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E-2231/2009

E-2231/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-04-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

E. 2 Die Verfügung vom 25. März 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG mit einer den sprachlichen Anforderungen genügenden Dolmetscherin beziehungsweise einem Dolmetscher zu wiederholen und in der Sache neu zu entscheiden.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 25. März 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG mit einer den sprachlichen Anforderungen genügenden Dolmetscherin beziehungsweise einem Dolmetscher zu wiederholen und in der Sache neu zu entscheiden.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2231/2009 {T 0/2} Urteil vom 15. April 2009 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am (...) 2008 verliess und am 13. November 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er am 21. November 2008 im B._______ summarisch befragt und am 12. März 2009 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, sein Vater sei Mitglied einer Kultgruppe gewesen, welcher er nach dessen Tod hätte beitreten sollen, dass er sich jedoch geweigert habe, weshalb die Mitglieder dieser Gruppe seinen Laden zerstört hätten und er zu seinem Onkel habe fliehen müssen, dass die Kultmitglieder in der Folge das Haus seines Onkels aufgesucht und diesen geschlagen hätten, als er sich gerade in der Kirche befunden habe, dass der Onkel ihm mitgeteilt habe, er solle nicht mehr nach Hause kommen und er daraufhin das Land mit Hilfe des Pastors verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2009 - eröffnet am 2. April 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 6. April 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und diese behördliche Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass die Asylsuchenden auch einen Anspruch auf Mitwirkung haben, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt, dass die Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs in Art. 29 AsylG konkretisiert wird, indem das Bundesamt in den vom Gesetz genannten Fällen - insbesondere auch bei Verfahren vor Nichteintretensentscheiden nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen hat, dass hierfür nötigenfalls eine qualifizierte Dolmetscherin oder ein qualifizierter Dolmetscher beigezogen werden muss (Art. 29 Abs. 1bis AsylG), dass der Anspruch, sich zu allen relevanten Aspekten äussern zu können, bei einem fremdsprachigen Asylsuchenden voraussetzt, dass der Dolmetscher die jeweils zu übersetzenden Sprachen sehr gut beherrscht, dass andernfalls keine korrekte Sachverhaltsermittlung möglich ist und dies umso gravierender erscheint, als die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG oftmals das alleinige Beweismittel bildet, dass die Hilfswerkvertreterin nach der Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG auf der für sie bestimmten Bestätigung ausführte: "Die "Hochdeutsch-Kenntnisse" der Dolmetscherin sind sehr mangelhaft!!", dass die Vorinstanz zu dieser Bemerkung weder im Nachgang zur Anhörung noch in der Verfügung Stellung genommen hat, dass der Hilfswerkvertreterin keine Parteirechte zustehen, sie jedoch die Anhörung zu beobachten hat und befugt ist, zur Erhellung des Sachverhalts Fragen stellen zu lassen, weitere Abklärungen anzuregen und Einwendungen zum Protokoll anzubringen, sie mithin die Funktion innehat, zu einem korrekten und fairen Verfahren beizutragen (Art. 30 Abs. 4 AsylG), dass der Bemerkung der Hilfswerkvertreterin bezüglich der mangelnden Sprachkenntnisse der Dolmetscherin aufgrund ihrer neutralen Position Beachtung geschenkt werden muss, dass bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolles auffällt, dass der Beschwerdeführer einzelne Fragen nicht verstanden hat und einige seiner Antworten nicht der Fragestellung entsprechen, wie überhaupt das Protokoll im Vergleich zu ähnlichen Fällen auffallend knapp und von bescheidenem Gehalt ist, dass dies nicht auf mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, da auf Nachfrage jeweils schlüssige Antworten erfolgten, dass dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten werden kann, er habe das Protokoll unterzeichnet, da die Unterzeichnung durchaus auf die mangelhafte Kommunikation zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer zurückgeführt werden kann beziehungsweise durch die damit geschaffene, belastende Stimmung, dass das BFM die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die vorgebrachten Asylgründe mit der Begründung verneint, er habe widersprüchliche Angaben zum Todesdatum des Vaters und zum Zeitpunkt der Zerstörung des Ladens gemacht sowie bei der Bundesanhörung im Gegensatz zur Erstbefragung eine Schulausbildung von drei Jahren angegeben, dass diese Widersprüche jedoch, wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemacht, allenfalls auf die mangelnden Sprachkenntnisse der Dolmetscherin zurückzuführen sind, dass somit nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig festgestellt worden, dass aufgrund der Akten und insbesondere der Bemerkung der Hilfswerkvertreterin davon ausgegangen werden muss, dass eine Dolmetscherin eingesetzt wurde, welche die sprachlichen Anforderungen nicht erfüllt und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliegt, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass indessen vorliegend das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die Einsetzung einer Dolmetscherin mit ungenügenden Sprachkenntnissen in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheis-sen, die angefochtene Verfügung vom 25. März 2009 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, die Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG mit einer den hohen sprachlichen Anforderungen genügenden Dolmetscherin beziehungsweise einem Dolmetscher zu wiederholen und in der Sache neu zu entscheiden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird, dass auch das Gesuch um Verzicht auf die Leistung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren keine ins Gewicht fallenden Kosten erwachsen sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 25. März 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG mit einer den sprachlichen Anforderungen genügenden Dolmetscherin beziehungsweise einem Dolmetscher zu wiederholen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: