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D-770/2023

D-770/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (…) in Kroatien bei der ille- galen Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten aufgegriffen und registriert worden war. A.c Die Personalienaufnahme erfolgte am 7. Oktober 2022. A.d Der Beschwerdeführer beauftrage am (…) den HEKS Rechtsschutz (…) mit seiner Rechtsvertretung. A.e Am 1. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.f Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 7. November 2022 das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintre- tensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien. Sie teilte mit, die Rechtsvertretung habe aus Kapazitätsgründen auf eine Gesprächsteil- nahme verzichtet. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Durchfüh- rung des Gesprächs in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung einverstan- den. Er brachte vor, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt. Die Polizei habe ihm die Fingerabdrücke zwecks Sicherheitsüberprüfung abgenom- men; zu einem weiteren Behördenkontakt sei es nicht gekommen. Sollte er nach Kroatien zurückkehren müssen, würde er sofort an die Türkei aus- geliefert werden. Er habe gehört, dass ihm in Kroatien nicht die gleiche Gerechtigkeit zuteilwerden würde wie in der Schweiz. Er selber habe keine negativen Erfahrungen gemacht. Er sei körperlich und psychisch gesund. A.g Die kroatischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM um Über- nahme des Beschwerdeführers am 30. Dezember 2022 zu.

D-770/2023 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner ordnete sie die Aushändi- gung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Am (…) legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des SEM vom 1. Feb- ruar 2023 mit Eingabe vom 8. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien an- zuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien bis zum Beschwerdeent- scheid abzusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. E. Am 10. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer su- perprovisorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 gewährte sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung gut.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch hier – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich – im Zeitpunkt der Urteilsfällung – als offen- sichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist daher im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich- tet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. So habe sich das SEM bei den Abklärungen zur allgemeinen Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien lediglich pauschal auf Abklärungen mit der Schweizer Botschaft gestützt, ohne Berichte von Nichtregierungsorganisationen zu beachten.

D-770/2023 Seite 5 Ferner seien seine persönlichen Erlebnisse in Kroatien vom SEM nicht er- fragt worden. Im Protokoll des Dublin-Gesprächs stehe zwar, dass er in Kroatien keine negativen Erfahrungen gemacht habe, das habe er so aber nicht gesagt. In diesem Zusammenhang hielt der Beschwerdeführer fest, das betreffende Dublin-Gespräch habe ohne seine Rechtsvertretung statt- gefunden. Zwar habe er sich mangels umfassender Informationen damit einverstanden erklärt, es sei für ihn jedoch eine schwierige Situation gewe- sen ohne Rechtsvertretung und nur mit telefonischer Übersetzung. Diese Rügen sind vorab zu prüfen.

E. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/- HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstel- len aufweise, was im Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung steht (vgl. unten E. 8.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich gemäss der vor und nach dem angefochtenen Entscheid geltenden Rechtsprechung – welche die Berichte von Nichtre- gierungsorganisationen berücksichtigt – entschieden hat, ohne bestimmte Berichte namentlich zu erwähnen. Allein der Umstand, dass der Beschwer- deführer die Lageeinschätzung der Vorinstanz betreffend das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilt, stellt jedenfalls weder eine Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der Pflicht zur vollstän- digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft vielmehr die materielle Beur- teilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.

E. 4.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass die Vorin- stanz bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers ihre Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Vorab ist festzuhalten, dass die Anwesenheit der Rechtsvertretung beim Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. Urteil des BVGer E-2065/2023 vom 25. April 2023 m.w.H.). Zwar kann die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch zur wirksamen Interessenvertretung im Asylverfahren im Einzelfall notwendig sein – auch wenn die Teilnahme am Dublin-Gespräch in Art. 102k AsylG nicht als Aufgabe der Rechtsvertretung erwähnt wird, allerdings obliegt der Entscheid über die Notwendigkeit der Teilnahme

D-770/2023 Seite 6 grundsätzlich der zugewiesenen Rechtsvertretung und deren Nicht-Teil- nahme hemmt bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins die Rechtswirkung des Verfahrensschrittes nicht (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG). Vorliegend ist die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 2. November 2022 korrekt und rechtzeitig vom SEM zum Dublin-Gespräch vom 7. November 2022 einge- laden worden (vgl. act. SEM 1200803-15/2). Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Rechtsvertretung nach einem Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer (vgl. act. SEM 1200803-11/1) auf die Teilnahme am Dublin-Gespräch verzichtete. Der Beschwerdeführer wurde sodann zu Be- ginn des Dublin-Gesprächs über die Abwesenheit seiner Rechtsvertretung informiert und hat sich damit einverstanden erklärt, das Gespräch ohne diese durchzuführen (vgl. act. SEM 1200803-16/2 S. 1). Im Weiteren ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht angemessen hätte äussern können oder es zu Übersetzungsschwierigkei- ten gekommen wäre. Vielmehr hat der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er die Aussagen verstanden hat und das Festgehaltene seiner freien Äusserung entspricht (vgl. act. SEM 1200803-16/2 S. 2). Im Übrigen hätten dem Beschwerde- führer und seiner Rechtsvertretung zwischen dem Dublin-Gespräch am

E. 4.5 Dem Gesagten zufolge erweisen sich die formellen Rügen als unbe- gründet. Der Kassationsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung.

D-770/2023 Seite 7 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird festge- stellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund der Kri- terien des Kapitels III ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wer- den kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mit- gliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Ge- mäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an- derer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individu- elle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe bezüglich der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung seines Asylverfahrens gel- tend, er sei in Kroatien geschlagen und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Zudem sei er in keiner Weise über das Asylverfahren informiert worden. Nachdem er seine Fingerabdrücke abgegeben habe, sei ihm gesagt worden, «er solle gehen», weshalb er ohne Zwischenhalt in die

D-770/2023 Seite 8 Schweiz weitergereist sei. Die gesamte Interaktion habe nur zehn bis fünf- zehn Minuten gedauert. Sein Vertrauen in die kroatischen Behörden habe aufgrund dieser Ereignisse stark abgenommen. Bei einer Rückkehr nach Kroatien sei seine Sicherheit und Unversehrtheit nicht garantiert. Es werde zudem von verschiedenen Seiten regelmässig auf Missstände im kroati- schen Asylsystem aufmerksam gemacht (mit Verweis auf Berichte des Centar za mirovne studije [CMS], der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], von Amnesty International, der Human Right Watch, des European Center for Constitutional and Human Rights [ECCHR], von EURACTIV und der Solidarité sans frontières sowie mit Verweis auf zwei Urteile deutscher Gerichte). Auch der Vorinstanz und dem angerufenen Gericht sei bekannt, dass die Situation in Kroatien sehr schlecht sei. Das angerufene Gericht habe die Probleme in Kroatien anerkannt (mit Verweis auf das Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2022). Es sei derzeit davon auszuge- hen, dass das kroatische Asylsystem systemische Mängel aufweise. Es sei nicht gesichert, dass er bei einer Rückkehr Zugang zu einem rechtsstaat- lich korrekten Asylverfahren habe und dass das Non-Refoulement-Gebot eingehalten werde. Im Falle einer Rückkehr nach Kroatien drohe ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit (“real risk») erneut unmenschliche Behandlung oder gar Folter durch die Polizei.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund der Kriterien des Kapitels III ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe bezüglich der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung seines Asylverfahrens geltend, er sei in Kroatien geschlagen und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Zudem sei er in keiner Weise über das Asylverfahren informiert worden. Nachdem er seine Fingerabdrücke abgegeben habe, sei ihm gesagt worden, «er solle gehen», weshalb er ohne Zwischenhalt in die Schweiz weitergereist sei. Die gesamte Interaktion habe nur zehn bis fünfzehn Minuten gedauert. Sein Vertrauen in die kroatischen Behörden habe aufgrund dieser Ereignisse stark abgenommen. Bei einer Rückkehr nach Kroatien sei seine Sicherheit und Unversehrtheit nicht garantiert. Es werde zudem von verschiedenen Seiten regelmässig auf Missstände im kroatischen Asylsystem aufmerksam gemacht (mit Verweis auf Berichte des Centar za mirovne studije [CMS], der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], von Amnesty International, der Human Right Watch, des European Center for Constitutional and Human Rights [ECCHR], von EURACTIV und der Solidarité sans frontières sowie mit Verweis auf zwei Urteile deutscher Gerichte). Auch der Vorinstanz und dem angerufenen Gericht sei bekannt, dass die Situation in Kroatien sehr schlecht sei. Das angerufene Gericht habe die Probleme in Kroatien anerkannt (mit Verweis auf das Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2022). Es sei derzeit davon auszugehen, dass das kroatische Asylsystem systemische Mängel aufweise. Es sei nicht gesichert, dass er bei einer Rückkehr Zugang zu einem rechtsstaatlich korrekten Asylverfahren habe und dass das Non-Refoulement-Gebot eingehalten werde. Im Falle einer Rückkehr nach Kroatien drohe ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit ("real risk») erneut unmenschliche Behandlung oder gar Folter durch die Polizei.

E. 7 Der Beschwerdeführer ist am (…) in Kroatien rechtswidrig in das Hoheits- gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist, bevor er am (…) in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat. Das Zuständigkeitskriterium des rechts- widrigen Grenzübertritts gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO verweist somit auf Kroatien. Da die kroatischen Behörden der Aufnahme des Beschwer- deführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens fest, welche vom Beschwerde- führer auch nicht bestritten wird.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe systemi- sche Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend und fordert mithin die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO.

E. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 8.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesver- waltungsgericht – unter Berücksichtigung der Kritik am Verhalten der kroa- tischen Behörden und der dortigen Verhältnisse, insbesondere auch der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden – die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfah- ren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig er- scheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5).

E. 8.4 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und erweist sich eine An- wendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO als nicht gerecht- fertigt. 9. 9.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshinder- nisse bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 erge- ben würden. 9.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich des Dublin-Gesprächs angege- ben, selber keine negativen Erfahrungen mit den kroatischen Behörden gemacht zu haben, er habe aber im Flüchtlingscamp von verschiedenen Seiten von Ungerechtigkeiten durch die kroatischen Behörden gehört. Vor diesem Hintergrund erscheinen die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erlebnisse (vgl. oben E. 6) in Kroatien als nachgeschoben und unglaubhaft.

D-770/2023 Seite 10 Dennoch verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das Verhal- ten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchen- den im Rahmen der Erstaufnahme problematisch sein können. Der Be- schwerdeführer vermag indessen nicht darzutun, dass er dort – nach lega- ler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat – kein faires Asylverfahren er- halten und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Das Bun- desverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folg- lich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die kroati- schen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwie- rigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1065/2023 vom 17. Mai 2023 E. 7.1). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 9.3 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es besteht kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

E. 9.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ergeben würden.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben, selber keine negativen Erfahrungen mit den kroatischen Behörden gemacht zu haben, er habe aber im Flüchtlingscamp von verschiedenen Seiten von Ungerechtigkeiten durch die kroatischen Behörden gehört. Vor diesem Hintergrund erscheinen die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erlebnisse (vgl. oben E. 6) in Kroatien als nachgeschoben und unglaubhaft. Dennoch verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht darzutun, dass er dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1065/2023 vom 17. Mai 2023 E. 7.1). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 9.3 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es besteht kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

E. 10 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter die- sem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Un- terschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich des- halb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 11 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

D-770/2023 Seite 11

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-770/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-770/2023 Urteil vom 22. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in Kroatien bei der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten aufgegriffen und registriert worden war. A.c Die Personalienaufnahme erfolgte am 7. Oktober 2022. A.d Der Beschwerdeführer beauftrage am (...) den HEKS Rechtsschutz (...) mit seiner Rechtsvertretung. A.e Am 1. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.f Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 7. November 2022 das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien. Sie teilte mit, die Rechtsvertretung habe aus Kapazitätsgründen auf eine Gesprächsteilnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Durchführung des Gesprächs in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung einverstanden. Er brachte vor, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt. Die Polizei habe ihm die Fingerabdrücke zwecks Sicherheitsüberprüfung abgenommen; zu einem weiteren Behördenkontakt sei es nicht gekommen. Sollte er nach Kroatien zurückkehren müssen, würde er sofort an die Türkei ausgeliefert werden. Er habe gehört, dass ihm in Kroatien nicht die gleiche Gerechtigkeit zuteilwerden würde wie in der Schweiz. Er selber habe keine negativen Erfahrungen gemacht. Er sei körperlich und psychisch gesund. A.g Die kroatischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers am 30. Dezember 2022 zu. B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner ordnete sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Am (...) legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des SEM vom 1. Februar 2023 mit Eingabe vom 8. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien bis zum Beschwerdeentscheid abzusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. E. Am 10. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 gewährte sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich - im Zeitpunkt der Urteilsfällung - als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. So habe sich das SEM bei den Abklärungen zur allgemeinen Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien lediglich pauschal auf Abklärungen mit der Schweizer Botschaft gestützt, ohne Berichte von Nichtregierungsorganisationen zu beachten. Ferner seien seine persönlichen Erlebnisse in Kroatien vom SEM nicht erfragt worden. Im Protokoll des Dublin-Gesprächs stehe zwar, dass er in Kroatien keine negativen Erfahrungen gemacht habe, das habe er so aber nicht gesagt. In diesem Zusammenhang hielt der Beschwerdeführer fest, das betreffende Dublin-Gespräch habe ohne seine Rechtsvertretung stattgefunden. Zwar habe er sich mangels umfassender Informationen damit einverstanden erklärt, es sei für ihn jedoch eine schwierige Situation gewesen ohne Rechtsvertretung und nur mit telefonischer Übersetzung. Diese Rügen sind vorab zu prüfen. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweise, was im Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung steht (vgl. unten E. 8.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich gemäss der vor und nach dem angefochtenen Entscheid geltenden Rechtsprechung - welche die Berichte von Nichtregierungsorganisationen berücksichtigt - entschieden hat, ohne bestimmte Berichte namentlich zu erwähnen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Lageeinschätzung der Vorinstanz betreffend das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilt, stellt jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft vielmehr die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 4.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass die Vorin- stanz bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers ihre Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Vorab ist festzuhalten, dass die Anwesenheit der Rechtsvertretung beim Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. Urteil des BVGer E-2065/2023 vom 25. April 2023 m.w.H.). Zwar kann die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch zur wirksamen Interessenvertretung im Asylverfahren im Einzelfall notwendig sein - auch wenn die Teilnahme am Dublin-Gespräch in Art. 102k AsylG nicht als Aufgabe der Rechtsvertretung erwähnt wird, allerdings obliegt der Entscheid über die Notwendigkeit der Teilnahme grundsätzlich der zugewiesenen Rechtsvertretung und deren Nicht-Teilnahme hemmt bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins die Rechtswirkung des Verfahrensschrittes nicht (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG). Vorliegend ist die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 2. November 2022 korrekt und rechtzeitig vom SEM zum Dublin-Gespräch vom 7. November 2022 eingeladen worden (vgl. act. SEM 1200803-15/2). Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Rechtsvertretung nach einem Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer (vgl. act. SEM 1200803-11/1) auf die Teilnahme am Dublin-Gespräch verzichtete. Der Beschwerdeführer wurde sodann zu Beginn des Dublin-Gesprächs über die Abwesenheit seiner Rechtsvertretung informiert und hat sich damit einverstanden erklärt, das Gespräch ohne diese durchzuführen (vgl. act. SEM 1200803-16/2 S. 1). Im Weiteren ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht angemessen hätte äussern können oder es zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen wäre. Vielmehr hat der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er die Aussagen verstanden hat und das Festgehaltene seiner freien Äusserung entspricht (vgl. act. SEM 1200803-16/2 S. 2). Im Übrigen hätten dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung zwischen dem Dublin-Gespräch am 7. November 2022 - dessen Protokoll der Rechtsvertretung gleichentags zugestellt worden ist (vgl. act. SEM 1200803-18/1) - und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2023 genügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich bei Bedarf zum Ablauf und zum Protokoll des Dublin-Gesprächs zu äussern, was in casu nicht geschehen ist. Vor diesem Hintergrund ist keine Verletzung rechtlicher Vorgaben zum Rechtsschutz im Dublin-Verfahren beziehungsweise des rechtlichen Gehörs ersichtlich und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz betreffend die vom Beschwerdeführer in Kroatien erlebte Situation und der Inhalt des Protokolls ist nicht zu beanstanden. 4.5 Dem Gesagten zufolge erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Kassationsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund der Kriterien des Kapitels III ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe bezüglich der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung seines Asylverfahrens geltend, er sei in Kroatien geschlagen und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Zudem sei er in keiner Weise über das Asylverfahren informiert worden. Nachdem er seine Fingerabdrücke abgegeben habe, sei ihm gesagt worden, «er solle gehen», weshalb er ohne Zwischenhalt in die Schweiz weitergereist sei. Die gesamte Interaktion habe nur zehn bis fünfzehn Minuten gedauert. Sein Vertrauen in die kroatischen Behörden habe aufgrund dieser Ereignisse stark abgenommen. Bei einer Rückkehr nach Kroatien sei seine Sicherheit und Unversehrtheit nicht garantiert. Es werde zudem von verschiedenen Seiten regelmässig auf Missstände im kroatischen Asylsystem aufmerksam gemacht (mit Verweis auf Berichte des Centar za mirovne studije [CMS], der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], von Amnesty International, der Human Right Watch, des European Center for Constitutional and Human Rights [ECCHR], von EURACTIV und der Solidarité sans frontières sowie mit Verweis auf zwei Urteile deutscher Gerichte). Auch der Vorinstanz und dem angerufenen Gericht sei bekannt, dass die Situation in Kroatien sehr schlecht sei. Das angerufene Gericht habe die Probleme in Kroatien anerkannt (mit Verweis auf das Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2022). Es sei derzeit davon auszugehen, dass das kroatische Asylsystem systemische Mängel aufweise. Es sei nicht gesichert, dass er bei einer Rückkehr Zugang zu einem rechtsstaatlich korrekten Asylverfahren habe und dass das Non-Refoulement-Gebot eingehalten werde. Im Falle einer Rückkehr nach Kroatien drohe ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit ("real risk») erneut unmenschliche Behandlung oder gar Folter durch die Polizei. 7. Der Beschwerdeführer ist am (...) in Kroatien rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist, bevor er am (...) in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat. Das Zuständigkeitskriterium des rechtswidrigen Grenzübertritts gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO verweist somit auf Kroatien. Da die kroatischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens fest, welche vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend und fordert mithin die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Kritik am Verhalten der kroatischen Behörden und der dortigen Verhältnisse, insbesondere auch der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden - die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). 8.4 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und erweist sich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ergeben würden. 9.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben, selber keine negativen Erfahrungen mit den kroatischen Behörden gemacht zu haben, er habe aber im Flüchtlingscamp von verschiedenen Seiten von Ungerechtigkeiten durch die kroatischen Behörden gehört. Vor diesem Hintergrund erscheinen die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erlebnisse (vgl. oben E. 6) in Kroatien als nachgeschoben und unglaubhaft. Dennoch verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht darzutun, dass er dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1065/2023 vom 17. Mai 2023 E. 7.1). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 9.3 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es besteht kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 10. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

11. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: