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E-6342/2019

E-6342/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden eine aus F._______ stammende arabische Familie - reisten gemäss ihren Angaben im Februar 2016 aus Syrien aus und gelangten über die Türkei nach Griechenland. In der Folge konnten sie von einem Relocation-Programm profitieren und am (...) März 2017 mit Bewilligung des SEM in die Schweiz einreisen. Gleichentags stellten sie Asylgesuche. A.b Am 6. April 2017 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 die Befragung zur Person (BzP) durch. Beide nannten dabei die schlechte Sicherheitslage als Grund für die Ausreise aus Syrien; dies habe insbesondere den regelmässigen Schulbesuch der Kinder verunmöglicht. Ausserdem seien in F._______ die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die medizinische Betreuung gestört gewesen. Der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: "Beschwerdeführer") gab an, er sei im Jahr 2016, wenige Monate vor seiner Ausreise, zu Hause von Regierungsvertretern kontrolliert worden, welche das ganze Quartier nach Dienstpflichtigen durchsucht hätten. Der Ehemann und die Ehefrau gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass sie selber nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder anderen Organisationen gehabt hätten. Im Rahmen ihrer BzP erwähnte die Beschwerdeführerin, in Syrien sei einmal ein Onkel väterlicherseits, der Offizier in der Syrischen Armee gewesen sei, von der Freien Syrischen Armee (FSA) entführt und erst nach Bezahlung einer grossen Geldsumme durch seine Verwandten, wieder freigelassen worden. Zudem sei ihr Bruder einmal in Gegenwart dieses Onkels von der FSA angehalten und behelligt worden. A.c Anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer hingegen aus, als Autor von zwei Büchern sowie politischen Gedichten und Artikeln sei er in Syrien verfolgt worden. Seine Gedichte habe er nach Interventionen der Sicherheitsbehörden nicht bei seinem Verlag veröffentlichen dürfen. Er habe die Texte daraufhin bei seiner Universität eingereicht, worauf er vom Präsidenten der syrischen Studentenunion einvernommen worden sei. In der Folge habe er nicht mehr an literarischen Anlässen teilnehmen dürfen. Angehörige der Sicherheitskräfte hätten wegen seiner Texte das Haus der Familie durchsucht und seine Unterlagen beschlagnahmt, was zum Entschluss des sofortigen Verlassens des Wohnorts geführt habe. Zuvor hätten die Soldaten ihre Wohnung mehrere Male nach militärdienstpflichtigen Personen und einmal nach Waffen durchsucht. Nach der Ausreise habe er von seiner Schwester erfahren, dass es wegen seiner politischen Aktivitäten einen Strafbefehl gegen ihn gebe. Aufgrund seiner Herkunft aus G._______, einer oppositionellen Stadt, und weil er nicht der Baath Partei angehört habe, sei er unterdrückt und diskriminiert worden, beispielsweise bei Personenkontrollen. Zudem sei er deswegen - trotz seiner herausragenden Leistungen an der Universität, aufgrund derer er normalerweise den höchsten Posten im Bildungssystem hätte bekommen können - nicht beim Staat angestellt worden. A.d Die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: "Beschwerdeführerin") gab bei ihrer Anhörung vom 29. Juni 2018 ebenfalls zu Protokoll, ihr Mann sei in Syrien wegen seiner politischen Texte verfolgt worden. Angehörige der Sicherheitskräfte seien zwei- oder dreimal zu ihnen nach Hause gekommen. Das erste Mal hätten sie die Wohnung nach Waffen durchsuchen wollen; sie habe diese Leute aber nicht hereingelassen. Bei der letzten Hausdurchsuchung hätten die Soldaten damit gedroht, dass sie anstelle des Ehemannes mitgenommen werde, falls er sich nicht stelle. Die Sicherheitsleute hätten eine Stunde lang alles durchsucht und dann Papiere aus dem Büro ihres Mannes mitgenommen. Unmittelbar darauf sei sie mit den Kindern zum Busbahnhof gegangen, wo sie ihren Mann respektive Vater getroffen hätten. In der Folge seien sie zusammen aus Syrien ausgereist. Die Beschwerdeführerin bestätigte auch, dass ihr Mann keine Anstellung gefunden habe, weil er in G._______ registriert gewesen sei; auch seine Bewerbung an der Universität für seine Doktorarbeit sei deswegen abgelehnt worden. A.e Die Beschwerdeführenden reichten neben Identitätspapieren und weiteren persönlichen Urkunden und Registerauszügen insbesondere einen Original-Strafregisterauszug und einige Scans aus dem Militärbüchlein des Beschwerdeführers 1, ein von diesem verfasstes Buch, Quittungen betreffend den Erhalt seiner Bücher, vom Beschwerdeführer verfasste Gedichte und Notizen sowie eine Fotografie ihrer zerstörten Wohnung, die nach der Ausreise von einer Rakete getroffen worden sei, zu den Akten. B. B.a Mit Schreiben vom 1. und 23. Oktober 2019 wies das SEM die Beschwerdeführenden auf verschiedene Ungereimtheiten zwischen ihren in der Schweiz protokollierten Aussagen und den Angaben aus den Relocation-Akten aus Griechenland hin, wobei ihnen Einsicht in jene Akten gewährt wurde. B.b Mit Eingaben vom 9. und 29. Oktober 2019 äusserten sich die Beschwerdeführenden zu den vom SEM erwähnten Punkten. C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 (eröffnet am 2. November 2019) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an; hingegen verfügte die Vorinstanz, dass der Vollzug dieser Wegweisungen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Dezember 2019 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, es sei der Asylentscheid aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventuell sei die Sache zur korrekten Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter seien sie infolge Unzulässigkeit (statt Unzumutbarkeit) vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Einsendung dieses Beweismittels. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. In ihrer Kurzvernehmlassung vom 11. Dezember 2019 - die den Beschwerdeführenden am 19. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde - hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 liessen die Beschwerdeführenden fristgerecht den eingeforderten Beleg ihrer Mittellosigkeit zu den Akten reichen. H. Am 29. Januar 2021 erkundigte sich der Rechtsbeistand nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und ersuchte um dessen baldigen Abschluss. Mit der Eingabe wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 teilte der vorsitzende Richter dem Rechtsbeistand mit, dass ihm das Verfahren seiner Mandanten von der Leitung der Abteilung V soeben aus organisatorischen Gründen zur weiteren Behandlung zugeteilt worden sei. Den Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem baldigen Verfahrensabschluss habe er zur Kenntnis genommen, und das Gericht bemühe sich um einen zügigen Abschluss dieses Verfahrens; es könnten aber keine verbindlichen Auskünfte über die voraussichtliche Dauer bis zum Urteilszeitpunkt erteilt werden.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

E. 1.6 Nicht einzutreten ist auf den Subeventualantrag der Beschwerdeführenden: Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur, weshalb sich angesichts der festgestellten Unzumutbarkeit des Vollzugs praxisgemäss die Prüfung erübrigt, ob die Beschwerdeführenden - namentlich wegen einer im Vollzugsfall drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK - auch wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen wären.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung verwies das SEM in erster Linie auf die Widersprüchlichkeit der protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Asyl-Kernvorbringen. Die von ihnen eingereichten Beweismittel würden keinen relevanten Beweiswert aufweisen, weil sie nicht im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrags eingereicht worden seien und in Syrien gefälschte derartige Dokumente leicht käuflich erworben werden könnten. Die bürgerkriegsbedingten Nachteile und die schwierigen Anstellungsbedingungen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Und auf die von der Beschwerdeführerin (nur) in der BzP thematisierten Vorfälle zwischen der Freien Syrischen Armee und ihrem Bruder und insbesondere Onkel müsse nicht weiter eingegangen werden, weil den Akten keine Hinweise auf sich für die Beschwerdeführenden ergebende Nachteile aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen seien.

E. 3.2.1 In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführenden in der BzP ihre wahren Fluchtgründe noch nicht erwähnt hätten. Dies hätten sie deshalb unterlassen, weil ihnen in Griechenland Geschichten zu Ohren gekommen seien, wonach syrische Flüchtlinge, die sich politisch gegen ihren Heimatstaat engagiert hätten, in der Schweiz keinen Schutz erhalten würden.

E. 3.2.2 Zudem seien sie zu Beginn der BzP, wie üblich, darauf hingewiesen worden, dass die Fluchtgründe anlässlich dieser ersten Anhörung lediglich summarisch ein Thema seien und eine Vertiefung später stattfinde. Dies im Hinterkopf, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er seine weiteren Gründe bei der zweiten Anhörung nennen werde, sobald er hierfür genug Zeit habe. Auch später habe er nochmals um genügend Zeit für die Darlegung seiner Fluchtgründe gebeten, weil er befürchtet habe, eine verkürzte Schilderung schade seiner Glaubwürdigkeit. Einige von der Vorinstanz monierte Aussagewidersprüche (betreffend die Furcht, in den Militärdienst eigezogen respektive bei Kontrollen bzw. Razzien zu diesem Zweck mitgenommen zu werden) würden sich bei genauer Betrachtung der entsprechenden Protokollstellen auflösen. Die Schilderungen des zur Vermeidung einer Mitnahme gewählten Verhaltens des Beschwerdeführers seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus substanziiert und authentisch. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel, namentlich der erst nach ihrer Ausreise erstellte Strafregisterauszug und die Auszüge aus dem Militärbüchlein des Beschwerdeführers, seien echt und würden ihre Vorbringen bestätigen. Die ungenügende Würdigung dieser Dokumente verletzte ihr rechtliches Gehör (und die Begründungspflicht der Behörde), weshalb eventualiter um die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersucht werde. Es gehe nicht an, die äusserst substanziierten, von Realitätskennzeichen geprägten und zwischen den Beschwerdeführenden übereinstimmenden Aussagen in den Anhörungsprotokollen einfach pauschal als nachgeschoben zu taxieren, ohne sich inhaltlich damit zu befassen.

E. 3.2.3 Der Beschwerdeführer (Ehemann/Vater) werde in Syrien verfolgt und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Seine Angehörigen müssten berechtigterweise eine Anschlussverfolgung befürchten.

E. 3.2.4 Schliesslich würden das illegale Ausreisen und das Stellen eines Asylantrags im Ausland in Syrien als politische Opposition und Form der Regimekritik angesehen, weshalb auch subjektive Nachfluchtgründe gegeben seien und die Beschwerdeführenden zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen seien.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 5.1 Beide Beschwerdeführenden hatten in ihrer BzP nicht nur zu Protokoll gegeben, die Familie sei ausschliesslich wegen der schlechten Sicherheitslage aus Syrien ausgereist, sondern beide gaben übereinstimmend an, selber nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder anderen Organisationen gehabt zu haben. Soweit sie im späteren Verlauf des Asylverfahrens angeben, der Beschwerdeführer sei einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen und sogar in Abwesenheit verurteilt worden, handelt es sich um einen offensichtlichen Versuch, den flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Asylvorbringen nachträglich mehr Gewicht zu verschaffen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesbezüglich der Einschätzung der Vorinstanz an, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.2.1 Beim Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten (in Griechenland zirkulierenden) Gerüchten geglaubt, wonach politisch verfolgte Syrer in der Schweiz einen schlechteren asylrechtlichen Status als reine Kriegsvertriebene erhalten würden, handelt es sich um eine offenkundige Schutzbehauptung: Die beiden intellektuellen Beschwerdeführenden hätten die Unrichtigkeit (bzw. Absurdität) eines solchen Gerüchts zweifellos sofort durchschaut.

E. 5.2.2 Sodann trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll gab, dass er seine weiteren Gründe für das Verlassen seines Landes bei der zweiten Anhörung nennen werde, sobald er hierfür genug Zeit habe (vgl. A8 S. 7). Die Befragerin antwortete darauf allerdings mit "Ich bitte Sie, alle Ihre Gründe zu nennen", worauf der Beschwerdeführer - nach der Einleitung "Die anderen Gründe zum Beispiel" - die Bombardierungen und den zunehmenden Raketenbeschuss erwähnte, der den Schulbesuch der Kinder erschwert habe (vgl. a.a.O.). Auf die Anschlussfrage "Gibt es noch weitere Gründe?" gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, diese heute erwähnten Gründe seien die wichtigsten (vgl. a.a.O. S. 8). Nach einigen Rückfragen zu dem vom Beschwerdeführer Gesagten ist dieser Dialog protokolliert: "F: Sind das alle Gründe, warum Sie Ihren Heimat-/ Herkunftsstaat verlassen haben? A: Ja. Sicher." (vgl. a.a.O.). Und gegen Ende des Protokolls ist Folgendes vermerkt: "F: Gibt es sonst noch Gründe, die Sie noch nicht gesagt haben, die gegen eine allfällige Rückkehr in Ihren Heimat-/Herkunftsstaat sprechen könnten? A: Das sind meine Gründe, die ich erwähnte. [...]" (vgl. a.a.O. S. 9).

E. 5.2.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht nur die später vorgebrachten Asylgründe unerwähnt liessen, sondern ausdrücklich verneinten, mit den heimatlichen Behörden je Probleme gehabt zu haben (vgl. A7 S. 7 [Beschwerdeführerin]: "F: Hatten Sie je Problemen mit den Behörden oder irgendwelchen Organisationen Ihres Heimatstaates? A: Nein."; A8 S. 8 [Beschwerdeführer]: "F: Hatten Sie je Problemen mit den Behörden oder irgendwelchen Organisationen Ihres Heimatstaates? A: Bitte geben Sie mir Zeit, um Ihnen das zu erklären. F: Bitte schildern Sie, was Sie persönlich betrifft. A: Ich hatte keine überhaupt keine Probleme. F: Warum sagten Sie, Sie bräuchten Zeit, um das zu erklären? A: Ich meinte, dass ich genug Zeit habe, Ihre Fragen zu beantworten und zu erklären. Denn das hier entscheidet über meine Zukunft.").

E. 5.3.1 Im Protokoll der Sicherheitsanhörung durch das SEM im Zusammenhang mit der Teilnahme am Relocation-Programm hatte der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem sozialen Hintergrund Folgendes zu Protokoll gegeben: "I was part of a literature club and I am also a novelist. My novels are about social imagination and poetry. I never wrote anything about politics. I never joined a political organization." (vgl. Relocation-Aktenstück A14 S. 2). Und unter der Rubrik Ausreisegründe sind die folgenden Angaben protokolliert: "Simply I came here because l wanted to protect my life and the lives of my family. We wanted security and we wanted to escape any kind of confusion and danger. Nothing ever happened to me personally. [...: ausführliche Beschreibung des Familienalltags in der Bürgerkriegssituation]. I never participated in demonstrations. Let's talk simply, any kind of demonstration could be a kind of cultural heritage or to express some opinion. Like this, I would support. I believe that the conflict in Syria is a kind of fire. An educated person, who has some patience, must be neutral. This is enough. (vgl. a.a.O. S. 4)."

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin bestätigte diese Angaben und gab auf die Fragen nach den Ausreisegründen und nach selber erlittenen Nachteilen Folgendes zu Protokoll: "Because of the war and we wanted a better life for our children. Lots of children have been killed and the shools were closed. I was worried about their lives. We started to give them private lessons, because we wanted to educate them in Arabic, English and Mathematics. Education for my children is a great concern for me. Nothing ever happened to me personally, thanks' God." (vgl. Relocation-Aktenstück A16 S. 3).

E. 5.3.3 Diese mit den BzP-Protokollen weitgehend übereinstimmenden Angaben stellen ein weiteres Indiz für die Unrichtigkeit der später dargelegten politischen Verfolgung dar, nachdem auch für diese Sicherheitsbefragung kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, die angebliche politische Verfolgung unerwähnt zu lassen respektive das Verfassen politisch heikler Texte explizit zu bestreiten.

E. 5.4 Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel vermögen die angeblichen Asylgründe bei genauer Betrachtung nicht entscheidend zu stützen:

E. 5.4.1 Das bei den Akten liegende Büchlein sei, wie ein anderes Werk des Beschwerdeführers, während seiner Zeit an der Universität verfasst worden. Nachdem die beiden Bücher "unter anderem in der Assad Bibliothek in Damaskus zu finden" seien (vgl. Beschwerde S. 4 f.), handelt es sich dabei offenkundig nicht um Texte, welche geeignet wären, eine politische Verfolgung auszulösen.

E. 5.4.2 Bei den eingereichten "Gedichten" und Notizen des Beschwerdeführers handelt es sich um lose Blätter eines Blocks und eines Kalenders die von irgendeiner Person (allenfalls auch von mehreren Personen) offensichtlich sehr zügig mit handschriftlichem arabischem Text versehen worden sind. Daraus lässt sich für das vorliegende Verfahren nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten.

E. 5.4.3 Dem angeblichen Strafregisterauszug lassen sich gemäss der eingereichten deutschen Übersetzung in den Rubriken "Name des Gerichts", "Datum und Nummer des Urteils" sowie "Strafe" keinerlei Informationen entnehmen, was nicht für ein authentisches Dokument spricht. Zudem vermochte der Beschwerdeführer keine Informationen über seine angebliche Verurteilung zu geben, nicht einmal zur ausgesprochenen Strafe (vgl. A14 F55 ff. insbes. F60: "Ja, ich weiss nichts. Vielleicht ist das Urteil eine Hinrichtung"). Schliesslich lässt das Beweismittel sich nach dem bisher Gesagten tatsächlich nicht in den Kontext einer nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung einbetten (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 unter Hinweis auf BVGer D-5750/2017 E. 4.3).

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Verfolgung des Ehemannes/Vaters aus politischen Gründen glaubhaft zu machen.

E. 5.6 Den kriegsbedingten Nachteilen und den angeblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, wegen seiner ursprünglichen Herkunft aus G._______ insbesondere auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert worden zu sein, hat das SEM mit zutreffender Begründung die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 und 7). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden.

E. 5.7.1 Im Rahmen ihrer BzP erwähnte die Beschwerdeführerin eher beiläufig, in Syrien sei einmal ein Onkel väterlicherseits, der Offizier in der Syrischen Armee gewesen sei, von der Freien Syrischen Armee (FSA) entführt und erst nach Bezahlung einer grossen Geldsumme durch seine Verwandten wieder freigelassen worden. Zudem sei ihr Bruder einmal in Gegenwart dieses Onkels von der FSA angehalten und behelligt worden (vgl. A7 S. 7).

E. 5.7.2 Nachdem die Beschwerdeführenden in ihren Anhörungen keinerlei Probleme aufgrund dieser Vorfälle im Sinn einer Reflexverfolgung erwähnt haben, braucht auf dieses Vorbringen - ungeachtet der Frage seiner Glaubhaftigkeit - nicht näher eingegangen zu werden.

E. 5.8.1 Eine illegale Ausreise aus Syrien und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland können praxisgemäss per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts u.a. Urteil BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, je mit weiteren Hinweisen).

E. 5.8.2 Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Es sind damit auch keine subjektiven Nachfluchtgründe gegeben.

E. 5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 (oder Art. 54) AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).

E. 6.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan. Das SEM hat sich namentlich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den von diesen eingereichten Beweismitteln in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Insgesamt war die vor-instanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführenden über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihnen denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten.

E. 6.3 Nach diesen Ausführungen besteht auch kein Anlass, den Asylentscheid des SEM wegen der Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung solcher Bewilligungen. Ihre Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. auch vorne E. 1.6).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die vormalige Instruktionsrichterin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

E. 10 Mit der Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2019 war auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen worden (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden. Demnach ist diesem durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 29. Januar 2021 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter, wie in der Instruktionsverfügung angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote - ein Gesamtbetrag von Fr. 1700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1700.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6342/2019 Urteil vom 20. Mai 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Nicholas Swain Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), 5.E._______, geboren am (...), Syrien, alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden eine aus F._______ stammende arabische Familie - reisten gemäss ihren Angaben im Februar 2016 aus Syrien aus und gelangten über die Türkei nach Griechenland. In der Folge konnten sie von einem Relocation-Programm profitieren und am (...) März 2017 mit Bewilligung des SEM in die Schweiz einreisen. Gleichentags stellten sie Asylgesuche. A.b Am 6. April 2017 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 die Befragung zur Person (BzP) durch. Beide nannten dabei die schlechte Sicherheitslage als Grund für die Ausreise aus Syrien; dies habe insbesondere den regelmässigen Schulbesuch der Kinder verunmöglicht. Ausserdem seien in F._______ die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die medizinische Betreuung gestört gewesen. Der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: "Beschwerdeführer") gab an, er sei im Jahr 2016, wenige Monate vor seiner Ausreise, zu Hause von Regierungsvertretern kontrolliert worden, welche das ganze Quartier nach Dienstpflichtigen durchsucht hätten. Der Ehemann und die Ehefrau gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass sie selber nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder anderen Organisationen gehabt hätten. Im Rahmen ihrer BzP erwähnte die Beschwerdeführerin, in Syrien sei einmal ein Onkel väterlicherseits, der Offizier in der Syrischen Armee gewesen sei, von der Freien Syrischen Armee (FSA) entführt und erst nach Bezahlung einer grossen Geldsumme durch seine Verwandten, wieder freigelassen worden. Zudem sei ihr Bruder einmal in Gegenwart dieses Onkels von der FSA angehalten und behelligt worden. A.c Anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer hingegen aus, als Autor von zwei Büchern sowie politischen Gedichten und Artikeln sei er in Syrien verfolgt worden. Seine Gedichte habe er nach Interventionen der Sicherheitsbehörden nicht bei seinem Verlag veröffentlichen dürfen. Er habe die Texte daraufhin bei seiner Universität eingereicht, worauf er vom Präsidenten der syrischen Studentenunion einvernommen worden sei. In der Folge habe er nicht mehr an literarischen Anlässen teilnehmen dürfen. Angehörige der Sicherheitskräfte hätten wegen seiner Texte das Haus der Familie durchsucht und seine Unterlagen beschlagnahmt, was zum Entschluss des sofortigen Verlassens des Wohnorts geführt habe. Zuvor hätten die Soldaten ihre Wohnung mehrere Male nach militärdienstpflichtigen Personen und einmal nach Waffen durchsucht. Nach der Ausreise habe er von seiner Schwester erfahren, dass es wegen seiner politischen Aktivitäten einen Strafbefehl gegen ihn gebe. Aufgrund seiner Herkunft aus G._______, einer oppositionellen Stadt, und weil er nicht der Baath Partei angehört habe, sei er unterdrückt und diskriminiert worden, beispielsweise bei Personenkontrollen. Zudem sei er deswegen - trotz seiner herausragenden Leistungen an der Universität, aufgrund derer er normalerweise den höchsten Posten im Bildungssystem hätte bekommen können - nicht beim Staat angestellt worden. A.d Die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: "Beschwerdeführerin") gab bei ihrer Anhörung vom 29. Juni 2018 ebenfalls zu Protokoll, ihr Mann sei in Syrien wegen seiner politischen Texte verfolgt worden. Angehörige der Sicherheitskräfte seien zwei- oder dreimal zu ihnen nach Hause gekommen. Das erste Mal hätten sie die Wohnung nach Waffen durchsuchen wollen; sie habe diese Leute aber nicht hereingelassen. Bei der letzten Hausdurchsuchung hätten die Soldaten damit gedroht, dass sie anstelle des Ehemannes mitgenommen werde, falls er sich nicht stelle. Die Sicherheitsleute hätten eine Stunde lang alles durchsucht und dann Papiere aus dem Büro ihres Mannes mitgenommen. Unmittelbar darauf sei sie mit den Kindern zum Busbahnhof gegangen, wo sie ihren Mann respektive Vater getroffen hätten. In der Folge seien sie zusammen aus Syrien ausgereist. Die Beschwerdeführerin bestätigte auch, dass ihr Mann keine Anstellung gefunden habe, weil er in G._______ registriert gewesen sei; auch seine Bewerbung an der Universität für seine Doktorarbeit sei deswegen abgelehnt worden. A.e Die Beschwerdeführenden reichten neben Identitätspapieren und weiteren persönlichen Urkunden und Registerauszügen insbesondere einen Original-Strafregisterauszug und einige Scans aus dem Militärbüchlein des Beschwerdeführers 1, ein von diesem verfasstes Buch, Quittungen betreffend den Erhalt seiner Bücher, vom Beschwerdeführer verfasste Gedichte und Notizen sowie eine Fotografie ihrer zerstörten Wohnung, die nach der Ausreise von einer Rakete getroffen worden sei, zu den Akten. B. B.a Mit Schreiben vom 1. und 23. Oktober 2019 wies das SEM die Beschwerdeführenden auf verschiedene Ungereimtheiten zwischen ihren in der Schweiz protokollierten Aussagen und den Angaben aus den Relocation-Akten aus Griechenland hin, wobei ihnen Einsicht in jene Akten gewährt wurde. B.b Mit Eingaben vom 9. und 29. Oktober 2019 äusserten sich die Beschwerdeführenden zu den vom SEM erwähnten Punkten. C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 (eröffnet am 2. November 2019) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an; hingegen verfügte die Vorinstanz, dass der Vollzug dieser Wegweisungen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Dezember 2019 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, es sei der Asylentscheid aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventuell sei die Sache zur korrekten Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter seien sie infolge Unzulässigkeit (statt Unzumutbarkeit) vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Einsendung dieses Beweismittels. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. In ihrer Kurzvernehmlassung vom 11. Dezember 2019 - die den Beschwerdeführenden am 19. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde - hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 liessen die Beschwerdeführenden fristgerecht den eingeforderten Beleg ihrer Mittellosigkeit zu den Akten reichen. H. Am 29. Januar 2021 erkundigte sich der Rechtsbeistand nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und ersuchte um dessen baldigen Abschluss. Mit der Eingabe wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 teilte der vorsitzende Richter dem Rechtsbeistand mit, dass ihm das Verfahren seiner Mandanten von der Leitung der Abteilung V soeben aus organisatorischen Gründen zur weiteren Behandlung zugeteilt worden sei. Den Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem baldigen Verfahrensabschluss habe er zur Kenntnis genommen, und das Gericht bemühe sich um einen zügigen Abschluss dieses Verfahrens; es könnten aber keine verbindlichen Auskünfte über die voraussichtliche Dauer bis zum Urteilszeitpunkt erteilt werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.6 Nicht einzutreten ist auf den Subeventualantrag der Beschwerdeführenden: Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur, weshalb sich angesichts der festgestellten Unzumutbarkeit des Vollzugs praxisgemäss die Prüfung erübrigt, ob die Beschwerdeführenden - namentlich wegen einer im Vollzugsfall drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK - auch wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen wären.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung verwies das SEM in erster Linie auf die Widersprüchlichkeit der protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Asyl-Kernvorbringen. Die von ihnen eingereichten Beweismittel würden keinen relevanten Beweiswert aufweisen, weil sie nicht im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrags eingereicht worden seien und in Syrien gefälschte derartige Dokumente leicht käuflich erworben werden könnten. Die bürgerkriegsbedingten Nachteile und die schwierigen Anstellungsbedingungen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Und auf die von der Beschwerdeführerin (nur) in der BzP thematisierten Vorfälle zwischen der Freien Syrischen Armee und ihrem Bruder und insbesondere Onkel müsse nicht weiter eingegangen werden, weil den Akten keine Hinweise auf sich für die Beschwerdeführenden ergebende Nachteile aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen seien. 3.2 3.2.1 In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführenden in der BzP ihre wahren Fluchtgründe noch nicht erwähnt hätten. Dies hätten sie deshalb unterlassen, weil ihnen in Griechenland Geschichten zu Ohren gekommen seien, wonach syrische Flüchtlinge, die sich politisch gegen ihren Heimatstaat engagiert hätten, in der Schweiz keinen Schutz erhalten würden. 3.2.2 Zudem seien sie zu Beginn der BzP, wie üblich, darauf hingewiesen worden, dass die Fluchtgründe anlässlich dieser ersten Anhörung lediglich summarisch ein Thema seien und eine Vertiefung später stattfinde. Dies im Hinterkopf, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er seine weiteren Gründe bei der zweiten Anhörung nennen werde, sobald er hierfür genug Zeit habe. Auch später habe er nochmals um genügend Zeit für die Darlegung seiner Fluchtgründe gebeten, weil er befürchtet habe, eine verkürzte Schilderung schade seiner Glaubwürdigkeit. Einige von der Vorinstanz monierte Aussagewidersprüche (betreffend die Furcht, in den Militärdienst eigezogen respektive bei Kontrollen bzw. Razzien zu diesem Zweck mitgenommen zu werden) würden sich bei genauer Betrachtung der entsprechenden Protokollstellen auflösen. Die Schilderungen des zur Vermeidung einer Mitnahme gewählten Verhaltens des Beschwerdeführers seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus substanziiert und authentisch. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel, namentlich der erst nach ihrer Ausreise erstellte Strafregisterauszug und die Auszüge aus dem Militärbüchlein des Beschwerdeführers, seien echt und würden ihre Vorbringen bestätigen. Die ungenügende Würdigung dieser Dokumente verletzte ihr rechtliches Gehör (und die Begründungspflicht der Behörde), weshalb eventualiter um die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersucht werde. Es gehe nicht an, die äusserst substanziierten, von Realitätskennzeichen geprägten und zwischen den Beschwerdeführenden übereinstimmenden Aussagen in den Anhörungsprotokollen einfach pauschal als nachgeschoben zu taxieren, ohne sich inhaltlich damit zu befassen. 3.2.3 Der Beschwerdeführer (Ehemann/Vater) werde in Syrien verfolgt und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Seine Angehörigen müssten berechtigterweise eine Anschlussverfolgung befürchten. 3.2.4 Schliesslich würden das illegale Ausreisen und das Stellen eines Asylantrags im Ausland in Syrien als politische Opposition und Form der Regimekritik angesehen, weshalb auch subjektive Nachfluchtgründe gegeben seien und die Beschwerdeführenden zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen seien. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5. 5.1 Beide Beschwerdeführenden hatten in ihrer BzP nicht nur zu Protokoll gegeben, die Familie sei ausschliesslich wegen der schlechten Sicherheitslage aus Syrien ausgereist, sondern beide gaben übereinstimmend an, selber nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder anderen Organisationen gehabt zu haben. Soweit sie im späteren Verlauf des Asylverfahrens angeben, der Beschwerdeführer sei einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen und sogar in Abwesenheit verurteilt worden, handelt es sich um einen offensichtlichen Versuch, den flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Asylvorbringen nachträglich mehr Gewicht zu verschaffen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesbezüglich der Einschätzung der Vorinstanz an, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.2 5.2.1 Beim Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten (in Griechenland zirkulierenden) Gerüchten geglaubt, wonach politisch verfolgte Syrer in der Schweiz einen schlechteren asylrechtlichen Status als reine Kriegsvertriebene erhalten würden, handelt es sich um eine offenkundige Schutzbehauptung: Die beiden intellektuellen Beschwerdeführenden hätten die Unrichtigkeit (bzw. Absurdität) eines solchen Gerüchts zweifellos sofort durchschaut. 5.2.2 Sodann trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll gab, dass er seine weiteren Gründe für das Verlassen seines Landes bei der zweiten Anhörung nennen werde, sobald er hierfür genug Zeit habe (vgl. A8 S. 7). Die Befragerin antwortete darauf allerdings mit "Ich bitte Sie, alle Ihre Gründe zu nennen", worauf der Beschwerdeführer - nach der Einleitung "Die anderen Gründe zum Beispiel" - die Bombardierungen und den zunehmenden Raketenbeschuss erwähnte, der den Schulbesuch der Kinder erschwert habe (vgl. a.a.O.). Auf die Anschlussfrage "Gibt es noch weitere Gründe?" gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, diese heute erwähnten Gründe seien die wichtigsten (vgl. a.a.O. S. 8). Nach einigen Rückfragen zu dem vom Beschwerdeführer Gesagten ist dieser Dialog protokolliert: "F: Sind das alle Gründe, warum Sie Ihren Heimat-/ Herkunftsstaat verlassen haben? A: Ja. Sicher." (vgl. a.a.O.). Und gegen Ende des Protokolls ist Folgendes vermerkt: "F: Gibt es sonst noch Gründe, die Sie noch nicht gesagt haben, die gegen eine allfällige Rückkehr in Ihren Heimat-/Herkunftsstaat sprechen könnten? A: Das sind meine Gründe, die ich erwähnte. [...]" (vgl. a.a.O. S. 9). 5.2.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht nur die später vorgebrachten Asylgründe unerwähnt liessen, sondern ausdrücklich verneinten, mit den heimatlichen Behörden je Probleme gehabt zu haben (vgl. A7 S. 7 [Beschwerdeführerin]: "F: Hatten Sie je Problemen mit den Behörden oder irgendwelchen Organisationen Ihres Heimatstaates? A: Nein."; A8 S. 8 [Beschwerdeführer]: "F: Hatten Sie je Problemen mit den Behörden oder irgendwelchen Organisationen Ihres Heimatstaates? A: Bitte geben Sie mir Zeit, um Ihnen das zu erklären. F: Bitte schildern Sie, was Sie persönlich betrifft. A: Ich hatte keine überhaupt keine Probleme. F: Warum sagten Sie, Sie bräuchten Zeit, um das zu erklären? A: Ich meinte, dass ich genug Zeit habe, Ihre Fragen zu beantworten und zu erklären. Denn das hier entscheidet über meine Zukunft."). 5.3 5.3.1 Im Protokoll der Sicherheitsanhörung durch das SEM im Zusammenhang mit der Teilnahme am Relocation-Programm hatte der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem sozialen Hintergrund Folgendes zu Protokoll gegeben: "I was part of a literature club and I am also a novelist. My novels are about social imagination and poetry. I never wrote anything about politics. I never joined a political organization." (vgl. Relocation-Aktenstück A14 S. 2). Und unter der Rubrik Ausreisegründe sind die folgenden Angaben protokolliert: "Simply I came here because l wanted to protect my life and the lives of my family. We wanted security and we wanted to escape any kind of confusion and danger. Nothing ever happened to me personally. [...: ausführliche Beschreibung des Familienalltags in der Bürgerkriegssituation]. I never participated in demonstrations. Let's talk simply, any kind of demonstration could be a kind of cultural heritage or to express some opinion. Like this, I would support. I believe that the conflict in Syria is a kind of fire. An educated person, who has some patience, must be neutral. This is enough. (vgl. a.a.O. S. 4)." 5.3.2 Die Beschwerdeführerin bestätigte diese Angaben und gab auf die Fragen nach den Ausreisegründen und nach selber erlittenen Nachteilen Folgendes zu Protokoll: "Because of the war and we wanted a better life for our children. Lots of children have been killed and the shools were closed. I was worried about their lives. We started to give them private lessons, because we wanted to educate them in Arabic, English and Mathematics. Education for my children is a great concern for me. Nothing ever happened to me personally, thanks' God." (vgl. Relocation-Aktenstück A16 S. 3). 5.3.3 Diese mit den BzP-Protokollen weitgehend übereinstimmenden Angaben stellen ein weiteres Indiz für die Unrichtigkeit der später dargelegten politischen Verfolgung dar, nachdem auch für diese Sicherheitsbefragung kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, die angebliche politische Verfolgung unerwähnt zu lassen respektive das Verfassen politisch heikler Texte explizit zu bestreiten. 5.4 Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel vermögen die angeblichen Asylgründe bei genauer Betrachtung nicht entscheidend zu stützen: 5.4.1 Das bei den Akten liegende Büchlein sei, wie ein anderes Werk des Beschwerdeführers, während seiner Zeit an der Universität verfasst worden. Nachdem die beiden Bücher "unter anderem in der Assad Bibliothek in Damaskus zu finden" seien (vgl. Beschwerde S. 4 f.), handelt es sich dabei offenkundig nicht um Texte, welche geeignet wären, eine politische Verfolgung auszulösen. 5.4.2 Bei den eingereichten "Gedichten" und Notizen des Beschwerdeführers handelt es sich um lose Blätter eines Blocks und eines Kalenders die von irgendeiner Person (allenfalls auch von mehreren Personen) offensichtlich sehr zügig mit handschriftlichem arabischem Text versehen worden sind. Daraus lässt sich für das vorliegende Verfahren nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten. 5.4.3 Dem angeblichen Strafregisterauszug lassen sich gemäss der eingereichten deutschen Übersetzung in den Rubriken "Name des Gerichts", "Datum und Nummer des Urteils" sowie "Strafe" keinerlei Informationen entnehmen, was nicht für ein authentisches Dokument spricht. Zudem vermochte der Beschwerdeführer keine Informationen über seine angebliche Verurteilung zu geben, nicht einmal zur ausgesprochenen Strafe (vgl. A14 F55 ff. insbes. F60: "Ja, ich weiss nichts. Vielleicht ist das Urteil eine Hinrichtung"). Schliesslich lässt das Beweismittel sich nach dem bisher Gesagten tatsächlich nicht in den Kontext einer nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung einbetten (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 unter Hinweis auf BVGer D-5750/2017 E. 4.3). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Verfolgung des Ehemannes/Vaters aus politischen Gründen glaubhaft zu machen. 5.6 Den kriegsbedingten Nachteilen und den angeblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, wegen seiner ursprünglichen Herkunft aus G._______ insbesondere auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert worden zu sein, hat das SEM mit zutreffender Begründung die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 und 7). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. 5.7 5.7.1 Im Rahmen ihrer BzP erwähnte die Beschwerdeführerin eher beiläufig, in Syrien sei einmal ein Onkel väterlicherseits, der Offizier in der Syrischen Armee gewesen sei, von der Freien Syrischen Armee (FSA) entführt und erst nach Bezahlung einer grossen Geldsumme durch seine Verwandten wieder freigelassen worden. Zudem sei ihr Bruder einmal in Gegenwart dieses Onkels von der FSA angehalten und behelligt worden (vgl. A7 S. 7). 5.7.2 Nachdem die Beschwerdeführenden in ihren Anhörungen keinerlei Probleme aufgrund dieser Vorfälle im Sinn einer Reflexverfolgung erwähnt haben, braucht auf dieses Vorbringen - ungeachtet der Frage seiner Glaubhaftigkeit - nicht näher eingegangen zu werden. 5.8 5.8.1 Eine illegale Ausreise aus Syrien und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland können praxisgemäss per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts u.a. Urteil BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, je mit weiteren Hinweisen). 5.8.2 Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Es sind damit auch keine subjektiven Nachfluchtgründe gegeben. 5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 (oder Art. 54) AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). 6.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan. Das SEM hat sich namentlich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den von diesen eingereichten Beweismitteln in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Insgesamt war die vor-instanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführenden über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihnen denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. 6.3 Nach diesen Ausführungen besteht auch kein Anlass, den Asylentscheid des SEM wegen der Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs aufzuheben. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung solcher Bewilligungen. Ihre Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. auch vorne E. 1.6).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die vormalige Instruktionsrichterin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

10. Mit der Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2019 war auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen worden (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden. Demnach ist diesem durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 29. Januar 2021 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter, wie in der Instruktionsverfügung angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote - ein Gesamtbetrag von Fr. 1700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1700.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: