Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer 1 stellte am 20. Januar 2014 ein Asylgesuch, welches im Testverfahren geprüft wurde. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 verneinte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Februar 2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. März 2014 (E-953/2014) gutgeheissen. Das Bundesverwaltungsgericht befand den Sachverhalt als nicht hinreichend klar erstellt und das Protokoll der Anhörung vom 4. Februar 2014 infolge gravierender Mängel in der Übersetzung als unverwertbar. Die angefochtene Verfügung wurde deshalb aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts - unter erneuter Anhörung des Beschwerdeführers 1 und Berücksichtigung seiner Beschwerdeeingabe - sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. In der Folge wurde das Gesuch des Beschwerdeführers 1 vom SEM ins erweiterte Verfahren zugeteilt. Am 19. März 2015 wurde er in einer Zweitanhörung vertieft zu seinen Asylgründen befragt. B. Die Beschwerdeführerin 2 sowie die Kinder stellten am 16. September 2014 ihre Asylgesuche, welche zusammen mit dem Gesuch des Beschwerdeführers 1 behandelt wurden. Am 6. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der BzP summarisch und am 19. März 2015 vertieft zu den Asylgründen angehört. C. Anlässlich der BzP und der Anhörungen vom 19. März 2015 führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes aus: Sie seien ethnische Kurden aus Syrien und hätten zuletzt in F._______ (Al-Malikiya) gelebt. Von Syrien aus seien sie zu Fuss in die Türkei gereist und hätten dort humanitäre Visa für die Schweiz erhalten. Der Beschwerdeführer 1 sei am 17. Januar 2014 und die Beschwerdeführerin 2 mit den Kindern am 12. September 2014 von Istanbul nach Zürich geflogen. Der Beschwerdeführer 1 habe bereits im Jahr 2004 an den Aufständen gegen die Regierung teilgenommen und sei deshalb für drei Tage inhaftiert und heftig geschlagen worden. Eineinhalb Jahre lang habe er sich daraufhin monatlich bei den Behörden melden müssen, um seinen Aufenthalt in Syrien zu bestätigen. Nach einer vom Präsidenten Assad erlassenen Amnestie sei ihm diese Pflicht erlassen worden und ihm sei danach nichts mehr zuge-stossen. Im Jahr 2011 habe er sich der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) angeschlossen und regelmässig an Demonstrationen teilgenommen. Er sei in der Grenzregion zur Türkei stationiert und für die Lebensmittelverteilung zuständig gewesen. Ein befreundeter Türke namens G._______, welcher beim von der PYD aufgebauten Sicherheitsdienst "Asayîs" tätig gewesen sei, habe ihm eine Liste mit Namen von Mitgliedern der verschiedenen kurdischen Oppositionsparteien, welche von der PYD verhaftet werden sollten, ausgehändigt. Diese Liste habe er einem Bekannten der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) weitergeleitet, um die aufgelisteten Personen vor Verhaftungen durch die PYD zu warnen. Danach habe der "Asayîs" nach G._______ gesucht, weshalb dieser geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer 1 habe Angst bekommen, sich zurückgezogen und von der PYD distanziert. Seine Frau und seine Familie seien dann von der PYD bedroht worden und ihnen sei gesagt worden, wenn er nicht freiwillig zurückkomme, werde die PYD seiner Familie etwas antun. Er sei deshalb gezwungen gewesen, zu fliehen. Beziehungsweise habe die PYD nach der Flucht von G._______ von ihm verlangt, dass er die Liste ausliefern solle. Er habe sich jedoch geweigert, diese der PYD auszuhändigen und habe sie stattdessen der PDK-S gegeben, um die Personen auf der Liste vor der PYD zu warnen. G._______ sei unter Beobachtung der PYD gestanden und die PYD habe deshalb gewusst, dass er (Beschwerdeführer 1) im Besitze der Liste gewesen sei, da G._______, als er geflohen sei, bei ihm gewesen sei. Die PYD sei zu ihm (Beschwerdeführer) nach Hause gekommen, um ihn zu verhaften. Im richtigen Moment sei er jedoch geflohen. Die PYD habe danach gegen ihn ein Haft- und Gefängnisurteil erlassen. Zudem sei er vom syrischen Regime gesucht worden und habe Angst, ermordet zu werden. Beziehungsweise arbeite die PYD mit dem syrischen Regime zusammen; sie seien ständig in Kontakt und würden sich Anweisungen geben, Personen zu verhaften oder zu entführen. Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, Syrien zum Schutze der Kinder und ihres Mannes verlassen zu haben. Im Jahr 2004 hätten die syrischen Behörden nach dem Beschwerdeführer 1 gesucht und seien zu ihnen nach Hause gekommen. Nach Beginn der Revolution im Jahr 2011 seien diese weiterhin auf der Suche nach dem Beschwerdeführer 1 gewesen. Als sich dieser von der PYD distanziert habe, sei er auch von dieser Gruppierung gesucht worden. Vor der Ausreise seien Mitglieder der PYD fast wöchentlich bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten gedroht, sie anstelle ihres Mannes mitzunehmen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten ein, das Familienbüchlein, eine Kopie einer Suchliste aus dem Internet mit zwei Internetadressen, ein Bestätigungsschreiben der "Ararat"-Gruppe betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 und verschiedene Fotografien einer Beerdigung, der "Ararat"-Gruppe, eines Newroz-Festes in Syrien, von Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz sowie eines Anlasses mit einer PYD-Repräsentantin in Zürich. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 (eröffnet am 4. Juli 2015) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 3. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen und eine erneute Anhörung unter Beizug eines Dolmetschers aus Syrien sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten sie einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 2. Februar 2015 hinsichtlich des Dolmetscherwesens in der Schweiz sowie einen Ausdruck einer Suchmaske von zamanalwasl.net mit dem Namen des Beschwerdeführers 1 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung, einzutreten. Hinsichtlich des Eventualantrags auf vorläufige Aufnahme sind die Beschwerdeführenden nicht beschwert, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts gemäss Art. 7 AsylG und an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. So seien ihre Ausführungen widersprüchlich, wenig plausibel und undifferenziert ausgefallen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb G._______ genau dem Beschwerdeführer 1 die Liste mit den Namen überbracht habe, obwohl dessen Aktivitäten für die PYD nicht direkt mit den politischen Aktivitäten der Partei zu tun gehabt hätten. Er vermöge sodann nicht einleuchtend zu schildern, wie die PYD erfahren haben soll, dass G._______ ihm die Liste gegeben habe. Auf die Frage, wie die PYD in Erfahrung gebracht habe, dass er die Liste weitergeleitet habe, habe er ausgeführt, dass G._______, als er geflüchtet und bei ihm gewesen sei, unter Beobachtung gestanden habe, weshalb die PYD mitbekommen habe, dass er (Beschwerdeführer 1) selber darin verwickelt gewesen sei. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die PYD mit der Verhaftung des Beschwerdeführers 1 zugewartet haben soll, wenn sie von der bevorstehenden Übergabe der Liste gewusst hätte. Widersprüchlich seien sodann seine Ausführungen hinsichtlich der Behörden, welche gegen ihn ein Hafturteil ausgesprochen hätten. Es sei unklar, ob es sich um verschiedene Hafturteile handle oder ob es um das gleiche Vorbringen gehe. Die Beschwerdeführerin 2 habe sodann die Hausbesuche von PYD-Mitgliedern lediglich detailarm geschildert und habe weder zur Anzahl der Personen noch zu Details über deren Aussehen oder Verhalten Auskunft geben können. Nicht asylrelevant seien sodann die Geschehnisse vor dem Jahr 2011, da der Beschwerdeführer 1 ausgeführt habe, nach seiner Haftentlassung im Jahr 2004 keine Probleme mit den syrischen Behörden mehr gehabt zu haben und nicht davon auszugehen sei, dass er weiterhin staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Der Argumentation, er werde von den syrischen Behörden gesucht, da diese mit der PYD zusammenarbeiten würde, könne nicht gefolgt werden. Seine Vorbringen nach 2011 würden sich ausschliesslich auf Verfolgungsmassnahmen durch die PYD konzentrieren. In zeitlicher Hinsicht fehle es hinsichtlich der im Jahr 2004 erfolgten Vorfälle und der anlässlich der Hausdurchsuchung erlittenen Nachteile durch die Beschwerdeführerin 2 an einem Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien sodann nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Aufgrund der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sei auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar. Aus den Akten würden sich ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb die Vorinstanz die Wegweisung anordnete, diese infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
E. 5.2 In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz ihr Gesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft habe. Sodann seien ihre Aussagen aufgrund der fehlerhaften Übersetzung nicht korrekt und vollständig erfasst worden. Die Vorinstanz habe bei der zweiten Anhörung des Beschwerdeführers 1 eine irakische und keine syrische Dolmetscherin aufgeboten und er habe bereits zu Beginn gesagt, dass er sie nicht gut verstehe. Er habe jedoch nicht nochmals auf eine erneute Vorladung zur Anhörung warten wollen. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse habe er keine Einwände erheben können und auch die Befrager und Hilfswerkvertreter hätten die Leistung der Übersetzung nicht beurteilen können. Die Rückübersetzung habe im Schnelltempo stattgefunden und sei eher eine Zusammenfassung gewesen. Er sei zudem müde gewesen und habe sich kaum noch konzentrieren können. Sodann seien sie nicht mit den von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüchen und Behauptungen konfrontiert worden und es sei ihnen kein rechtliches Gehör in mündlicher oder schriftlicher Form gewährt worden. Sie hätten keine widersprüchlichen Aussagen gemacht, sondern diese seien falsch übersetzt worden. Die irakische Dolmetscherin habe sich kaum mit der politischen Situation, den Strukturen und den verschiedenen Teilen des Staatsapparates ausgekannt. G._______ habe den Beschwerdeführer 1 beim Abschiednehmen gewarnt und ein Freund namens H._______, der für den "Asayîs" als Fotograf gearbeitet habe, habe ihm (Beschwerdeführer 1) mitgeteilt, vieles würde darauf hindeuten, dass er für die PYD von Interesse sei und eine Festnahme geplant sei. Nach der Flucht von G._______ habe er sich im Dorf I._______ versteckt. Die PYD, der "Asayîs" und die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) hätten dank der syrisch-iranischen Unterstützung und der vielen Spitzel einen starken Überwachungsapparat. Als sich G._______ der Politik der PYD betreffend die anderen kurdischen Parteien widersetzte, sei ihm die PYD auf Schritt und Tritt gefolgt und auch ihm nahe stehende Personen seien observiert worden. Es sei bekannt gewesen, dass er (Beschwerdeführer 1) ein enger Freund von G._______ gewesen sei. Durch den Überwachungsapparat und ihre Spitzel sei sich die PYD sicher gewesen, dass ihm (Beschwerdeführer) die Liste übergeben oder gezeigt worden sei. Ansonsten hätte man ihn nicht gesucht und verhaften wollen. Nach den Unruhen im März 2012 habe die politische Sicherheitsabteilung des syrischen Regimes eine Liste mit Namen von gesuchten Personen, die bei den Protesten im In- und Ausland aktiv aufgefallen seien, veröffentlicht. Diese Liste sei in bekannten unabhängigen Medien wie aljazeera.net und zamanalwasl.net publiziert worden. Selektiv sei nach Personen gesucht worden, die bereits bei früheren Protesten im Jahr 2004 eine aktive Rolle gespielt hätten. Er sei im Jahr 2004 aktiv aufgefallen und deshalb den Behörden bestens bekannt gewesen. Ebenso sei er den Behörden bei den Unruhen im Jahr 2011 als Aktivist aufgefallen. Es habe lange gedauert, bis das Einbürgerungsdekret umgesetzt worden sei, weshalb in vielen Registern noch der Status Ajnabi und Maktum zu finden sei. Die PYD und das syrische Regime würden bis heute sehr eng zusammenarbeiten und sich heimlich regelmässig treffen, um sich auszutauschen. Personen, die der PYD dienen und vom syrischen Regime gesucht würden, würden nur dann letzterem übergeben werden, wenn die PYD die Dienste solcher Personen nicht benötige und auf sie verzichten könne. In Syrien seien die Beschwerdeführenden grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet gewesen, weshalb eine Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege. Auch in der Schweiz nehme der Beschwerdeführer 1 aktiv an Protestaktionen teil, wovon die syrischen Behörden sicher Kenntnis hätten.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführer bestätigten anlässlich der Anhörungen ausdrücklich, die Dolmetscherin gut zu verstehen und der Beschwerdeführer 1 merkte an, dass er es sagen werde, sollte er etwas nicht verstehen (vgl. SEM-Akten A 34 S. 1). Die Beschwerdeführenden wurden auf widersprüchliche Aussagen hingewiesen und erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Sodann lässt sich den Protokollen der Anhörungen beziehungsweise der BzP nicht entnehmen, dass es bei der Übersetzung Probleme gegeben habe. Der Umstand alleine, dass die Dolmetscherin nicht aus Syrien stammte und über die politischen Gegebenheiten nicht Bescheid wusste, sagt noch nichts über die Qualität der Übersetzung aus. Aufgabe einer Dolmetscherin ist die wörtliche Übersetzung der Ausführungen der angehörten Personen und nicht die Kundgabe ihres persönlichen Wissens. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich einer erneut mangelhaften Übersetzung zielen zusammenfassend ins Leere. Auch aus der Beschwerdeschrift wird nicht deutlich, weshalb G._______ dem Beschwerdeführer 1 die angebliche Liste überreicht haben soll. Wie dies die Vorinstanz bereits festgehalten hat, erscheint es nicht plausibel, dass die PYD den Beschwerdeführer 1 damals nicht sofort festnahm, zumal die PYD G._______ angeblich auf Schritt und Tritt beobachtete und davon ausging, dass der Beschwerdeführer 1 Kenntnis von der Liste hatte beziehungsweise die Liste in seine Hände gelangte. Der Beschwerdeführer hatte sodann noch Zeit, die Liste einem Mitglied der PDK-S zu übergeben. Nicht überzeugend erscheint überdies, dass der Beschwerdeführer 1 aus Angst vor einer Verfolgung durch die PYD aus Syrien flüchtete, in der Schweiz jedoch Veranstaltungen besuchte, an welchen ranghohe Mitglieder der Partei anwesend waren und er sich mit diesen auch noch fotografieren liess (vgl. eingereichtes Foto). Zu den Vorfällen im Jahr 2004 ist festzuhalten, dass diese aufgrund der fehlenden zeitlichen Kausalität zur Flucht asylrechtlich nicht relevant sind. Die Beschwerdeführenden führten selbst aus, nach der Amnestie durch den Präsidenten Assad nicht mehr durch die syrischen Behörden belangt worden zu sein. Zur geltend gemachten Zusammenarbeit zwischen der PYD und den syrischen Behörden ist auszuführen, dass zwar von einer partiellen Zusammenarbeit auszugehen ist, diese jedoch ausschliesslich unter opportunistischen Gesichtspunkten stattfindet, wenn ein temporärer Zusammenschluss taktisch gewinnbringend ist (vgl. Abboud, Samer N., Syria, 2016, 103). In Syrien zirkulieren sodann unzählige verschiedene Listen und deren Authentizität ist nur schwer zu überprüfen. Es ist möglich, dass die syrische Regierung Listen, welche pro-Assad Elemente enthalten, absichtlich durchsickern lässt, um diese für die Ergreifung von Aktivisten als Köder zu benutzen. Hacker im Auftrag der syrischen Regierung verwenden sodann falsche elektronische Dokumente, wie Suchlisten, um in die Rechner von Oppositionellen einzudringen (Mother Jones, Syria Hit List Targets Thousands, 27.02.2012, <http://www.motherjones.com/politics/2012/02/syria-hit-list>, abgerufen am 31. Januar 2017). Wie dies der Beschwerdeführer 1 ausgeführt hat, sind unter den angegeben Internetadressen Listen zu finden, wobei die Liste von Al-Jazeera rund 96'000 Namen ( http://www.aljazeera.net/news/humanrights/2013/1/15/ - - - - - , abgerufen am 31.01.2017) verzeichnet, diejenige von Zamanalwasl rund 21'000 http://www.zamanalwsl.net/uploads/21000.pdf , abgerufen am 31.01.2017). Auf beiden ist der Name des Beschwerdeführers unter Angabe der Namen seiner Eltern und seines Geburtsorts zu finden und unter der Spalte "Behörde" das Wort politische Sicherheitsbehörde eingetragen. Weitere Informationen finden sich - anders als bei weiteren aufgeführten Namen - nicht. So wird kein Delikt angegeben und die Spalten "Bemerkungen" und "zusätzliche Informationen" sind ebenfalls leer. Aus den Listen geht sodann nicht hervor, wer deren Urheber ist und es bleibt unklar, woher die ursprünglichen Daten stammen. Die Authentizität dieser Listen lässt sich nicht einwandfrei feststellen und Manipulationen können nicht ausgeschlossen werden. Der Beweiswert dieser Listen ist deshalb gering. Zum erneut geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass dieses keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen vermag (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Bei einer Gesamtwürdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden sind diese insgesamt als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant einzustufen. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), infolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4716/2015 Urteil vom 21. Februar 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 1) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 2) C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 stellte am 20. Januar 2014 ein Asylgesuch, welches im Testverfahren geprüft wurde. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 verneinte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Februar 2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. März 2014 (E-953/2014) gutgeheissen. Das Bundesverwaltungsgericht befand den Sachverhalt als nicht hinreichend klar erstellt und das Protokoll der Anhörung vom 4. Februar 2014 infolge gravierender Mängel in der Übersetzung als unverwertbar. Die angefochtene Verfügung wurde deshalb aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts - unter erneuter Anhörung des Beschwerdeführers 1 und Berücksichtigung seiner Beschwerdeeingabe - sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. In der Folge wurde das Gesuch des Beschwerdeführers 1 vom SEM ins erweiterte Verfahren zugeteilt. Am 19. März 2015 wurde er in einer Zweitanhörung vertieft zu seinen Asylgründen befragt. B. Die Beschwerdeführerin 2 sowie die Kinder stellten am 16. September 2014 ihre Asylgesuche, welche zusammen mit dem Gesuch des Beschwerdeführers 1 behandelt wurden. Am 6. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der BzP summarisch und am 19. März 2015 vertieft zu den Asylgründen angehört. C. Anlässlich der BzP und der Anhörungen vom 19. März 2015 führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes aus: Sie seien ethnische Kurden aus Syrien und hätten zuletzt in F._______ (Al-Malikiya) gelebt. Von Syrien aus seien sie zu Fuss in die Türkei gereist und hätten dort humanitäre Visa für die Schweiz erhalten. Der Beschwerdeführer 1 sei am 17. Januar 2014 und die Beschwerdeführerin 2 mit den Kindern am 12. September 2014 von Istanbul nach Zürich geflogen. Der Beschwerdeführer 1 habe bereits im Jahr 2004 an den Aufständen gegen die Regierung teilgenommen und sei deshalb für drei Tage inhaftiert und heftig geschlagen worden. Eineinhalb Jahre lang habe er sich daraufhin monatlich bei den Behörden melden müssen, um seinen Aufenthalt in Syrien zu bestätigen. Nach einer vom Präsidenten Assad erlassenen Amnestie sei ihm diese Pflicht erlassen worden und ihm sei danach nichts mehr zuge-stossen. Im Jahr 2011 habe er sich der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) angeschlossen und regelmässig an Demonstrationen teilgenommen. Er sei in der Grenzregion zur Türkei stationiert und für die Lebensmittelverteilung zuständig gewesen. Ein befreundeter Türke namens G._______, welcher beim von der PYD aufgebauten Sicherheitsdienst "Asayîs" tätig gewesen sei, habe ihm eine Liste mit Namen von Mitgliedern der verschiedenen kurdischen Oppositionsparteien, welche von der PYD verhaftet werden sollten, ausgehändigt. Diese Liste habe er einem Bekannten der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) weitergeleitet, um die aufgelisteten Personen vor Verhaftungen durch die PYD zu warnen. Danach habe der "Asayîs" nach G._______ gesucht, weshalb dieser geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer 1 habe Angst bekommen, sich zurückgezogen und von der PYD distanziert. Seine Frau und seine Familie seien dann von der PYD bedroht worden und ihnen sei gesagt worden, wenn er nicht freiwillig zurückkomme, werde die PYD seiner Familie etwas antun. Er sei deshalb gezwungen gewesen, zu fliehen. Beziehungsweise habe die PYD nach der Flucht von G._______ von ihm verlangt, dass er die Liste ausliefern solle. Er habe sich jedoch geweigert, diese der PYD auszuhändigen und habe sie stattdessen der PDK-S gegeben, um die Personen auf der Liste vor der PYD zu warnen. G._______ sei unter Beobachtung der PYD gestanden und die PYD habe deshalb gewusst, dass er (Beschwerdeführer 1) im Besitze der Liste gewesen sei, da G._______, als er geflohen sei, bei ihm gewesen sei. Die PYD sei zu ihm (Beschwerdeführer) nach Hause gekommen, um ihn zu verhaften. Im richtigen Moment sei er jedoch geflohen. Die PYD habe danach gegen ihn ein Haft- und Gefängnisurteil erlassen. Zudem sei er vom syrischen Regime gesucht worden und habe Angst, ermordet zu werden. Beziehungsweise arbeite die PYD mit dem syrischen Regime zusammen; sie seien ständig in Kontakt und würden sich Anweisungen geben, Personen zu verhaften oder zu entführen. Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, Syrien zum Schutze der Kinder und ihres Mannes verlassen zu haben. Im Jahr 2004 hätten die syrischen Behörden nach dem Beschwerdeführer 1 gesucht und seien zu ihnen nach Hause gekommen. Nach Beginn der Revolution im Jahr 2011 seien diese weiterhin auf der Suche nach dem Beschwerdeführer 1 gewesen. Als sich dieser von der PYD distanziert habe, sei er auch von dieser Gruppierung gesucht worden. Vor der Ausreise seien Mitglieder der PYD fast wöchentlich bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten gedroht, sie anstelle ihres Mannes mitzunehmen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten ein, das Familienbüchlein, eine Kopie einer Suchliste aus dem Internet mit zwei Internetadressen, ein Bestätigungsschreiben der "Ararat"-Gruppe betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 und verschiedene Fotografien einer Beerdigung, der "Ararat"-Gruppe, eines Newroz-Festes in Syrien, von Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz sowie eines Anlasses mit einer PYD-Repräsentantin in Zürich. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 (eröffnet am 4. Juli 2015) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 3. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen und eine erneute Anhörung unter Beizug eines Dolmetschers aus Syrien sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten sie einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 2. Februar 2015 hinsichtlich des Dolmetscherwesens in der Schweiz sowie einen Ausdruck einer Suchmaske von zamanalwasl.net mit dem Namen des Beschwerdeführers 1 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung, einzutreten. Hinsichtlich des Eventualantrags auf vorläufige Aufnahme sind die Beschwerdeführenden nicht beschwert, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts gemäss Art. 7 AsylG und an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. So seien ihre Ausführungen widersprüchlich, wenig plausibel und undifferenziert ausgefallen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb G._______ genau dem Beschwerdeführer 1 die Liste mit den Namen überbracht habe, obwohl dessen Aktivitäten für die PYD nicht direkt mit den politischen Aktivitäten der Partei zu tun gehabt hätten. Er vermöge sodann nicht einleuchtend zu schildern, wie die PYD erfahren haben soll, dass G._______ ihm die Liste gegeben habe. Auf die Frage, wie die PYD in Erfahrung gebracht habe, dass er die Liste weitergeleitet habe, habe er ausgeführt, dass G._______, als er geflüchtet und bei ihm gewesen sei, unter Beobachtung gestanden habe, weshalb die PYD mitbekommen habe, dass er (Beschwerdeführer 1) selber darin verwickelt gewesen sei. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die PYD mit der Verhaftung des Beschwerdeführers 1 zugewartet haben soll, wenn sie von der bevorstehenden Übergabe der Liste gewusst hätte. Widersprüchlich seien sodann seine Ausführungen hinsichtlich der Behörden, welche gegen ihn ein Hafturteil ausgesprochen hätten. Es sei unklar, ob es sich um verschiedene Hafturteile handle oder ob es um das gleiche Vorbringen gehe. Die Beschwerdeführerin 2 habe sodann die Hausbesuche von PYD-Mitgliedern lediglich detailarm geschildert und habe weder zur Anzahl der Personen noch zu Details über deren Aussehen oder Verhalten Auskunft geben können. Nicht asylrelevant seien sodann die Geschehnisse vor dem Jahr 2011, da der Beschwerdeführer 1 ausgeführt habe, nach seiner Haftentlassung im Jahr 2004 keine Probleme mit den syrischen Behörden mehr gehabt zu haben und nicht davon auszugehen sei, dass er weiterhin staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Der Argumentation, er werde von den syrischen Behörden gesucht, da diese mit der PYD zusammenarbeiten würde, könne nicht gefolgt werden. Seine Vorbringen nach 2011 würden sich ausschliesslich auf Verfolgungsmassnahmen durch die PYD konzentrieren. In zeitlicher Hinsicht fehle es hinsichtlich der im Jahr 2004 erfolgten Vorfälle und der anlässlich der Hausdurchsuchung erlittenen Nachteile durch die Beschwerdeführerin 2 an einem Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien sodann nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Aufgrund der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sei auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar. Aus den Akten würden sich ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb die Vorinstanz die Wegweisung anordnete, diese infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. 5.2 In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz ihr Gesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft habe. Sodann seien ihre Aussagen aufgrund der fehlerhaften Übersetzung nicht korrekt und vollständig erfasst worden. Die Vorinstanz habe bei der zweiten Anhörung des Beschwerdeführers 1 eine irakische und keine syrische Dolmetscherin aufgeboten und er habe bereits zu Beginn gesagt, dass er sie nicht gut verstehe. Er habe jedoch nicht nochmals auf eine erneute Vorladung zur Anhörung warten wollen. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse habe er keine Einwände erheben können und auch die Befrager und Hilfswerkvertreter hätten die Leistung der Übersetzung nicht beurteilen können. Die Rückübersetzung habe im Schnelltempo stattgefunden und sei eher eine Zusammenfassung gewesen. Er sei zudem müde gewesen und habe sich kaum noch konzentrieren können. Sodann seien sie nicht mit den von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüchen und Behauptungen konfrontiert worden und es sei ihnen kein rechtliches Gehör in mündlicher oder schriftlicher Form gewährt worden. Sie hätten keine widersprüchlichen Aussagen gemacht, sondern diese seien falsch übersetzt worden. Die irakische Dolmetscherin habe sich kaum mit der politischen Situation, den Strukturen und den verschiedenen Teilen des Staatsapparates ausgekannt. G._______ habe den Beschwerdeführer 1 beim Abschiednehmen gewarnt und ein Freund namens H._______, der für den "Asayîs" als Fotograf gearbeitet habe, habe ihm (Beschwerdeführer 1) mitgeteilt, vieles würde darauf hindeuten, dass er für die PYD von Interesse sei und eine Festnahme geplant sei. Nach der Flucht von G._______ habe er sich im Dorf I._______ versteckt. Die PYD, der "Asayîs" und die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) hätten dank der syrisch-iranischen Unterstützung und der vielen Spitzel einen starken Überwachungsapparat. Als sich G._______ der Politik der PYD betreffend die anderen kurdischen Parteien widersetzte, sei ihm die PYD auf Schritt und Tritt gefolgt und auch ihm nahe stehende Personen seien observiert worden. Es sei bekannt gewesen, dass er (Beschwerdeführer 1) ein enger Freund von G._______ gewesen sei. Durch den Überwachungsapparat und ihre Spitzel sei sich die PYD sicher gewesen, dass ihm (Beschwerdeführer) die Liste übergeben oder gezeigt worden sei. Ansonsten hätte man ihn nicht gesucht und verhaften wollen. Nach den Unruhen im März 2012 habe die politische Sicherheitsabteilung des syrischen Regimes eine Liste mit Namen von gesuchten Personen, die bei den Protesten im In- und Ausland aktiv aufgefallen seien, veröffentlicht. Diese Liste sei in bekannten unabhängigen Medien wie aljazeera.net und zamanalwasl.net publiziert worden. Selektiv sei nach Personen gesucht worden, die bereits bei früheren Protesten im Jahr 2004 eine aktive Rolle gespielt hätten. Er sei im Jahr 2004 aktiv aufgefallen und deshalb den Behörden bestens bekannt gewesen. Ebenso sei er den Behörden bei den Unruhen im Jahr 2011 als Aktivist aufgefallen. Es habe lange gedauert, bis das Einbürgerungsdekret umgesetzt worden sei, weshalb in vielen Registern noch der Status Ajnabi und Maktum zu finden sei. Die PYD und das syrische Regime würden bis heute sehr eng zusammenarbeiten und sich heimlich regelmässig treffen, um sich auszutauschen. Personen, die der PYD dienen und vom syrischen Regime gesucht würden, würden nur dann letzterem übergeben werden, wenn die PYD die Dienste solcher Personen nicht benötige und auf sie verzichten könne. In Syrien seien die Beschwerdeführenden grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet gewesen, weshalb eine Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege. Auch in der Schweiz nehme der Beschwerdeführer 1 aktiv an Protestaktionen teil, wovon die syrischen Behörden sicher Kenntnis hätten. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführer bestätigten anlässlich der Anhörungen ausdrücklich, die Dolmetscherin gut zu verstehen und der Beschwerdeführer 1 merkte an, dass er es sagen werde, sollte er etwas nicht verstehen (vgl. SEM-Akten A 34 S. 1). Die Beschwerdeführenden wurden auf widersprüchliche Aussagen hingewiesen und erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Sodann lässt sich den Protokollen der Anhörungen beziehungsweise der BzP nicht entnehmen, dass es bei der Übersetzung Probleme gegeben habe. Der Umstand alleine, dass die Dolmetscherin nicht aus Syrien stammte und über die politischen Gegebenheiten nicht Bescheid wusste, sagt noch nichts über die Qualität der Übersetzung aus. Aufgabe einer Dolmetscherin ist die wörtliche Übersetzung der Ausführungen der angehörten Personen und nicht die Kundgabe ihres persönlichen Wissens. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich einer erneut mangelhaften Übersetzung zielen zusammenfassend ins Leere. Auch aus der Beschwerdeschrift wird nicht deutlich, weshalb G._______ dem Beschwerdeführer 1 die angebliche Liste überreicht haben soll. Wie dies die Vorinstanz bereits festgehalten hat, erscheint es nicht plausibel, dass die PYD den Beschwerdeführer 1 damals nicht sofort festnahm, zumal die PYD G._______ angeblich auf Schritt und Tritt beobachtete und davon ausging, dass der Beschwerdeführer 1 Kenntnis von der Liste hatte beziehungsweise die Liste in seine Hände gelangte. Der Beschwerdeführer hatte sodann noch Zeit, die Liste einem Mitglied der PDK-S zu übergeben. Nicht überzeugend erscheint überdies, dass der Beschwerdeführer 1 aus Angst vor einer Verfolgung durch die PYD aus Syrien flüchtete, in der Schweiz jedoch Veranstaltungen besuchte, an welchen ranghohe Mitglieder der Partei anwesend waren und er sich mit diesen auch noch fotografieren liess (vgl. eingereichtes Foto). Zu den Vorfällen im Jahr 2004 ist festzuhalten, dass diese aufgrund der fehlenden zeitlichen Kausalität zur Flucht asylrechtlich nicht relevant sind. Die Beschwerdeführenden führten selbst aus, nach der Amnestie durch den Präsidenten Assad nicht mehr durch die syrischen Behörden belangt worden zu sein. Zur geltend gemachten Zusammenarbeit zwischen der PYD und den syrischen Behörden ist auszuführen, dass zwar von einer partiellen Zusammenarbeit auszugehen ist, diese jedoch ausschliesslich unter opportunistischen Gesichtspunkten stattfindet, wenn ein temporärer Zusammenschluss taktisch gewinnbringend ist (vgl. Abboud, Samer N., Syria, 2016, 103). In Syrien zirkulieren sodann unzählige verschiedene Listen und deren Authentizität ist nur schwer zu überprüfen. Es ist möglich, dass die syrische Regierung Listen, welche pro-Assad Elemente enthalten, absichtlich durchsickern lässt, um diese für die Ergreifung von Aktivisten als Köder zu benutzen. Hacker im Auftrag der syrischen Regierung verwenden sodann falsche elektronische Dokumente, wie Suchlisten, um in die Rechner von Oppositionellen einzudringen (Mother Jones, Syria Hit List Targets Thousands, 27.02.2012, , abgerufen am 31. Januar 2017). Wie dies der Beschwerdeführer 1 ausgeführt hat, sind unter den angegeben Internetadressen Listen zu finden, wobei die Liste von Al-Jazeera rund 96'000 Namen ( http://www.aljazeera.net/news/humanrights/2013/1/15/ - - - - - , abgerufen am 31.01.2017) verzeichnet, diejenige von Zamanalwasl rund 21'000 http://www.zamanalwsl.net/uploads/21000.pdf , abgerufen am 31.01.2017). Auf beiden ist der Name des Beschwerdeführers unter Angabe der Namen seiner Eltern und seines Geburtsorts zu finden und unter der Spalte "Behörde" das Wort politische Sicherheitsbehörde eingetragen. Weitere Informationen finden sich - anders als bei weiteren aufgeführten Namen - nicht. So wird kein Delikt angegeben und die Spalten "Bemerkungen" und "zusätzliche Informationen" sind ebenfalls leer. Aus den Listen geht sodann nicht hervor, wer deren Urheber ist und es bleibt unklar, woher die ursprünglichen Daten stammen. Die Authentizität dieser Listen lässt sich nicht einwandfrei feststellen und Manipulationen können nicht ausgeschlossen werden. Der Beweiswert dieser Listen ist deshalb gering. Zum erneut geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass dieses keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen vermag (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Bei einer Gesamtwürdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden sind diese insgesamt als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant einzustufen. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), infolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: