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E-3379/2021

E-3379/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3379/2021 Urteil vom 30. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...) Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er gemäss Akten bereits im Jahr 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, später eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erhielt und schliesslich am (...) 2015 nach Nigeria ausgeschafft wurde, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) November 2015 in Italien und am (...) April 2018 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2021 im Rahmen des persönlichen Gesprächs im Beisein seiner Rechtsvertretung befragt wurde und insbesondere angab, in Italien kein Asyl beantragt und in Frankreich einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben, dass ihm dabei das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie der Möglichkeit zur Überstellung nach Frankreich oder Italien gewährt wurde, dass das SEM die französischen Behörden am 5. Juli 2021 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die französischen Behörden am 15. Juli 2021 ihre Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erteilten, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Juli 2021 - eröffnet am 19. Juli 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat (Dispositivziffer 1), dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Frankreich) anordnete (Dispositivziffer 2), den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 3), den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 4) und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aushändigte (Dispositivziffer 5), dass es ferner feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 6), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er eventualiter beantragte, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren und der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte und überdies beantragte, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen, dass er weiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die zuständige Instruktionsrichterin am 26. Juli 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Frankreich im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aussetzte, dass gleichentags die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser unter anderem am (...) April 2018 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 30. Juni 2021 selbst ausführte, in Frankreich einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben, dass die Zuständigkeit Frankreichs - die französischen Behörden stimmten wie bereits erwähnt dem Gesuch des SEM um Übernahme am 15. Juli 2021 zu - somit grundsätzlich gegeben ist, dass Frankreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, wobei der Beschwerdeführer allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse bei den dortigen Behörden vorzubringen hätte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen anführt, gemäss verschiedenen Quellen (Bericht Asylum Information Database [AIDA] vom März 2021; nicht näher bezeichnete Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], beide vom Januar 2019) seien die Lebensumstände Asylsuchender in Frankreich generell prekär und der Zugang zu angemessener Unterbringung und Unterstützung nicht gewährleistet, dass er und seine Familie ab Dezember 2019 die offizielle Asylunterkunft hätten verlassen müssen und daraufhin über eine Privatorganisation eine Unterkunft erhalten hätten, dass sie seit Dezember 2019 keinerlei finanzielle Unterstützung durch den französischen Staat mehr erhalten hätten und nur mit Hilfe von kirchlichen Organisationen und Privatinitiativen hätten überleben können, dass das Essen kaum gereicht habe und er deshalb in Paris, wo er in einem Zelt gelebt habe, einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei, um etwas dazuzuverdienen, dass die Familie am (...) Mai 2021 von der Gendarmerie aus ihrer Wohnung geführt und auf die Strasse gestellt worden sei und seitdem bei einer Bekannten aus C._______ Unterschlupf erhalten habe, dass die Schweiz verpflichtet sei, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, da davon auszugehen sei, dass ihm (dem Beschwerdeführer) in Frankreich eine menschenunwürdige Situation drohe und sich seine Überstellung dorthin als unzulässig erweise, dass vorweg festzuhalten ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt hat, es gebe keinen Grund für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO von vornherein nicht gerechtfertigt ist, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, was vom SEM ebenfalls zutreffend festgehalten wurde, dass auch davon ausgegangen werden kann, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-4687/2020 vom 30. September 2020 E. 4.2 und F-612/2020 vom 11. Februar 2020 E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen), dass keine Hinweise dafür vorliegen, die französischen Behörden hätten das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers nicht korrekt durchgeführt, dass mit der in der Beschwerde am französischen Asylsystem erhobenen Kritik und dem skizzierten mutmasslichen Szenario, welches sich für den Beschwerdeführer im Falle der Überstellung nach Frankreich ergebe, nicht hinreichend konkret aufgezeigt wird, dass für ihn in Frankreich tatsächlich eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung von im Völkerrecht verankerten, direkt anwendbaren Individualrechten besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5), dass in der Beschwerde insbesondere behauptet wird, er habe in Frankreich keine Unterkunft und keine Unterstützung erhalten, dass er jedoch weder im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat noch in der Beschwerde aufzeigt, geschweige denn dokumentiert, dass er sich in der Vergangenheit an die französischen Behörden gewandt hat, um zwecks Behebung seiner misslichen Situation staatliche Unterstützung einzufordern, und ihm diese verwehrt worden sei, dass vor diesem Hintergrund kein hinreichender Grund zur Annahme besteht, Frankreich habe ihm die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder werde dies ihm gegenüber in Zukunft tun, dass sich ein solches Risiko auch nicht aus dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben des D._______ ergibt, welches lediglich festhält, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie nach einem negativen Asylentscheid unrechtmässig in Frankreich aufhielten, und die Beendigung der Beherbergung in der Notunterkunft zwecks Rückkehr ins Heimatland in Aussicht stellt, dass der Beschwerdeführer seine Rechte nötigenfalls gerichtlich einzufordern hätte, sollte er nach seiner Rückkehr in Frankreich als abgewiesener Asylsuchender nicht grundrechtskonform, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung, untergebracht werden (vgl. Urteil des BVGer F-5189/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.3), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, und der diesbezüglich gestellte Antrag abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten kein Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht, und ergänzend festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass sich schliesslich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, als unbegründet erweist, so dass das betreffende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der am 26. Juli 2021 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: