Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein ehemaliger Ajnabi (registrierter Staatenloser), welcher im Jahr 2011 in Syrien eingebürgert wurde (A6 S. 3; A23 F224 ff.) und zuletzt in B._______ gewohnt habe - ist gemäss eigenen Angaben im Oktober 2015 (respektive Juni 2015, A23 F218 und 237 ff.) illegal in die Türkei ausgereist. Über verschiedene europäische Länder sei er am 15. November 2015 in die Schweiz eingereist, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Am 3. Dezember 2015 wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. B. Anlässlich der summarischen Befragung (BzP) vom 27. November 2015 und der eingehenden Anhörung vom 8. November 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Kindheit in C._______ (Gouvernement al-Hasaka) verbracht. Sein Vater habe die Familie früh verlassen, um als Ajnabi eine arabische Frau zu heiraten; als Ajanib seien sie stets rechtlos gewesen und ständig diskriminiert worden (A23 F57 f. und 123 f.). Im Jahr 2007 sei die Familie nach D._______ umgezogen (A6 S. 3; A23 F59 und 67). Sein Vater sei schon immer - auch in D._______ - gesucht und befragt worden (A23 F66 ff.). Nach seiner Schulzeit (A6 S. 4; A23 F34, 90 ff. und 123 f.) habe der Beschwerdeführer bis zu den Unruhen bei einem Freund namens E._______ als (...) gearbeitet (A6 S. 4; A23 F106 ff.). Ausserdem sei er seit 2010, wie viele Angehörige seiner Familie, Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei PDK-S (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye) gewesen, habe an Sitzungen teilgenommen und Aufklärungsarbeit betrieben (A23 F20 ff. und 130 ff.). Als die Unruhen im Jahr 2011 in Syrien begonnen hätten, habe er nicht nur an den Freitags-Kundgebungen (erstmals am 18. März 2011, A23 F171) teilgenommen, sondern dafür auch Schilder und Transparente mit Parolen angefertigt, um für die (anfangs) friedlichen Demonstrationen im Zentrum von D._______ - bei den Moscheen (...) - zu werben (A6 S. 7; A23 F124 und 146 ff.). Während der Kundgebungen habe sich auch das Sicherheitsaufgebot immer mehr verstärkt und die Sicherheitskräfte hätten die Teilnehmer verfolgt und auf sie geschossen (A23 F146 ff.). Viele von ihnen seien aber auch nach den Protestaktionen verletzt, umgebracht oder inhaftiert worden; ihre Namen seien von Spitzeln, welche an den Demonstrationen anwesend gewesen seien, verraten worden (A23 F146 ff. und 183). Auf der Suche nach ihm sei sein Zuhause ungefähr fünf Mal durchsucht worden, ein erstes Mal im August oder September 2011 (A23 F190 ff.). Er sei indes nie zuhause gewesen, weil er schon dannzumal bei E._______ gewohnt habe, dessen Familie zwei Häuser in D._______ besessen habe (A23 F194). Einmal, im Januar 2012, sei er (der Beschwerdeführer) nach einer Demonstration vor der Polizei geflohen und habe sich in einem der Häuser seines Freundes, der auch an der Demonstration teilgenommen habe, versteckt; eine halbe Stunde später sei dieses Gebäude von einer Rakete getroffen und dabei zur Hälfte zerstört worden (A23 F179 f.). In derselben Nacht hätten Sicherheitskräfte wieder das Zuhause seiner Familie durchsucht sowie seine Angehörigen bedroht und misshandelt (A6 S. 7; A23 F182 ff.). Fünf oder sechs Tage später habe sich diese Aktion im Haus seiner Familie wiederholt. Aufgrund dieser ständigen Gefahr sei die Familie in den Libanon emigriert, während er selbst sich nach F._______ begeben habe (A6 S. 7; A23 F72 ff. und 199). Später habe er gehört, dass ein anderer Teilnehmer mit dem Decknamen (...) zusammen mit seiner Familie verhaftet und im Gefängnis gefoltert worden sei (A6 S. 7). Nachdem er am 9. oder 10. Februar 2012 nach F._______ (respektive B._______) umgesiedelt sei (A6 S. 7), habe er in einem Restaurant namens «(...)» im Service (auch Kundenlieferdienst) gearbeitet (A23 F114 ff.). Ungefähr im Mai 2015 seien Sicherheitskräfte in B._______ vorgefahren und hätten den Inhaber des Restaurants namens G._______ beschuldigt, einen Kriminellen zu beherbergen. Doch dieser habe ihn - er habe sich versteckt gehalten - nicht verraten. Nachdem diese das Quartier ungefähr drei Tage durchsucht hätten, seien sie wieder abgezogen (A23 F201 ff.). Anschliessend (im Juni 2015) habe ein Cousin von G._______ namens (...), bei welchem er sich auch bis zur Ausreise versteckt habe, ihn ausser Landes gebracht (A23 F217 ff. und 227 ff.). Seine Eltern sowie seine Geschwister (mit Ausnahmen) seien nach ihrem Aufenthalt im Libanon wieder in C._______ wohnhaft, jedoch in verschiedenen Häusern (A6 S. 5 und 7; A23 F77 ff.). An der Anhörung verwies der Beschwerdeführer ferner auf seine exilpolitischen Tätigkeiten, welche er in der Schweiz seit seiner Einreise ausgeübt habe (A23 F248 ff.). C. An der Anhörung vom 8. November 2017 legte der Beschwerdeführer diverse Akten als Beweismittel vor (A21, A22 und A23 F14 ff.):
- eine Kopie seines Ajnabi-Ausweises (A21 Beweismittel 1; A23 F19);
- eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft in der PDK-S, welche von (...), der zuständigen Person der Sektion in (...) (Gouvernement al-Hasaka), ausgestellt und über seinen Onkel ihm zugestellt worden sei (A21 Beweismittel 2 mit Übersetzung; A23 F20 ff.);
- einen Haftbefehl (A23 F29) des Gerichtshofs in (...) mit Datum vom(...) 2014, ausgestellt auf den Namen des Beschwerdeführers, wegen Teilnahmen an Demonstrationen und Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation - im Jahr 2012 habe er mehrere solcher Dokumente erhalten (welche indes nicht bei den Akten liegen [Anmerkung des Gerichts]; A21 Beweismittel 3; A23 F26 ff. und 213);
- verschiedene Schulzeugnisse und andere Unterlagen aus verschiedenen Schulstufen (A21 und A22 Beweismittel 4 bis 18; A23 F34 ff.). D. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 - eröffnet am 8. Mai 2018 - stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung indes nicht zumutbar sei, verfügte sie eine vorläufige Aufnahme. Auf Details dieses Entscheides wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 7. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 des Verfügungsdispositivs seien aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit (statt der Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten sowie der Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf Details dieser Rechtsmitteleingabe wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der PDK-S/Organisation Schweiz vom (...) 2018 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 22. Mai 2018 bei. F. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ausserdem wurde dieser aufgefordert, sich hinsichtlich des Umstandes, dass er mehrere Verhaftungsdokumente erhalten habe, zu äussern und allenfalls diesbezügliche Beweismittel einzureichen. G. Am 25. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zusammen mit einer Kostennote seines Rechtsvertreters gleichen Datums und Kopien von positiven Asylentscheiden seiner Brüder ein. H. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2020 hielt das SEM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Gleichwohl nahm es zu einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers Stellung; darauf wird in den Erwägungen eingegangen. I. Am 10. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr. J. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass zur weiteren Bearbeitung der Beschwerde detailliertere Informationen erforderlich seien; gleichzeitig wurde er auf abweichende Aussagen seiner Halbschwester H._______ (N [...]) im Rahmen ihres Asylverfahrens aufmerksam gemacht und ihm wurde diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. K. Mit Eingabe vom 16. November 2020 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und reichte folgende Unterlagen zu den Akten: Kopie einer handschriftlichen und undatierten Bestätigung betreffend eine Reise des Vaters in den Libanon (nicht übersetzt) sowie Kopie einer Registrierung als Flüchtling von I._______, geboren am (...) 1982 (den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei dies seine Tante), vom 25. September 2013 (ausgestellt vom UNHCR in Tripoli [Libanon]). Überdies wurde eine Kostennote vom 16. November 2020 zu den Akten gereicht. L. Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 nahm der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss zu seinen heutigen finanziellen Verhältnissen Stellung und reichte entsprechende Belege ein.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Beweismittel - beispielsweise einen Haftbefehl vom (...) 2014 sowie ein Schreiben der PDK-S - eingereicht. Ohne diese zu prüfen, sei lediglich bemerkt worden, dass der Haftbefehl keine Sicherheitsmerkmale aufweise, einfach fälschbar und käuflich erwerbbar sei. Mit dieser Vorgehensweise habe das SEM es unterlassen, die beiden Beweismittel im Kontext zur vorgebrachten (glaubhaften) Fluchtgeschichte zu analysieren und zu würdigen. Weil nicht nachvollziehbar sei, ob die Beweismittel im Zusammenhang mit den Vorbringen gewürdigt worden seien, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer vermengt mit der Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs formelle Verfahrensfehler mit der Mteriellen Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz. Das SEM hat - nachdem es die Vorbringen gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert hat - die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung erwähnt und sich zu diesen geäussert (vgl. S. 5 der Verfügung). In diesem Sinne sind die Beweismittel und ihre Beweiskraft vom SEM im Kontext mit seinen Erwägungen - dass die Vorbringen unglaubhaft seien - gewürdigt worden. Das SEM hat das Schreiben der PDK-S, soweit dieses eine politische Verfolgung belegen soll, als Gefälligkeitsbestätigung gewürdigt und dem Haftbefehl mangels Sicherheitsmerkmalen und angesichts der leichten käuflichen Erwerbbarkeit solcher Unterlagen im Kontext der aus anderen Gründen als nicht glaubhaft zu wertenden Aussagen keinen ausschlaggebenden Beweiswert zugemessen. Diese Beweiswürdigung ist im Rahmen der materiellen Glaubhaftigkeitsprüfung zu betrachten, beschlägt indessen nicht eine Problematik der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Rüge erweist sich als nicht stichhaltig.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung durch die syrischen Behörden glaubhaft darzulegen. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er an Demonstrationen in D._______ teilgenommen und dafür Transparente angefertigt habe. Die Darstellung, wonach er dabei von den Behörden identifiziert und infolgedessen aktiv wegen regimekritischer Aktivitäten verfolgt worden sei, vermöge indes nicht zu überzeugen. Es habe sich herausgestellt, dass er an den Kundgebungen lediglich einer unter Hunderten gewesen sei und sich dementsprechend nicht von der allgemeinen Masse abgehoben oder eine besondere Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. An dieser Einschätzung vermöge auch die Aussage, dass Personen an den Kundgebungen die Namen der Teilnehmer weitergeleitet hätten, nichts zu ändern, denn sie stehe mit dem Beschwerdeführer nicht im direkten Zusammenhang. Weitere Aussagen die Identifikation betreffend seien ferner als pauschal und oberflächlich zu werten. Des Weiteren widerspreche der geltend gemachte Ablauf - die Familie sei aufgrund der Bedrohung in den Libanon ausgereist, während der Beschwerdeführer in die Nähe von F._______ umgesiedelt sei - der Logik des Handelns. Wenn er tatsächlich wie vorgebracht derart gefährdet gewesen wäre, wäre anzunehmen gewesen, dass er emigriert wäre. Stattdessen sei er innerhalb des Landes - notabene ins vom Regime kontrollierte F._______ - umgezogen. Auch überzeuge die Erklärung, er habe keinen Kontakt zu seinem Vater gehabt, weil alle Verbindungen unterbrochen worden seien, nicht. Da er sich im Februar 2012 noch in der Nähe seiner Familie aufgehalten habe, wäre es nahegelegen, die Flucht zu koordinieren. Folglich seien die geltend gemachten Umstände des Umzugs nach F._______ nicht nachvollziehbar und somit anzuzweifeln. Ferner erscheine es nicht evident, dass nach drei Jahren im Mai 2015 plötzlich Sicherheitskräfte in F._______ aufgetaucht seien und nach ihm gesucht hätten, zumal er sich seit Februar 2012 nicht mehr politisch betätigt habe. Als Grund, weshalb die Behörden herausgefunden hätten, wo er sich (damals) aufgehalten habe, habe er vorgebracht, zu jenem Zeitpunkt seien Reservisten für den Militärdienst gesucht worden und aufgrund seines Alters habe er in diese Kategorie gepasst. Diese zusammenhangslose Begründung überzeuge nicht, wie auch die darauffolgenden Antworten, welche pauschal, oberflächlich und abschweifend ausgefallen seien. Das Geschilderte wirke konstruiert. Die ausgeführten Zweifel würden sich überdies durch einige Widersprüche erhärten. So sei unklar, wo er sich während der Suche nach ihm in F._______ versteckt habe: auf einer Farm oder in der Wohnung oberhalb des Restaurants. Dieser Widerspruch habe sich durch seine Erklärung nicht aufgelöst. Ferner habe er das Datum seiner Ausreise aus Syrien widersprüchlich angegeben; während er an der BzP aussagte, er sei im Oktober 2015 ausgereist, habe er gemäss dem Anhörungsprotoll bereits im Juni 2015 das Land verlassen. Die Begründung dieser Ungereimtheit sei inkonsistent sowie stereotyp ausgefallen. Weiter seien die Angaben über die Anzahl der Besuche der Sicherheitskräfte in D._______ nicht kongruent. Die Erklärung, der Dolmetscher habe falsch übersetzt (A23 F239 f.), sei unbehelflich. Die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht zu ändern. Dem Haftbefehl vom (...) 2014 fehle es mangels Sicherheitsmerkmalen an Beweiswert. Da bekannt sei, dass derlei Dokumente einfach fälschbar und käuflich erwerbbar seien, seien sie ungeeignet, eine aus anderen Gründen bereits zweifelhafte Verfolgung zu belegen. Das Schreiben der PDK-S weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf, welches auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei. Sämtliche übrigen Beweismittel stünden in keinem Zusammenhang mit den Asylvorbringen, weshalb sich ihre vertiefte Abhandlung erübrige. Zusammenfassend seien die Vorbringen einer Verfolgung wegen der Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG), weshalb auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werde. Schliesslich hielt das SEM hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers fest, diese seien weder intensiv noch exponiert ausgefallen und folglich nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Gegen diese Erwägungen argumentierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift wie folgt:
E. 5.2.1 Er bekräftigte, er sei kein Kundgebungsteilnehmer unter vielen gewesen, denn es hätten nicht Hunderte Transparente beschriftet oder die Betenden vor der Moschee zusammengetrommelt. Ferner müsse er schon früh identifiziert worden sein, denn an besagter Demonstration sei er gezielt angegriffen und verfolgt worden. Der Verweis, dass die Protestumzüge jeweils bespitzelt worden seien, sei nicht allgemein zu verstehen, sondern im Kontext mit der Geltendmachung der gezielten Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Teilnahme an den Kundgebungen. Abgesehen davon, dass das SEM nicht bestreite, dass er von Sicherheitskräften des Regimes verfolgt und beschossen worden sei, habe er den Hergang dieser Verfolgung ausführlich und wiederholt (mit einer Skizze) darlegen können. So habe er, als willkürlich auf Demonstranten geschossen worden sei, sich mit anderen Organisatoren mit ihren Transparenten vor die Menge gestellt und diese zu beschützen versucht. Daraufhin sei er plötzlich gezielt angegriffen worden, woraufhin er geflüchtet sei. Erst als er sich später wieder habe in die Menge mischen können, hätten die Verfolger von ihm abgesehen. Als sich die Demonstration langsam gelichtet habe, seien die Sicherheitskräfte erneut auf ihn aufmerksam geworden und hätten ihn - diesmal sogar mit Fahrzeugen - verfolgt, woraufhin er wiederum geflohen sei. Nachdem das Haus von E._______ im Quartier (...) zerstört worden sei, sei auch das Haus seiner Familie durchsucht und diese bedroht worden. Diese Geschehnisse seien nicht pauschal und oberflächlich vorgetragen worden, sondern äusserst glaubhaft, lebensnah und mit Realkennzeichen versehen. Hätte die Vorinstanz noch detaillierte Angaben für nötig befunden, hätte sie nachfragen müssen, was sie indes unterlassen habe. Aufgrund der Aneinanderreihung der Verfolgungshandlungen sei der Schluss nicht erstaunlich, dass die Behörden seinen Namen gekannt und ihn gezielt verfolgt hätten. Dies sowie seine Mitgliedschaft bei der PDK-S habe später zur Einleitung eines Strafverfahrens und zur Ausstellung eines Haftbefehls geführt. Die Umstände, welche zur Flucht nach F._______ geführt hätten, seien gemäss den Erwägungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Dem sei entgegenzuhalten, dass er Beschwerdeführer sich zum damaligen Zeitpunkt (im Januar 2012) bereits nicht mehr bei seiner Familie aufgehalten habe, weshalb sie sich bezüglich einer gemeinsamen Flucht nicht hätten absprechen können. Ausserdem habe er sich damals mit seinem Vater verworfen, auch weil dieser die Familie schon früh verlassen habe und als Ajnabi eine arabische Frau geheiratet habe, statt sich (wie der Beschwerdeführer) gegen die ständigen Diskriminierungen zu wehren. Ausserdem habe er realisiert, dass er mit seinem politischen Engagement seine Familie in Gefahr gebracht habe, weshalb er es - verbunden mit jugendlichem Leichtsinn - vorgezogen habe, sich von der Familie zu trennen. Hinsichtlich des Fluchtorts F._______, wo sich seine Brüder auch schon früher aufgehalten hätten, sei auf den Aspekt der Anonymität einer Grossstadt zu verweisen, auch wenn diese von der Regierung kontrolliert gewesen sei. Überdies habe er befürchtet, bei einem Grenzübertritt verhaftet zu werden. Hinsichtlich der Verfolgung in F._______ sei festzuhalten, dass tatsächlich sein dienstfähiges Alter möglicherweise die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf ihn gelenkt habe. Nichtsdestotrotz habe er in jedem Fall in den Augen der Behörden als Krimineller und Verräter gegolten, weil er an Kundgebungen teilgenommen und einer verbotenen Partei angehört habe. Diese Angaben würden dem Haftbefehl vom (...) 2014 entsprechen, der seinem Onkel in C._______ überbracht worden sei. Schliesslich gelte es klarzustellen, dass die Ungereimtheiten zwischen der BzP und der Anhörung nicht wesentlich seien. Die Angaben zum Versteck in F._______ seien in der Tat verwirrend gewesen, was auf Verständigungsprobleme zurückzuführen sei (vgl. z.B. A23 F54, 57, 95, 149, 178 und 180 sowie den Kommentar der Hilfswerkvertretung [A23 S. 34]). Die Aussagen würden indes verdeutlichen, dass er sich zunächst im Haus von G._______ in der oberen Etage versteckt habe (A23 F201 ff. und 242 ff.); erst als sich die Sicherheitskräfte nach drei Tagen zurückgezogen hätten, sei er beim Cousin von G._______ untergekommen (A23 F222, 243 und 246 f.). Dieser Cousin sei ausserdem ein Kunde des Restaurants gewesen und habe eine Farm (A6 S. 7 f.). Die Abweichungen der Aussagen seien folglich vernachlässigbar und auf die jeweilige Stresssituation zurückzuführen. Hinsichtlich des Ausreisedatums habe er schon an der Anhörung darauf hingewiesen, dass der Dolmetscher der BzP ihn nicht habe ausreden lassen. Es falle auf, dass einige Daten des Protokolls der BzP nachträglich korrigiert worden seien (A6 S. 6). Ferner sei betreffend die Anzahl der Suchen nach ihm (im Haus der Familie in D._______) darauf hinzuweisen, dass er an der BzP nicht gefragt worden sei, wie oft die Sicherheitskräfte nach ihm gesucht hätten. Die Vorinstanz habe lediglich aus der Aussage, die Behörden seien fünf oder zehn Tage nach dem «ersten Besuch» wieder vorbeigekommen (A6 S. 7), abgeleitet, dass es nur zwei Suchaktionen gewesen seien. Es sei ausser Acht gelassen worden, dass er zwischen den früheren (ab August 2011) Suchen nach ihm und denjenigen im Januar 2012 unterscheide. Nach den beiden letzten Malen, dass er gesucht worden sei, sei sein Vater persönlich vorbeigekommen und habe ihm davon berichtet; über die Suchaktionen zuvor sei er nur telefonisch verständigt worden (A23 F195). Betreffend den Haftbefehl sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz keinerlei Fälschungsmerkmale ausgemacht habe. Gestützt auf das Urteil des BVGer E-7306/2013 vom 12. Januar 2016 (E. 6.2 f.) habe die Vorinstanz - mangels jeglicher Fälschungsmerkmale - den Haftbefehl keiner seriösen Beweiswürdigung unterzogen. Ohnehin füge sich dieses Dokument in die geltend gemachte Fluchtgeschichte auch bezüglich des Motivs ein und sei damit geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu untermauern. Überdies habe der Beschwerdeführer auch Angaben darüber machen können, wie es in seine Hände gelangt sei. In seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2018 führte er bezüglich des Umstandes, dass er «mehrmals Verhaftungsdokumente nach Hause geliefert bekommen» habe (A23 F26 und 213), aus, diese seien ihm nicht immer persönlich ausgehändigt worden, sondern seien teils mündlich durch Polizisten auch an Verwandte ausgesprochen worden. Er wisse indes nicht, wann Angehörige solche Vorladungen erhalten hätten. Teilweise würden Verwandte eines Gesuchten auch die Annahme der Verhaftungsdokumente verweigern, damit der Betroffene nicht in Gefahr gebracht werde, oder diese Dokumente würden vernichtet. Er sei öfters in verschiedenen Formen gesucht und vorgeladen worden, habe den Vorladungen jedoch nie Folge geleistet (vgl. auch A23 F31).
E. 5.2.2 Die Vorinstanz habe seine seit dem Jahr 2010 bestehende Mitgliedschaft bei der PDK-S nie in Zweifel gezogen, weshalb die Behauptung fehlgehe, das Dokument dieser Partei sei ein Gefälligkeitsschreiben. Er habe nicht nur an Kundgebungen gegen das Regime teilgenommen, sondern auch aktiv an deren Organisation, der Gestaltung der Transparente und der Mobilisierung der Teilnehmer mitgeholfen. Nachdem er durch Spitzel identifiziert worden sei, sei er gezielt verfolgt und später gesucht worden. Falls seine Identifizierung nicht geglaubt werde, sei darauf hinzuweisen, dass sein aktives Engagement für die oppositionellen Kundgebungen respektive das Auftreten als missliebiger Kritiker für eine Flüchtlingsanerkennung ausreiche (vgl. verschiedene Berichte des UNHCR und des UK Home Office sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2).
E. 5.2.3 Überdies bestehe die Gefahr, dass er als Mitglied der PDK-S bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion von den YPG (Yekîneyên Parastina Gel) verfolgt werde. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass er auch aufgrund seiner Familienmitglieder, die zu einem grossen Teil derselben Partei angehören, eine Reflexverfolgung befürchte (vgl. Urteil des BVGer E-703/2014 vom 12. Mai 2014 E. 4.3 sowie die Beilagen der Eingabe vom 25. Juli 2018 bezüglich der Flüchtlingsanerkennung seiner Geschwister).
E. 5.2.4 Zu guter Letzt sei darauf hinzuweisen, dass die illegale Ausreise aus Syrien und das Einreichen eines Asylgesuchs als eine Art Regimekritik gelten würden (vgl. Urteile des BVGer D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 E. 7.4 f. und D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 E. 6.3.6). Demzufolge habe der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Syrien mit einem Verhör zu rechnen. Da er sich aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seiner Parteimitgliedschaft exponiert habe, würde er direkt verhaftet und misshandelt werden. Darüber hinaus bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass auch seine exilpolitischen Tätigkeiten vom Regime registriert worden seien.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es würden keine überzeugenden Beweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich identifiziert und in der Folge gezielt angegriffen worden sei. Dass Abtrünnige die Namen von Demonstrationsteilnehmern an die Behörden weitergeleitet hätten, sei als stereotyp und als nicht fallbezogen zu bezeichnen. Dabei handle es sich vielmehr um eine persönliche Vermutung. Ausserdem habe er ausgesagt, dass die Sicherheitskräfte äusserst willkürlich vorgegangen seien, was gegen eine gezielte Verfolgung spreche. Mit der Schilderung, er habe sich schützend vor die Menge gestellt, versuche er lediglich, seine eigene Rolle zu übersteigern. Ferner sei sein Wegzug nach F._______ nicht plausibel, weil diese Stadt schon damals von der Regierung kontrolliert worden sei. Auch wenn er sich mit seiner Familie nicht habe koordinieren können, sei nicht nachvollziehbar, dass er das Land nicht schon dannzumal verlassen respektive nicht den Norden Syriens angesichts der damaligen kurdischen Stärke bevorzugt habe. Der Wegzug nach F._______ scheine daher überaus widersprüchlich. Hinsichtlich seines dienstfähigen Alters erstaune es, dass er eine derart exponierte Tätigkeit in einem Restaurant ausgeübt habe. Wäre er tatsächlich gesucht worden, wäre er sicherlich darauf bedacht gewesen, keine öffentlich sichtbare Tätigkeit auszuüben. Zum Vorwurf, das SEM habe es unterlassen, auf eine mögliche Verfolgung durch die YPG einzugehen, sei anzumerken, dass eine solche vom Beschwerdeführer nicht explizit geltend gemacht worden sei. Der blosse Verweis darauf, dass es in den damals von den YPG-kontrollierten Gebieten zu Übergriffen auf Mitglieder der PDK-S gekommen sei, sei denn auch unzureichend, um eine gezielte Verfolgung in asylrechtlich relevanter Intensität wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Hinsichtlich der Reflexverfolgung sei festzustellen, dass dem SEM nicht bekannt sei, aus welchen Gründen seine Familienmitglieder von Österreich oder Schweden Asyl erhalten hätten. Es könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass dafür die angebliche PDK-S-Mitgliedschaft ausschlaggebend gewesen sei. Schliesslich sei bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten festzuhalten, dass diese keinem qualifizierten Engagement entsprechen würden. Aus den Schreiben gehe nicht hervor, welche Rolle er eingenommen und wie er seine Aktivitäten ausgeführt habe.
E. 5.4 Das SEM, so der Beschwerdeführer einleitend in seiner Replik, wiederhole in der Vernehmlassung grösstenteils die bereits im Asylentscheid vorgebrachten Argumente. Entgegen der Ansicht des SEM sei die Gezieltheit der Verfolgung klar gegeben. Das Engagement des Beschwerdeführers in der kurdischen Widerstandsbewegung sei ausführlich dargelegt worden. So sei er in ihre Organisation eingebunden und damit ein aktiver Oppositioneller gewesen. Er habe Personen zur Teilnahme animiert, Transparente angefertigt und Parolen skandiert, weshalb er keineswegs nur ein Mitläufer gewesen sei. Ferner seien die Namen von früheren Kollegen, welche auch an den Demonstrationen gewesen seien, auf den Suchlisten des Regimes aufgetaucht. So habe sich beispielsweise der bekannte Widerstandskämpfer (...) (respektive [...]) wie er selbst stark in der Opposition engagiert (vgl. ein Video einer Kundgebung, an welcher beide zugegen gewesen seien ([...]). Hinsichtlich der vom SEM kritisierten Berufswahl sei anzumerken, dass er diesbezüglich keine grosse Auswahl gehabt habe, um sich über Wasser zu halten. Dabei handle es sich - wie auch hinsichtlich der Anmerkung, weshalb er sich nicht in den kurdischen Norden zurückgezogen habe - um Spekulationen der Vorinstanz. Nicht zu verkennen sei ausserdem, dass ihn sein Vater gewarnt habe, er solle nicht mehr nach Hause zurückkehren. Zudem sei im Zeitpunkt der Flucht nur noch der Weg nach F._______ offen gestanden, wo er sich im Stadtteil B._______ niedergelassen habe. In diesem christlichen Quartier sei die Präsenz der syrischen Sicherheitskräfte allgemein gering. In Bezug auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz könne ergänzt werden, dass er vor allem für logistische Arbeiten bezüglich der Organisation von Demonstrationen und Protesten zuständig sei.
E. 6.1 Zunächst ist auf die Glaubhaftigkeit des Geschilderten einzugehen. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz insgesamt zu Recht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneint hat.
E. 6.1.1 Hinsichtlich der Ereignisse in D._______ - bis er im Februar 2012 nach F._______ umgesiedelt sei - gilt es Folgendes festzuhalten: Ausser Frage steht, dass der Beschwerdeführer aus politischer Überzeugung an den jeweiligen freitäglichen Kundgebungen in D._______ teilgenommen hat (A23 F148 ff.). Seine Aussagen sind detailliert und lassen auch die Beweggründe seines politischen Engagements als nachvollziehbar erscheinen. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass staatliche Sicherheitskräfte jeweils mit exzessivem Gewalteinsatz gegen die Demonstrationsteilnehmer vorgegangen sind. Jedoch ist aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er sich dabei exponiert hat und von den Sicherheitskräften gezielt verfolgt wurde. Dem SEM ist diesbezüglich Recht zu geben, dass keine Hinweise auf seine Identifizierung vorliegen. Seine Aussage, er sei namentlich gesucht und sein Name sei an den Kontrollposten schon veröffentlicht worden (A23 F114), und seine Vermutung, dass die Behörden seinen Namen durch Spitzel erfahren hätten (A23 F146 und 183), sind reine Mutmassungen. Zwar ist durchaus möglich, dass er andere zum Umzug animiert (A23 F156 ff.) und Transparente an den Kundgebungen getragen hat (A23 F164 ff.), doch damit allein hat er sich noch nicht exponiert. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass ihm nach einer Kundgebung Polizisten gefolgt sind und dass auf ihn geschossen wurde (A23 F179 f.), doch dürfte seine Annahme, dass dies gezielt gegen seine Person erfolgt sei, eher auf subjektives Empfinden zurückzuführen sein (vgl. hierzu auch seine Aussagen betreffend «willkürliche Schüsse auf Demonstranten», A23 F148). Es sind keine konkreten Anzeichen dafür erkennbar, dass die Sicherheitskräfte gegen ihn persönlich vorgegangen sind. Er ist davon auszugehen, dass diese gegen alle Demonstranten vorgegangen sind und der Beschwerdeführer ein Opfer des Zufalls war (vgl. z.B. seine Aussagen dazu, wie sie [die Kundgebungsteilnehmer] geflüchtet seien, sich dann wieder unter die Demonstranten gemischt hätten und schliesslich am Abend getrennt nach Hause gegangen seien, A23 F169; respektive wie ein Polizist befohlen habe, dass die Sicherheitskräfte "auf uns schiessen und uns töten" sollten, A23 F179). Demzufolge ist auch nicht plausibel, dass er gezielt zu Hause gesucht (A23 F175 und 182 ff.) respektive im Haus seines Freundes in (...) gezielt beschossen (A23 F179) worden ist.
E. 6.1.2 Hinsichtlich des Vorbringens, weil er seine Familie in Gefahr gebracht habe, sei diese in den Libanon geflüchtet (A23 F74 und 199), ist Folgendes anzumerken: Das SEM ging davon aus, dies widerspreche der Handlungslogik. Für das Gericht stehen diesbezüglich indessen andere Ungereimtheiten im Vordergrund, welche mit der Stellungnahme vom 16. November 2020 nicht ausgeräumt wurden. Namentlich stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht überein mit jenen seiner Halbschwester, H._______, die den gleichen Vater wie der Beschwerdeführer hat; diese brachte anlässlich ihrer Anhörung vom 29. Februar 2016 vor, dass ihr Vater «vor langer Zeit» illegal (weil er ein Ajnabi gewesen sei) einmal in den Libanon ausgereist sei, was vermuten lässt, dass dies vor 2011 (als die Ajanib generell eingebürgert wurden) geschehen ist: sonst hätten ihre Eltern Syrien nie verlassen (N 628 633, A27 F146 f.). Dies widerspricht den Angaben des Beschwerdeführers. Unklar bleibt auch, wann der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie abgebrochen wurde (A23 F75 ff., 81, 87 und 199). In der Stellungnahme vom 16. November 2020 wurde erläutert, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Halbschwester damals genau gewusst hätten, was vorgefallen sei; als die Familie in den Libanon geflohen sei, habe der Beschwerdeführer bereits nicht mehr in D._______ gelebt. Beide - der Beschwerdeführer sowie seine Halbschwester - seien zum Zeitpunkt der Flucht der Familie nicht anwesend gewesen (Stellungnahme vom 16. November 2020 S. 1 f.). Diese Darstellung geht weiterhin von einer Flucht der Familie in den Libanon aus, ohne erklären zu können, weshalb die Halbschwester ausgesagt hat, ihr Vater sei nur einmal vor langer Zeit im Libanon gewesen. Die Stellungnahme vom 16. November 2020 bleibt pauschal und wenig substantiiert; teils werden darin neue Vorbringen nachgeschoben, ohne dass nachvollziehbar wird, wieso diese Darstellungen nicht in der Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren oder in der Beschwerdeschrift hätten gemacht werden können. Dass der Beschwerdeführer erst jetzt Gelegenheit gehabt habe, "über das Geschehen nachzudenken und seine Gedanken entsprechend zu verorten" (Stellungnahme vom 16. November 2020 S. 1), vermag nicht zu überzeugen. Mit der Stellungnahme wird ferner in Kopie und ohne Übersetzung eine handschriftliche Bestätigung eingereicht, die eine Reise des Vaters in den Libanon schildern und belegen soll (Stellungnahme vom 16. November 2020 S. 2 sowie Beilage 1). Diesem Schreiben kommt keine Beweiskraft zu. Soweit ersichtlich, ist es nicht datiert; ferner bleibt der Autor des Schreibens unklar; jedenfalls liegt keinerlei Zusatzbeleg vor, wie beispielsweise eine Kopie einer Identitätskarte des Vaters oder ähnliches, aufgrund dessen eine Zuordnung des Schreibens zu einem Verfasser gemacht werden könnte; in der vorliegenden Form hätte das Schreiben von irgendeiner Person verfasst werden können. Auf eine Übersetzung des Schreibens kann bei dieser Sachlage verzichtet werden. Weiter wird die Kopie einer Bestätigung des UNHCR vom 25. September 2013 eingereicht, dass eine Person namens I._______, geboren am (...) 1982, als Flüchtling registriert worden sei. Diesbezüglich wird zwar ausgeführt, es handle sich um die Tante des Beschwerdeführers (Stellungnahme vom 16. November 2020 S. 3, Beilage 2); hingegen wird kein Bezug zwischen dieser Person und dem Vater des Beschwerdeführers sowie dessen Familie hergestellt; betreffend deren angebliche Flucht aus D._______ lässt sich daher nichts ableiten.
E. 6.1.3 Zwar erachtet es das Gericht, entgegen der Einschätzung des SEM, als plausibel, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit nach F._______, konkret B._______, abgesetzt hatte, wo sich zuvor schon seine Brüder aufgehalten haben (A23 F69). Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde (S. 7 f.) überzeugt (vgl. hierzu auch die Angaben des Beschwerdeführers über den letzten Wohnort F._______, wo er nicht offiziell gemeldet war, und die letzte offizielle Adresse in D._______ [A6 S. 4]). Indes ist die gezielte Suche nach dem Beschwerdeführer in F._______ beziehungsweise B._______ zweifelhaft. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden von seinem neuen Domizil gewusst haben. Sie beschuldigten den Arbeitgeber des Beschwerdeführers, «einen Kriminellen» zu verstecken (A23 F201), haben aber den Namen des Beschwerdeführers nicht erwähnt. Es scheint nicht glaubhaft, dass B._______ zum damaligen Zeitpunkt ein Hort von Oppositionellen war (A23 F203); es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um eine gezielte Suche nach der Person des Beschwerdeführers, sondern um eine allgemeine Razzia handelte, um beispielsweise Reservisten ausfindig zu machen (A23 F206). Das Gericht stimmt der Vorinstanz ferner zu, dass sich die Aussagen bezüglich des unmittelbaren Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers anlässlich der Razzia in B._______ (auf einer Farm beziehungsweise in der Wohnung oberhalb des Restaurants) entgegenstehen. Die hierzu vorgebrachten Erklärungen anlässlich der Anhörung (A23 F242 ff.) und in der Beschwerde (S. 9 f.) überzeugen nicht.
E. 6.1.4 Des Weiteren ist der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien (im Oktober 2015 beziehungsweise im Juni 2015) unklar. Dass es sich dabei, wie geltend gemacht wird, um einen Übersetzungsfehler handle (A23 F237 f.; Beschwerde S. 10), ist nicht plausibel. An der BzP wiederholte der Beschwerdeführer den Oktober 2015 als Ausreisemonat mehrere Male (A6 S. 3, 6 und 7) und bestätigte diese Aussagen durch seine Unterschrift (A6 S. 9). Ausserdem scheint er - bevor er im November 2015 in die Schweiz einreiste - nur wenige Tage in der Türkei und Griechenland geblieben zu sein (A6 S. 6), was mit der Meldung von Eurodac vom 27. November 2015 (A5) einhergeht, er sei am 5. November 2015 in [Griechenland] daktyloskopiert worden.
E. 6.1.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar glaubhaft gemacht hat, er habe aus politischer Überzeugung an den freitäglichen Kundgebungen im Jahr 2011 in D._______ teilgenommen. Indes konnte er nicht überzeugend darlegen, dass er sich an den Demonstrationen exponiert habe und in der Folge gezielt von den syrischen Sicherheitskräften gesucht worden sei. Hinsichtlich des eingereichten Haftbefehls hat das SEM zutreffend erwogen, dessen Beweiskraft müsse angesichts der fehlenden Sicherheitsmerkmale des Dokuments und dessen leichter käuflicher Erwerbbarkeit im Kontext der konkreten Vorbringen gewürdigt werden. Nachdem das Gericht die Unglaubhaftigkeit einer gezielten Verfolgung bestätigt hat, erweist sich die Würdigung des Beweismittels durch die Vorinstanz als zutreffend.
E. 6.2 Die Aussagen bezüglich einer Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PDK-S vermögen zu überzeugen (A23 F130 ff.). Auch scheint plausibel, dass er sich dafür hat registrieren lassen (A23 F134). Dies habe er im Jahr 2010 (A23 F132) in (...) getan, weil es in D._______ kein offizielles Parteibüro gegeben habe (A23 F138). Wie die Sicherheitskräfte an die Registrierungsunterlagen, welche folglich im Gouvernement al-Hasaka und nicht in D._______ hinterlegt wurden, gekommen sein sollten, ist weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus der Beschwerdeschrift erkennbar. Eine gezielte Verfolgung wegen seiner blossen Mitgliedschaft bei der PDK-S ist daher nicht glaubhaft aufgezeigt worden.
E. 6.3 Hinsichtlich einer, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, drohenden Verfolgung durch die YPG, ist das SEM in seinen Erwägungen zu bestätigen, wonach der blosse Verweis darauf, dass es in den damals von den YPG-kontrollierten Gebieten zu Übergriffen auf Mitglieder der PDK-S gekommen sei, für die Darlegung einer gezielten Verfolgung in asylrechtlich relevanter Intensität nicht ausreicht.
E. 6.4 Ferner ist den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Brüder eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Dass diese im Ausland Asyl erhalten haben, ist kein ausreichender Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktivitäten seiner Brüder in Gefahr gewesen sei, zumal sich darüber in den Akten keine Angaben finden lassen.
E. 6.5 Im Weiteren existiert keine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise (als Nachfluchtgrund) die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen wäre. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine ausgewiesene Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1702/2020 vom 22. Juli 2020 E. 5.3 m.w.H.). Bezüglich des Urteils D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 (E. 7.4 f.), auf welches in der Beschwerdeschrift verwiesen wurde, gilt es festzuhalten, dass dort die illegale Ausreise im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung thematisiert wurde, wobei aus offensichtlichen Gründen von einer Identifikation der betroffenen Person auszugehen ist, was vorliegend nicht der Fall ist.
E. 6.6 In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch betätige. Er nehme regelmässig an regimekritischen Demonstrationen teil und spiele eine aktive Rolle bei der Organisation von Parteiaktivitäten (Beschwerde S. 21 f.). Er reichte ein Schreiben der PDK-S/Organisation Schweiz vom (...) 2018 ein, wonach er Parteimitglied sei und "sich seit seinem Beitritt für [die] Partei eingesetzt" habe (Beschwerde Beilage 3). Weitere Präzisierungen, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, wurden nicht gemacht; jedenfalls geht aus den vorliegenden unsubstanziierten Angaben nicht hervor, dass er sich diesbezüglich besonders exponiert hat. Eine begründete Furcht, dass er wegen exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, wird nicht dargelegt.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 4. Mai 2018 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Demnach erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. zur alternativen Natur der Vollzugshindernisse BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen mit Verfügung vom 22. Juni 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen worden ist, und nachdem aufgrund der mit Eingabe vom 12. Februar 2021 eingereichten Stellungnahme und den entsprechenden Belegen auch heute weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im prozessrechtlichen Sinne auszugehen ist, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 10 Ferner wurde mit Verfügung vom 22. Juni 2018 auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 16. November 2020 weist bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- einen zeitlichen Aufwand von total 17,3 Stunden und damit einen Gesamtaufwand von Fr. 5'620.- (inkl. Auslagen von Fr. 28.20 und Mehrwertsteuerzuschlag) aus. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE); dem Rechtsvertreter sind diese Konditionen bekannt (vgl. Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2018). Der ausgewiesene Vertretungsaufwand zur Ausarbeitung der 24-seitigen Beschwerde (insgesamt 9.75 Stunden) erscheint angemessen, indes erscheint der Aufwand von insgesamt 7.55 Stunden für die Einreichung der weiteren Eingaben (Eingabe vom 25. Juli 2018, 2 Seiten; Replik vom 10. Juni 2020, 3 Seiten; Stellungnahme vom 16. November 2020, 3 Seiten) nicht vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 15.5 Stunden (à Fr. 150.-) und das amtliche Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auf insgesamt Fr. 2'534.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'534.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3345/2018 Urteil vom 24. Februar 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ehemaliger Ajnabi (registrierter Staatenloser), welcher im Jahr 2011 in Syrien eingebürgert wurde (A6 S. 3; A23 F224 ff.) und zuletzt in B._______ gewohnt habe - ist gemäss eigenen Angaben im Oktober 2015 (respektive Juni 2015, A23 F218 und 237 ff.) illegal in die Türkei ausgereist. Über verschiedene europäische Länder sei er am 15. November 2015 in die Schweiz eingereist, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Am 3. Dezember 2015 wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. B. Anlässlich der summarischen Befragung (BzP) vom 27. November 2015 und der eingehenden Anhörung vom 8. November 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Kindheit in C._______ (Gouvernement al-Hasaka) verbracht. Sein Vater habe die Familie früh verlassen, um als Ajnabi eine arabische Frau zu heiraten; als Ajanib seien sie stets rechtlos gewesen und ständig diskriminiert worden (A23 F57 f. und 123 f.). Im Jahr 2007 sei die Familie nach D._______ umgezogen (A6 S. 3; A23 F59 und 67). Sein Vater sei schon immer - auch in D._______ - gesucht und befragt worden (A23 F66 ff.). Nach seiner Schulzeit (A6 S. 4; A23 F34, 90 ff. und 123 f.) habe der Beschwerdeführer bis zu den Unruhen bei einem Freund namens E._______ als (...) gearbeitet (A6 S. 4; A23 F106 ff.). Ausserdem sei er seit 2010, wie viele Angehörige seiner Familie, Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei PDK-S (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye) gewesen, habe an Sitzungen teilgenommen und Aufklärungsarbeit betrieben (A23 F20 ff. und 130 ff.). Als die Unruhen im Jahr 2011 in Syrien begonnen hätten, habe er nicht nur an den Freitags-Kundgebungen (erstmals am 18. März 2011, A23 F171) teilgenommen, sondern dafür auch Schilder und Transparente mit Parolen angefertigt, um für die (anfangs) friedlichen Demonstrationen im Zentrum von D._______ - bei den Moscheen (...) - zu werben (A6 S. 7; A23 F124 und 146 ff.). Während der Kundgebungen habe sich auch das Sicherheitsaufgebot immer mehr verstärkt und die Sicherheitskräfte hätten die Teilnehmer verfolgt und auf sie geschossen (A23 F146 ff.). Viele von ihnen seien aber auch nach den Protestaktionen verletzt, umgebracht oder inhaftiert worden; ihre Namen seien von Spitzeln, welche an den Demonstrationen anwesend gewesen seien, verraten worden (A23 F146 ff. und 183). Auf der Suche nach ihm sei sein Zuhause ungefähr fünf Mal durchsucht worden, ein erstes Mal im August oder September 2011 (A23 F190 ff.). Er sei indes nie zuhause gewesen, weil er schon dannzumal bei E._______ gewohnt habe, dessen Familie zwei Häuser in D._______ besessen habe (A23 F194). Einmal, im Januar 2012, sei er (der Beschwerdeführer) nach einer Demonstration vor der Polizei geflohen und habe sich in einem der Häuser seines Freundes, der auch an der Demonstration teilgenommen habe, versteckt; eine halbe Stunde später sei dieses Gebäude von einer Rakete getroffen und dabei zur Hälfte zerstört worden (A23 F179 f.). In derselben Nacht hätten Sicherheitskräfte wieder das Zuhause seiner Familie durchsucht sowie seine Angehörigen bedroht und misshandelt (A6 S. 7; A23 F182 ff.). Fünf oder sechs Tage später habe sich diese Aktion im Haus seiner Familie wiederholt. Aufgrund dieser ständigen Gefahr sei die Familie in den Libanon emigriert, während er selbst sich nach F._______ begeben habe (A6 S. 7; A23 F72 ff. und 199). Später habe er gehört, dass ein anderer Teilnehmer mit dem Decknamen (...) zusammen mit seiner Familie verhaftet und im Gefängnis gefoltert worden sei (A6 S. 7). Nachdem er am 9. oder 10. Februar 2012 nach F._______ (respektive B._______) umgesiedelt sei (A6 S. 7), habe er in einem Restaurant namens «(...)» im Service (auch Kundenlieferdienst) gearbeitet (A23 F114 ff.). Ungefähr im Mai 2015 seien Sicherheitskräfte in B._______ vorgefahren und hätten den Inhaber des Restaurants namens G._______ beschuldigt, einen Kriminellen zu beherbergen. Doch dieser habe ihn - er habe sich versteckt gehalten - nicht verraten. Nachdem diese das Quartier ungefähr drei Tage durchsucht hätten, seien sie wieder abgezogen (A23 F201 ff.). Anschliessend (im Juni 2015) habe ein Cousin von G._______ namens (...), bei welchem er sich auch bis zur Ausreise versteckt habe, ihn ausser Landes gebracht (A23 F217 ff. und 227 ff.). Seine Eltern sowie seine Geschwister (mit Ausnahmen) seien nach ihrem Aufenthalt im Libanon wieder in C._______ wohnhaft, jedoch in verschiedenen Häusern (A6 S. 5 und 7; A23 F77 ff.). An der Anhörung verwies der Beschwerdeführer ferner auf seine exilpolitischen Tätigkeiten, welche er in der Schweiz seit seiner Einreise ausgeübt habe (A23 F248 ff.). C. An der Anhörung vom 8. November 2017 legte der Beschwerdeführer diverse Akten als Beweismittel vor (A21, A22 und A23 F14 ff.):
- eine Kopie seines Ajnabi-Ausweises (A21 Beweismittel 1; A23 F19);
- eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft in der PDK-S, welche von (...), der zuständigen Person der Sektion in (...) (Gouvernement al-Hasaka), ausgestellt und über seinen Onkel ihm zugestellt worden sei (A21 Beweismittel 2 mit Übersetzung; A23 F20 ff.);
- einen Haftbefehl (A23 F29) des Gerichtshofs in (...) mit Datum vom(...) 2014, ausgestellt auf den Namen des Beschwerdeführers, wegen Teilnahmen an Demonstrationen und Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation - im Jahr 2012 habe er mehrere solcher Dokumente erhalten (welche indes nicht bei den Akten liegen [Anmerkung des Gerichts]; A21 Beweismittel 3; A23 F26 ff. und 213);
- verschiedene Schulzeugnisse und andere Unterlagen aus verschiedenen Schulstufen (A21 und A22 Beweismittel 4 bis 18; A23 F34 ff.). D. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 - eröffnet am 8. Mai 2018 - stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung indes nicht zumutbar sei, verfügte sie eine vorläufige Aufnahme. Auf Details dieses Entscheides wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 7. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 des Verfügungsdispositivs seien aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit (statt der Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten sowie der Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf Details dieser Rechtsmitteleingabe wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der PDK-S/Organisation Schweiz vom (...) 2018 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 22. Mai 2018 bei. F. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ausserdem wurde dieser aufgefordert, sich hinsichtlich des Umstandes, dass er mehrere Verhaftungsdokumente erhalten habe, zu äussern und allenfalls diesbezügliche Beweismittel einzureichen. G. Am 25. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zusammen mit einer Kostennote seines Rechtsvertreters gleichen Datums und Kopien von positiven Asylentscheiden seiner Brüder ein. H. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2020 hielt das SEM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Gleichwohl nahm es zu einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers Stellung; darauf wird in den Erwägungen eingegangen. I. Am 10. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr. J. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass zur weiteren Bearbeitung der Beschwerde detailliertere Informationen erforderlich seien; gleichzeitig wurde er auf abweichende Aussagen seiner Halbschwester H._______ (N [...]) im Rahmen ihres Asylverfahrens aufmerksam gemacht und ihm wurde diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. K. Mit Eingabe vom 16. November 2020 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und reichte folgende Unterlagen zu den Akten: Kopie einer handschriftlichen und undatierten Bestätigung betreffend eine Reise des Vaters in den Libanon (nicht übersetzt) sowie Kopie einer Registrierung als Flüchtling von I._______, geboren am (...) 1982 (den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei dies seine Tante), vom 25. September 2013 (ausgestellt vom UNHCR in Tripoli [Libanon]). Überdies wurde eine Kostennote vom 16. November 2020 zu den Akten gereicht. L. Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 nahm der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss zu seinen heutigen finanziellen Verhältnissen Stellung und reichte entsprechende Belege ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Beweismittel - beispielsweise einen Haftbefehl vom (...) 2014 sowie ein Schreiben der PDK-S - eingereicht. Ohne diese zu prüfen, sei lediglich bemerkt worden, dass der Haftbefehl keine Sicherheitsmerkmale aufweise, einfach fälschbar und käuflich erwerbbar sei. Mit dieser Vorgehensweise habe das SEM es unterlassen, die beiden Beweismittel im Kontext zur vorgebrachten (glaubhaften) Fluchtgeschichte zu analysieren und zu würdigen. Weil nicht nachvollziehbar sei, ob die Beweismittel im Zusammenhang mit den Vorbringen gewürdigt worden seien, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Der Beschwerdeführer vermengt mit der Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs formelle Verfahrensfehler mit der Mteriellen Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz. Das SEM hat - nachdem es die Vorbringen gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert hat - die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung erwähnt und sich zu diesen geäussert (vgl. S. 5 der Verfügung). In diesem Sinne sind die Beweismittel und ihre Beweiskraft vom SEM im Kontext mit seinen Erwägungen - dass die Vorbringen unglaubhaft seien - gewürdigt worden. Das SEM hat das Schreiben der PDK-S, soweit dieses eine politische Verfolgung belegen soll, als Gefälligkeitsbestätigung gewürdigt und dem Haftbefehl mangels Sicherheitsmerkmalen und angesichts der leichten käuflichen Erwerbbarkeit solcher Unterlagen im Kontext der aus anderen Gründen als nicht glaubhaft zu wertenden Aussagen keinen ausschlaggebenden Beweiswert zugemessen. Diese Beweiswürdigung ist im Rahmen der materiellen Glaubhaftigkeitsprüfung zu betrachten, beschlägt indessen nicht eine Problematik der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Rüge erweist sich als nicht stichhaltig. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung durch die syrischen Behörden glaubhaft darzulegen. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er an Demonstrationen in D._______ teilgenommen und dafür Transparente angefertigt habe. Die Darstellung, wonach er dabei von den Behörden identifiziert und infolgedessen aktiv wegen regimekritischer Aktivitäten verfolgt worden sei, vermöge indes nicht zu überzeugen. Es habe sich herausgestellt, dass er an den Kundgebungen lediglich einer unter Hunderten gewesen sei und sich dementsprechend nicht von der allgemeinen Masse abgehoben oder eine besondere Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. An dieser Einschätzung vermöge auch die Aussage, dass Personen an den Kundgebungen die Namen der Teilnehmer weitergeleitet hätten, nichts zu ändern, denn sie stehe mit dem Beschwerdeführer nicht im direkten Zusammenhang. Weitere Aussagen die Identifikation betreffend seien ferner als pauschal und oberflächlich zu werten. Des Weiteren widerspreche der geltend gemachte Ablauf - die Familie sei aufgrund der Bedrohung in den Libanon ausgereist, während der Beschwerdeführer in die Nähe von F._______ umgesiedelt sei - der Logik des Handelns. Wenn er tatsächlich wie vorgebracht derart gefährdet gewesen wäre, wäre anzunehmen gewesen, dass er emigriert wäre. Stattdessen sei er innerhalb des Landes - notabene ins vom Regime kontrollierte F._______ - umgezogen. Auch überzeuge die Erklärung, er habe keinen Kontakt zu seinem Vater gehabt, weil alle Verbindungen unterbrochen worden seien, nicht. Da er sich im Februar 2012 noch in der Nähe seiner Familie aufgehalten habe, wäre es nahegelegen, die Flucht zu koordinieren. Folglich seien die geltend gemachten Umstände des Umzugs nach F._______ nicht nachvollziehbar und somit anzuzweifeln. Ferner erscheine es nicht evident, dass nach drei Jahren im Mai 2015 plötzlich Sicherheitskräfte in F._______ aufgetaucht seien und nach ihm gesucht hätten, zumal er sich seit Februar 2012 nicht mehr politisch betätigt habe. Als Grund, weshalb die Behörden herausgefunden hätten, wo er sich (damals) aufgehalten habe, habe er vorgebracht, zu jenem Zeitpunkt seien Reservisten für den Militärdienst gesucht worden und aufgrund seines Alters habe er in diese Kategorie gepasst. Diese zusammenhangslose Begründung überzeuge nicht, wie auch die darauffolgenden Antworten, welche pauschal, oberflächlich und abschweifend ausgefallen seien. Das Geschilderte wirke konstruiert. Die ausgeführten Zweifel würden sich überdies durch einige Widersprüche erhärten. So sei unklar, wo er sich während der Suche nach ihm in F._______ versteckt habe: auf einer Farm oder in der Wohnung oberhalb des Restaurants. Dieser Widerspruch habe sich durch seine Erklärung nicht aufgelöst. Ferner habe er das Datum seiner Ausreise aus Syrien widersprüchlich angegeben; während er an der BzP aussagte, er sei im Oktober 2015 ausgereist, habe er gemäss dem Anhörungsprotoll bereits im Juni 2015 das Land verlassen. Die Begründung dieser Ungereimtheit sei inkonsistent sowie stereotyp ausgefallen. Weiter seien die Angaben über die Anzahl der Besuche der Sicherheitskräfte in D._______ nicht kongruent. Die Erklärung, der Dolmetscher habe falsch übersetzt (A23 F239 f.), sei unbehelflich. Die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht zu ändern. Dem Haftbefehl vom (...) 2014 fehle es mangels Sicherheitsmerkmalen an Beweiswert. Da bekannt sei, dass derlei Dokumente einfach fälschbar und käuflich erwerbbar seien, seien sie ungeeignet, eine aus anderen Gründen bereits zweifelhafte Verfolgung zu belegen. Das Schreiben der PDK-S weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf, welches auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei. Sämtliche übrigen Beweismittel stünden in keinem Zusammenhang mit den Asylvorbringen, weshalb sich ihre vertiefte Abhandlung erübrige. Zusammenfassend seien die Vorbringen einer Verfolgung wegen der Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG), weshalb auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werde. Schliesslich hielt das SEM hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers fest, diese seien weder intensiv noch exponiert ausgefallen und folglich nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen (Art. 3 AsylG). 5.2 Gegen diese Erwägungen argumentierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift wie folgt: 5.2.1 Er bekräftigte, er sei kein Kundgebungsteilnehmer unter vielen gewesen, denn es hätten nicht Hunderte Transparente beschriftet oder die Betenden vor der Moschee zusammengetrommelt. Ferner müsse er schon früh identifiziert worden sein, denn an besagter Demonstration sei er gezielt angegriffen und verfolgt worden. Der Verweis, dass die Protestumzüge jeweils bespitzelt worden seien, sei nicht allgemein zu verstehen, sondern im Kontext mit der Geltendmachung der gezielten Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Teilnahme an den Kundgebungen. Abgesehen davon, dass das SEM nicht bestreite, dass er von Sicherheitskräften des Regimes verfolgt und beschossen worden sei, habe er den Hergang dieser Verfolgung ausführlich und wiederholt (mit einer Skizze) darlegen können. So habe er, als willkürlich auf Demonstranten geschossen worden sei, sich mit anderen Organisatoren mit ihren Transparenten vor die Menge gestellt und diese zu beschützen versucht. Daraufhin sei er plötzlich gezielt angegriffen worden, woraufhin er geflüchtet sei. Erst als er sich später wieder habe in die Menge mischen können, hätten die Verfolger von ihm abgesehen. Als sich die Demonstration langsam gelichtet habe, seien die Sicherheitskräfte erneut auf ihn aufmerksam geworden und hätten ihn - diesmal sogar mit Fahrzeugen - verfolgt, woraufhin er wiederum geflohen sei. Nachdem das Haus von E._______ im Quartier (...) zerstört worden sei, sei auch das Haus seiner Familie durchsucht und diese bedroht worden. Diese Geschehnisse seien nicht pauschal und oberflächlich vorgetragen worden, sondern äusserst glaubhaft, lebensnah und mit Realkennzeichen versehen. Hätte die Vorinstanz noch detaillierte Angaben für nötig befunden, hätte sie nachfragen müssen, was sie indes unterlassen habe. Aufgrund der Aneinanderreihung der Verfolgungshandlungen sei der Schluss nicht erstaunlich, dass die Behörden seinen Namen gekannt und ihn gezielt verfolgt hätten. Dies sowie seine Mitgliedschaft bei der PDK-S habe später zur Einleitung eines Strafverfahrens und zur Ausstellung eines Haftbefehls geführt. Die Umstände, welche zur Flucht nach F._______ geführt hätten, seien gemäss den Erwägungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Dem sei entgegenzuhalten, dass er Beschwerdeführer sich zum damaligen Zeitpunkt (im Januar 2012) bereits nicht mehr bei seiner Familie aufgehalten habe, weshalb sie sich bezüglich einer gemeinsamen Flucht nicht hätten absprechen können. Ausserdem habe er sich damals mit seinem Vater verworfen, auch weil dieser die Familie schon früh verlassen habe und als Ajnabi eine arabische Frau geheiratet habe, statt sich (wie der Beschwerdeführer) gegen die ständigen Diskriminierungen zu wehren. Ausserdem habe er realisiert, dass er mit seinem politischen Engagement seine Familie in Gefahr gebracht habe, weshalb er es - verbunden mit jugendlichem Leichtsinn - vorgezogen habe, sich von der Familie zu trennen. Hinsichtlich des Fluchtorts F._______, wo sich seine Brüder auch schon früher aufgehalten hätten, sei auf den Aspekt der Anonymität einer Grossstadt zu verweisen, auch wenn diese von der Regierung kontrolliert gewesen sei. Überdies habe er befürchtet, bei einem Grenzübertritt verhaftet zu werden. Hinsichtlich der Verfolgung in F._______ sei festzuhalten, dass tatsächlich sein dienstfähiges Alter möglicherweise die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf ihn gelenkt habe. Nichtsdestotrotz habe er in jedem Fall in den Augen der Behörden als Krimineller und Verräter gegolten, weil er an Kundgebungen teilgenommen und einer verbotenen Partei angehört habe. Diese Angaben würden dem Haftbefehl vom (...) 2014 entsprechen, der seinem Onkel in C._______ überbracht worden sei. Schliesslich gelte es klarzustellen, dass die Ungereimtheiten zwischen der BzP und der Anhörung nicht wesentlich seien. Die Angaben zum Versteck in F._______ seien in der Tat verwirrend gewesen, was auf Verständigungsprobleme zurückzuführen sei (vgl. z.B. A23 F54, 57, 95, 149, 178 und 180 sowie den Kommentar der Hilfswerkvertretung [A23 S. 34]). Die Aussagen würden indes verdeutlichen, dass er sich zunächst im Haus von G._______ in der oberen Etage versteckt habe (A23 F201 ff. und 242 ff.); erst als sich die Sicherheitskräfte nach drei Tagen zurückgezogen hätten, sei er beim Cousin von G._______ untergekommen (A23 F222, 243 und 246 f.). Dieser Cousin sei ausserdem ein Kunde des Restaurants gewesen und habe eine Farm (A6 S. 7 f.). Die Abweichungen der Aussagen seien folglich vernachlässigbar und auf die jeweilige Stresssituation zurückzuführen. Hinsichtlich des Ausreisedatums habe er schon an der Anhörung darauf hingewiesen, dass der Dolmetscher der BzP ihn nicht habe ausreden lassen. Es falle auf, dass einige Daten des Protokolls der BzP nachträglich korrigiert worden seien (A6 S. 6). Ferner sei betreffend die Anzahl der Suchen nach ihm (im Haus der Familie in D._______) darauf hinzuweisen, dass er an der BzP nicht gefragt worden sei, wie oft die Sicherheitskräfte nach ihm gesucht hätten. Die Vorinstanz habe lediglich aus der Aussage, die Behörden seien fünf oder zehn Tage nach dem «ersten Besuch» wieder vorbeigekommen (A6 S. 7), abgeleitet, dass es nur zwei Suchaktionen gewesen seien. Es sei ausser Acht gelassen worden, dass er zwischen den früheren (ab August 2011) Suchen nach ihm und denjenigen im Januar 2012 unterscheide. Nach den beiden letzten Malen, dass er gesucht worden sei, sei sein Vater persönlich vorbeigekommen und habe ihm davon berichtet; über die Suchaktionen zuvor sei er nur telefonisch verständigt worden (A23 F195). Betreffend den Haftbefehl sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz keinerlei Fälschungsmerkmale ausgemacht habe. Gestützt auf das Urteil des BVGer E-7306/2013 vom 12. Januar 2016 (E. 6.2 f.) habe die Vorinstanz - mangels jeglicher Fälschungsmerkmale - den Haftbefehl keiner seriösen Beweiswürdigung unterzogen. Ohnehin füge sich dieses Dokument in die geltend gemachte Fluchtgeschichte auch bezüglich des Motivs ein und sei damit geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu untermauern. Überdies habe der Beschwerdeführer auch Angaben darüber machen können, wie es in seine Hände gelangt sei. In seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2018 führte er bezüglich des Umstandes, dass er «mehrmals Verhaftungsdokumente nach Hause geliefert bekommen» habe (A23 F26 und 213), aus, diese seien ihm nicht immer persönlich ausgehändigt worden, sondern seien teils mündlich durch Polizisten auch an Verwandte ausgesprochen worden. Er wisse indes nicht, wann Angehörige solche Vorladungen erhalten hätten. Teilweise würden Verwandte eines Gesuchten auch die Annahme der Verhaftungsdokumente verweigern, damit der Betroffene nicht in Gefahr gebracht werde, oder diese Dokumente würden vernichtet. Er sei öfters in verschiedenen Formen gesucht und vorgeladen worden, habe den Vorladungen jedoch nie Folge geleistet (vgl. auch A23 F31). 5.2.2 Die Vorinstanz habe seine seit dem Jahr 2010 bestehende Mitgliedschaft bei der PDK-S nie in Zweifel gezogen, weshalb die Behauptung fehlgehe, das Dokument dieser Partei sei ein Gefälligkeitsschreiben. Er habe nicht nur an Kundgebungen gegen das Regime teilgenommen, sondern auch aktiv an deren Organisation, der Gestaltung der Transparente und der Mobilisierung der Teilnehmer mitgeholfen. Nachdem er durch Spitzel identifiziert worden sei, sei er gezielt verfolgt und später gesucht worden. Falls seine Identifizierung nicht geglaubt werde, sei darauf hinzuweisen, dass sein aktives Engagement für die oppositionellen Kundgebungen respektive das Auftreten als missliebiger Kritiker für eine Flüchtlingsanerkennung ausreiche (vgl. verschiedene Berichte des UNHCR und des UK Home Office sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). 5.2.3 Überdies bestehe die Gefahr, dass er als Mitglied der PDK-S bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion von den YPG (Yekîneyên Parastina Gel) verfolgt werde. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass er auch aufgrund seiner Familienmitglieder, die zu einem grossen Teil derselben Partei angehören, eine Reflexverfolgung befürchte (vgl. Urteil des BVGer E-703/2014 vom 12. Mai 2014 E. 4.3 sowie die Beilagen der Eingabe vom 25. Juli 2018 bezüglich der Flüchtlingsanerkennung seiner Geschwister). 5.2.4 Zu guter Letzt sei darauf hinzuweisen, dass die illegale Ausreise aus Syrien und das Einreichen eines Asylgesuchs als eine Art Regimekritik gelten würden (vgl. Urteile des BVGer D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 E. 7.4 f. und D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 E. 6.3.6). Demzufolge habe der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Syrien mit einem Verhör zu rechnen. Da er sich aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seiner Parteimitgliedschaft exponiert habe, würde er direkt verhaftet und misshandelt werden. Darüber hinaus bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass auch seine exilpolitischen Tätigkeiten vom Regime registriert worden seien. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es würden keine überzeugenden Beweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich identifiziert und in der Folge gezielt angegriffen worden sei. Dass Abtrünnige die Namen von Demonstrationsteilnehmern an die Behörden weitergeleitet hätten, sei als stereotyp und als nicht fallbezogen zu bezeichnen. Dabei handle es sich vielmehr um eine persönliche Vermutung. Ausserdem habe er ausgesagt, dass die Sicherheitskräfte äusserst willkürlich vorgegangen seien, was gegen eine gezielte Verfolgung spreche. Mit der Schilderung, er habe sich schützend vor die Menge gestellt, versuche er lediglich, seine eigene Rolle zu übersteigern. Ferner sei sein Wegzug nach F._______ nicht plausibel, weil diese Stadt schon damals von der Regierung kontrolliert worden sei. Auch wenn er sich mit seiner Familie nicht habe koordinieren können, sei nicht nachvollziehbar, dass er das Land nicht schon dannzumal verlassen respektive nicht den Norden Syriens angesichts der damaligen kurdischen Stärke bevorzugt habe. Der Wegzug nach F._______ scheine daher überaus widersprüchlich. Hinsichtlich seines dienstfähigen Alters erstaune es, dass er eine derart exponierte Tätigkeit in einem Restaurant ausgeübt habe. Wäre er tatsächlich gesucht worden, wäre er sicherlich darauf bedacht gewesen, keine öffentlich sichtbare Tätigkeit auszuüben. Zum Vorwurf, das SEM habe es unterlassen, auf eine mögliche Verfolgung durch die YPG einzugehen, sei anzumerken, dass eine solche vom Beschwerdeführer nicht explizit geltend gemacht worden sei. Der blosse Verweis darauf, dass es in den damals von den YPG-kontrollierten Gebieten zu Übergriffen auf Mitglieder der PDK-S gekommen sei, sei denn auch unzureichend, um eine gezielte Verfolgung in asylrechtlich relevanter Intensität wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Hinsichtlich der Reflexverfolgung sei festzustellen, dass dem SEM nicht bekannt sei, aus welchen Gründen seine Familienmitglieder von Österreich oder Schweden Asyl erhalten hätten. Es könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass dafür die angebliche PDK-S-Mitgliedschaft ausschlaggebend gewesen sei. Schliesslich sei bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten festzuhalten, dass diese keinem qualifizierten Engagement entsprechen würden. Aus den Schreiben gehe nicht hervor, welche Rolle er eingenommen und wie er seine Aktivitäten ausgeführt habe. 5.4 Das SEM, so der Beschwerdeführer einleitend in seiner Replik, wiederhole in der Vernehmlassung grösstenteils die bereits im Asylentscheid vorgebrachten Argumente. Entgegen der Ansicht des SEM sei die Gezieltheit der Verfolgung klar gegeben. Das Engagement des Beschwerdeführers in der kurdischen Widerstandsbewegung sei ausführlich dargelegt worden. So sei er in ihre Organisation eingebunden und damit ein aktiver Oppositioneller gewesen. Er habe Personen zur Teilnahme animiert, Transparente angefertigt und Parolen skandiert, weshalb er keineswegs nur ein Mitläufer gewesen sei. Ferner seien die Namen von früheren Kollegen, welche auch an den Demonstrationen gewesen seien, auf den Suchlisten des Regimes aufgetaucht. So habe sich beispielsweise der bekannte Widerstandskämpfer (...) (respektive [...]) wie er selbst stark in der Opposition engagiert (vgl. ein Video einer Kundgebung, an welcher beide zugegen gewesen seien ([...]). Hinsichtlich der vom SEM kritisierten Berufswahl sei anzumerken, dass er diesbezüglich keine grosse Auswahl gehabt habe, um sich über Wasser zu halten. Dabei handle es sich - wie auch hinsichtlich der Anmerkung, weshalb er sich nicht in den kurdischen Norden zurückgezogen habe - um Spekulationen der Vorinstanz. Nicht zu verkennen sei ausserdem, dass ihn sein Vater gewarnt habe, er solle nicht mehr nach Hause zurückkehren. Zudem sei im Zeitpunkt der Flucht nur noch der Weg nach F._______ offen gestanden, wo er sich im Stadtteil B._______ niedergelassen habe. In diesem christlichen Quartier sei die Präsenz der syrischen Sicherheitskräfte allgemein gering. In Bezug auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz könne ergänzt werden, dass er vor allem für logistische Arbeiten bezüglich der Organisation von Demonstrationen und Protesten zuständig sei. 6. 6.1 Zunächst ist auf die Glaubhaftigkeit des Geschilderten einzugehen. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz insgesamt zu Recht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneint hat. 6.1.1 Hinsichtlich der Ereignisse in D._______ - bis er im Februar 2012 nach F._______ umgesiedelt sei - gilt es Folgendes festzuhalten: Ausser Frage steht, dass der Beschwerdeführer aus politischer Überzeugung an den jeweiligen freitäglichen Kundgebungen in D._______ teilgenommen hat (A23 F148 ff.). Seine Aussagen sind detailliert und lassen auch die Beweggründe seines politischen Engagements als nachvollziehbar erscheinen. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass staatliche Sicherheitskräfte jeweils mit exzessivem Gewalteinsatz gegen die Demonstrationsteilnehmer vorgegangen sind. Jedoch ist aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er sich dabei exponiert hat und von den Sicherheitskräften gezielt verfolgt wurde. Dem SEM ist diesbezüglich Recht zu geben, dass keine Hinweise auf seine Identifizierung vorliegen. Seine Aussage, er sei namentlich gesucht und sein Name sei an den Kontrollposten schon veröffentlicht worden (A23 F114), und seine Vermutung, dass die Behörden seinen Namen durch Spitzel erfahren hätten (A23 F146 und 183), sind reine Mutmassungen. Zwar ist durchaus möglich, dass er andere zum Umzug animiert (A23 F156 ff.) und Transparente an den Kundgebungen getragen hat (A23 F164 ff.), doch damit allein hat er sich noch nicht exponiert. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass ihm nach einer Kundgebung Polizisten gefolgt sind und dass auf ihn geschossen wurde (A23 F179 f.), doch dürfte seine Annahme, dass dies gezielt gegen seine Person erfolgt sei, eher auf subjektives Empfinden zurückzuführen sein (vgl. hierzu auch seine Aussagen betreffend «willkürliche Schüsse auf Demonstranten», A23 F148). Es sind keine konkreten Anzeichen dafür erkennbar, dass die Sicherheitskräfte gegen ihn persönlich vorgegangen sind. Er ist davon auszugehen, dass diese gegen alle Demonstranten vorgegangen sind und der Beschwerdeführer ein Opfer des Zufalls war (vgl. z.B. seine Aussagen dazu, wie sie [die Kundgebungsteilnehmer] geflüchtet seien, sich dann wieder unter die Demonstranten gemischt hätten und schliesslich am Abend getrennt nach Hause gegangen seien, A23 F169; respektive wie ein Polizist befohlen habe, dass die Sicherheitskräfte "auf uns schiessen und uns töten" sollten, A23 F179). Demzufolge ist auch nicht plausibel, dass er gezielt zu Hause gesucht (A23 F175 und 182 ff.) respektive im Haus seines Freundes in (...) gezielt beschossen (A23 F179) worden ist. 6.1.2 Hinsichtlich des Vorbringens, weil er seine Familie in Gefahr gebracht habe, sei diese in den Libanon geflüchtet (A23 F74 und 199), ist Folgendes anzumerken: Das SEM ging davon aus, dies widerspreche der Handlungslogik. Für das Gericht stehen diesbezüglich indessen andere Ungereimtheiten im Vordergrund, welche mit der Stellungnahme vom 16. November 2020 nicht ausgeräumt wurden. Namentlich stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht überein mit jenen seiner Halbschwester, H._______, die den gleichen Vater wie der Beschwerdeführer hat; diese brachte anlässlich ihrer Anhörung vom 29. Februar 2016 vor, dass ihr Vater «vor langer Zeit» illegal (weil er ein Ajnabi gewesen sei) einmal in den Libanon ausgereist sei, was vermuten lässt, dass dies vor 2011 (als die Ajanib generell eingebürgert wurden) geschehen ist: sonst hätten ihre Eltern Syrien nie verlassen (N 628 633, A27 F146 f.). Dies widerspricht den Angaben des Beschwerdeführers. Unklar bleibt auch, wann der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie abgebrochen wurde (A23 F75 ff., 81, 87 und 199). In der Stellungnahme vom 16. November 2020 wurde erläutert, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Halbschwester damals genau gewusst hätten, was vorgefallen sei; als die Familie in den Libanon geflohen sei, habe der Beschwerdeführer bereits nicht mehr in D._______ gelebt. Beide - der Beschwerdeführer sowie seine Halbschwester - seien zum Zeitpunkt der Flucht der Familie nicht anwesend gewesen (Stellungnahme vom 16. November 2020 S. 1 f.). Diese Darstellung geht weiterhin von einer Flucht der Familie in den Libanon aus, ohne erklären zu können, weshalb die Halbschwester ausgesagt hat, ihr Vater sei nur einmal vor langer Zeit im Libanon gewesen. Die Stellungnahme vom 16. November 2020 bleibt pauschal und wenig substantiiert; teils werden darin neue Vorbringen nachgeschoben, ohne dass nachvollziehbar wird, wieso diese Darstellungen nicht in der Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren oder in der Beschwerdeschrift hätten gemacht werden können. Dass der Beschwerdeführer erst jetzt Gelegenheit gehabt habe, "über das Geschehen nachzudenken und seine Gedanken entsprechend zu verorten" (Stellungnahme vom 16. November 2020 S. 1), vermag nicht zu überzeugen. Mit der Stellungnahme wird ferner in Kopie und ohne Übersetzung eine handschriftliche Bestätigung eingereicht, die eine Reise des Vaters in den Libanon schildern und belegen soll (Stellungnahme vom 16. November 2020 S. 2 sowie Beilage 1). Diesem Schreiben kommt keine Beweiskraft zu. Soweit ersichtlich, ist es nicht datiert; ferner bleibt der Autor des Schreibens unklar; jedenfalls liegt keinerlei Zusatzbeleg vor, wie beispielsweise eine Kopie einer Identitätskarte des Vaters oder ähnliches, aufgrund dessen eine Zuordnung des Schreibens zu einem Verfasser gemacht werden könnte; in der vorliegenden Form hätte das Schreiben von irgendeiner Person verfasst werden können. Auf eine Übersetzung des Schreibens kann bei dieser Sachlage verzichtet werden. Weiter wird die Kopie einer Bestätigung des UNHCR vom 25. September 2013 eingereicht, dass eine Person namens I._______, geboren am (...) 1982, als Flüchtling registriert worden sei. Diesbezüglich wird zwar ausgeführt, es handle sich um die Tante des Beschwerdeführers (Stellungnahme vom 16. November 2020 S. 3, Beilage 2); hingegen wird kein Bezug zwischen dieser Person und dem Vater des Beschwerdeführers sowie dessen Familie hergestellt; betreffend deren angebliche Flucht aus D._______ lässt sich daher nichts ableiten. 6.1.3 Zwar erachtet es das Gericht, entgegen der Einschätzung des SEM, als plausibel, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit nach F._______, konkret B._______, abgesetzt hatte, wo sich zuvor schon seine Brüder aufgehalten haben (A23 F69). Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde (S. 7 f.) überzeugt (vgl. hierzu auch die Angaben des Beschwerdeführers über den letzten Wohnort F._______, wo er nicht offiziell gemeldet war, und die letzte offizielle Adresse in D._______ [A6 S. 4]). Indes ist die gezielte Suche nach dem Beschwerdeführer in F._______ beziehungsweise B._______ zweifelhaft. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden von seinem neuen Domizil gewusst haben. Sie beschuldigten den Arbeitgeber des Beschwerdeführers, «einen Kriminellen» zu verstecken (A23 F201), haben aber den Namen des Beschwerdeführers nicht erwähnt. Es scheint nicht glaubhaft, dass B._______ zum damaligen Zeitpunkt ein Hort von Oppositionellen war (A23 F203); es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um eine gezielte Suche nach der Person des Beschwerdeführers, sondern um eine allgemeine Razzia handelte, um beispielsweise Reservisten ausfindig zu machen (A23 F206). Das Gericht stimmt der Vorinstanz ferner zu, dass sich die Aussagen bezüglich des unmittelbaren Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers anlässlich der Razzia in B._______ (auf einer Farm beziehungsweise in der Wohnung oberhalb des Restaurants) entgegenstehen. Die hierzu vorgebrachten Erklärungen anlässlich der Anhörung (A23 F242 ff.) und in der Beschwerde (S. 9 f.) überzeugen nicht. 6.1.4 Des Weiteren ist der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien (im Oktober 2015 beziehungsweise im Juni 2015) unklar. Dass es sich dabei, wie geltend gemacht wird, um einen Übersetzungsfehler handle (A23 F237 f.; Beschwerde S. 10), ist nicht plausibel. An der BzP wiederholte der Beschwerdeführer den Oktober 2015 als Ausreisemonat mehrere Male (A6 S. 3, 6 und 7) und bestätigte diese Aussagen durch seine Unterschrift (A6 S. 9). Ausserdem scheint er - bevor er im November 2015 in die Schweiz einreiste - nur wenige Tage in der Türkei und Griechenland geblieben zu sein (A6 S. 6), was mit der Meldung von Eurodac vom 27. November 2015 (A5) einhergeht, er sei am 5. November 2015 in [Griechenland] daktyloskopiert worden. 6.1.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar glaubhaft gemacht hat, er habe aus politischer Überzeugung an den freitäglichen Kundgebungen im Jahr 2011 in D._______ teilgenommen. Indes konnte er nicht überzeugend darlegen, dass er sich an den Demonstrationen exponiert habe und in der Folge gezielt von den syrischen Sicherheitskräften gesucht worden sei. Hinsichtlich des eingereichten Haftbefehls hat das SEM zutreffend erwogen, dessen Beweiskraft müsse angesichts der fehlenden Sicherheitsmerkmale des Dokuments und dessen leichter käuflicher Erwerbbarkeit im Kontext der konkreten Vorbringen gewürdigt werden. Nachdem das Gericht die Unglaubhaftigkeit einer gezielten Verfolgung bestätigt hat, erweist sich die Würdigung des Beweismittels durch die Vorinstanz als zutreffend. 6.2 Die Aussagen bezüglich einer Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PDK-S vermögen zu überzeugen (A23 F130 ff.). Auch scheint plausibel, dass er sich dafür hat registrieren lassen (A23 F134). Dies habe er im Jahr 2010 (A23 F132) in (...) getan, weil es in D._______ kein offizielles Parteibüro gegeben habe (A23 F138). Wie die Sicherheitskräfte an die Registrierungsunterlagen, welche folglich im Gouvernement al-Hasaka und nicht in D._______ hinterlegt wurden, gekommen sein sollten, ist weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus der Beschwerdeschrift erkennbar. Eine gezielte Verfolgung wegen seiner blossen Mitgliedschaft bei der PDK-S ist daher nicht glaubhaft aufgezeigt worden. 6.3 Hinsichtlich einer, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, drohenden Verfolgung durch die YPG, ist das SEM in seinen Erwägungen zu bestätigen, wonach der blosse Verweis darauf, dass es in den damals von den YPG-kontrollierten Gebieten zu Übergriffen auf Mitglieder der PDK-S gekommen sei, für die Darlegung einer gezielten Verfolgung in asylrechtlich relevanter Intensität nicht ausreicht. 6.4 Ferner ist den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Brüder eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Dass diese im Ausland Asyl erhalten haben, ist kein ausreichender Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktivitäten seiner Brüder in Gefahr gewesen sei, zumal sich darüber in den Akten keine Angaben finden lassen. 6.5 Im Weiteren existiert keine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise (als Nachfluchtgrund) die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen wäre. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine ausgewiesene Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1702/2020 vom 22. Juli 2020 E. 5.3 m.w.H.). Bezüglich des Urteils D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 (E. 7.4 f.), auf welches in der Beschwerdeschrift verwiesen wurde, gilt es festzuhalten, dass dort die illegale Ausreise im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung thematisiert wurde, wobei aus offensichtlichen Gründen von einer Identifikation der betroffenen Person auszugehen ist, was vorliegend nicht der Fall ist. 6.6 In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch betätige. Er nehme regelmässig an regimekritischen Demonstrationen teil und spiele eine aktive Rolle bei der Organisation von Parteiaktivitäten (Beschwerde S. 21 f.). Er reichte ein Schreiben der PDK-S/Organisation Schweiz vom (...) 2018 ein, wonach er Parteimitglied sei und "sich seit seinem Beitritt für [die] Partei eingesetzt" habe (Beschwerde Beilage 3). Weitere Präzisierungen, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, wurden nicht gemacht; jedenfalls geht aus den vorliegenden unsubstanziierten Angaben nicht hervor, dass er sich diesbezüglich besonders exponiert hat. Eine begründete Furcht, dass er wegen exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, wird nicht dargelegt. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 4. Mai 2018 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Demnach erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. zur alternativen Natur der Vollzugshindernisse BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen mit Verfügung vom 22. Juni 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen worden ist, und nachdem aufgrund der mit Eingabe vom 12. Februar 2021 eingereichten Stellungnahme und den entsprechenden Belegen auch heute weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im prozessrechtlichen Sinne auszugehen ist, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.
10. Ferner wurde mit Verfügung vom 22. Juni 2018 auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 16. November 2020 weist bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- einen zeitlichen Aufwand von total 17,3 Stunden und damit einen Gesamtaufwand von Fr. 5'620.- (inkl. Auslagen von Fr. 28.20 und Mehrwertsteuerzuschlag) aus. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE); dem Rechtsvertreter sind diese Konditionen bekannt (vgl. Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2018). Der ausgewiesene Vertretungsaufwand zur Ausarbeitung der 24-seitigen Beschwerde (insgesamt 9.75 Stunden) erscheint angemessen, indes erscheint der Aufwand von insgesamt 7.55 Stunden für die Einreichung der weiteren Eingaben (Eingabe vom 25. Juli 2018, 2 Seiten; Replik vom 10. Juni 2020, 3 Seiten; Stellungnahme vom 16. November 2020, 3 Seiten) nicht vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 15.5 Stunden (à Fr. 150.-) und das amtliche Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auf insgesamt Fr. 2'534.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'534.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe Versand: