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E-953/2014

E-953/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Gouvernement al-Hassaka), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im August 2013 zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, seiner Mutter und fünf Geschwistern. Er gelangte über die türkische Grenze nach Istanbul und hielt sich dort mehrere Monate auf. Am 13. Januar 2014 stellte ihm das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul ein bis zum 1. März 2014 gültiges Einreisevisum aus. In der Folge reiste der Beschwerdeführer am (...) Januar 2014 gemeinsam mit seiner Mutter, einer Schwester und einem Bruder in die Schweiz ein und suchte am 20. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Gewährung von Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 teilte das BFM ihm mit, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden sei und sein Asylgesuch gemäss Art. 4 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung zugewiesen (vgl. Art. 25 TestV), die er am 22. Januar 2014 mit der Vertretung im Asylverfahren betraute. C. Am 24. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und summarisch zu den Asylgründen befragt. Dabei brachte er insbesondere vor, sein Name stehe auf einer Liste des syrischen Geheimdienstes, weshalb ihm eine Festnahme durch die kurdische Partei drohe. Im Jahre 2004 habe er verletzte und getötete Menschen mit seinem Auto transportiert und sei deshalb während drei Tagen vom politischen Geheimdienst festgehalten worden. Seit Beginn der Revolution vor etwa drei Jahren sei er Mitglied der kurdischen Arbeiterpartei gewesen. Er habe Lebensmittel an die Partei sowie an Personen, welche an der türkisch-kurdistanischen Grenze wohnhaft seien verteilt. Seine Wohnung sei mehrfach von politischen Sicherheitskräften durchsucht worden. Auch habe er der Demokratischen Partei Kurdistans (DPK) über 50 Namen von Personen mitgeteilt, die die kurdische Arbeiterpartei habe verhaften wollen. Zum Nachweis seiner Identität und zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, Kopien des Familienbüchleins, eines Auszugs aus dem Familienregister und seines alten Ausweises als Ajanib, sowie den Ausdruck einer Namensliste samt Internetlink zu den Akten. D. Im Anschluss an die Kurzbefragung hielt die mit der Sachbearbeitung betraute Person des BFM in einer Aktennotiz fest, es habe bei der Übersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten gegeben. E. Am 4. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer ausführlicher zu seinen Asylgründen angehört. Auf den Inhalt der Anhörung wird - sofern entscheidwesentlich -­ in den Erwägungen eingegangen. F. Am 11. Februar 2014 gab das BFM der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV). Diese äusserte sich mit Eingabe vom 12. Februar 2014. G. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 - gleichentags eröffnet - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zufolge Unglaub­haf­tig­keit seiner Asylvorbringen gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde aufgrund der Sicherheitslage in Syrien als unzumutbar beurteilt, und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gleichentags setzte die Rechtsvertretung den Beschwerdeführer sowie das BFM über die Mandatsniederlegung in Kenntnis. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG und die TestV nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und 112b Abs. 2 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Vorgängig eine Bemerkung betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren nach Art. 25 TestV zugewiesene Rechtsvertretung, die ihr Mandat nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung ohne Begründung niedergelegt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einigem Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers von verschiedenen Personen ausgeübt wurde und insbesondere bei der Befragung zur Person vom 24. Januar 2014 und der Anhörung vom 4. Februar 2014 je verschiedene Rechtsvertreter anwesend waren, die beide keine Anmerkungen betreffend die Qualität der Übersetzungen gemacht haben. Sodann ist, mangels einer Begründung, nicht nachvollziehbar, weshalb die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Mandat trotz der - wie nachfolgend dargelegt - offensichtlichen Nichtaussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde niederlegte. Art. 25 Abs. 4 TestV sieht vor, dass die vorinstanzliche Rechtsvertretung mit der Mitteilung an die asylsuchende Person endet, der Rechtsvertreter beziehungsweise die -vertreterin sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Dem bei den Akten liegenden Schreiben der Rechtsvertretung vom 13. Februar 2014 ist einzig zu entnehmen, dass das Mandat niedergelegt werde und der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte, dass er von der Mandatsniederlegung Kenntnis genommen habe und über die Folgen informiert worden sei (vgl. vorinstanzliche Akten A22/2).

E. 5 Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund von Ungereimtheiten bei den Übersetzungen der Befragung zur Person und der einlässlichen Anhörung vorerst eine Überprüfung der Sachverhaltserhebung durch das BFM vorzunehmen. Zwar hat der Beschwerdeführer weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene diesbezüglich Mängel geltend gemacht, was aufgrund der Akten indes unerheblich ist. Aufgrund der kurzen, wenig substanziierten Laienbeschwerde überrascht es zudem nicht, dass er sich diesbezüglich nicht äussert. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1, BVGE 2007/41 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Mit Aktennotiz vom 24. Januar 2014 hielt das BFM fest, dass die bei der Befragung zur Person eingesetzte Arabisch-Dolmetscherin insbesondere hinsichtlich des Reiseweges und der Asylgründe oft Rücksprache mit dem Beschwerdeführer habe nehmen müssen. Sie habe überdies Schwierigkeiten mit der präzisen Übersetzung gehabt (vgl. A8/1). Diese Feststellung wirft erste Zweifel an der richtigen Sachverhaltsfeststellung auf.

E. 5.2 Bei der einlässlichen Anhörung, die mehrheitlich in kurdischer Sprache geführt wurde, setzte die Vorinstanz in der Folge eine andere Dolmetscherin ein. Aus dem Protokoll ergibt sich, wie nachfolgend dargelegt wird, dass auch diese die Antworten des Beschwerdeführers teilweise zusammenhangslos beziehungsweise nur fragmentarisch übersetzte. Aufgrund des gesamten Protokolls ist davon auszugehen, dass die Ungereimtheiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Dolmetscherin und nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, da die befragende Person den Beschwerdeführer unterbrochen hätte und / oder Protokollanmerkungen gemacht hätte, wenn er derart zusammenhangslos geantwortet hätte. Die Dolmetscherin musste bei den Antworten des Beschwerdeführers zu seiner letzten berufliche Tätigkeit (vgl. A13/12 F34 S. 5) und betreffend die eingereichte Namensliste (vgl. A13/12 F46 S.6) rückfragen, nachdem sie angegeben hatte, die Antworten auf diese Fragen nicht ganz verstanden zu haben. Bereits bei den einleitenden Fragen (betreffend die Familie des Beschwerdeführers und dessen Ausreise aus Syrien) übersetzte sie die Antworten des Beschwerdeführers wiederholt nur in gebrochenes Deutsch. So wurde ihm beispielsweise erläutert, es sei unüblich, dass sein Onkel nur dessen nähere Verwandte (mit einem Besuchervisum) habe einreisen lassen können und nicht auch die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers. Die Antwort darauf übersetzte die Dolmetscherin folgendermassen: "Nicht nur für meine Mutter und ihre Kinder gemacht, sondern für seine 2 Brüder ihre Familie gemacht. Seine Brüder, es sind 2 gestorben und für die ganze Familie auch Einladung gemacht" (vgl. A13/12 F13 f. S. 3). Auf die Frage hin, ob der Beschwerdeführer noch genau wisse, wann er aus seiner Heimat weggegangen sei, übersetzte die Dolmetscherin: "Ich schwöre, ich weiss es nicht. Wenn wir die Daten immer kennen würden, hätten wir nicht hier kommen und unsere Geburtsdaten sind schwierig für uns auswendig zu wissen" (vgl. A13/12 F37 S. 5). Als Antwort auf die Frage schliesslich, ob es noch mehr Familienmitglieder gebe, die in Istanbul hätten zurückbleiben müssen, wurde im Protokoll festgehalten: "Nein, nicht geblieben. Sie meinen, wie meine Situation?" (A13/12 F39 S. 5). Bei den zentralen Fragen zu den Asylgründen häuften sich dann die gebrochenen, teilweise zusammenhangslosen - und allenfalls unvollständigen, was sich nicht genauer überprüfen lässt - Übersetzungen, von denen nachfolgend einige beispielshaft darzulegen sind. So übersetzte die Dolmetscherin die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, ob er eine Identitätskarte abgegeben habe, wie folgt: "Ja, seit 2 Jahren...unsere Ausweise weggenommen. Seitdem sind unsere Namen auf der Liste. Nach uns wird gesucht. Entweder, wir gehen in den MD oder ins Gefängnis. Die syrische Behörde hat nach diesen Situationen im Land schlussendlich uns als Bürger registriert, weil die uns brauchten" (vgl. A13/12 F45 S. 6). Sodann wurde der Beschwerdeführer nach der abgegebenen Namensliste gefragt. Seine Antwort wurde wie folgt übersetzt: "Diese Liste ist eine Liste von Namen von Leuten, die gesucht werden. Ich habe es nicht gewusst... Ein Junge, der bei der «Vereinigten Partei» arbeitet, ich habe keinen Kontakt mit der Partei, aber der Junge war bei uns und ich kannte ihn und ich habe ihm gesagt...(GS wird unterbrochen)" (vgl. A13/12 F46 S. 6). Hinsichtlich der Frage nach jener "Vereinigten Partei" soll der Beschwerdeführer unter anderem ausgesagt haben: "Es sind viele (Parteien) gegründet worden, aber ich habe keinen Kontakt mit ihnen, nur Begrüssung" (vgl. A13/12 F49 S. 6). Die Antwort auf die Frage, was ihm persönlich zugestossen sei, wurde von der Dolmetscherin übersetzt mit: "Was mich persönlich betrifft, das Baath-Regime ist gleich wie die PKK. Und die Personen, die vom Regime gesucht werden, werden von der PKK gesucht und an die Baath weitergegeben. Das heisst, wir werden nicht von Baath-Regime gesucht, sondern von der PKK. Zum Beispiel, bis zu 1000 Zellen, die 80 Mal 80cm klein sind, man kann sich also nicht hinlegen zum schlafen...ich bin dorthin gegangen und habe das gesehen. Ich habe nur ihre Stimmen gehört als wir Nahrung dorthin gebracht haben. Die haben immer Allahu Akbar gerufen, aber ich habe sie nicht gesehen. Ehemalige Mitglieder... (GS wird unterbrochen)" (vgl. A13/12 F70 S. 10). Auf die Frage, weshalb er im Jahre 2011 und später gesucht worden sei, soll der Beschwerdeführer geantwortet haben: "Ich weiss nicht. Weil wir von jemandem namens C._______, er war Helfer beim Sicherheitsdienst, dann hat er nicht mehr mitgemacht und ist in die Türkei gegangen" (vgl. A13/12 F78 S. 11). (Anmerkung: Die aufgeführten Zitate wurden wörtlich, das heisst inklusive Auslassungen durch Punkte und Rechtschreibefehler, aus dem Protokoll übernommen).

E. 5.3 Das Protokoll der eingehenden Anhörung vom 4. Februar 2014 erweckt insgesamt den Eindruck, die Dolmetscherin habe mit dem Beschwerdeführer nur eingeschränkt kommunizieren können. Aus diesem Grunde muss kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch die von der befragenden Person gestellten Fragen zumindest teilweise nicht vollständig ins Kurdische beziehungsweise Arabische übersetzte. Mit dem Anhörungsprotokoll werden nach dem Dargelegten gravierende Mängel der Sachverhaltserstellung dokumentiert. Die die Anhörung leitende Person stellte dem Beschwerdeführer zwar einige Rückfragen (vgl. beispielsweise A13/12 F50 S. 7, F63 ff. S. 8, F70 ff. S. 10, F79 S. 11). Indes vermögen diese die Mängel der Übersetzung nicht zu beheben. Das Protokoll vom 4. Februar 2014 ist daher nicht verwertbar.

E. 5.4 Zusammenfassend hat das BFM den Sachverhalt durch die Befragung zur Person vom 24. Januar 2014 und die Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Februar 2014 nicht hinreichend klar erstellt. Insbesondere dem Protokoll der Anhörung (A13/12) kommt aufgrund der dargelegten gravierenden Mängel keine Verwertbarkeit zu. Gestützt auf die unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz war der Erlass einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung mithin nicht möglich. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts - unter erneuter Anhörung des Beschwerdeführers und Berücksichtigung seiner Beschwerdeeingabe - sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 Ferner ist festzuhalten, dass das BFM seine Aktenführungspflicht verletzt hat, indem es den Entscheidentwurf gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV, den es der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2014 zur Stellungnahme zustellte, nicht in die Akten aufgenommen hat. Weder hat dieser Eingang ins Aktenverzeichnis gefunden noch liegt er bei den Akten. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (vgl. das Urteil 5A_341/2009 des Bundesgerichts vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Insbesondere ist in den Akten alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 471 mit weiteren Hinweisen), worunter der Entscheidentwurf zweifelsohne fällt.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert hat und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihm durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären, ist ihm trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur rechtsgenüglichen Erhebung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-953/2014 Urteil vom 6. März 2014 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Gouvernement al-Hassaka), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im August 2013 zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, seiner Mutter und fünf Geschwistern. Er gelangte über die türkische Grenze nach Istanbul und hielt sich dort mehrere Monate auf. Am 13. Januar 2014 stellte ihm das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul ein bis zum 1. März 2014 gültiges Einreisevisum aus. In der Folge reiste der Beschwerdeführer am (...) Januar 2014 gemeinsam mit seiner Mutter, einer Schwester und einem Bruder in die Schweiz ein und suchte am 20. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Gewährung von Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 teilte das BFM ihm mit, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden sei und sein Asylgesuch gemäss Art. 4 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung zugewiesen (vgl. Art. 25 TestV), die er am 22. Januar 2014 mit der Vertretung im Asylverfahren betraute. C. Am 24. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und summarisch zu den Asylgründen befragt. Dabei brachte er insbesondere vor, sein Name stehe auf einer Liste des syrischen Geheimdienstes, weshalb ihm eine Festnahme durch die kurdische Partei drohe. Im Jahre 2004 habe er verletzte und getötete Menschen mit seinem Auto transportiert und sei deshalb während drei Tagen vom politischen Geheimdienst festgehalten worden. Seit Beginn der Revolution vor etwa drei Jahren sei er Mitglied der kurdischen Arbeiterpartei gewesen. Er habe Lebensmittel an die Partei sowie an Personen, welche an der türkisch-kurdistanischen Grenze wohnhaft seien verteilt. Seine Wohnung sei mehrfach von politischen Sicherheitskräften durchsucht worden. Auch habe er der Demokratischen Partei Kurdistans (DPK) über 50 Namen von Personen mitgeteilt, die die kurdische Arbeiterpartei habe verhaften wollen. Zum Nachweis seiner Identität und zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, Kopien des Familienbüchleins, eines Auszugs aus dem Familienregister und seines alten Ausweises als Ajanib, sowie den Ausdruck einer Namensliste samt Internetlink zu den Akten. D. Im Anschluss an die Kurzbefragung hielt die mit der Sachbearbeitung betraute Person des BFM in einer Aktennotiz fest, es habe bei der Übersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten gegeben. E. Am 4. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer ausführlicher zu seinen Asylgründen angehört. Auf den Inhalt der Anhörung wird - sofern entscheidwesentlich -­ in den Erwägungen eingegangen. F. Am 11. Februar 2014 gab das BFM der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV). Diese äusserte sich mit Eingabe vom 12. Februar 2014. G. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 - gleichentags eröffnet - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zufolge Unglaub­haf­tig­keit seiner Asylvorbringen gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde aufgrund der Sicherheitslage in Syrien als unzumutbar beurteilt, und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gleichentags setzte die Rechtsvertretung den Beschwerdeführer sowie das BFM über die Mandatsniederlegung in Kenntnis. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG und die TestV nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und 112b Abs. 2 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Vorgängig eine Bemerkung betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren nach Art. 25 TestV zugewiesene Rechtsvertretung, die ihr Mandat nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung ohne Begründung niedergelegt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einigem Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers von verschiedenen Personen ausgeübt wurde und insbesondere bei der Befragung zur Person vom 24. Januar 2014 und der Anhörung vom 4. Februar 2014 je verschiedene Rechtsvertreter anwesend waren, die beide keine Anmerkungen betreffend die Qualität der Übersetzungen gemacht haben. Sodann ist, mangels einer Begründung, nicht nachvollziehbar, weshalb die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Mandat trotz der - wie nachfolgend dargelegt - offensichtlichen Nichtaussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde niederlegte. Art. 25 Abs. 4 TestV sieht vor, dass die vorinstanzliche Rechtsvertretung mit der Mitteilung an die asylsuchende Person endet, der Rechtsvertreter beziehungsweise die -vertreterin sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Dem bei den Akten liegenden Schreiben der Rechtsvertretung vom 13. Februar 2014 ist einzig zu entnehmen, dass das Mandat niedergelegt werde und der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte, dass er von der Mandatsniederlegung Kenntnis genommen habe und über die Folgen informiert worden sei (vgl. vorinstanzliche Akten A22/2).

5. Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund von Ungereimtheiten bei den Übersetzungen der Befragung zur Person und der einlässlichen Anhörung vorerst eine Überprüfung der Sachverhaltserhebung durch das BFM vorzunehmen. Zwar hat der Beschwerdeführer weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene diesbezüglich Mängel geltend gemacht, was aufgrund der Akten indes unerheblich ist. Aufgrund der kurzen, wenig substanziierten Laienbeschwerde überrascht es zudem nicht, dass er sich diesbezüglich nicht äussert. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1, BVGE 2007/41 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 5.1 Mit Aktennotiz vom 24. Januar 2014 hielt das BFM fest, dass die bei der Befragung zur Person eingesetzte Arabisch-Dolmetscherin insbesondere hinsichtlich des Reiseweges und der Asylgründe oft Rücksprache mit dem Beschwerdeführer habe nehmen müssen. Sie habe überdies Schwierigkeiten mit der präzisen Übersetzung gehabt (vgl. A8/1). Diese Feststellung wirft erste Zweifel an der richtigen Sachverhaltsfeststellung auf. 5.2 Bei der einlässlichen Anhörung, die mehrheitlich in kurdischer Sprache geführt wurde, setzte die Vorinstanz in der Folge eine andere Dolmetscherin ein. Aus dem Protokoll ergibt sich, wie nachfolgend dargelegt wird, dass auch diese die Antworten des Beschwerdeführers teilweise zusammenhangslos beziehungsweise nur fragmentarisch übersetzte. Aufgrund des gesamten Protokolls ist davon auszugehen, dass die Ungereimtheiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Dolmetscherin und nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, da die befragende Person den Beschwerdeführer unterbrochen hätte und / oder Protokollanmerkungen gemacht hätte, wenn er derart zusammenhangslos geantwortet hätte. Die Dolmetscherin musste bei den Antworten des Beschwerdeführers zu seiner letzten berufliche Tätigkeit (vgl. A13/12 F34 S. 5) und betreffend die eingereichte Namensliste (vgl. A13/12 F46 S.6) rückfragen, nachdem sie angegeben hatte, die Antworten auf diese Fragen nicht ganz verstanden zu haben. Bereits bei den einleitenden Fragen (betreffend die Familie des Beschwerdeführers und dessen Ausreise aus Syrien) übersetzte sie die Antworten des Beschwerdeführers wiederholt nur in gebrochenes Deutsch. So wurde ihm beispielsweise erläutert, es sei unüblich, dass sein Onkel nur dessen nähere Verwandte (mit einem Besuchervisum) habe einreisen lassen können und nicht auch die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers. Die Antwort darauf übersetzte die Dolmetscherin folgendermassen: "Nicht nur für meine Mutter und ihre Kinder gemacht, sondern für seine 2 Brüder ihre Familie gemacht. Seine Brüder, es sind 2 gestorben und für die ganze Familie auch Einladung gemacht" (vgl. A13/12 F13 f. S. 3). Auf die Frage hin, ob der Beschwerdeführer noch genau wisse, wann er aus seiner Heimat weggegangen sei, übersetzte die Dolmetscherin: "Ich schwöre, ich weiss es nicht. Wenn wir die Daten immer kennen würden, hätten wir nicht hier kommen und unsere Geburtsdaten sind schwierig für uns auswendig zu wissen" (vgl. A13/12 F37 S. 5). Als Antwort auf die Frage schliesslich, ob es noch mehr Familienmitglieder gebe, die in Istanbul hätten zurückbleiben müssen, wurde im Protokoll festgehalten: "Nein, nicht geblieben. Sie meinen, wie meine Situation?" (A13/12 F39 S. 5). Bei den zentralen Fragen zu den Asylgründen häuften sich dann die gebrochenen, teilweise zusammenhangslosen - und allenfalls unvollständigen, was sich nicht genauer überprüfen lässt - Übersetzungen, von denen nachfolgend einige beispielshaft darzulegen sind. So übersetzte die Dolmetscherin die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, ob er eine Identitätskarte abgegeben habe, wie folgt: "Ja, seit 2 Jahren...unsere Ausweise weggenommen. Seitdem sind unsere Namen auf der Liste. Nach uns wird gesucht. Entweder, wir gehen in den MD oder ins Gefängnis. Die syrische Behörde hat nach diesen Situationen im Land schlussendlich uns als Bürger registriert, weil die uns brauchten" (vgl. A13/12 F45 S. 6). Sodann wurde der Beschwerdeführer nach der abgegebenen Namensliste gefragt. Seine Antwort wurde wie folgt übersetzt: "Diese Liste ist eine Liste von Namen von Leuten, die gesucht werden. Ich habe es nicht gewusst... Ein Junge, der bei der «Vereinigten Partei» arbeitet, ich habe keinen Kontakt mit der Partei, aber der Junge war bei uns und ich kannte ihn und ich habe ihm gesagt...(GS wird unterbrochen)" (vgl. A13/12 F46 S. 6). Hinsichtlich der Frage nach jener "Vereinigten Partei" soll der Beschwerdeführer unter anderem ausgesagt haben: "Es sind viele (Parteien) gegründet worden, aber ich habe keinen Kontakt mit ihnen, nur Begrüssung" (vgl. A13/12 F49 S. 6). Die Antwort auf die Frage, was ihm persönlich zugestossen sei, wurde von der Dolmetscherin übersetzt mit: "Was mich persönlich betrifft, das Baath-Regime ist gleich wie die PKK. Und die Personen, die vom Regime gesucht werden, werden von der PKK gesucht und an die Baath weitergegeben. Das heisst, wir werden nicht von Baath-Regime gesucht, sondern von der PKK. Zum Beispiel, bis zu 1000 Zellen, die 80 Mal 80cm klein sind, man kann sich also nicht hinlegen zum schlafen...ich bin dorthin gegangen und habe das gesehen. Ich habe nur ihre Stimmen gehört als wir Nahrung dorthin gebracht haben. Die haben immer Allahu Akbar gerufen, aber ich habe sie nicht gesehen. Ehemalige Mitglieder... (GS wird unterbrochen)" (vgl. A13/12 F70 S. 10). Auf die Frage, weshalb er im Jahre 2011 und später gesucht worden sei, soll der Beschwerdeführer geantwortet haben: "Ich weiss nicht. Weil wir von jemandem namens C._______, er war Helfer beim Sicherheitsdienst, dann hat er nicht mehr mitgemacht und ist in die Türkei gegangen" (vgl. A13/12 F78 S. 11). (Anmerkung: Die aufgeführten Zitate wurden wörtlich, das heisst inklusive Auslassungen durch Punkte und Rechtschreibefehler, aus dem Protokoll übernommen). 5.3 Das Protokoll der eingehenden Anhörung vom 4. Februar 2014 erweckt insgesamt den Eindruck, die Dolmetscherin habe mit dem Beschwerdeführer nur eingeschränkt kommunizieren können. Aus diesem Grunde muss kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch die von der befragenden Person gestellten Fragen zumindest teilweise nicht vollständig ins Kurdische beziehungsweise Arabische übersetzte. Mit dem Anhörungsprotokoll werden nach dem Dargelegten gravierende Mängel der Sachverhaltserstellung dokumentiert. Die die Anhörung leitende Person stellte dem Beschwerdeführer zwar einige Rückfragen (vgl. beispielsweise A13/12 F50 S. 7, F63 ff. S. 8, F70 ff. S. 10, F79 S. 11). Indes vermögen diese die Mängel der Übersetzung nicht zu beheben. Das Protokoll vom 4. Februar 2014 ist daher nicht verwertbar. 5.4 Zusammenfassend hat das BFM den Sachverhalt durch die Befragung zur Person vom 24. Januar 2014 und die Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Februar 2014 nicht hinreichend klar erstellt. Insbesondere dem Protokoll der Anhörung (A13/12) kommt aufgrund der dargelegten gravierenden Mängel keine Verwertbarkeit zu. Gestützt auf die unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz war der Erlass einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung mithin nicht möglich. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts - unter erneuter Anhörung des Beschwerdeführers und Berücksichtigung seiner Beschwerdeeingabe - sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Ferner ist festzuhalten, dass das BFM seine Aktenführungspflicht verletzt hat, indem es den Entscheidentwurf gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV, den es der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2014 zur Stellungnahme zustellte, nicht in die Akten aufgenommen hat. Weder hat dieser Eingang ins Aktenverzeichnis gefunden noch liegt er bei den Akten. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (vgl. das Urteil 5A_341/2009 des Bundesgerichts vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Insbesondere ist in den Akten alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 471 mit weiteren Hinweisen), worunter der Entscheidentwurf zweifelsohne fällt. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert hat und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihm durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären, ist ihm trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur rechtsgenüglichen Erhebung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: