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E-6751/2019

E-6751/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am (...) 2015 von Syrien B._______ aus, wo er ungefähr ein Jahr und drei bis vier Monate geblieben sei. Am 2. April 2017 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 4. April 2017 ein Asylgesuch. Am 13. April 2017 führte die Vorinstanz mit ihm die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei gab er an, er stamme aus C._______. Das Leben in Syrien sei schwieriger geworden, weshalb er mehr habe arbeiten müssen und weniger für die Schule habe tun können. Er habe (...) und habe dann ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Danach habe er keine andere Wahl gehabt als auszureisen, weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Anlässlich der Anhörung vom 20. September 2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei am (...) 2013 ausgehoben worden und habe sein Militärdienstbüchlein erhalten. Nach (...) sei die Dienstverschiebung zu Ende gewesen und ungefähr (...) Monate später, am (...) 2015, sei die Aufforderung zum Militärdienst gekommen. Er hätte am (...) 2015 einrücken müssen. Sein Vater habe ihm einen Schlepper organisiert. Zunächst habe er versucht D._______ auszureisen. Da dies nicht geklappt habe, sei er am (...) 2015 C._______ gereist. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass ungefähr (...) Tage nach seiner Ausreise der Geheimdienst zu Hause nach ihm gefragt habe. Nach (...) Tagen seien sie erneut gekommen und hätten seinen Vater beleidigt. Nach ungefähr einem Monat hätten sie seinen Vater festgenommen und ungefähr eine Woche lang inhaftiert. Dabei sei er beleidigt, geschlagen und gefoltert worden, so dass er krank geworden sei. (...) Tage nach der Freilassung des Vaters sei sein Bruder E._______ festgenommen worden. Die Familie wisse bis heute nicht, wo er sei und ob er noch lebe. B. Mit Verfügung vom 19. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zulässig sei, wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des SEM vom 19. November 2019 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Die Korrespondenz habe in Deutsch zu erfolgen, da der Beschwerdeführer im Kanton F._______ lebe und nur die Amtssprache Deutsch könne. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und das vorliegende Urteil erfolgen wie beantragt in deutscher Sprache.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien gemäss Art. 3 AsylG nicht asylrelevant.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er befürchte die Einberufung in den Militärdienst. Dazu sei festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Eine Analyse verschiedener Quellen ergebe ferner, dass das Regime nicht per se allen Dienstverweigerern eine regimefeindliche Haltung zuschreibe. Eine Strafe wegen Dienstverweigerung, welche die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfülle, habe nur jemand zu befürchten, der zusätzliche Faktoren erfülle. Der Beschwerdeführer habe kein politisches Profil, womit er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er bei einer Rückkehr einer Strafe ausgesetzt wäre, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, sei er wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.

E. 7.1 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, die Dolmetscherin habe ihn an der Anhörung nicht gut verstehen können und habe sich oft an den Kopf gefasst. Der Beschwerdeführer erklärte dazu nichts weiter und stützte dieses Vorbringen auch nicht mit Beispielen oder Hinweisen auf Textstellen im Protokoll. Dem Protokoll der Anhörung sind keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass es bei der Verständigung zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer Probleme gegeben hätte. Der Beschwerdeführer hat die ihm gestellten Fragen jeweils beantwortet und bei der Rückübersetzung keine Korrekturen angebracht. Auch der an der Anhörung mitwirkende Hilfswerksvertreter hat keinerlei Anmerkungen gemacht. Unter diesen Voraussetzungen kann für die Beurteilung auf das Anhörungsprotokoll abgestellt werden.

E. 7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung umzustossen. Auf die Feststellungen der Vorinstanz kann unter Berücksichtigung der nachfolgenden ergänzenden Erwägungen verwiesen werden.

E. 7.3 Soweit in der Beschwerde allgemeine Ausführungen zum Militärdienst und zur Lage in Syrien gemacht werden, vermag der Beschwerdeführer daraus nichts für sich abzuleiten. Zum Militärdienst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere E. 5) festgestellt hat, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Er entstammt weder einer oppositionellen Familie noch ist er selbst regimekritisch tätig gewesen. Soweit er in der Beschwerde vorbringt, er habe sich aus politischer Überzeugung dem Militärdienst entzogen, hat sich diese Gesinnung bisher nicht nach aussen manifestiert. Der Beschwerdeführer gab im vorinstanzlichen Verfahren an, er sei nicht politisch aktiv gewesen (SEM-Akte A7/12 Ziff. 7.02). Ein politisches Profil ergibt sich auch aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörung nicht. Zudem verneinte der Beschwerdeführer, auch je sonstige Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben (SEM-Akte A7/12 Ziff. 7.02). Es ist damit nicht davon auszugehen, dass er bereits vor seiner Ausreise und vor der Einberufung in den Militärdienst die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat und er als politischer Gegner betrachtet würde. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden vor seiner Ausreise ist zu verneinen.

E. 7.4 Was den Hinweis auf die kürzlich erfolgte Militäroffensive im Nordosten Syriens betrifft, trifft es zu, dass die Lage in Syrien als in jeglicher Hinsicht volatil zu bezeichnen ist. Unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten ist daraus indes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden.

E. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in der Schweiz an einer Kundgebung teilgenommen und dabei ein Plakat/Spruchband getragen, ist festzustellen, dass er an der Anhörung dazu aussagte, er habe zweimal an Demonstrationen mitgemacht. Es sei nichts Besonderes gewesen. Ihm sei ein Spruchband gegeben worden, welches er hochgehoben habe (SEM-Akte A16/12 F61 f.). Aus dieser Antwort geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer weder aus eigenem Antrieb politisch aktiv ist noch eine besondere Funktion einnimmt. Dass die syrischen Behörden darüber Bescheid wissen, erscheint wenig wahrscheinlich. Darüber hinaus ist sein Engagement als sehr niederschwellig zu bezeichnen, weshalb die syrischen Behörden ihn als blossen Mitläufer wahrnehmen würden, falls er identifiziert worden wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich das Engagement des Beschwerdeführers seither massgeblich verändert beziehungsweise verstärkt hat, zumal er in der Beschwerde nichts Entsprechendes vorbringt. Vor diesem Hintergrund ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf eine angemessene Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

E. 7.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe in anderen Fällen asylsuchende syrische Staatsangehörige nur aufgrund der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat als Flüchtlinge anerkannt, weshalb ihm aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen. Eine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist, existiert nicht. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E.7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.).

E. 7.7 Demnach hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz. Diese Massnahme entsprechend der Dispositivziffer 4 (bzw. Ziff. 10) der angefochtenen Verfügung hat nach wie vor Bestand.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6751/2019 Urteil vom 20. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am (...) 2015 von Syrien B._______ aus, wo er ungefähr ein Jahr und drei bis vier Monate geblieben sei. Am 2. April 2017 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 4. April 2017 ein Asylgesuch. Am 13. April 2017 führte die Vorinstanz mit ihm die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei gab er an, er stamme aus C._______. Das Leben in Syrien sei schwieriger geworden, weshalb er mehr habe arbeiten müssen und weniger für die Schule habe tun können. Er habe (...) und habe dann ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Danach habe er keine andere Wahl gehabt als auszureisen, weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Anlässlich der Anhörung vom 20. September 2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei am (...) 2013 ausgehoben worden und habe sein Militärdienstbüchlein erhalten. Nach (...) sei die Dienstverschiebung zu Ende gewesen und ungefähr (...) Monate später, am (...) 2015, sei die Aufforderung zum Militärdienst gekommen. Er hätte am (...) 2015 einrücken müssen. Sein Vater habe ihm einen Schlepper organisiert. Zunächst habe er versucht D._______ auszureisen. Da dies nicht geklappt habe, sei er am (...) 2015 C._______ gereist. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass ungefähr (...) Tage nach seiner Ausreise der Geheimdienst zu Hause nach ihm gefragt habe. Nach (...) Tagen seien sie erneut gekommen und hätten seinen Vater beleidigt. Nach ungefähr einem Monat hätten sie seinen Vater festgenommen und ungefähr eine Woche lang inhaftiert. Dabei sei er beleidigt, geschlagen und gefoltert worden, so dass er krank geworden sei. (...) Tage nach der Freilassung des Vaters sei sein Bruder E._______ festgenommen worden. Die Familie wisse bis heute nicht, wo er sei und ob er noch lebe. B. Mit Verfügung vom 19. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zulässig sei, wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des SEM vom 19. November 2019 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Die Korrespondenz habe in Deutsch zu erfolgen, da der Beschwerdeführer im Kanton F._______ lebe und nur die Amtssprache Deutsch könne. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und das vorliegende Urteil erfolgen wie beantragt in deutscher Sprache.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien gemäss Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. 6.2 Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er befürchte die Einberufung in den Militärdienst. Dazu sei festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Eine Analyse verschiedener Quellen ergebe ferner, dass das Regime nicht per se allen Dienstverweigerern eine regimefeindliche Haltung zuschreibe. Eine Strafe wegen Dienstverweigerung, welche die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfülle, habe nur jemand zu befürchten, der zusätzliche Faktoren erfülle. Der Beschwerdeführer habe kein politisches Profil, womit er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er bei einer Rückkehr einer Strafe ausgesetzt wäre, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, sei er wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, die Dolmetscherin habe ihn an der Anhörung nicht gut verstehen können und habe sich oft an den Kopf gefasst. Der Beschwerdeführer erklärte dazu nichts weiter und stützte dieses Vorbringen auch nicht mit Beispielen oder Hinweisen auf Textstellen im Protokoll. Dem Protokoll der Anhörung sind keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass es bei der Verständigung zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer Probleme gegeben hätte. Der Beschwerdeführer hat die ihm gestellten Fragen jeweils beantwortet und bei der Rückübersetzung keine Korrekturen angebracht. Auch der an der Anhörung mitwirkende Hilfswerksvertreter hat keinerlei Anmerkungen gemacht. Unter diesen Voraussetzungen kann für die Beurteilung auf das Anhörungsprotokoll abgestellt werden. 7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung umzustossen. Auf die Feststellungen der Vorinstanz kann unter Berücksichtigung der nachfolgenden ergänzenden Erwägungen verwiesen werden. 7.3 Soweit in der Beschwerde allgemeine Ausführungen zum Militärdienst und zur Lage in Syrien gemacht werden, vermag der Beschwerdeführer daraus nichts für sich abzuleiten. Zum Militärdienst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere E. 5) festgestellt hat, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Er entstammt weder einer oppositionellen Familie noch ist er selbst regimekritisch tätig gewesen. Soweit er in der Beschwerde vorbringt, er habe sich aus politischer Überzeugung dem Militärdienst entzogen, hat sich diese Gesinnung bisher nicht nach aussen manifestiert. Der Beschwerdeführer gab im vorinstanzlichen Verfahren an, er sei nicht politisch aktiv gewesen (SEM-Akte A7/12 Ziff. 7.02). Ein politisches Profil ergibt sich auch aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörung nicht. Zudem verneinte der Beschwerdeführer, auch je sonstige Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben (SEM-Akte A7/12 Ziff. 7.02). Es ist damit nicht davon auszugehen, dass er bereits vor seiner Ausreise und vor der Einberufung in den Militärdienst die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat und er als politischer Gegner betrachtet würde. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden vor seiner Ausreise ist zu verneinen. 7.4 Was den Hinweis auf die kürzlich erfolgte Militäroffensive im Nordosten Syriens betrifft, trifft es zu, dass die Lage in Syrien als in jeglicher Hinsicht volatil zu bezeichnen ist. Unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten ist daraus indes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in der Schweiz an einer Kundgebung teilgenommen und dabei ein Plakat/Spruchband getragen, ist festzustellen, dass er an der Anhörung dazu aussagte, er habe zweimal an Demonstrationen mitgemacht. Es sei nichts Besonderes gewesen. Ihm sei ein Spruchband gegeben worden, welches er hochgehoben habe (SEM-Akte A16/12 F61 f.). Aus dieser Antwort geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer weder aus eigenem Antrieb politisch aktiv ist noch eine besondere Funktion einnimmt. Dass die syrischen Behörden darüber Bescheid wissen, erscheint wenig wahrscheinlich. Darüber hinaus ist sein Engagement als sehr niederschwellig zu bezeichnen, weshalb die syrischen Behörden ihn als blossen Mitläufer wahrnehmen würden, falls er identifiziert worden wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich das Engagement des Beschwerdeführers seither massgeblich verändert beziehungsweise verstärkt hat, zumal er in der Beschwerde nichts Entsprechendes vorbringt. Vor diesem Hintergrund ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf eine angemessene Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 7.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe in anderen Fällen asylsuchende syrische Staatsangehörige nur aufgrund der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat als Flüchtlinge anerkannt, weshalb ihm aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen. Eine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist, existiert nicht. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E.7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.). 7.7 Demnach hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz. Diese Massnahme entsprechend der Dispositivziffer 4 (bzw. Ziff. 10) der angefochtenen Verfügung hat nach wie vor Bestand.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: