Gesprächs ausführte, es gehe ihr gut, sie sei jedoch psy- chisch müde wegen den Umständen und den schwierigen Situationen, die sie erlebt habe (SEM act. 27). Gemäss der migrationsmedizinischen Ab- klärung habe die Beschwerdeführerin 1 ausstrahlende Knieschmerzen und leide an Depressionen, Freudlosigkeit, Lustlosigkeit und Gliederschmer- zen. Sie habe zudem gynäkologische Probleme (…) und Einschlaf- und Durchschlafprobleme sowie Albträume (SEM act. 39). Einem medizini- schen Kurzbericht vom 20. Oktober 2021 zufolge sei die Beschwerdefüh- rerin 1 psychisch durch traumatische Erlebnisse und den Verlust des Ehe- mannes belastet. Es erfolgte eine Anmeldung bei der Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie und der Gynäkologie (SEM act. 38). Im psychi- atrischen Bericht vom 27. Dezember 2021 sind folgende Diagnosen er- wähnt: chronische und komplexe posttraumatische Belastungsstörung, Status nach […], Angst vor Wegweisung nach Frankreich, Anpassungsstö- rung mit längerer depressiver Reaktion. Dem Bericht ist weiter zu entneh- men, dass zwar Suizidgedanken vorhanden seien, die Beschwerdeführerin 1 sich aber zurzeit davon distanzieren könne; aktuell nehme sie die Medi- kamente Redomin 500mg, Relaxan 500mg und Trimpiramin 25mg ein (SEM act. 45). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Be- schwerdeführerin 1 in einer schwierigen Lage befindet. Ihre physischen und psychischen Beeinträchtigungen sind jedoch nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt.

F-117/2022 Seite 8 Gemäss Art. 19 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 26.6.2013) sind die französischen Behörden zudem verpflichtet, Antragstellenden die erfor- derliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor- derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf- nahmerichtlinie). Indizien dafür, dass Frankreich der Beschwerdeführerin 1 eine adäquate medizinische Behandlung (namentlich Weiterführung der bisherigen Medikation und psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie) verweigern würde, liegen mithin nicht vor. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modali- täten der Überstellung der Beschwerdeführerin 1 Rechnung tragen und die französischen Behörden über allfällige spezifische Bedürfnisse vorgängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.4 Es sind somit keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können. Schliesslich räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe- willigung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Nachdem das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Vorausset- zung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

F-117/2022 Seite 9 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerde- verfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der An- trag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos er- weist.

E. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann sodann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Das Selbsteintrittsrecht ist in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und legt es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. Auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht ein klagbarer Anspruch, wenn die Überstellung des Antragstellenden in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer E-2851/2021 vom 28. Juni 2021 E. 8.4.1 je m.H).

E. 6.2 In dieser Hinsicht verweist die Beschwerdeführerin 1 (sinngemäss) auf ihre gesundheitliche Situation. Dazu gilt es auszuführen, dass sie anlässlich des Dublin-Gesprächs ausführte, es gehe ihr gut, sie sei jedoch psychisch müde wegen den Umständen und den schwierigen Situationen, die sie erlebt habe (SEM act. 27). Gemäss der migrationsmedizinischen Abklärung habe die Beschwerdeführerin 1 ausstrahlende Knieschmerzen und leide an Depressionen, Freudlosigkeit, Lustlosigkeit und Gliederschmerzen. Sie habe zudem gynäkologische Probleme (...) und Einschlaf- und Durchschlafprobleme sowie Albträume (SEM act. 39). Einem medizinischen Kurzbericht vom 20. Oktober 2021 zufolge sei die Beschwerdeführerin 1 psychisch durch traumatische Erlebnisse und den Verlust des Ehemannes belastet. Es erfolgte eine Anmeldung bei der Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie und der Gynäkologie (SEM act. 38). Im psychiatrischen Bericht vom 27. Dezember 2021 sind folgende Diagnosen erwähnt: chronische und komplexe posttraumatische Belastungsstörung, Status nach [...], Angst vor Wegweisung nach Frankreich, Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass zwar Suizidgedanken vorhanden seien, die Beschwerdeführerin 1 sich aber zurzeit davon distanzieren könne; aktuell nehme sie die Medikamente Redomin 500mg, Relaxan 500mg und Trimpiramin 25mg ein (SEM act. 45).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin 1 in einer schwierigen Lage befindet. Ihre physischen und psychischen Beeinträchtigungen sind jedoch nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Gemäss Art. 19 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 26.6.2013) sind die französischen Behörden zudem verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Indizien dafür, dass Frankreich der Beschwerdeführerin 1 eine adäquate medizinische Behandlung (namentlich Weiterführung der bisherigen Medikation und psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie) verweigern würde, liegen mithin nicht vor. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin 1 Rechnung tragen und die französischen Behörden über allfällige spezifische Bedürfnisse vorgängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.4 Es sind somit keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können. Schliesslich räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Nachdem das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun- gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12 Der am 12. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

(Dispositiv nächste Seite)

F-117/2022 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-117/2022 Urteil vom 14. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien

1. A._______, geb. am [...], und die Kinder

2. B._______, geb. am [...],

3. C._______, geb. am [...],

4. D._______, geb. am [...], [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2022 / [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - eine Mutter und ihre drei minderjährigen Kinder - ersuchten am 14. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz (...) [SEM act.] 2). B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden von Frankreich je ein vom 10. September 2021 bis 10. Oktober 2021 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war (SEM act. 16). C. Am 19. Oktober 2021 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin 1 und ihres Sohnes B.______ (Beschwerdeführer 2) aufgenommen (SEM act. 22, 23). Am 28. Oktober 2021 führte das SEM zudem mit beiden das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung ihres Asylgesuchs sowie zu ihrem Gesundheitszustand (SEM act. 27, 29). D. Am 28. Oktober 2021 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Ersuchen am 24. Dezember 2021 gestützt auf die gleiche Bestimmung zu (SEM act. 34, 43). E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 - eröffnet am 6. Januar 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Frankreich, forderte sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung (SEM act. 46). F. Am 6. Januar 2022 teilte der Rechtsvertreter dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit (SEM act. 49). G. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten deren Aufhebung und die Prüfung der Asylgesuche in der Schweiz. Ferner sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). H. Die Instruktionsrichterin setzte am 12. Januar 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Derjenige Mitgliedstaat, der dem Antragsteller ein Visum erteilt hat, das vor weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ist zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern der Antragsteller aufgrund dieses Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte und solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 3.4 Ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass den Beschwerdeführenden von Frankreich vom 10. September 2021 bis zum 10. Oktober 2021 gültige Schengen-Visa ausgestellt worden waren. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 28. Oktober 2021 um ihre Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 24. Dezember 2021 gestützt auf diese Bestimmung zu. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben und wird auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten.

4. In der Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin 1 hingegen sinngemäss geltend, sie habe sich von ihrem Mann getrennt, der sie und die Kinder verfolge; er habe zudem einen Bruder und Freunde, die in Frankreich leben würden. Die Sicherheit dort sei nicht gewährleistet. Auch prangerte sie - unter Hinweis auf Amnesty International - die Zustände im französischen Asylwesen an, namentlich den Umgang der Polizei mit Migranten und Asylsuchenden. Weiter stellte sie dem Gericht den Bericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. Dezember 2021 zu (BVGer act. 1). 5. 5.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2 Weiter gilt Frankreich als demokratischer Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeiorgangen und einer intakten Justiz. Es liegen denn auch keine Hinweise vor, dass die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführenden einen allenfalls notwendigen Schutz gegen Übergriffe durch Drittpersonen verwehren würden. Aufgrund der Akten bleibt ohnehin unklar, inwiefern die Beschwerdeführerin 1 durch ihren Mann bedroht wird («mein Mann jagt mich und die Kinder» [vgl. BVGer act. 1]), erklärte sie doch anlässlich der Personalienaufnahme, sie sei verwitwet und ihr Ehemann sei verstorben (vgl. Protokoll vom 19. Oktober 2021, Pkt. 1.14 [SEM act. 22]). Gemäss ärztlichem Bericht vom 27. Dezember 2021 habe sie berichtet, ihr Ehemann sei von syrischen Sicherheitskräften im Jahr 2013 verhaftet worden; sein Schicksal sei ungewiss (SEM act. 45). Sollten sich die Beschwerdeführenden durch Polizisten ungerechtfertigt behandelt fühlen, steht es ihnen zudem frei, bei den dafür zuständigen Stellen Anzeige zu erstatten. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht somit - entgegen den pauschal geäusserten Vorbringen der Beschwerdeführenden - gemäss konstanter Rechtsprechung davon aus, Asylsuchende in Frankreich erhielten die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen und hätten dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-5254/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 5.3, F- 128/2021 vom 15. Januar 2021 S. 5 f., F-1929/2020 vom 16. April 2020 E. 7.3). Von systemischen Mängeln betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation in Frankreich ist somit nicht auszugehen. 5.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann sodann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Das Selbsteintrittsrecht ist in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und legt es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. Auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht ein klagbarer Anspruch, wenn die Überstellung des Antragstellenden in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer E-2851/2021 vom 28. Juni 2021 E. 8.4.1 je m.H). 6.2 In dieser Hinsicht verweist die Beschwerdeführerin 1 (sinngemäss) auf ihre gesundheitliche Situation. Dazu gilt es auszuführen, dass sie anlässlich des Dublin-Gesprächs ausführte, es gehe ihr gut, sie sei jedoch psychisch müde wegen den Umständen und den schwierigen Situationen, die sie erlebt habe (SEM act. 27). Gemäss der migrationsmedizinischen Abklärung habe die Beschwerdeführerin 1 ausstrahlende Knieschmerzen und leide an Depressionen, Freudlosigkeit, Lustlosigkeit und Gliederschmerzen. Sie habe zudem gynäkologische Probleme (...) und Einschlaf- und Durchschlafprobleme sowie Albträume (SEM act. 39). Einem medizinischen Kurzbericht vom 20. Oktober 2021 zufolge sei die Beschwerdeführerin 1 psychisch durch traumatische Erlebnisse und den Verlust des Ehemannes belastet. Es erfolgte eine Anmeldung bei der Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie und der Gynäkologie (SEM act. 38). Im psychiatrischen Bericht vom 27. Dezember 2021 sind folgende Diagnosen erwähnt: chronische und komplexe posttraumatische Belastungsstörung, Status nach [...], Angst vor Wegweisung nach Frankreich, Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass zwar Suizidgedanken vorhanden seien, die Beschwerdeführerin 1 sich aber zurzeit davon distanzieren könne; aktuell nehme sie die Medikamente Redomin 500mg, Relaxan 500mg und Trimpiramin 25mg ein (SEM act. 45). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin 1 in einer schwierigen Lage befindet. Ihre physischen und psychischen Beeinträchtigungen sind jedoch nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Gemäss Art. 19 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 26.6.2013) sind die französischen Behörden zudem verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Indizien dafür, dass Frankreich der Beschwerdeführerin 1 eine adäquate medizinische Behandlung (namentlich Weiterführung der bisherigen Medikation und psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie) verweigern würde, liegen mithin nicht vor. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin 1 Rechnung tragen und die französischen Behörden über allfällige spezifische Bedürfnisse vorgängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.4 Es sind somit keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können. Schliesslich räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Nachdem das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

12. Der am 12. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: