opencaselaw.ch

E-4620/2019

E-4620/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4620/2019 Urteil vom 6. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. August 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz am (...) Juli 2015 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom (...). Juli 2019 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom (...) August 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien Kurden und in E._______ aufgewachsen, dass der Beschwerdeführer 1 den Antritt seines Militärdiensts mehrmals habe verschieben können, schlussendlich aber ein Aufgebot für den (...) 2013 erhalten habe, dem er nicht nachgekommen sei, dass kurz vor und nach ihrer Heirat vom (...) mehrmals Angehörige der Partiya Yekitîya Demokrat versucht hätten, den Beschwerdeführer 1 zu rekrutieren, dass sie vor diesem Hintergrund und angesichts der schlechten Sicherheitslage - namentlich der Gefahr für die alevitischen Familienmitglieder von islamistischen Gruppierungen verfolgt zu werden - Syrien (...) 2014 illegal verlassen und in die Türkei gezogen seien, wo sie während ungefähr eines Jahres gelebt hätten, dass das SEM mit Verfügung vom 8. August 2019 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung dabei zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (beim Beschwerdeführer 1 wegen Unzulässigkeit, bei den Beschwerdeführenden 2-4 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs), dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. September 2019 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und darin inhaltlich beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragten und überdies verlangten, es sei ihnen in gewisse Akten ihres Asylverfahrens Einsicht zu gewähren, eventualiter sei zu den genannten Akten sowie zu den vom SEM genannten länderspezifischen "Quellen" das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2019 unter anderem feststellte, dass das SEM hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden erwähnten Aktenstücke die Einsicht - zumindest im Ergebnis - zu Recht verweigert habe und den diesbezüglichen Antrag um Akteneinsicht respektive um Gewährung des rechtlichen Gehörs ebenso abwies wie ein Begehren um Setzen einer Nachfrist zur Ergänzung der (ausserordentlich umfangreichen) Beschwerdebegründung, dass in der gleichen Instruktionsverfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wurde und die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, bis zum 15. November 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dass dieser Vorschuss in der Folge fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführenden in einer weiteren ergänzenden Eingabe vom 18. November 2019 auf das Asyl-Beschwerdeverfahren eines Landsmannes vor dem Bundesverwaltungsgericht hinweisen liessen, dass sich die Rechtslage in jenem Verfahren D-2850/2019 (N [...]) gleich wie beim Beschwerdeführer 1 präsentiere (erstinstanzliche Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in "Zusammenhang mit dem Militärdienst") und das SEM dem Landsmann im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise Asyl gewährt habe, dass deshalb die Durchführung eines Schriftenwechsels mit dem SEM beantragt werde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, dass das Verfahren der Beschwerdeführenden spruchreif ist, sie die rechtlichen Anforderungen an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen hat, dass schon deshalb keine Veranlassung für die mit Eingabe vom 18. November 2019 beantragte Durchführung eines Schriftenwechsels - zwecks allfälliger wiedererwägungsweiser Asylgewährung durch die Vorinstanz - besteht und diesem Begehren keine Folge zu geben ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass mit Bezug auf die Rügen der Verletzung der Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs - respektive die Anträge auf Gewährung der Akteneinsicht respektive um Gewährung des rechtlichen Gehörs und um Setzen einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung - auf die Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. Oktober 2019 verwiesen werden kann, dass auch die sinngemässe Rüge der Verletzung der Begründungspflicht unbegründet erscheint, dass diese Verpflichtung der Behörde beinhaltet, dass diese ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten und sich (wie auch die Rechtsmittelinstanz) über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kann, dass das SEM sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. statt vieler etwa BVGer E-5332/2018 vom 23. Juli 2019 E. 4.3 und E. 5.3 m.H. auf Lehre und Praxis), dass der angefochtenen Verfügung eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist und ihm die sachgerechte Anfechtung der Verfügung - wie aus dem vorliegenden Rechtsmittel erkennbar wird - offenkundig möglich gewesen ist und das SEM vorliegend seine Begründungspflicht nicht verletzt hat, dass die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der daraus folgenden Abklärungspflicht der Behörde (vgl. dazu wiederum BVGer E-5332/2018, a.a.O., E. 4.4) sich nach Durchsicht der Akten ebenfalls als unbegründet erweisen, dass praxisgemäss die blosse Tatsache, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen und Erlass der Verfügung eine gewisse Zeit verstrichen ist, unter dem Blickwinkel des Untersuchungsgrundsatzes nicht problematisch erscheint, zumal es hierbei keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, einem langen Zeitablauf zwischen Befragung und Anhörung allerdings bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen ist, dass in diesem Zusammenhang überdies festzuhalten ist, dass die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers als solche von der Vorinstanz als glaubhaft erachtet worden sind und damit umso weniger eine durch den Zeitablauf verursachte Problematik im genannten Sinn erkennbar ist, dass zusammenfassend das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, und sich keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers vorwerfen lassen muss, dass die Beschwerde damit im Hauptpunkt abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass eine Durchsicht der Akten ergibt, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die ausführlichen Ausführungen in der Beschwerde vornehmlich die vorinstanzliche Würdigung von Desertion/Refraktion (und illegaler Ausreise) im Kontext zu Syrien betreffen, dass dazu eine entsprechende und gefestigte Rechtsprechung besteht, die mit der generellen Kritik, teilweise auch an der Art und Weise der eingefügten Hinweise auf diese Rechtsprechung, sowie mit Mutmassungen hinsichtlich der Quellenlage und -auswertung nicht umgestossen werden kann, dass gemäss gefestigter Rechtsprechung im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 und seither in vielen weiteren Urteilen festgestellt worden ist, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion auch im Syrienkontext die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.7.3), dass beim Verfahren der Beschwerdeführenden offenkundig keine solche Konstellation vorliegt und in der Beschwerde keine konkreten Hinweise auf relevante Zusatzfaktoren im Sinn der Rechtsprechung erfolgen (vgl. Rechtsmittel S. 41 ff.) und namentlich die ethnische und religiöse Zugehörigkeit oder die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden keine solchen darzustellen vermögen, dass die Beschwerdeführenden, soweit ersichtlich, bei den Befragungen in ihrem erstinstanzlichen Asylverfahren keine Reflexverfolgung mit Bezug auf den Bruder des Ehemannes - dem vom SEM am 18. August 2017 gestützt auf die damalige Praxis des Staatssekretariats wegen Refraktion Asyl gewährt worden war (Verfahren N [...]) - geltend gemacht haben (vgl. a.a.O. S. 43), und den Akten hierfür auch keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind, dass im syrischen Kontext auch eine illegale Ausreise per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwa die Urteile E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, je mit weiteren Hinweisen), dass Gleiches grundsätzlich auch für die Rekrutierungsversuche durch die PYD respektive deren bewaffneter Arm - die YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten, Yekîne Parastina Gel) - gilt (vgl. das Referenzurteil BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.6 m.w.H.), dass eine Belästigung der Beschwerdeführerin 2 an einem Checkpoint (vgl. Anhörungsprotokoll B4/16 S. 8 ff. und Beschwerde S. 40) offensichtlich nicht eine flüchtlingsrechtliche Intensität aufwies und deshalb in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführenden vom SEM vorläufig aufgenommen worden sind und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme - oder deren konkrete Begründung (nachdem Wegweisungsvollzugshindernisse praxisgemäss alternativer Natur sind; vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 5.4) - im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: