Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______ (Distrikt Ghala Nefhi, Region Maakel), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Juli 2012 zusammen mit ihren zwei Kindern illegal in Richtung Sudan. Anschliessend seien sie zunächst nach Libyen und von dort aus in einem Schiff nach Italien gelangt. Am 24. August 2014 seien sie von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 12. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ E._______ zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Zudem wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien sowie bestehenden gesundheitlichen Problemen gewährt. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 8. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, im März 2004 habe ihr Ehemann Urlaub vom Militär erhalten, um ihr bei der Geburt des zweiten Sohnes beizustehen. Die Geburt habe sich jedoch verzögert, und ihr Ehemann habe die ihm gewährten Urlaubstage überzogen. Noch vor der Geburt sei er dann von ihr unbekannten Personen abgeholt worden. Seither sei er verschwunden, sie habe mehrfach vergeblich nach ihm gesucht. In der Folge sei sie in den Jahren 2004 und 2007 mehrmals von Militärangehörigen aufgesucht worden, welche nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt und sie bedroht und teilweise tätlich angegriffen und vergewaltigt hätten. Als sie sich bei den Behörden nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt habe, habe man ihr mit Festnahme gedroht. Sie habe aber immerhin erfahren, dass ihr Mann in einem Gefängnis sei. Sie habe Angst gehabt, habe aber damals nicht ausreisen können, weil die Kinder noch klein gewesen seien. Sie habe daher gearbeitet und die Ausreise organisiert. Im Juli 2012 sei sie dann ausgereist. Da sie Eritrea illegal verlassen habe, könne sie nicht mehr zurückkehren. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ihre Identitätskarte, einen sudanesischen Flüchtlingsausweis, die Geburtsurkunden der Kinder (Kopien) sowie die Gesundheitsbüchlein der Kinder. B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Februar 2017 liessen die Beschwerdeführenden diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventuell seien die Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31) und Kostenvorschussverzicht ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 24. Januar 2017, die angefochtene Verfügung des SEM (Kopie) sowie der Kurzbericht der Hilfswerkvertretung (inklusive Zusatzblatt) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte die Beschwerdeführenden auf, umgehend einen entsprechenden Nachweis zu den Akten zu reichen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises gutgeheissen, und den Beschwerdeführenden wurde ihr Rechtsvertreter, Tarig Hassan, als Rechtsbeistand beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist aufgefordert. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Die Beschwerdeführenden liessen darauf mit Eingabe vom 10. März 2017 replizieren, wobei vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten wurde. Der Eingabe lag eine Kostennote gleichen Datums bei.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht nicht.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind.
E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Jahr 2012 aus Eritrea ausgereist sei, weil ihr Ehemann im Jahr 2005 entführt und sie danach immer wieder von Soldaten aufgesucht und zum Verbleib des Ehemannes befragt sowie einmal vergewaltigt worden sei, seien nicht asylrelevant. Es bestehe kein begründeter zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen der Entführung des Ehemannes und der Ausreise. Die geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung sei ebenfalls nicht begründet. Die vorgebrachte Vergewaltigung sei ein einmaliges Ereignis gewesen, weshalb daraus für die Zukunft keine begründete Verfolgungsfurcht abgeleitet werden könne. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin seien die Befragungen durch die Soldaten im Jahr 2007 eingestellt worden. In den folgenden fünf Jahren bis zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin keine weitere Kontaktaufnahme seitens der Behörden geltend gemacht. Nur sie selber habe sich bei den Behörden nach ihrem Ehemann erkundigt. Die allgemein schwierige Situation als alleinerziehende Mutter sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Im Zeitpunkt der Ausreise habe somit keine Bedrohung im Sinne von Art. 3 AsylG bestanden. Betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise sei sodann festzustellen, dass nach aktuellen Erkenntnissen der Nationaldienststatus das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe gemäss Aktenlage weder eine Desertion noch eine Refraktion begangen und nie ein militärisches Aufgebot erhalten. Die blosse Furcht, dereinst für den Militärdienst ausgehoben zu werden, weise nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität auf. Vorliegend habe kein diesbezüglicher, konkreter behördlicher Kontakt bestanden, aus welchem erkennbar gewesen wäre, dass sie hätte rekrutiert werden sollen. Daher bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Sie habe demnach nicht gegen die "Proclamation on National Service" aus dem Jahr 1995 verstossen, und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, was darauf hinweisen würde, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei daher ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit als flüchtlingsrechtlich unbeachtlich zu qualifizieren. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt worden; denn an der Bundesanhörung sei es zu Verständigungsproblemen gekommen, was von der Hilfswerksvertretung in ihrem Bericht bestätigt werde. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien offenbar ungenau und unvollständig übersetzt worden. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin weitere, flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgungsmassnahmen erlitten habe. Die Hilfswerksvertretung habe zudem kritisiert, dass keine geschlechtsspezifische Befragung stattgefunden habe und dass der Befrager ungeduldig worden sei. Namentlich unter Berücksichtigung des Zusatzberichts der Hilfswerksvertretung sei zu schliessen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht verwertet werden könnten. Das SEM habe demnach den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig abgeklärt, weshalb die Sache zur erneuten Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, die Umstände der Befragung genauer abzuklären. In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde vorgebracht, die Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 sei durchaus in einem sachlichen Zusammenhang zur Reflexverfolgung wegen des Ehemannes gestanden. Nach der Inhaftierung ihres Mannes sei die Beschwerdeführerin nämlich nicht nur immer wieder zuhause aufgesucht und bedroht worden, sondern habe zudem mit sozialen und finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt. Als Ehefrau eines als Regimegegner geltenden Mannes habe sich ihr sozialer Status negativ verändert. Die erlittene krasse und andauernde Stigmatisierung stelle einen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Im Übrigen wäre die Beschwerdeführerin schon früher ausgereist, hätte sie die finanziellen Mittel dazu gehabt. Sie habe aber zuerst eine Arbeit finden müssen, um die Ausreise zu finanzieren. Dies sei bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs zu berücksichtigen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Flucht der Beschwerdeführerin im Juli 2012 einen kausalen Zusammenhang zur geltend gemachten Reflexverfolgung aufweise, eine frühere Ausreise jedoch aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Sodann sei zu beachten, dass das eritreische Regime die Beschwerdeführerin spätestens nach deren illegalen Ausreise als Regimegegnerin betrachte. Dieser Umstand erhöhe die Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger asylbeachtlicher Reflexverfolgung. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin damit glaubhaft machen können, dass sie in Eritrea wegen ihrer politischen Anschauung in asylrelevanter Weise gefährdet sei. Den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Beurteilung der illegalen Ausreise könne nicht gefolgt werden. Insbesondere gebe es keinen Grund für die vom SEM vorgenommene Praxisänderung, da keine neuen Herkunftsländerinformationen zu Eritrea vorlägen, welche eine solche zu begründen vermöchten. Zudem habe die Vorinstanz bei ihrer Lagebeurteilung die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten. Sie stütze sich auf eine äusserst dünne und fragwürdige Quellenlage; die verwendeten Quellen würden den Anforderungen an die Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Objektivität nicht genügen und stünden teilweise im Widerspruch zu weiteren Berichten zur Situation von illegal ausgereisten Rückkehrern. Die Informationsgrundlage sei nicht ausreichend, um eine Praxisänderung zu begründen. Vielmehr sei weiterhin davon auszugehen, dass illegal aus Eritrea ausgereiste Personen vom Regime als Regimegegner erachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Auch gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen bei illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen zu bejahen, da die illegale Ausreise vom Regime als Zeichen der politischen Opposition verstanden werde. Die Beschwerdeführerin habe ihre illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft geschildert.
E. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es treffe zwar zu, dass die dolmetschende Person einmal habe nachfragen müssen (Verweis auf A17, F72). Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin habe aber dann aufgrund der Folgefragen vollständig erstellt werden können. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Aussageverhalten je nach kulturellem Kontext und psychischer Verfassung der befragten Person ungenau oder wirr sein könne. Die befragende Person sei jedoch darauf eingegangen (Verweis auf A17, F73). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung seien die Antworten der Beschwerdeführerin zudem sehr wohl klar und eindeutig ausgefallen. Anlässlich der Rückübersetzung habe nur eine einzige Aussage aufgrund eines inhaltlichen Fehlers korrigiert werden müssen. Bei den weiteren Korrekturen handle es sich nicht um sinnverfälschende Beanstandungen. Demnach hätten keine Verständigungsprobleme bestanden. In Bezug auf die Anhörungsvorschriften bei geltend gemachter geschlechtsspezifischer Verfolgung sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden sei, sie jedoch gesagt habe, sie wolle das Thema "jetzt" behandeln. Das Vorbringen sei zudem genügend abgeklärt worden, und das SEM sei im Entscheid darauf eingegangen. Betreffend des in der Beschwerde erwähnten sozialen Status der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung darstellten. Sodann sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage der illegalen Ausreise aus Eritrea in einem neuen Koordinationsurteil behandelt habe (Verweis auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017).
E. 5.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM spiele die offensichtlichen Verständigungsprobleme anlässlich der Bundesanhörung herunter. Die Argumentation des SEM überzeuge nicht. Es sei auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-2231/2009 vom 15. April 2009 zu verweisen. Aus diesem Urteil gehe hervor, dass dem Bericht der Hilfswerksvertretung eine grosse Bedeutung beigemessen werde. Die Hilfswerksvertretung habe sich vorliegend im Kurz- sowie im Zusatzbericht klar dahingehend geäussert, dass der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden sei. Es sei zudem festzustellen, dass trotz Unterzeichnung des Protokolls ein unvollständig festgestellter Sachverhalt vorliegen könne.
E. 6 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobene formelle Rüge einzugehen: Es wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive unvollständiger oder unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird zudem durch die den Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5.5.2., m.w.H.).
E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei in der Bundesanhörung offensichtlich zu Verständigungsproblemen gekommen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Sachverhalt mangelhaft festgestellt worden sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass die Beschwerdeführerin - obwohl sie den Dolmetscher gut verstanden hat (vgl. A17 S. 17) - teilweise unverständliche und unlogische Äusserungen gemacht hat (vgl. dazu auch das als Beweismittel eingereichte Zusatzblatt zum Kurzbericht des Hilfswerksvertreters). In diesen Fällen wurde indessen seitens des Befragers regelmässig Folgefragen gestellt (vgl. beispielsweise A17 F72 ff., F86 ff., F93 ff., F99 ff., F110 ff.). Offenbar hat teilweise auch der Dolmetscher selber nachgefragt (vgl. das Zusatzblatt zum Kurzbericht des Hilfswerksvertreters), um dem Befrager eine einigermassen klare und strukturierte Antwort der Beschwerdeführerin auf die gestellte Frage liefern zu können. Dieses Vorgehen ist nicht unüblich und liegt grundsätzlich im Interesse einer effizienten und korrekten Feststellung des Sachverhalts; vorausgesetzt ist allerdings, dass es zwischen der dolmetschenden und der befragten Person keine sprachlich bedingten Verständigungsprobleme gibt und dass das Protokoll anschliessend rückübersetzt wird, damit die befragte Person Gelegenheit hat, allfällige Fehler in der Sachverhaltsaufnahme korrigieren zu lassen. Diese Bedingungen waren im vorliegenden Fall erfüllt; insbesondere - und entgegen dem Sachverhalt, welchem dem in der Replik zitierten Urteil E-2231/2009 vom 15. April 2009 zugrunde lag - mangelte es dem Dolmetscher vorliegend nicht an den erforderlichen Sprachkenntnissen. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall dank der Nachfragen des Dolmetschers und des Befragers alle relevanten Sachumstände ausreichend abgeklärt werden konnten, zumal auch auf Beschwerdeebene keine weiteren Sachverhaltselemente vorgebracht werden.
E. 6.3 Sodann ist im vorliegenden Fall auch keine Verletzung der Schutzvorschriften von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ersichtlich.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person (egal ob Mann oder Frau) von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Als Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs bezweckt Art. 6 AsylV 1, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1643/2008 vom 7. Februar 2011 E. 3.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5).
E. 6.3.2 Im vorliegenden Fall machte die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person (BzP) geltend, sie sei vergewaltigt worden (vgl. A5 Ziff. 7.01). Damit lagen bereits vor der Anhörung vom 8. Dezember 2015 konkrete Hinweise auf das Vorliegen geschlechtsspezifischer Verfolgung im Sinne von Art. 6 AsylV 1 vor, und das SEM hätte damit von vornherein für eine entsprechende Zusammensetzung des Anhörungsteams sorgen müssen. In der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin dann erneut vor, sie sei einmal von Soldaten vergewaltigt worden. Spätestens in diesem Zeitpunkt wäre das SEM grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Anhörung abzubrechen und die Beschwerdeführerin zu einem anderen Zeitpunkt in einem reinen Frauenteam zum geltend gemachten sexuellen Übergriff zu befragen. Die betroffene Person kann indessen darauf verzichten, von Personen des gleichen Geschlechts befragt zu werden; ein solcher Verzicht kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (a.a.O. E. 5.c). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin zweimal auf ihre Rechte hingewiesen (vgl. A17 F75 und F77). Die Beschwerdeführerin erklärte dabei, sie wolle die Sache "jetzt" behandeln (vgl. A17 A77), und beantwortete in der Folge die ihr im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung gestellten Fragen. Sie kannte demnach ihr Recht, durch ein reines Frauenteam angehört zu werden, machte davon aber bewusst keinen Gebrauch. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Protokoll durch ihre Unterschrift als richtig und vollständig anerkannte und weder im weiteren Verlauf der fragliche Anhörung noch auf Beschwerdeebene geltend machte, sie habe die geschlechtsspezifische Verfolgung nicht frei schildern respektive nicht alles vorbringen können, was für ihr Asylgesuch relevant sei.
E. 6.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich und damit gültig darauf verzichtet hat, ihr Recht, zum erlittenen sexuellen Übergriff durch ein reines Frauenteam angehört zu werden, in Anspruch zu nehmen. Es ist somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen, und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin nicht frei äussern konnte und der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung aufgrund der Anwesenheit von Männern während der Anhörung unrichtig oder unvollständig erstellt wurde.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Rüge, wonach das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, als unbegründet zu erachten, und der in diesem Zusammenhang gestellte Kassationsantrag sowie der Antrag, das SEM sei eventuell anzuweisen, die Umstände der Anhörung näher abzuklären, sind abzuweisen.
E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und die Asylgesuche abgewiesen hat.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zwischen den Jahren 2004 und 2007 mehrfach von Soldaten aufgesucht, befragt und dabei auch einmal (im Jahr 2004) vergewaltigt worden, nachdem ihr Ehemann seinen Urlaub vom Militärdienst überzogen habe, deshalb mitgenommen worden sei und sich mutmasslich im Gefängnis befinde. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die geltend gemachten Behelligungen den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge im Jahr 2007 ein Ende fanden (vgl. A17 FA131). Zwischen 2007 und ihrer Ausreise im Juli 2012 war die Beschwerdeführerin sodann keinen konkreten Verfolgungshandlungen seitens der Behörden mehr ausgesetzt. Aufgrund der Aktenlage weist nichts darauf hin, dass sie in den Jahren vor ihrer Ausreise noch im Visier der heimatlichen Behörden stand respektive in absehbarer Zukunft erneut mit relevanten Verfolgungsmassnahmen hätte rechnen müssen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, man habe ihr als Folge ihrer erneuten Nachfrage nach ihrem Ehemann mit einer Festnahme gedroht (vgl. A17 F134 ff.) erscheint nicht glaubhaft und würde im Übrigen auch den Anforderungen an die Annahme begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung nicht genügen. Sodann vermag der Einwand in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin infolge der Schwangerschaft und aus finanziellen Gründen nicht eher habe ausreisen können, nicht zu überzeugen: Das jüngere Kind der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2004 geboren. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin "aus körperlichen Gründen" in den Folgejahren nicht ausreisen oder zumindest den Wohnort wechseln konnte. Zum vorgebrachten finanziellen Argument für die nicht eher erfolgte Ausreise ist zu bemerken, dass die Ausreise offenbar durch den Verkauf des Goldschmucks der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester finanziert wurde (vgl. A17 F. 127 ff.). Der Verkauf des Goldes hätte indessen ohne weiteres bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als die geltend gemachte Verfolgung noch aktuell war, getätigt werden können. Insgesamt ist nach dem Gesagten zwischen den geltend gemachten Behelligungen durch Soldaten zwischen 2004 und 2007 und der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 kein genügend enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang ersichtlich, weshalb dieses Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist.
E. 7.2 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei insbesondere auch deshalb ausgereist, weil sie als Ehefrau eines inhaftierten Regimegegners eine krasse und andauernde Stigmatisierung habe erleiden müssen, was einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach der mutmasslichen Verhaftung ihres Ehemannes als alleinerziehende Frau kein einfaches Leben hatte. Hingegen bestehen aufgrund der Aktenlage keinerlei Hinweise dafür, dass sie seitens der Behörden in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht wegen ihres Ehemannes gezielt schikaniert oder "stigmatisiert" wurde, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird. Vielmehr ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise erwerbstätig und offensichtlich in der Lage war, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, ohne daran irgendwie gezielt und aus asylbeachtlichen Gründen gehindert worden zu sein. Wie das SEM zu Recht bemerkt hat, stellen Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung dar.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin behauptet sodann das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 7.3.1 In seinem Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea noch dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei. In der Praxis würden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden. Illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten unter diesen Umständen begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 7.3.2 Diese Praxis ist vom Gericht kürzlich revidiert worden. Nach einer erneuten und eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei unbestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern stattgefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bisherige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten, könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr - selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle - problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückzuführen. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
E. 7.3.3 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin den Akten zufolge vor ihrer Ausreise keinen Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (vgl. Ziff. 3.2. der Beschwerde) ist ihr Ehemann den Akten zufolge nicht desertiert, sondern hat lediglich seinen Militär-Urlaub überzogen. Im Weiteren besteht für das eritreische Regime keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin wegen dieses Vergehens ihres Ehemannes weiterhin zu verfolgen, zumal dieser ja deswegen angeblich bereits inhaftiert wurde. Wie bereits erwähnt war die Beschwerdeführerin zudem in den letzten fünf Jahren vor ihrer Ausreise keinen mit ihrem Ehemann zusammenhängenden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihre illegale Ausreise zur Folge haben würde, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Zusammenhang mit ihrem Ehemann ausgesetzt wäre.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Wegweisungsvollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Januar 2017 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a Abs. 1 AsylG) unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises gutgeheissen, und die (durch einen erfahrenen Juristen vertretenen) Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis (beispielsweise eine Fürsorgebestätigung) umgehend zu den Akten zu reichen. Bis heute wurde indessen kein solcher Nachweis beim Gericht eingereicht. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung sind demnach abzuweisen.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-781/2017 plo Urteil vom 23. Mai 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______ (Distrikt Ghala Nefhi, Region Maakel), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Juli 2012 zusammen mit ihren zwei Kindern illegal in Richtung Sudan. Anschliessend seien sie zunächst nach Libyen und von dort aus in einem Schiff nach Italien gelangt. Am 24. August 2014 seien sie von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 12. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ E._______ zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Zudem wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien sowie bestehenden gesundheitlichen Problemen gewährt. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 8. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, im März 2004 habe ihr Ehemann Urlaub vom Militär erhalten, um ihr bei der Geburt des zweiten Sohnes beizustehen. Die Geburt habe sich jedoch verzögert, und ihr Ehemann habe die ihm gewährten Urlaubstage überzogen. Noch vor der Geburt sei er dann von ihr unbekannten Personen abgeholt worden. Seither sei er verschwunden, sie habe mehrfach vergeblich nach ihm gesucht. In der Folge sei sie in den Jahren 2004 und 2007 mehrmals von Militärangehörigen aufgesucht worden, welche nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt und sie bedroht und teilweise tätlich angegriffen und vergewaltigt hätten. Als sie sich bei den Behörden nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt habe, habe man ihr mit Festnahme gedroht. Sie habe aber immerhin erfahren, dass ihr Mann in einem Gefängnis sei. Sie habe Angst gehabt, habe aber damals nicht ausreisen können, weil die Kinder noch klein gewesen seien. Sie habe daher gearbeitet und die Ausreise organisiert. Im Juli 2012 sei sie dann ausgereist. Da sie Eritrea illegal verlassen habe, könne sie nicht mehr zurückkehren. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ihre Identitätskarte, einen sudanesischen Flüchtlingsausweis, die Geburtsurkunden der Kinder (Kopien) sowie die Gesundheitsbüchlein der Kinder. B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Februar 2017 liessen die Beschwerdeführenden diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventuell seien die Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31) und Kostenvorschussverzicht ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 24. Januar 2017, die angefochtene Verfügung des SEM (Kopie) sowie der Kurzbericht der Hilfswerkvertretung (inklusive Zusatzblatt) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte die Beschwerdeführenden auf, umgehend einen entsprechenden Nachweis zu den Akten zu reichen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises gutgeheissen, und den Beschwerdeführenden wurde ihr Rechtsvertreter, Tarig Hassan, als Rechtsbeistand beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist aufgefordert. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Die Beschwerdeführenden liessen darauf mit Eingabe vom 10. März 2017 replizieren, wobei vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten wurde. Der Eingabe lag eine Kostennote gleichen Datums bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Jahr 2012 aus Eritrea ausgereist sei, weil ihr Ehemann im Jahr 2005 entführt und sie danach immer wieder von Soldaten aufgesucht und zum Verbleib des Ehemannes befragt sowie einmal vergewaltigt worden sei, seien nicht asylrelevant. Es bestehe kein begründeter zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen der Entführung des Ehemannes und der Ausreise. Die geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung sei ebenfalls nicht begründet. Die vorgebrachte Vergewaltigung sei ein einmaliges Ereignis gewesen, weshalb daraus für die Zukunft keine begründete Verfolgungsfurcht abgeleitet werden könne. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin seien die Befragungen durch die Soldaten im Jahr 2007 eingestellt worden. In den folgenden fünf Jahren bis zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin keine weitere Kontaktaufnahme seitens der Behörden geltend gemacht. Nur sie selber habe sich bei den Behörden nach ihrem Ehemann erkundigt. Die allgemein schwierige Situation als alleinerziehende Mutter sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Im Zeitpunkt der Ausreise habe somit keine Bedrohung im Sinne von Art. 3 AsylG bestanden. Betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise sei sodann festzustellen, dass nach aktuellen Erkenntnissen der Nationaldienststatus das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe gemäss Aktenlage weder eine Desertion noch eine Refraktion begangen und nie ein militärisches Aufgebot erhalten. Die blosse Furcht, dereinst für den Militärdienst ausgehoben zu werden, weise nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität auf. Vorliegend habe kein diesbezüglicher, konkreter behördlicher Kontakt bestanden, aus welchem erkennbar gewesen wäre, dass sie hätte rekrutiert werden sollen. Daher bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Sie habe demnach nicht gegen die "Proclamation on National Service" aus dem Jahr 1995 verstossen, und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, was darauf hinweisen würde, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei daher ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit als flüchtlingsrechtlich unbeachtlich zu qualifizieren. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt worden; denn an der Bundesanhörung sei es zu Verständigungsproblemen gekommen, was von der Hilfswerksvertretung in ihrem Bericht bestätigt werde. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien offenbar ungenau und unvollständig übersetzt worden. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin weitere, flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgungsmassnahmen erlitten habe. Die Hilfswerksvertretung habe zudem kritisiert, dass keine geschlechtsspezifische Befragung stattgefunden habe und dass der Befrager ungeduldig worden sei. Namentlich unter Berücksichtigung des Zusatzberichts der Hilfswerksvertretung sei zu schliessen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht verwertet werden könnten. Das SEM habe demnach den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig abgeklärt, weshalb die Sache zur erneuten Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, die Umstände der Befragung genauer abzuklären. In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde vorgebracht, die Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 sei durchaus in einem sachlichen Zusammenhang zur Reflexverfolgung wegen des Ehemannes gestanden. Nach der Inhaftierung ihres Mannes sei die Beschwerdeführerin nämlich nicht nur immer wieder zuhause aufgesucht und bedroht worden, sondern habe zudem mit sozialen und finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt. Als Ehefrau eines als Regimegegner geltenden Mannes habe sich ihr sozialer Status negativ verändert. Die erlittene krasse und andauernde Stigmatisierung stelle einen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Im Übrigen wäre die Beschwerdeführerin schon früher ausgereist, hätte sie die finanziellen Mittel dazu gehabt. Sie habe aber zuerst eine Arbeit finden müssen, um die Ausreise zu finanzieren. Dies sei bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs zu berücksichtigen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Flucht der Beschwerdeführerin im Juli 2012 einen kausalen Zusammenhang zur geltend gemachten Reflexverfolgung aufweise, eine frühere Ausreise jedoch aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Sodann sei zu beachten, dass das eritreische Regime die Beschwerdeführerin spätestens nach deren illegalen Ausreise als Regimegegnerin betrachte. Dieser Umstand erhöhe die Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger asylbeachtlicher Reflexverfolgung. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin damit glaubhaft machen können, dass sie in Eritrea wegen ihrer politischen Anschauung in asylrelevanter Weise gefährdet sei. Den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Beurteilung der illegalen Ausreise könne nicht gefolgt werden. Insbesondere gebe es keinen Grund für die vom SEM vorgenommene Praxisänderung, da keine neuen Herkunftsländerinformationen zu Eritrea vorlägen, welche eine solche zu begründen vermöchten. Zudem habe die Vorinstanz bei ihrer Lagebeurteilung die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten. Sie stütze sich auf eine äusserst dünne und fragwürdige Quellenlage; die verwendeten Quellen würden den Anforderungen an die Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Objektivität nicht genügen und stünden teilweise im Widerspruch zu weiteren Berichten zur Situation von illegal ausgereisten Rückkehrern. Die Informationsgrundlage sei nicht ausreichend, um eine Praxisänderung zu begründen. Vielmehr sei weiterhin davon auszugehen, dass illegal aus Eritrea ausgereiste Personen vom Regime als Regimegegner erachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Auch gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen bei illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen zu bejahen, da die illegale Ausreise vom Regime als Zeichen der politischen Opposition verstanden werde. Die Beschwerdeführerin habe ihre illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft geschildert. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es treffe zwar zu, dass die dolmetschende Person einmal habe nachfragen müssen (Verweis auf A17, F72). Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin habe aber dann aufgrund der Folgefragen vollständig erstellt werden können. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Aussageverhalten je nach kulturellem Kontext und psychischer Verfassung der befragten Person ungenau oder wirr sein könne. Die befragende Person sei jedoch darauf eingegangen (Verweis auf A17, F73). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung seien die Antworten der Beschwerdeführerin zudem sehr wohl klar und eindeutig ausgefallen. Anlässlich der Rückübersetzung habe nur eine einzige Aussage aufgrund eines inhaltlichen Fehlers korrigiert werden müssen. Bei den weiteren Korrekturen handle es sich nicht um sinnverfälschende Beanstandungen. Demnach hätten keine Verständigungsprobleme bestanden. In Bezug auf die Anhörungsvorschriften bei geltend gemachter geschlechtsspezifischer Verfolgung sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden sei, sie jedoch gesagt habe, sie wolle das Thema "jetzt" behandeln. Das Vorbringen sei zudem genügend abgeklärt worden, und das SEM sei im Entscheid darauf eingegangen. Betreffend des in der Beschwerde erwähnten sozialen Status der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung darstellten. Sodann sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage der illegalen Ausreise aus Eritrea in einem neuen Koordinationsurteil behandelt habe (Verweis auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017). 5.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM spiele die offensichtlichen Verständigungsprobleme anlässlich der Bundesanhörung herunter. Die Argumentation des SEM überzeuge nicht. Es sei auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-2231/2009 vom 15. April 2009 zu verweisen. Aus diesem Urteil gehe hervor, dass dem Bericht der Hilfswerksvertretung eine grosse Bedeutung beigemessen werde. Die Hilfswerksvertretung habe sich vorliegend im Kurz- sowie im Zusatzbericht klar dahingehend geäussert, dass der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden sei. Es sei zudem festzustellen, dass trotz Unterzeichnung des Protokolls ein unvollständig festgestellter Sachverhalt vorliegen könne.
6. Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobene formelle Rüge einzugehen: Es wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive unvollständiger oder unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird zudem durch die den Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5.5.2., m.w.H.). 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei in der Bundesanhörung offensichtlich zu Verständigungsproblemen gekommen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Sachverhalt mangelhaft festgestellt worden sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass die Beschwerdeführerin - obwohl sie den Dolmetscher gut verstanden hat (vgl. A17 S. 17) - teilweise unverständliche und unlogische Äusserungen gemacht hat (vgl. dazu auch das als Beweismittel eingereichte Zusatzblatt zum Kurzbericht des Hilfswerksvertreters). In diesen Fällen wurde indessen seitens des Befragers regelmässig Folgefragen gestellt (vgl. beispielsweise A17 F72 ff., F86 ff., F93 ff., F99 ff., F110 ff.). Offenbar hat teilweise auch der Dolmetscher selber nachgefragt (vgl. das Zusatzblatt zum Kurzbericht des Hilfswerksvertreters), um dem Befrager eine einigermassen klare und strukturierte Antwort der Beschwerdeführerin auf die gestellte Frage liefern zu können. Dieses Vorgehen ist nicht unüblich und liegt grundsätzlich im Interesse einer effizienten und korrekten Feststellung des Sachverhalts; vorausgesetzt ist allerdings, dass es zwischen der dolmetschenden und der befragten Person keine sprachlich bedingten Verständigungsprobleme gibt und dass das Protokoll anschliessend rückübersetzt wird, damit die befragte Person Gelegenheit hat, allfällige Fehler in der Sachverhaltsaufnahme korrigieren zu lassen. Diese Bedingungen waren im vorliegenden Fall erfüllt; insbesondere - und entgegen dem Sachverhalt, welchem dem in der Replik zitierten Urteil E-2231/2009 vom 15. April 2009 zugrunde lag - mangelte es dem Dolmetscher vorliegend nicht an den erforderlichen Sprachkenntnissen. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall dank der Nachfragen des Dolmetschers und des Befragers alle relevanten Sachumstände ausreichend abgeklärt werden konnten, zumal auch auf Beschwerdeebene keine weiteren Sachverhaltselemente vorgebracht werden. 6.3 Sodann ist im vorliegenden Fall auch keine Verletzung der Schutzvorschriften von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ersichtlich. 6.3.1 Gemäss Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person (egal ob Mann oder Frau) von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Als Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs bezweckt Art. 6 AsylV 1, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1643/2008 vom 7. Februar 2011 E. 3.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5). 6.3.2 Im vorliegenden Fall machte die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person (BzP) geltend, sie sei vergewaltigt worden (vgl. A5 Ziff. 7.01). Damit lagen bereits vor der Anhörung vom 8. Dezember 2015 konkrete Hinweise auf das Vorliegen geschlechtsspezifischer Verfolgung im Sinne von Art. 6 AsylV 1 vor, und das SEM hätte damit von vornherein für eine entsprechende Zusammensetzung des Anhörungsteams sorgen müssen. In der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin dann erneut vor, sie sei einmal von Soldaten vergewaltigt worden. Spätestens in diesem Zeitpunkt wäre das SEM grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Anhörung abzubrechen und die Beschwerdeführerin zu einem anderen Zeitpunkt in einem reinen Frauenteam zum geltend gemachten sexuellen Übergriff zu befragen. Die betroffene Person kann indessen darauf verzichten, von Personen des gleichen Geschlechts befragt zu werden; ein solcher Verzicht kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (a.a.O. E. 5.c). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin zweimal auf ihre Rechte hingewiesen (vgl. A17 F75 und F77). Die Beschwerdeführerin erklärte dabei, sie wolle die Sache "jetzt" behandeln (vgl. A17 A77), und beantwortete in der Folge die ihr im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung gestellten Fragen. Sie kannte demnach ihr Recht, durch ein reines Frauenteam angehört zu werden, machte davon aber bewusst keinen Gebrauch. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Protokoll durch ihre Unterschrift als richtig und vollständig anerkannte und weder im weiteren Verlauf der fragliche Anhörung noch auf Beschwerdeebene geltend machte, sie habe die geschlechtsspezifische Verfolgung nicht frei schildern respektive nicht alles vorbringen können, was für ihr Asylgesuch relevant sei. 6.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich und damit gültig darauf verzichtet hat, ihr Recht, zum erlittenen sexuellen Übergriff durch ein reines Frauenteam angehört zu werden, in Anspruch zu nehmen. Es ist somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen, und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin nicht frei äussern konnte und der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung aufgrund der Anwesenheit von Männern während der Anhörung unrichtig oder unvollständig erstellt wurde. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Rüge, wonach das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, als unbegründet zu erachten, und der in diesem Zusammenhang gestellte Kassationsantrag sowie der Antrag, das SEM sei eventuell anzuweisen, die Umstände der Anhörung näher abzuklären, sind abzuweisen.
7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und die Asylgesuche abgewiesen hat. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zwischen den Jahren 2004 und 2007 mehrfach von Soldaten aufgesucht, befragt und dabei auch einmal (im Jahr 2004) vergewaltigt worden, nachdem ihr Ehemann seinen Urlaub vom Militärdienst überzogen habe, deshalb mitgenommen worden sei und sich mutmasslich im Gefängnis befinde. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die geltend gemachten Behelligungen den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge im Jahr 2007 ein Ende fanden (vgl. A17 FA131). Zwischen 2007 und ihrer Ausreise im Juli 2012 war die Beschwerdeführerin sodann keinen konkreten Verfolgungshandlungen seitens der Behörden mehr ausgesetzt. Aufgrund der Aktenlage weist nichts darauf hin, dass sie in den Jahren vor ihrer Ausreise noch im Visier der heimatlichen Behörden stand respektive in absehbarer Zukunft erneut mit relevanten Verfolgungsmassnahmen hätte rechnen müssen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, man habe ihr als Folge ihrer erneuten Nachfrage nach ihrem Ehemann mit einer Festnahme gedroht (vgl. A17 F134 ff.) erscheint nicht glaubhaft und würde im Übrigen auch den Anforderungen an die Annahme begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung nicht genügen. Sodann vermag der Einwand in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin infolge der Schwangerschaft und aus finanziellen Gründen nicht eher habe ausreisen können, nicht zu überzeugen: Das jüngere Kind der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2004 geboren. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin "aus körperlichen Gründen" in den Folgejahren nicht ausreisen oder zumindest den Wohnort wechseln konnte. Zum vorgebrachten finanziellen Argument für die nicht eher erfolgte Ausreise ist zu bemerken, dass die Ausreise offenbar durch den Verkauf des Goldschmucks der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester finanziert wurde (vgl. A17 F. 127 ff.). Der Verkauf des Goldes hätte indessen ohne weiteres bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als die geltend gemachte Verfolgung noch aktuell war, getätigt werden können. Insgesamt ist nach dem Gesagten zwischen den geltend gemachten Behelligungen durch Soldaten zwischen 2004 und 2007 und der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 kein genügend enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang ersichtlich, weshalb dieses Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist. 7.2 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei insbesondere auch deshalb ausgereist, weil sie als Ehefrau eines inhaftierten Regimegegners eine krasse und andauernde Stigmatisierung habe erleiden müssen, was einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach der mutmasslichen Verhaftung ihres Ehemannes als alleinerziehende Frau kein einfaches Leben hatte. Hingegen bestehen aufgrund der Aktenlage keinerlei Hinweise dafür, dass sie seitens der Behörden in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht wegen ihres Ehemannes gezielt schikaniert oder "stigmatisiert" wurde, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird. Vielmehr ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise erwerbstätig und offensichtlich in der Lage war, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, ohne daran irgendwie gezielt und aus asylbeachtlichen Gründen gehindert worden zu sein. Wie das SEM zu Recht bemerkt hat, stellen Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung dar. 7.3 Die Beschwerdeführerin behauptet sodann das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.3.1 In seinem Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea noch dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei. In der Praxis würden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden. Illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten unter diesen Umständen begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.3.2 Diese Praxis ist vom Gericht kürzlich revidiert worden. Nach einer erneuten und eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei unbestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern stattgefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bisherige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten, könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr - selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle - problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückzuführen. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 7.3.3 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin den Akten zufolge vor ihrer Ausreise keinen Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (vgl. Ziff. 3.2. der Beschwerde) ist ihr Ehemann den Akten zufolge nicht desertiert, sondern hat lediglich seinen Militär-Urlaub überzogen. Im Weiteren besteht für das eritreische Regime keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin wegen dieses Vergehens ihres Ehemannes weiterhin zu verfolgen, zumal dieser ja deswegen angeblich bereits inhaftiert wurde. Wie bereits erwähnt war die Beschwerdeführerin zudem in den letzten fünf Jahren vor ihrer Ausreise keinen mit ihrem Ehemann zusammenhängenden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihre illegale Ausreise zur Folge haben würde, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Zusammenhang mit ihrem Ehemann ausgesetzt wäre. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Wegweisungsvollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Januar 2017 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a Abs. 1 AsylG) unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises gutgeheissen, und die (durch einen erfahrenen Juristen vertretenen) Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis (beispielsweise eine Fürsorgebestätigung) umgehend zu den Akten zu reichen. Bis heute wurde indessen kein solcher Nachweis beim Gericht eingereicht. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung sind demnach abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: