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D-6761/2024

D-6761/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei- matstaat am 20. September 2024 und reisten am 30. September 2024 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab jedoch, dass sie am 14. September 2024 bereits in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten. B. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 3. Oktober 2024 um Wie- deraufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Am 4. Oktober 2024 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. D. D.a Am 8. Oktober 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand.

D.b Die Beschwerdeführenden erklärten, sie seien in Kroatien aufgegriffen worden, hätten dort aber kein Asylgesuch gestellt. Der Beschwerdeführer sei vor den Augen seiner Frau und des Kindes aus dem Auto gezerrt und von einem Polizisten in den Rücken getreten worden. Sie hätten mit ihrem Kind drei Stunden im Regen stehen müssen und der Beschwerdeführerin sei gewaltsam das Kopftuch weggenommen worden. Sie sei in Kroatien wegen ihres Kopftuchs diskriminiert und belästigt und über Nacht auf der Polizeistation festgehalten worden. Sie alle litten aufgrund der Ereignisse in Kroatien noch immer unter Albträumen. Der Sohn habe seitdem extreme Angst vor Polizisten. Bei einer Rückkehr nach Kroatien befürchteten sie, in die Türkei zurückgeschickt zu werden, wo sie Probleme mit ihrem Fami- lienstamm hätten.

D-6761/2024 Seite 3 D.c In medizinscher Hinsicht gaben die Beschwerdeführenden zu Proto- koll, dass sie an psychischen Beschwerden litten, die sich durch die Ereig- nisse in Kroatien verschlechtert hätten. Der Beschwerdeführer sei bereits in der Türkei mehrfach im Spital gewesen. Ein Arzttermin für ihn in der Schweiz stehe noch aus. Auch habe er Magenprobleme. Der Sohn habe eine Schwellung hinter dem einen Ohr und leide an Husten. E. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme am

16. Oktober 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. F. Vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung lagen folgende medizinische Berichte vor: Notfall-Bericht des (…) vom 11. Oktober 2024, das Kind be- treffend, und Konsultationsbericht des (…) vom 21. Oktober 2024, den Be- schwerdeführer betreffend. G. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 (eröffnet am 21. Oktober 2024) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Weg- weisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutre- ten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sach- verhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub- eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen be- züglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versor- gung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. Auch sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vor- liegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.

D-6761/2024 Seite 4 Der Beschwerde lagen zwei türkischsprachige Arztberichte vom 4. August 2020 und 12. August 2020, eine Anordnung zur psychologischen Psycho- therapie vom 20. Oktober 2024 sowie ein Abklärungsbericht («Anfragen- beantwortung E._______ – Kroatien, psychiatrische Versorgung» vom 23. Mai 2024 bei. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Oktober 2024 liess der In- struktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus- setzen. J. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 erteilte der Instruktionsrich- ter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Be- schwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die mit der Beschwerde einge- reichten türkischsprachigen Beweismittel innert Frist übersetzen zu lassen. Am 13. November 2024 wurden die geforderten Übersetzungen fristge- recht eingereicht. K. K.a Am 14. März 2025 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen und hielt an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. K.b Die Beschwerdeführenden antworteten mit Replik vom 27. März 2025 und hielten hierbei an den Rechtsbegehren fest. L. Zudem wurden folgende Arztberichte beim SEM eingereicht: Ambulanter Bericht der Notfallpraxis des Spitals F._______ vom 14. November 2024 sowie zwei Radiologie-Befunde des Diagnose-Zentrums des Spitals F._______ vom 14. November 2024 und Sprechstundenbericht des Spitals F._______ vom 20. November 2024, alles den Beschwerdeführer betref- fend; Bericht zur psychotherapeutischen Behandlung, Praxis für Psycho- therapie, G._______, vom 25. November 2024, den Beschwerdeführer be- treffend; Notfall-Bericht des (…) vom 5. Februar 2025. M. Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden durch

D-6761/2024 Seite 5 ihre Rechtsvertretung beim Gericht einen Bericht des (…) vom 13. März 2025 zu den Akten.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls

– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Beschwerde in formeller Hin- sicht (eventualiter) eine unvollständige und unrichtige Ermittlung des me- dizinischen Sachverhalts vor Entscheidfällung.

E. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM hätte vor Erlass des Entscheides ärztliche Berichte über die bereits begonnene Psychothe- rapie abwarten und auswerten müssen, da sich aus dieser Therapie erwar- tungsgemäss wesentliche Erkenntnisse über den aktuellen Gesundheits- zustand, den weiteren Behandlungsbedarf und die Beurteilung der konkre- ten Risiken bei einer Wegweisung nach Kroatien ergeben würden.

E. 3.3 In den Akten finden sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen

D-6761/2024 Seite 6 Sachverhalts nicht wahrgenommen hätte. Zwar lag vor Entscheidfällung zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur ein Konsultationsbericht des (…) vom 21. Oktober 2024 vor. Diesem Bericht ist aber bereits die starke psychische Belastung zu entnehmen und dass es in der Vergangenheit Suizidversuche gegeben habe. Auch sei ihm in der Türkei eine schwere Depression diagnostiziert worden. Dem Beschwerde- führer wurden im (…) ein Antidepressivum, ein pflanzliches Schlafmittel und ein pflanzliches Sedativum verschrieben sowie eine Verordnung für eine Psychotherapie ausgestellt. Das SEM hatte gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen und den Umstand, dass in Kroatien die notwendige medizinische Infra- struktur grundsätzlich gewährleistet ist, keinen Anlass, weitere Berichte ab- zuwarten respektive weitergehende medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. Ob das SEM zu Recht darauf geschlossen hat, dass die psychi- schen Leiden des Beschwerdeführers in Kroatien behandelbar seien, be- trifft nicht die Sachverhaltsabklärung, sondern ist eine materielle Frage.

E. 3.4 Nach Entscheiderlass ging beim SEM der Bericht über die psycho- therapeutische Behandlung ein (Bericht des Psychologen G._______ vom

25. November 2025), der in der Beschwerde als wesentlich für die Beurtei- lung des Gesundheitszustandes angekündigt worden war. Auch reichte die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2025 den in der Replik ebenfalls als zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes dringend abzuwartenden Arztbericht der neu zuständigen Psychologen des (…) vom 13. März 2025 ein. Mit der Einreichung dieses Arztberichtes ist der Antrag in der Replik, dieser Bericht vom 13. März 2025 sei abzuwarten, gegenstandslos gewor- den.

E. 3.5 Die formelle Rüge erweist sich damit insgesamt als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügli- che Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

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E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rah- men des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin- III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Im Rahmen des vorliegend interessierenden Wiederaufnahmeverfah- rens (engl: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeits- prüfung nach Kapitel III statt. Massgebend ist die Situation im Zeitpunkt, in dem erstmals ein Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine Antragstellerin oder einen Antrag- steller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstel- len, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfah- ren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr ei- ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zustän- dige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu- ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an- derer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche

D-6761/2024 Seite 8 Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Euro- dac-Datenbank ergab, dass diese am 14. September 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederauf- nahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 16. Oktober 2024 zu. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroa- tiens gegeben, was die Beschwerdeführenden denn auch nicht bestreiten.

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, es lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen völkerrechtli- chen Verpflichtungen nicht nachkommen würde und das Asyl- und Weg- weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Von der Problematik sogenannter gewaltsamer «Push-backs» im kroatischen Grenzgebiet seien zudem nicht Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin- Verordnung betroffen. Es lägen auch keine konkreten Hinweise für die An- nahme systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-lll- VO in Bezug auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragstellende in Kroatien vor. In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme sei festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer bereits in der Heimat wegen psychischer Probleme behan- delt worden sei. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass im Rah- men der ausstehenden Folgekontakte und weiterer (psychiatrisch-psycho- logischer) Arzttermine derart gravierende Diagnosen gestellt werden könn- ten, welche an der Einschätzung des SEM etwas ändern würden. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Das SEM stelle nicht in Abrede, dass die Situation sehr belastend sei und sich mit der Weg- weisung nach Kroatien eine zusätzliche Belastung ergebe. Auch im Zu- sammenhang mit einer eventuellen Suizidalität drohe aufgrund des Ge- sundheitszustands keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Vorfeld bezie- hungsweise bei der Überstellung oder im Zielstaat. Auch sei nach der An- kunft in Kroatien der Zugang zu einer angemessenen Unterkunft und adä- quater medizinischer Versorgung gewährleistet. Für das weitere Dublin- Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Der Wegwei- sungsvollzug spreche überdies nicht gegen das Kindeswohl. Es sei auch nicht angezeigt, bei den kroatischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen

D-6761/2024 Seite 9 Verpflichtungen hielten. Insgesamt sei die Anwendung der Souveränitäts- klausel nicht angezeigt.

E. 6.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten angesichts der in Kroatien erlebten Misshandlungen und polizeili- chen Willkür schwere gesundheitliche Schäden erlitten. Der Beschwerde- führer habe beim Termin mit dem Allgemeinmediziner angegeben, dass er bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei an einer schweren Depression gelitten und dort Suizidversuche unternommen habe. Es sei daraufhin eine Psychotherapie angeordnet worden. Die mit der Beschwerde eingereich- ten Arztberichte aus der Türkei würden bestätigen, dass er bereits seit dem Jahr 2020 wegen seiner depressiven Symptomatik in medizinischer Be- handlung sei. Auch der Sohn leide seit den Erlebnissen in Kroatien unter Ängsten. Gemäss dem Referenzurteil zu Kroatien (Urteil E- 1488/2020 vom 22. März

2023) könne eine nachhaltige Traumatisierung (Langzeittraumatisierung) im Zusammenhang mit dem Dublin-Staat dem Wegweisungsvollzug ent- gegenstehen. Da beim Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise aus dem Heimatland erhebliche psychische Beschwerden vorgelegen hätten, sei nachvollziehbar, dass er angesichts der erlebten schweren Misshand- lungen befürchte, bei einer Rückkehr nach Kroatien erneut unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden. Die Gefahr einer weiteren Ver- schlimmerung der bereits bestehenden psychischen Belastung in Form ei- ner schweren Depression mit Suizidversuchen sei gross. Bei einer Weg- weisung nach Kroatien sei mit einer raschen, wesentlichen und unwider- ruflichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen, wes- halb die Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstosse. Auch sei zu verweisen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F- 2679/2021 vom 17. Au- gust 2023, wonach in dem Fall, dass bei einer Überstellung eine Retrau- matisierung aufgrund des Zusammenhangs zwischen den psychischen Leiden und dem Aufenthalt in Kroatien drohe, eine Überstellung aufgrund der Gefahr der erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes unzulässig sei. Darüber hinaus sei nach durchgeführten und beiliegenden Recherchen eine lückenlose und ausreichende psychologische Betreuung in Kroatien nicht gewährleistet. Die Wegweisung des erst dreijährigen Sohnes sei auch nicht mit dem Kin- deswohl zu vereinbaren angesichts der Vorerlebnisse und der Tatsache, dass der Vater mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erneut akut suizidal wer- den würde.

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E. 6.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, dass die beim Beschwer- deführer im Arztbericht des Psychologen G._______ abschliessend diag- nostizierte rezidivierende depressive Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Erlebnisse im Heimatland zurückgehe, wie den Arztberichten aus der Türkei entnommen werden könne. Bereits im August 2020 sei ihm in der Türkei eine stationäre Aufnahme in einer Klinik zur Behandlung der dazu- mal bereits diagnostizierten depressiven Störung empfohlen worden. Es liege somit kein direkter Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen psychischen Beschwerden und den angeblich traumatisierenden Erlebnis- sen in Kroatien vor. Vielmehr sei er seit mehreren Jahren psychisch be- schwert gewesen und mit diesen Beschwerden aus der Türkei ausgereist. Es sei nicht glaubhaft, dass die geltend gemachten Ereignisse in Kroatien dazu geführt haben sollten, dass sich sein psychischer Zustand stark ver- schlechtert habe, auch da der Beschwerdeführer nach Ankunft in der Schweiz erst später Behandlungsbedarf wegen psychischer Beschwerden angezeigt habe. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers sei mithin nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Die psycho- logisch-psychiatrische Behandlung könne in Kroatien weitergeführt wer- den. Vor diesem Hintergrund sei auch das Einholen von individuellen Zusi- cherungen nicht erforderlich. Auch das übergeordnete Kindesinteresse spreche nicht gegen eine Rückführung nach Kroatien.

E. 6.4 In ihrer Replik widersprachen die Beschwerdeführenden der Einschät- zung der Vorinstanz, dass es an einem direkten Kausalzusammenhang zwischen dem aktuellen Krankheitsbild und den Erlebnissen auf der Flucht in Kroatien fehle. Die Vorinstanz verkenne, dass angesichts der Vorerkran- kung eine erhöhte Verletzlichkeit und somit eine erhöhte Erkrankungswahr- scheinlichkeit vorliege, weshalb ein weiteres traumatisches Ereignis deut- lich schwerwiegendere psychische Reaktionen auslösen könne. Es sei ent- gegen der Auffassung des SEM unerheblich, dass der Beschwerdeführer erst zehn Tage nach seinem Asylgesuch in der Unterkunft um medizinische Hilfe ersucht habe. In Kroatien könne die benötigte durchgehende psycho- logische Unterstützung nicht gewährleistet werden.

E. 7 Die Beschwerdeführenden machen zu Recht keine systemischen Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen Kro- atiens geltend (vgl. Referenzurteil Kroatien E-1488/2020 vom 22. März

D-6761/2024 Seite 11 2023), weshalb sich weitere Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erübrigen.

E. 8.1 Im Wesentlichen bringen sie vor, die generelle Vermutung betreffend Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung nach Kroatien treffe in ih- rem Fall nicht zu, und fordern den Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK. Dies begründen sie mit Misshand- lungen in Kroatien durch Grenzbeamte, dem psychischen Gesundheitszu- stand insbesondere des Beschwerdeführers und dem Kindeswohl. Nach- folgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, zu Recht nicht ausgeübt hat.

E. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 8.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. E. 7) kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kro- atien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegen- über Personen in der Situation der Beschwerdeführerinnen nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 8.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Tätlichkeiten und Schikanen durch die kroatische Polizei, insbesondere den Beschwerdeführer betreffend, ist

D-6761/2024 Seite 12 festzuhalten, dass das geschilderte Verhalten der Grenzbeamten zwar in keiner Weise zu rechtfertigen ist. Es lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückfüh- rung nach Kroatien erneut mit Misshandlungen und Gewalt zu rechnen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Dublin-Rücküberstellung in einer an- deren Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4 sowie u.v. Urteil des BVGer F-4288/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.5 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Aufnahme- bedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Den Akten sind jedoch keine konkreten, die Beschwerdeführenden betref- fenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde sie unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwin- gen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. hierzu auch EuGH-Urteil C‑228/21, C‑254/21, C‑297/21, C‑315/21 und C‑328/21 vom

30. November 2023 Ziff. 142). Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein- schränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei.

E. 8.5 Von Beschwerdeseite wird im Wesentlichen mit dem Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführenden, insbesondere dem psychischen Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers, argumentiert. Der psychisch kranke Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr nach Kroatien das Erleben eines weiteren traumatischen Ereignisses mit der Folge der Verschlechte- rung der psychischen Erkrankung bis hin zu Selbstgefährdung und Mani- festation der schweren Depression. Auch sei eine ausreichende psycholo- gische Betreuung in Kroatien nicht gewährleistet.

E. 8.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen

D-6761/2024 Seite 13 Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Däne- mark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 8.5.2 In Bezug auf die Gesundheitssituation der drei Beschwerdeführen- den ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Sprechstunden-Berichten und ra- diologischen Befunden des Spitals F._______ von November 2024 hat sich der Beschwerdeführer nach einem Sturz im November 2022 eine Prellung des Ellenbogens rechts zugezogen, wobei ein Bruch nach Durchführung einer Computertomographie ausgeschlossen, aber posttraumatische Gelenkbeschwerden diagnostiziert wurden, die lediglich eine konservative Therapie erforderten. Der Sohn litt laut Arztberichten des (…) vom 11. Ok- tober 2024 und 5. Februar 2025 an Magen-Darm-Infekten. Gemäss Abklä- rungen beim Gesundheitsdienst des (…) durch das SEM vom 14. März 2025 steht überdies für ihn eine allgemeine Entwicklungskontrolle an. Für die Beschwerdeführerin ist am 8. April 2025 eine gynäkologische Kontroll- untersuchung geplant (vgl. SEM act. A73). Die geltend gemachten physischen Beschwerden stellen keine derart gra- vierenden gesundheitlichen Probleme dar, dass sie die Annahme der Un- zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges rechtfertigen würden. Die in der Beschwerde vorgebrachten psychischen Beschwerden der Beschwerde- führerin und des Sohnes, bedingt durch die erlebten Misshandlungen in Kroatien, werden nicht durch entsprechende Arztberichte belegt.

E. 8.5.3 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwer- deführers wird Folgendes vorgebracht:

E. 8.5.3.1 Im Konsultationsbericht des Ärztezentrums (…) vom 21. Oktober 2024 ist von Schlafstörungen und Alpträumen die Rede. Der Beschwerde- führer habe geäussert, dass der Schwiegervater hinter ihm her sei, er habe Angst, dass dieser ihn finde. Im Konsultationsbericht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bereits vor der Ausreise in der Türkei an schwerer Depression gelitten und Suizidversuche unternom- men zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde psychologische Psychothe- rapie verordnet sowie die Medikamente (…), (…) und (…) (Antidepressi- vum, Schlaf- und Beruhigungsmittel) verschrieben.

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E. 8.5.3.2 Den mit der Beschwerde eingereichten Arztberichten aus der Tür- kei ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 4. August 2020 wegen bestehender psychischer Beschwerden an die (…)klinik in H._______ gewandt hatte. Er wurde dort am 12. August 2020 stationär auf- genommen zur Behandlung seiner schweren depressiven Episode mit psy- chotischen Symptomen (F32.3), sonstigen depressiven Episoden (F32.8.) und dissoziativen Störungen (F44.9.), sonstigen dissoziativen Störungen (F44.8) und zur Anpassung der Medikation. Er leide unter Unwohlsein, habe den Wunsch wegzulaufen, innere Unruhe und Gedanken an den Tod. Es liege schwer zu bewältigender familiärer und beruflicher Stress vor. Es habe einen Suizidversuch mit Medikamenten gegeben. Auch sei der Be- schwerdeführer von seinen Angehörigen und der Polizei an einer Klippe aufgefunden worden, wobei er nicht wisse, wie er dort hingekommen sei. Der Beschwerdeführer sei auf eigenen Wunsch nach zwei Tagen aus der stationären Behandlung entlassen worden.

E. 8.5.3.3 Im Bericht des Psychologen G._______ vom 25. November 2024 zur psychotherapeutischen Behandlung nach zwei Sitzungen, erstmals am

25. Oktober 2024, wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig eine mittelgradige Episode (F33.1) diagnostiziert. Der Beschwerdefüh- rer berichtet von Konzentrationsstörungen, reduzierter Merkfähigkeit, star- ker Grübelneigung. Es lägen keine Anhaltspunkte für Zwänge, Wahn oder Sinnestäuschungen vor. Es bestünden auch keine Anzeichen für eine Selbst- oder Fremdgefährdung. Der Beschwerdeführer habe Angst vor der Ausschaffung, sei deprimiert und innerlich unruhig. Eine psychologisch- psychotherapeutische Behandlung sei indiziert.

E. 8.5.3.4 Im Bericht des (…) vom 13. März 2025 über die zwei Vorgespräche vom 13. und 14. März 2025 werden eine generalisierte Angststörung (F41.1), depressive Episode, mittelgradig (F32.1) und Status nach zwei Suizidversuchen (X61) 2019 und 2020 diagnostiziert. Der Beschwerdefüh- rer habe berichtet, dass seine Beschwerden seit 2019 bestünden. Seine Probleme hätten begonnen, als er seine Frau entführt habe. Sein Schwie- gervater sei gegen ihre Beziehung gewesen und habe ihn mit dem Tod bedroht. Diese Situation habe bei ihm zu intensiven Ängsten geführt. Er stehe unter enormem Stress und sei verzweifelt. Aufgrund seiner Ängste leide er an Schlafstörungen, sei sehr müde und innerlich unruhig. Seine Stimmung sei überwiegend depressiv. Körperlich leide er an Magenprob- lemen und Essstörungen. Anamnetisch habe er distanzierte Suizidgedan- ken, aktuell sei keine akute Suizidalität nachweisbar.

D-6761/2024 Seite 15 Gemäss Arztbericht vom 13. März 2025 nimmt der Beschwerdeführer ak- tuell ein angstlösendes Medikament ([…]) sowie ein Neuroleptikum ([…]) ein. Im psychopathologischen Befund wird festgehalten, es bestünden keine Anzeichen für psychotische Erlebnisweisen und keine Suizidge- danken.

E. 8.5.4 Aus den eingereichten Arztberichten zum psychischen Gesundheits- zustand sind folgende Rückschlüsse zu ziehen: Mit dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom 13. März 2025 wird die Di- agnose des vorher zuständigen Psychologen G._______ der mittelgradi- gen Depression (F33.1 beziehungsweise F32.1) bestätigt, zudem wird eine generalisierte Angststörung (F41.1) diagnostiziert. Eine schwere depres- sive Episode oder eine dissoziative Störung, wie in den Arztberichten der Türkei diagnostiziert, liegt nicht vor. Es sind gemäss beiden Berichten aus der Schweiz aktuell keine Suizidgedanken vorhanden. Suizidversuche ha- ben (zuletzt) 2019 und 2020 in der Türkei stattgefunden. Wie sich nicht nur aus den Arztberichten aus der Türkei, sondern insbe- sondere auch aus dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom 13. März 2025 ergibt, gehen die Depressionen und Angstzustände des Beschwer- deführers mutmasslich insbesondere auf familiäre Probleme in der Türkei seit 2019 zurück, als er seine Frau entführt und Todesdrohungen des Schwiegervaters erhalten habe. Auch von belastendem beruflichem Stress ist in den Arztberichten aus der Türkei die Rede (vgl. SEM act. A72).

E. 8.5.4.1 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, dass kein direkter Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen psychischen Be- schwerden des Beschwerdeführers und den als traumatisierend bezeich- neten Erlebnissen in Kroatien erkennbar ist. Zwar wird nicht in Frage ge- stellt, dass das gewaltsame und als willkürlich empfundene Verhalten der Polizisten in Kroatien eine grosse Belastung für ihn und auch seine Ange- hörigen dargestellt haben mag, indem der Beschwerdeführer vor den Au- gen seiner Familie aus dem Auto gezerrt, in den Rücken getreten und ihm die Fingerabdrücke mit Gewalt abgenommen wurden. Allerdings erschei- nen die geschilderten Übergriffe durch Grenzbeamte in Kroatien nicht der- art intensiv, dass sie eine schwere Traumatisierung der Beschwerdefüh- renden hätten zur Folge haben können. So hat der Beschwerdeführer anscheinend in den Gesprächen mit seinen ihn behandelnden Psychologen in der Schweiz die Erlebnisse in Kroatien

D-6761/2024 Seite 16 und eine mögliche Rückführung dorthin auch nicht als belastende Ereig- nisse thematisiert. Zumindest sind den Berichten keine Schilderungen von Erfahrungen in Kroatien zu entnehmen (vgl. SEM act. A67, Bericht vom

25. November 2024 und Beilage der Beschwerdeeingabe vom 8. Mai 2025, Arztbericht vom 13. März 2025). Vielmehr sind Gegenstand seiner Schilderungen seine familiären Erlebnisse seit 2019, die bei ihm die De- pression und Angstzustände ausgelöst hätten (siehe Arztbericht vom

E. 8.5.4.2 Mangels einer erlebten schwerwiegenden Verfolgungshandlung in Kroatien durch die Polizei- beziehungsweise Grenzbeamten, welche als traumatisches Ereignis bezeichnet werden könnte, überzeugt bereits die Argumentation der Beschwerde zum Vorliegen einer der Überstellung nach Kroatien entgegenstehenden Langzeittraumatisierung nicht (vgl. zum Be- griff der Langzeittraumatisierung: Urteil des BVGer D-1344/2021 vom

25. November 2021 E. 5.5.1 m.H.a. BVGE 2007/31). Zudem ist der Be- schwerdeführer gemäss den Arztberichten auch nicht traumatisiert, in sämtlichen eingereichten Arztberichten ist nicht von einem psychischen Trauma als Ursache seines psychischen Leidens die Rede, es wird auch namentlich keine (…) diagnostiziert (vgl. Referenzurteil E-1488/2020, E. 10.2). Vielmehr wird ihm eine generalisierte Angststörung und depressive Episode diagnostiziert.

E. 8.5.4.3 Auch die von der Beschwerdeseite angeführte Retraumatisierung ist vor dem Hintergrund der Erlebnisse und medizinischen Diagnosen nicht nachvollziehbar. Eine Retraumatisierung wäre dann anzunehmen, wenn ein Zusammenhang bestünde zwischen den psychischen Leiden und dem Aufenthalt in Kroatien, die psychischen Leiden mithin verknüpft wären mit dem Aufenthalt und den erlebten Behandlungen in Kroatien (vgl. das von der Beschwerdeseite zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F- 2679/2021, E.7.6, 7.8). Es ist vorliegend jedoch kein Zusammenhang erkennbar zwischen der seit 2019 bestehenden und bereits in der Türkei behandelten Depression und den Gewalterfahrungen in Kroatien auf der Flucht. Die Arztberichte aus der Schweiz äussern sich nicht zu möglichen Auswirkungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien. Aus der von der Beschwerdeseite angeführten grundsätzlichen Vulnerabi- lität des Beschwerdeführers, die nicht in Frage gestellt wird, kann nicht be- reits, wie in der Replik, ein Kausalzusammenhang zu den Ereignissen in Kroaten konstruiert werden (siehe Replik vom 27. März 2025, S. 1 und 2). Zu betonen ist, dass auch nicht erkennbar ist, dass die geschilderten

D-6761/2024 Seite 17 Erlebnisse in Kroatien zu einer wesentlichen Verschlechterung des psychi- schen Zustands des Beschwerdeführers geführt hätten. Viel eher liegt eine bereits im Heimatland bestehende Depression vor. Die Behauptung, die Misshandlungen in Kroatien hätten schwere gesundheitliche Schäden aus- gelöst (vgl. Beschwerde, S. 5), vermag nicht zu überzeugen.

E. 8.6 Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind zwar nicht un- erheblich, gesamthaft liegt jedoch kein derart gravierendes Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegwei- sung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des EGMR rechtfertigen würde. So verfügt Kroatien über eine ausreichende, für Dublin-Rückkeh- rende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzur- teil E- 1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer D-2714/2021 vom

21. November 2023 E. 8.4.3; F- 1981/2023 vom 20. April 2023 E. 5.6). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von der grundsätzlichen Möglichkeit einer engmaschigen Behandlung aus- gegangen werden darf (vgl. Urteile des BVGer F-414/2024, F-415/2024 vom 23. Mai 2024 E. 7.8; F- 1657/2022 vom 21. April 2022 E. 7.3 m.w.H.). Demnach wird der Beschwerdeführer in Kroatien seine psychologisch-psy- chotherapeutische Behandlung weiterführen können. An dieser Beurtei- lung ändert auch die auf Beschwerdeebene eingereichte «Anfragenbeant- wortung E._______ – Kroatien, psychiatrische Versorgung» (vgl. Beilage 6 zur Beschwerde) nichts. Im Übrigen hat die Vorinstanz die bestehenden Diagnosen in der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung, S. 9, 10) und in der Vernehmlassung (vgl. Vernehmlassung, S. 2–5) aus- reichend gewürdigt und in den Überstellungsmodalitäten (SEM act. A38) vollständig aufgelistet sowie die Einholung eines Arztberichts vor der Über- stellung angeordnet. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist dementspre- chend bei einer Überstellung nach Kroatien nicht zu erwarten.

E. 8.7 Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es sodann auch in die- sem Zusammenhang nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden (individuelle) Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen inklusive medizinischer Versorgung und adäquater Unterbrin- gung in den Strukturen für vulnerable Personen, namentliche auch Fami- lien, halten (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

D-6761/2024 Seite 18

E. 8.8 Auch das übergeordnete Kindeswohl, welches es gemäss Art. 3 KRK zu berücksichtigen gilt, spricht bei gesamthafter Betrachtung der vorliegen- den Umstände nicht in entscheiderheblichem Mass gegen eine Überstel- lung der Familie nach Kroatien. Es wird – wie bereits erwähnt – davon aus- gegangen, dass die psychologisch-psychotherapeutische Betreuung des Beschwerdeführers weitergeführt werden kann, weshalb bereits die Argu- mentation, der Sohn würde unter der (aktuell nicht diagnostizierten) Suizi- dalität des Vaters in Kroatien leiden, fehlschlägt. Im Übrigen ist die in der Beschwerde behauptete erhebliche Traumatisierung des Kindes durch die Erlebnisse in Kroatien nicht erstellt (vgl. oben E. 8.5.2).

E. 8.9 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechts- fehler bei der (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich einge- schränkt überprüfbaren) Ermessensbetätigung. Insbesondere ist der Sach- verhalt richtig und vollständig erstellt und eine Verletzung der Untersu- chungs- oder der Begründungspflicht liegt nicht vor (vgl. E.3). Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin‑III‑VO. 9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Demnach ist die Be- schwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 31. Oktober 2024 angeordnete auf- schiebende Wirkung dahin 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenver- fügung vom 31. Oktober 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

D-6761/2024 Seite 19

E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Euro- päischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge- meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna- tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebun- den.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 13 März 2025). Erlebnisse mit Polizeigewalt sind hingegen nicht Gegen- stand der Arztberichte.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6761/2024 Urteil vom 12. Juni 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kind C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Urs Jehle, (...) Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 20. September 2024 und reisten am 30. September 2024 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab jedoch, dass sie am 14. September 2024 bereits in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten. B. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 3. Oktober 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Am 4. Oktober 2024 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. D. D.a Am 8. Oktober 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand. D.b Die Beschwerdeführenden erklärten, sie seien in Kroatien aufgegriffen worden, hätten dort aber kein Asylgesuch gestellt. Der Beschwerdeführer sei vor den Augen seiner Frau und des Kindes aus dem Auto gezerrt und von einem Polizisten in den Rücken getreten worden. Sie hätten mit ihrem Kind drei Stunden im Regen stehen müssen und der Beschwerdeführerin sei gewaltsam das Kopftuch weggenommen worden. Sie sei in Kroatien wegen ihres Kopftuchs diskriminiert und belästigt und über Nacht auf der Polizeistation festgehalten worden. Sie alle litten aufgrund der Ereignisse in Kroatien noch immer unter Albträumen. Der Sohn habe seitdem extreme Angst vor Polizisten. Bei einer Rückkehr nach Kroatien befürchteten sie, in die Türkei zurückgeschickt zu werden, wo sie Probleme mit ihrem Familienstamm hätten. D.c In medizinscher Hinsicht gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, dass sie an psychischen Beschwerden litten, die sich durch die Ereignisse in Kroatien verschlechtert hätten. Der Beschwerdeführer sei bereits in der Türkei mehrfach im Spital gewesen. Ein Arzttermin für ihn in der Schweiz stehe noch aus. Auch habe er Magenprobleme. Der Sohn habe eine Schwellung hinter dem einen Ohr und leide an Husten. E. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme am 16. Oktober 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. F. Vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung lagen folgende medizinische Berichte vor: Notfall-Bericht des (...) vom 11. Oktober 2024, das Kind betreffend, und Konsultationsbericht des (...) vom 21. Oktober 2024, den Beschwerdeführer betreffend. G. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 (eröffnet am 21. Oktober 2024) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. Auch sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde lagen zwei türkischsprachige Arztberichte vom 4. August 2020 und 12. August 2020, eine Anordnung zur psychologischen Psychotherapie vom 20. Oktober 2024 sowie ein Abklärungsbericht («Anfragenbeantwortung E._______ - Kroatien, psychiatrische Versorgung» vom 23. Mai 2024 bei. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Oktober 2024 liess der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzen. J. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die mit der Beschwerde eingereichten türkischsprachigen Beweismittel innert Frist übersetzen zu lassen. Am 13. November 2024 wurden die geforderten Übersetzungen fristgerecht eingereicht. K. K.a Am 14. März 2025 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen und hielt an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. K.b Die Beschwerdeführenden antworteten mit Replik vom 27. März 2025 und hielten hierbei an den Rechtsbegehren fest. L. Zudem wurden folgende Arztberichte beim SEM eingereicht: Ambulanter Bericht der Notfallpraxis des Spitals F._______ vom 14. November 2024 sowie zwei Radiologie-Befunde des Diagnose-Zentrums des Spitals F._______ vom 14. November 2024 und Sprechstundenbericht des Spitals F._______ vom 20. November 2024, alles den Beschwerdeführer betreffend; Bericht zur psychotherapeutischen Behandlung, Praxis für Psychotherapie, G._______, vom 25. November 2024, den Beschwerdeführer betreffend; Notfall-Bericht des (...) vom 5. Februar 2025. M. Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung beim Gericht einen Bericht des (...) vom 13. März 2025 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Beschwerde in formeller Hinsicht (eventualiter) eine unvollständige und unrichtige Ermittlung des medizinischen Sachverhalts vor Entscheidfällung. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM hätte vor Erlass des Entscheides ärztliche Berichte über die bereits begonnene Psychotherapie abwarten und auswerten müssen, da sich aus dieser Therapie erwartungsgemäss wesentliche Erkenntnisse über den aktuellen Gesundheitszustand, den weiteren Behandlungsbedarf und die Beurteilung der konkreten Risiken bei einer Wegweisung nach Kroatien ergeben würden. 3.3 In den Akten finden sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht wahrgenommen hätte. Zwar lag vor Entscheidfällung zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur ein Konsultationsbericht des (...) vom 21. Oktober 2024 vor. Diesem Bericht ist aber bereits die starke psychische Belastung zu entnehmen und dass es in der Vergangenheit Suizidversuche gegeben habe. Auch sei ihm in der Türkei eine schwere Depression diagnostiziert worden. Dem Beschwerdeführer wurden im (...) ein Antidepressivum, ein pflanzliches Schlafmittel und ein pflanzliches Sedativum verschrieben sowie eine Verordnung für eine Psychotherapie ausgestellt. Das SEM hatte gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen und den Umstand, dass in Kroatien die notwendige medizinische Infrastruktur grundsätzlich gewährleistet ist, keinen Anlass, weitere Berichte abzuwarten respektive weitergehende medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. Ob das SEM zu Recht darauf geschlossen hat, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführers in Kroatien behandelbar seien, betrifft nicht die Sachverhaltsabklärung, sondern ist eine materielle Frage. 3.4 Nach Entscheiderlass ging beim SEM der Bericht über die psychotherapeutische Behandlung ein (Bericht des Psychologen G._______ vom 25. November 2025), der in der Beschwerde als wesentlich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes angekündigt worden war. Auch reichte die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2025 den in der Replik ebenfalls als zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes dringend abzuwartenden Arztbericht der neu zuständigen Psychologen des (...) vom 13. März 2025 ein. Mit der Einreichung dieses Arztberichtes ist der Antrag in der Replik, dieser Bericht vom 13. März 2025 sei abzuwarten, gegenstandslos geworden. 3.5 Die formelle Rüge erweist sich damit insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Im Rahmen des vorliegend interessierenden Wiederaufnahmeverfahrens (engl: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Massgebend ist die Situation im Zeitpunkt, in dem erstmals ein Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine Antragstellerin oder einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 14. September 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 16. Oktober 2024 zu. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben, was die Beschwerdeführenden denn auch nicht bestreiten. 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, es lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Von der Problematik sogenannter gewaltsamer «Push-backs» im kroatischen Grenzgebiet seien zudem nicht Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-Verordnung betroffen. Es lägen auch keine konkreten Hinweise für die Annahme systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-lll-VO in Bezug auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien vor. In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Heimat wegen psychischer Probleme behandelt worden sei. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass im Rahmen der ausstehenden Folgekontakte und weiterer (psychiatrisch-psychologischer) Arzttermine derart gravierende Diagnosen gestellt werden könnten, welche an der Einschätzung des SEM etwas ändern würden. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Das SEM stelle nicht in Abrede, dass die Situation sehr belastend sei und sich mit der Wegweisung nach Kroatien eine zusätzliche Belastung ergebe. Auch im Zusammenhang mit einer eventuellen Suizidalität drohe aufgrund des Gesundheitszustands keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Vorfeld beziehungsweise bei der Überstellung oder im Zielstaat. Auch sei nach der Ankunft in Kroatien der Zugang zu einer angemessenen Unterkunft und adäquater medizinischer Versorgung gewährleistet. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Der Wegweisungsvollzug spreche überdies nicht gegen das Kindeswohl. Es sei auch nicht angezeigt, bei den kroatischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen hielten. Insgesamt sei die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht angezeigt. 6.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten angesichts der in Kroatien erlebten Misshandlungen und polizeilichen Willkür schwere gesundheitliche Schäden erlitten. Der Beschwerdeführer habe beim Termin mit dem Allgemeinmediziner angegeben, dass er bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei an einer schweren Depression gelitten und dort Suizidversuche unternommen habe. Es sei daraufhin eine Psychotherapie angeordnet worden. Die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte aus der Türkei würden bestätigen, dass er bereits seit dem Jahr 2020 wegen seiner depressiven Symptomatik in medizinischer Behandlung sei. Auch der Sohn leide seit den Erlebnissen in Kroatien unter Ängsten. Gemäss dem Referenzurteil zu Kroatien (Urteil E- 1488/2020 vom 22. März 2023) könne eine nachhaltige Traumatisierung (Langzeittraumatisierung) im Zusammenhang mit dem Dublin-Staat dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Da beim Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise aus dem Heimatland erhebliche psychische Beschwerden vorgelegen hätten, sei nachvollziehbar, dass er angesichts der erlebten schweren Misshandlungen befürchte, bei einer Rückkehr nach Kroatien erneut unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden. Die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung der bereits bestehenden psychischen Belastung in Form einer schweren Depression mit Suizidversuchen sei gross. Bei einer Wegweisung nach Kroatien sei mit einer raschen, wesentlichen und unwiderruflichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen, weshalb die Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstosse. Auch sei zu verweisen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F- 2679/2021 vom 17. August 2023, wonach in dem Fall, dass bei einer Überstellung eine Retraumatisierung aufgrund des Zusammenhangs zwischen den psychischen Leiden und dem Aufenthalt in Kroatien drohe, eine Überstellung aufgrund der Gefahr der erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes unzulässig sei. Darüber hinaus sei nach durchgeführten und beiliegenden Recherchen eine lückenlose und ausreichende psychologische Betreuung in Kroatien nicht gewährleistet. Die Wegweisung des erst dreijährigen Sohnes sei auch nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren angesichts der Vorerlebnisse und der Tatsache, dass der Vater mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erneut akut suizidal werden würde. 6.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, dass die beim Beschwerdeführer im Arztbericht des Psychologen G._______ abschliessend diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Erlebnisse im Heimatland zurückgehe, wie den Arztberichten aus der Türkei entnommen werden könne. Bereits im August 2020 sei ihm in der Türkei eine stationäre Aufnahme in einer Klinik zur Behandlung der dazumal bereits diagnostizierten depressiven Störung empfohlen worden. Es liege somit kein direkter Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen psychischen Beschwerden und den angeblich traumatisierenden Erlebnissen in Kroatien vor. Vielmehr sei er seit mehreren Jahren psychisch beschwert gewesen und mit diesen Beschwerden aus der Türkei ausgereist. Es sei nicht glaubhaft, dass die geltend gemachten Ereignisse in Kroatien dazu geführt haben sollten, dass sich sein psychischer Zustand stark verschlechtert habe, auch da der Beschwerdeführer nach Ankunft in der Schweiz erst später Behandlungsbedarf wegen psychischer Beschwerden angezeigt habe. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei mithin nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Die psychologisch-psychiatrische Behandlung könne in Kroatien weitergeführt werden. Vor diesem Hintergrund sei auch das Einholen von individuellen Zusicherungen nicht erforderlich. Auch das übergeordnete Kindesinteresse spreche nicht gegen eine Rückführung nach Kroatien. 6.4 In ihrer Replik widersprachen die Beschwerdeführenden der Einschätzung der Vorinstanz, dass es an einem direkten Kausalzusammenhang zwischen dem aktuellen Krankheitsbild und den Erlebnissen auf der Flucht in Kroatien fehle. Die Vorinstanz verkenne, dass angesichts der Vorerkrankung eine erhöhte Verletzlichkeit und somit eine erhöhte Erkrankungswahrscheinlichkeit vorliege, weshalb ein weiteres traumatisches Ereignis deutlich schwerwiegendere psychische Reaktionen auslösen könne. Es sei entgegen der Auffassung des SEM unerheblich, dass der Beschwerdeführer erst zehn Tage nach seinem Asylgesuch in der Unterkunft um medizinische Hilfe ersucht habe. In Kroatien könne die benötigte durchgehende psychologische Unterstützung nicht gewährleistet werden.

7. Die Beschwerdeführenden machen zu Recht keine systemischen Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen Kroatiens geltend (vgl. Referenzurteil Kroatien E-1488/2020 vom 22. März 2023), weshalb sich weitere Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erübrigen. 8. 8.1 Im Wesentlichen bringen sie vor, die generelle Vermutung betreffend Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung nach Kroatien treffe in ihrem Fall nicht zu, und fordern den Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK. Dies begründen sie mit Misshandlungen in Kroatien durch Grenzbeamte, dem psychischen Gesundheitszustand insbesondere des Beschwerdeführers und dem Kindeswohl. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, zu Recht nicht ausgeübt hat. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 8.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. E. 7) kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerinnen nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 8.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Tätlichkeiten und Schikanen durch die kroatische Polizei, insbesondere den Beschwerdeführer betreffend, ist festzuhalten, dass das geschilderte Verhalten der Grenzbeamten zwar in keiner Weise zu rechtfertigen ist. Es lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung nach Kroatien erneut mit Misshandlungen und Gewalt zu rechnen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4 sowie u.v. Urteil des BVGer F-4288/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.5 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Den Akten sind jedoch keine konkreten, die Beschwerdeführenden betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde sie unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. hierzu auch EuGH-Urteil C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 vom 30. November 2023 Ziff. 142). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. 8.5 Von Beschwerdeseite wird im Wesentlichen mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden, insbesondere dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, argumentiert. Der psychisch kranke Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr nach Kroatien das Erleben eines weiteren traumatischen Ereignisses mit der Folge der Verschlechterung der psychischen Erkrankung bis hin zu Selbstgefährdung und Manifestation der schweren Depression. Auch sei eine ausreichende psychologische Betreuung in Kroatien nicht gewährleistet. 8.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 8.5.2 In Bezug auf die Gesundheitssituation der drei Beschwerdeführenden ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Sprechstunden-Berichten und radiologischen Befunden des Spitals F._______ von November 2024 hat sich der Beschwerdeführer nach einem Sturz im November 2022 eine Prellung des Ellenbogens rechts zugezogen, wobei ein Bruch nach Durchführung einer Computertomographie ausgeschlossen, aber posttraumatische Gelenkbeschwerden diagnostiziert wurden, die lediglich eine konservative Therapie erforderten. Der Sohn litt laut Arztberichten des (...) vom 11. Oktober 2024 und 5. Februar 2025 an Magen-Darm-Infekten. Gemäss Abklärungen beim Gesundheitsdienst des (...) durch das SEM vom 14. März 2025 steht überdies für ihn eine allgemeine Entwicklungskontrolle an. Für die Beschwerdeführerin ist am 8. April 2025 eine gynäkologische Kontrolluntersuchung geplant (vgl. SEM act. A73). Die geltend gemachten physischen Beschwerden stellen keine derart gravierenden gesundheitlichen Probleme dar, dass sie die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges rechtfertigen würden. Die in der Beschwerde vorgebrachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Sohnes, bedingt durch die erlebten Misshandlungen in Kroatien, werden nicht durch entsprechende Arztberichte belegt. 8.5.3 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird Folgendes vorgebracht: 8.5.3.1 Im Konsultationsbericht des Ärztezentrums (...) vom 21. Oktober 2024 ist von Schlafstörungen und Alpträumen die Rede. Der Beschwerdeführer habe geäussert, dass der Schwiegervater hinter ihm her sei, er habe Angst, dass dieser ihn finde. Im Konsultationsbericht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bereits vor der Ausreise in der Türkei an schwerer Depression gelitten und Suizidversuche unternommen zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde psychologische Psychotherapie verordnet sowie die Medikamente (...), (...) und (...) (Antidepressivum, Schlaf- und Beruhigungsmittel) verschrieben. 8.5.3.2 Den mit der Beschwerde eingereichten Arztberichten aus der Türkei ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 4. August 2020 wegen bestehender psychischer Beschwerden an die (...)klinik in H._______ gewandt hatte. Er wurde dort am 12. August 2020 stationär aufgenommen zur Behandlung seiner schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3), sonstigen depressiven Episoden (F32.8.) und dissoziativen Störungen (F44.9.), sonstigen dissoziativen Störungen (F44.8) und zur Anpassung der Medikation. Er leide unter Unwohlsein, habe den Wunsch wegzulaufen, innere Unruhe und Gedanken an den Tod. Es liege schwer zu bewältigender familiärer und beruflicher Stress vor. Es habe einen Suizidversuch mit Medikamenten gegeben. Auch sei der Beschwerdeführer von seinen Angehörigen und der Polizei an einer Klippe aufgefunden worden, wobei er nicht wisse, wie er dort hingekommen sei. Der Beschwerdeführer sei auf eigenen Wunsch nach zwei Tagen aus der stationären Behandlung entlassen worden. 8.5.3.3 Im Bericht des Psychologen G._______ vom 25. November 2024 zur psychotherapeutischen Behandlung nach zwei Sitzungen, erstmals am 25. Oktober 2024, wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine mittelgradige Episode (F33.1) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer berichtet von Konzentrationsstörungen, reduzierter Merkfähigkeit, starker Grübelneigung. Es lägen keine Anhaltspunkte für Zwänge, Wahn oder Sinnestäuschungen vor. Es bestünden auch keine Anzeichen für eine Selbst- oder Fremdgefährdung. Der Beschwerdeführer habe Angst vor der Ausschaffung, sei deprimiert und innerlich unruhig. Eine psychologisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert. 8.5.3.4 Im Bericht des (...) vom 13. März 2025 über die zwei Vorgespräche vom 13. und 14. März 2025 werden eine generalisierte Angststörung (F41.1), depressive Episode, mittelgradig (F32.1) und Status nach zwei Suizidversuchen (X61) 2019 und 2020 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass seine Beschwerden seit 2019 bestünden. Seine Probleme hätten begonnen, als er seine Frau entführt habe. Sein Schwiegervater sei gegen ihre Beziehung gewesen und habe ihn mit dem Tod bedroht. Diese Situation habe bei ihm zu intensiven Ängsten geführt. Er stehe unter enormem Stress und sei verzweifelt. Aufgrund seiner Ängste leide er an Schlafstörungen, sei sehr müde und innerlich unruhig. Seine Stimmung sei überwiegend depressiv. Körperlich leide er an Magenproblemen und Essstörungen. Anamnetisch habe er distanzierte Suizidgedanken, aktuell sei keine akute Suizidalität nachweisbar. Gemäss Arztbericht vom 13. März 2025 nimmt der Beschwerdeführer aktuell ein angstlösendes Medikament ([...]) sowie ein Neuroleptikum ([...]) ein. Im psychopathologischen Befund wird festgehalten, es bestünden keine Anzeichen für psychotische Erlebnisweisen und keine Suizidgedanken. 8.5.4 Aus den eingereichten Arztberichten zum psychischen Gesundheitszustand sind folgende Rückschlüsse zu ziehen: Mit dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom 13. März 2025 wird die Diagnose des vorher zuständigen Psychologen G._______ der mittelgradigen Depression (F33.1 beziehungsweise F32.1) bestätigt, zudem wird eine generalisierte Angststörung (F41.1) diagnostiziert. Eine schwere depressive Episode oder eine dissoziative Störung, wie in den Arztberichten der Türkei diagnostiziert, liegt nicht vor. Es sind gemäss beiden Berichten aus der Schweiz aktuell keine Suizidgedanken vorhanden. Suizidversuche haben (zuletzt) 2019 und 2020 in der Türkei stattgefunden. Wie sich nicht nur aus den Arztberichten aus der Türkei, sondern insbesondere auch aus dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom 13. März 2025 ergibt, gehen die Depressionen und Angstzustände des Beschwerdeführers mutmasslich insbesondere auf familiäre Probleme in der Türkei seit 2019 zurück, als er seine Frau entführt und Todesdrohungen des Schwiegervaters erhalten habe. Auch von belastendem beruflichem Stress ist in den Arztberichten aus der Türkei die Rede (vgl. SEM act. A72). 8.5.4.1 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, dass kein direkter Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und den als traumatisierend bezeichneten Erlebnissen in Kroatien erkennbar ist. Zwar wird nicht in Frage gestellt, dass das gewaltsame und als willkürlich empfundene Verhalten der Polizisten in Kroatien eine grosse Belastung für ihn und auch seine Angehörigen dargestellt haben mag, indem der Beschwerdeführer vor den Augen seiner Familie aus dem Auto gezerrt, in den Rücken getreten und ihm die Fingerabdrücke mit Gewalt abgenommen wurden. Allerdings erscheinen die geschilderten Übergriffe durch Grenzbeamte in Kroatien nicht derart intensiv, dass sie eine schwere Traumatisierung der Beschwerdeführenden hätten zur Folge haben können. So hat der Beschwerdeführer anscheinend in den Gesprächen mit seinen ihn behandelnden Psychologen in der Schweiz die Erlebnisse in Kroatien und eine mögliche Rückführung dorthin auch nicht als belastende Ereignisse thematisiert. Zumindest sind den Berichten keine Schilderungen von Erfahrungen in Kroatien zu entnehmen (vgl. SEM act. A67, Bericht vom 25. November 2024 und Beilage der Beschwerdeeingabe vom 8. Mai 2025, Arztbericht vom 13. März 2025). Vielmehr sind Gegenstand seiner Schilderungen seine familiären Erlebnisse seit 2019, die bei ihm die Depression und Angstzustände ausgelöst hätten (siehe Arztbericht vom 13. März 2025). Erlebnisse mit Polizeigewalt sind hingegen nicht Gegenstand der Arztberichte. 8.5.4.2 Mangels einer erlebten schwerwiegenden Verfolgungshandlung in Kroatien durch die Polizei- beziehungsweise Grenzbeamten, welche als traumatisches Ereignis bezeichnet werden könnte, überzeugt bereits die Argumentation der Beschwerde zum Vorliegen einer der Überstellung nach Kroatien entgegenstehenden Langzeittraumatisierung nicht (vgl. zum Begriff der Langzeittraumatisierung: Urteil des BVGer D-1344/2021 vom 25. November 2021 E. 5.5.1 m.H.a. BVGE 2007/31). Zudem ist der Beschwerdeführer gemäss den Arztberichten auch nicht traumatisiert, in sämtlichen eingereichten Arztberichten ist nicht von einem psychischen Trauma als Ursache seines psychischen Leidens die Rede, es wird auch namentlich keine (...) diagnostiziert (vgl. Referenzurteil E-1488/2020, E. 10.2). Vielmehr wird ihm eine generalisierte Angststörung und depressive Episode diagnostiziert. 8.5.4.3 Auch die von der Beschwerdeseite angeführte Retraumatisierung ist vor dem Hintergrund der Erlebnisse und medizinischen Diagnosen nicht nachvollziehbar. Eine Retraumatisierung wäre dann anzunehmen, wenn ein Zusammenhang bestünde zwischen den psychischen Leiden und dem Aufenthalt in Kroatien, die psychischen Leiden mithin verknüpft wären mit dem Aufenthalt und den erlebten Behandlungen in Kroatien (vgl. das von der Beschwerdeseite zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F- 2679/2021, E.7.6, 7.8). Es ist vorliegend jedoch kein Zusammenhang erkennbar zwischen der seit 2019 bestehenden und bereits in der Türkei behandelten Depression und den Gewalterfahrungen in Kroatien auf der Flucht. Die Arztberichte aus der Schweiz äussern sich nicht zu möglichen Auswirkungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien. Aus der von der Beschwerdeseite angeführten grundsätzlichen Vulnerabilität des Beschwerdeführers, die nicht in Frage gestellt wird, kann nicht bereits, wie in der Replik, ein Kausalzusammenhang zu den Ereignissen in Kroaten konstruiert werden (siehe Replik vom 27. März 2025, S. 1 und 2). Zu betonen ist, dass auch nicht erkennbar ist, dass die geschilderten Erlebnisse in Kroatien zu einer wesentlichen Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers geführt hätten. Viel eher liegt eine bereits im Heimatland bestehende Depression vor. Die Behauptung, die Misshandlungen in Kroatien hätten schwere gesundheitliche Schäden ausgelöst (vgl. Beschwerde, S. 5), vermag nicht zu überzeugen. 8.6 Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind zwar nicht unerheblich, gesamthaft liegt jedoch kein derart gravierendes Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des EGMR rechtfertigen würde. So verfügt Kroatien über eine ausreichende, für Dublin-Rückkehrende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E- 1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; F- 1981/2023 vom 20. April 2023 E. 5.6). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von der grundsätzlichen Möglichkeit einer engmaschigen Behandlung ausgegangen werden darf (vgl. Urteile des BVGer F-414/2024, F-415/2024 vom 23. Mai 2024 E. 7.8; F- 1657/2022 vom 21. April 2022 E. 7.3 m.w.H.). Demnach wird der Beschwerdeführer in Kroatien seine psychologisch-psychotherapeutische Behandlung weiterführen können. An dieser Beurteilung ändert auch die auf Beschwerdeebene eingereichte «Anfragenbeantwortung E._______ - Kroatien, psychiatrische Versorgung» (vgl. Beilage 6 zur Beschwerde) nichts. Im Übrigen hat die Vorinstanz die bestehenden Diagnosen in der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung, S. 9, 10) und in der Vernehmlassung (vgl. Vernehmlassung, S. 2-5) ausreichend gewürdigt und in den Überstellungsmodalitäten (SEM act. A38) vollständig aufgelistet sowie die Einholung eines Arztberichts vor der Überstellung angeordnet. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist dementsprechend bei einer Überstellung nach Kroatien nicht zu erwarten. 8.7 Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es sodann auch in diesem Zusammenhang nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden (individuelle) Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive medizinischer Versorgung und adäquater Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen, namentliche auch Familien, halten (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 8.8 Auch das übergeordnete Kindeswohl, welches es gemäss Art. 3 KRK zu berücksichtigen gilt, spricht bei gesamthafter Betrachtung der vorliegenden Umstände nicht in entscheiderheblichem Mass gegen eine Überstellung der Familie nach Kroatien. Es wird - wie bereits erwähnt - davon ausgegangen, dass die psychologisch-psychotherapeutische Betreuung des Beschwerdeführers weitergeführt werden kann, weshalb bereits die Argumentation, der Sohn würde unter der (aktuell nicht diagnostizierten) Suizidalität des Vaters in Kroatien leiden, fehlschlägt. Im Übrigen ist die in der Beschwerde behauptete erhebliche Traumatisierung des Kindes durch die Erlebnisse in Kroatien nicht erstellt (vgl. oben E. 8.5.2). 8.9 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensbetätigung. Insbesondere ist der Sachverhalt richtig und vollständig erstellt und eine Verletzung der Untersuchungs- oder der Begründungspflicht liegt nicht vor (vgl. E.3). Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 31. Oktober 2024 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: