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D-4119/2010

D-4119/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 29. Juli 2008 und gelangten am 2. August 2008 illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am 6. August 2008 ihre Asylgesuche. Am 15. August 2008 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 8. Juli 2009 wurden die Beschwerdeführenden direkt zu ihren Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel ein Beitrittsgesuch zur Partei Yekiti, Fotografien von Demonstrationen und einen Ausdruck [eines regionalen Fernsehsenders] zu den Akten. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die aus F._______ stammenden Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise am 29. Juli 2008 in F._______ als Chauffeur gearbeitet. Im Jahre 2007 hätten die Behörden seinen Minibus beschlagnahmt, weil er anlässlich des Newrozfestes Leute transportiert habe. Am 18. März 2008 sei er nach G._______ gefahren, wo er im Vorfeld des Newroz an einer Feier teilgenommen habe. Die Sicherheitskräfte hätten bei der Feier eingegriffen und dabei Personen verletzt und getötet. Der Beschwerdeführer habe zwei Verletzte ins Spital gebracht, wo die Polizei sein Handy habe beschlagnahmen wollen. Dabei habe er einen Polizisten umgestossen. Er habe sein Auto zurückgelassen und sich bei einem Bekannten versteckt. Sein Vater habe sein Auto holen wollen, aber die Polizei habe die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers verlangt. Zudem hätten die Behörden den Beschwerdeführer im elterlichen Haus in G._______ gesucht und dort der Beschwerdeführerin gedroht, sie anstelle ihres Ehemannes mitzunehmen. Sie hätten sich deshalb von G._______ zurück nach F._______ begeben, aber nicht mehr zu Hause gelebt. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer Ende 2008 Mitglied der Yekiti Partei geworden und habe an Demonstrationen teilgenommen. B.b Am 23. Juli 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um weitere Abklärungen. Das Ergebnis der Abklärungen vom 6. Januar 2010 traf am 18. Januar 2010 beim BFM ein. Gemäss Botschaftsbericht seien die Beschwerdeführenden syrische Staatsangehörige, würden beide syrische Reisepässe besitzen, seien am 28. Juli 2008 legal über den Grenzübergang H._______ aus Syrien in [ein Nachbarland] ausgereist und würden in Syrien nicht gesucht. B.c Am 21. Januar 2010 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Resultat der Botschaftsabklärung gewährt. B.d Am 1. Februar 2010 verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten und Präzisierungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, welches unvollständig gewährt worden sei. B.e Das BFM gewährte am 11. Februar 2010 die Akteneinsicht und nahm zum Vorwurf der unvollständigen Akteneinsicht beziehungsweise Gewährung des rechtlichen Gehörs Stellung. Dabei verwies das BFM unter anderem auf Art. 107 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) (anfechtbare Zwischenverfügungen). B.f Am 4. März 2010 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden erneut Stellung dazu und verlangte Auskunft über die Entstehung der Botschaftsabklärungen. C. C.a Mit Verfügung vom 30. April 2010 - eröffnet am 6. Mai 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüllten weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch könnten die geltend gemachten Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. C.b Den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus zufolge seien die Beschwerdeführenden am 29. Juli 2008 entgegen ihren anderslautenden Aussagen legal über den Grenzübergang H._______ aus Syrien in [ein Nachbarland] ausgereist. Dies sei als klarer Hinweis dafür zu werten, dass sie seitens der syrischen Behörden nichts zu befürchten hätten und die Schweizer Asylbehörden über den wahren Grund ihrer Ausreise hätten täuschen wollen. Aus der Botschaftsabklärung gehe auch hervor, dass die Beschwerdeführenden entgegen ihren Behauptungen in ihrem Heimatland nicht gesucht würden. Ihren Stellungnahmen vom 1. Februar 2010, vom 22. Februar 2010 und vom 4. März 2010 seien keine Hinweise zu entnehmen, die diese Abklärungsergebnisse umstossen könnten. Die Beschwerdeführenden hätten sich in ihren Vorbringen auch in Widersprüche verstrickt. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP gesagt, Leute hätten nach dem Vorfall vom 20. März 2008 im Spital alles mit ihren Mobiltelefonen gefilmt. Die Polizisten hätten auch ihm das Telefon abnehmen wollen. Er habe einen Polizisten umgestossen, der die Treppen hinuntergerollt sei, woraufhin er aus Angst geflüchtet sei. Er habe sich zehn Tage bei einem Onkel väterlicherseits in G._______ aufgehalten, bevor er zu einem Schwager nach F._______ gegangen sei, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Bei der direkten Anhörung habe er jedoch ausgesagt, er selber habe im Spital gefilmt, und die Polizisten hätten sein Telefon beschlagnahmt. Bei der Flucht nach der Beschlagnahmung habe er einen Polizisten umgestossen, der zu Boden gefallen sei. Er habe die Flucht ergriffen, weil die Polizei sein Telefon beschlagnahmt und beabsichtigt habe, ihn festzunehmen. In der Folge sei er zehn Tage lang bei einem Halbcousin seines Vaters gewesen und habe bis zur Ausreise bei einem Freund in F._______ gewohnt. Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP ausgesagt, sie habe bis zur Ausreise am 29. Juli 2008 an ihrer Adresse in F._______ gewohnt, während sie bei der einlässlichen Anhörung gesagt habe, sie sei vor der Ausreise vier Monate lang bei einem Verwandten ihres Ehemannes in F._______ gewesen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden auch der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen; so könne nicht nachvollzogen werden, wie es dem Beschwerdeführer trotz der angeblichen polizeilichen Suche nach ihm, gemäss seinen bei der BzP gemachten Aussagen möglich gewesen sei, bis zur Ausreise als selbständiger Chauffeur zu arbeiten. Mit diesem Verhalten habe er sich auch willentlich dem erhöhten Risiko einer Festnahme durch die syrischen Behörden ausgesetzt. Dies treffe auch für den rund viermonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der Newrozfeier vom 20. März 2008 in F._______ zu. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, wie es dem Beschwerdeführer am 20. März 2008 möglich gewesen sein solle, aus dem Spital, wo er die Verletzten hingebracht haben wolle, zu fliehen, obwohl sich dort zum Teil bewaffnete Polizisten um ihn gekümmert und sogar sein Mobiltelefon beschlagnahmt hätten. Ebenso erstaune, dass er sich bei der Flucht nie umgedreht habe und nicht habe sagen können, ob er verfolgt worden sei. Die nicht abschliessend aufgeführten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen führten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten. C.c Bezüglich des geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers hielt das BFM fest, solche Tätigkeiten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn sie für die betroffenen Person im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zur Folge hätten. Das BFM gehe davon aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachten würden. Sie dürften angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die Betroffenen über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung träten oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer erst seit Ende 2008 Mitglied der Partei Yekiti sei und er sich seinen eigenen Aussagen zufolge als einfaches Mitglied nicht exponiert habe. Vielmehr wolle er nur wenig Kontakt mit der Partei gehabt haben und sein Beitritt sei nur auf Drängen seiner Landsleute erfolgt. Allein die Teilnahme an Demonstrationen könne diese Erkenntnis nicht umstürzen, auch wenn über eine dieser Demonstrationen auf einem Lokalsender berichtet worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Syrien nie politisch tätig gewesen und dürfte schon deshalb nicht die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers könnten demnach bei einer Rückkehr nach Syrien nicht zu einer konkreten Gefährdung führen. Daran könnten auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts ändern, die lediglich belegten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Mitglied der Yekiti Partei sei und an einigen wenigen Demonstrationen teilgenommen habe. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Juni 2010 liessen die Beschwerdeführenden folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Den Beschwerdeführern sei die vollumfängliche Einsicht in die Seiten 2 bis 7 der Akte A16/7 zu gewähren.

2. Eventualiter sei den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör betreffend die Seiten 2 bis 7 der Akte A16/7 zu gewähren.

3. Nach der Einsicht in die entsprechenden Akte beziehungsweise der entsprechenden Gewährung des rechtlichen Gehörs sei den Beschwerdeführern eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

4. Die Verfügung des BFM vom 30. April 2010 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 30. April 2010 aufzuheben und den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.

6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 30. April 2010 aufzuheben und die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 30. April 2010 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer festzustellen.

8. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 30. April 2010 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer festzustellen.

9. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen." Auf die Begründung sowie auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, dass das Bundesamt unvollständig Akteneinsicht gewährt habe. Bereits in der Eingabe vom 4. März 2010 sei ausdrücklich der Antrag gestellt worden, dass das BFM "im Rahmen der Offenlegung der Grundzüge des Vorgehens der Botschaftsanfrage offen legen müsse, in welchen Fällen warum welche Dokumente mitgeschickt werden". Dennoch sei das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs mit keinem Wort auf diesen Antrag eingegangen und habe überdies keine Akteneinsicht gewährt.

E. 4.2 Im Rahmen der Botschaftsabklärung hat sich die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 27 und 28 VwVG an den durch die Rechtsprechung festgelegten Umfang gehalten (siehe in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3583/2009 vom 28.9.2009 E. 4.5.3 S. 11; EMARK 1994 Nr. 1), weshalb diesbezüglich keine Verletzung von Art. 26 VwVG vorliegt, weshalb das auf Beschwerdeebene gestellte Akteneinsichtsgesuch beziehungsweise Gesuch auf rechtliches Gehör abzuweisen ist.

E. 4.2.1 Die Frage, ob sich das BFM damit begnügen durfte, die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die Botschaftsabklärungen abzustützen, ohne sich zur Eingabe vom 4. März 2010 explizit zu äussern, ist zu bejahen. Einerseits ist die Begründung in der angefochtenen Verfügung nachvollzieh- und damit sachgerecht anfechtbar - was noch nichts über die Stimmigkeit der Begründung aussagt - anderseits tragen die Ausführungen in der erwähnten Eingabe nichts zur Klärung der Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Abklärungen der Schweizer Vertretung bei und sind deshalb nicht entscheidrelevant. Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1 [5A.20/2003]; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344). Gestützt auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung, deren Qualität in casu nicht zu beanstanden ist, durfte die Vorinstanz von weiteren Beweiserhebungen absehen. Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und der Tochter C._______ anbelangt, ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Partei findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es wäre demnach in der Verantwortung der Beschwerdeführenden gelegen, die gesundheitlichen Probleme bereits im vorinstanzlichen Verfahren konkret mittels Arztberichten darzulegen, was indes nicht geschehen ist. Das BFM hat deshalb zu Recht diesbezüglich auf weitere Abklärungen sowie auf Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verzichtet.

E. 4.3 Bei dieser Sachlage führen zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen, weshalb auf Beschwerdeebene auf weitere Beweiserhebungen verzichtet wird.

E. 5.1 Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Weder besteht für das Bundesverwaltungsgericht Veranlassung, an der Richtigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in F._______ zu zweifeln noch nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 5.2 Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements ist festzustellen, dass im syrischen Kontext lediglich exponierte Aktivitäten zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe führen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2010 D-2224/2009 E. 7.7.4 S. 22). Die als Beweismittel eingereichten Dokumente vermitteln jedoch nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden engagiert. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, sein Engagement sei über die blosse Sympathisierung mit Sache der Kurden und die Teilnahme an wenigen Kundgebungen hinausgegangen. Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass er deswegen tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, liegen nicht vor. Auf den eingereichten Fotos ist er zwar erkennbar, nähere Angaben zu den Fotos werden jedoch nicht gemacht. Ebensowenig werden in den eingerechten Dokumenten allfällige vom Beschwerdeführer getätigte Aktionen erwähnt noch wird er namentlich genannt. Eine Identifizierung durch den syrischen Geheimdienst erscheint daher nicht wahrscheinlich. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Dokumente etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Somit hat die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.5 In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sowie der Tochter C._______ anbelangt, ist davon auszugehen, dass diese auch in Syrien behandelbar sind. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sprachbarrieren, die sie bis anhin in der Schweiz von der Konsultation mit einer Fachperson abhielten, werden in Syrien dahinfallen. Der Tochter C._______ wurde schon in Syrien im Spital (...) in F._______ ein By-Pass implantiert und sie benötigte danach keine regelmässigen Kontrollen oder Untersuchungen mehr (vgl. A14/ S. 5). Eigenen Angaben zufolge verfügen die Beschwerdeführenden in ihrer Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen können (vgl. A1/S. 3; A2/ S. 3). Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise als selbstständiger Chauffeur tätig (vgl. A1/ S. 2), fand damit ein Auskommen für sich und seine Angehörigen und konnte darüber hinaus einen Teil der Reise für seine vierköpfigen Familie in die Schweiz finanzieren. Demnach ist es ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien seine vormalige Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Da seinen Angaben zufolge, sein Vater für die restlichen Kosten der Reise in die Schweiz aufkam (vgl. A13/ S. 15), ist davon auszugehen, dass er der jungen Familie auch bei deren Rückkehr finanziell unter die Arme greifen wird. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zu entrichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4119/2010 {T 0/2} Urteil vom 2. Juli 2010 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2010 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 29. Juli 2008 und gelangten am 2. August 2008 illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am 6. August 2008 ihre Asylgesuche. Am 15. August 2008 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 8. Juli 2009 wurden die Beschwerdeführenden direkt zu ihren Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel ein Beitrittsgesuch zur Partei Yekiti, Fotografien von Demonstrationen und einen Ausdruck [eines regionalen Fernsehsenders] zu den Akten. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die aus F._______ stammenden Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise am 29. Juli 2008 in F._______ als Chauffeur gearbeitet. Im Jahre 2007 hätten die Behörden seinen Minibus beschlagnahmt, weil er anlässlich des Newrozfestes Leute transportiert habe. Am 18. März 2008 sei er nach G._______ gefahren, wo er im Vorfeld des Newroz an einer Feier teilgenommen habe. Die Sicherheitskräfte hätten bei der Feier eingegriffen und dabei Personen verletzt und getötet. Der Beschwerdeführer habe zwei Verletzte ins Spital gebracht, wo die Polizei sein Handy habe beschlagnahmen wollen. Dabei habe er einen Polizisten umgestossen. Er habe sein Auto zurückgelassen und sich bei einem Bekannten versteckt. Sein Vater habe sein Auto holen wollen, aber die Polizei habe die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers verlangt. Zudem hätten die Behörden den Beschwerdeführer im elterlichen Haus in G._______ gesucht und dort der Beschwerdeführerin gedroht, sie anstelle ihres Ehemannes mitzunehmen. Sie hätten sich deshalb von G._______ zurück nach F._______ begeben, aber nicht mehr zu Hause gelebt. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer Ende 2008 Mitglied der Yekiti Partei geworden und habe an Demonstrationen teilgenommen. B.b Am 23. Juli 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um weitere Abklärungen. Das Ergebnis der Abklärungen vom 6. Januar 2010 traf am 18. Januar 2010 beim BFM ein. Gemäss Botschaftsbericht seien die Beschwerdeführenden syrische Staatsangehörige, würden beide syrische Reisepässe besitzen, seien am 28. Juli 2008 legal über den Grenzübergang H._______ aus Syrien in [ein Nachbarland] ausgereist und würden in Syrien nicht gesucht. B.c Am 21. Januar 2010 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Resultat der Botschaftsabklärung gewährt. B.d Am 1. Februar 2010 verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten und Präzisierungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, welches unvollständig gewährt worden sei. B.e Das BFM gewährte am 11. Februar 2010 die Akteneinsicht und nahm zum Vorwurf der unvollständigen Akteneinsicht beziehungsweise Gewährung des rechtlichen Gehörs Stellung. Dabei verwies das BFM unter anderem auf Art. 107 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) (anfechtbare Zwischenverfügungen). B.f Am 4. März 2010 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden erneut Stellung dazu und verlangte Auskunft über die Entstehung der Botschaftsabklärungen. C. C.a Mit Verfügung vom 30. April 2010 - eröffnet am 6. Mai 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüllten weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch könnten die geltend gemachten Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. C.b Den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus zufolge seien die Beschwerdeführenden am 29. Juli 2008 entgegen ihren anderslautenden Aussagen legal über den Grenzübergang H._______ aus Syrien in [ein Nachbarland] ausgereist. Dies sei als klarer Hinweis dafür zu werten, dass sie seitens der syrischen Behörden nichts zu befürchten hätten und die Schweizer Asylbehörden über den wahren Grund ihrer Ausreise hätten täuschen wollen. Aus der Botschaftsabklärung gehe auch hervor, dass die Beschwerdeführenden entgegen ihren Behauptungen in ihrem Heimatland nicht gesucht würden. Ihren Stellungnahmen vom 1. Februar 2010, vom 22. Februar 2010 und vom 4. März 2010 seien keine Hinweise zu entnehmen, die diese Abklärungsergebnisse umstossen könnten. Die Beschwerdeführenden hätten sich in ihren Vorbringen auch in Widersprüche verstrickt. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP gesagt, Leute hätten nach dem Vorfall vom 20. März 2008 im Spital alles mit ihren Mobiltelefonen gefilmt. Die Polizisten hätten auch ihm das Telefon abnehmen wollen. Er habe einen Polizisten umgestossen, der die Treppen hinuntergerollt sei, woraufhin er aus Angst geflüchtet sei. Er habe sich zehn Tage bei einem Onkel väterlicherseits in G._______ aufgehalten, bevor er zu einem Schwager nach F._______ gegangen sei, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Bei der direkten Anhörung habe er jedoch ausgesagt, er selber habe im Spital gefilmt, und die Polizisten hätten sein Telefon beschlagnahmt. Bei der Flucht nach der Beschlagnahmung habe er einen Polizisten umgestossen, der zu Boden gefallen sei. Er habe die Flucht ergriffen, weil die Polizei sein Telefon beschlagnahmt und beabsichtigt habe, ihn festzunehmen. In der Folge sei er zehn Tage lang bei einem Halbcousin seines Vaters gewesen und habe bis zur Ausreise bei einem Freund in F._______ gewohnt. Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP ausgesagt, sie habe bis zur Ausreise am 29. Juli 2008 an ihrer Adresse in F._______ gewohnt, während sie bei der einlässlichen Anhörung gesagt habe, sie sei vor der Ausreise vier Monate lang bei einem Verwandten ihres Ehemannes in F._______ gewesen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden auch der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen; so könne nicht nachvollzogen werden, wie es dem Beschwerdeführer trotz der angeblichen polizeilichen Suche nach ihm, gemäss seinen bei der BzP gemachten Aussagen möglich gewesen sei, bis zur Ausreise als selbständiger Chauffeur zu arbeiten. Mit diesem Verhalten habe er sich auch willentlich dem erhöhten Risiko einer Festnahme durch die syrischen Behörden ausgesetzt. Dies treffe auch für den rund viermonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der Newrozfeier vom 20. März 2008 in F._______ zu. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, wie es dem Beschwerdeführer am 20. März 2008 möglich gewesen sein solle, aus dem Spital, wo er die Verletzten hingebracht haben wolle, zu fliehen, obwohl sich dort zum Teil bewaffnete Polizisten um ihn gekümmert und sogar sein Mobiltelefon beschlagnahmt hätten. Ebenso erstaune, dass er sich bei der Flucht nie umgedreht habe und nicht habe sagen können, ob er verfolgt worden sei. Die nicht abschliessend aufgeführten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen führten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten. C.c Bezüglich des geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers hielt das BFM fest, solche Tätigkeiten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn sie für die betroffenen Person im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zur Folge hätten. Das BFM gehe davon aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachten würden. Sie dürften angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die Betroffenen über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung träten oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer erst seit Ende 2008 Mitglied der Partei Yekiti sei und er sich seinen eigenen Aussagen zufolge als einfaches Mitglied nicht exponiert habe. Vielmehr wolle er nur wenig Kontakt mit der Partei gehabt haben und sein Beitritt sei nur auf Drängen seiner Landsleute erfolgt. Allein die Teilnahme an Demonstrationen könne diese Erkenntnis nicht umstürzen, auch wenn über eine dieser Demonstrationen auf einem Lokalsender berichtet worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Syrien nie politisch tätig gewesen und dürfte schon deshalb nicht die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers könnten demnach bei einer Rückkehr nach Syrien nicht zu einer konkreten Gefährdung führen. Daran könnten auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts ändern, die lediglich belegten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Mitglied der Yekiti Partei sei und an einigen wenigen Demonstrationen teilgenommen habe. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Juni 2010 liessen die Beschwerdeführenden folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Den Beschwerdeführern sei die vollumfängliche Einsicht in die Seiten 2 bis 7 der Akte A16/7 zu gewähren.

2. Eventualiter sei den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör betreffend die Seiten 2 bis 7 der Akte A16/7 zu gewähren.

3. Nach der Einsicht in die entsprechenden Akte beziehungsweise der entsprechenden Gewährung des rechtlichen Gehörs sei den Beschwerdeführern eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

4. Die Verfügung des BFM vom 30. April 2010 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 30. April 2010 aufzuheben und den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.

6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 30. April 2010 aufzuheben und die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 30. April 2010 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer festzustellen.

8. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 30. April 2010 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer festzustellen.

9. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen." Auf die Begründung sowie auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, dass das Bundesamt unvollständig Akteneinsicht gewährt habe. Bereits in der Eingabe vom 4. März 2010 sei ausdrücklich der Antrag gestellt worden, dass das BFM "im Rahmen der Offenlegung der Grundzüge des Vorgehens der Botschaftsanfrage offen legen müsse, in welchen Fällen warum welche Dokumente mitgeschickt werden". Dennoch sei das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs mit keinem Wort auf diesen Antrag eingegangen und habe überdies keine Akteneinsicht gewährt. 4.2 Im Rahmen der Botschaftsabklärung hat sich die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 27 und 28 VwVG an den durch die Rechtsprechung festgelegten Umfang gehalten (siehe in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3583/2009 vom 28.9.2009 E. 4.5.3 S. 11; EMARK 1994 Nr. 1), weshalb diesbezüglich keine Verletzung von Art. 26 VwVG vorliegt, weshalb das auf Beschwerdeebene gestellte Akteneinsichtsgesuch beziehungsweise Gesuch auf rechtliches Gehör abzuweisen ist. 4.2.1 Die Frage, ob sich das BFM damit begnügen durfte, die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die Botschaftsabklärungen abzustützen, ohne sich zur Eingabe vom 4. März 2010 explizit zu äussern, ist zu bejahen. Einerseits ist die Begründung in der angefochtenen Verfügung nachvollzieh- und damit sachgerecht anfechtbar - was noch nichts über die Stimmigkeit der Begründung aussagt - anderseits tragen die Ausführungen in der erwähnten Eingabe nichts zur Klärung der Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Abklärungen der Schweizer Vertretung bei und sind deshalb nicht entscheidrelevant. Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1 [5A.20/2003]; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344). Gestützt auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung, deren Qualität in casu nicht zu beanstanden ist, durfte die Vorinstanz von weiteren Beweiserhebungen absehen. Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und der Tochter C._______ anbelangt, ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Partei findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es wäre demnach in der Verantwortung der Beschwerdeführenden gelegen, die gesundheitlichen Probleme bereits im vorinstanzlichen Verfahren konkret mittels Arztberichten darzulegen, was indes nicht geschehen ist. Das BFM hat deshalb zu Recht diesbezüglich auf weitere Abklärungen sowie auf Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verzichtet. 4.3 Bei dieser Sachlage führen zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen, weshalb auf Beschwerdeebene auf weitere Beweiserhebungen verzichtet wird. 5. 5.1 Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Weder besteht für das Bundesverwaltungsgericht Veranlassung, an der Richtigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in F._______ zu zweifeln noch nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5.2 Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements ist festzustellen, dass im syrischen Kontext lediglich exponierte Aktivitäten zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe führen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2010 D-2224/2009 E. 7.7.4 S. 22). Die als Beweismittel eingereichten Dokumente vermitteln jedoch nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden engagiert. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, sein Engagement sei über die blosse Sympathisierung mit Sache der Kurden und die Teilnahme an wenigen Kundgebungen hinausgegangen. Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass er deswegen tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, liegen nicht vor. Auf den eingereichten Fotos ist er zwar erkennbar, nähere Angaben zu den Fotos werden jedoch nicht gemacht. Ebensowenig werden in den eingerechten Dokumenten allfällige vom Beschwerdeführer getätigte Aktionen erwähnt noch wird er namentlich genannt. Eine Identifizierung durch den syrischen Geheimdienst erscheint daher nicht wahrscheinlich. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Dokumente etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Somit hat die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sowie der Tochter C._______ anbelangt, ist davon auszugehen, dass diese auch in Syrien behandelbar sind. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sprachbarrieren, die sie bis anhin in der Schweiz von der Konsultation mit einer Fachperson abhielten, werden in Syrien dahinfallen. Der Tochter C._______ wurde schon in Syrien im Spital (...) in F._______ ein By-Pass implantiert und sie benötigte danach keine regelmässigen Kontrollen oder Untersuchungen mehr (vgl. A14/ S. 5). Eigenen Angaben zufolge verfügen die Beschwerdeführenden in ihrer Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen können (vgl. A1/S. 3; A2/ S. 3). Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise als selbstständiger Chauffeur tätig (vgl. A1/ S. 2), fand damit ein Auskommen für sich und seine Angehörigen und konnte darüber hinaus einen Teil der Reise für seine vierköpfigen Familie in die Schweiz finanzieren. Demnach ist es ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien seine vormalige Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Da seinen Angaben zufolge, sein Vater für die restlichen Kosten der Reise in die Schweiz aufkam (vgl. A13/ S. 15), ist davon auszugehen, dass er der jungen Familie auch bei deren Rückkehr finanziell unter die Arme greifen wird. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: