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E-3121/2019

E-3121/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 28. November 2017 hörte ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung). Zu seiner Biographie und zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend. Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt B._______, Provinz C._______, wo er mit seinen Eltern und neun Geschwistern aufgewachsen sei und die Schule bis zur siebten Klasse besucht habe. Nach Abbruch der Schule sei er verschiedenen Tätigkeiten, unter anderem als Hilfsarbeiter auf dem Bau, nachgegangen. Er habe den obligatorischen Militärdienst nicht leisten wollen, da er keine Menschen habe töten wollen. Nachdem er das dienstpflichtige Alter erreicht habe, sollen Mitglieder der Militärbehörden ihn mehrmals in seinem Familienhaus aufgesucht haben, um ihn zwecks Absolvierung des Militärdienstes mitzunehmen. Er habe sich aber stets rechtzeitig entziehen und sich jeweils bei Verwandten verstecken können. Ausserdem habe er zu Beginn der Aufstände in Syrien an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und habe befürchtet, auch deshalb von den Behörden verhaftet zu werden. Im Mai oder Juni 2013 sei er mithilfe eines Schleppers unter Vorweisung seiner Identitätskarte über die nordsyrische Grenze in den Irak ausgereist und gelangte von dort über die Türkei und weitere Länder am 1. Dezember 2015 in die Schweiz. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als nicht zumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. C. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.

E. 2.2 Während der Beschwerdeführer berechtigt ist, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zu beantragen, ist er betreffend den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht beschwert, da ihm dieselbe mit der angefochtenen Verfügung bereits gewährt wurde und deren Anspruchsvoraussetzungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4). Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, von der syrischen Armee einberufen worden zu sein. Seine Aussagen hierzu seien jedoch widersprüchlich, unsubstantiiert und insgesamt unglaubhaft ausgefallen. Dies betrifft namentlich seine Aussagen zum militärischen Dienstbüchlein, der militärischen Aushebung und der behördlichen Suchbemühungen bei ihm zu Hause. Allein der Umstand des dienstfähigen Alters genüge nach der Rechtsprechung im Übrigen nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung. Zudem habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, in Syrien an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen zu haben. Die diesbezüglichen Aussagen seien oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen, weshalb die Demonstrationsteilnahmen grundsätzlich bezweifelt werden. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Teilnahmen würden jedenfalls keine Anhaltspunkte bestehen, wonach er von den syrischen Behörden als Regierungsgegner identifiziert worden wäre.

E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und der Teilnahme an regierungsfeindlichen Demonstrationen werde er von den syrischen (Sicherheits-)Behörden asylrelevant verfolgt. Er sei von den Behörden als Dienstverweigerer und Regimekritiker identifiziert und registriert worden und es lägen in seinem Fall besondere Risikofaktoren vor, namentlich die persönliche und politische Überzeugung, Herkunft und Ethnie. Bei einem weiteren Verbleib in Syrien wäre er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit verhaftet, gefoltert oder anderweitig misshandelt worden.

E. 6.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) genügen. Es kann vorab auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, ergänzt mit den nachfolgenden Erwägungen.

E. 6.2 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).

E. 6.3 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur militärischen Aushebung und Einberufung sowie den behördlichen Suchbemühungen weitgehend oberflächlich, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen sind. Namentlich gab er in der BzP auf explizite Nachfrage an, in Syrien noch nicht militärisch ausgehoben worden zu sein und über kein militärisches Dienstbüchlein zu verfügen (vgl. SEM-Akten, A5/12, S. 7). Rund sechs Monate später reichte er dem SEM jedoch sein angebliches Dienstbüchlein im Original ein, welches die militärische Aushebung dokumentieren solle. Seine diesbezügliche Erklärung anlässlich der Anhörung, wonach er damals an der BzP Angst vor den Behörden gehabt haben soll und deshalb das Vorhandensein des Dienstbüchleins nicht erwähnt habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal ein solches Beweismittel seine Asylvorbingen lediglich untermauern würde. Diesen von der Vorinstanz zurecht hervorgehobenen, erheblichen Widerspruch vermag der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen. Entgegen seiner Behauptung ist nicht ersichtlich, dass er die an der BzP gestellten Fragen nicht richtig verstanden hätte oder aus Angst und Zeitmangel nicht ausführlich habe erklären können. Vielmehr sind das nachträglich eingereichte Dienstbüchlein beziehungsweise die diesbezüglichen Vorbringen als nachgeschoben zu betrachten, nicht zuletzt auch aufgrund der fehlenden Authentizität dieses Dokuments - es weist keine fälschungssichere Merkmale auf - und dem Umstand, dass aufgrund der grassierenden Korruption in Syrien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich sind, sondern gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden können (vgl. Urteil des BVGer D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). Gleiches gilt für das eingereichte Dokument, welches von der zuständigen Militärbehörde in Syrien ausgestellt worden sein und seinen Status als Wehrdienstpflichtiger beweisen soll. Die Frage nach der Echtheit der eingereichten Dokumente kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da alleine aufgrund des Besitzes eines Dienstbüchleins und des Status als Wehrdienstpflichtiger nicht auf eine flüchtlingsrelevante Gefährdung geschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall liegt sodann keine mit BVGE 2015/3 vergleichbare Konstellation vor. Der Beschwerdeführer verfügt über kein besonderes politisches Profil. Er gab an der Anhörung denn auch an, nicht viel von Politik zu verstehen und auch nie politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. SEM-Akten, A16/17, F12 und F14). Soweit er geltend macht, aufgrund von Teilnahmen an regimefeindlichen Demonstration ins Visier der Behörden geraten zu sein, ist festzuhalten, dass er - weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene - ansatzweise substantiierte Angaben zu den angeblichen Demonstrationen machen kann, sei es etwa zu deren Zeitpunkt, Ort, Inhalt oder seiner Funktion an denselben. Ausserdem gab er ausdrücklich an, wegen den vorgebrachten Teilnahmen nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A16/17, F62). Soweit er sich in der Beschwerde erstmals auf eine Reflexverfolgung beruft und geltend macht, er stamme aus einer bekannten politischen Familie - drei seiner Onkel seien bis heute politisch sehr aktiv - ist diese Behauptung ebenfalls als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu erachten, führte er im Asylverfahren doch an keiner Stelle einen allfälligen politischen Hintergrund seiner Familienmitglieder aus und reichte er die auf Beschwerdeebene in Aussicht gestellten Dokumente zur Untermauerung dieser Behauptung bis heute nicht nach. Auch vermag er aus dem Umstand, dass er angeblich auf dem Internetportal «Zamanalwasl» gelistet ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sich die Authentizität solcher Listen nicht überprüfen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4716/2015 vom 21. Februar 2017, E. 6.1. m.w.H.). Wenn er in der Beschwerde sodann geltend macht, das SEM habe in anderen Fällen asylsuchende syrische Staatsangehörige bereits aufgrund der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder aufgrund des Umstandes, dass sie sich im dienst- und reservedienstpflichtigen Alter befinden, als Flüchtlinge anerkannt, weshalb ihm aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen. Die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen werden in der Beschwerde auch nicht in ausreichendem Masse spezifiziert. Im Weiteren existiert keine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen wäre. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine ausgewiesene Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E.7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.). Schliesslich genügt die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz eine im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Verfolgungssituation zu Recht verneint und es ist festzuhalten, dass bei ihm keine besondere Vorbelastung vorliegt beziehungsweise er ein Profil aufweist, welches ihn in den Fokus der syrischen (Sicherheits-)Behörden gerückt haben könnte. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht auch vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass er aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Soweit er in der Beschwerde schliesslich geltend macht, er habe in der Schweiz an politischen Demonstrationen teilgenommen, ist festzuhalten, dass diese Behauptung nicht ansatzweise substantiiert wird und grundlegende, konkretisierende Angaben wie der Ort, die Zeit und der Anlass der angeblichen Demonstrationen fehlen. Das eingereichte Farbfoto, auf dem er eine kurdische Flagge in den Händen hält, ist ebenfalls nicht geeignet, die Behauptung zu konkretisieren, kann daraus doch nicht einmal der Schluss gezogen werden, dass diese Aufnahme an einer organisierten, regimekritischen Demonstration aufgenommen wurde. Demgemäss ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte.

E. 6.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Die Beschwerde erweist als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3121/2019 Urteil vom 29. September 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 28. November 2017 hörte ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung). Zu seiner Biographie und zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend. Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt B._______, Provinz C._______, wo er mit seinen Eltern und neun Geschwistern aufgewachsen sei und die Schule bis zur siebten Klasse besucht habe. Nach Abbruch der Schule sei er verschiedenen Tätigkeiten, unter anderem als Hilfsarbeiter auf dem Bau, nachgegangen. Er habe den obligatorischen Militärdienst nicht leisten wollen, da er keine Menschen habe töten wollen. Nachdem er das dienstpflichtige Alter erreicht habe, sollen Mitglieder der Militärbehörden ihn mehrmals in seinem Familienhaus aufgesucht haben, um ihn zwecks Absolvierung des Militärdienstes mitzunehmen. Er habe sich aber stets rechtzeitig entziehen und sich jeweils bei Verwandten verstecken können. Ausserdem habe er zu Beginn der Aufstände in Syrien an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und habe befürchtet, auch deshalb von den Behörden verhaftet zu werden. Im Mai oder Juni 2013 sei er mithilfe eines Schleppers unter Vorweisung seiner Identitätskarte über die nordsyrische Grenze in den Irak ausgereist und gelangte von dort über die Türkei und weitere Länder am 1. Dezember 2015 in die Schweiz. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als nicht zumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. C. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Während der Beschwerdeführer berechtigt ist, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zu beantragen, ist er betreffend den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht beschwert, da ihm dieselbe mit der angefochtenen Verfügung bereits gewährt wurde und deren Anspruchsvoraussetzungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4). Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, von der syrischen Armee einberufen worden zu sein. Seine Aussagen hierzu seien jedoch widersprüchlich, unsubstantiiert und insgesamt unglaubhaft ausgefallen. Dies betrifft namentlich seine Aussagen zum militärischen Dienstbüchlein, der militärischen Aushebung und der behördlichen Suchbemühungen bei ihm zu Hause. Allein der Umstand des dienstfähigen Alters genüge nach der Rechtsprechung im Übrigen nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung. Zudem habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, in Syrien an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen zu haben. Die diesbezüglichen Aussagen seien oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen, weshalb die Demonstrationsteilnahmen grundsätzlich bezweifelt werden. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Teilnahmen würden jedenfalls keine Anhaltspunkte bestehen, wonach er von den syrischen Behörden als Regierungsgegner identifiziert worden wäre. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und der Teilnahme an regierungsfeindlichen Demonstrationen werde er von den syrischen (Sicherheits-)Behörden asylrelevant verfolgt. Er sei von den Behörden als Dienstverweigerer und Regimekritiker identifiziert und registriert worden und es lägen in seinem Fall besondere Risikofaktoren vor, namentlich die persönliche und politische Überzeugung, Herkunft und Ethnie. Bei einem weiteren Verbleib in Syrien wäre er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit verhaftet, gefoltert oder anderweitig misshandelt worden. 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) genügen. Es kann vorab auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, ergänzt mit den nachfolgenden Erwägungen. 6.2 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). 6.3 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur militärischen Aushebung und Einberufung sowie den behördlichen Suchbemühungen weitgehend oberflächlich, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen sind. Namentlich gab er in der BzP auf explizite Nachfrage an, in Syrien noch nicht militärisch ausgehoben worden zu sein und über kein militärisches Dienstbüchlein zu verfügen (vgl. SEM-Akten, A5/12, S. 7). Rund sechs Monate später reichte er dem SEM jedoch sein angebliches Dienstbüchlein im Original ein, welches die militärische Aushebung dokumentieren solle. Seine diesbezügliche Erklärung anlässlich der Anhörung, wonach er damals an der BzP Angst vor den Behörden gehabt haben soll und deshalb das Vorhandensein des Dienstbüchleins nicht erwähnt habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal ein solches Beweismittel seine Asylvorbingen lediglich untermauern würde. Diesen von der Vorinstanz zurecht hervorgehobenen, erheblichen Widerspruch vermag der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen. Entgegen seiner Behauptung ist nicht ersichtlich, dass er die an der BzP gestellten Fragen nicht richtig verstanden hätte oder aus Angst und Zeitmangel nicht ausführlich habe erklären können. Vielmehr sind das nachträglich eingereichte Dienstbüchlein beziehungsweise die diesbezüglichen Vorbringen als nachgeschoben zu betrachten, nicht zuletzt auch aufgrund der fehlenden Authentizität dieses Dokuments - es weist keine fälschungssichere Merkmale auf - und dem Umstand, dass aufgrund der grassierenden Korruption in Syrien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich sind, sondern gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden können (vgl. Urteil des BVGer D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). Gleiches gilt für das eingereichte Dokument, welches von der zuständigen Militärbehörde in Syrien ausgestellt worden sein und seinen Status als Wehrdienstpflichtiger beweisen soll. Die Frage nach der Echtheit der eingereichten Dokumente kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da alleine aufgrund des Besitzes eines Dienstbüchleins und des Status als Wehrdienstpflichtiger nicht auf eine flüchtlingsrelevante Gefährdung geschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall liegt sodann keine mit BVGE 2015/3 vergleichbare Konstellation vor. Der Beschwerdeführer verfügt über kein besonderes politisches Profil. Er gab an der Anhörung denn auch an, nicht viel von Politik zu verstehen und auch nie politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. SEM-Akten, A16/17, F12 und F14). Soweit er geltend macht, aufgrund von Teilnahmen an regimefeindlichen Demonstration ins Visier der Behörden geraten zu sein, ist festzuhalten, dass er - weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene - ansatzweise substantiierte Angaben zu den angeblichen Demonstrationen machen kann, sei es etwa zu deren Zeitpunkt, Ort, Inhalt oder seiner Funktion an denselben. Ausserdem gab er ausdrücklich an, wegen den vorgebrachten Teilnahmen nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A16/17, F62). Soweit er sich in der Beschwerde erstmals auf eine Reflexverfolgung beruft und geltend macht, er stamme aus einer bekannten politischen Familie - drei seiner Onkel seien bis heute politisch sehr aktiv - ist diese Behauptung ebenfalls als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu erachten, führte er im Asylverfahren doch an keiner Stelle einen allfälligen politischen Hintergrund seiner Familienmitglieder aus und reichte er die auf Beschwerdeebene in Aussicht gestellten Dokumente zur Untermauerung dieser Behauptung bis heute nicht nach. Auch vermag er aus dem Umstand, dass er angeblich auf dem Internetportal «Zamanalwasl» gelistet ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sich die Authentizität solcher Listen nicht überprüfen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4716/2015 vom 21. Februar 2017, E. 6.1. m.w.H.). Wenn er in der Beschwerde sodann geltend macht, das SEM habe in anderen Fällen asylsuchende syrische Staatsangehörige bereits aufgrund der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder aufgrund des Umstandes, dass sie sich im dienst- und reservedienstpflichtigen Alter befinden, als Flüchtlinge anerkannt, weshalb ihm aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen. Die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen werden in der Beschwerde auch nicht in ausreichendem Masse spezifiziert. Im Weiteren existiert keine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen wäre. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine ausgewiesene Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E.7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.). Schliesslich genügt die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz eine im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Verfolgungssituation zu Recht verneint und es ist festzuhalten, dass bei ihm keine besondere Vorbelastung vorliegt beziehungsweise er ein Profil aufweist, welches ihn in den Fokus der syrischen (Sicherheits-)Behörden gerückt haben könnte. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht auch vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass er aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Soweit er in der Beschwerde schliesslich geltend macht, er habe in der Schweiz an politischen Demonstrationen teilgenommen, ist festzuhalten, dass diese Behauptung nicht ansatzweise substantiiert wird und grundlegende, konkretisierende Angaben wie der Ort, die Zeit und der Anlass der angeblichen Demonstrationen fehlen. Das eingereichte Farbfoto, auf dem er eine kurdische Flagge in den Händen hält, ist ebenfalls nicht geeignet, die Behauptung zu konkretisieren, kann daraus doch nicht einmal der Schluss gezogen werden, dass diese Aufnahme an einer organisierten, regimekritischen Demonstration aufgenommen wurde. Demgemäss ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. 6.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Die Beschwerde erweist als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: