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D-5456/2017

D-5456/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss dem Stempel in seinem Pass am (...) 2015. Seinen Angaben nach gelangte er am 6. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. September 2015 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt und am 8. Mai 2017 wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Kurde islamischen Glaubens und in B._______, Provinz C._______ geboren. Er habe über 15 Jahre lang in G._______ gelebt und als Sanitär und Elektriker gearbeitet. Weil einer seiner Söhne bei einer Demonstrationsteilnahme verhaftet worden sei und in der Haft ausgesagt habe, dass er (der Beschwerdeführer) auch an Demonstrationen teilgenommen habe, sei er am (...) 2012 festgenommen und bis am (...) 2014 inhaftiert worden; dies obwohl er unschuldig gewesen sei und selber nie an Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei schliesslich aufgrund einer Amnestie des Präsidenten aus der Haft entlassen worden. Nach der Haftentlassung sei er nach D._______ zurückgekehrt und habe wieder als Elektriker und Sanitär gearbeitet. Bei Kontrollen an den Checkpoints sei er aufgrund seiner Inhaftierung jeweils beleidigt und bedroht worden. Vor diesem Hintergrund habe er grosse Angst vor einer weiteren Festnahme gehabt, weshalb er Syrien verlassen habe. Beziehungsweise sei er eines Tages bei einer Kontrolle an einem Checkpoint von einem Offizier namens E._______ aufgefordert worden, für ihn in dessen Wohnung in F._______ Elektrizitätsarbeiten auszuführen. Weil ihm dies zu riskant gewesen sei, habe er sich geweigert. Daraufhin habe ihm der Offizier gedroht, ihn verschwinden und umbringen zu lassen, wenn er sich weiter weigere, die Arbeiten für ihn auszuführen. Aufgrund dieser Drohung sei er aus Angst um sein Leben geflohen. In der Zwischenzeit habe er erfahren, dass er in der Heimat von der Regierung gesucht werde. Seit er in der Schweiz sei, nehme er an Demonstrationen für die Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) teil. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass, seine Identitätskarte, seinen Führerschein, eine Mitgliederbestätigung der PYD sowie eine Teilnahmekarte von PYD-Demonstrationen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie eines Haftbefehls vom (...) 2015 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang der Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Beschwerde ging innert erstreckter Frist am 2. November 2017 beim Gericht ein. F. Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist am 27. November 2017. G. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer das Original des Haftbefehls vom (...) 2015 zu den Akten.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Vorab sind diese formellen Rügen zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

E. 3.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

E. 3.1.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer vermengt zunächst die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung, wenn er moniert, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Entgegen diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass das SEM die Beweismittel sehr wohl zur Kenntnis genommen hat (vgl. angefochtene Verfügung Sachverhalt Ziff. 3). Soweit deren rechtliche Würdigung in Frage steht, ist nachfolgend (E. 6) darauf einzugehen. Inwiefern eine Gehörsverletzung vorliegen soll, wird weder aus der Aktenlage ersichtlich noch in der Beschwerde dargelegt.

E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer zitiert zudem Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien, ohne darzulegen, worin jeweils die Gehörsverletzung liegen soll. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangte, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Demnach geht auch der Vorwurf ins Leere, die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant zu bezeichnen.

E. 3.2.3 Im Weiteren trifft es zwar zu, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Durchführung der Anhörung über eineinhalb Jahre vergangen sind. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll. Die Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht geht daher fehl.

E. 3.2.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist somit nicht ersichtlich. Es ist - wie gesehen - auch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern nur mit dem Wesentlichen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern diese für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein sollen. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid im Sachverhalt die entscheidrelevanten Aussagen des Beschwerdeführers gewürdigt und sich auf seine Kernaussagen beschränkt. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war.

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes feststellen. Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich sind oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubmacht machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung geltend gemacht, er sei aus der Heimat geflohen, da er grosse Angst vor einem Offizier namens E._______ gehabt habe. Dies sei jedoch aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung zur Hauptsache geltend gemacht, der Offizier E._______ habe ihm gedroht, ihn verschwinden zu lassen, wenn er sich weiter weigere, in F._______ Elektrizitätsarbeiten für ihn (den Offizier) auszuführen. Aufgrund dieser Drohung sei er ausgereist, andernfalls wäre er in Syrien geblieben. Im Widerspruch dazu habe er jedoch in der BzP noch geltend gemacht, Syrien aus Angst vor einer weiteren Inhaftierung und wegen Beleidigungen an den Checkpoints verlassen zu haben. Obwohl er an der BzP ausdrücklich bejaht habe, alle Fluchtgründe genannt zu haben, habe er die in der Anhörung geltend gemachten Drohungen eines Offiziers mit keinem Wort erwähnt. Diesbezüglich falle weiter auf, dass der Beschwerdeführer die in der BzP geltend gemachte Furcht vor einer weiteren Inhaftierung in der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Bereits aufgrund dieser nachgeschobenen beziehungsweise nicht mehr geltend gemachten Erzählelemente müsse der Schluss gezogen werden, dass diese Vorbringen konstruiert seien und deshalb nicht geglaubt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe zudem äusserst inkonsistente und widersprüchliche Angaben zu seinen Aufenthaltsorten nach der Haftentlassung gemacht. So habe er in der BzP zunächst geltend gemacht, er sei nach seiner Freilassung zuerst für zwei Tage in G._______ geblieben, bevor er nach B._______ gegangen sei. In der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, nach seiner Entlassung aus der Haft für einen Monat in G._______ geblieben zu sein, wonach er zuerst nach H._______ zur Familie seines Bruders und danach über B._______ in die Türkei gereist sei. Auch in Bezug auf die Aufenthaltsdauer in B._______ habe er divergierende Angaben gemacht, so sei er gemäss Anhörung für 20 Tage geblieben und nicht mehr wie in der BzP geltend gemacht für zwei Monate. Ein weiterer Widerspruch sei darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll gegeben habe, er sei ausgereist, nachdem er von einem Nachbarn erfahren habe, dass Militärbeamte bei ihm zu Hause an die Türe geklopft hätten, wohingegen er an der Anhörung geltend gemacht habe, er sei ausgereist, nachdem er von seiner Nachbarin informiert worden sei, dass die Türe seines Hauses eingeschlagen und mit roter Farbe markiert worden sei. Hinsichtlich des Vorbringens, dass ein Bekannter seines Schwagers vergeblich versucht habe, den Führerschein des Beschwerdeführers in Syrien zu verlängern, seien die Angaben des Beschwerdeführers diffus, zusammenhangslos und nicht plausibel. So sei beispielsweise nicht glaubhaft, dass die Behörden Drittpersonen Auskunft über vom Regime gesuchte Personen geben würden. Die genannten Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit deshalb nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies habe der Beschwerdeführer vorgebracht, von 2012 bis 2014 in Haft gewesen zu sein. Nachdem er aufgrund einer Amnestie freigekommen sei, habe er bis zu seiner Ausreise erneut in G._______ als Sanitär und Elektriker gearbeitet. Auf dem Weg zur Arbeit sei er mehrmals bei Kontrollposten beschimpft und geschlagen worden. Zu diesem Vorbringen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gewährten Amnestie bei einer Rückkehr nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen müsste. Er habe selber vorgebracht, nach der Entlassung wieder gearbeitet zu haben und legal ausgereist zu sein. Schliesslich seien die Beschimpfungen und Schläge bei den Kontrollposten nicht genügend intensiv gewesen und zudem der allgemeinen Situation des herrschenden Bürgerkrieges geschuldet und somit ebenfalls nicht asylrelevant. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er vor bald 30 Jahren die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) bei der Feldarbeit unterstützt habe, sei nicht asylrelevant. Er habe als einzigen Nachteil geltend gemacht, dass damals Vertreter der Regierung die Nummer seines Traktors aufgeschrieben hätten. Deshalb liege weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang vor. Schliesslich habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er in der Schweiz an Demonstrationen und Sitzungen der PYD teilnehme. Hierzu habe er eine Mitgliederbestätigung eingereicht, die ihn als Sympathisant kennzeichne. Auch zur exilpolitischen Tätigkeit sei festzuhalten, dass diese aufgrund von fehlender öffentlicher Exponiertheit nicht geeignet sei, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, dass seine Vorbringen sehr wohl glaubhaft und asylrelevant ausgefallen seien. Das SEM befasse sich in der angefochtenen Verfügung beinahe ausschliesslich mit belanglosen und vernachlässigbaren Widersprüchen und verkenne dabei seine relevanten Vorbringen. Zunächst habe das SEM zu Unrecht ausgeführt, dass gewisse Vorbringen erst in der Anhörung vorgebracht und deshalb nachgeschoben worden seien. Er habe sowohl an der BzP wie auch an der Anhörung ausgesagt, dass er an Kontrollposten angehalten und beleidigt worden sei. In der Anhörung habe er sich näher dazu geäussert, indem er ausgeführt habe, dass er von einem Offizier namens E._______ aufgefordert worden sei, Elektrizitätsarbeiten für diesen auszuführen. Es handle sich somit nicht um ein nachgeschobenes Vorbringen sondern um eine Präzisierung. Ausserdem habe er sich an der BzP kurz fassen müssen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich ausführlich über alle Vorbringen zu äussern. Zudem habe er viele der angeblichen Widersprüche bereits auf Nachfrage des SEM in der Anhörung entkräftet. Als er an der Anhörung auf den angeblichen Widerspruch bezüglich seinen Aufenthalt in B._______ angesprochen worden sei, habe er erklärt, dass er 20 Tage in B._______ und die restliche Zeit in der Türkei gewesen sei (B18 F25). Auch seine Ausführungen an der Anhörung betreffend die Information, wonach Militärbeamte bei seinem Haus vorbeigekommen seien, seien eine Präzisierung seiner in der BzP vorgebrachten Angaben und kein Widerspruch. Er habe übereinstimmend ausgesagt, dass er von einem Nachbarn über den Besuch von Militärbeamten informiert worden sei. Falls die angefochtene Verfügung nicht kassiert werde, sei festzuhalten, dass er aufgrund der Drohungen des Offiziers E._______ sowie der Inhaftierung wegen der Demonstrationsteilnahmen seiner Söhne offensichtlich von den syrischen Behörden verfolgt werde. Aufgrund der Demonstrationsteilnahmen seiner Söhne sei er bereits mehrere Monate in Haft gewesen und dabei gefoltert worden. Obwohl er danach entlassen worden sei, sei aufgrund dessen, dass er mehrfach bei Kontrollposten angehalten und belästigt worden sei, offensichtlich, dass er den syrischen Behörden als Regimekritiker bekannt sei und von diesen gesucht werde. Dies führe - in Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei der PYD, für welche er seit seiner Ankunft in der Schweiz auch an Demonstrationen und Sitzungen teilnehme - dazu, dass er spätestens bei einer Rückkehr in die Heimat an Leib und Leben bedroht wäre und somit asylrelevant verfolgt würde. Betreffend die Asylrelevanz seiner Teilnahme an oppositionellen Aktivitäten und regimekritischen Demonstrationen verweise er ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015. So seien bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, sofern sie von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Es sei offensichtlich, dass dies auf ihn zutreffe.

E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Allerdings habe der Beschwerdeführer mit der Beschwerde eine Kopie eines Haftbefehls aus dem Jahr 2015 eingereicht. Diesbezüglich sei anzumerken, dass offizielle Dokumente in Syrien grundsätzlich käuflich erwerbbar seien und leicht gefälscht werden könnten. Weiter handle es sich lediglich um eine Kopie. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung eine Mitgliederbestätigung der PYD und eine Teilnehmerkarte einer Demonstration in der Schweiz zu den Akten gereicht. Auf Nachfrage habe er angegeben, über keine weiteren Beweismittel zu verfügen, ausser einer Bestätigung der Haftstrafe (A18 S. 2). Zudem wisse er nicht, ob ein schriftliches Dokument vorliege, welches bestätige, dass die Behörden nach ihm suchen würden (A17 F70). Deshalb erstaune sehr, dass kurz nach der Anhörung ein Haftbefehl aus dem Jahre 2015 eingereicht werde, von welchem der Beschwerdeführer vorher offenbar keine Kenntnis gehabt habe. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die eingereichte Kopie lediglich dazu diene, den Asylvorbringen mehr Gewicht zu verleihen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er bei den syrischen Behörden seit seiner Haftstrafe bekannt sei, sei neben den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wegen einer Amnestie aus der Haft entlassen worden und schliesslich legal aus Syrien in den Libanon ausgereist sei. Wenn die syrischen Behörden tatsächlich gezielt nach ihm gesucht hätten, wäre es kaum nachvollziehbar, dass sie ihn legal in den Libanon hätten ausreisen lassen. Zu der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Gefährdung aufgrund der Demonstrationsteilnahmen seiner Söhne sei schliesslich anzumerken, dass die Vorbringen des Sohnes I._______ vom SEM als unglaubhaft taxiert worden seien und diese Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt worden sei (Urteil des BVGer D-6535/2014 vom 24. Juni 2015). Der Sohn J._______ lebe bereits seit 2009 in der Schweiz, somit mehrere Jahre vor der Haft des Beschwerdeführers. Der Sohn K._______ sei kurz vor dem Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Söhne ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Replik, dass es nicht angehe, dass das SEM in seiner Vernehmlassung bereits vorab festhalte, dass offizielle Dokumente in Syrien käuflich erwerbbar seien und leicht gefälscht werden könnten. Diese Ausführungen würden die voreingenommene und willkürliche Einstellung des SEM zeigen. Schliesslich sei mit dem eingereichten Haftbefehl bewiesen, dass er in der Heimat als Regimegegner asylrelevant gesucht werde. Indem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung pauschal festgehalten habe, syrische Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar, verunmögliche sie es syrischen Flüchtlingen, ihre Verfolgung zu belegen. Betreffend den eingereichten Haftbefehl treffe es zu, dass er bisher lediglich eine Kopie eingereicht habe. Es sei ihm bisher nicht möglich gewesen, das Original zu erhalten. Dies habe damit zu tun, dass seine Familienangehörigen, welche sich in Syrien befinden würden und den Haftbefehl erhalten hätten, dieses Dokument aufgrund der Bürgerkriegssituation nicht per Post in die Schweiz schicken könnten. Dazu müsste einer der Verwandten extra in die Türkei reisen, was ihnen bislang noch nicht möglich gewesen sei. Sobald ihm das Original-Dokument vorliege, werde er es umgehend samt Informationen zum Erhalt zu den Akten reichen. Er habe anlässlich der Anhörung nichts von diesem Beweismittel gesagt, da er erst auf Nachfrage bei seinem in Syrien lebenden Bruder erfahren habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Aufgrund des seltenen Kontakts mit seinen Familienangehörigen sowie deren eigenen Probleme hätten ihm dies seine Verwandten zuvor nicht mitgeteilt. Sie hätten gewusst, dass er in der Schweiz in Sicherheit sei und es deshalb nicht als dringend empfunden, ihn darüber zu informieren. Zusammenfassend könne aufgrund dieser Ausführungen und derjenigen in der Beschwerde festgestellt werden, dass er eindeutig und glaubhaft dargelegt habe, dass er aufgrund der Drohungen des Offiziers E._______ sowie der Inhaftierung wegen der Demonstrationsteilnahmen seiner Söhne von den syrischen Behörden asylrelevant verfolgt werde.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung beinahe ausschliesslich mit belanglosen und vernachlässigbaren Widersprüchen befasse und dabei seine relevanten Vorbringen verkenne. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anerkennt, dass er sich in seinen Vorbringen wiederholt widersprochen hatte. Soweit er pauschal behauptet, das SEM habe sich lediglich mit belanglosen Widersprüchen beschäftigt, kann ihm, wie folgend gezeigt wird, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer behauptet, seine Angaben bei der BzP und Anhörung seien nicht widersprüchlich, es handle sich lediglich um Präzisierungen. Dem ist entgegen zu halten, dass es sehr wohl ein anderes Vorbringen ist, und nicht nur eine Präzisierung, ob er an Kontrollposten lediglich angehalten und beleidigt worden sei, weshalb er Angst vor einer erneuten Inhaftierung gehabt habe, oder ob er von einem Offizier aufgefordert worden sei, für diesen Arbeiten zu erledigen und dieser ihm gedroht habe, ihn andernfalls verschwinden zu lassen beziehungsweise umzubringen, weshalb er aus Angst um sein Leben habe fliehen müssen. Auch das Argument, er habe sich kurz fassen müssen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich ausführlich über alle Vorbringen zu äussern, vermag nicht zu erklären, weshalb er sein Hauptvorbringen anlässlich der Anhörung, ein Offizier habe ihm gedroht, ihn verschwinden zu lassen, in der BzP mit keinem Wort erwähnte. Er wurde anlässlich der BzP ausdrücklich gefragt, ob er nebst den erwähnten Gründen jemals irgendwelche Probleme mit irgendeiner Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst einer Organisation oder einer Privatperson gehabt habe (B7 Ziff. 7.02 S. 8). Worauf er antwortete, als Kurde sei er wiederholt von Behörden belästigt und in den 80er Jahren mehrmals für jeweils eine Nacht festgehalten worden. Die Nachfrage, ob es noch andere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen könnten, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich (B7 Ziff. 7.03 S. 8). Vor dem Hintergrund, dass er an der Anhörung explizit angab, er wäre ohne die Bedrohung durch E._______ in der Heimat geblieben (B18 F84), ist nicht nachvollziehbar, dass er dieses - nach eigenem Bekunden zentrale - Vorbringen an der BzP nicht erwähnte. In Bezug auf seine Behauptung, er habe den Widerspruch zum Aufenthaltsort vor seiner Ausreise bereits auf Nachfrage entkräftet, ist nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls festzustellen, dass seine Erklärung nicht zu überzeugen vermag. Der Beschwerdeführer hat an der Anhörung auf die Frage, wie lange er in B._______ gewesen sei, wiederholt geantwortet, er sei etwa 20 Tage in B._______ gewesen und danach etwa während zweier Monate in der Türkei (B18 F13-16). Erst als er ausdrücklich gebeten wurde, den Widerspruch in seinen Angaben zwischen der Anhörung (20 Tage) und der BzP (zwei Monate) zu erklären, antwortete er, dass er damit gemeint habe, dass er gut zwei Monate in B._______ und in der Türkei gewesen sei. Diese Erklärung ist bei einer Gesamtbetrachtung als offensichtlich nachgeschoben zu erkennen. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der BzP wörtlich: "Danach reiste ich nach B._______. Dort blieb ich zwei Monate, danach reiste ich in die Türkei. Dort ging ich zu meiner Schwester und blieb ca. 2.5 Monate bei ihr." (B7 Ziff. 7.02). Damit liegt in einem weiteren zentralen Vorbringen ein offenkundiger Widerspruch vor. Auch die Erklärung, wieso er sich bezüglich des Erhalts der Information, wonach ihn Militärbeamte zu Hause gesucht hätten, nicht widersprochen habe (er habe sowohl an der BzP wie auch an der Anhörung gesagt, dass er von einem Nachbarn über den Besuch von Militärbeamten informiert worden sei) vermag nicht zu überzeugen. So sprach der Beschwerdeführer an der BzP von einem Nachbarn (B7 Ziff. 7.01) und nicht wie an der Anhörung von einer Nachbarin (B18 F54ff.). Darüber hinaus ist es eine gänzlich andere Aussage, ob die Beamten an seine Türe "geklopft" hätten (B7 Ziff. 7.01) oder ob die Türe von Soldaten eingebrochen worden und deshalb "kaputt" sei (B18 F54-57). Desgleichen vermag seine Erklärung, es sei offensichtlich, dass er bei den syrischen Behörden als Regimekritiker bekannt und von diesen gesucht werde, da er nach der Haftentlassung wiederholt an Kontrollposten angehalten und beleidigt worden sei, nicht zu überzeugen. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den bei der Anhörung dargelegten Hauptgrund für seine Flucht (die angeblichen Drohungen des Offiziers E._______ ihn verschwinden zu lassen) an der BzP mit keinem Wort erwähnt hatte, und ebenso, dass der bei der BzP dargelegte zentrale Ausreisreisegrund (Angst vor erneuter Inhaftierung) an der Anhörung nicht mehr erwähnt wurde (vgl. vorstehend).

E. 6.2 Weiter ist nicht ersichtlich, wieso aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrfach an den Kontrollposten angehalten und belästigt worden sei, offensichtlich sein sollte, dass er bei den syrischen Behörden als Regimekritiker bekannt sei und von diesen asylrelevant verfolgt werde. Auch wenn in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen des SEM nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer in der Heimat eine Haftstrafe erlitten hat, ist nicht davon auszugehen, dass er danach als Regimegegner von den Behörden gesucht wurde. Zwar ist seine subjektive Furcht, erneut Übergriffen ausgesetzt zu werden, nachvollziehbar; sie vermag aber angesichts der gesamten Umstände die Anforderungen an eine auch objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nicht in einem Masse zu relativieren, als dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde. So machte der Beschwerdeführer selber geltend, er sei Dank einer Amnestie des Präsidenten freigelassen worden (B7 Ziff. 7.01). Zudem führte die geltend gemachte Haft nicht zur Ausreise. Vielmehr lebte und arbeitete er eigenen Angaben zufolge noch fast ein Jahr lang im Heimatstaat, ohne dass er von den syrischen Behörden erneut in asylrelevanter Weise belangt worden wäre (B18 F41f., 52). Hinzu kommt, dass erstellt ist, dass der Beschwerdeführer legal an einem vom Regime kontrollierten Übergang ausreisen konnte.

E. 6.3 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung aufgrund von Demonstrationsteilnahmen seiner Söhne ist mit dem SEM festzustellen, dass kein Anlass zur Annahme einer Reflexverfolgung besteht. So wurden zunächst die diesbezüglichen Vorbringen seines Sohnes I._______ als unglaubhaft beurteilt (vgl. Urteil des BVGer E-6535/2014 vom 24.06.2015). Sein Sohn J._______ lebt sodann bereits seit 2009 somit bereits mehrere Jahre vor der dargelegten Haft des Beschwerdeführers in der Schweiz. Sein Sohn K._______ sei schliesslich kurz vor ihm aus der Haft entlassen worden.

E. 6.4 Auch der eingereichte Haftbefehl vermag an den erheblichen Zweifeln der zentralen Asylvorbringen nichts zu ändern. Bereits die Erklärung in der Replik, wieso der Beschwerdeführer die Existenz dieses Dokuments nicht früher erwähnt habe, scheint unglaubhaft. Es wirkt konstruiert, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung Mitte 2017 noch nichts von der Existenz eines Haftbefehls aus dem Jahr 2015 gewusst haben sollte. Die Erklärung, seine Verwandten hätten ihm dies erst auf seine Nachfrage hin gesagt, erscheint als blosse Schutzbehauptung. Diesbezüglich fällt weiter auf, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2018 zwar den Haftbefehl im Original einreichte, allerdings ohne jegliche Erklärung zu dessen Erhalt, obwohl er solche in seiner Replik in Aussicht gestellt hatte. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass in Syrien zum heutigen Zeitpunkt - mithin nach sieben Jahren Bürgerkrieg - nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann. Aufgrund der überhandnehmenden Korruption sind dabei nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können mittlerweile gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. Urteil des BVGer D-3030/2018 vom 10. Juli 2018 E. 4.1), was hier jedoch - wie vorstehend aufgezeigt - nicht der Fall ist.

E. 6.5 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist sodann nicht offensichtlich, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft in der PYD, für welche er seit seiner Ankunft in der Schweiz an Demonstrationen und Sitzungen teilnehme, vom syrischen Geheimdienst als Regimegegner identifiziert worden sei und spätestens bei einer Rückkehr in die Heimat an Leib und Leben bedroht wäre. Wie im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 (ebda. E 6.3.6) festgestellt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland auf einer grossflächigen, sondern einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Deshalb rechtfertigt sich nur dann die Annahme, eine Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, wenn diese sich in besonderem Masse exponiert. Beim Beschwerdeführer kann jedoch offensichtlich nicht von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der zuvor erwähnten Praxis die Rede sein. Auch bei dem als Beweismittel eingereichten "Mitgliederausweis" wird er lediglich als Sympathisant bezeichnet. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - vorliegend erkennt das SEM den Vollzug nach Syrien als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AIG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Da der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, sind ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5456/2017 Urteil vom 6. Mai 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss dem Stempel in seinem Pass am (...) 2015. Seinen Angaben nach gelangte er am 6. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. September 2015 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt und am 8. Mai 2017 wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Kurde islamischen Glaubens und in B._______, Provinz C._______ geboren. Er habe über 15 Jahre lang in G._______ gelebt und als Sanitär und Elektriker gearbeitet. Weil einer seiner Söhne bei einer Demonstrationsteilnahme verhaftet worden sei und in der Haft ausgesagt habe, dass er (der Beschwerdeführer) auch an Demonstrationen teilgenommen habe, sei er am (...) 2012 festgenommen und bis am (...) 2014 inhaftiert worden; dies obwohl er unschuldig gewesen sei und selber nie an Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei schliesslich aufgrund einer Amnestie des Präsidenten aus der Haft entlassen worden. Nach der Haftentlassung sei er nach D._______ zurückgekehrt und habe wieder als Elektriker und Sanitär gearbeitet. Bei Kontrollen an den Checkpoints sei er aufgrund seiner Inhaftierung jeweils beleidigt und bedroht worden. Vor diesem Hintergrund habe er grosse Angst vor einer weiteren Festnahme gehabt, weshalb er Syrien verlassen habe. Beziehungsweise sei er eines Tages bei einer Kontrolle an einem Checkpoint von einem Offizier namens E._______ aufgefordert worden, für ihn in dessen Wohnung in F._______ Elektrizitätsarbeiten auszuführen. Weil ihm dies zu riskant gewesen sei, habe er sich geweigert. Daraufhin habe ihm der Offizier gedroht, ihn verschwinden und umbringen zu lassen, wenn er sich weiter weigere, die Arbeiten für ihn auszuführen. Aufgrund dieser Drohung sei er aus Angst um sein Leben geflohen. In der Zwischenzeit habe er erfahren, dass er in der Heimat von der Regierung gesucht werde. Seit er in der Schweiz sei, nehme er an Demonstrationen für die Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) teil. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass, seine Identitätskarte, seinen Führerschein, eine Mitgliederbestätigung der PYD sowie eine Teilnahmekarte von PYD-Demonstrationen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie eines Haftbefehls vom (...) 2015 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang der Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Beschwerde ging innert erstreckter Frist am 2. November 2017 beim Gericht ein. F. Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist am 27. November 2017. G. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer das Original des Haftbefehls vom (...) 2015 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Vorab sind diese formellen Rügen zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 3.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 3.1.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer vermengt zunächst die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung, wenn er moniert, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Entgegen diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass das SEM die Beweismittel sehr wohl zur Kenntnis genommen hat (vgl. angefochtene Verfügung Sachverhalt Ziff. 3). Soweit deren rechtliche Würdigung in Frage steht, ist nachfolgend (E. 6) darauf einzugehen. Inwiefern eine Gehörsverletzung vorliegen soll, wird weder aus der Aktenlage ersichtlich noch in der Beschwerde dargelegt. 3.2.2 Der Beschwerdeführer zitiert zudem Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien, ohne darzulegen, worin jeweils die Gehörsverletzung liegen soll. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangte, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Demnach geht auch der Vorwurf ins Leere, die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant zu bezeichnen. 3.2.3 Im Weiteren trifft es zwar zu, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Durchführung der Anhörung über eineinhalb Jahre vergangen sind. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll. Die Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht geht daher fehl. 3.2.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist somit nicht ersichtlich. Es ist - wie gesehen - auch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern nur mit dem Wesentlichen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern diese für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein sollen. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid im Sachverhalt die entscheidrelevanten Aussagen des Beschwerdeführers gewürdigt und sich auf seine Kernaussagen beschränkt. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes feststellen. Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich sind oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubmacht machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung geltend gemacht, er sei aus der Heimat geflohen, da er grosse Angst vor einem Offizier namens E._______ gehabt habe. Dies sei jedoch aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung zur Hauptsache geltend gemacht, der Offizier E._______ habe ihm gedroht, ihn verschwinden zu lassen, wenn er sich weiter weigere, in F._______ Elektrizitätsarbeiten für ihn (den Offizier) auszuführen. Aufgrund dieser Drohung sei er ausgereist, andernfalls wäre er in Syrien geblieben. Im Widerspruch dazu habe er jedoch in der BzP noch geltend gemacht, Syrien aus Angst vor einer weiteren Inhaftierung und wegen Beleidigungen an den Checkpoints verlassen zu haben. Obwohl er an der BzP ausdrücklich bejaht habe, alle Fluchtgründe genannt zu haben, habe er die in der Anhörung geltend gemachten Drohungen eines Offiziers mit keinem Wort erwähnt. Diesbezüglich falle weiter auf, dass der Beschwerdeführer die in der BzP geltend gemachte Furcht vor einer weiteren Inhaftierung in der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Bereits aufgrund dieser nachgeschobenen beziehungsweise nicht mehr geltend gemachten Erzählelemente müsse der Schluss gezogen werden, dass diese Vorbringen konstruiert seien und deshalb nicht geglaubt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe zudem äusserst inkonsistente und widersprüchliche Angaben zu seinen Aufenthaltsorten nach der Haftentlassung gemacht. So habe er in der BzP zunächst geltend gemacht, er sei nach seiner Freilassung zuerst für zwei Tage in G._______ geblieben, bevor er nach B._______ gegangen sei. In der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, nach seiner Entlassung aus der Haft für einen Monat in G._______ geblieben zu sein, wonach er zuerst nach H._______ zur Familie seines Bruders und danach über B._______ in die Türkei gereist sei. Auch in Bezug auf die Aufenthaltsdauer in B._______ habe er divergierende Angaben gemacht, so sei er gemäss Anhörung für 20 Tage geblieben und nicht mehr wie in der BzP geltend gemacht für zwei Monate. Ein weiterer Widerspruch sei darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll gegeben habe, er sei ausgereist, nachdem er von einem Nachbarn erfahren habe, dass Militärbeamte bei ihm zu Hause an die Türe geklopft hätten, wohingegen er an der Anhörung geltend gemacht habe, er sei ausgereist, nachdem er von seiner Nachbarin informiert worden sei, dass die Türe seines Hauses eingeschlagen und mit roter Farbe markiert worden sei. Hinsichtlich des Vorbringens, dass ein Bekannter seines Schwagers vergeblich versucht habe, den Führerschein des Beschwerdeführers in Syrien zu verlängern, seien die Angaben des Beschwerdeführers diffus, zusammenhangslos und nicht plausibel. So sei beispielsweise nicht glaubhaft, dass die Behörden Drittpersonen Auskunft über vom Regime gesuchte Personen geben würden. Die genannten Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit deshalb nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies habe der Beschwerdeführer vorgebracht, von 2012 bis 2014 in Haft gewesen zu sein. Nachdem er aufgrund einer Amnestie freigekommen sei, habe er bis zu seiner Ausreise erneut in G._______ als Sanitär und Elektriker gearbeitet. Auf dem Weg zur Arbeit sei er mehrmals bei Kontrollposten beschimpft und geschlagen worden. Zu diesem Vorbringen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gewährten Amnestie bei einer Rückkehr nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen müsste. Er habe selber vorgebracht, nach der Entlassung wieder gearbeitet zu haben und legal ausgereist zu sein. Schliesslich seien die Beschimpfungen und Schläge bei den Kontrollposten nicht genügend intensiv gewesen und zudem der allgemeinen Situation des herrschenden Bürgerkrieges geschuldet und somit ebenfalls nicht asylrelevant. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er vor bald 30 Jahren die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) bei der Feldarbeit unterstützt habe, sei nicht asylrelevant. Er habe als einzigen Nachteil geltend gemacht, dass damals Vertreter der Regierung die Nummer seines Traktors aufgeschrieben hätten. Deshalb liege weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang vor. Schliesslich habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er in der Schweiz an Demonstrationen und Sitzungen der PYD teilnehme. Hierzu habe er eine Mitgliederbestätigung eingereicht, die ihn als Sympathisant kennzeichne. Auch zur exilpolitischen Tätigkeit sei festzuhalten, dass diese aufgrund von fehlender öffentlicher Exponiertheit nicht geeignet sei, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, dass seine Vorbringen sehr wohl glaubhaft und asylrelevant ausgefallen seien. Das SEM befasse sich in der angefochtenen Verfügung beinahe ausschliesslich mit belanglosen und vernachlässigbaren Widersprüchen und verkenne dabei seine relevanten Vorbringen. Zunächst habe das SEM zu Unrecht ausgeführt, dass gewisse Vorbringen erst in der Anhörung vorgebracht und deshalb nachgeschoben worden seien. Er habe sowohl an der BzP wie auch an der Anhörung ausgesagt, dass er an Kontrollposten angehalten und beleidigt worden sei. In der Anhörung habe er sich näher dazu geäussert, indem er ausgeführt habe, dass er von einem Offizier namens E._______ aufgefordert worden sei, Elektrizitätsarbeiten für diesen auszuführen. Es handle sich somit nicht um ein nachgeschobenes Vorbringen sondern um eine Präzisierung. Ausserdem habe er sich an der BzP kurz fassen müssen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich ausführlich über alle Vorbringen zu äussern. Zudem habe er viele der angeblichen Widersprüche bereits auf Nachfrage des SEM in der Anhörung entkräftet. Als er an der Anhörung auf den angeblichen Widerspruch bezüglich seinen Aufenthalt in B._______ angesprochen worden sei, habe er erklärt, dass er 20 Tage in B._______ und die restliche Zeit in der Türkei gewesen sei (B18 F25). Auch seine Ausführungen an der Anhörung betreffend die Information, wonach Militärbeamte bei seinem Haus vorbeigekommen seien, seien eine Präzisierung seiner in der BzP vorgebrachten Angaben und kein Widerspruch. Er habe übereinstimmend ausgesagt, dass er von einem Nachbarn über den Besuch von Militärbeamten informiert worden sei. Falls die angefochtene Verfügung nicht kassiert werde, sei festzuhalten, dass er aufgrund der Drohungen des Offiziers E._______ sowie der Inhaftierung wegen der Demonstrationsteilnahmen seiner Söhne offensichtlich von den syrischen Behörden verfolgt werde. Aufgrund der Demonstrationsteilnahmen seiner Söhne sei er bereits mehrere Monate in Haft gewesen und dabei gefoltert worden. Obwohl er danach entlassen worden sei, sei aufgrund dessen, dass er mehrfach bei Kontrollposten angehalten und belästigt worden sei, offensichtlich, dass er den syrischen Behörden als Regimekritiker bekannt sei und von diesen gesucht werde. Dies führe - in Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei der PYD, für welche er seit seiner Ankunft in der Schweiz auch an Demonstrationen und Sitzungen teilnehme - dazu, dass er spätestens bei einer Rückkehr in die Heimat an Leib und Leben bedroht wäre und somit asylrelevant verfolgt würde. Betreffend die Asylrelevanz seiner Teilnahme an oppositionellen Aktivitäten und regimekritischen Demonstrationen verweise er ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015. So seien bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, sofern sie von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Es sei offensichtlich, dass dies auf ihn zutreffe. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Allerdings habe der Beschwerdeführer mit der Beschwerde eine Kopie eines Haftbefehls aus dem Jahr 2015 eingereicht. Diesbezüglich sei anzumerken, dass offizielle Dokumente in Syrien grundsätzlich käuflich erwerbbar seien und leicht gefälscht werden könnten. Weiter handle es sich lediglich um eine Kopie. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung eine Mitgliederbestätigung der PYD und eine Teilnehmerkarte einer Demonstration in der Schweiz zu den Akten gereicht. Auf Nachfrage habe er angegeben, über keine weiteren Beweismittel zu verfügen, ausser einer Bestätigung der Haftstrafe (A18 S. 2). Zudem wisse er nicht, ob ein schriftliches Dokument vorliege, welches bestätige, dass die Behörden nach ihm suchen würden (A17 F70). Deshalb erstaune sehr, dass kurz nach der Anhörung ein Haftbefehl aus dem Jahre 2015 eingereicht werde, von welchem der Beschwerdeführer vorher offenbar keine Kenntnis gehabt habe. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die eingereichte Kopie lediglich dazu diene, den Asylvorbringen mehr Gewicht zu verleihen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er bei den syrischen Behörden seit seiner Haftstrafe bekannt sei, sei neben den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wegen einer Amnestie aus der Haft entlassen worden und schliesslich legal aus Syrien in den Libanon ausgereist sei. Wenn die syrischen Behörden tatsächlich gezielt nach ihm gesucht hätten, wäre es kaum nachvollziehbar, dass sie ihn legal in den Libanon hätten ausreisen lassen. Zu der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Gefährdung aufgrund der Demonstrationsteilnahmen seiner Söhne sei schliesslich anzumerken, dass die Vorbringen des Sohnes I._______ vom SEM als unglaubhaft taxiert worden seien und diese Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt worden sei (Urteil des BVGer D-6535/2014 vom 24. Juni 2015). Der Sohn J._______ lebe bereits seit 2009 in der Schweiz, somit mehrere Jahre vor der Haft des Beschwerdeführers. Der Sohn K._______ sei kurz vor dem Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Söhne ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Replik, dass es nicht angehe, dass das SEM in seiner Vernehmlassung bereits vorab festhalte, dass offizielle Dokumente in Syrien käuflich erwerbbar seien und leicht gefälscht werden könnten. Diese Ausführungen würden die voreingenommene und willkürliche Einstellung des SEM zeigen. Schliesslich sei mit dem eingereichten Haftbefehl bewiesen, dass er in der Heimat als Regimegegner asylrelevant gesucht werde. Indem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung pauschal festgehalten habe, syrische Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar, verunmögliche sie es syrischen Flüchtlingen, ihre Verfolgung zu belegen. Betreffend den eingereichten Haftbefehl treffe es zu, dass er bisher lediglich eine Kopie eingereicht habe. Es sei ihm bisher nicht möglich gewesen, das Original zu erhalten. Dies habe damit zu tun, dass seine Familienangehörigen, welche sich in Syrien befinden würden und den Haftbefehl erhalten hätten, dieses Dokument aufgrund der Bürgerkriegssituation nicht per Post in die Schweiz schicken könnten. Dazu müsste einer der Verwandten extra in die Türkei reisen, was ihnen bislang noch nicht möglich gewesen sei. Sobald ihm das Original-Dokument vorliege, werde er es umgehend samt Informationen zum Erhalt zu den Akten reichen. Er habe anlässlich der Anhörung nichts von diesem Beweismittel gesagt, da er erst auf Nachfrage bei seinem in Syrien lebenden Bruder erfahren habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Aufgrund des seltenen Kontakts mit seinen Familienangehörigen sowie deren eigenen Probleme hätten ihm dies seine Verwandten zuvor nicht mitgeteilt. Sie hätten gewusst, dass er in der Schweiz in Sicherheit sei und es deshalb nicht als dringend empfunden, ihn darüber zu informieren. Zusammenfassend könne aufgrund dieser Ausführungen und derjenigen in der Beschwerde festgestellt werden, dass er eindeutig und glaubhaft dargelegt habe, dass er aufgrund der Drohungen des Offiziers E._______ sowie der Inhaftierung wegen der Demonstrationsteilnahmen seiner Söhne von den syrischen Behörden asylrelevant verfolgt werde. 6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung beinahe ausschliesslich mit belanglosen und vernachlässigbaren Widersprüchen befasse und dabei seine relevanten Vorbringen verkenne. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anerkennt, dass er sich in seinen Vorbringen wiederholt widersprochen hatte. Soweit er pauschal behauptet, das SEM habe sich lediglich mit belanglosen Widersprüchen beschäftigt, kann ihm, wie folgend gezeigt wird, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer behauptet, seine Angaben bei der BzP und Anhörung seien nicht widersprüchlich, es handle sich lediglich um Präzisierungen. Dem ist entgegen zu halten, dass es sehr wohl ein anderes Vorbringen ist, und nicht nur eine Präzisierung, ob er an Kontrollposten lediglich angehalten und beleidigt worden sei, weshalb er Angst vor einer erneuten Inhaftierung gehabt habe, oder ob er von einem Offizier aufgefordert worden sei, für diesen Arbeiten zu erledigen und dieser ihm gedroht habe, ihn andernfalls verschwinden zu lassen beziehungsweise umzubringen, weshalb er aus Angst um sein Leben habe fliehen müssen. Auch das Argument, er habe sich kurz fassen müssen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich ausführlich über alle Vorbringen zu äussern, vermag nicht zu erklären, weshalb er sein Hauptvorbringen anlässlich der Anhörung, ein Offizier habe ihm gedroht, ihn verschwinden zu lassen, in der BzP mit keinem Wort erwähnte. Er wurde anlässlich der BzP ausdrücklich gefragt, ob er nebst den erwähnten Gründen jemals irgendwelche Probleme mit irgendeiner Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst einer Organisation oder einer Privatperson gehabt habe (B7 Ziff. 7.02 S. 8). Worauf er antwortete, als Kurde sei er wiederholt von Behörden belästigt und in den 80er Jahren mehrmals für jeweils eine Nacht festgehalten worden. Die Nachfrage, ob es noch andere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen könnten, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich (B7 Ziff. 7.03 S. 8). Vor dem Hintergrund, dass er an der Anhörung explizit angab, er wäre ohne die Bedrohung durch E._______ in der Heimat geblieben (B18 F84), ist nicht nachvollziehbar, dass er dieses - nach eigenem Bekunden zentrale - Vorbringen an der BzP nicht erwähnte. In Bezug auf seine Behauptung, er habe den Widerspruch zum Aufenthaltsort vor seiner Ausreise bereits auf Nachfrage entkräftet, ist nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls festzustellen, dass seine Erklärung nicht zu überzeugen vermag. Der Beschwerdeführer hat an der Anhörung auf die Frage, wie lange er in B._______ gewesen sei, wiederholt geantwortet, er sei etwa 20 Tage in B._______ gewesen und danach etwa während zweier Monate in der Türkei (B18 F13-16). Erst als er ausdrücklich gebeten wurde, den Widerspruch in seinen Angaben zwischen der Anhörung (20 Tage) und der BzP (zwei Monate) zu erklären, antwortete er, dass er damit gemeint habe, dass er gut zwei Monate in B._______ und in der Türkei gewesen sei. Diese Erklärung ist bei einer Gesamtbetrachtung als offensichtlich nachgeschoben zu erkennen. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der BzP wörtlich: "Danach reiste ich nach B._______. Dort blieb ich zwei Monate, danach reiste ich in die Türkei. Dort ging ich zu meiner Schwester und blieb ca. 2.5 Monate bei ihr." (B7 Ziff. 7.02). Damit liegt in einem weiteren zentralen Vorbringen ein offenkundiger Widerspruch vor. Auch die Erklärung, wieso er sich bezüglich des Erhalts der Information, wonach ihn Militärbeamte zu Hause gesucht hätten, nicht widersprochen habe (er habe sowohl an der BzP wie auch an der Anhörung gesagt, dass er von einem Nachbarn über den Besuch von Militärbeamten informiert worden sei) vermag nicht zu überzeugen. So sprach der Beschwerdeführer an der BzP von einem Nachbarn (B7 Ziff. 7.01) und nicht wie an der Anhörung von einer Nachbarin (B18 F54ff.). Darüber hinaus ist es eine gänzlich andere Aussage, ob die Beamten an seine Türe "geklopft" hätten (B7 Ziff. 7.01) oder ob die Türe von Soldaten eingebrochen worden und deshalb "kaputt" sei (B18 F54-57). Desgleichen vermag seine Erklärung, es sei offensichtlich, dass er bei den syrischen Behörden als Regimekritiker bekannt und von diesen gesucht werde, da er nach der Haftentlassung wiederholt an Kontrollposten angehalten und beleidigt worden sei, nicht zu überzeugen. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den bei der Anhörung dargelegten Hauptgrund für seine Flucht (die angeblichen Drohungen des Offiziers E._______ ihn verschwinden zu lassen) an der BzP mit keinem Wort erwähnt hatte, und ebenso, dass der bei der BzP dargelegte zentrale Ausreisreisegrund (Angst vor erneuter Inhaftierung) an der Anhörung nicht mehr erwähnt wurde (vgl. vorstehend). 6.2 Weiter ist nicht ersichtlich, wieso aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrfach an den Kontrollposten angehalten und belästigt worden sei, offensichtlich sein sollte, dass er bei den syrischen Behörden als Regimekritiker bekannt sei und von diesen asylrelevant verfolgt werde. Auch wenn in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen des SEM nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer in der Heimat eine Haftstrafe erlitten hat, ist nicht davon auszugehen, dass er danach als Regimegegner von den Behörden gesucht wurde. Zwar ist seine subjektive Furcht, erneut Übergriffen ausgesetzt zu werden, nachvollziehbar; sie vermag aber angesichts der gesamten Umstände die Anforderungen an eine auch objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nicht in einem Masse zu relativieren, als dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde. So machte der Beschwerdeführer selber geltend, er sei Dank einer Amnestie des Präsidenten freigelassen worden (B7 Ziff. 7.01). Zudem führte die geltend gemachte Haft nicht zur Ausreise. Vielmehr lebte und arbeitete er eigenen Angaben zufolge noch fast ein Jahr lang im Heimatstaat, ohne dass er von den syrischen Behörden erneut in asylrelevanter Weise belangt worden wäre (B18 F41f., 52). Hinzu kommt, dass erstellt ist, dass der Beschwerdeführer legal an einem vom Regime kontrollierten Übergang ausreisen konnte. 6.3 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung aufgrund von Demonstrationsteilnahmen seiner Söhne ist mit dem SEM festzustellen, dass kein Anlass zur Annahme einer Reflexverfolgung besteht. So wurden zunächst die diesbezüglichen Vorbringen seines Sohnes I._______ als unglaubhaft beurteilt (vgl. Urteil des BVGer E-6535/2014 vom 24.06.2015). Sein Sohn J._______ lebt sodann bereits seit 2009 somit bereits mehrere Jahre vor der dargelegten Haft des Beschwerdeführers in der Schweiz. Sein Sohn K._______ sei schliesslich kurz vor ihm aus der Haft entlassen worden. 6.4 Auch der eingereichte Haftbefehl vermag an den erheblichen Zweifeln der zentralen Asylvorbringen nichts zu ändern. Bereits die Erklärung in der Replik, wieso der Beschwerdeführer die Existenz dieses Dokuments nicht früher erwähnt habe, scheint unglaubhaft. Es wirkt konstruiert, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung Mitte 2017 noch nichts von der Existenz eines Haftbefehls aus dem Jahr 2015 gewusst haben sollte. Die Erklärung, seine Verwandten hätten ihm dies erst auf seine Nachfrage hin gesagt, erscheint als blosse Schutzbehauptung. Diesbezüglich fällt weiter auf, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2018 zwar den Haftbefehl im Original einreichte, allerdings ohne jegliche Erklärung zu dessen Erhalt, obwohl er solche in seiner Replik in Aussicht gestellt hatte. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass in Syrien zum heutigen Zeitpunkt - mithin nach sieben Jahren Bürgerkrieg - nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann. Aufgrund der überhandnehmenden Korruption sind dabei nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können mittlerweile gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. Urteil des BVGer D-3030/2018 vom 10. Juli 2018 E. 4.1), was hier jedoch - wie vorstehend aufgezeigt - nicht der Fall ist. 6.5 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist sodann nicht offensichtlich, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft in der PYD, für welche er seit seiner Ankunft in der Schweiz an Demonstrationen und Sitzungen teilnehme, vom syrischen Geheimdienst als Regimegegner identifiziert worden sei und spätestens bei einer Rückkehr in die Heimat an Leib und Leben bedroht wäre. Wie im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 (ebda. E 6.3.6) festgestellt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland auf einer grossflächigen, sondern einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Deshalb rechtfertigt sich nur dann die Annahme, eine Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, wenn diese sich in besonderem Masse exponiert. Beim Beschwerdeführer kann jedoch offensichtlich nicht von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der zuvor erwähnten Praxis die Rede sein. Auch bei dem als Beweismittel eingereichten "Mitgliederausweis" wird er lediglich als Sympathisant bezeichnet. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - vorliegend erkennt das SEM den Vollzug nach Syrien als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AIG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Da der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, sind ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nira Schidlow Versand: