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E-6137/2017

E-6137/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-31 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2012 oder 2013 (Beschwerdeführer) beziehungsweise im April/Mai 2014 in Richtung Türkei, von wo aus sie in die Schweiz reisten und am 12. Mai 2015 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 17. Oktober 2015 (Beschwerdeführerin mit [...]) um Asyl nachsuchten. Am 21. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person befragt (BzP). Die BzP der Beschwerdeführerin fand am 3. November 2015 im EVZ E._______ statt. Am 11. Mai 2017 wurden die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien - aufgrund der Unruhen in Aleppo - zu den Eltern des Beschwerdeführers ins Dorf F._______ gezogen. Das Dorf sei am 10. März 2013 von der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistan, PKK) angegriffen worden. Bei diesem Angriff habe der Beschwerdeführer seinen Vater verloren und es seien etwa 20 bis 25 junge Männer - unter anderem sein Bruder - mitgenommen worden. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer die PKK beschimpft, worauf ihm ein Dorfbewohner mitgeteilt habe, er solle das Dorf verlassen, da ihn die PKK ansonsten umbringen werde. Nachdem die Opposition in G._______ demonstriert habe, seien die jungen Männer, darunter auch der Bruder des Beschwerdeführers, freigelassen worden. Dies jedoch mit der Absicht, die jungen Männer später einzeln wieder festzunehmen. Daraufhin seien Mitglieder der PKK beim Beschwerdeführer zuhause vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht. Beim zweiten Besuch sei es ihm gelungen, aus dem Dorf zu fliehen. In den Folgemonaten seien die PKK-Mitglieder erneut ins Dorf gekommen und hätten junge Männer gesucht. Dabei seien die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegermutter wiederholt bedroht worden. Anlässlich dieser Besuche sei der Beschwerdeführerin angedroht worden, dass sie rekrutiert werde, wenn ihr Ehemann sich nicht bei der PKK melde. Ihr sei auch unterstellt worden, eine Agentin der türkischen Regierung zu sein, da sie in einer (...) mitgearbeitet habe. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei sie in G._______ von der PKK zu einer Befragung vorgeladen worden. Anlässlich dieser Befragung habe man sie aufgefordert, die Tätigkeit zu unterlassen. Ihr - im gleichen Dorf lebender - Cousin sei beim Versuch, vor der PKK zu fliehen, getötet worden. Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren die syrische Identitätskarte und den syrischen Reisepass des Beschwerdeführers und die syrische Identitätskarte der Beschwerdeführerin jeweils im Original ein. Weiter reichten sie diverse Fotografien, welche die Beschwerdeführerin bei der (...) zeigen, und der zerstörten Wohnung in Aleppo zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. September 2017 - eröffnet am 29. September 2017 - hielt das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schob es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung des SEM vom 27. September 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akten A5/2, A7/1, A18/2, A19/2, A24/3, A31/3, A41/7, A42/1, C5/4, C11/1, C15/2, C22/1 und C28/1 zu gewähren, eventualiter sei ihnen dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Der Beschwerde beigelegt waren - unter anderem - diverse Internetausdrucke betreffend die (...) der Beschwerdeführerin, ein Facebook-Ausdruck mit Fotos des Vaters des Beschwerdeführers, Ausdrucke von Youtube-Videos betreffend Demonstrationen im Dorf, Kartenausschnitte des Dorfes, ein Bericht des UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) sowie die Bescheinigung betreffend Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 12. Oktober 2017. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin den Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut und stellte den Beschwerdeführenden die Aktenstücke A5/2, A7/1, A18/2, A19/2, A24/3, A31/3, A41/7, C5/4 und C22/1 in Kopie zu. Im Übrigen wurde dieser Antrag sowie die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs und Fristansetzung zwecks Beschwerdeergänzung abgewiesen und festgestellt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 14. November hielt das SEM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und brachte zu einzelnen Punkten in der Beschwerde zusätzliche Anmerkungen an. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2017 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM zugestellt und es wurde ihnen Gelegenheit geboten, eine Replik einzureichen. H. Mit Eingabe vom 30. November 2017 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM fristgerecht Stellung. Der Replik beigelegt waren weitere im Internet veröffentlichte Berichte betreffend die (...) der Beschwerdeführerin und eine Kopie des Militärdienstbüchleins des Beschwerdeführers.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen einzugehen, wonach das SEM in verschiedener Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt und überdies gegen das Willkürverbot verstossen habe.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen die Vorinstanz keine Einsicht in die Akten A5/2, A7/1, A18/2, A19/2, A24/3, A31/3, A41/7, A42/1, C5/4, C11/1, C15/2, C22/1 und C28/1 des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt habe, ist auf die Würdigung dieser Rüge mittels Zwischenverfügung vom 8. November 2017 durch dieses Gericht zu verweisen.

E. 5.4 Weiter sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil eingereichte Beweismittel vom SEM nicht gewürdigt worden seien (vgl. Art. 12 der Beschwerde), weil nicht festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme am Newroz-Fest inhaftiert worden sei (vgl. Art. 13 der Beschwerde) und dass er an Demonstrationen gegen die PKK teilgenommen habe (vgl. Art. 15 der Beschwerde) sowie dass Familienmitglieder der Beschwerdeführenden von der PKK entführt worden seien (vgl. Art. 17 der Beschwerde) und die syrische Regierung bei der Belagerung der Stadt durch die PKK involviert gewesen sei (Art. 16 der Beschwerde). Dass die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt worden seien, stelle überdies eine Verletzung des Willkürverbots dar (vgl. Art. 12 der Beschwerde). Schliesslich sei vorliegend die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt, da weitere Abklärungen und eine ergänzende Anhörung nötig gewesen wären, die Anhörungen mangelhaft ausgefallen seien (vgl. Art. 22-24 und 26 der Beschwerde) und es stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass das SEM seit Einreichung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden bis zur Durchführung der Anhörungen mehr zwei Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen (vgl. Art. 21 der Beschwerde).

E. 5.4.1 Die Rügen, wonach die in Erwägung 5.4 genannten Sachverhaltselemente (frühere Inhaftierung des Beschwerdeführers, Teilnahme an Demonstrationen, Entführung der Familienmitglieder, Involvierung der syrischen Regierung) in der angefochtenen Verfügung des SEM unter Missachtung des rechtlichen Gehörs nicht erfasst und nicht gewürdigt worden seien, gehen fehl. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Im Übrigen reicht es zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs selbstredend nicht aus zu behaupten, dass einzelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten. Von Bedeutung wäre vielmehr die konkrete Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Dies aufzuzeigen unterlassen die Beschwerdeführenden jedoch weitgehend.

E. 5.4.2 Soweit gerügt wird, das SEM habe die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Die eingereichten Dokumente zur (...) der Beschwerdeführerin wurden von der Vorinstanz nicht angezweifelt. Vielmehr hielt das SEM fest, dass die geltend gemachten Nachteile (im Zusammenhang mit ebendieser Tätigkeit) den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Damit liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung des Willkürverbots vor.

E. 5.4.3 Den Beschwerdeführenden wurde anlässlich der Anhörungen vom 11. Mai 2017 Gelegenheit gegeben, die Gründe für ihre Asylgesuche zu benennen (vgl. Akten des Asylverfahrens C24/15, F 37 f. und C27/12, F 39). Dabei konnten sie sich frei äussern, was sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer taten. Vor Abschluss der Anhörung wurden sie sodann gefragt, ob sie alles hätten sagen können, was sie für ihre Asylgesuche als wesentlich erachten würden. Der Beschwerdeführer nahm diese Gelegenheit war und ergänzte seine Ausführungen, die Beschwerdeführerin gab an, sie habe das Wichtigste gesagt (vgl. Akten des Asylverfahrens C27/12, F 57 und C24/15, F 64). Das Gericht geht entsprechend davon aus, dass den Beschwerdeführenden ausreichend Gelegenheit geboten wurde, ihre Vorbringen umfassend darzulegen. Zwar merkte die Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt an, der Beschwerdeführer habe teilweise Mühe gehabt, komplizierte Fragen zu verstehen. Sie gab aber auch an, das Fragen vereinfacht und umformuliert wurden (vgl. Akten des Asylverfahrens, C27/12). Aus dem betreffenden Protokoll sind keine konkreten Hinweise auf Schwierigkeiten oder Missverständnisse zu entnehmen, die dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Sodann hat er im Anschluss an die Anhörung die Richtigkeit und Vollständigkeit des rückübersetzten Protokolls unterschriftlich bestätigt und im Rahmen der Rückübersetzung keine Missverständnisse angesprochen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass anzunehmen, das SEM hätte aufgrund der gegebenen Aktenlage weitere Abklärungen beziehungsweise eine ergänzende Anhörung durchführen müssen. Die Beschwerdeführenden sind überdies darauf aufmerksam zu machen, dass der blosse und vorliegend substanzlos bleibende Hinweis auf weiteren Abklärungsbedarf keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung gibt.

E. 5.4.4 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden erst ungefähr zwei Jahre nach der Asylgesuchstellung zu ihren Asylgründen angehört wurden, könnte allenfalls gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, sie führte indessen nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts.

E. 5.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 6.1 Das SEM begründete den negativen Asylentscheid im Wesentlichen dahingehend, der Beschwerdeführer habe von einer Drittperson erfahren, dass Angehörige der PKK ihn umbringen wollten. Dies reiche nicht aus, um von einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Zwar sei er gemäss eigenen Aussagen von den PKK-Mitgliedern bei seiner Mutter zuhause gesucht worden, weitere stichhaltige Anhaltspunkte, die seine Annahme stützen würden, seien aus den Akten aber nicht zu entnehmen. Insbesondere spreche auch die nachträgliche Freilassung seines Bruders gegen diese Annahme. Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungshandlungen handle es sich - mangels Intensität - nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Daran vermöge auch der Umstand, dass ihr Cousin bei einem Fluchtversuch getötet worden sei, nichts zu ändern. Daraus lasse sich nämlich nicht schliessen, dass die PKK ihre Drohung, die Beschwerdeführerin zu rekrutieren, in die Tat umgesetzt hätte. Abgesehen von den Drohungen habe sie keine weiteren Eingriffe seitens der PKK geltend gemacht. Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden, weshalb bei dieser Sachlage auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung ihrer Vorbringen verzichtet werden könne.

E. 6.2 In der Beschwerde wird vorab an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführenden festgehalten und angemerkt, dass sie aufgrund der Demonstrationsteilnahmen und öffentlichen Beschimpfung der PKK durch den Beschwerdeführer sowohl von der PKK als auch von der syrischen Regierung verfolgt und im Falle einer Rückkehr erneut ins Visier der syrischen Behörden geraten und gezielt verhaftet, gefoltert, zum Verschwinden gebracht oder getötet würden. Das SEM habe nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer von seinem Versteck aus beobachtet habe, wie die PKK-Mitglieder bei seiner Mutter nach ihm gesucht hätten. Er sei zudem anwesend gewesen, als der Dorfbewohner (gleichzeitig auch PKK-Mitglied) gesagt habe, dass die PKK "den Sohn dem Vater anschliessen" werde (Anmerkung des Gerichts: Auch den Sohn - wie bereits den Vater - umbringen). Dies stelle eine konkrete Drohung dar. Ausserdem rede das SEM den Umstand klein, dass der Cousin des Freundes des Beschwerdeführers einer der Verantwortlichen der Apojis (Anhänger von "Apo" Öcalan, kurdische Arbeiterpartei) gewesen sei und dieser einen Ordner gehabt habe, in welchem der Beschwerdeführer als gesuchte Person verzeichnet gewesen sei. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mehrmals von der PKK belästigt worden sei, bestätige, dass der Beschwerdeführer von der PKK gesucht worden sei. Es müsse zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft auch ausreichen, dass die verfolgte Person über Drittpersonen von der (glaubhaft gemachten) Verfolgung erfahre. Was die Freilassung des Bruders des Beschwerdeführers betreffe, so habe der Beschwerdeführer glaubhaft ausgeführt, dass die Gefangenen erst auf Druck der Gesellschaft aus dem Gefängnis entlassen worden seien, und die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass die PKK vorgehabt habe, die freigelassenen Gefangenen wieder zu verhaften. Die Hausbesuche bei der Beschwerdeführerin würden - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - konkrete Bedrohungs- und Verfolgungsmassnahmen darstellen und es sei offensichtlich, dass die PKK-Anhänger mit den konstanten Drohungsäusserungen gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Schwiegermutter versucht hätten, den Beschwerdeführer und seinen Bruder zu überzeugen, sich zu stellen. Die PKK hätte die Beschwerdeführerin und ihre (...) mitgenommen, wenn sie erfahren hätte, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Dorf aufhalte. Weiter sei die Beschwerdeführerin bedroht worden, sie solle ihre Tätigkeit für die türkische Hilfsorganisation aufgeben, ansonsten sie als türkischer Spitzel bestraft würde. Da sie dies jedoch nicht gemacht habe, werde sie von der PKK in asylrelevanter Weise verfolgt. Das SEM sei überdies gar nicht auf das brutale Vorgehen der PKK bei der Suche nach dem Beschwerdeführer und seinem Bruder eingegangen. Es verkenne, dass die PKK gezielt gegen die Beschwerdeführenden vorgegangen und bereits mehrere Familienmitglieder auf dem Gewissen habe. Der Beschwerdeführer werde wegen seiner Dienstverweigerung überdies der Opposition zugeschrieben. Es sei demnach offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden als Regimegegner identifiziert worden seien und dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien Massnahmen durch das syrische Regime zu erwarten hätten. Dies auch aufgrund der aktuellen Menschenrechtslage in Syrien und des gestärkten Assad-Regimes. Bei einer Rückkehr müsse zudem von einem Verhör ausgegangen werden, diese Rückkehrer-Befragung stelle im Falle der Beschwerdeführenden eine ausserordentliche Gefahr dar, da sich das Profil des Beschwerdeführers als kurdischer Oppositioneller durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich verschärft habe.

E. 6.3 In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2017 äusserte sich das SEM insbesondere zu den formellen Rügen der Beschwerdeführenden, hielt weiter an der fehlenden Intensität ihrer Verfolgungsvorbringen fest und führte aus, dass für die Bejahung der Asylrelevanz einer Verfolgung unter anderem das Erfordernis der Gezieltheit gegeben sein müsse.

E. 6.4 Die Beschwerdeführenden entgegneten darauf mit Replik vom 30. November 2017, dem SEM sei offensichtlich nicht bewusst, welches Ausmass ihre Verfolgung durch die PKK beziehunsgweise PYD (Demokratische Union, kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat) erreicht habe. Die eingereichten Beweismittel würden bestätigen, dass die Beschwerdeführerin für die türkische (...) tätig gewesen sei, und es sei offensichtlich, dass das SEM diese Beweismittel nicht rechtsgenüglich gewürdigt habe. Aufgrund der zahlreichen Berichte werde sie von der PKK als türkischer Spitzel betrachtet und deshalb asylrelevant verfolgt. Offensichtlich sei die PKK/PYD wegen ihrer Beziehung zum syrischen Regime gegen die regimekritischen Demonstrationen im Dorf gewesen und habe mit aller Kraft versucht, diese Demonstrationen zu verhindern und die Teilnehmer unter Druck zu setzen. Die frühere elfmonatige Inhaftierung des Beschwerdeführers bestätige eindeutig, dass dieser schon früh als Regimegegner aufgefallen sei.

E. 7 Aufgrund der Aktenlage geht auch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden - ungeachtet einer Glaubhaftigkeitsprüfung - nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Vorab ist bezüglich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden dennoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angab, er habe sein Heimatland wegen des Bürgerkriegs, der Armut und der Ermordung seines Vaters verlassen. Dies seien alle seine Asylgründe und nebst dem Bürgerkrieg gebe es keine Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen würden. Er habe weder Probleme mit der Armee, Polizei oder Behörden gehabt, noch sei er politisch oder religiös aktiv gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/15, S. 10 f.). Auch die Beschwerdeführerin führte anlässlich der BzP - auf ihre Gesuchsgründe angesprochen - aus, sie sei aus Angst um das Leben ihrer (...) und der generellen Situation in ihrem Heimatdorf ausgereist (vgl. Akten des Asylverfahrens, C3/11, S. 7). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen dann weitaus umfassendere und neue Verfolgungsvorbringen geltend machten, weckt gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer (nachträglichen) Vorbringen. Letztlich kann dies jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

E. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.).

E. 7.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Darin bezog sich das Gericht auf eine Vielzahl von Berichten, die belegen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer gab an, er sei von den Apojis gesucht worden, weil er nach der Ermordung seines Vaters mehrfach öffentlich über diese geschimpft und diese beleidigt habe. Ein Dorfbewohner habe ihm daraufhin gesagt, dass die PKK "den Sohn dem Vater anschliessen" werde, und er sei zudem anwesend gewesen, als die PKK-Mitglieder bei seiner Mutter nach ihm gesucht hätten. Schliesslich sei er - das habe ihm sein Freund mitgeteilt - in einem Ordner der Apojis als gesuchte Person verzeichnet. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus diesen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da der Umstand, wonach der Asylsuchende von einer Drittperson erfahren hat, er werde gesucht, für die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht genügt (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 144). Auch wenn die PKK-Mitglieder ihn tatsächlich zu Hause aufgesucht haben sollten, so wurden anlässlich dieser Hausbesuche gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers keine Drohungen ausgesprochen (vgl. Akten des Asylverfahrens, C27/12, F 45, 56). Den vorliegenden Akten sind denn auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gezielt und aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten asylrelevanten Motive gesucht worden wäre. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, PKK-Mitglieder hätten bei allen Familien im Dorf nach jungen Männern und bei ihnen nicht nur nach dem Beschwerdeführer, sondern auch nach seinem Bruder gefragt (Akten des Asylverfahrens, C24/15, F 39, 45 f.), zeigen, dass es sich dabei wohl eher um den Versuch handelte, Personen kurdischer Ethnie für ihre Anliegen zu gewinnen, und keine konkrete Verfolgungssituation vorlag. Daran vermögen auch die angeblichen Aussagen des Dorfbewohners, die PKK werde "den Sohn dem Vater anschliessen", nichts zu ändern. Schliesslich wird im Rahmen des Rechtsmitteleingabe auch vorgebracht, die PKK sei mehrfach ins Dorf der Beschwerdeführenden gekommen, um junge Frauen und Männer mitzunehmen, der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten jedoch im letzten Moment fliehen können (vgl. Beschwerdeschrift, Art. 38, S. 19). Aufgrund der fehlenden Gezieltheit und Intensität sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant.

E. 7.4 Aus den Akten der Beschwerdeführenden können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen aktiven Regimekritiker handelt, der Furcht vor staatlicher Verfolgung durch die syrischen Behörden (oder mit den Behörden verbundenen Gruppierungen) haben müsste. Allein die Teilnahme an Demonstrationen vermag eine solche Bezeichnung nicht zu rechtfertigen. Im Zuge des arabischen Frühlings haben tausende Menschen an Demonstrationen teilgenommen. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aus dieser grossen Masse von Demonstrantinnen und Demonstranten als regimekritisch identifiziert worden wäre (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen denn auch nicht an, er habe aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. Akten des Asylverfahrens, C27/12, F 57). Gemäss eigenen Aussagen wurde er mit (...) Jahren zwar einmal inhaftiert, dass er nach seiner Entlassung deshalb Nachteile erlitten hätte, wird auch nicht geltend gemacht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/15, S. 11). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden nicht als aktiver Regimekritiker betrachtet und deshalb keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten hat. Daran vermag auch die mit Eingabe vom 30. November 2017 eingereichte Kopie des Militärdienstbüchleins nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt geltend machte, er habe aufgrund einer Wehrdienstverweigerung irgendwelche Nachteile erlitten. Sodann wird auch in der Rechtsmitteleingabe lediglich kurz und nur oberflächlich erwähnt, er werde wegen seiner Dienstverweigerung gesucht.

E. 7.5 Die Beschwerdeführerin gibt an, sie sei aufgrund ihrer Tätigkeit für eine türkische (...) von den PKK-Mitgliedern als türkische Agentin bezeichnet und aufgefordert worden, sich einer Organisation der PKK anzuschliessen beziehungsweise ihre Tätigkeit für die türkische Organisation umgehend aufzugeben. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, fehlt es den diesbezüglichen Vorbringen an rechtsgenüglicher Intensität, die ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen. So wurde die Beschwerdeführerin - bei Wahrunterstellung - zwar aufgefordert, ihre Tätigkeit zu unterlassen und in die Organisation der PKK zu wechseln, dabei handelt es sich jedoch nicht um asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 7.6 Überdies habe ihr die PKK - wegen ihres Ehemannes - gedroht, sie oder ihre (...) zu rekrutieren beziehungsweise mitzunehmen. Insoweit die Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeiten ihres Ehemannes implizit das Vorliegen einer Reflexverfolgung geltend macht, ist dies nachfolgend zu prüfen.

E. 7.6.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).

E. 7.6.2 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemannes herleiten. Auch wenn die von ihr geschilderten Behelligungen (Drohungen) unter Umständen eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen, so sind aus objektiver Sicht zum heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungsmassnahmen zu erkennen, zumal, keine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten asylbeachtlichen Verfolgungshandlungen vorliegen. Sodann wurde in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, die PKK hätte die Beschwerdeführerin und ihre (...) mitgenommen, wenn sie erfahren hätte, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Dorf aufhalte. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Anhörung jedoch selber ausgeführt, dass ihre Schwiegermutter den PKK-Mitgliedern mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder Syrien verlassen hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens, C24/15, F 47). Überdies konnte die Beschwerdeführerin auch nicht darlegen, weshalb sie in Zukunft mit Massnahmen zu rechnen hätte, welche bezüglich Intensität über die bisher erlittenen Benachteiligungen hinausgehen würden.

E. 7.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Ermordung von mehreren Familienangehörigen der Beschwerdeführenden - bei Wahrunterstellung - tragisch und auf keinen Fall zu verharmlosen ist. Daraus sind den Beschwerdeführenden jedoch keine asylrelevanten Nachteile erwachsen.

E. 7.8 Gemäss Praxis führen ferner weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und bei ihnen keine besondere Vorbelastung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Ferner sind sie nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).

E. 7.9 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Das Gericht geht aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 12. Oktober 2017 zudem davon aus, dass die Beschwerdeführenden bedürftig sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6137/2017 Urteil vom 31. Januar 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer), B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin), C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2012 oder 2013 (Beschwerdeführer) beziehungsweise im April/Mai 2014 in Richtung Türkei, von wo aus sie in die Schweiz reisten und am 12. Mai 2015 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 17. Oktober 2015 (Beschwerdeführerin mit [...]) um Asyl nachsuchten. Am 21. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person befragt (BzP). Die BzP der Beschwerdeführerin fand am 3. November 2015 im EVZ E._______ statt. Am 11. Mai 2017 wurden die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien - aufgrund der Unruhen in Aleppo - zu den Eltern des Beschwerdeführers ins Dorf F._______ gezogen. Das Dorf sei am 10. März 2013 von der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistan, PKK) angegriffen worden. Bei diesem Angriff habe der Beschwerdeführer seinen Vater verloren und es seien etwa 20 bis 25 junge Männer - unter anderem sein Bruder - mitgenommen worden. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer die PKK beschimpft, worauf ihm ein Dorfbewohner mitgeteilt habe, er solle das Dorf verlassen, da ihn die PKK ansonsten umbringen werde. Nachdem die Opposition in G._______ demonstriert habe, seien die jungen Männer, darunter auch der Bruder des Beschwerdeführers, freigelassen worden. Dies jedoch mit der Absicht, die jungen Männer später einzeln wieder festzunehmen. Daraufhin seien Mitglieder der PKK beim Beschwerdeführer zuhause vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht. Beim zweiten Besuch sei es ihm gelungen, aus dem Dorf zu fliehen. In den Folgemonaten seien die PKK-Mitglieder erneut ins Dorf gekommen und hätten junge Männer gesucht. Dabei seien die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegermutter wiederholt bedroht worden. Anlässlich dieser Besuche sei der Beschwerdeführerin angedroht worden, dass sie rekrutiert werde, wenn ihr Ehemann sich nicht bei der PKK melde. Ihr sei auch unterstellt worden, eine Agentin der türkischen Regierung zu sein, da sie in einer (...) mitgearbeitet habe. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei sie in G._______ von der PKK zu einer Befragung vorgeladen worden. Anlässlich dieser Befragung habe man sie aufgefordert, die Tätigkeit zu unterlassen. Ihr - im gleichen Dorf lebender - Cousin sei beim Versuch, vor der PKK zu fliehen, getötet worden. Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren die syrische Identitätskarte und den syrischen Reisepass des Beschwerdeführers und die syrische Identitätskarte der Beschwerdeführerin jeweils im Original ein. Weiter reichten sie diverse Fotografien, welche die Beschwerdeführerin bei der (...) zeigen, und der zerstörten Wohnung in Aleppo zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. September 2017 - eröffnet am 29. September 2017 - hielt das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schob es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung des SEM vom 27. September 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akten A5/2, A7/1, A18/2, A19/2, A24/3, A31/3, A41/7, A42/1, C5/4, C11/1, C15/2, C22/1 und C28/1 zu gewähren, eventualiter sei ihnen dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Der Beschwerde beigelegt waren - unter anderem - diverse Internetausdrucke betreffend die (...) der Beschwerdeführerin, ein Facebook-Ausdruck mit Fotos des Vaters des Beschwerdeführers, Ausdrucke von Youtube-Videos betreffend Demonstrationen im Dorf, Kartenausschnitte des Dorfes, ein Bericht des UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) sowie die Bescheinigung betreffend Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 12. Oktober 2017. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin den Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut und stellte den Beschwerdeführenden die Aktenstücke A5/2, A7/1, A18/2, A19/2, A24/3, A31/3, A41/7, C5/4 und C22/1 in Kopie zu. Im Übrigen wurde dieser Antrag sowie die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs und Fristansetzung zwecks Beschwerdeergänzung abgewiesen und festgestellt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 14. November hielt das SEM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und brachte zu einzelnen Punkten in der Beschwerde zusätzliche Anmerkungen an. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2017 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM zugestellt und es wurde ihnen Gelegenheit geboten, eine Replik einzureichen. H. Mit Eingabe vom 30. November 2017 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM fristgerecht Stellung. Der Replik beigelegt waren weitere im Internet veröffentlichte Berichte betreffend die (...) der Beschwerdeführerin und eine Kopie des Militärdienstbüchleins des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen einzugehen, wonach das SEM in verschiedener Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt und überdies gegen das Willkürverbot verstossen habe. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen die Vorinstanz keine Einsicht in die Akten A5/2, A7/1, A18/2, A19/2, A24/3, A31/3, A41/7, A42/1, C5/4, C11/1, C15/2, C22/1 und C28/1 des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt habe, ist auf die Würdigung dieser Rüge mittels Zwischenverfügung vom 8. November 2017 durch dieses Gericht zu verweisen. 5.4 Weiter sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil eingereichte Beweismittel vom SEM nicht gewürdigt worden seien (vgl. Art. 12 der Beschwerde), weil nicht festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme am Newroz-Fest inhaftiert worden sei (vgl. Art. 13 der Beschwerde) und dass er an Demonstrationen gegen die PKK teilgenommen habe (vgl. Art. 15 der Beschwerde) sowie dass Familienmitglieder der Beschwerdeführenden von der PKK entführt worden seien (vgl. Art. 17 der Beschwerde) und die syrische Regierung bei der Belagerung der Stadt durch die PKK involviert gewesen sei (Art. 16 der Beschwerde). Dass die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt worden seien, stelle überdies eine Verletzung des Willkürverbots dar (vgl. Art. 12 der Beschwerde). Schliesslich sei vorliegend die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt, da weitere Abklärungen und eine ergänzende Anhörung nötig gewesen wären, die Anhörungen mangelhaft ausgefallen seien (vgl. Art. 22-24 und 26 der Beschwerde) und es stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass das SEM seit Einreichung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden bis zur Durchführung der Anhörungen mehr zwei Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen (vgl. Art. 21 der Beschwerde). 5.4.1 Die Rügen, wonach die in Erwägung 5.4 genannten Sachverhaltselemente (frühere Inhaftierung des Beschwerdeführers, Teilnahme an Demonstrationen, Entführung der Familienmitglieder, Involvierung der syrischen Regierung) in der angefochtenen Verfügung des SEM unter Missachtung des rechtlichen Gehörs nicht erfasst und nicht gewürdigt worden seien, gehen fehl. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Im Übrigen reicht es zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs selbstredend nicht aus zu behaupten, dass einzelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten. Von Bedeutung wäre vielmehr die konkrete Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Dies aufzuzeigen unterlassen die Beschwerdeführenden jedoch weitgehend. 5.4.2 Soweit gerügt wird, das SEM habe die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Die eingereichten Dokumente zur (...) der Beschwerdeführerin wurden von der Vorinstanz nicht angezweifelt. Vielmehr hielt das SEM fest, dass die geltend gemachten Nachteile (im Zusammenhang mit ebendieser Tätigkeit) den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Damit liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung des Willkürverbots vor. 5.4.3 Den Beschwerdeführenden wurde anlässlich der Anhörungen vom 11. Mai 2017 Gelegenheit gegeben, die Gründe für ihre Asylgesuche zu benennen (vgl. Akten des Asylverfahrens C24/15, F 37 f. und C27/12, F 39). Dabei konnten sie sich frei äussern, was sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer taten. Vor Abschluss der Anhörung wurden sie sodann gefragt, ob sie alles hätten sagen können, was sie für ihre Asylgesuche als wesentlich erachten würden. Der Beschwerdeführer nahm diese Gelegenheit war und ergänzte seine Ausführungen, die Beschwerdeführerin gab an, sie habe das Wichtigste gesagt (vgl. Akten des Asylverfahrens C27/12, F 57 und C24/15, F 64). Das Gericht geht entsprechend davon aus, dass den Beschwerdeführenden ausreichend Gelegenheit geboten wurde, ihre Vorbringen umfassend darzulegen. Zwar merkte die Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt an, der Beschwerdeführer habe teilweise Mühe gehabt, komplizierte Fragen zu verstehen. Sie gab aber auch an, das Fragen vereinfacht und umformuliert wurden (vgl. Akten des Asylverfahrens, C27/12). Aus dem betreffenden Protokoll sind keine konkreten Hinweise auf Schwierigkeiten oder Missverständnisse zu entnehmen, die dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Sodann hat er im Anschluss an die Anhörung die Richtigkeit und Vollständigkeit des rückübersetzten Protokolls unterschriftlich bestätigt und im Rahmen der Rückübersetzung keine Missverständnisse angesprochen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass anzunehmen, das SEM hätte aufgrund der gegebenen Aktenlage weitere Abklärungen beziehungsweise eine ergänzende Anhörung durchführen müssen. Die Beschwerdeführenden sind überdies darauf aufmerksam zu machen, dass der blosse und vorliegend substanzlos bleibende Hinweis auf weiteren Abklärungsbedarf keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung gibt. 5.4.4 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden erst ungefähr zwei Jahre nach der Asylgesuchstellung zu ihren Asylgründen angehört wurden, könnte allenfalls gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, sie führte indessen nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. 5.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM begründete den negativen Asylentscheid im Wesentlichen dahingehend, der Beschwerdeführer habe von einer Drittperson erfahren, dass Angehörige der PKK ihn umbringen wollten. Dies reiche nicht aus, um von einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Zwar sei er gemäss eigenen Aussagen von den PKK-Mitgliedern bei seiner Mutter zuhause gesucht worden, weitere stichhaltige Anhaltspunkte, die seine Annahme stützen würden, seien aus den Akten aber nicht zu entnehmen. Insbesondere spreche auch die nachträgliche Freilassung seines Bruders gegen diese Annahme. Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungshandlungen handle es sich - mangels Intensität - nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Daran vermöge auch der Umstand, dass ihr Cousin bei einem Fluchtversuch getötet worden sei, nichts zu ändern. Daraus lasse sich nämlich nicht schliessen, dass die PKK ihre Drohung, die Beschwerdeführerin zu rekrutieren, in die Tat umgesetzt hätte. Abgesehen von den Drohungen habe sie keine weiteren Eingriffe seitens der PKK geltend gemacht. Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden, weshalb bei dieser Sachlage auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung ihrer Vorbringen verzichtet werden könne. 6.2 In der Beschwerde wird vorab an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführenden festgehalten und angemerkt, dass sie aufgrund der Demonstrationsteilnahmen und öffentlichen Beschimpfung der PKK durch den Beschwerdeführer sowohl von der PKK als auch von der syrischen Regierung verfolgt und im Falle einer Rückkehr erneut ins Visier der syrischen Behörden geraten und gezielt verhaftet, gefoltert, zum Verschwinden gebracht oder getötet würden. Das SEM habe nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer von seinem Versteck aus beobachtet habe, wie die PKK-Mitglieder bei seiner Mutter nach ihm gesucht hätten. Er sei zudem anwesend gewesen, als der Dorfbewohner (gleichzeitig auch PKK-Mitglied) gesagt habe, dass die PKK "den Sohn dem Vater anschliessen" werde (Anmerkung des Gerichts: Auch den Sohn - wie bereits den Vater - umbringen). Dies stelle eine konkrete Drohung dar. Ausserdem rede das SEM den Umstand klein, dass der Cousin des Freundes des Beschwerdeführers einer der Verantwortlichen der Apojis (Anhänger von "Apo" Öcalan, kurdische Arbeiterpartei) gewesen sei und dieser einen Ordner gehabt habe, in welchem der Beschwerdeführer als gesuchte Person verzeichnet gewesen sei. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mehrmals von der PKK belästigt worden sei, bestätige, dass der Beschwerdeführer von der PKK gesucht worden sei. Es müsse zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft auch ausreichen, dass die verfolgte Person über Drittpersonen von der (glaubhaft gemachten) Verfolgung erfahre. Was die Freilassung des Bruders des Beschwerdeführers betreffe, so habe der Beschwerdeführer glaubhaft ausgeführt, dass die Gefangenen erst auf Druck der Gesellschaft aus dem Gefängnis entlassen worden seien, und die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass die PKK vorgehabt habe, die freigelassenen Gefangenen wieder zu verhaften. Die Hausbesuche bei der Beschwerdeführerin würden - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - konkrete Bedrohungs- und Verfolgungsmassnahmen darstellen und es sei offensichtlich, dass die PKK-Anhänger mit den konstanten Drohungsäusserungen gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Schwiegermutter versucht hätten, den Beschwerdeführer und seinen Bruder zu überzeugen, sich zu stellen. Die PKK hätte die Beschwerdeführerin und ihre (...) mitgenommen, wenn sie erfahren hätte, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Dorf aufhalte. Weiter sei die Beschwerdeführerin bedroht worden, sie solle ihre Tätigkeit für die türkische Hilfsorganisation aufgeben, ansonsten sie als türkischer Spitzel bestraft würde. Da sie dies jedoch nicht gemacht habe, werde sie von der PKK in asylrelevanter Weise verfolgt. Das SEM sei überdies gar nicht auf das brutale Vorgehen der PKK bei der Suche nach dem Beschwerdeführer und seinem Bruder eingegangen. Es verkenne, dass die PKK gezielt gegen die Beschwerdeführenden vorgegangen und bereits mehrere Familienmitglieder auf dem Gewissen habe. Der Beschwerdeführer werde wegen seiner Dienstverweigerung überdies der Opposition zugeschrieben. Es sei demnach offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden als Regimegegner identifiziert worden seien und dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien Massnahmen durch das syrische Regime zu erwarten hätten. Dies auch aufgrund der aktuellen Menschenrechtslage in Syrien und des gestärkten Assad-Regimes. Bei einer Rückkehr müsse zudem von einem Verhör ausgegangen werden, diese Rückkehrer-Befragung stelle im Falle der Beschwerdeführenden eine ausserordentliche Gefahr dar, da sich das Profil des Beschwerdeführers als kurdischer Oppositioneller durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich verschärft habe. 6.3 In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2017 äusserte sich das SEM insbesondere zu den formellen Rügen der Beschwerdeführenden, hielt weiter an der fehlenden Intensität ihrer Verfolgungsvorbringen fest und führte aus, dass für die Bejahung der Asylrelevanz einer Verfolgung unter anderem das Erfordernis der Gezieltheit gegeben sein müsse. 6.4 Die Beschwerdeführenden entgegneten darauf mit Replik vom 30. November 2017, dem SEM sei offensichtlich nicht bewusst, welches Ausmass ihre Verfolgung durch die PKK beziehunsgweise PYD (Demokratische Union, kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat) erreicht habe. Die eingereichten Beweismittel würden bestätigen, dass die Beschwerdeführerin für die türkische (...) tätig gewesen sei, und es sei offensichtlich, dass das SEM diese Beweismittel nicht rechtsgenüglich gewürdigt habe. Aufgrund der zahlreichen Berichte werde sie von der PKK als türkischer Spitzel betrachtet und deshalb asylrelevant verfolgt. Offensichtlich sei die PKK/PYD wegen ihrer Beziehung zum syrischen Regime gegen die regimekritischen Demonstrationen im Dorf gewesen und habe mit aller Kraft versucht, diese Demonstrationen zu verhindern und die Teilnehmer unter Druck zu setzen. Die frühere elfmonatige Inhaftierung des Beschwerdeführers bestätige eindeutig, dass dieser schon früh als Regimegegner aufgefallen sei. 7. Aufgrund der Aktenlage geht auch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden - ungeachtet einer Glaubhaftigkeitsprüfung - nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Vorab ist bezüglich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden dennoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angab, er habe sein Heimatland wegen des Bürgerkriegs, der Armut und der Ermordung seines Vaters verlassen. Dies seien alle seine Asylgründe und nebst dem Bürgerkrieg gebe es keine Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen würden. Er habe weder Probleme mit der Armee, Polizei oder Behörden gehabt, noch sei er politisch oder religiös aktiv gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/15, S. 10 f.). Auch die Beschwerdeführerin führte anlässlich der BzP - auf ihre Gesuchsgründe angesprochen - aus, sie sei aus Angst um das Leben ihrer (...) und der generellen Situation in ihrem Heimatdorf ausgereist (vgl. Akten des Asylverfahrens, C3/11, S. 7). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen dann weitaus umfassendere und neue Verfolgungsvorbringen geltend machten, weckt gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer (nachträglichen) Vorbringen. Letztlich kann dies jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.). 7.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Darin bezog sich das Gericht auf eine Vielzahl von Berichten, die belegen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 7.3 Der Beschwerdeführer gab an, er sei von den Apojis gesucht worden, weil er nach der Ermordung seines Vaters mehrfach öffentlich über diese geschimpft und diese beleidigt habe. Ein Dorfbewohner habe ihm daraufhin gesagt, dass die PKK "den Sohn dem Vater anschliessen" werde, und er sei zudem anwesend gewesen, als die PKK-Mitglieder bei seiner Mutter nach ihm gesucht hätten. Schliesslich sei er - das habe ihm sein Freund mitgeteilt - in einem Ordner der Apojis als gesuchte Person verzeichnet. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus diesen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da der Umstand, wonach der Asylsuchende von einer Drittperson erfahren hat, er werde gesucht, für die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht genügt (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 144). Auch wenn die PKK-Mitglieder ihn tatsächlich zu Hause aufgesucht haben sollten, so wurden anlässlich dieser Hausbesuche gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers keine Drohungen ausgesprochen (vgl. Akten des Asylverfahrens, C27/12, F 45, 56). Den vorliegenden Akten sind denn auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gezielt und aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten asylrelevanten Motive gesucht worden wäre. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, PKK-Mitglieder hätten bei allen Familien im Dorf nach jungen Männern und bei ihnen nicht nur nach dem Beschwerdeführer, sondern auch nach seinem Bruder gefragt (Akten des Asylverfahrens, C24/15, F 39, 45 f.), zeigen, dass es sich dabei wohl eher um den Versuch handelte, Personen kurdischer Ethnie für ihre Anliegen zu gewinnen, und keine konkrete Verfolgungssituation vorlag. Daran vermögen auch die angeblichen Aussagen des Dorfbewohners, die PKK werde "den Sohn dem Vater anschliessen", nichts zu ändern. Schliesslich wird im Rahmen des Rechtsmitteleingabe auch vorgebracht, die PKK sei mehrfach ins Dorf der Beschwerdeführenden gekommen, um junge Frauen und Männer mitzunehmen, der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten jedoch im letzten Moment fliehen können (vgl. Beschwerdeschrift, Art. 38, S. 19). Aufgrund der fehlenden Gezieltheit und Intensität sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. 7.4 Aus den Akten der Beschwerdeführenden können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen aktiven Regimekritiker handelt, der Furcht vor staatlicher Verfolgung durch die syrischen Behörden (oder mit den Behörden verbundenen Gruppierungen) haben müsste. Allein die Teilnahme an Demonstrationen vermag eine solche Bezeichnung nicht zu rechtfertigen. Im Zuge des arabischen Frühlings haben tausende Menschen an Demonstrationen teilgenommen. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aus dieser grossen Masse von Demonstrantinnen und Demonstranten als regimekritisch identifiziert worden wäre (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen denn auch nicht an, er habe aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. Akten des Asylverfahrens, C27/12, F 57). Gemäss eigenen Aussagen wurde er mit (...) Jahren zwar einmal inhaftiert, dass er nach seiner Entlassung deshalb Nachteile erlitten hätte, wird auch nicht geltend gemacht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/15, S. 11). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden nicht als aktiver Regimekritiker betrachtet und deshalb keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten hat. Daran vermag auch die mit Eingabe vom 30. November 2017 eingereichte Kopie des Militärdienstbüchleins nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt geltend machte, er habe aufgrund einer Wehrdienstverweigerung irgendwelche Nachteile erlitten. Sodann wird auch in der Rechtsmitteleingabe lediglich kurz und nur oberflächlich erwähnt, er werde wegen seiner Dienstverweigerung gesucht. 7.5 Die Beschwerdeführerin gibt an, sie sei aufgrund ihrer Tätigkeit für eine türkische (...) von den PKK-Mitgliedern als türkische Agentin bezeichnet und aufgefordert worden, sich einer Organisation der PKK anzuschliessen beziehungsweise ihre Tätigkeit für die türkische Organisation umgehend aufzugeben. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, fehlt es den diesbezüglichen Vorbringen an rechtsgenüglicher Intensität, die ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen. So wurde die Beschwerdeführerin - bei Wahrunterstellung - zwar aufgefordert, ihre Tätigkeit zu unterlassen und in die Organisation der PKK zu wechseln, dabei handelt es sich jedoch nicht um asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. 7.6 Überdies habe ihr die PKK - wegen ihres Ehemannes - gedroht, sie oder ihre (...) zu rekrutieren beziehungsweise mitzunehmen. Insoweit die Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeiten ihres Ehemannes implizit das Vorliegen einer Reflexverfolgung geltend macht, ist dies nachfolgend zu prüfen. 7.6.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 7.6.2 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemannes herleiten. Auch wenn die von ihr geschilderten Behelligungen (Drohungen) unter Umständen eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen, so sind aus objektiver Sicht zum heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungsmassnahmen zu erkennen, zumal, keine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten asylbeachtlichen Verfolgungshandlungen vorliegen. Sodann wurde in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, die PKK hätte die Beschwerdeführerin und ihre (...) mitgenommen, wenn sie erfahren hätte, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Dorf aufhalte. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Anhörung jedoch selber ausgeführt, dass ihre Schwiegermutter den PKK-Mitgliedern mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder Syrien verlassen hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens, C24/15, F 47). Überdies konnte die Beschwerdeführerin auch nicht darlegen, weshalb sie in Zukunft mit Massnahmen zu rechnen hätte, welche bezüglich Intensität über die bisher erlittenen Benachteiligungen hinausgehen würden. 7.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Ermordung von mehreren Familienangehörigen der Beschwerdeführenden - bei Wahrunterstellung - tragisch und auf keinen Fall zu verharmlosen ist. Daraus sind den Beschwerdeführenden jedoch keine asylrelevanten Nachteile erwachsen. 7.8 Gemäss Praxis führen ferner weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und bei ihnen keine besondere Vorbelastung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Ferner sind sie nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). 7.9 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Das Gericht geht aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 12. Oktober 2017 zudem davon aus, dass die Beschwerdeführenden bedürftig sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand: