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E-3290/2023

E-3290/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 17. April 2023 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am

11. April 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war und ebendort ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 20. April 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Gleichentags nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf (PA). Am 1. Mai 2023 führte sie mit ihm das Ge- spräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub- lin-III-VO) durch. C. C.a Im Rahmen dieses Gesprächs machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, er sei teilweise mit einem LKW und teilweise zu Fuss nach Kroatien gelangt. Dort sei er wiederum in ein Fahrzeug gestiegen, welches eine andere Person gefahren habe. Kurze Zeit später seien sie von der Polizei angehalten worden, wobei der Fahrer verhaftet und er von einem Polizisten weggeschubst worden sei. Er habe sich dabei übergeben müssen. Anschliessend habe er rund 30 Stunden in einer Garage warten müssen. Es seien nicht alle Polizisten schlecht gewesen, einer habe ihm etwas zu Essen gegeben, welches er selbst bezahlt habe. Trinken habe er ab einem Wasserhahn können. Am nächsten Tag seien ihm die Fingerab- drücke abgenommen und er sei zu einem Bahnhof gebracht worden. Mit dem Zug sei er nach Zagreb und später mit einem PKW in die Schweiz gereist. C.b Zur Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylgesuchs und der mut- masslichen Rückkehr dorthin führte der Beschwerdeführer aus, drei Be- kannte von ihm seien in Kroatien von der Polizei geschlagen und in den Fluss geworfen worden. Im Lager sei es zwei Mal fast zu einer Hypertonie (recte: Hypothermie [Unterkühlung]) gekommen. Es sei sehr kalt gewesen und er habe auf Kartons sitzen müssen, da er seinen Platz einer Frau über- lassen habe. Eine Decke habe er von den Polizisten nicht erhalten. Auch

E-3290/2023 Seite 3 habe er seiner Mutter nicht telefonieren dürfen. Er habe Angst gehabt, ge- schlagen zu werden und der (…) habe dazu geführt, dass er wegen jeder Kleinigkeit habe (…) müssen. Er habe eine Phobie gegen das Land entwi- ckelt und könne nicht verstehen, wie so etwas in Europa möglich sei. C.c In medizinischer Hinsicht habe er keine körperlichen, jedoch psychi- sche Beschwerden. Er habe (…) und (…). Die (…) bestünde im Befra- gungszeitpunkt schon seit drei Monaten. Ausserdem müsse er am Morgen nach dem Aufwachen (…). Bei Medic-Help habe er Medikamente erhalten, habe aber noch nicht zu einem Psychologen gehen können. D. Am 2. Mai 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO. Diesem Ersuchen stimmte die zuständige Behörde am 16. Mai 2023 ge- stützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. E. Am 26. Mai 2023 erkundigte sich die Fachspezialistin des SEM bei Medic- Help nach allfällig ausstehenden Arztterminen des Beschwerdeführers und forderte die ihn betreffenden medizinischen Unterlagen ein. F. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner händigte sie die editionspflichti- gen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf- schiebende Wirkung zukomme. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. Juni 2023 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und bean- tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz an- zuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklä- rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorin- stanz anzuweisen, bei den zuständigen kroatischen Behörden eine indivi- duelle Garantieerklärung betreffend Zugang zum Asylverfahren sowie an- gemessene medizinische und psychiatrische Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen

E-3290/2023 Seite 4 Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme das Absehen von jeglichen Vollzugshandlungen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend – im Zeitpunkt der Urteilsfäl- lung – um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 E-3290/2023 Seite 5

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Konkret seien, trotz seines An- trags auf medizinische Abklärungen sowie Anordnung eines Gutachtens durch einen Psychiater oder Psychologen, ungenügende Abklärungen sei- ner psychischen Gesundheit vorgenommen worden. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.

E. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Insbesondere hat sie sämtliche medizinischen Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend ediert und umfassend berücksichtigt. Dem Verlaufsblatt von Medic-Help kann ent- nommen werden, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 24. April und

E. 4.4 Aufgrund des Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegrün- det. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststel- lung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe- zügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back»), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Die kroatischen Behörden habe ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gegeben und damit ihre grundsätzliche Zuständig- keit anerkannt, woran nichts ändert, dass diese gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgt ist (vgl. Urteil des BVGE F-1157/2023 vom 7. März 2023). Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Asylgesuchs nicht.

6.

E-3290/2023 Seite 7 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back»), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.4 Die kroatischen Behörden habe ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gegeben und damit ihre grundsätzliche Zuständigkeit anerkannt, woran nichts ändert, dass diese gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgt ist (vgl. Urteil des BVGE F-1157/2023 vom 7. März 2023). Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Asylgesuchs nicht.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Im Referenzurteil Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen lassen. Dies gilt sowohl für das Aufnahmeverfahren (take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse mit den kroatischen Behörden ihn sowie seine Bekannten betreffend ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte nichts zu ändern. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 7.3 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben.

E. 7.4 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass Kroatien zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen wird das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen und die kroatischen Behörden gemäss Art. 31 f. Dublin-III-VO über allfällig besondere Bedürfnisse orientieren.

E. 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO sowie auch keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte Einholung einer individuellen Garantieerklärung bezüglich Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater medizinischer und psychiatrischer Versorgung.

E. 8 Mai 2023 bis zum Entscheid der Vorinstanz keine weitere Konsultation

E-3290/2023 Seite 6 erfolgt war, konnte richtigerweise nicht auf akut psychische Beschwerden geschlossen werden, weshalb für die Vorinstanz kein Anlass bestand, ein Gutachten zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos darstellten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit dem vorliegenden Ent- scheid als gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3290/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3290/2023 Urteil vom 15. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Denis Arestov, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) Verfügung des SEM vom 1. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 17. April 2023 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 11. April 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war und ebendort ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 20. April 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Gleichentags nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf (PA). Am 1. Mai 2023 führte sie mit ihm das Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durch. C. C.a Im Rahmen dieses Gesprächs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei teilweise mit einem LKW und teilweise zu Fuss nach Kroatien gelangt. Dort sei er wiederum in ein Fahrzeug gestiegen, welches eine andere Person gefahren habe. Kurze Zeit später seien sie von der Polizei angehalten worden, wobei der Fahrer verhaftet und er von einem Polizisten weggeschubst worden sei. Er habe sich dabei übergeben müssen. Anschliessend habe er rund 30 Stunden in einer Garage warten müssen. Es seien nicht alle Polizisten schlecht gewesen, einer habe ihm etwas zu Essen gegeben, welches er selbst bezahlt habe. Trinken habe er ab einem Wasserhahn können. Am nächsten Tag seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen und er sei zu einem Bahnhof gebracht worden. Mit dem Zug sei er nach Zagreb und später mit einem PKW in die Schweiz gereist. C.b Zur Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylgesuchs und der mutmasslichen Rückkehr dorthin führte der Beschwerdeführer aus, drei Bekannte von ihm seien in Kroatien von der Polizei geschlagen und in den Fluss geworfen worden. Im Lager sei es zwei Mal fast zu einer Hypertonie (recte: Hypothermie [Unterkühlung]) gekommen. Es sei sehr kalt gewesen und er habe auf Kartons sitzen müssen, da er seinen Platz einer Frau überlassen habe. Eine Decke habe er von den Polizisten nicht erhalten. Auch habe er seiner Mutter nicht telefonieren dürfen. Er habe Angst gehabt, geschlagen zu werden und der (...) habe dazu geführt, dass er wegen jeder Kleinigkeit habe (...) müssen. Er habe eine Phobie gegen das Land entwickelt und könne nicht verstehen, wie so etwas in Europa möglich sei. C.c In medizinischer Hinsicht habe er keine körperlichen, jedoch psychische Beschwerden. Er habe (...) und (...). Die (...) bestünde im Befragungszeitpunkt schon seit drei Monaten. Ausserdem müsse er am Morgen nach dem Aufwachen (...). Bei Medic-Help habe er Medikamente erhalten, habe aber noch nicht zu einem Psychologen gehen können. D. Am 2. Mai 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO. Diesem Ersuchen stimmte die zuständige Behörde am 16. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. E. Am 26. Mai 2023 erkundigte sich die Fachspezialistin des SEM bei Medic-Help nach allfällig ausstehenden Arztterminen des Beschwerdeführers und forderte die ihn betreffenden medizinischen Unterlagen ein. F. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner händigte sie die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den zuständigen kroatischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung betreffend Zugang zum Asylverfahren sowie angemessene medizinische und psychiatrische Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme das Absehen von jeglichen Vollzugshandlungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend - im Zeitpunkt der Urteilsfällung - um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Konkret seien, trotz seines Antrags auf medizinische Abklärungen sowie Anordnung eines Gutachtens durch einen Psychiater oder Psychologen, ungenügende Abklärungen seiner psychischen Gesundheit vorgenommen worden. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Insbesondere hat sie sämtliche medizinischen Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend ediert und umfassend berücksichtigt. Dem Verlaufsblatt von Medic-Help kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 24. April und 8. Mai 2023 drei Mal dort vorstellig wurde (Akten SEM 1246970-23/1). Das erste Mal wegen (...) und die beiden anderen Male aufgrund von (...) sowie (...). Zu deren Behandlung hat er Medikamente erhalten, deren Dosierung beim zweiten Mal erhöht wurde. Die Fachspezialistin des SEM erkundigte sich bei Medic-Help am 26. Mai 2023 nach ärztlichen Unterlagen sowie allfällig anstehenden Terminen des Beschwerdeführers. Gemäss der entsprechenden Antwort waren zu diesem Zeitpunkt keine offenen Termine ausstehend. Angesichts des Gesagten und der Tatsache, dass seit dem 8. Mai 2023 bis zum Entscheid der Vorinstanz keine weitere Konsultation erfolgt war, konnte richtigerweise nicht auf akut psychische Beschwerden geschlossen werden, weshalb für die Vorinstanz kein Anlass bestand, ein Gutachten zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. 4.4 Aufgrund des Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back»), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Die kroatischen Behörden habe ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gegeben und damit ihre grundsätzliche Zuständigkeit anerkannt, woran nichts ändert, dass diese gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgt ist (vgl. Urteil des BVGE F-1157/2023 vom 7. März 2023). Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Asylgesuchs nicht. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Im Referenzurteil Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen lassen. Dies gilt sowohl für das Aufnahmeverfahren (take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse mit den kroatischen Behörden ihn sowie seine Bekannten betreffend ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte nichts zu ändern. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.3 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. 7.4 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass Kroatien zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen wird das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen und die kroatischen Behörden gemäss Art. 31 f. Dublin-III-VO über allfällig besondere Bedürfnisse orientieren. 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO sowie auch keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte Einholung einer individuellen Garantieerklärung bezüglich Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater medizinischer und psychiatrischer Versorgung.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos darstellten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: