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E-5596/2022

E-5596/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 Januar 2018 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, weshalb sie zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern sie nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinn- gemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforde- rungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Sei- ler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch im Wesentlichen damit be- gründet, im Rahmen ihrer Tätigkeit für die türkische Flüchtlingsorganisation (…) sei sie im Jahre 20(…) oder 20(…) an der (…) von der extremistisch- islamistischen Gruppe (…) festgenommen und wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit wie eine Sklavin behandelt, misshandelt und mehrfach vergewaltigt worden, wobei an ihrem (…) noch Spuren der Misshandlun- gen zu sehen seien, dass sie wegen schwererer Traumatisierung, aus Angst vor der Reaktion ihres Ehemannes sowie der Befürchtung, in der Heimat könnte darüber berichtet werden – die an der Anhörung anwesende Dolmetscherin habe aus derselben Heimatregion gestammt – anlässlich des Asylverfahrens beim SEM sowie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht habe dar- über sprechen können, dass sie seit Juni 2021 in psychiatrischer Behandlung sei, dass die extremistische Gruppe, welcher ihre Peiniger angehörten, seit (…) ihre Heimatregion beziehungsweise ihr Heimatdorf besetze und ihr bei ei- ner Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante sexuelle Gewalt sowie Ehren- mord drohen würden,

E-5596/2022 Seite 4 dass sich die von der Gesuchstellerin im Revisionsgesuch geltend ge- machte Gefahr aus dem Umstand ergibt, dass sie im Jahre 20(…) oder 20(…) von Angehörigen der Gruppierung (…) vergewaltigt worden sei und sich diese Gruppierung seit dem (…) nun in ihrer Heimatregion aufhalte, dass sich diese Tatsachen noch vor Erlass des Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts E-6137/2017 vom 31. Januar 2018 ereigneten und die Ge- suchstellerin damit den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft (neue erhebliche Tatsachen im Sinne unechter Noven; vgl. ELISA- BETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 2), dass die Gesuchstellerin indes nicht substantiiert darlegt, inwiefern ihr kon- kret aufgrund der geltend gemachten Vergewaltigung nun Ehrenmord im Heimatland drohen könnte, zumal sie auch nicht geltend macht, dass je- mand aus ihrem familiären Umfeld von den sexuellen Übergriffen weiss, dass sie sodann nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern ihr durch die gel- tend gemachte Präsenz der Gruppierung (…) per se oder mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich motivierte sexuelle Gewalt bei einer Rückkehr in ihr Heimatland drohen könnte und sich solches weder aus dem von ihr zitierten Handbuchauszug des SEM noch aus der aktuell geltenden Länderpraxis ableiten lässt, dass die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit den von ihr geschilderten Umständen keine weiteren flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahren gel- tend macht und ihr darüber hinaus in der Schweiz die vorläufige Aufnahme gewährt worden ist, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Revisionsgesuch insgesamt keine Um- stände darlegen kann, aufgrund welcher das in Frage stehende Urteil auf- gehoben und in der Sache neue entschieden werden müsste (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass angesichts des vorstehend Ausgeführten auf die Frage der Glaubhaf- tigkeit der vorgebrachten Tatsachen, auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG) sowie auf die beantragte ergänzende Befragung der Gesuchstellerin nicht vertieft eingegangen werden muss, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, dass in Anbetracht der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergeben- den Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren das Gesuch um

E-5596/2022 Seite 5 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen wären (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE jedoch auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5596/2022 Seite 6

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5596/2022 Urteil vom 4. Juli 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Mohammad Abdelwahab, Migrationsberatungsstelle und Übersetzungsbüro, (...), Gesuchstellerin, gegen Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6137/2017 vom 31. Januar 2018 (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellerin, zusammen mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter, am 12. Mai 2015 um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 27. September 2017 festhielt, die Gesuchstellerin und ihre Angehörigen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-6137/2017 vom 31. Januar 2018 abwies, dass des SEM mit Verfügung vom 22. Juli 2022 auf ein von der Gesuchstellerin am 30. Mai 2022 gestelltes Mehrfachgesuch nicht eintrat, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 30. November 2022 die Revision des Urteils E-6137/2017 verlangt und beantragt, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - ersucht, dass sie als Beweismittel einen Arztbericht vom 12. November 2022 zu den Akten gab, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass die Gesuchstellerin durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 31. Januar 2018 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, weshalb sie zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern sie nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch im Wesentlichen damit begründet, im Rahmen ihrer Tätigkeit für die türkische Flüchtlingsorganisation (...) sei sie im Jahre 20(...) oder 20(...) an der (...) von der extremistisch-islamistischen Gruppe (...) festgenommen und wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit wie eine Sklavin behandelt, misshandelt und mehrfach vergewaltigt worden, wobei an ihrem (...) noch Spuren der Misshandlungen zu sehen seien, dass sie wegen schwererer Traumatisierung, aus Angst vor der Reaktion ihres Ehemannes sowie der Befürchtung, in der Heimat könnte darüber berichtet werden - die an der Anhörung anwesende Dolmetscherin habe aus derselben Heimatregion gestammt - anlässlich des Asylverfahrens beim SEM sowie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht habe darüber sprechen können, dass sie seit Juni 2021 in psychiatrischer Behandlung sei, dass die extremistische Gruppe, welcher ihre Peiniger angehörten, seit (...) ihre Heimatregion beziehungsweise ihr Heimatdorf besetze und ihr bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante sexuelle Gewalt sowie Ehrenmord drohen würden, dass sich die von der Gesuchstellerin im Revisionsgesuch geltend gemachte Gefahr aus dem Umstand ergibt, dass sie im Jahre 20(...) oder 20(...) von Angehörigen der Gruppierung (...) vergewaltigt worden sei und sich diese Gruppierung seit dem (...) nun in ihrer Heimatregion aufhalte, dass sich diese Tatsachen noch vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-6137/2017 vom 31. Januar 2018 ereigneten und die Gesuchstellerin damit den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft (neue erhebliche Tatsachen im Sinne unechter Noven; vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 2), dass die Gesuchstellerin indes nicht substantiiert darlegt, inwiefern ihr konkret aufgrund der geltend gemachten Vergewaltigung nun Ehrenmord im Heimatland drohen könnte, zumal sie auch nicht geltend macht, dass jemand aus ihrem familiären Umfeld von den sexuellen Übergriffen weiss, dass sie sodann nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern ihr durch die geltend gemachte Präsenz der Gruppierung (...) per se oder mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich motivierte sexuelle Gewalt bei einer Rückkehr in ihr Heimatland drohen könnte und sich solches weder aus dem von ihr zitierten Handbuchauszug des SEM noch aus der aktuell geltenden Länderpraxis ableiten lässt, dass die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit den von ihr geschilderten Umständen keine weiteren flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahren geltend macht und ihr darüber hinaus in der Schweiz die vorläufige Aufnahme gewährt worden ist, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Revisionsgesuch insgesamt keine Umstände darlegen kann, aufgrund welcher das in Frage stehende Urteil aufgehoben und in der Sache neue entschieden werden müsste (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass angesichts des vorstehend Ausgeführten auf die Frage der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Tatsachen, auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG) sowie auf die beantragte ergänzende Befragung der Gesuchstellerin nicht vertieft eingegangen werden muss, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, dass in Anbetracht der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen wären (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE jedoch auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: