Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4017/2021 Urteil vom 14. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. September 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2018 in Frankreich und am 15. November 2015 in Schweden um Asyl nachgesucht hatte, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2021 im Rahmen des persönlichen Gesprächs im Beisein seiner Rechtsvertretung befragt wurde und insbesondere angab, in Frankreich einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben, dass ihm dabei das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich oder Schweden gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch angab, er sei afghanischer Staatsangehöriger, habe diese jedoch abgelegt, da er im Iran geboren sei und die iranische Staatsangehörigkeit habe erwerben wollen, wobei Letzteres nie erfolgt sei, dass das SEM die französischen Behörden am 17. August 2021 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die französischen Behörden am 31. August 2021 ihre Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erteilten, dass das SEM mit Verfügung vom 3. September 2021 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dieVorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylverfahren für zuständig zu erklären; eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass die Instruktionsrichterin am 10. September 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Frankreich im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aussetzte, dass gleichentags die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend -grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser unter anderem am 10. August 2018 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 17. August 2021 selbst ausführte, in Frankreich einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben, dass die Zuständigkeit Frankreichs - die französischen Behörden stimmten wie bereits erwähnt dem Gesuch des SEM um Übernahme am 30. August 2021 zu - somit grundsätzlich gegeben ist, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird, dass Frankreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, wobei der Beschwerdeführer allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse bei den dortigen Behörden vorzubringen hätte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen anführt, gemäss verschiedenen Quellen (Bericht Asylum Information Database [AIDA] vom März 2021; nicht näher bezeichnete Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], beide vom Januar 2019) seien die Lebensumstände Asylsuchender in Frankreich generell prekär und der Zugang zu angemessener Unterbringung und Unterstützung nicht gewährleistet, dass Asylsuchende erst nach drei Monaten Zugang zu einer Gesundheitsversicherung hätten und zuvor nur in absoluten Notfällen behandelt würden, dass insbesondere Personen mit psychischen Problemen davon betroffen seien, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Krankheiten leide, dass überdies die Vorinstanz nicht abgeklärt habe, welche Staatsangehörigkeit er besitze, und ihm im Falle einer Rückkehr nach Frankreich eine Kettenabschiebung nach Afghanistan drohe, dass sie auch keine Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand gemacht habe, dass aus diesen Gründen eine Wegweisung nach Frankreich eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, weshalb die Schweiz verpflichtet sei, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass vorweg festzuhalten ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt hat, es gebe keinen Grund für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO), dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, was vom SEM ebenfalls zutreffend festgehalten wurde, dass auch davon ausgegangen werden kann, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3379/2021 vom 31. Juli 2021, mit weiteren Hinweisen), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, zumal sich die Ausführungen des Beschwerdeführers diesbezüglich lediglich auf einige ältere Berichte beschränken, ohne weitere konkrete Hinweise, dass ferner die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen ist, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass zwar die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern ihn (wieder) aufzunehmen und hätten seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie geprüft, dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient und vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung nach Afghanistan oder in ein anderes Land, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, führt, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und Art. 25 BV verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass ein allfälliger definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen, dass die Argumente in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die Einschätzung des SEM umzustossen, vermag doch der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen, dass und inwiefern die Behandlung seines Asylgesuchs in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte, dass der Beschwerdeführer des Weiteren keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan hat, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen, beispielsweise eine menschenwürdige Notversorgung (vgl. Urteil des BVGer F-5189/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.3), vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass seine in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Befürchtungen, bei einer Rückkehr nach Frankreich ohne Unterkunft dazustehen, sich demnach als unbegründet erweisen, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer genannten psychischen Probleme darauf hinzuweisen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Situation vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen offenkundig nicht gegeben ist, dass diesbezüglich vorab auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, worin sich die Vorinstanz mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat (vgl. dort S. 4), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, wobei hier anzumerken ist, dass die vom Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch erwähnten französischen medizinischen Unterlagen bisher nicht eingereicht worden sind, dass auf eine diesbezügliche Einforderung indes verzichtet werden kann, zumal es sich dabei um dieselben psychischen Probleme zu handeln scheint, wie sie der Beschwerdeführer in der Schweiz vorgetragen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen beziehungsweise dass die gegebenenfalls erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen auch in Frankreich möglich sind und dass auch die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Frankreich mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass sich somit ein (zwingender) Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK vorliegend nicht gebietet, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass angesichts der Zuständigkeit Frankreichs das SEM keine weiteren Sachverhaltsabklärungen betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen hatte, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt als korrekt festgestellt gilt, so dass das betreffende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der am 10. September 2021 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: