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D-1702/2020

D-1702/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie aus B._______, suchte am 1. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Februar 2017 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 21. Juni 2018 beziehungsweise am 17. Januar 2020 die vertiefte Anhörung. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei anlässlich seines Militärdienstes in Syrien im Jahr (...) vom Sohn des (...) mehrmals beleidigt worden, worauf er gleichenjahres aus dem Militärdienst desertiert sei. Als er sich zirka ein Jahr später den syrischen Behörden gestellt habe, sei er festgenommen, inhaftiert und gefoltert worden. Ende (...) beziehungsweise Anfang (...) habe er sich anlässlich eines Hafturlaubs in die Türkei abgesetzt und sei 2017 via Griechenland (im Rahmen des europäischen Relocation-Programms) in die Schweiz gelangt. Im Weiteren habe er 2012 während zweier Monate an Aktivitäten der « (...) » teilgenommen. B. Mit am 26. Februar 2020 eröffneter Verfügung vom 24. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 24. März 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 25. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.3 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.

E. 3.4 Während der Beschwerdeführer berechtigt ist, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zu beantragen, ist er betreffend den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht beschwert, da er dieselbe mit der angefochtenen Verfügung bereits erhalten hat und deren Anspruchsvoraussetzungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 5 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm drohe aufgrund seiner Desertion in Syrien asylbeachtliche Verfolgung.

E. 5.2 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).

E. 5.3 Im vorliegenden Fall liegt keine mit BVGE 2015/3 vergleichbare Konstellation vor. Die Familie des Beschwerdeführers gehört zur arabischen Mehrheitsbevölkerung und ist nicht oppositionell aktiv. Auch sonst vermag der Beschwerdeführer kein politisches Profil darzutun, zumal er selbst ausführt, die « (...) » nach zwei Monaten bereits wieder verlassen zu haben und politisch nicht interessiert gewesen zu sein (vgl. act. A18/22, F118/119). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (vgl. daselbst, S. 16) geltend macht, das SEM habe in anderen Fällen asylsuchende syrische Staatsangehörige bereits aufgrund der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder aufgrund des Umstandes, dass sie sich im dienst- und reservedienstpflichten Alter befinden, als Flüchtlinge anerkannt, weshalb ihm aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen. Die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen werden in der Beschwerde zudem auch nicht in ausreichendem Masse spezifiziert. Im Weiteren existiert keine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen wäre. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine ausgewiesene Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E.7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er angeblich auf dem Internetportal « (...) » gelistet ist (vgl. Beschwerde, S. 8 f. und Beschwerdebeilage 2), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sich die Authentizität solcher Listen nicht überprüfen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4716/2015 vom 21. Februar 2017, E. 6.1. m.w.H.). Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Im Lichte dieser Bestimmung hat die Vor-instanz die Wegweisung zu Recht angeordnet.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1702/2020 Urteil vom 22. Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie aus B._______, suchte am 1. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Februar 2017 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 21. Juni 2018 beziehungsweise am 17. Januar 2020 die vertiefte Anhörung. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei anlässlich seines Militärdienstes in Syrien im Jahr (...) vom Sohn des (...) mehrmals beleidigt worden, worauf er gleichenjahres aus dem Militärdienst desertiert sei. Als er sich zirka ein Jahr später den syrischen Behörden gestellt habe, sei er festgenommen, inhaftiert und gefoltert worden. Ende (...) beziehungsweise Anfang (...) habe er sich anlässlich eines Hafturlaubs in die Türkei abgesetzt und sei 2017 via Griechenland (im Rahmen des europäischen Relocation-Programms) in die Schweiz gelangt. Im Weiteren habe er 2012 während zweier Monate an Aktivitäten der « (...) » teilgenommen. B. Mit am 26. Februar 2020 eröffneter Verfügung vom 24. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 24. März 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 25. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.3 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 3.4 Während der Beschwerdeführer berechtigt ist, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zu beantragen, ist er betreffend den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht beschwert, da er dieselbe mit der angefochtenen Verfügung bereits erhalten hat und deren Anspruchsvoraussetzungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm drohe aufgrund seiner Desertion in Syrien asylbeachtliche Verfolgung. 5.2 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). 5.3 Im vorliegenden Fall liegt keine mit BVGE 2015/3 vergleichbare Konstellation vor. Die Familie des Beschwerdeführers gehört zur arabischen Mehrheitsbevölkerung und ist nicht oppositionell aktiv. Auch sonst vermag der Beschwerdeführer kein politisches Profil darzutun, zumal er selbst ausführt, die « (...) » nach zwei Monaten bereits wieder verlassen zu haben und politisch nicht interessiert gewesen zu sein (vgl. act. A18/22, F118/119). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (vgl. daselbst, S. 16) geltend macht, das SEM habe in anderen Fällen asylsuchende syrische Staatsangehörige bereits aufgrund der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder aufgrund des Umstandes, dass sie sich im dienst- und reservedienstpflichten Alter befinden, als Flüchtlinge anerkannt, weshalb ihm aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen. Die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen werden in der Beschwerde zudem auch nicht in ausreichendem Masse spezifiziert. Im Weiteren existiert keine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen wäre. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine ausgewiesene Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E.7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er angeblich auf dem Internetportal « (...) » gelistet ist (vgl. Beschwerde, S. 8 f. und Beschwerdebeilage 2), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sich die Authentizität solcher Listen nicht überprüfen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4716/2015 vom 21. Februar 2017, E. 6.1. m.w.H.). Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Im Lichte dieser Bestimmung hat die Vor-instanz die Wegweisung zu Recht angeordnet. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: