Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden - ethnische Kurden aus der Provinz Al Hassaka - reisten am (...) 2017 mit einem durch die Schweizerische Botschaft in C._______ ausgestellten humanitären Visums in die Schweiz ein, wo sie am 14. September 2017 um Asyl nachsuchten. A.b Per Zufallsprinzip wurden sie am 14. September 2017 dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Am 19. September 2017 wurde den Beschwerdeführenden im Rahmen des Testverfahrens eine Rechtsvertretung beigeordnet. A.d Am 20. September 2017 wurden sie zu ihren Personalien befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 6. Oktober 2017 wurden Erstbefragungen nach Art. 16 Abs. 3 Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) / Anhörungen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV durchgeführt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, sie seien bis zum Erlangen der syrischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2011 Ajnabi gewesen. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, sein Leben in Syrien sei wegen seines Status als Ajnabi schwierig gewesen. Er habe unter Druck gestanden, da er sich kulturell und politisch engagiert habe. Zwischen 1980 und 1990 habe er in einer Volkstanzgruppe mitgewirkt. Er sei nach jedem Anlass dieser Gruppe festgenommen, beleidigt und geschlagen worden. Ferner sei er seit langem Mitglied kurdischer Parteien gewesen. Es habe sich dabei um die Partei "[...] [kurdisch] / [...] [arabisch] / [...]), später "D._______" genannt, gehandelt (vgl. A28 F86), für welche er von 2007 bis 2010 im Lokalkomitee und die letzten sechs Monate, bevor er (im Jahr 2014) [ins Ausland] ausgereist sei, auch für das Regionalkomitee tätig gewesen sei (vgl. A28 F79f.). [Im Ausland] sei er der PDK-S (Partîya Demokrata Kurdistan a Sûriye; Demokratische Partei Kurdistans Syrien) beigetreten. Im Jahr 2014 sei er [im Ausland] Mitglied der PDK-S geworden. Früher habe seine Parteizugehörigkeit zu Problemen mit der syrischen Regierung geführt. Zwischen 1997 und 2005 sei er von der Staatssicherheit mehrmals zu Befragungszwecken vorgeladen worden, respektive er habe letztmals zwischen 1995 und 1999 mit dem syrischen Regime Kontakt gehabt. Nach Ausbruch der Unruhen in Syrien sei er vom Regime in Ruhe gelassen worden. Vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 sei er aufgrund seiner Parteizugehörigkeit von der PYD (Partîya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union), welche ihre Wohnregion kontrolliert habe, zu finanzieller Unterstützung, zu Arbeiten an den Checkpoints und zum Kämpfen aufgefordert worden, was er jedoch abgelehnt habe. Deshalb habe man ihn bedroht und sei er unter Druck gesetzt worden. Sein Bruder, der bei der PKK gewesen sei, habe ihn gar mit einer Waffe bedroht. Die Beschwerdeführerin führte ferner aus, sie sei mehrmals von den "Frauen der Apoci" (Anhängerinnen von "Apo" Öcalan, also PKK-Anhängerinnen) aufgesucht und zur Zusammenarbeit mit der PYG respektive YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten; militärischer Arm der PYD) angehalten worden. Weil sie sich geweigert habe, sei sie ständig beobachtet worden. Die Beschwerdeführenden machten zudem geltend, sie seien wegen des Kriegs und der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien im Jahr 2013 [ins Ausland] geflüchtet, wo sie im Flüchtlingslager E._______ gelebt hätten. Die letzten Monate vor ihrer Reise in die Schweiz hätten sie wieder in Syrien, in Damaskus, verbracht, wo sie beim Passamt einen Reisepass beantragt hätten. Da der Beschwerdeführer den selben Name wie ein Staatsangestellter beziehungsweise ein Terrorist habe, sei ihm der Reisepass und die Ausreise vorerst verweigert und sei er zu einer Befragung bei der Sicherheit im Palästina-Büro vorgeladen worden. Dort habe er schliesslich nach einer mehrstündigen Anhörung und Bezahlung von 7'000 Euro eine Ausreisebewilligung erhalten. Diese sei mit der Bedingung verbunden gewesen, dass er über C._______ (...) ausreise. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien müsste er sich wieder dort melden. Im Juni 2017 hätten die Beschwerdeführenden Syrien verlassen und seien über C.________, in die Schweiz gereist, wo sich bereits drei ihrer Kinder aufhalten würden. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz mit der PDK-S in Verbindung getreten. Er habe jedoch vorerst keine politischen Aufgaben für die Partei übernommen, da er zuerst auf ein Bestätigungsschreiben aus [dem Ausland] habe warten müssen. Er sei anlässlich einer Kundgebung in Genf vom Sender "Kurdistan 24", beim Interview einer andern Person, aufgenommen worden. Davon existiere ein Video. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen nebst Identitätsdokumenten (syrische Reisepässe im Original, Ajnabi-Familienbüchlein in Kopie) die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein:
- Foto der Volkstanzgruppe aus den 1980er Jahren,
- Fotos des Beschwerdeführers [im Ausland],
- UNHCR-Registrierung vom 17. Februar 2013 im Registration Center (...), [Ausland],
- Parteiausweis der PDK-S, ausgestellt [im Ausland],
- handschriftliche Vorladung für die Reisepassausstellung in Damaskus, in Kopie,
- handschriftliche Genehmigung für die Reisepassausstellung,
- Foto des Beschwerdeführers anlässlich einer Kundgebung in Genf,
- Bestätigungsschreiben der PDK-S Schweiz vom 19. September 2017. A.e Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden medizinische Informationen des Ambulatoriums Kanonengasse eingereicht. Dabei wurden den Beschwerdeführenden verschiedene physische Leiden attestiert. B. Am 12. Oktober 2017 erhielt die Rechtsvertretung Gelegenheit, zum Entwurf der hier angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2018 führte die Rechtsvertretung aus, die Beschwerdeführenden seien mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Auch ihre Kinder hätten Probleme gehabt und seien deshalb ausgereist. Sie seien Ajnabi und hätten lange Zeit rechtlos und unter schwierigen Bedingungen in Syrien gelebt. Zudem seien sie seitens der PYD massiv bedroht worden, weil sie sich geweigert hätten, diese finanziell zu unterstützen. Sie hätten ihre syrischen Reisepässe nur gegen Bestechung erhalten. Viele Bekannte würden in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung B leben, obwohl sie politisch weniger aktiv gewesen seien als der Beschwerdeführer. C. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. D. Mit Eingabe vom (...) 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen Einsicht in die Visa-Akten sowie in das Beweismittelcouvert und ihnen eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, wobei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Im Weiteren ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung beziehungswiese zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweismittel (Youtube-Links, verschiedene Fotos, Ausdrücke und eine CD-ROM betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz) eingereicht. E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt der umgehenden Einreichung einer Fürsorgebestätigung sowie einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeschrift zwecks Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs der Vorinstanz zugestellt. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akte A35 (Beweismittelcouvert). G. Am 9. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Schreiben vom 30. November 2017 gaben sie weitere Beweismittel (DVD mit Fotos und Videos, Ausdruck von Fotos, Printscreens, Bestätigung der Human Rights Organization in Syria-MAF vom (...) 2017, Internetartikel und Bericht einer Sitzung von 2007) zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführenden Kopien einer Verlustanzeige betreffend ihre Reisepässe sowie eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung ein.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 16. Oktober 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen zur Hauptsache eine Verletzung ihrer Ansprüche auf Akteneinsicht, des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m. H.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Partei dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70)
E. 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043).
E. 5.1.1 Die Beschwerdeführenden machen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht geltend (vgl. Beschwerde Art. 4), indem das SEM ihnen die Einsicht in das Beweismittelcouvert (Akte A35) verweigert habe. Gemäss Aktenverzeichnis sei das Beweismittelcouvert ausdrücklich als nicht zu edierendes Aktenstück bezeichnet. Diese Klassifizierung sei rechtswidrig. Asylsuchende im Testbetrieb hätten keine Möglichkeit, vor der Einreichung der Beweismittel Kopien anzufertigen. Es sei notwendig, dass durch die Offenlegung des Beweismittelcouverts die Nummerierung der Beweismittel ersichtlich sei. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben.
E. 5.1.2 Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 Einsicht in die Akte A35. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel im Rahmen der Anhörung des Beschwerdeführers aufgenommen und besprochen worden seien. Da die Nummerierung bei der Anhörung anders erfasst worden sei (als auf dem Beweismittelcouvert) wurden zudem die diesbezüglichen Dokumente erklärend gegenübergestellt.
E. 5.1.3 Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die unterlassene Offenlegung der erwähnten Dokumente durch die Vorinstanz kann demnach als geheilt erachtet werden. Die Beschwerdeführenden haben zur Verfügung vom 30. Oktober 2017 keine Stellung genommen und sich auch sonst nicht zum Inhalt der offengelegten Dokumente geäussert. Der Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts aufzuheben, erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1.4 Zu der im Zusammenhang mit der Akteneinsicht bemängelten Paginierung der von ihnen eingereichten Beweismittel ist im Übrigen festzuhalten, dass sich die Aktenführungspflicht - sie beinhaltet insbesondere die übersichtlich geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis - aus dem Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden ergibt. Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus. Wie den Akten entnommen werden kann, hat die Vorinstanz hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nach der Anhörung, wo sie als Dok1 bis Dok9 bezeichnet worden waren, eine Änderung der Nummerierung vorgenommen. Darauf hat sie in ihrer Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 bei der Einsicht der Akte A35 an die Beschwerdeführenden mit einer übersichtlichen Darstellung hingewiesen. Aus dieser nachträglichen Korrektur kann indes nicht auf eine Verletzung der aus Art. 26 VwVG fliessenden Paginierungs- und Aktenführungspflicht geschlossen werden.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs geltend, weil das SEM die Visumsunterlagen nicht beigezogen und sie nicht gefragt habe, ob im Rahmen des Visumsverfahrens in [Land mit Hauptstadt C._______] eine Befragung zu ihren Gesuchsgründen durchgeführt worden sei (vgl. Beschwerde Art. 2 und 3). Die Rüge, die Visumsakten der Beschwerdeführenden seien vom SEM nicht beigezogen worden, wurde vom Rechtsvertreter nicht näher begründet. Es ist auch kein Grund für den Beizug dieser Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführenden erwähnten weder anlässlich ihrer Anhörungen noch wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, sie seien schon in der Botschaft in C.________ befragt worden. Das vorliegende Verfahren ist auch insoweit nicht mit dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Verfahren E-1417/2016 vergleichbar.
E. 5.3.1 Weiter wird moniert, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe, was zusätzlich eine Verletzung des Willkürverbots darstelle (vgl. Beschwerde Art. 7).
E. 5.3.2 Dazu ist festzustellen, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel, zu denen der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung eingehend befragt worden war (vgl. Akte A28 F6-23), im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgenommen und im Rahmen der Erwägungen gewürdigt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass gestützt auf die damit belegte Vorladung und Befragung durch den Sicherheitsdienst respektive die dem Beschwerdeführer in der Folge erteilte Ausreisebewilligung darauf schliessen lasse, dass das syrische Regime kein Interesse an ihm gezeigt habe. Damit hat sich die Vor-instanz mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Es ist daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.
E. 5.3.3 Zudem geht der Hinweis auf das Willkürverbot fehl, liegt Willkür gemäss Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher unbegründet.
E. 5.4 Ferner ist aus dem Umstand, dass das SEM nicht erwähnt hat, dass mehrere Parteikollegen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft festgenommen und inhaftiert worden seien, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung hat sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zu ihrer Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen oder einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung auf die Frage nach seinen Ausreisegründen unter anderem zwar an, seine Parteikollegen seien festgenommen und inhaftiert worden, wobei nicht klar ist, von wem diese Nachstellungen ausgingen; es habe auch solche gegeben, die umgebracht worden seien. Auf die Frage nach konkreten Konsequenzen für ihn, gab er in diesem Zusammenhang indes keine gegen ihn gerichteten (behördlichen) Nachstellungen an. "Man" - dabei war offenbar die PYD gemeint - habe täglich an seine Tür geklopft und ihn zur finanziellen Unterstützung, zur Teilnahme an den Checkpoints und an Kämpfen aufgefordert, ohne dass dies für ihn weiterreichende Konsequenzen gehabt haben soll (vgl. Akte A28 F65 ff.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM die Verhaftung von Parteikollegen in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt hat. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war. Die Rügen sind somit unbegründet.
E. 5.5 Soweit ferner unter dem Titel der Abklärungspflicht gerügt wird, das SEM habe den Beschwerdeführer nur mangelhaft zu seinem politischen Profil befragt, sich nur ungenügend mit dessen Verhör beim Palästina-Büro befasst und ihm kaum Fragen dazu gestellt, geht auch diese Rüge fehl. So wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung Fragen zu jenem Verhör gestellt und ihm Gelegenheit zu weiteren Ausführungen gegeben. Davon hat er denn auch Gebrauch gemacht (vgl. a.a.O. F92-94, F104-108). Was die übrigen Vorbringen - Demonstrationsteilnahmen in Syrien und "viele asylrechtlich relevante Details" - betrifft, konnte von ihm zudem erwartet werden, dass er die wesentlichen Gründe für seine Asylbegründung anlässlich der mehrstündigen Anhörung von sich aus vorträgt, oder wenigstens am Schluss der Befragung, wo er gefragt wurde, ob er alles Wesentliche habe sagen können (F131), darauf hinweist. Schliesslich wurden diesbezüglich auf Beschwerdeebene keine Ergänzungen angebracht. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz weitere Abklärungen und/oder eine weitere Anhörung hätte durchführen müssen.
E. 5.6.1 Vorliegend wird weiter eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren gerügt, da die Anhörung des Beschwerdeführers fünf Stunden und 50 Minuten und damit zu lange gedauert habe. Den Akten kann entnommen werden, dass die erste Pause von 20 Minuten nach den einleitenden Fragen nach einer Stunde und 15 Minuten erfolgte. Der zweite Teil der Anhörung - die Befragung zu den Asylgründen - begann um 10.50 Uhr, wurde durch eine Mittagspause von 12.10 bis 13.15 Uhr unterbrochen und dauerte danach (inklusive Rückübersetzung) eine Stunde und 50 Minuten. Es wurden somit regelmässige Pausen gemacht. Aus dem Anhörungsprotokoll sind sodann keine Hinweise ersichtlich, wonach die Antworten des Beschwerdeführers aufgrund der langen Anhörungsdauer ungenau ausgefallen seien oder seine Konzentration beeinträchtigt gewesen wäre.
E. 5.6.2 Hinsichtlich der Anhörung der Beschwerdeführerin dauerte diese zwei Stunden und zehn Minuten, wobei diesbezüglich in der Beschwerde gerügt wird, diese sei auffällig kurz ausgefallen. Dem diesbezüglichen Protokoll kann indes nichts entnommen werden, das auf eine ungenügende respektive zu summarische Anhörung schliessen lässt. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nebst dem Hinweis auf die Asylgründe ihres Ehemannes eigene Benachteiligungen vorbringen und diese auf Nachfragen ausführen konnte (vgl. Akte A29 S. 5 ff.).
E. 5.6.3 Im Übrigen hat die bei beiden Anhörungen anwesende Rechtsvertreterin trotz mehrmaliger Möglichkeiten keine Fragen gestellt oder Bemerkungen angebracht. Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wurde.
E. 5.7 Was im Weiteren den Einwand betrifft, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung mehrfach unterbrochen, als er über seine politischen Tätigkeiten in Syrien habe berichten wollen, kann den entsprechenden Stellen des Protokolls entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner freien Erzählung nicht unterbrochen wurde. Vielmehr sah sich die Befragerin aufgrund seiner Antworten auf die ihm gestellten ergänzenden Fragen dazu veranlasst, ihre Fragen neu respektive anders zu formulieren. Zudem stellte sie ihm ergänzende Fragen zu der von ihm geltend gemachten politischen Tätigkeit (vgl. A28 F81 ff.). Eine Verletzung der Abklärungspflicht kann daraus nicht entnommen werden.
E. 5.8 Ferner handelt es sich bei der vom SEM benutzten Bezeichnung "Palästina-Büro" für das vom Beschwerdeführer erwähnte "Palästina-Zentrum" (F93), entgegen des Einwands auf Beschwerdeebene, um keine rechtliche Würdigung, weshalb daraus nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen werden kann. Im Übrigen hat die anwesende Rechtsvertretung auch in dieser Hinsicht keine Einwände erhoben.
E. 5.9 Schliesslich kann entgegen der auf Beschwerdeebene erhobenen Rüge, wonach die zugewiesene Rechtsvertretung im Testverfahren vorliegend ihre Aufgabe mangelhaft beziehungsweise gar nicht wahrgenommen habe, den Akten nichts entnommen werden, das derartige Rückschlüsse zuliesse. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Rechtsvertretung, welche an den Anhörungen der Beschwerdeführenden anwesend war, deren Interessen wahrgenommen und mit ihnen den Entwurf der Vorinstanz besprochen und danach eine Stellungnahme in ihrem Sinne ausgearbeitet hat (vgl. Akte A38).
E. 5.10 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Daraus folgt, dass die Hauptanträge der Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben und zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen sind.
E. 5.11 In diesem Zusammenhang sind auch die Anträge auf Akteneinsicht in die Visumsakten der Beschwerdeführenden und auf Fristansetzung für eine Beschwerdeergänzung abzuweisen. Zum einen blieben die Visumsakten im Verfahren zurecht unberücksichtigt, weshalb kein Grund für die Einsicht in diese Akten ersichtlich ist. Die Beschwerdeführenden erwähnten - wie erläutert (vgl. E. 4.2) - weder anlässlich ihrer Anhörungen noch in der Beschwerdeschrift, sie seien schon in der Botschaft in C.________ zu ihren Fluchtgründen befragt worden. Zum andern hätten die Beschwerdeführenden genügend Zeit gehabt, um sich zu den Akten zu äussern, in die ihnen nachträglich Einsicht gewährt wurde (Beweismittelcouvert).
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind zudem Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der Flüchtlingskonvention ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
E. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien asylrechtlich nicht relevant. Personen, die gegen das herrschende Regime eingestellt seien, würden allein wegen diesem Umstand asylrechtlich nicht verfolgt. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, bis ins Jahr 2005 mehrfach vom syrischen Sicherheitsdienst befragt worden zu sein. Aufgrund seiner weiteren Ausführungen gebe es jedoch keine Hinweise darauf, dass er konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei und sein Engagement für die Partei in irgendeiner Weise zu Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geführt hätte. Auch die Tatsache, dass er vor seiner Reise in die Schweiz vom Sicherheitsdienst in Damaskus befragt worden sei, ihm jedoch eine Ausreisebewilligung erteilt worden sei, lasse darauf schliessen, dass das syrische Regime kein Interesse an ihm habe. Insbesondere habe er angegeben, die Befragung sei wegen einer Namensverwechslung beziehungsweise wegen einer Namensgleichheit mit einem Staatsangestellten beziehungsweise Terroristen erfolgt. Überdies sei er dort lediglich gefragt worden, ob er an Demonstrationen teilgenommen habe, was er verneint habe. Seine Parteizugehörigkeit sei nicht thematisiert worden. Ferner hätten die Befragungen durch den Sicherheitsdienst bis zum Jahre 2005 die Intensität einer staatlichen Verfolgungsmassnahme nicht erreicht. Es könne auch nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung ausgegangen werden, habe der Beschwerdeführer Syrien doch im Juni 2017 mit Erlaubnis des Sicherheitsdienstes verlassen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Tatsache, dass die PYD beziehungsweise YPG versucht habe, die Beschwerdeführenden mit Druck zu einer Zusammenarbeit zu bewegen, indem sie täglich bei ihnen zu Hause vorbeigeschaut und mit Drohungen zu überzeugen versucht hätten, entspreche keiner genügend intensiven Massnahme gegen Leib, Leben und Freiheit, denen sie sich nur noch durch Flucht ins Ausland hätten entziehen können. Sie seien nie tatsächlich gezwungen worden, an den Kontrollposten zu arbeiten, sondern lediglich zu Hause aufgesucht worden. Ferner würden im Rahmen von Krieg oder Situationen von allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Im Weiteren sei, da die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 bereits syrische Staatsangehörige gewesen seien, zwischen den von ihnen geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund ihres Status als Ajnabi und ihrer Flucht kein zeitlicher oder sachlicher Kausalzusammenhang gegeben. Es fehle auch ein direkter Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in den 1980er Jahren aufgrund seines Mitwirkens in einer Volkstanzgruppe und seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2013. Zudem hielt die Vorinstanz hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten [im Ausland] fest, der Umstand, wonach er im Anschluss an seine Rückkehr aus [dem Ausland] zwecks Ausstellung eines Reisepasses durch den Sicherheitsdienst nicht zu seiner Parteizugehörigkeit befragt worden sei, lasse den Schluss zu, dass seine politische Tätigkeit [im Ausland] den syrischen Behörden nicht bekannt gewesen sei. Auch seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz sei nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, eine Konsultation der Asylverfahren ihrer drei sich in der Schweiz befindenden Kinder habe ergeben, dass diese Verwandtschaft zu keinem erhöhten Gefährdungsprofil führen würde. Zur Bemerkung der Beschwerdeführenden, wonach viele Bekannte des Beschwerdeführers in der Schweiz im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B seien, obwohl sie politisch weniger aktiv gewesen seien als er, hielt sie fest, dass jedes Asylgesuch individuell und fallspezifisch entschieden werde. Zudem wies sie darauf hin, gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers seien die von ihm geleisteten Bestechungsgelder bereits vor seiner Befragung im Palästina-Büro bezahlt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Sicherheitsdienst mit ihm eine siebenstündige Befragung hätte durchführen sollen, wenn er aufgrund der Bestechungsgelder von einem Verdacht freigesprochen worden sei. Die lange Dauer der Befragung deute darauf hin, dass der Sicherheitsdienst von einer Namensverwechslung respektive einer Namensgleichheit ausgegangen sei.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden wenden dazu in der Rechtsmitteleingabe ein, der Beschwerdeführer sei während Jahrzehnten immer wieder im Visier der syrischen Behörden gestanden. Er sei letztmals im Jahr 2017 - nach der Einreise aus [dem Ausland] nach Syrien - umgehend vom Geheimdienst zur berüchtigten Palästina-Abteilung vorgeladen worden. Im Falle einer Rückkehr würde er erneut aus politischen Gründen gezielt verfolgt. Er habe sich als Parteimitglied der Al-Parti, später der PDK-S, stark politisch engagiert und dabei eine Führungsrolle inne gehabt. Deshalb sei er bis zum Ausbruch des Kriegs in Syrien von den syrischen Behörden verfolgt worden. Diese hätten ihn nur deshalb in Ruhe gelassen, weil sie sich aus den kurdischen Gebieten zurückgezogen hätten. Der Umstand, dass er bei der Ausstellung eines Reisepasses im Jahr 2017 als gesucht gemeldet worden sei, belege, dass er als Regimekritiker registriert sei. Zudem sei er bereits als Mitglied der Volkstanzgruppe mehrfach festgenommen und verhört worden. Im Übrigen sei ihm eine Ausreisebewilligung nur dank der Bezahlung eines hohen Betrags an Bestechungsgeldern erteilt worden. Deshalb sei er auch vom Verdacht der politischen Aktivitäten gegen das syrische Regime freigesprochen worden. Die Namensverwechslung sei vorgeschoben worden, um den Anschein zu erwecken, dass das Verhör ordnungsgemäss durchgeführt werde. Der bestochene General habe lediglich dafür gesorgt, dass der Beschwerdeführer einmalig und nur (...) [Land mit Hauptstadt C._______] ausreise könne, dies unter der Bedingung, dass er sich wieder bei den syrischen Behörden melde. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei noch offen. Da er nicht nach Syrien zurückgekehrt sei, habe er sich wiederholt strafbar gemacht. Weiter sei der Beschwerdeführer massiv und beinahe täglich von den Mitgliedern der PYD aufgesucht und verfolgt worden. Diese kooperiere offensichtlich mit der syrischen Regierung. Zudem hätten die PYD dem Beschwerdeführer mit dem Leben gedroht, würde er sich weigern, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die PYD habe viele Mitglieder der Partei des Beschwerdeführers dazu zwingen wollen. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen bekannten politischen Aktivisten handle, der sogar mit Osman Öcelan und dem Gouverneur von Hawler ([Ausland]) öffentlich zu erkennen sei. Ferner seien mehrere Kinder der Beschwerdeführenden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei den syrischen Behörden auch aufgrund der gezielten Verfolgung der Söhne H._______ und J._______ bekannt (teilweise Reflexverfolgung). Schliesslich weisen die Beschwerdeführenden auf die Einschätzungen des UNHCR zur Gefährdungslage in Syrien hin. Dieses gehe in seinem Bericht "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die im aus der Arabischen Republik Syrien fliehen", 4. Aktualisierte Fassung, November 2015, davon aus, dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen würden. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer seitens der Behörden verhört. Sein Profil habe sich durch die exilpolitischen Aktivitäten und das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich verstärkt. Daher drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung, einerseits durch das syrische Regime, andererseits durch die PYD.
E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur gleichen Einschätzung wie die Vorinstanz, wonach sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als asylrechtlich irrelevant erweisen.
E. 8.1 Hinsichtlich der vorgebrachten erlittenen beziehungsweise zu befürchtenden Verfolgungsmassnahmen durch den syrischen Staat kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat von 1980 bis 1990 in einer Volkstanzgruppe mitgewirkt hat, weshalb er festgenommen, beleidigt und geschlagen worden sei. Später war er Mitglied einer kurdischen Partei und politisch aktiv. Dabei sei er von 2007 bis 2010 im Lokal- und später im Regionalkomitee dieser Partei gewesen. Wegen seiner Parteizugehörigkeit sei er von 1997 bis 2005 mehrmals zu Befragungszwecken vorgeladen und befragt worden. Selbst wenn es zutrifft, dass der Beschwerdeführer durch seine Aktivitäten bei den staatlichen syrischen Behörden registriert worden war, ist festzuhalten, dass er seit 2005 (vgl. A28 F90 und 93), also noch vor Kriegsausbruch im Jahr 2011, bis zur (ersten) Ausreise [ins Ausland] im Jahre 2013 (vgl. A28 F64 und 99) von den Behörden weitgehend unbehelligt in seinem Heimatdorf gelebt hat. Ausserdem ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden, die zuvor staatenlos (Ajanib) gewesen waren, im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erworben haben. Dies deutet klar darauf hin, dass der Beschwerdeführer damals aufgrund seiner politischen Tätigkeiten nicht als Regimegegner eingestuft respektive einer Verfolgung von Seiten der Behörden ausgesetzt gewesen war. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausgeführt hat, lässt sich aus der Tatsache, dass den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr aus [dem Ausland] im Jahre 2017 ein Reisepass ausgestellt und eine Ausreisebewilligung erteilt worden war, schliessen, seitens der syrischen Regierung habe kein Interesse an ihnen vorgelegen. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, sein Antrag sei vorerst abgelehnt und erst nach einer mehrstündigen (Sicherheits-)Befragung durch den Sicherheitsdienst in Damaskus gutgeheissen worden. Indessen gab er auch an, der Grund dafür sei eine Namensverwechslung beziehungsweise eine Namensgleichheit mit einem Staatsangestellten respektive Terroristen gewesen, und nicht, wie auf Beschwerdeebene behauptet, wegen einer Registrierung als Regimekritiker. Zudem verneinte er die ihm dort gestellte Frage, ob er an Demonstrationen teilgenommen habe. Dem Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer nur dank der Bezahlung von hohen Bestechungsgeldern vom Verdacht der politischen Aktivitäten gegen das syrische Regime freigesprochen, und eine Ausreisebewilligung unter der Bedingung, sich wieder bei den syrischen Behörden zu melden, erteilt worden sei, kann nicht gefolgt werden respektive muss als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden. So trug der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung vor, es sei ihm bei der Erteilung der Ausreisebewilligung erklärt worden, dass er sich für den Fall, dass er nach Syrien zurückkehren würde, innerhalb zwanzig Tagen wieder melden müsse. Alleine mit der Ausreise hat er sich somit nicht strafbar gemacht und es ist nicht davon auszugehen, dass deswegen in Syrien ein Verfahren gegen ihn hängig ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer bei jener Befragung offenbar auch nicht nach seiner politischen Tätigkeit gefragt (vgl. A28 F108), obwohl die Behörden von seiner früheren Tätigkeit Kenntnis gehabt haben sollen. Deswegen wurde er in früheren Jahren auch verhört (vgl. A28 F88 f.). Weiter vermag der Beschwerdeführer an diesen Feststellungen mit dem auf Beschwerdeebene unter Beilage von Kopien einer Verlustanzeige betreffend Reisepass und seiner Identitätskarte gemachten Hinweis, wonach das "Palästina-Zentrum" bekannt sei für die Überwachung der politischen Opposition oder Dissidenten, der im Land befindlichen Ausländer sowie nationaler und internationaler Medien, nichts zu ändern.
E. 8.2 Im Weiteren ist es in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachstellungen und Drohungen seitens der PYD respektive YPG, weil sie sich geweigert hätten, für diese an den Checkpoints zu arbeiten und zu kämpfen (Beschwerdeführer; vgl. A28 F71 f., F76 und F95 ff.) respektive mit diesen zusammenzuarbeiten (Beschwerdeführerin; vgl. A29 F32 ff.), offenbar bei den Drohungen geblieben und sie zu keiner Mitarbeit gezwungen worden. Dies gilt auch für die einmalige Drohung durch den Bruder des Beschwerdeführers, der diesem angeblich im Auftrag der PYD mit der Waffe gedroht haben soll. Die diesbezüglichen Drohungen müssen daher als zu wenig intensiv und damit als asylrechtlich unbeachtlich bezeichnet werden. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre (erste) Ausreise [ins Ausland] im Jahre 2013 denn auch nicht alleine mit diesen Drohungen. Vielmehr seien sie wegen des Kriegs, der allgemeinen Sicherheitslage und des schwierigen Alltags ausgereist (vgl. A28 F63 und F66). Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, stellen jedoch die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
E. 8.3 Soweit die Beschwerdeführenden weiter argumentieren, es liege aufgrund der Verfolgung ihrer Kinder, die in der Schweiz als Flüchtlinge aufgenommen worden seien, eine Reflexverfolgung vor, ist festzustellen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren keine derartigen Nachteile geltend gemacht haben. Vielmehr begründeten sie ihre Asylgesuche mit dem politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und den Nachstellungen durch die PYD. Anlässlich ihrer Anhörungen erwähnten sie ihre Kinder F.________, G.________ und H._______, welche in der Schweiz leben würden, sowie I._______, der in Deutschland und J._______, der in Frankreich lebe (A28 F47; A29 F18). Auch können ihren weiteren Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass sie vor ihrer Ausreise wegen ihren ausgereisten Kindern Verfolgungsmassnahmen erlitten hätten. Überdies ist festzustellen, dass der Sohn H.________ (N [...]), der sich bereits seit dem Jahre 2009 in der Schweiz aufhält, aus anderen Gründen als den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten, in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden ist. Zudem wurde das Asylgesuch der Tochter G.________ ([...]) abgelehnt, wobei deren Beschwerdeverfahren noch hängig ist. Überdies wurde der Tochter F.________ ([...]) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen.
E. 8.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat weder einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren noch im Zeitpunkt ihrer Flucht eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung vorlag.
E. 9.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
E. 9.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 9.3 Im Rahmen eines Koordinationsentscheids hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Diesbezüglich hielt das Gericht zunächst fest, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern sowie zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Diese Umstände vermögen nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, im Falle der Rückkehr nach Syrien würden sämtliche regimekritischen Personen in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. In dieser Hinsicht geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 [als Referenzurteil publiziert]). Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Ein Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der in europäische Staaten geflüchteten Menschen wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 E. 6.3.6).
E. 9.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe anlässlich einer von der PDK-S organisierten Kundgebung in Genf teilgenommen und bei einer irakischen Person gestanden, die interviewt worden sei. Das Interview sei auf dem Sender "Kurdistan 24" ausgestrahlt worden. Auf Beschwerdeebene reichte er zudem weitere Unterlagen zu den Akten, die seine exilpolitische Tätigkeit belegen sollen.
E. 9.4.1 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde (vgl. Urteil D-3839/2013 E. 6.3.1). Bei dieser Gelegenheit könnte zwar festgestellt werden, dass er sich in seinem Heimatland früher politisch betätigt hat. Indessen hat dieses Engagement - wie oben dargelegt wurde - nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung geführt. Sollte er von den Behörden in diesem Zusammenhang tatsächlich vorgeladen und registriert worden sein (vgl. A28 F88), ist festzuhalten, dass er danach noch viele Jahre lang ohne Probleme in seinem Heimatstaat leben konnte. Zudem wurde er im Jahr 2011 eingebürgert und erhielt - ebenso die Beschwerdeführerin - einen syrischen Pass (vgl. A28 F6, A29 F26). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Heimat über ein besonderes Profil, welches darauf schliessen lassen könnte, dass seine weiteren Tätigkeiten von den syrischen Sicherheitsbehörden systematisch überwacht worden wären. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der syrische Staat im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Jahr 2017 - mithin nach Ausbruch des Bürgerkrieges - noch die Ressourcen und Möglichkeiten hatte, sämtliche exilpolitischen Aktivitäten im Ausland zu überwachen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist davon auszugehen, dass sich die syrischen Behörden dabei auf Personen konzentrierten, welche aus der Masse von mit dem Regime unzufriedenen Personen besonders hervorgetreten sind.
E. 9.4.2 Weiter kann den im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (Fotos, DVD mit Fotos und Videoaufnahmen) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Demonstrationen in verschiedenen Schweizer Städten teilgenommen hat. Dabei ist er zum Teil an vorderster Front zu erkennen. Diese rein optische Erkennbarkeit ist aber nicht allein massgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob seine Aktivitäten geeignet sind, dazu zu führen, dass er von den syrischen Behörden als potenziell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen wird. Es wird weder in der Beschwerdeschrift noch in den nachfolgenden Eingaben konkret dargelegt, dass er sich bei seiner exilpolitischen Tätigkeit explizit gegen das syrische Regime geäussert habe. Auch der blosse Umstand, dass das Interview einer Person, neben der er gestanden habe, auf einem Fernseh-Sender ausgestrahlt worden sei, reicht nicht aus, um sein Profil massgeblich zu verschärfen. Jedenfalls lässt sich aus den eingereichten Beweismitteln nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer ein besonderes politisches Profil aufweist respektive dass er aufgrund seiner Persönlichkeit, der Form seiner Auftritte sowie deren Inhalt den Eindruck erweckt, er werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Damit ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
E. 9.5 Schliesslich ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. Urteil des BVGer E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017, E. 6.4, m. w. H.). Aufgrund der hievor gemachten Feststellungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist, ist - soweit nach aktuellem Stand, nach welchem keine zwangsweisen Rückführungen nach Syrien vorgenommen werden, beurteilbar - nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er deshalb asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Daraus ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien aktuell in ihrem Heimatstaat aufgrund des herrschenden Krieges nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AiG einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4-6 der angefochtenen Verfügung).
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr bedürftig wären, haben die Beschwerdeführenden vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5975/2017 Urteil vom 15. Juli 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - ethnische Kurden aus der Provinz Al Hassaka - reisten am (...) 2017 mit einem durch die Schweizerische Botschaft in C._______ ausgestellten humanitären Visums in die Schweiz ein, wo sie am 14. September 2017 um Asyl nachsuchten. A.b Per Zufallsprinzip wurden sie am 14. September 2017 dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Am 19. September 2017 wurde den Beschwerdeführenden im Rahmen des Testverfahrens eine Rechtsvertretung beigeordnet. A.d Am 20. September 2017 wurden sie zu ihren Personalien befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 6. Oktober 2017 wurden Erstbefragungen nach Art. 16 Abs. 3 Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) / Anhörungen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV durchgeführt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, sie seien bis zum Erlangen der syrischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2011 Ajnabi gewesen. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, sein Leben in Syrien sei wegen seines Status als Ajnabi schwierig gewesen. Er habe unter Druck gestanden, da er sich kulturell und politisch engagiert habe. Zwischen 1980 und 1990 habe er in einer Volkstanzgruppe mitgewirkt. Er sei nach jedem Anlass dieser Gruppe festgenommen, beleidigt und geschlagen worden. Ferner sei er seit langem Mitglied kurdischer Parteien gewesen. Es habe sich dabei um die Partei "[...] [kurdisch] / [...] [arabisch] / [...]), später "D._______" genannt, gehandelt (vgl. A28 F86), für welche er von 2007 bis 2010 im Lokalkomitee und die letzten sechs Monate, bevor er (im Jahr 2014) [ins Ausland] ausgereist sei, auch für das Regionalkomitee tätig gewesen sei (vgl. A28 F79f.). [Im Ausland] sei er der PDK-S (Partîya Demokrata Kurdistan a Sûriye; Demokratische Partei Kurdistans Syrien) beigetreten. Im Jahr 2014 sei er [im Ausland] Mitglied der PDK-S geworden. Früher habe seine Parteizugehörigkeit zu Problemen mit der syrischen Regierung geführt. Zwischen 1997 und 2005 sei er von der Staatssicherheit mehrmals zu Befragungszwecken vorgeladen worden, respektive er habe letztmals zwischen 1995 und 1999 mit dem syrischen Regime Kontakt gehabt. Nach Ausbruch der Unruhen in Syrien sei er vom Regime in Ruhe gelassen worden. Vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 sei er aufgrund seiner Parteizugehörigkeit von der PYD (Partîya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union), welche ihre Wohnregion kontrolliert habe, zu finanzieller Unterstützung, zu Arbeiten an den Checkpoints und zum Kämpfen aufgefordert worden, was er jedoch abgelehnt habe. Deshalb habe man ihn bedroht und sei er unter Druck gesetzt worden. Sein Bruder, der bei der PKK gewesen sei, habe ihn gar mit einer Waffe bedroht. Die Beschwerdeführerin führte ferner aus, sie sei mehrmals von den "Frauen der Apoci" (Anhängerinnen von "Apo" Öcalan, also PKK-Anhängerinnen) aufgesucht und zur Zusammenarbeit mit der PYG respektive YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten; militärischer Arm der PYD) angehalten worden. Weil sie sich geweigert habe, sei sie ständig beobachtet worden. Die Beschwerdeführenden machten zudem geltend, sie seien wegen des Kriegs und der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien im Jahr 2013 [ins Ausland] geflüchtet, wo sie im Flüchtlingslager E._______ gelebt hätten. Die letzten Monate vor ihrer Reise in die Schweiz hätten sie wieder in Syrien, in Damaskus, verbracht, wo sie beim Passamt einen Reisepass beantragt hätten. Da der Beschwerdeführer den selben Name wie ein Staatsangestellter beziehungsweise ein Terrorist habe, sei ihm der Reisepass und die Ausreise vorerst verweigert und sei er zu einer Befragung bei der Sicherheit im Palästina-Büro vorgeladen worden. Dort habe er schliesslich nach einer mehrstündigen Anhörung und Bezahlung von 7'000 Euro eine Ausreisebewilligung erhalten. Diese sei mit der Bedingung verbunden gewesen, dass er über C._______ (...) ausreise. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien müsste er sich wieder dort melden. Im Juni 2017 hätten die Beschwerdeführenden Syrien verlassen und seien über C.________, in die Schweiz gereist, wo sich bereits drei ihrer Kinder aufhalten würden. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz mit der PDK-S in Verbindung getreten. Er habe jedoch vorerst keine politischen Aufgaben für die Partei übernommen, da er zuerst auf ein Bestätigungsschreiben aus [dem Ausland] habe warten müssen. Er sei anlässlich einer Kundgebung in Genf vom Sender "Kurdistan 24", beim Interview einer andern Person, aufgenommen worden. Davon existiere ein Video. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen nebst Identitätsdokumenten (syrische Reisepässe im Original, Ajnabi-Familienbüchlein in Kopie) die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein:
- Foto der Volkstanzgruppe aus den 1980er Jahren,
- Fotos des Beschwerdeführers [im Ausland],
- UNHCR-Registrierung vom 17. Februar 2013 im Registration Center (...), [Ausland],
- Parteiausweis der PDK-S, ausgestellt [im Ausland],
- handschriftliche Vorladung für die Reisepassausstellung in Damaskus, in Kopie,
- handschriftliche Genehmigung für die Reisepassausstellung,
- Foto des Beschwerdeführers anlässlich einer Kundgebung in Genf,
- Bestätigungsschreiben der PDK-S Schweiz vom 19. September 2017. A.e Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden medizinische Informationen des Ambulatoriums Kanonengasse eingereicht. Dabei wurden den Beschwerdeführenden verschiedene physische Leiden attestiert. B. Am 12. Oktober 2017 erhielt die Rechtsvertretung Gelegenheit, zum Entwurf der hier angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2018 führte die Rechtsvertretung aus, die Beschwerdeführenden seien mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Auch ihre Kinder hätten Probleme gehabt und seien deshalb ausgereist. Sie seien Ajnabi und hätten lange Zeit rechtlos und unter schwierigen Bedingungen in Syrien gelebt. Zudem seien sie seitens der PYD massiv bedroht worden, weil sie sich geweigert hätten, diese finanziell zu unterstützen. Sie hätten ihre syrischen Reisepässe nur gegen Bestechung erhalten. Viele Bekannte würden in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung B leben, obwohl sie politisch weniger aktiv gewesen seien als der Beschwerdeführer. C. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. D. Mit Eingabe vom (...) 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen Einsicht in die Visa-Akten sowie in das Beweismittelcouvert und ihnen eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, wobei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Im Weiteren ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung beziehungswiese zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweismittel (Youtube-Links, verschiedene Fotos, Ausdrücke und eine CD-ROM betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz) eingereicht. E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt der umgehenden Einreichung einer Fürsorgebestätigung sowie einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeschrift zwecks Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs der Vorinstanz zugestellt. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akte A35 (Beweismittelcouvert). G. Am 9. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Schreiben vom 30. November 2017 gaben sie weitere Beweismittel (DVD mit Fotos und Videos, Ausdruck von Fotos, Printscreens, Bestätigung der Human Rights Organization in Syria-MAF vom (...) 2017, Internetartikel und Bericht einer Sitzung von 2007) zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführenden Kopien einer Verlustanzeige betreffend ihre Reisepässe sowie eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 16. Oktober 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen zur Hauptsache eine Verletzung ihrer Ansprüche auf Akteneinsicht, des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m. H.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Partei dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70) 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043). 5. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführenden machen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht geltend (vgl. Beschwerde Art. 4), indem das SEM ihnen die Einsicht in das Beweismittelcouvert (Akte A35) verweigert habe. Gemäss Aktenverzeichnis sei das Beweismittelcouvert ausdrücklich als nicht zu edierendes Aktenstück bezeichnet. Diese Klassifizierung sei rechtswidrig. Asylsuchende im Testbetrieb hätten keine Möglichkeit, vor der Einreichung der Beweismittel Kopien anzufertigen. Es sei notwendig, dass durch die Offenlegung des Beweismittelcouverts die Nummerierung der Beweismittel ersichtlich sei. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. 5.1.2 Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 Einsicht in die Akte A35. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel im Rahmen der Anhörung des Beschwerdeführers aufgenommen und besprochen worden seien. Da die Nummerierung bei der Anhörung anders erfasst worden sei (als auf dem Beweismittelcouvert) wurden zudem die diesbezüglichen Dokumente erklärend gegenübergestellt. 5.1.3 Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die unterlassene Offenlegung der erwähnten Dokumente durch die Vorinstanz kann demnach als geheilt erachtet werden. Die Beschwerdeführenden haben zur Verfügung vom 30. Oktober 2017 keine Stellung genommen und sich auch sonst nicht zum Inhalt der offengelegten Dokumente geäussert. Der Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts aufzuheben, erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5.1.4 Zu der im Zusammenhang mit der Akteneinsicht bemängelten Paginierung der von ihnen eingereichten Beweismittel ist im Übrigen festzuhalten, dass sich die Aktenführungspflicht - sie beinhaltet insbesondere die übersichtlich geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis - aus dem Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden ergibt. Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus. Wie den Akten entnommen werden kann, hat die Vorinstanz hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nach der Anhörung, wo sie als Dok1 bis Dok9 bezeichnet worden waren, eine Änderung der Nummerierung vorgenommen. Darauf hat sie in ihrer Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 bei der Einsicht der Akte A35 an die Beschwerdeführenden mit einer übersichtlichen Darstellung hingewiesen. Aus dieser nachträglichen Korrektur kann indes nicht auf eine Verletzung der aus Art. 26 VwVG fliessenden Paginierungs- und Aktenführungspflicht geschlossen werden. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs geltend, weil das SEM die Visumsunterlagen nicht beigezogen und sie nicht gefragt habe, ob im Rahmen des Visumsverfahrens in [Land mit Hauptstadt C._______] eine Befragung zu ihren Gesuchsgründen durchgeführt worden sei (vgl. Beschwerde Art. 2 und 3). Die Rüge, die Visumsakten der Beschwerdeführenden seien vom SEM nicht beigezogen worden, wurde vom Rechtsvertreter nicht näher begründet. Es ist auch kein Grund für den Beizug dieser Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführenden erwähnten weder anlässlich ihrer Anhörungen noch wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, sie seien schon in der Botschaft in C.________ befragt worden. Das vorliegende Verfahren ist auch insoweit nicht mit dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Verfahren E-1417/2016 vergleichbar. 5.3 5.3.1 Weiter wird moniert, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe, was zusätzlich eine Verletzung des Willkürverbots darstelle (vgl. Beschwerde Art. 7). 5.3.2 Dazu ist festzustellen, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel, zu denen der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung eingehend befragt worden war (vgl. Akte A28 F6-23), im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgenommen und im Rahmen der Erwägungen gewürdigt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass gestützt auf die damit belegte Vorladung und Befragung durch den Sicherheitsdienst respektive die dem Beschwerdeführer in der Folge erteilte Ausreisebewilligung darauf schliessen lasse, dass das syrische Regime kein Interesse an ihm gezeigt habe. Damit hat sich die Vor-instanz mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Es ist daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. 5.3.3 Zudem geht der Hinweis auf das Willkürverbot fehl, liegt Willkür gemäss Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher unbegründet. 5.4 Ferner ist aus dem Umstand, dass das SEM nicht erwähnt hat, dass mehrere Parteikollegen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft festgenommen und inhaftiert worden seien, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung hat sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zu ihrer Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen oder einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung auf die Frage nach seinen Ausreisegründen unter anderem zwar an, seine Parteikollegen seien festgenommen und inhaftiert worden, wobei nicht klar ist, von wem diese Nachstellungen ausgingen; es habe auch solche gegeben, die umgebracht worden seien. Auf die Frage nach konkreten Konsequenzen für ihn, gab er in diesem Zusammenhang indes keine gegen ihn gerichteten (behördlichen) Nachstellungen an. "Man" - dabei war offenbar die PYD gemeint - habe täglich an seine Tür geklopft und ihn zur finanziellen Unterstützung, zur Teilnahme an den Checkpoints und an Kämpfen aufgefordert, ohne dass dies für ihn weiterreichende Konsequenzen gehabt haben soll (vgl. Akte A28 F65 ff.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM die Verhaftung von Parteikollegen in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt hat. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war. Die Rügen sind somit unbegründet. 5.5 Soweit ferner unter dem Titel der Abklärungspflicht gerügt wird, das SEM habe den Beschwerdeführer nur mangelhaft zu seinem politischen Profil befragt, sich nur ungenügend mit dessen Verhör beim Palästina-Büro befasst und ihm kaum Fragen dazu gestellt, geht auch diese Rüge fehl. So wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung Fragen zu jenem Verhör gestellt und ihm Gelegenheit zu weiteren Ausführungen gegeben. Davon hat er denn auch Gebrauch gemacht (vgl. a.a.O. F92-94, F104-108). Was die übrigen Vorbringen - Demonstrationsteilnahmen in Syrien und "viele asylrechtlich relevante Details" - betrifft, konnte von ihm zudem erwartet werden, dass er die wesentlichen Gründe für seine Asylbegründung anlässlich der mehrstündigen Anhörung von sich aus vorträgt, oder wenigstens am Schluss der Befragung, wo er gefragt wurde, ob er alles Wesentliche habe sagen können (F131), darauf hinweist. Schliesslich wurden diesbezüglich auf Beschwerdeebene keine Ergänzungen angebracht. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz weitere Abklärungen und/oder eine weitere Anhörung hätte durchführen müssen. 5.6 5.6.1 Vorliegend wird weiter eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren gerügt, da die Anhörung des Beschwerdeführers fünf Stunden und 50 Minuten und damit zu lange gedauert habe. Den Akten kann entnommen werden, dass die erste Pause von 20 Minuten nach den einleitenden Fragen nach einer Stunde und 15 Minuten erfolgte. Der zweite Teil der Anhörung - die Befragung zu den Asylgründen - begann um 10.50 Uhr, wurde durch eine Mittagspause von 12.10 bis 13.15 Uhr unterbrochen und dauerte danach (inklusive Rückübersetzung) eine Stunde und 50 Minuten. Es wurden somit regelmässige Pausen gemacht. Aus dem Anhörungsprotokoll sind sodann keine Hinweise ersichtlich, wonach die Antworten des Beschwerdeführers aufgrund der langen Anhörungsdauer ungenau ausgefallen seien oder seine Konzentration beeinträchtigt gewesen wäre. 5.6.2 Hinsichtlich der Anhörung der Beschwerdeführerin dauerte diese zwei Stunden und zehn Minuten, wobei diesbezüglich in der Beschwerde gerügt wird, diese sei auffällig kurz ausgefallen. Dem diesbezüglichen Protokoll kann indes nichts entnommen werden, das auf eine ungenügende respektive zu summarische Anhörung schliessen lässt. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nebst dem Hinweis auf die Asylgründe ihres Ehemannes eigene Benachteiligungen vorbringen und diese auf Nachfragen ausführen konnte (vgl. Akte A29 S. 5 ff.). 5.6.3 Im Übrigen hat die bei beiden Anhörungen anwesende Rechtsvertreterin trotz mehrmaliger Möglichkeiten keine Fragen gestellt oder Bemerkungen angebracht. Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wurde. 5.7 Was im Weiteren den Einwand betrifft, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung mehrfach unterbrochen, als er über seine politischen Tätigkeiten in Syrien habe berichten wollen, kann den entsprechenden Stellen des Protokolls entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner freien Erzählung nicht unterbrochen wurde. Vielmehr sah sich die Befragerin aufgrund seiner Antworten auf die ihm gestellten ergänzenden Fragen dazu veranlasst, ihre Fragen neu respektive anders zu formulieren. Zudem stellte sie ihm ergänzende Fragen zu der von ihm geltend gemachten politischen Tätigkeit (vgl. A28 F81 ff.). Eine Verletzung der Abklärungspflicht kann daraus nicht entnommen werden. 5.8 Ferner handelt es sich bei der vom SEM benutzten Bezeichnung "Palästina-Büro" für das vom Beschwerdeführer erwähnte "Palästina-Zentrum" (F93), entgegen des Einwands auf Beschwerdeebene, um keine rechtliche Würdigung, weshalb daraus nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen werden kann. Im Übrigen hat die anwesende Rechtsvertretung auch in dieser Hinsicht keine Einwände erhoben. 5.9 Schliesslich kann entgegen der auf Beschwerdeebene erhobenen Rüge, wonach die zugewiesene Rechtsvertretung im Testverfahren vorliegend ihre Aufgabe mangelhaft beziehungsweise gar nicht wahrgenommen habe, den Akten nichts entnommen werden, das derartige Rückschlüsse zuliesse. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Rechtsvertretung, welche an den Anhörungen der Beschwerdeführenden anwesend war, deren Interessen wahrgenommen und mit ihnen den Entwurf der Vorinstanz besprochen und danach eine Stellungnahme in ihrem Sinne ausgearbeitet hat (vgl. Akte A38). 5.10 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Daraus folgt, dass die Hauptanträge der Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben und zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen sind. 5.11 In diesem Zusammenhang sind auch die Anträge auf Akteneinsicht in die Visumsakten der Beschwerdeführenden und auf Fristansetzung für eine Beschwerdeergänzung abzuweisen. Zum einen blieben die Visumsakten im Verfahren zurecht unberücksichtigt, weshalb kein Grund für die Einsicht in diese Akten ersichtlich ist. Die Beschwerdeführenden erwähnten - wie erläutert (vgl. E. 4.2) - weder anlässlich ihrer Anhörungen noch in der Beschwerdeschrift, sie seien schon in der Botschaft in C.________ zu ihren Fluchtgründen befragt worden. Zum andern hätten die Beschwerdeführenden genügend Zeit gehabt, um sich zu den Akten zu äussern, in die ihnen nachträglich Einsicht gewährt wurde (Beweismittelcouvert). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind zudem Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der Flüchtlingskonvention ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien asylrechtlich nicht relevant. Personen, die gegen das herrschende Regime eingestellt seien, würden allein wegen diesem Umstand asylrechtlich nicht verfolgt. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, bis ins Jahr 2005 mehrfach vom syrischen Sicherheitsdienst befragt worden zu sein. Aufgrund seiner weiteren Ausführungen gebe es jedoch keine Hinweise darauf, dass er konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei und sein Engagement für die Partei in irgendeiner Weise zu Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geführt hätte. Auch die Tatsache, dass er vor seiner Reise in die Schweiz vom Sicherheitsdienst in Damaskus befragt worden sei, ihm jedoch eine Ausreisebewilligung erteilt worden sei, lasse darauf schliessen, dass das syrische Regime kein Interesse an ihm habe. Insbesondere habe er angegeben, die Befragung sei wegen einer Namensverwechslung beziehungsweise wegen einer Namensgleichheit mit einem Staatsangestellten beziehungsweise Terroristen erfolgt. Überdies sei er dort lediglich gefragt worden, ob er an Demonstrationen teilgenommen habe, was er verneint habe. Seine Parteizugehörigkeit sei nicht thematisiert worden. Ferner hätten die Befragungen durch den Sicherheitsdienst bis zum Jahre 2005 die Intensität einer staatlichen Verfolgungsmassnahme nicht erreicht. Es könne auch nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung ausgegangen werden, habe der Beschwerdeführer Syrien doch im Juni 2017 mit Erlaubnis des Sicherheitsdienstes verlassen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Tatsache, dass die PYD beziehungsweise YPG versucht habe, die Beschwerdeführenden mit Druck zu einer Zusammenarbeit zu bewegen, indem sie täglich bei ihnen zu Hause vorbeigeschaut und mit Drohungen zu überzeugen versucht hätten, entspreche keiner genügend intensiven Massnahme gegen Leib, Leben und Freiheit, denen sie sich nur noch durch Flucht ins Ausland hätten entziehen können. Sie seien nie tatsächlich gezwungen worden, an den Kontrollposten zu arbeiten, sondern lediglich zu Hause aufgesucht worden. Ferner würden im Rahmen von Krieg oder Situationen von allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Im Weiteren sei, da die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 bereits syrische Staatsangehörige gewesen seien, zwischen den von ihnen geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund ihres Status als Ajnabi und ihrer Flucht kein zeitlicher oder sachlicher Kausalzusammenhang gegeben. Es fehle auch ein direkter Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in den 1980er Jahren aufgrund seines Mitwirkens in einer Volkstanzgruppe und seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2013. Zudem hielt die Vorinstanz hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten [im Ausland] fest, der Umstand, wonach er im Anschluss an seine Rückkehr aus [dem Ausland] zwecks Ausstellung eines Reisepasses durch den Sicherheitsdienst nicht zu seiner Parteizugehörigkeit befragt worden sei, lasse den Schluss zu, dass seine politische Tätigkeit [im Ausland] den syrischen Behörden nicht bekannt gewesen sei. Auch seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz sei nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, eine Konsultation der Asylverfahren ihrer drei sich in der Schweiz befindenden Kinder habe ergeben, dass diese Verwandtschaft zu keinem erhöhten Gefährdungsprofil führen würde. Zur Bemerkung der Beschwerdeführenden, wonach viele Bekannte des Beschwerdeführers in der Schweiz im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B seien, obwohl sie politisch weniger aktiv gewesen seien als er, hielt sie fest, dass jedes Asylgesuch individuell und fallspezifisch entschieden werde. Zudem wies sie darauf hin, gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers seien die von ihm geleisteten Bestechungsgelder bereits vor seiner Befragung im Palästina-Büro bezahlt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Sicherheitsdienst mit ihm eine siebenstündige Befragung hätte durchführen sollen, wenn er aufgrund der Bestechungsgelder von einem Verdacht freigesprochen worden sei. Die lange Dauer der Befragung deute darauf hin, dass der Sicherheitsdienst von einer Namensverwechslung respektive einer Namensgleichheit ausgegangen sei. 7.2 Die Beschwerdeführenden wenden dazu in der Rechtsmitteleingabe ein, der Beschwerdeführer sei während Jahrzehnten immer wieder im Visier der syrischen Behörden gestanden. Er sei letztmals im Jahr 2017 - nach der Einreise aus [dem Ausland] nach Syrien - umgehend vom Geheimdienst zur berüchtigten Palästina-Abteilung vorgeladen worden. Im Falle einer Rückkehr würde er erneut aus politischen Gründen gezielt verfolgt. Er habe sich als Parteimitglied der Al-Parti, später der PDK-S, stark politisch engagiert und dabei eine Führungsrolle inne gehabt. Deshalb sei er bis zum Ausbruch des Kriegs in Syrien von den syrischen Behörden verfolgt worden. Diese hätten ihn nur deshalb in Ruhe gelassen, weil sie sich aus den kurdischen Gebieten zurückgezogen hätten. Der Umstand, dass er bei der Ausstellung eines Reisepasses im Jahr 2017 als gesucht gemeldet worden sei, belege, dass er als Regimekritiker registriert sei. Zudem sei er bereits als Mitglied der Volkstanzgruppe mehrfach festgenommen und verhört worden. Im Übrigen sei ihm eine Ausreisebewilligung nur dank der Bezahlung eines hohen Betrags an Bestechungsgeldern erteilt worden. Deshalb sei er auch vom Verdacht der politischen Aktivitäten gegen das syrische Regime freigesprochen worden. Die Namensverwechslung sei vorgeschoben worden, um den Anschein zu erwecken, dass das Verhör ordnungsgemäss durchgeführt werde. Der bestochene General habe lediglich dafür gesorgt, dass der Beschwerdeführer einmalig und nur (...) [Land mit Hauptstadt C._______] ausreise könne, dies unter der Bedingung, dass er sich wieder bei den syrischen Behörden melde. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei noch offen. Da er nicht nach Syrien zurückgekehrt sei, habe er sich wiederholt strafbar gemacht. Weiter sei der Beschwerdeführer massiv und beinahe täglich von den Mitgliedern der PYD aufgesucht und verfolgt worden. Diese kooperiere offensichtlich mit der syrischen Regierung. Zudem hätten die PYD dem Beschwerdeführer mit dem Leben gedroht, würde er sich weigern, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die PYD habe viele Mitglieder der Partei des Beschwerdeführers dazu zwingen wollen. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen bekannten politischen Aktivisten handle, der sogar mit Osman Öcelan und dem Gouverneur von Hawler ([Ausland]) öffentlich zu erkennen sei. Ferner seien mehrere Kinder der Beschwerdeführenden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei den syrischen Behörden auch aufgrund der gezielten Verfolgung der Söhne H._______ und J._______ bekannt (teilweise Reflexverfolgung). Schliesslich weisen die Beschwerdeführenden auf die Einschätzungen des UNHCR zur Gefährdungslage in Syrien hin. Dieses gehe in seinem Bericht "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die im aus der Arabischen Republik Syrien fliehen", 4. Aktualisierte Fassung, November 2015, davon aus, dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen würden. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer seitens der Behörden verhört. Sein Profil habe sich durch die exilpolitischen Aktivitäten und das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich verstärkt. Daher drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung, einerseits durch das syrische Regime, andererseits durch die PYD.
8. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur gleichen Einschätzung wie die Vorinstanz, wonach sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als asylrechtlich irrelevant erweisen. 8.1 Hinsichtlich der vorgebrachten erlittenen beziehungsweise zu befürchtenden Verfolgungsmassnahmen durch den syrischen Staat kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat von 1980 bis 1990 in einer Volkstanzgruppe mitgewirkt hat, weshalb er festgenommen, beleidigt und geschlagen worden sei. Später war er Mitglied einer kurdischen Partei und politisch aktiv. Dabei sei er von 2007 bis 2010 im Lokal- und später im Regionalkomitee dieser Partei gewesen. Wegen seiner Parteizugehörigkeit sei er von 1997 bis 2005 mehrmals zu Befragungszwecken vorgeladen und befragt worden. Selbst wenn es zutrifft, dass der Beschwerdeführer durch seine Aktivitäten bei den staatlichen syrischen Behörden registriert worden war, ist festzuhalten, dass er seit 2005 (vgl. A28 F90 und 93), also noch vor Kriegsausbruch im Jahr 2011, bis zur (ersten) Ausreise [ins Ausland] im Jahre 2013 (vgl. A28 F64 und 99) von den Behörden weitgehend unbehelligt in seinem Heimatdorf gelebt hat. Ausserdem ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden, die zuvor staatenlos (Ajanib) gewesen waren, im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erworben haben. Dies deutet klar darauf hin, dass der Beschwerdeführer damals aufgrund seiner politischen Tätigkeiten nicht als Regimegegner eingestuft respektive einer Verfolgung von Seiten der Behörden ausgesetzt gewesen war. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausgeführt hat, lässt sich aus der Tatsache, dass den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr aus [dem Ausland] im Jahre 2017 ein Reisepass ausgestellt und eine Ausreisebewilligung erteilt worden war, schliessen, seitens der syrischen Regierung habe kein Interesse an ihnen vorgelegen. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, sein Antrag sei vorerst abgelehnt und erst nach einer mehrstündigen (Sicherheits-)Befragung durch den Sicherheitsdienst in Damaskus gutgeheissen worden. Indessen gab er auch an, der Grund dafür sei eine Namensverwechslung beziehungsweise eine Namensgleichheit mit einem Staatsangestellten respektive Terroristen gewesen, und nicht, wie auf Beschwerdeebene behauptet, wegen einer Registrierung als Regimekritiker. Zudem verneinte er die ihm dort gestellte Frage, ob er an Demonstrationen teilgenommen habe. Dem Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer nur dank der Bezahlung von hohen Bestechungsgeldern vom Verdacht der politischen Aktivitäten gegen das syrische Regime freigesprochen, und eine Ausreisebewilligung unter der Bedingung, sich wieder bei den syrischen Behörden zu melden, erteilt worden sei, kann nicht gefolgt werden respektive muss als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden. So trug der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung vor, es sei ihm bei der Erteilung der Ausreisebewilligung erklärt worden, dass er sich für den Fall, dass er nach Syrien zurückkehren würde, innerhalb zwanzig Tagen wieder melden müsse. Alleine mit der Ausreise hat er sich somit nicht strafbar gemacht und es ist nicht davon auszugehen, dass deswegen in Syrien ein Verfahren gegen ihn hängig ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer bei jener Befragung offenbar auch nicht nach seiner politischen Tätigkeit gefragt (vgl. A28 F108), obwohl die Behörden von seiner früheren Tätigkeit Kenntnis gehabt haben sollen. Deswegen wurde er in früheren Jahren auch verhört (vgl. A28 F88 f.). Weiter vermag der Beschwerdeführer an diesen Feststellungen mit dem auf Beschwerdeebene unter Beilage von Kopien einer Verlustanzeige betreffend Reisepass und seiner Identitätskarte gemachten Hinweis, wonach das "Palästina-Zentrum" bekannt sei für die Überwachung der politischen Opposition oder Dissidenten, der im Land befindlichen Ausländer sowie nationaler und internationaler Medien, nichts zu ändern. 8.2 Im Weiteren ist es in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachstellungen und Drohungen seitens der PYD respektive YPG, weil sie sich geweigert hätten, für diese an den Checkpoints zu arbeiten und zu kämpfen (Beschwerdeführer; vgl. A28 F71 f., F76 und F95 ff.) respektive mit diesen zusammenzuarbeiten (Beschwerdeführerin; vgl. A29 F32 ff.), offenbar bei den Drohungen geblieben und sie zu keiner Mitarbeit gezwungen worden. Dies gilt auch für die einmalige Drohung durch den Bruder des Beschwerdeführers, der diesem angeblich im Auftrag der PYD mit der Waffe gedroht haben soll. Die diesbezüglichen Drohungen müssen daher als zu wenig intensiv und damit als asylrechtlich unbeachtlich bezeichnet werden. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre (erste) Ausreise [ins Ausland] im Jahre 2013 denn auch nicht alleine mit diesen Drohungen. Vielmehr seien sie wegen des Kriegs, der allgemeinen Sicherheitslage und des schwierigen Alltags ausgereist (vgl. A28 F63 und F66). Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, stellen jedoch die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. 8.3 Soweit die Beschwerdeführenden weiter argumentieren, es liege aufgrund der Verfolgung ihrer Kinder, die in der Schweiz als Flüchtlinge aufgenommen worden seien, eine Reflexverfolgung vor, ist festzustellen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren keine derartigen Nachteile geltend gemacht haben. Vielmehr begründeten sie ihre Asylgesuche mit dem politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und den Nachstellungen durch die PYD. Anlässlich ihrer Anhörungen erwähnten sie ihre Kinder F.________, G.________ und H._______, welche in der Schweiz leben würden, sowie I._______, der in Deutschland und J._______, der in Frankreich lebe (A28 F47; A29 F18). Auch können ihren weiteren Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass sie vor ihrer Ausreise wegen ihren ausgereisten Kindern Verfolgungsmassnahmen erlitten hätten. Überdies ist festzustellen, dass der Sohn H.________ (N [...]), der sich bereits seit dem Jahre 2009 in der Schweiz aufhält, aus anderen Gründen als den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten, in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden ist. Zudem wurde das Asylgesuch der Tochter G.________ ([...]) abgelehnt, wobei deren Beschwerdeverfahren noch hängig ist. Überdies wurde der Tochter F.________ ([...]) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen. 8.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat weder einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren noch im Zeitpunkt ihrer Flucht eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung vorlag. 9. 9.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 9.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 9.3 Im Rahmen eines Koordinationsentscheids hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Diesbezüglich hielt das Gericht zunächst fest, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern sowie zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Diese Umstände vermögen nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, im Falle der Rückkehr nach Syrien würden sämtliche regimekritischen Personen in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. In dieser Hinsicht geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 [als Referenzurteil publiziert]). Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Ein Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der in europäische Staaten geflüchteten Menschen wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 E. 6.3.6). 9.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe anlässlich einer von der PDK-S organisierten Kundgebung in Genf teilgenommen und bei einer irakischen Person gestanden, die interviewt worden sei. Das Interview sei auf dem Sender "Kurdistan 24" ausgestrahlt worden. Auf Beschwerdeebene reichte er zudem weitere Unterlagen zu den Akten, die seine exilpolitische Tätigkeit belegen sollen. 9.4.1 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde (vgl. Urteil D-3839/2013 E. 6.3.1). Bei dieser Gelegenheit könnte zwar festgestellt werden, dass er sich in seinem Heimatland früher politisch betätigt hat. Indessen hat dieses Engagement - wie oben dargelegt wurde - nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung geführt. Sollte er von den Behörden in diesem Zusammenhang tatsächlich vorgeladen und registriert worden sein (vgl. A28 F88), ist festzuhalten, dass er danach noch viele Jahre lang ohne Probleme in seinem Heimatstaat leben konnte. Zudem wurde er im Jahr 2011 eingebürgert und erhielt - ebenso die Beschwerdeführerin - einen syrischen Pass (vgl. A28 F6, A29 F26). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Heimat über ein besonderes Profil, welches darauf schliessen lassen könnte, dass seine weiteren Tätigkeiten von den syrischen Sicherheitsbehörden systematisch überwacht worden wären. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der syrische Staat im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Jahr 2017 - mithin nach Ausbruch des Bürgerkrieges - noch die Ressourcen und Möglichkeiten hatte, sämtliche exilpolitischen Aktivitäten im Ausland zu überwachen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist davon auszugehen, dass sich die syrischen Behörden dabei auf Personen konzentrierten, welche aus der Masse von mit dem Regime unzufriedenen Personen besonders hervorgetreten sind. 9.4.2 Weiter kann den im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (Fotos, DVD mit Fotos und Videoaufnahmen) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Demonstrationen in verschiedenen Schweizer Städten teilgenommen hat. Dabei ist er zum Teil an vorderster Front zu erkennen. Diese rein optische Erkennbarkeit ist aber nicht allein massgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob seine Aktivitäten geeignet sind, dazu zu führen, dass er von den syrischen Behörden als potenziell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen wird. Es wird weder in der Beschwerdeschrift noch in den nachfolgenden Eingaben konkret dargelegt, dass er sich bei seiner exilpolitischen Tätigkeit explizit gegen das syrische Regime geäussert habe. Auch der blosse Umstand, dass das Interview einer Person, neben der er gestanden habe, auf einem Fernseh-Sender ausgestrahlt worden sei, reicht nicht aus, um sein Profil massgeblich zu verschärfen. Jedenfalls lässt sich aus den eingereichten Beweismitteln nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer ein besonderes politisches Profil aufweist respektive dass er aufgrund seiner Persönlichkeit, der Form seiner Auftritte sowie deren Inhalt den Eindruck erweckt, er werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Damit ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. 9.5 Schliesslich ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. Urteil des BVGer E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017, E. 6.4, m. w. H.). Aufgrund der hievor gemachten Feststellungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist, ist - soweit nach aktuellem Stand, nach welchem keine zwangsweisen Rückführungen nach Syrien vorgenommen werden, beurteilbar - nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er deshalb asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Daraus ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien aktuell in ihrem Heimatstaat aufgrund des herrschenden Krieges nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AiG einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4-6 der angefochtenen Verfügung). 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr bedürftig wären, haben die Beschwerdeführenden vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: