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D-4543/2023

D-4543/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Beschwerde in erster Linie eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht. Sie werfen dem SEM vor, es habe trotz ihren Hinweisen auf eine psychische Traumatisierung ihrer Söhne diese nicht weiter untersucht und die (ausstehenden) Berichte über die medizinischen Abklärungen des psychischen Gesundheitszustands ihrer Söhne nicht beigezogen beziehungsweise abgewartet. Der medizinische Sachverhalt sei daher nicht ausreichend erstellt und das SEM habe nicht rechtsgenüglich prüfen können, ob die Wegweisung nach Kroatien zulässig sei beziehungsweise ein Selbsteintritt angezeigt wäre. Trotz der Hinweise auf eine Traumatisierung der Söhne in Kroatien habe es sodann in der angefochtenen Verfügung weder das Kindeswohl, noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) erwähnt, und auch keine Abwägung der Kindesinteressen vorgenommen. Schliesslich hätte der älteste Sohn gestützt auf Art. 12 Abs. 1 KRK angehört werden müssen.

E. 4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Der in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachtende Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien sicher. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.2.2 Das SEM hat die Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche zu ihren gesundheitlichen Problemen und denjenigen ihrer Söhne befragt. Zudem hat es sich beim zuständigen Gesundheitsdienst über ihren Gesundheitszustand erkundigt. Die Gründe, weshalb die Berichte zu den für den 14. August 2023 vorgesehenen Arztterminen der Söhne (C._______ und D._______; vgl. Akten SEM [...]-39/2) nicht abgewartet wurden, hat es sodann in der Verfügung (sinngemäss) ausgeführt und stellt sich mit dieser antizipierenden Beweiswürdigung - wie nachfolgende Erwägungen zeigen werden - zu Recht auf den Standpunkt, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt erstellt ist. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs ist daher, auch unter Berücksichtigung der KRK, zu verneinen. Das SEM ist sodann in der Verfügung auf alle wesentlichen Sachverhaltselemente und insbesondere die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden eingegangen. Mithin hat es auch der Situation der Söhne - wenn auch ohne explizite Nennung des Begriffs "Kindeswohl" (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-3491/2023 vom 11. August 2023 E. 7.5.3) - hinreichend Rechnung getragen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK, welcher unmittelbar anwendbar ist (vgl. BGE 124 III 90 E. 3a), sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Aus Art. 12 Abs. 2 KRK fliesst die Pflicht, ein Kind in entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften anzuhören. Eine genauere Ausgestaltung, wann ein Kind selbst angehört werden muss, fehlt in der Konvention jedoch und ist grundsätzlich der Umsetzung durch die Vertragsstaaten überlassen. Ob das Kind sich selbst äussern möchte, oder dies mittels Vertretung geschehen soll, soll das Kind in der Regel jedoch selbst entscheiden. Ferner betont der UN-Kinderrechtsausschuss (Committe on the Rights of the Child - CRC) in seiner Rechtsprechung, dass die Pflicht zur Anhörung keine Altersgrenze kenne. Die Kinderrechtskonvention statuiert keinen absoluten Anspruch auf eine direkte Anhörung von Kindern, sondern sieht die Möglichkeit explizit vor, den eigenen Standpunkt mittels Vertretung einzubringen. Die Frage, wie den vom Verfahren betroffenen Kindern das rechtliche Gehör zu gewähren ist, ist folglich aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu klären (vgl. Urteil des BVGer D-3338/2021 vom 29. Juli 2021 E. 5.2.1 m.w.H.).

E. 4.3.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Söhne der Beschwerdeführenden weder angehört noch gefragt worden sind, ob sie sich persönlich oder indirekt über ihre Eltern oder die Rechtsvertretung äussern möchten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ihren Eltern und der Rechtsvertretung anlässlich der Dublin-Gespräche vom 10. August 2023 eröffnet wurde, dass es nicht vorgesehen sei, die Söhne persönlich anzuhören (vgl. Bst. D.d). Gleichzeitig wurde den Eltern und der Rechtsvertretung die Gelegenheit geboten, allfällige Gründe anzugeben, welche direkt die Söhne betreffen, woraufhin sich die Beschwerdeführenden zu den kindsspezifischen Gründen geäussert haben. Die Aufforderung zur Äusserung ging folglich nicht nur an die Eltern, sondern auch an die anwesende Rechtsvertretung, wodurch einerseits möglichen Interessenkonflikten zwischen den Eltern und den Söhnen sowie der Gefahr einer Instrumentalisierung der Söhne durch die Eltern Abhilfe verschafft worden ist. Andererseits gehört es zu den Aufgaben der Rechtsvertretung, sicherzustellen, dass die für das Kindeswohl relevanten Aspekte ins Verfahren einfliessen (vgl. Caroline Schönholzer, Das Recht auf Einbezug und Anhörung von begleiteten Kindern im Dublin Verfahren, Asyl 1/2021, S. 23). Dies setzt - wie vorliegend geschehen - eine Information darüber voraus, ob eine Anhörung der Kinder geplant ist oder die entsprechenden Informationen auf andere Weise respektive schriftlich ins Verfahren einzubringen sind. Vor diesem Hintergrund bestand vorliegend hinreichend Gewähr dafür, dass die Positionen und Interessen der Söhne Eingang ins Verfahren gefunden haben. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Söhne einen sie betreffenden wesentlichen Sachumstand nicht hätten geltend machen können, zumal spätestens im Zeitpunkt der Dublin-Gespräche klar war, dass sie nicht angehört werden sollten, und bis zum Zeitpunkt des Entscheids respektive dessen Eröffnung keine zusätzlichen, sie betreffenden Einwände formuliert wurden. Art. 12 Abs. 1 KRK, dessen Zweck in der Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt (vgl. dazu Stefanie Schmahl, Kinderrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl. 2017, N 11), wurde somit genügend Rechnung getragen.

E. 4.4 Auch sonst liegen keine Gründe für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor.

E. 5 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank, dass sie am 21. Juli 2023 in Kroatien aufgegriffen und in diesem Dublin-Mitgliedstaat gleichentags als Asylsuchende registriert wurden. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um deren Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens - auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschwerdeführenden zur (zwangsweisen) Abnahme ihrer Fingerabdrücke und unwillentlichen Asylgesuchstellung - grundsätzlich gegeben, was auf Beschwerdeebene im Übrigen nicht bestritten wird.

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 6.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5).

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO - unter Berücksichtigung der behaupteten Erlebnisse der Beschwerdeführenden in Kroatien - als nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden - mit ihren Vorbringen zu ihren Erlebnissen in Kroatien, zu ihrem Gesundheitszustand und zum Risiko einer Retraumatisierung - geforderten (zwingenden) Selbsteintritts durch die Schweiz ist sodann Folgendes festzuhalten:

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt angesichts der von den Beschwerdeführenden behaupteten Erlebnisse in Kroatien nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen mit ihren Vorbringen zu ihren Erlebnissen in Kroatien nicht darzutun, dass sie dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und sie ernsthaft Gefahr laufen würden, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (illegalen) Einreisen nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Grenzpolizisten.

E. 7.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass bei einer Überstellung nach Kroatien eine Retraumatisierung respektive eine wesentliche Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands und damit ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK drohe, ist zunächst festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die mit einer Rückkehr nach Kroatien allenfalls verbundenen Schwierigkeiten nicht verkennt. Die vorgebrachten psychischen Probleme der Beschwerdeführenden (u.a. Schlafprobleme sämtlicher Familienmitglieder, Albträume und nächtliches Schreien bei D._______, "verändertes" Verhalten der Söhne und "Essstörungen" von D._______ und E._______, wobei bei letzterem im ärztlichen Bericht vom 17. August 2023 ein guter Ernährungszustand festgestellt wurde; vgl. Akten SEM [...]-34/4 [S. 3] und [...]-39/2 sowie mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Berichte), derentwegen sie sich erstmals nach den Dublin-Gesprächen an den zuständigen Gesundheitsdienst wandten und die sie auf die behaupteten Erlebnisse in Kroatien zurückführen, sind nicht derart gravierend, als dass sie einer Überstellung dorthin entgegenstehen würden. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Sodann bestehen dort nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, selbst wenn die Verletzungen an den Beinen des ältesten Sohnes - wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht (vgl. Akten SEM [...]-34/4 [S. 3]) - dort zuvor nicht behandelt worden sein sollen. Angesichts des bereits Ausgeführten steht das in der Beschwerde geltend gemachte Risiko einer Retraumatisierung bei einer Rückkehr nach Kroatien einer Überstellung ebenfalls nicht entgegen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Die in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte zu den kinderärztlichen Abklärungen betreffend die beiden älteren Söhne vom 14. August 2023 sowie allfällige Berichte der Flüchtlingssprechstunde der (...) (vgl. Beschwerdebeilage 4) sind damit nicht abzuwarten.

E. 7.3.3 Was die geltend gemachten Suizidabsichten der Eltern und des ältesten Sohnes betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass aktuell keine Selbstmordgedanken bestehen (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5; vgl. im Übrigen das Ausbleiben entsprechender Hinweise in der Beschwerdebeilage 6 betreffend die Beschwerdeführerin) respektive die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers im "Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt" vom 17. August 2023 (Beschwerdebeilage 5) als ambivalent bezeichnet wurden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt sodann Suizidalität kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4). Der wegweisende Staat ist nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst sodann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 a.a.O.). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass diese in der Lage sein werden, allenfalls notwendige Vorkehrungen zeitgerecht zu treffen. Somit kann auch einem allfälligen Risiko einer Selbstgefährdung mit einer gut vorbereiteten Reise entgegengewirkt werden.

E. 7.3.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch die weiteren gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. Bst. D.c vorstehend und Beschwerdebeilage 6) einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstehen, was seitens der Beschwerdeführenden auch nicht (konkret) geltend gemacht wurde.

E. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ersichtlich sind. Daran ändern auch die weiteren Beschwerdevorbringen - insbesondere der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1344/2021 vom 25. November 2021 sowie die (blosse) Vermutung, wonach die psychisch belasteten Eltern den Söhnen im Fall einer Wegweisung nach Kroatien möglicherweise nicht ausreichend Schutz und Unterstützung geben könnten - nichts. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung auch im Hinblick auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist - wie auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - gegenstandslos geworden.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie beantragten indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Umstände von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4543/2023 Urteil vom 30. August 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Claudio Ludwig, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 22. Juli 2023 zusammen mit ihren drei Söhnen in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass sie am 21. Juli 2023 in Kroatien aufgegriffen worden waren und dort gleichentags um Asyl ersucht hatten. C. Am 27. Juli 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden mit zwei separaten Schreiben um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. D.a Am 10. August 2023 fanden - jeweils im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - die Dublin-Gespräche der Beschwerdeführenden statt. Das SEM konfrontierte sie dabei mit den genannten Eurodac-Treffern und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens, einer Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. D.b Die Beschwerdeführenden erklärten im Wesentlichen, sie seien in Kroatien von der Polizei im Wald aufgegriffen worden. Die kroatische Polizei habe Hunde auf sie gehetzt und in die Luft geschossen. Der älteste Sohn sei auf den Boden gezerrt und mitgeschleift worden, wobei er sich an den Beinen verletzt habe. Sie hätten in einen Polizeiwagen einsteigen müssen. Die Ladefläche des Polizeiwagens sei dunkel gewesen und sie hätten nichts gesehen. Der mittlere Sohn habe sich an den Beschwerdeführer geklammert und habe gefragt, ob sie jetzt umgebracht würden. Sie seien etwa zwei bis drei Stunden bis zu einem Camp gefahren worden. Dabei seien die Söhne wegen Atemschwierigkeiten eingeschlafen respektive sei der mittlere Sohn in Ohnmacht gefallen. Sie seien dann für 17 Stunden in einem kleinen Raum festgehalten worden. Es habe keine Betten respektive nur Holzbetten gegeben und der Boden sei dreckig gewesen. Während der ganzen Zeit hätten sie nur ein Stück Maiskolben und eine Thunfischdose, die schlecht gerochen habe, erhalten. Mitten in der Nacht seien sie geweckt und gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Dann seien sie in ein anderes Camp gebracht worden. Dort hätten sie einen Zettel erhalten und seien aufgefordert worden, das Land innert fünf Tagen zu verlassen. Sie seien dann in die Schweiz weitergereist, die von Anfang an ihr Zielland gewesen sei. In Kroatien hätten sie kein Asylgesuch gestellt respektive sei ihnen dies nicht bewusst gewesen. Sie würden lieber sterben, als nach Kroatien zurückzukehren, wo sie unmenschlich behandelt worden seien. Ihnen gehe es aufgrund der dortigen Erlebnisse nicht gut und insbesondere die Psyche ihrer Söhne sei schwer geschädigt. Der mittlere Sohn habe seit den Ereignissen Gewicht verloren und auch der jüngste Sohn esse nicht viel. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. D.c Zu ihrem Gesundheitszustand gaben die Beschwerdeführenden ausserdem Folgendes an: Der Beschwerdeführer habe Magenprobleme (Gastritis und Reflux). Er sei beim Gesundheitsdienst gewesen, weil er eine Überweisung ins Krankenhaus gewollt habe, habe jedoch nur einen Saft erhalten. Die Beschwerdeführerin leide an einem (...), der einmal operiert worden sei, und an einer (...). Sie habe dafür beim Gesundheitsdienst Schmerzmittel und eine Bandage erhalten. D.d Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin wurden im Rahmen des Dublin-Gesprächs darüber informiert, dass nicht vorgesehen sei, ihre minderjährigen Kinder zu befragen. Es wurde den Eltern die Gelegenheit eingeräumt, allfällige gegen eine Überstellung der Kinder sprechende Gründe zu äussern. D.e Die Beschwerdeführenden reichten - neben Dokumenten zu ihrer Identität - mehrere Fotografien zu den Beinverletzungen ihres ältesten Sohnes zu den vorinstanzlichen Akten. E. Am 11. August 2023 holte das SEM bei der zuständigen Gesundheitsbetreuung telefonisch Informationen zu allfälligen Gesundheitsproblemen der Beschwerdeführenden ein. F. Gleichentags zeigte das SEM den kroatischen Behörden die Verfristung des Übernahmeersuchens vom 27. Juli 2023 an. G. Mit Verfügung vom 11. August 2023 - eröffnet am 14. August 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung. H. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. August 2023 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, damit dieses den Sachverhalt vollständig feststelle und neu entscheide, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das SEM sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde lagen - neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung sowie der Vollmachten - drei ärztliche Dokumente bei. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 23. August 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. J. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 23. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Beschwerde in erster Linie eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht. Sie werfen dem SEM vor, es habe trotz ihren Hinweisen auf eine psychische Traumatisierung ihrer Söhne diese nicht weiter untersucht und die (ausstehenden) Berichte über die medizinischen Abklärungen des psychischen Gesundheitszustands ihrer Söhne nicht beigezogen beziehungsweise abgewartet. Der medizinische Sachverhalt sei daher nicht ausreichend erstellt und das SEM habe nicht rechtsgenüglich prüfen können, ob die Wegweisung nach Kroatien zulässig sei beziehungsweise ein Selbsteintritt angezeigt wäre. Trotz der Hinweise auf eine Traumatisierung der Söhne in Kroatien habe es sodann in der angefochtenen Verfügung weder das Kindeswohl, noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) erwähnt, und auch keine Abwägung der Kindesinteressen vorgenommen. Schliesslich hätte der älteste Sohn gestützt auf Art. 12 Abs. 1 KRK angehört werden müssen. 4.2 4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Der in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachtende Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien sicher. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Das SEM hat die Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche zu ihren gesundheitlichen Problemen und denjenigen ihrer Söhne befragt. Zudem hat es sich beim zuständigen Gesundheitsdienst über ihren Gesundheitszustand erkundigt. Die Gründe, weshalb die Berichte zu den für den 14. August 2023 vorgesehenen Arztterminen der Söhne (C._______ und D._______; vgl. Akten SEM [...]-39/2) nicht abgewartet wurden, hat es sodann in der Verfügung (sinngemäss) ausgeführt und stellt sich mit dieser antizipierenden Beweiswürdigung - wie nachfolgende Erwägungen zeigen werden - zu Recht auf den Standpunkt, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt erstellt ist. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs ist daher, auch unter Berücksichtigung der KRK, zu verneinen. Das SEM ist sodann in der Verfügung auf alle wesentlichen Sachverhaltselemente und insbesondere die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden eingegangen. Mithin hat es auch der Situation der Söhne - wenn auch ohne explizite Nennung des Begriffs "Kindeswohl" (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-3491/2023 vom 11. August 2023 E. 7.5.3) - hinreichend Rechnung getragen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK, welcher unmittelbar anwendbar ist (vgl. BGE 124 III 90 E. 3a), sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Aus Art. 12 Abs. 2 KRK fliesst die Pflicht, ein Kind in entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften anzuhören. Eine genauere Ausgestaltung, wann ein Kind selbst angehört werden muss, fehlt in der Konvention jedoch und ist grundsätzlich der Umsetzung durch die Vertragsstaaten überlassen. Ob das Kind sich selbst äussern möchte, oder dies mittels Vertretung geschehen soll, soll das Kind in der Regel jedoch selbst entscheiden. Ferner betont der UN-Kinderrechtsausschuss (Committe on the Rights of the Child - CRC) in seiner Rechtsprechung, dass die Pflicht zur Anhörung keine Altersgrenze kenne. Die Kinderrechtskonvention statuiert keinen absoluten Anspruch auf eine direkte Anhörung von Kindern, sondern sieht die Möglichkeit explizit vor, den eigenen Standpunkt mittels Vertretung einzubringen. Die Frage, wie den vom Verfahren betroffenen Kindern das rechtliche Gehör zu gewähren ist, ist folglich aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu klären (vgl. Urteil des BVGer D-3338/2021 vom 29. Juli 2021 E. 5.2.1 m.w.H.). 4.3.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Söhne der Beschwerdeführenden weder angehört noch gefragt worden sind, ob sie sich persönlich oder indirekt über ihre Eltern oder die Rechtsvertretung äussern möchten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ihren Eltern und der Rechtsvertretung anlässlich der Dublin-Gespräche vom 10. August 2023 eröffnet wurde, dass es nicht vorgesehen sei, die Söhne persönlich anzuhören (vgl. Bst. D.d). Gleichzeitig wurde den Eltern und der Rechtsvertretung die Gelegenheit geboten, allfällige Gründe anzugeben, welche direkt die Söhne betreffen, woraufhin sich die Beschwerdeführenden zu den kindsspezifischen Gründen geäussert haben. Die Aufforderung zur Äusserung ging folglich nicht nur an die Eltern, sondern auch an die anwesende Rechtsvertretung, wodurch einerseits möglichen Interessenkonflikten zwischen den Eltern und den Söhnen sowie der Gefahr einer Instrumentalisierung der Söhne durch die Eltern Abhilfe verschafft worden ist. Andererseits gehört es zu den Aufgaben der Rechtsvertretung, sicherzustellen, dass die für das Kindeswohl relevanten Aspekte ins Verfahren einfliessen (vgl. Caroline Schönholzer, Das Recht auf Einbezug und Anhörung von begleiteten Kindern im Dublin Verfahren, Asyl 1/2021, S. 23). Dies setzt - wie vorliegend geschehen - eine Information darüber voraus, ob eine Anhörung der Kinder geplant ist oder die entsprechenden Informationen auf andere Weise respektive schriftlich ins Verfahren einzubringen sind. Vor diesem Hintergrund bestand vorliegend hinreichend Gewähr dafür, dass die Positionen und Interessen der Söhne Eingang ins Verfahren gefunden haben. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Söhne einen sie betreffenden wesentlichen Sachumstand nicht hätten geltend machen können, zumal spätestens im Zeitpunkt der Dublin-Gespräche klar war, dass sie nicht angehört werden sollten, und bis zum Zeitpunkt des Entscheids respektive dessen Eröffnung keine zusätzlichen, sie betreffenden Einwände formuliert wurden. Art. 12 Abs. 1 KRK, dessen Zweck in der Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt (vgl. dazu Stefanie Schmahl, Kinderrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl. 2017, N 11), wurde somit genügend Rechnung getragen. 4.4 Auch sonst liegen keine Gründe für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor. 5. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank, dass sie am 21. Juli 2023 in Kroatien aufgegriffen und in diesem Dublin-Mitgliedstaat gleichentags als Asylsuchende registriert wurden. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um deren Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens - auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschwerdeführenden zur (zwangsweisen) Abnahme ihrer Fingerabdrücke und unwillentlichen Asylgesuchstellung - grundsätzlich gegeben, was auf Beschwerdeebene im Übrigen nicht bestritten wird. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). 6.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO - unter Berücksichtigung der behaupteten Erlebnisse der Beschwerdeführenden in Kroatien - als nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden - mit ihren Vorbringen zu ihren Erlebnissen in Kroatien, zu ihrem Gesundheitszustand und zum Risiko einer Retraumatisierung - geforderten (zwingenden) Selbsteintritts durch die Schweiz ist sodann Folgendes festzuhalten: 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt angesichts der von den Beschwerdeführenden behaupteten Erlebnisse in Kroatien nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen mit ihren Vorbringen zu ihren Erlebnissen in Kroatien nicht darzutun, dass sie dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und sie ernsthaft Gefahr laufen würden, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (illegalen) Einreisen nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Grenzpolizisten. 7.3 7.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass bei einer Überstellung nach Kroatien eine Retraumatisierung respektive eine wesentliche Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands und damit ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK drohe, ist zunächst festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die mit einer Rückkehr nach Kroatien allenfalls verbundenen Schwierigkeiten nicht verkennt. Die vorgebrachten psychischen Probleme der Beschwerdeführenden (u.a. Schlafprobleme sämtlicher Familienmitglieder, Albträume und nächtliches Schreien bei D._______, "verändertes" Verhalten der Söhne und "Essstörungen" von D._______ und E._______, wobei bei letzterem im ärztlichen Bericht vom 17. August 2023 ein guter Ernährungszustand festgestellt wurde; vgl. Akten SEM [...]-34/4 [S. 3] und [...]-39/2 sowie mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Berichte), derentwegen sie sich erstmals nach den Dublin-Gesprächen an den zuständigen Gesundheitsdienst wandten und die sie auf die behaupteten Erlebnisse in Kroatien zurückführen, sind nicht derart gravierend, als dass sie einer Überstellung dorthin entgegenstehen würden. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Sodann bestehen dort nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, selbst wenn die Verletzungen an den Beinen des ältesten Sohnes - wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht (vgl. Akten SEM [...]-34/4 [S. 3]) - dort zuvor nicht behandelt worden sein sollen. Angesichts des bereits Ausgeführten steht das in der Beschwerde geltend gemachte Risiko einer Retraumatisierung bei einer Rückkehr nach Kroatien einer Überstellung ebenfalls nicht entgegen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Die in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte zu den kinderärztlichen Abklärungen betreffend die beiden älteren Söhne vom 14. August 2023 sowie allfällige Berichte der Flüchtlingssprechstunde der (...) (vgl. Beschwerdebeilage 4) sind damit nicht abzuwarten. 7.3.3 Was die geltend gemachten Suizidabsichten der Eltern und des ältesten Sohnes betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass aktuell keine Selbstmordgedanken bestehen (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5; vgl. im Übrigen das Ausbleiben entsprechender Hinweise in der Beschwerdebeilage 6 betreffend die Beschwerdeführerin) respektive die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers im "Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt" vom 17. August 2023 (Beschwerdebeilage 5) als ambivalent bezeichnet wurden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt sodann Suizidalität kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4). Der wegweisende Staat ist nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst sodann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 a.a.O.). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass diese in der Lage sein werden, allenfalls notwendige Vorkehrungen zeitgerecht zu treffen. Somit kann auch einem allfälligen Risiko einer Selbstgefährdung mit einer gut vorbereiteten Reise entgegengewirkt werden. 7.3.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch die weiteren gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. Bst. D.c vorstehend und Beschwerdebeilage 6) einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstehen, was seitens der Beschwerdeführenden auch nicht (konkret) geltend gemacht wurde. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ersichtlich sind. Daran ändern auch die weiteren Beschwerdevorbringen - insbesondere der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1344/2021 vom 25. November 2021 sowie die (blosse) Vermutung, wonach die psychisch belasteten Eltern den Söhnen im Fall einer Wegweisung nach Kroatien möglicherweise nicht ausreichend Schutz und Unterstützung geben könnten - nichts. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung auch im Hinblick auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist - wie auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - gegenstandslos geworden.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie beantragten indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Umstände von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: