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E-3242/2019

E-3242/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3242/2019 Urteil vom 11. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 14. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 23. September 2015 eine Befragung zur Person durchführte und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Ungarn gewährte, wo er gemäss Eintrag in der EURODAC-Datenbank am 4. September 2015 ebenfalls ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM am 21. Oktober 2015 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Überstellung nach Ungarn verfügte, dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom 3. November 2015 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2017 gutgeheissen und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidfindung an das SEM zurückgewiesen wurde, II. dass das SEM den Beschwerdeführer in der Folge am 28. März 2018 und ergänzend am 13. November 2018 sowie 8. Mai 2019 zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und stamme aus B._______, dass er weiter ausführte, er habe sich (...) 2010 in der (...) Kaserne in C._______ gemeldet, um in den Militärdienst einzurücken, dass er in der Folge die militärische Grundausbildung bei (...) in D._______ absolviert habe und nach sechs Monaten der Brigade (...) in E._______ zugeteilt und dort unter anderem als (...) eingesetzt worden sei, dass im (...) 2012 seine reguläre Dienstzeit eigentlich geendet hätte, aufgrund des Bürgerkriegs jedoch für seinen Jahrgang und die vorangehenden Jahrgänge keine Möglichkeit der ordentlichen Entlassung aus dem Militärdienst bestanden habe, dass er bereits damals mit dem Gedanken des Desertierens gespielt, diesen jedoch aus Angst, namentlich vor Sanktionen gegen seine Familie, wieder verworfen habe, dass er im (...) 2014 einen Diensturlaub erhalten und über F._______ nach G._______ und via die Türkei zur Familie nach B._______ gereist sei, da der Weg nach C._______ nicht mehr passierbar gewesen sei, dass er diese Gelegenheit genutzt habe und nicht mehr zur Einheit zurückgekehrt sei, sondern im Jahr 2015 Syrien verlassen und in die Türkei gereist sei, nachdem Gerüchten zufolge vermehrt Angehörige des Regimes damals in seine Heimatregion gesandt worden seien, um verdeckt Deserteure ausfindig zu machen, dass der Beschwerdeführer einen Blutspendenausweis für das Militärbüchlein, drei Urlaubsscheine des Militärs und einen Auszug aus dem Zivil- und Familienregister zu den erstinstanzlichen Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Mai 2019 - eröffnet am 28. Mai 2019 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und gleichzeitig anordnete, der Vollzug der Wegweisung werde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juni 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfügung vom 23. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei der Sachverhalt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beigabe seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragte sowie um Ansetzen einer angemessenen Frist zum Nachreichen der Fürsorgebestätigung ersuchte, dass der Instruktionsrichter am 4. Juli 2019 den Eingang des Rechtsmittels bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung darlegte, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen, folglich könne die geltend gemachte Desertion nicht geglaubt werden, wobei die eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung führen könnten, zumal syrische Dokumente und namentlich auch Militärdokumente in Syrien und den umliegenden Ländern käuflich leicht erwerbbar seien, dass auch den Asylakten des in der Schweiz lebenden Bruders (N [...]) keine Anhaltspunkte für die Annahme entnommen werden könnten, dass der Beschwerdeführer in der Heimat eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hätte, dass im Rechtsmittel der Sachverhalt wiederholt und die Richtigkeit der Unglaubhaftigkeitsargumentation bestritten sowie insbesondere festgehalten wird, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich und mental stark beeinträchtigt sei, was er bereits bei den verschiedenen Befragungen angebracht habe, dass indessen eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Kernvorbringens des Beschwerdeführers - das heisst der geltend gemachten Desertion - letztlich unterbleiben kann, dass nämlich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 festgestellt hat, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge auch im Syrienkontext die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbrunden sei, dass entsprechend die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben muss, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt, dass in Bezug auf die spezifische Situation in Syrien das Gericht weiter festhielt, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3), dass vorliegend jedoch keine vergleichbare Konstellation vorliegt, zumal der kurdische Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben keiner oppositionellen Familie angehört und auch selber nicht politisch aktiv gewesen ist, sondern vielmehr wiederholt festhalten liess, er habe neben der Desertion keine weiteren Gründe für das Verlassen der Heimat gehabt (zwar würden Kurden benachteiligt, damit habe er aber noch umgehen können; vgl. Protokoll A5/11 S. 7; Protokoll A36/15 F/A 85 und 92; Protokoll A48/11 F/A 48; Protokoll A 53/13 F/A 57), dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem vor ihm ausgereisten Bruder H._______ (N [...]) keine durch die Behörden zugefügten Nachteile geltend gemacht hat, dass die geltend gemachte Desertion unter diesen Umständen nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, dass an dieser Feststellung auch die Tatsache nichts zu ändern vermag, dass seinem Bruder vom SEM vor Ergehen des Grundsatzurteils BVGE 2015/3 und gestützt auf die damalige - seither aufgegebene - Praxis der Vorinstanz wegen Desertion Asyl gewährt worden war, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass im syrischen Kontext auch eine illegale Ausreise per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet, sofern keine Verfolgungssituation im Sinn von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwa die Urteile E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, je mit weiteren Hinweisen) und sich aus den Akten des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine solche individuelle Situation ergeben, dass der Sachverhalt genügend erstellt ist und eine Rückweisung zur Neubeurteilung nach dem Gesagten nicht angezeigt ist, dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in seiner Verfügung vom 23. Mai 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren gemäss obigen Ausführungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) fehlt und dieses Gesuch sowie entsprechend auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands daher ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: