Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend - im Zeitpunkt der Urteilsfällung - um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Konkret seien, trotz seines Antrags auf Anordnung eines medizinischen Gutachtens, ungenügende Abklärungen seiner psychischen Gesundheit beziehungsweise der Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien vorgenommen worden. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
E. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Insbesondere hat sie sämtliche medizinischen Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend ediert und umfassend berücksichtigt. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer insgesamt zwölf Mal bei Medic-Help ausschliesslich wegen Kopfschmerzen, Juckreiz, Schlafproblemen und einer Grippe medizinische Hilfe beantragt hat. Unterstützung wegen Schmerzen (...) oder psychischen Problemen hat er nie verlangt, obwohl er anlässlich des Dublin-Gesprächs explizit auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht wurde. Die Vorinstanz sah sich deshalb zu Recht nicht dazu veranlasst, ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Auch zu den Möglichkeiten der Behandlung von allfälligen psychischen Problemen in Kroatien hat sich die Vorinstanz eingehend geäussert und dabei auch konkrete Institutionen genannt.
E. 4.4 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formelle Rüge als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back»), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6 Die kroatischen Behörden habe ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gegeben und damit ihre grundsätzliche Zuständigkeit anerkannt, woran nichts ändert, dass diese gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgt ist (vgl. Urteil des BVGE F-1157/2023 vom 7. März 2023). Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Asylgesuchs nicht.
E. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.2 Im kürzlich ergangenen und als Referenzurteil zu publizierenden Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen lassen. Dies gilt sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit den kroatischen Behörden ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden.
E. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.
E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, von den kroatischen Behörden Gewalt erfahren zu haben. Andererseits könne er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht nach Kroatien zurückkehren, weil dort der Zugang zu psychologischer Betreuung nicht gewährleistet sei.
E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass die ihn bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Namentlich machte er geltend, sich nicht länger als einen Tag in Kroatien aufgehalten zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte nichts zu ändern. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 8.2.3 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz hielt sodann zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien - sollte sich dort eine psychologische Behandlung als indiziert erweisen und der Beschwerdeführer nunmehr eine solche in Anspruch nehmen wollen - nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3; E-794/2022 vom 5. Mai 2022, E. 7.2).
E. 8.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO sowie auch keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte Einholung einer individuellen Garantieerklärung bezüglich des Rechtsschutzes vor Verhaftung, Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung.
E. 8.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich zum Gesuchszeitpunkt nicht als aussichtslos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 30. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1665/2023 Urteil vom 25. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Suzana Djuric, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 10. Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war und dass er gleichentags ebendort ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 26. Oktober 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. C.a Die Personalienaufnahme erfolgte am 28. Oktober 2022. Am 2. November 2022 fand das Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. C.b Im Rahmen dieses Gesprächs, bei welchem ihm auch das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens, zur mutmasslichen Rückkehr dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Afghanistan am Tag nach der Machtübernahme der Taliban verlassen und sei zunächst über Pakistan in den Iran geflohen und anschliessend in die Türkei. Alsdann sei er über Bulgarien und Serbien nach Kroatien gelangt. Dort sei er zwangsweise registriert worden, obwohl er nur habe durchreisen wollen. Nach der Abgabe der Fingerabdrücke habe die Polizei ihn wieder gehen lassen. Gesamthaft habe er sich in Kroatien maximal einen Tag aufgehalten und sei dann zu Fuss oder mit dem Zug weiter bis nach Italien und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz gereist. C.c Im Alter von (...) Jahren sei er in Afghanistan vergewaltigt worden und habe seither psychische Probleme. Zudem denke er, dass (...). In seinem Heimatland sei er deswegen nicht in Behandlung gewesen, da er dies niemandem habe erzählen können. Er habe deswegen manchmal Albträume und Ängste. Wegen der Vergewaltigung habe er (...) noch Schmerzen, manchmal (...). Da er gesundheitliche Probleme habe, könne er nicht nach Kroatien zurückkehren. Für die Behandlung seiner Probleme im Kopf sei die Schweiz der beste Ort. D. Am 3. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Ersuchen am 15. November 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. E. Mit Eingabe vom 8. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM, eine psycho-therapeutische Behandlung bei einem Facharzt, unter Beizug einer Dolmetscherin, in die Wege zu leiten sowie ein psychotherapeutisches Gutachten zu erstellen. Gleiches forderte er bezüglich seiner Schmerzen (...). Zur Begründung wiederholte er teilweise das am Dublin-Gespräch bereits Ausgeführte und ergänzte, dass die erwähnten psychischen Probleme daher rührten, dass er in seiner Kindheit über den Zeitraum von mehreren Jahren mindestens (...)-mal vergewaltigt worden sei und von (...) mit (...) erpresst worden sei. Aufgrund dieser Missbrauchshandlungen sei er traumatisiert. Während seiner Reise von Afghanistan in die Schweiz habe er von den kroatischen Behörden wieder Gewalthandlungen (Schläge) gegen seine Person erlebt. Im Dublin-Gespräch habe er dies nicht erwähnt, da er aufgrund von Gewaltanwendungen der kroatischen Behörden retraumatisiert worden sei und nur ungerne über die Geschehnisse spreche. Der Missbrauch in seinem Heimatland und die damit einhergehende Traumatisierung und die erfolgte Retraumatisierung hätten daher einen erheblichen Einfluss auf sein Aussageverhalten. F. Am 10. März 2023 holte die Vorinstanz beim Gesundheitsdienst des BAZ die medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer ein. Mit der Zustellung des entsprechenden Verlaufsblattes teilte die zuständige Person am 11. März 2023 ferner mit, dass der Beschwerdeführer nur bei der inhouse-Visite und nie bei einem externen Arzt gewesen sei. Zurzeit seien keine medizinischen Untersuchungen und Behandlungen geplant. Dem Verlaufsblatt kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich wegen Kopfschmerzen, Schlafproblemen und Juckreiz an den Füssen und der Kopfhaut bei Medic-Help vorstellig war. G. Mit Verfügung vom 15. März 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner ordnete sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine konkrete Garantieerklärung beim Staat Kroatien betreffend Rechtsschutz vor Verhaftung, Zugang zum Asylverfahren, adäquate medizinische Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Absehen von jeglichen Vollzugshandlungen, bis über die Beschwerde entschieden sei. Schliesslich beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 30. März 2023 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend - im Zeitpunkt der Urteilsfällung - um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Konkret seien, trotz seines Antrags auf Anordnung eines medizinischen Gutachtens, ungenügende Abklärungen seiner psychischen Gesundheit beziehungsweise der Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien vorgenommen worden. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Insbesondere hat sie sämtliche medizinischen Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend ediert und umfassend berücksichtigt. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer insgesamt zwölf Mal bei Medic-Help ausschliesslich wegen Kopfschmerzen, Juckreiz, Schlafproblemen und einer Grippe medizinische Hilfe beantragt hat. Unterstützung wegen Schmerzen (...) oder psychischen Problemen hat er nie verlangt, obwohl er anlässlich des Dublin-Gesprächs explizit auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht wurde. Die Vorinstanz sah sich deshalb zu Recht nicht dazu veranlasst, ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Auch zu den Möglichkeiten der Behandlung von allfälligen psychischen Problemen in Kroatien hat sich die Vorinstanz eingehend geäussert und dabei auch konkrete Institutionen genannt. 4.4 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formelle Rüge als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back»), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
6. Die kroatischen Behörden habe ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gegeben und damit ihre grundsätzliche Zuständigkeit anerkannt, woran nichts ändert, dass diese gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgt ist (vgl. Urteil des BVGE F-1157/2023 vom 7. März 2023). Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Asylgesuchs nicht. 7. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 Im kürzlich ergangenen und als Referenzurteil zu publizierenden Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen lassen. Dies gilt sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit den kroatischen Behörden ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 8.2 8.2.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, von den kroatischen Behörden Gewalt erfahren zu haben. Andererseits könne er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht nach Kroatien zurückkehren, weil dort der Zugang zu psychologischer Betreuung nicht gewährleistet sei. 8.2.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass die ihn bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Namentlich machte er geltend, sich nicht länger als einen Tag in Kroatien aufgehalten zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte nichts zu ändern. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 8.2.3 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. 8.2.4 Die Vorinstanz hielt sodann zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien - sollte sich dort eine psychologische Behandlung als indiziert erweisen und der Beschwerdeführer nunmehr eine solche in Anspruch nehmen wollen - nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3; E-794/2022 vom 5. Mai 2022, E. 7.2). 8.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO sowie auch keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte Einholung einer individuellen Garantieerklärung bezüglich des Rechtsschutzes vor Verhaftung, Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung. 8.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich zum Gesuchszeitpunkt nicht als aussichtslos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 30. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: