Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat am (...) und gelangte über die Türkei nach Griechenland. Von dort aus reiste er auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land und mit dem Auto weiter in die Schweiz, wo er am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Gewährung von Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom (...) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom (...) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht und diese dann abbrechen müssen, um Geld zu verdienen. Seit 2007 habe er als (...) in C._______ gearbeitet. Am (...) habe er gemeinsam mit seinem Arbeitgeber ein Newrozfest in einem Dorf namens D._______ besucht. Dort habe es Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Arabern gegeben. Die Behörden hätten die Kurden aufgefordert, ihre Sachen zu räumen. Es sei ihnen erlaubt worden zu bleiben, unter der Bedingung, dass die kurdische Fahne abgehängt und die syrische gehisst worden wäre und dass die Fotografien von Abdullah Öcalan (Führer der türkischen kurdischen Arbeiterpartei [PKK]), Masud Barzani (Präsident der Autonomen Region Kurdistan [KRG] im Nordirak) und Schalal Talabani (Vorsitzender der Patriotischen Union Kurdistans [PUK] und Staatspräsident des Irak) gegen solche von Baschar al-Assad sowie dessen verstorbenem Vater und Bruder ausgetauscht worden wären. Dagegen habe es Proteste gegeben. In der Folge sei die Situation eskaliert, und es sei zu Schlägereien gekommen. Die anwesenden Behördenmitglieder hätten die Polizei gerufen, welche den Kurden gesagt habe, sie sollten nach Hause gehen. Daraufhin hätten die Kurden die arabischen Beamten und Polizisten mit Steinen beworfen. Diese hätten Tränengas eingesetzt und mit Feuerwaffen zurückgeschossen. Er habe drei Personen sterben sehen. Zudem seien 50 bis 60 Personen verletzt worden. Ein Beamter habe mit einer Kamera Filmaufnahmen beziehungsweise Fotografien gemacht. Plötzlich habe ein anderer Beamter ihn (Beschwerdeführer) von hinten an den Händen gepackt und ihm mit einem Stock auf die Schultern, den Rücken und die Beine geschlagen, bis er zu Boden gefallen sei. Dann habe dieser nach seinem Namen gefragt, ihn zu einem Auto gebracht und dort mit einem Kollegen gesprochen. Irgendwann habe der Beamte seine Hände nicht mehr richtig festgehalten, so dass er sich habe losreissen und im allgemeinen Chaos habe fliehen können. Aus Angst sei er direkt nach Aleppo gereist. Von dort aus habe er seinen Arbeitgeber angerufen, welcher ihm geraten habe, nicht zurückzukehren, weil immer wieder Leute festgenommen würden. Er (Beschwerdeführer) habe befürchtet, in Gefangenschaft zu geraten und in einem Keller, ohne Kontakt nach draussen, eingesperrt zu werden. Nach einem längeren Aufenthalt bei einem Kollegen seines Bruders sei er mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei gelangt. Beim Grenzübertritt habe der Schlepper den Grenzbeamten bestechen müssen, da sein (Beschwerdeführer) Name angeblich auf einer Computerliste gestanden habe. Ob dies tatsächlich zutreffe, wisse er nicht. Später habe er von seiner Mutter erfahren, dass die Behörden noch im (...) zweimal bei dieser nach ihm gefragt hätten. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er an verschiedenen Demonstrationen in Bern, Zürich und Genf teilgenommen, um sein Land zu unterstützen. B. Am (...) beauftragte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus mit Abklärungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu den Umständen von dessen Ausreise und bat um Informationen darüber, ob und allenfalls weshalb der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht werde. Mit Schreiben vom (...) teilte die Botschaft mit, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsbürger und sei am (...) ausgereist. Er werde von den heimatlichen Behörden nicht gesucht. Im Rahmen der Anhörung vom (...) wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. C. Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am (...) und am (...) seine syrische Identitätskarte und ein Schreiben mit Internetlinks betreffend seine Situation in Syrien zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 - eröffnet am 21. Dezember 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar, weshalb es den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufnahm. E. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung mittels Beschwerde vom 20. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vor-instanzlichen Akten A2/2 (Personalienblatt), A6/1 (Aktennotiz), A7/2 (Auftrag für eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung), A12/1 (Aktennotiz), A17/2 (Botschaftsanfrage), A22/4 (Botschaftsbericht), A24/2 (kantonaler [...]), A28/2 (Schreiben des Beschwerdeführers vom [...]) und A29/1 (Aktennotiz), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den genannten Akten und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zudem beantragte er die Feststellung der Rechtskraft betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Darlegung der Vorgehensweise bei Botschaftsanfragen in Syrien, eventualiter die Mitteilung, ob dem Gericht die Vorgehensweise bei Botschaftsabklärungen bekannt sei, sowie die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote vor Gutheissung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Februar 2012 ersuchte er sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke seines Facebook-Accounts, von diversen Fotografien, von Artikeln von Internetportalen (T-Online, Zeit Online, Spiegel Online, CNN, Tagesschau.de, Kurdwatch, The New Republic), drei Berichte von Menschenrechtsorganisationen (Amnesty International, Reports without Borders, UK Border Agency) und einen Auszug aus der Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung Curia Vista zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2012 zog das BFM aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der aktuellen Lage in Syrien die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 1 und 4 teilweise in Wiedererwägung. Dazu stellte es fest, in Würdigung aller Umstände erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31). Gestützt auf Art. 54 AsylG sei er jedoch von der Gewährung von Asyl auszuschliessen. Die angeordnete Wegweisung sei beizubehalten; der Vollzug erweise sich indes gestützt auf die festgestellte Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als unzulässig. H. Am 16. März 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 4. April 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM betreffend die beantragte Akteneinsicht zu einem erneuten Schriftenwechsel ein. J. Das BFM brachte mit Stellungnahme vom 19. April 2012 insbesondere vor, dem Rechtsvertreter sei mit Schreiben vom 1. März 2012 nachträglich Einsicht in die zur Edition freigegebenen Akten (A17 und A22) gewährt worden. Im Übrigen werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. K. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A6, A7, A12, A24 und A29 (interne und kantonale Akten) ab und hiess dieses betreffend die Aktenstücke A2 und A28 gut. Es stellte dem Beschwerdeführer Kopien jener Aktenstücke zu und wies ihn, unter Verzicht auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, auf die Möglichkeit der Einreichung einer Stellungnahme gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hin.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Nach der wiedererwägungsweisen Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zufolge subjektiver Nachfluchtgründe ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde einzig noch die Sachverhaltserhebung und Beurteilung der Vorinstanz betreffend die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zufolge des Vorhandenseins von Vorfluchtgründen und die Verweigerung des Asyls. Daher erübrigt sich eine Stellungnahme zu den Ausführungen und Beilagen des Beschwerdeführers betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten (vgl. die Beschwerdeschrift Art. 33-49 und die Beilagen 2-21).
E. 4 Der Beschwerdeführer macht eine mehrfache Verletzung von Bundesrecht und eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltserstellung geltend. Solche formellen Rügen sind vorgängig zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Nichtgewährung der Einsicht in bestimmte vorinstanzliche Akten (vgl. die Beschwerdeanträge 1 und 2 und die Begründung Art. 2-8) bereits mit der Zwischenverfügung vom 26. April 2012 abgehandelt wurde, soweit sie nicht bereits mit der nachträglichen Gewährung der Einsicht durch das BFM gegenstandslos geworden war. Die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht durch die Nichtbegründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. die Beschwerde Art. 9) sowie die Nichterwähnung der exilpolitischen Tätigkeiten (vgl. die Beschwerde Art. 10f.) sind infolge der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das BFM gegenstandslos geworden.
E. 4.2 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 und BVGE 2007/21 E. 11.1.3). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründungsdichte hat sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des oder der Betroffenen zu richten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2012/21 E. 5.1 [1. Abschnitt] m.w.H.).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch schwer verletzt, dass es in seiner Verfügung mit keinem Wort auf sein Alter und die vorgenommene Altersanalyse eingegangen sei. Er sei durch die Vorinstanz als volljährig behandelt worden, und es sei ihm daher keine Vertrauensperson (im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG) beigeordnet worden. Sodann hätte die Vorinstanz offenlegen müssen, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass die syrischen Datenbanken zuverlässige Ergebnisse über ihn liefern könnten, obgleich Unklarheiten betreffend sein tatsächliches Geburtsdatum bestanden hatten. Auch dies stelle eine schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das BFM nach Vornahme einer Handknochenanalyse - zu der es dem Beschwerdeführer am (...) das rechtliche Gehör gewährte (vgl. A11/4) - von dessen Volljährigkeit ausging. Mit der Einreichung seiner Identitätskarte am (...) belegte der Beschwerdeführer jedoch, dass er bei der Einreise noch minderjährig gewesen war. Indes erreichte er die Volljährigkeit noch vor der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen, anlässlich welcher ihm auch das rechtliche Gehör zur vorgenommen Botschaftsabklärung gewährt wurde. Damit fällt die sinngemässe Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften mangels Beiordnung einer Vertrauensperson dahin. Im Übrigen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichterwähnung der vormaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich, handelt es sich dabei doch nicht um eine entscheidwesentliche Tatsache. Wie dem Beschwerdeführer mit der Einsicht in die Akten A17 und A22 offengelegt wurde, bezog sich das BFM bei seiner Botschaftsanfrage sodann auf sein tatsächliches Geburtsdatum. Inwiefern alleine aufgrund der Anfrage des BFM an die damalige Schweizerische Vertretung in Damaskus der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist aus der Beschwerdeschrift sodann nicht erkennbar.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer erhebt zahlreiche Einwände betreffend die vor- instanzliche Abklärung bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus. Insbesondere bestreitet er, dass die Botschaftsabklärung legal zustande gekommen sei. Ferner führt er aus, aus dem negativen Ergebnis bezüglich einer einzigen Datenbank könne nicht geschlossen werden, dass eine Person nicht verfolgt werde. Ohnehin könne ein entsprechendes System nur positiv bestätigen, dass jemand gesucht werde. Zudem sei davon auszugehen, dass durch die Anfrage objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden seien und die syrischen Behörden durch die Abklärung Kenntnis bezüglich der Flucht und der Einreichung eines Asylgesuchs erlangt hätten. Die Botschaftsanfrage sei sodann mangelhaft ausgefallen, da der Sachverhalt nicht einmal ansatzweise geschildert worden sei. Ferner habe das BFM nicht definiert, was es unter "wanted" verstehe. Da überdies nicht geklärt sei, ob es sich bei der Botschaftsantwort um eine Auskunft oder ein Zeugnis von Drittpersonen gemäss Art. 12 Bst. c VwVG handle, müsse analog zu Herkunftsanalysen der Hintergrund der die Abklärung tätigenden Person offengelegt werden. Durch die Botschaftsanfrage sei ausserdem Art. 97 Abs. 1 AsylG verletzt worden, da offensichtlich sei, dass die Botschaft die syrischen Behörden direkt kontaktiert habe und dadurch eine Gefährdung geschaffen worden sei. Mithin sei zwingend davon auszugehen, dass dem syrischen Geheimdienst über einen Mitarbeiter in der Schweiz Informationen und Kopien betreffend Botschaftsanfragen im Asylbereich zugekommen seien. Ferner seien seit langem schwerwiegende Fehler und Fehlantworten betreffend die Botschaftsanfragen bekannt. Schliesslich habe das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es nicht erwähnt habe, ob in der Botschaftsanfrage konkrete Angaben betreffend den in Syrien zu leistenden Militärdienst gemacht worden seien, was unter Berücksichtigung seines Alters zwingend notwendig gewesen wäre. Für den Fall der Nichtaufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte der Beschwerdeführer die Darlegung der Vorgehensweise betreffend Botschaftsanfragen in Syrien durch das Bundesverwaltungsgericht respektive ersuchte um Mitteilung, ob dem Gericht die Vorgehensweise betreffend Botschaftsabklärungen bekannt sei. In die Botschaftsanfrage wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2012 Einsicht gegeben, so dass ihm mittlerweile bekannt ist, dass das BFM die Schweizerische Vertretung nicht um Abklärungen im Zusammenhang mit dem allenfalls durch ihn zu leistenden Militärdienst gebeten hat. Dazu bestand indes auch keine Veranlassung, zumal er nicht geltend machte, mit den Militärbehörden Kontakt gehabt zu haben oder zum Dienst einberufen worden zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Allgemeinen keinen Anlass, die Seriosität der mit der Botschaftsabklärung betrauten Personen in Frage zu stellen. Insbesondere bestehen keine Hinweise auf eine illegale Beschaffung der den Beschwerdeführer betreffenden Informationen. Ebensowenig ist eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG ersichtlich. Da es bei Botschaftsabklärungen nicht notwendig ist, die durch die Schweizerischen Vertretungen eingesetzten Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, kann eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden (vgl. das Urteil D-7554/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2012 E. 5.7). Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Einholung der Botschaftsabklärung erscheint mithin als unwahrscheinlich. In Anbetracht der Struktur des (damaligen) syrischen Geheimdienstapparates können sich allenfalls Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können beziehungsweise konnten (vgl. dazu SFH, Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht", Bern, 7. September 2010). Indes hat sich die Vorinstanz bei der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auf die Botschaftsantwort gestützt, sondern hat einzig mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers argumentiert. Auch bei den nachfolgenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kann auf eine Berücksichtigung der Botschaftsabklärung verzichtet werden. Da die Ergebnisse der Botschaftsabklärung mithin weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung noch des Beschwerdeentscheids sind, erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit den erhobenen Rügen.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer macht ferner eine unvollständige Erhebung des Sachverhalts durch das BFM geltend. In diesem Zusammenhang führt er aus, die Vorinstanz hätte nach Erreichen seiner Volljährigkeit und dem Beginn der syrischen Revolution eine weitere Botschaftsabklärung durchführen müssen. Zudem hätte sein Gesundheitszustand abgeklärt werden müssen, nachdem die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen habe, dass sie eine gesundheitliche Problematik vermute. Diese Rügen erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die persönliche Gefährdungslage des Beschwerdeführers mit dem Erreichen der Volljährigkeit oder dem Ausbruch des Bürgerkrieges in asylrelevanter Hinsicht massgeblich verändert haben sollte. Betreffend die Lage in Syrien seit dem Beginn des Bürgerkrieges wird auf E. 5.4 nachfolgend verwiesen. Das BFM trug diesem Umstand sodann durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung. Die Vornahme einer weiteren Botschaftsabklärung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als notwendig. Für eine Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers besteht sodann ebenfalls keine Veranlassung, da er weder im vorinstanzlichen Verfahren (insbesondere auch nicht unter A26/15 F80 S. 11, wie in der Beschwerde vorgebracht) noch auf Beschwerdeebene gesundheitliche Probleme geltend machte. Überdies obläge es aufgrund der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) dem Beschwerdeführer, im Bedarfsfall einen Arzt oder eine Ärztin zu konsultieren und dem Gericht entsprechende Berichte einzureichen.
E. 4.6 Eine weitere unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt der Beschwerdeführer in der Nichterwähnung beziehungsweise Nichtwürdigung wesentlicher Vorbringen im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung. Im Einzelnen habe die Vorinstanz die Schläge anlässlich der Verhaftung beim Newrozfest nicht im Sachverhalt erfasst und sich nicht mit der Suche bei seiner Mutter im Frühjahr (...) befasst. Die Vorinstanz braucht in der Verfügung nicht jedes einzelne, sondern nur die entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen. In der angefochtenen Verfügung beschränkte sich das BFM zwar auf eine relativ knappe Darlegung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere die Zwischenfälle anlässlich des Newrozfestes vom (...) - wurden jedoch genannt. Die geltend gemachten Schläge berücksichtigte das BFM im Rahmen der Würdigung (vgl. die angefochtene Verfügung E. I/1. S. 3). Die Nichterwähnung der angeblichen Suche im (...) erscheint angesichts der durch das BFM festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung. Insgesamt erweist sich die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung somit als unzutreffend.
E. 4.7 Zusammenfassend besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2011- soweit sie durch die Verfügung des BFM vom 6. März 2012 nicht aufgehoben wurde - aus formellen Gründen aufzuheben und der entsprechende Antrag auf Beschwerdeebene ist abzuweisen.
E. 5 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht als unglaubhaft beurteilt und demzufolge dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
E. 5.4 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers hat sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert. Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. HRW, Torture Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disappearances in Syria's Underground Prisons since March 2011, Juli 2012; dies., Syria: Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, August 2014), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie (in der Vergangenheit) sogar der Verwendung von Giftgas. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen ums Leben, mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2165 vom 14. Juli 2014). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Diese Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage führt zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation ist dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei ist auf die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen.
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen vage, unsubstanziiert und oberflächlich geschildert. Er habe weder die Ausschreitungen anlässlich des Newrozfestes noch die darauffolgende kurzzeitige Festnahme und Flucht überzeugend schildern können. Auch auf ausdrückliches Nachfragen hin seien die Ausführungen zu seiner Festnahme und Flucht dünn, stereotyp und repetitiv ausgefallen. So habe er lediglich angefügt, es sei auch Tränengas benutzt worden, er sei anlässlich der Festnahme geschlagen worden und er sei freigekommen, als der Polizist mit seinem Kollegen gesprochen habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten in keiner Art und Weise den Eindruck zu vermitteln, er habe das Gesagte tatsächlich erlebt. Sodann habe er bei der Befragung zur Person geltend gemacht, während den Ausschreitungen habe ein Mann mit einer Videokamera Filmaufnahmen gemacht. Bei der Anhörung habe er erst auf Nachfrage vorgebracht, es seien Fotos gemacht worden, er sei jedoch nicht sicher, ob er auch fotografiert worden sei und habe die Sache deshalb nicht erwähnt. Dieser Erklärungsversuch wirke nachgeschoben und divergiere zudem zu den Aussagen anlässlich der Erstbefragung. Unlogisch und realitätsfremd erscheine zudem die Aussage des Beschwerdeführers, es sei ihm nach den Ausschreitungen und dem Tränengaseinsatz gar nicht in den Sinn gekommen, zu fliehen. Insgesamt müssten die Asylvorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des BFM insbesondere entgegen, dieses habe sich im Asylpunkt auf eine willkürliche Begründung abgestützt. So habe es auf die schwächsten Unglaubhaftigkeitselemente, diejenigen der Substanzlosigkeit und der Unlogik, zurückgegriffen. Seine Aussagen seien hingegen, insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit seiner Ausreise, ausgesprochen detailliert und konkret ausgefallen. So umfasse die freie Erzählung zu seinen Asylgründen etwa eine Seite des Anhörungsprotokolls. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung habe er detaillierte Aussagen betreffend seine eigenen Erlebnisse gemacht. Bei der Frage, ob er mit einer Video- oder einer Fotokamera aufgenommen worden sei, handle es sich um einen Nebenschauplatz und nicht um ein wichtiges und fluchtauslösendes Ereignis. Die angebliche Unlogik zwischen dem Tränengaseinsatz und seinem nichtvorhandenen Fluchtwillen sei konstruiert. Er habe deutlich gemacht, dass er nach dem Kontakt mit dem Tränengas erfolglos versucht habe, seine Augen zu reinigen, weshalb er nicht habe fliehen können. Zusammenfassend sei er an einer Newrozfeier, einem politischen kurdischen Anlass, von den syrischen Behörden festgehalten und in der Folge wiederholt bei seiner Mutter gesucht worden. Daher habe er begründete Furcht, im Fall der Rückkehr nach Syrien bereits bei einer Einreise identifiziert, verhaftet und danach aus politischen und ethnischen Gründen asylrelevant verfolgt zu werden. Entsprechend sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 7 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht ablehnte.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann zwar die Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich teilen. Dennoch erweist sich die Beurteilung des BFM keinesfalls als willkürlich. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer die konkreten Vorgänge anlässlich der Newrozfeier nur oberflächlich darzustellen vermochte. Die Teilnahme am Fest erachtet das Gericht zwar nicht als von vornherein unglaubhaft. Die konkreten Schilderungen der Festnahme und Flucht sind jedoch, selbst wenn allenfalls eine kurzzeitige Festnahme stattgefunden haben mag, als unglaubhaft einzustufen. Auf eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers, den Erwägungen des BFM und den Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann indessen verzichtet werden, da sich der geltend gemachte fluchtauslösende Vorfall ausserdem als nicht asylrelevant erweist.
E. 7.2 Soweit zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer Teilnahme am angeblichen Newrozfest und einer kurzzeitigen Festhaltung ausgegangen wird, ist festzustellen, dass es sich dabei nicht um eine gezielte Aktivität der Behörden gegen ihn handelte, die zudem nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichte. So gab der Beschwerdeführer an, es seien anlässlich des Festes viele Personen festgehalten beziehungsweise festgenommen worden (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 6). Nach seinen Schilderungen ist zwar unklar, ob er aufgrund seiner passiven Anwesenheit (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 7 und A26/15 F45 S. 6f., F57 S. 8) oder aufgrund einer Beteiligung an den Übergriffen auf die Behörden (Werfen von Steinen) von den Beamten geschlagen, festgehalten und nach dem Namen gefragt worden sei (vgl. A26/15 F63 S. 9). Indes konnte er nach seiner Befreiung unbehelligt nach Aleppo reisen und nach einiger Zeit das Land verlassen, ohne noch einmal Probleme bekommen zu haben. Es erscheint daher auch nicht als wahrscheinlich, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise eine künftige asylrelevante Verfolgung drohte.
E. 7.3 Bei der Befragung zur Person äusserte der Beschwerdeführer, er sei von Aleppo aus mit dem Auto ins Grenzgebiet E._______ und anschliessend zu Fuss illegal über die syrisch-türkische Grenze gelangt (vgl. A1/12 Ziff. 16 S. 8). Gleichentags führte er gegenüber der Verantwortlichen der International Organization for Migration (IOM) aus, er habe auf Geheiss des Schleppers nicht gesagt, dass er für seine Reise Geld bezahlt habe. Seine Mutter habe diesem 600 US-Dollar bezahlt, so dass er den Grenzbeamten habe bestechen können. Sein (Beschwerdeführer) Name habe nämlich auf einer Liste im Computer des Grenzbeamten gestanden (vgl. A16/1). Anlässlich der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen bestätigte er diese Aussage, führte jedoch aus, er wisse nicht, ob sein Name wirklich vermerkt gewesen sei, und er habe sich beim Grenzübertritt E._______ nicht persönlich ausweisen müssen, sondern sei im Taxi geblieben (vgl. A26/15 F34 ff. S. 5). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich somit, dass er den offiziellen Grenzübertritt E._______ zwischen Syrien und der Türkei unbehelligt passieren konnte. Dies spricht - selbst bei Bezahlung eines Schmiergeldes - gegen ein ernsthaftes Interesse der syrischen Behörden an seiner Person.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer führt weiter an, bei den syrischen Behörden bestehe ein Generalverdacht gegen sich im Zeitpunkt des Ausbruchs der Revolution im Ausland befindliche Personen. Im Falle einer Rückkehr wäre er somit in asylrelevanter Weise gefährdet. Diese Einschätzung wird durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass alleine die Tatsache des Auslandsaufenthalts im Zeitpunkt des Ausbruchs der Revolution bei einer Rückkehr zu einer Verfolgung führen würde.
E. 7.5 Aufgrund der möglichen, jedoch nur niederschwelligen Aktivität des Beschwerdeführers - der Teilnahme an einem Newrozfest - und der folgenlos gebliebenen kurzzeitigen Festhaltung, wie sie auch zahlreiche andere Teilnehmer erfahren haben dürften, ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Aussage, wonach im (...) zweimal bei seiner Familie nach ihm gefragt worden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Weitere Suchen oder Fragen nach ihm machte er sodann nicht geltend. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Einschätzung zu führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor.
E. 7.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe mit seinen Vorfluchtgründen keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).
E. 8.3 Betreffend den Wegweisungsvollzug stellte das BFM in seiner Verfügung vom 6. März 2012 fest, dieser erweise sich als unzulässig, weshalb es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 3-6). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit nicht wiedererwägungsweise aufgehoben - an keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
E. 10 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde die vorinstanzliche Verfügung durch das BFM teilweise in Wiedererwägung gezogen, indem es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe feststellte und diesen vorläufig in der Schweiz aufnahm. Betreffend die formellen Rügen sowie die Gewährung von Asyl wird die Beschwerde abgewiesen. Damit ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 10.1 Bei diesem Ergebnis wären dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anbetracht der mit Verfügung vom 14. Februar 2012 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 10.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 16. März 2012 zu den Akten gereichte Kostennote erscheint als leicht überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-373/2012 Urteil vom 10. November 2014 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat am (...) und gelangte über die Türkei nach Griechenland. Von dort aus reiste er auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land und mit dem Auto weiter in die Schweiz, wo er am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Gewährung von Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom (...) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom (...) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht und diese dann abbrechen müssen, um Geld zu verdienen. Seit 2007 habe er als (...) in C._______ gearbeitet. Am (...) habe er gemeinsam mit seinem Arbeitgeber ein Newrozfest in einem Dorf namens D._______ besucht. Dort habe es Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Arabern gegeben. Die Behörden hätten die Kurden aufgefordert, ihre Sachen zu räumen. Es sei ihnen erlaubt worden zu bleiben, unter der Bedingung, dass die kurdische Fahne abgehängt und die syrische gehisst worden wäre und dass die Fotografien von Abdullah Öcalan (Führer der türkischen kurdischen Arbeiterpartei [PKK]), Masud Barzani (Präsident der Autonomen Region Kurdistan [KRG] im Nordirak) und Schalal Talabani (Vorsitzender der Patriotischen Union Kurdistans [PUK] und Staatspräsident des Irak) gegen solche von Baschar al-Assad sowie dessen verstorbenem Vater und Bruder ausgetauscht worden wären. Dagegen habe es Proteste gegeben. In der Folge sei die Situation eskaliert, und es sei zu Schlägereien gekommen. Die anwesenden Behördenmitglieder hätten die Polizei gerufen, welche den Kurden gesagt habe, sie sollten nach Hause gehen. Daraufhin hätten die Kurden die arabischen Beamten und Polizisten mit Steinen beworfen. Diese hätten Tränengas eingesetzt und mit Feuerwaffen zurückgeschossen. Er habe drei Personen sterben sehen. Zudem seien 50 bis 60 Personen verletzt worden. Ein Beamter habe mit einer Kamera Filmaufnahmen beziehungsweise Fotografien gemacht. Plötzlich habe ein anderer Beamter ihn (Beschwerdeführer) von hinten an den Händen gepackt und ihm mit einem Stock auf die Schultern, den Rücken und die Beine geschlagen, bis er zu Boden gefallen sei. Dann habe dieser nach seinem Namen gefragt, ihn zu einem Auto gebracht und dort mit einem Kollegen gesprochen. Irgendwann habe der Beamte seine Hände nicht mehr richtig festgehalten, so dass er sich habe losreissen und im allgemeinen Chaos habe fliehen können. Aus Angst sei er direkt nach Aleppo gereist. Von dort aus habe er seinen Arbeitgeber angerufen, welcher ihm geraten habe, nicht zurückzukehren, weil immer wieder Leute festgenommen würden. Er (Beschwerdeführer) habe befürchtet, in Gefangenschaft zu geraten und in einem Keller, ohne Kontakt nach draussen, eingesperrt zu werden. Nach einem längeren Aufenthalt bei einem Kollegen seines Bruders sei er mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei gelangt. Beim Grenzübertritt habe der Schlepper den Grenzbeamten bestechen müssen, da sein (Beschwerdeführer) Name angeblich auf einer Computerliste gestanden habe. Ob dies tatsächlich zutreffe, wisse er nicht. Später habe er von seiner Mutter erfahren, dass die Behörden noch im (...) zweimal bei dieser nach ihm gefragt hätten. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er an verschiedenen Demonstrationen in Bern, Zürich und Genf teilgenommen, um sein Land zu unterstützen. B. Am (...) beauftragte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus mit Abklärungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu den Umständen von dessen Ausreise und bat um Informationen darüber, ob und allenfalls weshalb der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht werde. Mit Schreiben vom (...) teilte die Botschaft mit, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsbürger und sei am (...) ausgereist. Er werde von den heimatlichen Behörden nicht gesucht. Im Rahmen der Anhörung vom (...) wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. C. Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am (...) und am (...) seine syrische Identitätskarte und ein Schreiben mit Internetlinks betreffend seine Situation in Syrien zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 - eröffnet am 21. Dezember 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar, weshalb es den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufnahm. E. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung mittels Beschwerde vom 20. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vor-instanzlichen Akten A2/2 (Personalienblatt), A6/1 (Aktennotiz), A7/2 (Auftrag für eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung), A12/1 (Aktennotiz), A17/2 (Botschaftsanfrage), A22/4 (Botschaftsbericht), A24/2 (kantonaler [...]), A28/2 (Schreiben des Beschwerdeführers vom [...]) und A29/1 (Aktennotiz), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den genannten Akten und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zudem beantragte er die Feststellung der Rechtskraft betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Darlegung der Vorgehensweise bei Botschaftsanfragen in Syrien, eventualiter die Mitteilung, ob dem Gericht die Vorgehensweise bei Botschaftsabklärungen bekannt sei, sowie die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote vor Gutheissung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Februar 2012 ersuchte er sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke seines Facebook-Accounts, von diversen Fotografien, von Artikeln von Internetportalen (T-Online, Zeit Online, Spiegel Online, CNN, Tagesschau.de, Kurdwatch, The New Republic), drei Berichte von Menschenrechtsorganisationen (Amnesty International, Reports without Borders, UK Border Agency) und einen Auszug aus der Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung Curia Vista zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2012 zog das BFM aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der aktuellen Lage in Syrien die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 1 und 4 teilweise in Wiedererwägung. Dazu stellte es fest, in Würdigung aller Umstände erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31). Gestützt auf Art. 54 AsylG sei er jedoch von der Gewährung von Asyl auszuschliessen. Die angeordnete Wegweisung sei beizubehalten; der Vollzug erweise sich indes gestützt auf die festgestellte Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als unzulässig. H. Am 16. März 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 4. April 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM betreffend die beantragte Akteneinsicht zu einem erneuten Schriftenwechsel ein. J. Das BFM brachte mit Stellungnahme vom 19. April 2012 insbesondere vor, dem Rechtsvertreter sei mit Schreiben vom 1. März 2012 nachträglich Einsicht in die zur Edition freigegebenen Akten (A17 und A22) gewährt worden. Im Übrigen werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. K. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A6, A7, A12, A24 und A29 (interne und kantonale Akten) ab und hiess dieses betreffend die Aktenstücke A2 und A28 gut. Es stellte dem Beschwerdeführer Kopien jener Aktenstücke zu und wies ihn, unter Verzicht auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, auf die Möglichkeit der Einreichung einer Stellungnahme gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Nach der wiedererwägungsweisen Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zufolge subjektiver Nachfluchtgründe ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde einzig noch die Sachverhaltserhebung und Beurteilung der Vorinstanz betreffend die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zufolge des Vorhandenseins von Vorfluchtgründen und die Verweigerung des Asyls. Daher erübrigt sich eine Stellungnahme zu den Ausführungen und Beilagen des Beschwerdeführers betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten (vgl. die Beschwerdeschrift Art. 33-49 und die Beilagen 2-21).
4. Der Beschwerdeführer macht eine mehrfache Verletzung von Bundesrecht und eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltserstellung geltend. Solche formellen Rügen sind vorgängig zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Nichtgewährung der Einsicht in bestimmte vorinstanzliche Akten (vgl. die Beschwerdeanträge 1 und 2 und die Begründung Art. 2-8) bereits mit der Zwischenverfügung vom 26. April 2012 abgehandelt wurde, soweit sie nicht bereits mit der nachträglichen Gewährung der Einsicht durch das BFM gegenstandslos geworden war. Die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht durch die Nichtbegründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. die Beschwerde Art. 9) sowie die Nichterwähnung der exilpolitischen Tätigkeiten (vgl. die Beschwerde Art. 10f.) sind infolge der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das BFM gegenstandslos geworden. 4.2 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 und BVGE 2007/21 E. 11.1.3). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründungsdichte hat sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des oder der Betroffenen zu richten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2012/21 E. 5.1 [1. Abschnitt] m.w.H.). 4.3 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch schwer verletzt, dass es in seiner Verfügung mit keinem Wort auf sein Alter und die vorgenommene Altersanalyse eingegangen sei. Er sei durch die Vorinstanz als volljährig behandelt worden, und es sei ihm daher keine Vertrauensperson (im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG) beigeordnet worden. Sodann hätte die Vorinstanz offenlegen müssen, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass die syrischen Datenbanken zuverlässige Ergebnisse über ihn liefern könnten, obgleich Unklarheiten betreffend sein tatsächliches Geburtsdatum bestanden hatten. Auch dies stelle eine schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das BFM nach Vornahme einer Handknochenanalyse - zu der es dem Beschwerdeführer am (...) das rechtliche Gehör gewährte (vgl. A11/4) - von dessen Volljährigkeit ausging. Mit der Einreichung seiner Identitätskarte am (...) belegte der Beschwerdeführer jedoch, dass er bei der Einreise noch minderjährig gewesen war. Indes erreichte er die Volljährigkeit noch vor der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen, anlässlich welcher ihm auch das rechtliche Gehör zur vorgenommen Botschaftsabklärung gewährt wurde. Damit fällt die sinngemässe Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften mangels Beiordnung einer Vertrauensperson dahin. Im Übrigen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichterwähnung der vormaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich, handelt es sich dabei doch nicht um eine entscheidwesentliche Tatsache. Wie dem Beschwerdeführer mit der Einsicht in die Akten A17 und A22 offengelegt wurde, bezog sich das BFM bei seiner Botschaftsanfrage sodann auf sein tatsächliches Geburtsdatum. Inwiefern alleine aufgrund der Anfrage des BFM an die damalige Schweizerische Vertretung in Damaskus der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist aus der Beschwerdeschrift sodann nicht erkennbar. 4.4 Der Beschwerdeführer erhebt zahlreiche Einwände betreffend die vor- instanzliche Abklärung bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus. Insbesondere bestreitet er, dass die Botschaftsabklärung legal zustande gekommen sei. Ferner führt er aus, aus dem negativen Ergebnis bezüglich einer einzigen Datenbank könne nicht geschlossen werden, dass eine Person nicht verfolgt werde. Ohnehin könne ein entsprechendes System nur positiv bestätigen, dass jemand gesucht werde. Zudem sei davon auszugehen, dass durch die Anfrage objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden seien und die syrischen Behörden durch die Abklärung Kenntnis bezüglich der Flucht und der Einreichung eines Asylgesuchs erlangt hätten. Die Botschaftsanfrage sei sodann mangelhaft ausgefallen, da der Sachverhalt nicht einmal ansatzweise geschildert worden sei. Ferner habe das BFM nicht definiert, was es unter "wanted" verstehe. Da überdies nicht geklärt sei, ob es sich bei der Botschaftsantwort um eine Auskunft oder ein Zeugnis von Drittpersonen gemäss Art. 12 Bst. c VwVG handle, müsse analog zu Herkunftsanalysen der Hintergrund der die Abklärung tätigenden Person offengelegt werden. Durch die Botschaftsanfrage sei ausserdem Art. 97 Abs. 1 AsylG verletzt worden, da offensichtlich sei, dass die Botschaft die syrischen Behörden direkt kontaktiert habe und dadurch eine Gefährdung geschaffen worden sei. Mithin sei zwingend davon auszugehen, dass dem syrischen Geheimdienst über einen Mitarbeiter in der Schweiz Informationen und Kopien betreffend Botschaftsanfragen im Asylbereich zugekommen seien. Ferner seien seit langem schwerwiegende Fehler und Fehlantworten betreffend die Botschaftsanfragen bekannt. Schliesslich habe das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es nicht erwähnt habe, ob in der Botschaftsanfrage konkrete Angaben betreffend den in Syrien zu leistenden Militärdienst gemacht worden seien, was unter Berücksichtigung seines Alters zwingend notwendig gewesen wäre. Für den Fall der Nichtaufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte der Beschwerdeführer die Darlegung der Vorgehensweise betreffend Botschaftsanfragen in Syrien durch das Bundesverwaltungsgericht respektive ersuchte um Mitteilung, ob dem Gericht die Vorgehensweise betreffend Botschaftsabklärungen bekannt sei. In die Botschaftsanfrage wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2012 Einsicht gegeben, so dass ihm mittlerweile bekannt ist, dass das BFM die Schweizerische Vertretung nicht um Abklärungen im Zusammenhang mit dem allenfalls durch ihn zu leistenden Militärdienst gebeten hat. Dazu bestand indes auch keine Veranlassung, zumal er nicht geltend machte, mit den Militärbehörden Kontakt gehabt zu haben oder zum Dienst einberufen worden zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Allgemeinen keinen Anlass, die Seriosität der mit der Botschaftsabklärung betrauten Personen in Frage zu stellen. Insbesondere bestehen keine Hinweise auf eine illegale Beschaffung der den Beschwerdeführer betreffenden Informationen. Ebensowenig ist eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG ersichtlich. Da es bei Botschaftsabklärungen nicht notwendig ist, die durch die Schweizerischen Vertretungen eingesetzten Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, kann eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden (vgl. das Urteil D-7554/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2012 E. 5.7). Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Einholung der Botschaftsabklärung erscheint mithin als unwahrscheinlich. In Anbetracht der Struktur des (damaligen) syrischen Geheimdienstapparates können sich allenfalls Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können beziehungsweise konnten (vgl. dazu SFH, Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht", Bern, 7. September 2010). Indes hat sich die Vorinstanz bei der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auf die Botschaftsantwort gestützt, sondern hat einzig mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers argumentiert. Auch bei den nachfolgenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kann auf eine Berücksichtigung der Botschaftsabklärung verzichtet werden. Da die Ergebnisse der Botschaftsabklärung mithin weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung noch des Beschwerdeentscheids sind, erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit den erhobenen Rügen. 4.5 Der Beschwerdeführer macht ferner eine unvollständige Erhebung des Sachverhalts durch das BFM geltend. In diesem Zusammenhang führt er aus, die Vorinstanz hätte nach Erreichen seiner Volljährigkeit und dem Beginn der syrischen Revolution eine weitere Botschaftsabklärung durchführen müssen. Zudem hätte sein Gesundheitszustand abgeklärt werden müssen, nachdem die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen habe, dass sie eine gesundheitliche Problematik vermute. Diese Rügen erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die persönliche Gefährdungslage des Beschwerdeführers mit dem Erreichen der Volljährigkeit oder dem Ausbruch des Bürgerkrieges in asylrelevanter Hinsicht massgeblich verändert haben sollte. Betreffend die Lage in Syrien seit dem Beginn des Bürgerkrieges wird auf E. 5.4 nachfolgend verwiesen. Das BFM trug diesem Umstand sodann durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung. Die Vornahme einer weiteren Botschaftsabklärung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als notwendig. Für eine Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers besteht sodann ebenfalls keine Veranlassung, da er weder im vorinstanzlichen Verfahren (insbesondere auch nicht unter A26/15 F80 S. 11, wie in der Beschwerde vorgebracht) noch auf Beschwerdeebene gesundheitliche Probleme geltend machte. Überdies obläge es aufgrund der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) dem Beschwerdeführer, im Bedarfsfall einen Arzt oder eine Ärztin zu konsultieren und dem Gericht entsprechende Berichte einzureichen. 4.6 Eine weitere unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt der Beschwerdeführer in der Nichterwähnung beziehungsweise Nichtwürdigung wesentlicher Vorbringen im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung. Im Einzelnen habe die Vorinstanz die Schläge anlässlich der Verhaftung beim Newrozfest nicht im Sachverhalt erfasst und sich nicht mit der Suche bei seiner Mutter im Frühjahr (...) befasst. Die Vorinstanz braucht in der Verfügung nicht jedes einzelne, sondern nur die entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen. In der angefochtenen Verfügung beschränkte sich das BFM zwar auf eine relativ knappe Darlegung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere die Zwischenfälle anlässlich des Newrozfestes vom (...) - wurden jedoch genannt. Die geltend gemachten Schläge berücksichtigte das BFM im Rahmen der Würdigung (vgl. die angefochtene Verfügung E. I/1. S. 3). Die Nichterwähnung der angeblichen Suche im (...) erscheint angesichts der durch das BFM festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung. Insgesamt erweist sich die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung somit als unzutreffend. 4.7 Zusammenfassend besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2011- soweit sie durch die Verfügung des BFM vom 6. März 2012 nicht aufgehoben wurde - aus formellen Gründen aufzuheben und der entsprechende Antrag auf Beschwerdeebene ist abzuweisen.
5. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht als unglaubhaft beurteilt und demzufolge dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). 5.4 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers hat sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert. Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. HRW, Torture Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disappearances in Syria's Underground Prisons since March 2011, Juli 2012; dies., Syria: Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, August 2014), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie (in der Vergangenheit) sogar der Verwendung von Giftgas. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen ums Leben, mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2165 vom 14. Juli 2014). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Diese Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage führt zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation ist dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei ist auf die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen vage, unsubstanziiert und oberflächlich geschildert. Er habe weder die Ausschreitungen anlässlich des Newrozfestes noch die darauffolgende kurzzeitige Festnahme und Flucht überzeugend schildern können. Auch auf ausdrückliches Nachfragen hin seien die Ausführungen zu seiner Festnahme und Flucht dünn, stereotyp und repetitiv ausgefallen. So habe er lediglich angefügt, es sei auch Tränengas benutzt worden, er sei anlässlich der Festnahme geschlagen worden und er sei freigekommen, als der Polizist mit seinem Kollegen gesprochen habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten in keiner Art und Weise den Eindruck zu vermitteln, er habe das Gesagte tatsächlich erlebt. Sodann habe er bei der Befragung zur Person geltend gemacht, während den Ausschreitungen habe ein Mann mit einer Videokamera Filmaufnahmen gemacht. Bei der Anhörung habe er erst auf Nachfrage vorgebracht, es seien Fotos gemacht worden, er sei jedoch nicht sicher, ob er auch fotografiert worden sei und habe die Sache deshalb nicht erwähnt. Dieser Erklärungsversuch wirke nachgeschoben und divergiere zudem zu den Aussagen anlässlich der Erstbefragung. Unlogisch und realitätsfremd erscheine zudem die Aussage des Beschwerdeführers, es sei ihm nach den Ausschreitungen und dem Tränengaseinsatz gar nicht in den Sinn gekommen, zu fliehen. Insgesamt müssten die Asylvorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. 6.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des BFM insbesondere entgegen, dieses habe sich im Asylpunkt auf eine willkürliche Begründung abgestützt. So habe es auf die schwächsten Unglaubhaftigkeitselemente, diejenigen der Substanzlosigkeit und der Unlogik, zurückgegriffen. Seine Aussagen seien hingegen, insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit seiner Ausreise, ausgesprochen detailliert und konkret ausgefallen. So umfasse die freie Erzählung zu seinen Asylgründen etwa eine Seite des Anhörungsprotokolls. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung habe er detaillierte Aussagen betreffend seine eigenen Erlebnisse gemacht. Bei der Frage, ob er mit einer Video- oder einer Fotokamera aufgenommen worden sei, handle es sich um einen Nebenschauplatz und nicht um ein wichtiges und fluchtauslösendes Ereignis. Die angebliche Unlogik zwischen dem Tränengaseinsatz und seinem nichtvorhandenen Fluchtwillen sei konstruiert. Er habe deutlich gemacht, dass er nach dem Kontakt mit dem Tränengas erfolglos versucht habe, seine Augen zu reinigen, weshalb er nicht habe fliehen können. Zusammenfassend sei er an einer Newrozfeier, einem politischen kurdischen Anlass, von den syrischen Behörden festgehalten und in der Folge wiederholt bei seiner Mutter gesucht worden. Daher habe er begründete Furcht, im Fall der Rückkehr nach Syrien bereits bei einer Einreise identifiziert, verhaftet und danach aus politischen und ethnischen Gründen asylrelevant verfolgt zu werden. Entsprechend sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
7. Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht ablehnte. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann zwar die Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich teilen. Dennoch erweist sich die Beurteilung des BFM keinesfalls als willkürlich. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer die konkreten Vorgänge anlässlich der Newrozfeier nur oberflächlich darzustellen vermochte. Die Teilnahme am Fest erachtet das Gericht zwar nicht als von vornherein unglaubhaft. Die konkreten Schilderungen der Festnahme und Flucht sind jedoch, selbst wenn allenfalls eine kurzzeitige Festnahme stattgefunden haben mag, als unglaubhaft einzustufen. Auf eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers, den Erwägungen des BFM und den Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann indessen verzichtet werden, da sich der geltend gemachte fluchtauslösende Vorfall ausserdem als nicht asylrelevant erweist. 7.2 Soweit zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer Teilnahme am angeblichen Newrozfest und einer kurzzeitigen Festhaltung ausgegangen wird, ist festzustellen, dass es sich dabei nicht um eine gezielte Aktivität der Behörden gegen ihn handelte, die zudem nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichte. So gab der Beschwerdeführer an, es seien anlässlich des Festes viele Personen festgehalten beziehungsweise festgenommen worden (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 6). Nach seinen Schilderungen ist zwar unklar, ob er aufgrund seiner passiven Anwesenheit (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 7 und A26/15 F45 S. 6f., F57 S. 8) oder aufgrund einer Beteiligung an den Übergriffen auf die Behörden (Werfen von Steinen) von den Beamten geschlagen, festgehalten und nach dem Namen gefragt worden sei (vgl. A26/15 F63 S. 9). Indes konnte er nach seiner Befreiung unbehelligt nach Aleppo reisen und nach einiger Zeit das Land verlassen, ohne noch einmal Probleme bekommen zu haben. Es erscheint daher auch nicht als wahrscheinlich, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise eine künftige asylrelevante Verfolgung drohte. 7.3 Bei der Befragung zur Person äusserte der Beschwerdeführer, er sei von Aleppo aus mit dem Auto ins Grenzgebiet E._______ und anschliessend zu Fuss illegal über die syrisch-türkische Grenze gelangt (vgl. A1/12 Ziff. 16 S. 8). Gleichentags führte er gegenüber der Verantwortlichen der International Organization for Migration (IOM) aus, er habe auf Geheiss des Schleppers nicht gesagt, dass er für seine Reise Geld bezahlt habe. Seine Mutter habe diesem 600 US-Dollar bezahlt, so dass er den Grenzbeamten habe bestechen können. Sein (Beschwerdeführer) Name habe nämlich auf einer Liste im Computer des Grenzbeamten gestanden (vgl. A16/1). Anlässlich der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen bestätigte er diese Aussage, führte jedoch aus, er wisse nicht, ob sein Name wirklich vermerkt gewesen sei, und er habe sich beim Grenzübertritt E._______ nicht persönlich ausweisen müssen, sondern sei im Taxi geblieben (vgl. A26/15 F34 ff. S. 5). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich somit, dass er den offiziellen Grenzübertritt E._______ zwischen Syrien und der Türkei unbehelligt passieren konnte. Dies spricht - selbst bei Bezahlung eines Schmiergeldes - gegen ein ernsthaftes Interesse der syrischen Behörden an seiner Person. 7.4 Der Beschwerdeführer führt weiter an, bei den syrischen Behörden bestehe ein Generalverdacht gegen sich im Zeitpunkt des Ausbruchs der Revolution im Ausland befindliche Personen. Im Falle einer Rückkehr wäre er somit in asylrelevanter Weise gefährdet. Diese Einschätzung wird durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass alleine die Tatsache des Auslandsaufenthalts im Zeitpunkt des Ausbruchs der Revolution bei einer Rückkehr zu einer Verfolgung führen würde. 7.5 Aufgrund der möglichen, jedoch nur niederschwelligen Aktivität des Beschwerdeführers - der Teilnahme an einem Newrozfest - und der folgenlos gebliebenen kurzzeitigen Festhaltung, wie sie auch zahlreiche andere Teilnehmer erfahren haben dürften, ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Aussage, wonach im (...) zweimal bei seiner Familie nach ihm gefragt worden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Weitere Suchen oder Fragen nach ihm machte er sodann nicht geltend. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Einschätzung zu führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. 7.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe mit seinen Vorfluchtgründen keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG). 8.3 Betreffend den Wegweisungsvollzug stellte das BFM in seiner Verfügung vom 6. März 2012 fest, dieser erweise sich als unzulässig, weshalb es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 3-6). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit nicht wiedererwägungsweise aufgehoben - an keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
10. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde die vorinstanzliche Verfügung durch das BFM teilweise in Wiedererwägung gezogen, indem es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe feststellte und diesen vorläufig in der Schweiz aufnahm. Betreffend die formellen Rügen sowie die Gewährung von Asyl wird die Beschwerde abgewiesen. Damit ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. 10.1 Bei diesem Ergebnis wären dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anbetracht der mit Verfügung vom 14. Februar 2012 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 10.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 16. März 2012 zu den Akten gereichte Kostennote erscheint als leicht überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: