opencaselaw.ch

D-637/2011

D-637/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, gelangte am 18. Februar 2000 in die Schweiz und stellte gleichentags in M._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. November 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. November 2003 ab. B. Mit Eingabe vom 30. August 2007 reichte der Beschwerdeführer - ohne in der Zwischenzeit in den Heimatstaat zurückgekehrt zu sein - ein zweites Asylgesuch ein. Auf dieses Gesuch trat das BFM wegen Nichtleistens des eingeforderten Gebührenvorschusses mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 nicht ein. Mit Urteil vom 16. November 2010 hob das Bundesverwaltungsgericht diese Verfügung des BFM auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. C. C.a. Das BFM hörte den Beschwerdeführer in der Folge am 13. Dezember 2010 direkt an. Er begründete sein zweites Asylgesuch im Wesentlichen mit seinen politischen Aktivitäten ab dem Jahre 2005. Er sei sowohl Mitglied der Kinjit (Coalition for Unity and Democracy Parties [CUDP]) als auch der AES (Association des Ethiopiens en Suisse) und habe einige Male an Kundgebungen teilgenommen. Ausserdem bezahle er jährlich eine Spende in Höhe von Fr. 50.-. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme, namentlich Magenprobleme und Depressionen, geltend. C.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Foto, ein undatiertes ärztliches Schreiben, ein Schreiben der AES vom 8. April 2006 sowie ein Schreiben der Kinjit vom 6. Juni 2007 zu den Akten. D. D.a. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D.b. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen könne dazu auf die Verfügung des BFM vom 29. November 2001 und insbesondere das Urteil der ARK vom 24. November 2003 verwiesen werden. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Die Äusserungen des Beschwerdeführers liessen zudem in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe. Vielmehr habe er in den vergangenen sieben Jahren als einfaches Mitglied insgesamt an fünf bis sechs Kundgebungen teilgenommen. Ansonsten habe er sich bis auf regelmässige Spenden nicht weiter engagiert. Zudem enthielten die Akten keine Hinweise, wonach die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Kinjit oder der AES überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar, wie viele seiner Landsleute, exilpolitisch engagiert. Die diesbezüglichen Ausführungen zu seinen Aktivitäten seien aber oberflächlich und pauschal geblieben, und er habe mehrmals auf sein erstes Asylgesuch verwiesen. Die von ihm eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten jedoch, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn sie über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial usw.) nachgingen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vermöchten vor diesem Hintergrund zu keiner anderen Einschätzung zu führen. D.c. Zum Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 halte das BFM folgendes fest: Dieses Rundschreiben sowie die darin in Erinnerung gerufenen, bereits früher erlassenen Richtlinien seien dem BFM bekannt. In besagtem Schreiben und den darin erwähnten Richtlinien würden die Auslandsvertretungen nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. In den Richtlinien werde nämlich sehr wohl differenziert: Danach bestehe die eine Gruppe aus Personen, die ohne jede Toleranz eine Hasspolitik betreiben würden. Die zweite Gruppe bestehe aus gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Den gesicherten Erkenntnissen des BFM zufolge hätten die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden - wie erwähnt - keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert hätte. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei sein Asylgesuch ebenfalls abzuweisen und die Wegweisung anzuordnen. D.d. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergäben sich im Übrigen aus den Akten auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hätten offensichtlich bereits vor dessen Ausreise aus Äthiopien bestanden. Eine adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sei gemäss den Erkenntnissen des BFM in Äthiopien grundsätzlich gewährleistet. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. E. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich beantragte er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. F.a. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Februar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 9. Februar 2011. F.c. Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 (Poststempel vom 16. Februar 2011) liess der Beschwerdeführer einen Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals N._______ (O._______) vom 1. Dezember 2008 sowie ein Schreiben vom 30. Dezember 2010 eines Allgemeinpraktikers an das O._______ zu den Akten reichen. F.d. Mit Eingabe vom 8. März 2011 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben des Präsidenten des CUDP Support Committee Switzerland einreichen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeschrift ist weder ein Begehren um Gewährung von Asyl noch ein solches um Aufhebung der Wegweisung zu entnehmen. Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mit Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. Beschwerdegegenstand bilden demnach nur die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Vollzug der Wegweisung.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz politisch betätigt, nämlich als Mitglied der KINJIT wie auch der AES. Im Rahmen seiner Mitgliedschaft habe er an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz verfüge der Beschwerdeführer über ein qualifiziertes politisches Profil. Die Mitgliedschaft in mehreren regimekritischen Exilorganisationen deute klar darauf hin. Entgegen der Annahme der Vorinstanz überwachten die äthiopischen Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in Europa sehr genau. Ausserdem habe das äthiopische Aussenministerium am 31. Juli 2006 eine neue Weisung erlassen, welche in casu von erheblicher Relevanz sei. In dieser Weisung würden sämtliche äthiopischen Auslandsvertretungen aufgefordert, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge, nicht zuletzt aufgrund seines unermüdlichen Eintretens für eine Demokratisierung Äthiopiens. Eine objektive Betrachtungsweise führe zum Schluss, die Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten durchaus ein Ausmass erreicht, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der äthiopischen Behörden zu bewirken beziehungsweise eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien zu begründen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug dem Beschwerdeführer auch nicht zuzumuten, weil er den eingereichten Arztzeugnissen zufolge an einer psychosomatischen Erkrankung leide, für die in Äthiopien keine zureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bestünden oder für den Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen unerreichbar seien.

E. 6.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits in der Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 festgestellt, kommt nun das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer vertieften Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zutreffen und die Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht geeignet sind, diese zu entkräften. Zwar hat der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren eine Verfolgungssituation geltend gemacht, doch haben sich die entsprechenden Vorbringen als unglaubhaft erwiesen. Dementsprechend gibt es keinen Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten. Bezüglich seines dargelegten exilpolitischen Engagements gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr sind Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) massgeblich (vgl. allgemein zum Grad der Exponierung bei exilpolitischen Tätigkeiten auch BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 f., Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5231/2006 vom 18. September 2009 E.5.2, E-4390/2006 vom 27. August 2009 E.3.4.3 und D-5907/2006 vom 16. Juli 2009 E.4.5.3). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des äthiopischen Systems wird. Dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Äthiopien vorausgesetzt werden. Bei dieser Sachlage liegt beim Beschwerdeführer kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor, und dies umso weniger, als im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf fehlen, dass gegen ihn aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abzuklären. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Zwischenverfügung des Gerichts vom 28. Januar 2011 verwiesen. Die erhobene Rüge (Verletzung von Bundesrecht) erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

E. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und er auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer In seiner Beschwerdeschrift die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Gesichtspunkt seiner medizinischen Versorgung in Frage stellen. Wie sich indessen bereits aus dem in der Beschwerdeschrift zitierten Bericht vom 10. Juni 2009 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur psychiatrischen Versorgung in Äthiopien ergibt, existieren allein in Addis Abeba 53 psychiatrische nicht-stationäre Behandlungszentren, sechs stationäre Behandlungszentren und eine psychiatrische Klinik. Daneben gibt es in dieser Stadt Kliniken, die auch psychisch Erkrankte aufnehmen, sowie eine grössere Anzahl Spitäler für die somatische Medizin. Demnach ist nicht davon auszugehen, die Leiden des Beschwerdeführers (Oberbauchschmerzen, Colon irritabile mit Neigung zur Verstopfung, Hämorrhoiden, soziale Phobie, leichte depressive Episode) seien in Addis Abeba nicht behandelbar. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bspw. D-4738/2010 vom 3. Februar 2011; bereits EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

E. 8.4.2 Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse des Beschwerdeführers zu prüfen. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden die individuellen Wegweisungshindernisse, welche sich nicht auf den Gesundheitszustand beziehen, bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens beurteilt; in diesem Zusammenhang wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Wie sich aus prozessualen Grundsätzen ergibt, kann die bereits beurteilte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht erneut Gegenstand einer materiellen Beurteilung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Dementsprechend geht es nachstehend einzig noch um die Beurteilung der vom Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 24. November 2003 geltend gemachten medizinischen Probleme. Ob diese nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Addis Abeba vollumfänglich bestehen bleiben, ist indessen fraglich, wird doch im Arztzeugnis vom 1. Dezember 2008 der psychiatrischen Poliklinik des O._______ ausdrücklich festgehalten, die Ärzte gingen davon aus, "dass sowohl das Auftreten der sozialen Phobie als auch der depressiven Entwicklung durch die Flucht aus der Heimat, den Verlust der gewohnten sozialen Umgebung, wichtiger Bezugspersonen (...) und seiner Arbeit begünstigt wird." Dies bedeutet, dass nach Auffassung der Ärzte der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz jedenfalls unter psychologischen Gesichtspunkten eher kontraindiziert ist und mit der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verbesserung der psychischen Befindlichkeit einhergehen könnte. Trotzdem mag die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers auch nachher noch eine Weile andauern. Für diese Eventualität gilt es auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe nach Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG beim BFM einzureichen. Diese Möglichkeit steht ihm auch in Bezug auf die psychosomatischen Oberbauchschmerzen zur Verfügung. Dementsprechend gibt es keinen Anlass zur Annahme, er werde im Heimatstaat faktisch keinen Zugang zu einer analogen medizinischen Betreuung haben. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass dem oben erwähnten Bericht der SFH zufolge mittellose Personen durch den Staat eine kostenlose Gesundheitsversorgung erhalten, weshalb er auch dann nicht ohne medizinische Versorgung bliebe, falls es ihm wider Erwarten nicht gelingen sollte, an seine achtjährige Berufserfahrung als Fahrer (vgl. Akten BFM A2/9 Ziff. 8 S. 2) anzuknüpfen und seinen Lebensunterhalt (und zusätzlich Pillen, Tropfen und Salben) aus eigener Kraft zu bestreiten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. Februar 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 9. Februar 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-637/2011 Urteil vom 24. August 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2010 / N . Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, gelangte am 18. Februar 2000 in die Schweiz und stellte gleichentags in M._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. November 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. November 2003 ab. B. Mit Eingabe vom 30. August 2007 reichte der Beschwerdeführer - ohne in der Zwischenzeit in den Heimatstaat zurückgekehrt zu sein - ein zweites Asylgesuch ein. Auf dieses Gesuch trat das BFM wegen Nichtleistens des eingeforderten Gebührenvorschusses mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 nicht ein. Mit Urteil vom 16. November 2010 hob das Bundesverwaltungsgericht diese Verfügung des BFM auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. C. C.a. Das BFM hörte den Beschwerdeführer in der Folge am 13. Dezember 2010 direkt an. Er begründete sein zweites Asylgesuch im Wesentlichen mit seinen politischen Aktivitäten ab dem Jahre 2005. Er sei sowohl Mitglied der Kinjit (Coalition for Unity and Democracy Parties [CUDP]) als auch der AES (Association des Ethiopiens en Suisse) und habe einige Male an Kundgebungen teilgenommen. Ausserdem bezahle er jährlich eine Spende in Höhe von Fr. 50.-. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme, namentlich Magenprobleme und Depressionen, geltend. C.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Foto, ein undatiertes ärztliches Schreiben, ein Schreiben der AES vom 8. April 2006 sowie ein Schreiben der Kinjit vom 6. Juni 2007 zu den Akten. D. D.a. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D.b. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen könne dazu auf die Verfügung des BFM vom 29. November 2001 und insbesondere das Urteil der ARK vom 24. November 2003 verwiesen werden. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Die Äusserungen des Beschwerdeführers liessen zudem in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe. Vielmehr habe er in den vergangenen sieben Jahren als einfaches Mitglied insgesamt an fünf bis sechs Kundgebungen teilgenommen. Ansonsten habe er sich bis auf regelmässige Spenden nicht weiter engagiert. Zudem enthielten die Akten keine Hinweise, wonach die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Kinjit oder der AES überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar, wie viele seiner Landsleute, exilpolitisch engagiert. Die diesbezüglichen Ausführungen zu seinen Aktivitäten seien aber oberflächlich und pauschal geblieben, und er habe mehrmals auf sein erstes Asylgesuch verwiesen. Die von ihm eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten jedoch, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn sie über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial usw.) nachgingen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vermöchten vor diesem Hintergrund zu keiner anderen Einschätzung zu führen. D.c. Zum Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 halte das BFM folgendes fest: Dieses Rundschreiben sowie die darin in Erinnerung gerufenen, bereits früher erlassenen Richtlinien seien dem BFM bekannt. In besagtem Schreiben und den darin erwähnten Richtlinien würden die Auslandsvertretungen nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. In den Richtlinien werde nämlich sehr wohl differenziert: Danach bestehe die eine Gruppe aus Personen, die ohne jede Toleranz eine Hasspolitik betreiben würden. Die zweite Gruppe bestehe aus gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Den gesicherten Erkenntnissen des BFM zufolge hätten die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden - wie erwähnt - keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert hätte. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei sein Asylgesuch ebenfalls abzuweisen und die Wegweisung anzuordnen. D.d. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergäben sich im Übrigen aus den Akten auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hätten offensichtlich bereits vor dessen Ausreise aus Äthiopien bestanden. Eine adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sei gemäss den Erkenntnissen des BFM in Äthiopien grundsätzlich gewährleistet. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. E. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich beantragte er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. F.a. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Februar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 9. Februar 2011. F.c. Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 (Poststempel vom 16. Februar 2011) liess der Beschwerdeführer einen Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals N._______ (O._______) vom 1. Dezember 2008 sowie ein Schreiben vom 30. Dezember 2010 eines Allgemeinpraktikers an das O._______ zu den Akten reichen. F.d. Mit Eingabe vom 8. März 2011 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben des Präsidenten des CUDP Support Committee Switzerland einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Der Beschwerdeschrift ist weder ein Begehren um Gewährung von Asyl noch ein solches um Aufhebung der Wegweisung zu entnehmen. Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mit Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. Beschwerdegegenstand bilden demnach nur die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Vollzug der Wegweisung.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz politisch betätigt, nämlich als Mitglied der KINJIT wie auch der AES. Im Rahmen seiner Mitgliedschaft habe er an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz verfüge der Beschwerdeführer über ein qualifiziertes politisches Profil. Die Mitgliedschaft in mehreren regimekritischen Exilorganisationen deute klar darauf hin. Entgegen der Annahme der Vorinstanz überwachten die äthiopischen Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in Europa sehr genau. Ausserdem habe das äthiopische Aussenministerium am 31. Juli 2006 eine neue Weisung erlassen, welche in casu von erheblicher Relevanz sei. In dieser Weisung würden sämtliche äthiopischen Auslandsvertretungen aufgefordert, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge, nicht zuletzt aufgrund seines unermüdlichen Eintretens für eine Demokratisierung Äthiopiens. Eine objektive Betrachtungsweise führe zum Schluss, die Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten durchaus ein Ausmass erreicht, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der äthiopischen Behörden zu bewirken beziehungsweise eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien zu begründen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug dem Beschwerdeführer auch nicht zuzumuten, weil er den eingereichten Arztzeugnissen zufolge an einer psychosomatischen Erkrankung leide, für die in Äthiopien keine zureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bestünden oder für den Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen unerreichbar seien. 6.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits in der Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 festgestellt, kommt nun das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer vertieften Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zutreffen und die Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht geeignet sind, diese zu entkräften. Zwar hat der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren eine Verfolgungssituation geltend gemacht, doch haben sich die entsprechenden Vorbringen als unglaubhaft erwiesen. Dementsprechend gibt es keinen Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten. Bezüglich seines dargelegten exilpolitischen Engagements gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr sind Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) massgeblich (vgl. allgemein zum Grad der Exponierung bei exilpolitischen Tätigkeiten auch BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 f., Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5231/2006 vom 18. September 2009 E.5.2, E-4390/2006 vom 27. August 2009 E.3.4.3 und D-5907/2006 vom 16. Juli 2009 E.4.5.3). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des äthiopischen Systems wird. Dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Äthiopien vorausgesetzt werden. Bei dieser Sachlage liegt beim Beschwerdeführer kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor, und dies umso weniger, als im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf fehlen, dass gegen ihn aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abzuklären. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Zwischenverfügung des Gerichts vom 28. Januar 2011 verwiesen. Die erhobene Rüge (Verletzung von Bundesrecht) erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 6.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und er auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer In seiner Beschwerdeschrift die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Gesichtspunkt seiner medizinischen Versorgung in Frage stellen. Wie sich indessen bereits aus dem in der Beschwerdeschrift zitierten Bericht vom 10. Juni 2009 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur psychiatrischen Versorgung in Äthiopien ergibt, existieren allein in Addis Abeba 53 psychiatrische nicht-stationäre Behandlungszentren, sechs stationäre Behandlungszentren und eine psychiatrische Klinik. Daneben gibt es in dieser Stadt Kliniken, die auch psychisch Erkrankte aufnehmen, sowie eine grössere Anzahl Spitäler für die somatische Medizin. Demnach ist nicht davon auszugehen, die Leiden des Beschwerdeführers (Oberbauchschmerzen, Colon irritabile mit Neigung zur Verstopfung, Hämorrhoiden, soziale Phobie, leichte depressive Episode) seien in Addis Abeba nicht behandelbar. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bspw. D-4738/2010 vom 3. Februar 2011; bereits EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 8.4.2. Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse des Beschwerdeführers zu prüfen. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden die individuellen Wegweisungshindernisse, welche sich nicht auf den Gesundheitszustand beziehen, bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens beurteilt; in diesem Zusammenhang wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Wie sich aus prozessualen Grundsätzen ergibt, kann die bereits beurteilte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht erneut Gegenstand einer materiellen Beurteilung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Dementsprechend geht es nachstehend einzig noch um die Beurteilung der vom Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 24. November 2003 geltend gemachten medizinischen Probleme. Ob diese nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Addis Abeba vollumfänglich bestehen bleiben, ist indessen fraglich, wird doch im Arztzeugnis vom 1. Dezember 2008 der psychiatrischen Poliklinik des O._______ ausdrücklich festgehalten, die Ärzte gingen davon aus, "dass sowohl das Auftreten der sozialen Phobie als auch der depressiven Entwicklung durch die Flucht aus der Heimat, den Verlust der gewohnten sozialen Umgebung, wichtiger Bezugspersonen (...) und seiner Arbeit begünstigt wird." Dies bedeutet, dass nach Auffassung der Ärzte der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz jedenfalls unter psychologischen Gesichtspunkten eher kontraindiziert ist und mit der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verbesserung der psychischen Befindlichkeit einhergehen könnte. Trotzdem mag die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers auch nachher noch eine Weile andauern. Für diese Eventualität gilt es auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe nach Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG beim BFM einzureichen. Diese Möglichkeit steht ihm auch in Bezug auf die psychosomatischen Oberbauchschmerzen zur Verfügung. Dementsprechend gibt es keinen Anlass zur Annahme, er werde im Heimatstaat faktisch keinen Zugang zu einer analogen medizinischen Betreuung haben. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass dem oben erwähnten Bericht der SFH zufolge mittellose Personen durch den Staat eine kostenlose Gesundheitsversorgung erhalten, weshalb er auch dann nicht ohne medizinische Versorgung bliebe, falls es ihm wider Erwarten nicht gelingen sollte, an seine achtjährige Berufserfahrung als Fahrer (vgl. Akten BFM A2/9 Ziff. 8 S. 2) anzuknüpfen und seinen Lebensunterhalt (und zusätzlich Pillen, Tropfen und Salben) aus eigener Kraft zu bestreiten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. Februar 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 9. Februar 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: