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E-952/2023

E-952/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-952/2023 Urteil vom 21. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Töchter B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Burundi, vertreten durch Christopher Gabriel, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerinnen 1-3, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 16. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 1. Dezember 2022 der im Bundesasylzentrum (BAZ) Region D._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilten, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sind, das SEM gestützt hierauf am 5. Dezember 2022 die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte und die kroatischen Behörden das Ersuchen am 3. Februar 2023 guthiessen, dass der Beschwerdeführerin 1 am 1. Dezember 2022 und der Beschwerdeführerin 2 am 13. Dezember 2022 anlässlich des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und zum Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Februar 2023 (eröffnet am 10. Februar 2023) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 17. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten, dass sie beantragten, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass sie eventualiter beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass sie subeventualiter beantragten, das SEM sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Februar 2023 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2023 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herstellte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das SEM zur Vernehmlassung einlud, das der Aufforderung mit Eingabe vom 28. Februar 2023 nachkam, worauf die Beschwerdeführerinnen unter Beilage verschiedener E-Mail-Korrespondenzen, Berichten sowie zweier Arztberichte mit Eingabe vom 17. März 2023 replizierten, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 2. Mai 2023 einen weiteren Arztbericht zu den Akten reichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerdeführerinnen zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ihre Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht haben (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend - aufgrund des in der hier relevanten Rechtsfrage in der Zwischenzeit ergangenen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 - um ein im Urteilszeitpunkt unbegründet gewordenes Rechtsmittel handelt, weshalb der Entscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragen, weil die Vorinstanz ihren Fall nicht ausreichend individuell geprüft und ihre Ausführungen grösstenteils pauschal gehalten habe, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unzureichend festgestellt habe, dass sich jedoch weder eine Gehörsverletzung beziehungsweise eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung erblicken lässt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Erkenntnisse aus den umfangreichen Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, gestützt auf welche Grundlage sie zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gelangte, wobei sie auch die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hat einfliessen lassen, dass sich die Vorinstanz folglich in der angefochtenen Verfügung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerinnen hinreichend auseinandergesetzt und hierbei ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 4 ff.), dass die Würdigung der individuellen Situation im Übrigen materieller Natur ist beziehungsweise der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilen, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, dass überdies nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf allfällige systemische Schwachstellen unvollständig abgeklärt haben sollte, stützte sie ihre Erwägungen doch insbesondere auf die fundierten Abklärungen der zuständigen Schweizerischen Botschaft, was vorliegend nicht zu beanstanden ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 ff.), dass im Übrigen der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass auch der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt wurde, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Arztberichte davon ausgehen durfte, der medizinische Sachverhalt sei vollständig erstellt, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerinnen nicht gehalten war, allfällige weitere Arzttermine abzuwarten, um deren Überstellungsfähigkeit zu beurteilen, dass die Vorinstanz alle damals aktenkundigen, wesentlichen medizinischen Vorbringen sowie Unterlagen würdigte und sich mit diesen ausreichend auseinandersetzte (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 7 f.), dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - weder auf einen von der Vorinstanz unvollständig festgestellten Sachverhalt noch auf ein seither wesentlich verändertes Krankheitsbild der Beschwerdeführerin 1 schliessen lässt, dass die mit Eingabe vom 2. Mai 2023 in Aussicht gestellten weiteren Arztberichte (insbesondere zum Beleg der geltend gemachten Langzeittraumatisierung der Beschwerdeführerin 1) bis heute nicht eingereicht wurden, obwohl die Beschwerdeführerinnen hierzu inzwischen ausreichend Zeit gehabt hätten, dass schliesslich die Würdigung der medizinischen Vorbringen in Bezug auf die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) ebenfalls materieller Natur ist, weshalb an entsprechender Stelle darauf einzugehen sein wird, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird; im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, dass, wenn eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO - um Übernahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte (take-charge-Verfahren), dass die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 3. Februar 2023 explizit zustimmten, dass damit die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist, dass sich die Beschwerdeführerin 1 anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 1. Dezember 2022 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprach, da man dort mit einem Stock auf ihre Beine geschlagen, Hunde auf sie losgelassen, ihre Töchter intim berührt und ihr Verbrennungen mit einer Zigarette zugefügt habe, dass sie in medizinischer Hinsicht ausführte, ihre Zuckerwerte seien niedrig, sie habe einen trockenen Rachen, Augenprobleme, Schmerzen insbesondere bei Stress und ihre jüngste Tochter (Beschwerdeführerin 3) habe zurzeit Husten, der älteren (Beschwerdeführerin 2) gehe es gut, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 13. Dezember 2022 ergänzte, sie habe eine Schwester in der Schweiz, in Kroatien seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und sie seien mittels eines Schreibens aufgefordert worden, innert sieben Tagen das Land zu verlassen, überdies gehe es ihr gesundheitlich nicht gut, da sie schlechte Erinnerungen an das Erlebte habe, dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Eingabe vom 2. Mai 2023 ergänzte, der mit dieser Eingabe ins Recht gelegte Arztbericht verdeutliche ihre Vulnerabilität, sobald Berichte zu ihrer Langzeittraumatisierung vorliegen würden, würden diese nachgereicht, im Übrigen würde eine Überstellung nach Kroatien selbst im Lichte der neuen Referenzrechtsprechung vorliegend mit der konkreten Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK einhergehen, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen in den zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich die Beschwerdeführerinnen in Kroatien nicht registrieren lassen wollten, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass, selbst wenn zutreffen würde, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Fingerabdrücke nicht freiwillig, sondern unter Zwang abgegeben hätten, eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt wäre, da sich aus einem solchen Vorkommnis nicht ableiten liesse, dass systemische Schwachstellen bestehen, welche nahelegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kroatien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass ungeachtet der anderslautenden Beschwerdevorbringen das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023), dass die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zutreffend zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer E-1488/2020 E. 9.5, F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1), dass auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführerinnen geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass insbesondere vor dem Hintergrund des neu ergangenen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 die Beschwerdeausführungen mit Verweisen auf die ins Recht gelegte E-Mail-Korrespondenz, die allgemeinen Berichte sowie die vor dem Referenzurteil ergangene nationale, deutsche erstinstanzliche sowie europäische Rechtsprechung ins Leere gehen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, die Beschwerdeführerinnen seien in Kroatien persönlich ernsthaft gefährdet oder die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass sie zwar geltend machten, ein Schreiben mit einer siebentägigen Ausreisefrist erhalten zu haben, im Verlauf ihres Verfahrens in der Schweiz aber weder eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen konnten noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass den Akten sodann auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführerinnen den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass schliesslich eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss aktueller Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Situation vorliegend nicht gegeben ist, dass bei der Beschwerdeführerin 1 insbesondere eine schwere mikrozytäre hypochrome Anämie (Blutarmut), Streptokokken Pharyngitis (Schluckbeschwerden), (damals) COVID-19, arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), Adipositas (Übergewicht), chronische Mastitis rechts (Brustentzündung) sowie eine PTBS (posttraumatische Belastungsstörung) diagnostiziert wurden (vgl. SEM-eAkten 27/4, 28/3, 29/3, 30/5), dass ihr insbesondere die Medikamente Amoxicillin, Paracetamol, Metamizol, Maltofer und Paroxetin verschrieben wurden (vgl. SEM-eAkten 27/4, 29/3, 30/5), dass sich dieses Krankheitsbild mit den weiteren aktenkundigen Arztberichten und dem zusammen mit der Replik eingereichten ambulanten Bericht vom 30. Januar 2023 deckt und um Wiederholungen zu vermeiden auf die diesbezüglich zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 ff.), dass bei der Beschwerdeführerin 2 insbesondere chronische Mastitis rechts diagnostiziert und Fucidin Salbe verschrieben wurde (vgl. SEM-eAkten 29/3 und 30/5), dass bei der Beschwerdeführerin 3 gemäss dem mit der Replik eingereichten Arztbericht vom 13. März 2023 Verdacht auf Neurodermitis vorliegt, dass diese gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen indessen kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur - auch für psychische Leiden - verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, ihnen werde dort im Rahmen der Aufnahme notwendige medizinische Behandlung beziehungsweise Weiterbehandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 und Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass die Weiterführung der begonnenen medikamentösen Behandlung sowie - bei Bedarf - eine durch Psychiater oder Psychotherapeuten geleitete Traumatherapie mithin auch in Kroatien durchgeführt werden kann, dass sich die Beschwerdeführerinnen im Übrigen - nach Einreichung eines Asylgesuchs - bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern können (vgl. insb. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie), dass für das weitere Dublin-Verfahren im Übrigen einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 8) - erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass Kroatien sodann auch Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerinnen - grundsätzlich keine Verletzung von Art. 3 KRK darstellt, dass aus der Kinderrechtskonvention kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.4), dass vielmehr bei der Prüfung des Kindeswohls das grundlegende Bedürfnis der Kinder im Vordergrund steht, in möglichst engem Kontakt mit den Eltern aufwachsen zu können, dass die beiden minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) zusammen mit ihrer Mutter nach Kroatien überstellt werden und den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, wonach sie dort von ihrer Mutter getrennt würden, dass es zwar zutrifft, dass sich die Vorinstanz hierzu nicht weiter äusserte, nach dem Gesagten hierzu aber auch nicht gehalten war, dass schliesslich auch das im rechtlichen Gehör geäusserte Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, sie habe in der Schweiz eine Schwester, keine andere Einschätzung zulässt, zumal sie zusammen mit dieser nach Kroatien überstellt wird und gemäss ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) keine weiteren Schwestern in der Schweiz leben, dass sich aus der Überstellung nach Kroatien mithin keine Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 3 KRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass demgemäss kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO besteht und keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen sind, dass für das Einholen von individuellen Zusicherungen der kroatischen Behörden namentlich bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführerinnen zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung oder Unterbringung nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht (vgl. hierzu auch Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), weshalb der Subeventualantrag abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, weshalb auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: