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D-5231/2006

D-5231/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-09-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. August 2005 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein erstes Asylgesuch vom 17. November 2003 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7. September 2005 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 10. Februar 2006 vollumfänglich ab. A.c Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, er habe die Schweiz bis zum 11. April 2006 zu verlassen. B. B.a Am 12. Juli 2006 reichte der Rechtsvertreter bei der ARK diverse Beweismittel (vgl. die Auflistung auf S. 2 und 3 des Schreibens), welche die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers belegen würden, sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 ein. Er ersuchte um angemessene Würdigung der neuen Beweismittel. B.b Die ARK übermittelte die Eingabe vom 12. Juli 2006 mitsamt den Beweismitteln am 21. Juli 2006 an das BFM mit dem Hinweis, soweit der Rechtsvertreter unter Verkennung des Standes des Beschwerdeverfahrens vor der ARK Gründe nenne, die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geprüft worden seien, werde der Eingabe keine Folge gegeben. Revisionsrechtlich von Belang sei einzig die geltend gemachte Demonstrationsteilnahme vom 14. Januar 2006. Im Übrigen werde festgestellt, dass ausschliesslich Gründe geltend gemacht würden, die gemäss Rechtsprechung allenfalls als zweites Asylgesuch zu prüfen wären und daher in die Zuständigkeit des BFM fielen. B.c Am 4. Oktober 2006 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM ein weiteres Dossier mit Dokumenten zu seinen exilpolitischen Aktivitäten. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 reichte er eine Bestätigung des Präsidenten der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) vom gleichen Tag ein. B.d Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 6. Oktober 2006 zu seinen exilpolitischen Aktivitäten angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe dem BFM alle Beweismaterialien über seine Aktivitäten eingereicht. Er habe erstmals am 1. Mai 2005 an einer exilpolitischen Veranstaltung teilgenommen. Seither habe er sich an etwa 15 bis 16 Aktionen beteiligt. Das iranische Regime sei bekannt für mas-sive Menschenrechtsverletzungen und Massenhinrichtungen von politischen Häftlingen. Er nehme an Veranstaltungen teil, um beim Sturz dieses Regimes zu helfen. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre sein Leben massiv gefährdet; aufgrund der iranischen Gesetzgebung müsse er mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Da jede Veranstaltung von den Überwachungskameras und Botschaftsmitarbeitern gefilmt werde, sei er identifiziert worden. Vom Hörensagen wisse er, dass exilpolitische Aktivisten erbarmungslos vernichtet würden. Sobald das iranische Regime gestürzt sei, würden viele Iraner wie er in ihre Heimat zurückkehren. C. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 16. November 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter gegen diese Verfügung bei der ARK Beschwerde erheben und beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag ein Monatsbericht der iranischen Menschenrechtsaktivisten in Europa und Nordamerika für den Monat Juni 2006 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2006 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Die Akten wurden dem BFM zur Vernehmlassung übermittelt. F. F.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde. F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 13. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Nachdem in der Beschwerde ausschliesslich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers beantragt wird, ist die Frage der Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 54 AsylG). Die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist somit in Rechtskraft erwachsen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.1; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.).

E. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran kein politisches Profil gehabt, weshalb er den dortigen Behörden nicht als politisch Interessierter oder Regimegegner bekannt sei. Er habe bereits während des ordentlichen Asylverfahrens exilpolitische Aktivitäten ausgeübt; die ARK habe sein Engagement im Urteil vom 10. Februar 2006 gewürdigt und sei zum Schluss gelangt, dass seine blosse Identifizierbarkeit auf Fotos und Internetseiten nicht zur Annahme ausreiche, er werde deshalb nach einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Die Protestkundgebungen, an denen er seit Erlass des ARK-Urteils teilgenommen habe, und der seither im Internet veröffentlichte Artikel seien als Fortsetzung seines vorherigen Engagements zu qualifizieren. Der Umstand, dass dieselben Aktivitäten fortgesetzt worden seien und sich deren Anzahl kumuliert habe, bedeute indessen keine Zunahme der Gefährdung im selben Ausmass. Das Profil des Beschwerdeführers als exilpolitischer Aktivist habe sich dadurch nicht wesentlich verändert. Den Akten sei auch kein Beleg dafür zu entnehmen, dass im Iran gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Umstand, wonach der Beschwerdeführer den iranischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht als politisch Interessierter oder Regimegegner bekannt gewesen sei, sei für die Frage der Relevanz der subjektiven Nachfluchtgründe nicht von Bedeutung. Es könne auch nicht darauf geschlossen werden, dass er über kein regimekritisches Gedankengut verfügt habe. Zahlreiche Personen wagten es nicht, ihre Kritik am iranischen Regime im Heimatland zu äussern. Er habe sein exilpolitisches Engagement nach dem Urteil der ARK in eindrücklicher Weise fortgesetzt, was der Grund für die Einreichung eines weiteren Asylgesuchs gewesen sei. Das Urteil der ARK decke nur einen kleinen Teil der subjektiven Nachfluchtgründe ab, weshalb sich eine Neu- und Andersbeurteilung der Lage aufdränge. Auch der Bericht der SFH vom 4. April 2006 erscheine als geeignete Grundlage dafür, den Sachverhalt anders zu beurteilen. Die Überwachungs-Aktivitäten des iranischen Auslandgeheimdienstes seien notorisch. Es sei davon auszugehen, dass dieser umfangreich nach oppositionellen Internetseiten und Texten fahnde, was technologisch mit geringem Aufwand möglich sei. Wiederholte Präsenz auf solchen Internetseiten führe unweigerlich dazu, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis erhielten. Es sei auf Presseberichte zu verweisen, wonach der Iran das Land mit der grössten Internetzensur sei, und auf die Filtermethoden, welche für die Durchsuchung von Internetseiten angewendet würden. Deshalb sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen hätten. Somit habe er seine Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht.

E. 5.1 Der vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigung des Präsidenten der DVF vom 5. Oktober 2006 ist zu entnehmen, dass er im Februar 2005 als Mitglied dieser Organisation aufgenommen wurde. Gemäss seinen Angaben bei der Anhörung durch das BFM vom 6. Oktober 2006 nahm er erstmals am 1. Mai 2005 an einer Kundgebung der DVF teil. Bereits im ersten Asylverfahren gab er Beweismittel bezüglich seiner Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen ab (vgl. act. A20/1; Beschwerde an die ARK vom 7. September 2005, S.10; Eingabe vom 11. Januar 2006). Am 12. Juli 2006 reichte er bei der ARK ein Dossier über politische Aktivitäten in der Schweiz von Mai 2005 bis Mai 2006 ein. Die Teilnahme an den in diesem Dossier dokumentierten Veranstaltungen wurde - mit Ausnahme einer Veranstaltung vom 14. Januar 2006 - bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht, soweit diese vor dem 10. Februar 2006 stattfanden. Diese Aktivitäten wurden im Beschwerdeverfahren von der ARK gewürdigt, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen in deren Urteil vom 10. Februar 2006 (E. 5) zu verweisen ist. Vom 10. Februar 2006 bis zum 1. Mai 2006 nahm der Beschwerdeführer an vier in mehreren Schweizer Städten durchgeführten Protestkundgebungen teil, was durch im Internet publizierte Fotografien, auf denen er erkennbar ist, belegt wird (vgl. act. B3). Im Zeitraum vom 27. Mai 2006 bis zum 16. September 2006 nahm er an drei Protestkundgebungen in Bern und Neuenburg sowie an der Generalversammlung der DVF teil; zudem veröffentlichte er im Internet einen weiteren regimekritischen Artikel. Seine Teilnahme an den genannten Anlässen belegte er mit mehreren Fotografien und einer DVD. Bei der Kundgebung vom 8. Juli 2006 seien die Teilnehmer von einem Angestellten der iranischen Botschaft gefilmt worden (vgl. act. B9/3 und B10).

E. 5.2 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, wobei davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3).

E. 5.3 Die Auswertung des eingereichten Beweismaterials führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seit dem 1. Mai 2005 regelmässig an gegen das iranische Regime gerichteten Kundgebungen teilgenommen hat. Eigenen Angaben zufolge habe er dies bis zu seiner Befragung vom 6. Oktober 2006 zirka 15 Mal getan. Zudem hat er zwei Artikel verfasst, die im Internet mit Angabe seines Namens verbreitet wurden. Darin hat er offen Kritik am iranischen Regime geübt.

E. 5.4 Trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Momente ist aufgrund einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer nicht beigemessen werden. Er bekleidet bei der DVF keine ihn exponierende Funktion und hatte bei den Veranstaltungen keine zentrale Rolle inne. Das von ihm dargelegte exilpolitische Engagement nach dem 10. Februar 2006 geht nicht signifikant über dasjenige hinaus, das er bereits im ersten Asylverfahren belegte. Das BFM hat die im zweiten Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aufgrund deren Art und Ausmasses zu Recht als Fortsetzung des bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Engagements gewertet. Auch die Tatsache, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an den von ihm angeführten Kundgebungen fotografisch dokumentiert und im Internet publik gemacht wurde sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Teilnahme an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern möglicherweise zusammen mit anderen Demonstranten von einem Botschaftsangestellten gefilmt wurde, kann nicht zur Annahme einer relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers führen, zumal allein deshalb nicht geschlossen werden kann, den iranischen Behörden sei es gelungen, den Beschwerdeführer zu identifizieren.

E. 5.5 Vor diesem Hintergrund lässt die im zweiten Asylverfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte regelmässige Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten insgesamt nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches er und der Präsident der DVF (vgl. dessen Schreiben vom 5. Oktober 2006) daraus zu ziehen versuchen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im Internet unter Nennung seines Namens regimekritisch äusserte, lässt nicht auf eine ihm deshalb drohende Verfolgung schliessen.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Insofern in der Beschwerde Gewicht auf die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch den iranischen Geheimdienst gelegt wird, greift dies insoweit zu kurz, da dies letztlich nicht entscheidendes Kriterium für die Frage einer ihm drohenden, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ist. Im Weiteren fehlt es an glaubhaften Informationen oder Belegen, wonach im Iran gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzufügen, dass der Beschwerdeführer aus den jüngsten politischen Turbulenzen im Iran keine objektiven Nachfluchtgründe herzuleiten vermag. So hat die umstrittene Wiederwahl des Präsidenten Ahmadinejad vom Juni 2009 in einer derzeitigen Lageeinschätzung nicht erkennbar zu einer stärkeren Fokussierung auf politisch aktive, iranische Exilgruppierungen geführt.

E. 5.7 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage im Iran erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug zur Zeit als generell zumutbar. Im Iran herrscht zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor.

E. 6.3.2 Aus den Akten ergeben sich sodann keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 29-jährigen Mann, der von Geburt an bis zu seiner Ausreise in B._______ (Provinz C._______) gelebt hat, wo sich damals auch seine Eltern und drei Brüder aufhielten (vgl. act. A1 S. 3 f.). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich auch heute noch Verwandte des Beschwerdeführers im Iran aufhalten, weshalb er bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann und nicht auf sich allein gestellt sein wird. Er verfügt über eine angemessene Schulbildung und über Berufserfahrung. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in den Iran in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird.

E. 6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.

E. 6.4 Zusammenfassend folgt, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG fällt somit nicht in Betracht.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte und nach wie vor von seiner Fürsorgeabhängigkeit auszugehen ist - der Beschwerdeführer geht keiner Arbeitstätigkeit nach - sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen; es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5231/2006 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 18. September 2009 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2006 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. August 2005 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein erstes Asylgesuch vom 17. November 2003 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7. September 2005 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 10. Februar 2006 vollumfänglich ab. A.c Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, er habe die Schweiz bis zum 11. April 2006 zu verlassen. B. B.a Am 12. Juli 2006 reichte der Rechtsvertreter bei der ARK diverse Beweismittel (vgl. die Auflistung auf S. 2 und 3 des Schreibens), welche die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers belegen würden, sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 ein. Er ersuchte um angemessene Würdigung der neuen Beweismittel. B.b Die ARK übermittelte die Eingabe vom 12. Juli 2006 mitsamt den Beweismitteln am 21. Juli 2006 an das BFM mit dem Hinweis, soweit der Rechtsvertreter unter Verkennung des Standes des Beschwerdeverfahrens vor der ARK Gründe nenne, die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geprüft worden seien, werde der Eingabe keine Folge gegeben. Revisionsrechtlich von Belang sei einzig die geltend gemachte Demonstrationsteilnahme vom 14. Januar 2006. Im Übrigen werde festgestellt, dass ausschliesslich Gründe geltend gemacht würden, die gemäss Rechtsprechung allenfalls als zweites Asylgesuch zu prüfen wären und daher in die Zuständigkeit des BFM fielen. B.c Am 4. Oktober 2006 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM ein weiteres Dossier mit Dokumenten zu seinen exilpolitischen Aktivitäten. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 reichte er eine Bestätigung des Präsidenten der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) vom gleichen Tag ein. B.d Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 6. Oktober 2006 zu seinen exilpolitischen Aktivitäten angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe dem BFM alle Beweismaterialien über seine Aktivitäten eingereicht. Er habe erstmals am 1. Mai 2005 an einer exilpolitischen Veranstaltung teilgenommen. Seither habe er sich an etwa 15 bis 16 Aktionen beteiligt. Das iranische Regime sei bekannt für mas-sive Menschenrechtsverletzungen und Massenhinrichtungen von politischen Häftlingen. Er nehme an Veranstaltungen teil, um beim Sturz dieses Regimes zu helfen. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre sein Leben massiv gefährdet; aufgrund der iranischen Gesetzgebung müsse er mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Da jede Veranstaltung von den Überwachungskameras und Botschaftsmitarbeitern gefilmt werde, sei er identifiziert worden. Vom Hörensagen wisse er, dass exilpolitische Aktivisten erbarmungslos vernichtet würden. Sobald das iranische Regime gestürzt sei, würden viele Iraner wie er in ihre Heimat zurückkehren. C. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 16. November 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter gegen diese Verfügung bei der ARK Beschwerde erheben und beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag ein Monatsbericht der iranischen Menschenrechtsaktivisten in Europa und Nordamerika für den Monat Juni 2006 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2006 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Die Akten wurden dem BFM zur Vernehmlassung übermittelt. F. F.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde. F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 13. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Nachdem in der Beschwerde ausschliesslich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers beantragt wird, ist die Frage der Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 54 AsylG). Die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist somit in Rechtskraft erwachsen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.1; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran kein politisches Profil gehabt, weshalb er den dortigen Behörden nicht als politisch Interessierter oder Regimegegner bekannt sei. Er habe bereits während des ordentlichen Asylverfahrens exilpolitische Aktivitäten ausgeübt; die ARK habe sein Engagement im Urteil vom 10. Februar 2006 gewürdigt und sei zum Schluss gelangt, dass seine blosse Identifizierbarkeit auf Fotos und Internetseiten nicht zur Annahme ausreiche, er werde deshalb nach einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Die Protestkundgebungen, an denen er seit Erlass des ARK-Urteils teilgenommen habe, und der seither im Internet veröffentlichte Artikel seien als Fortsetzung seines vorherigen Engagements zu qualifizieren. Der Umstand, dass dieselben Aktivitäten fortgesetzt worden seien und sich deren Anzahl kumuliert habe, bedeute indessen keine Zunahme der Gefährdung im selben Ausmass. Das Profil des Beschwerdeführers als exilpolitischer Aktivist habe sich dadurch nicht wesentlich verändert. Den Akten sei auch kein Beleg dafür zu entnehmen, dass im Iran gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Umstand, wonach der Beschwerdeführer den iranischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht als politisch Interessierter oder Regimegegner bekannt gewesen sei, sei für die Frage der Relevanz der subjektiven Nachfluchtgründe nicht von Bedeutung. Es könne auch nicht darauf geschlossen werden, dass er über kein regimekritisches Gedankengut verfügt habe. Zahlreiche Personen wagten es nicht, ihre Kritik am iranischen Regime im Heimatland zu äussern. Er habe sein exilpolitisches Engagement nach dem Urteil der ARK in eindrücklicher Weise fortgesetzt, was der Grund für die Einreichung eines weiteren Asylgesuchs gewesen sei. Das Urteil der ARK decke nur einen kleinen Teil der subjektiven Nachfluchtgründe ab, weshalb sich eine Neu- und Andersbeurteilung der Lage aufdränge. Auch der Bericht der SFH vom 4. April 2006 erscheine als geeignete Grundlage dafür, den Sachverhalt anders zu beurteilen. Die Überwachungs-Aktivitäten des iranischen Auslandgeheimdienstes seien notorisch. Es sei davon auszugehen, dass dieser umfangreich nach oppositionellen Internetseiten und Texten fahnde, was technologisch mit geringem Aufwand möglich sei. Wiederholte Präsenz auf solchen Internetseiten führe unweigerlich dazu, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis erhielten. Es sei auf Presseberichte zu verweisen, wonach der Iran das Land mit der grössten Internetzensur sei, und auf die Filtermethoden, welche für die Durchsuchung von Internetseiten angewendet würden. Deshalb sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen hätten. Somit habe er seine Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht. 5. 5.1 Der vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigung des Präsidenten der DVF vom 5. Oktober 2006 ist zu entnehmen, dass er im Februar 2005 als Mitglied dieser Organisation aufgenommen wurde. Gemäss seinen Angaben bei der Anhörung durch das BFM vom 6. Oktober 2006 nahm er erstmals am 1. Mai 2005 an einer Kundgebung der DVF teil. Bereits im ersten Asylverfahren gab er Beweismittel bezüglich seiner Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen ab (vgl. act. A20/1; Beschwerde an die ARK vom 7. September 2005, S.10; Eingabe vom 11. Januar 2006). Am 12. Juli 2006 reichte er bei der ARK ein Dossier über politische Aktivitäten in der Schweiz von Mai 2005 bis Mai 2006 ein. Die Teilnahme an den in diesem Dossier dokumentierten Veranstaltungen wurde - mit Ausnahme einer Veranstaltung vom 14. Januar 2006 - bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht, soweit diese vor dem 10. Februar 2006 stattfanden. Diese Aktivitäten wurden im Beschwerdeverfahren von der ARK gewürdigt, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen in deren Urteil vom 10. Februar 2006 (E. 5) zu verweisen ist. Vom 10. Februar 2006 bis zum 1. Mai 2006 nahm der Beschwerdeführer an vier in mehreren Schweizer Städten durchgeführten Protestkundgebungen teil, was durch im Internet publizierte Fotografien, auf denen er erkennbar ist, belegt wird (vgl. act. B3). Im Zeitraum vom 27. Mai 2006 bis zum 16. September 2006 nahm er an drei Protestkundgebungen in Bern und Neuenburg sowie an der Generalversammlung der DVF teil; zudem veröffentlichte er im Internet einen weiteren regimekritischen Artikel. Seine Teilnahme an den genannten Anlässen belegte er mit mehreren Fotografien und einer DVD. Bei der Kundgebung vom 8. Juli 2006 seien die Teilnehmer von einem Angestellten der iranischen Botschaft gefilmt worden (vgl. act. B9/3 und B10). 5.2 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, wobei davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3). 5.3 Die Auswertung des eingereichten Beweismaterials führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seit dem 1. Mai 2005 regelmässig an gegen das iranische Regime gerichteten Kundgebungen teilgenommen hat. Eigenen Angaben zufolge habe er dies bis zu seiner Befragung vom 6. Oktober 2006 zirka 15 Mal getan. Zudem hat er zwei Artikel verfasst, die im Internet mit Angabe seines Namens verbreitet wurden. Darin hat er offen Kritik am iranischen Regime geübt. 5.4 Trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Momente ist aufgrund einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer nicht beigemessen werden. Er bekleidet bei der DVF keine ihn exponierende Funktion und hatte bei den Veranstaltungen keine zentrale Rolle inne. Das von ihm dargelegte exilpolitische Engagement nach dem 10. Februar 2006 geht nicht signifikant über dasjenige hinaus, das er bereits im ersten Asylverfahren belegte. Das BFM hat die im zweiten Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aufgrund deren Art und Ausmasses zu Recht als Fortsetzung des bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Engagements gewertet. Auch die Tatsache, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an den von ihm angeführten Kundgebungen fotografisch dokumentiert und im Internet publik gemacht wurde sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Teilnahme an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern möglicherweise zusammen mit anderen Demonstranten von einem Botschaftsangestellten gefilmt wurde, kann nicht zur Annahme einer relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers führen, zumal allein deshalb nicht geschlossen werden kann, den iranischen Behörden sei es gelungen, den Beschwerdeführer zu identifizieren. 5.5 Vor diesem Hintergrund lässt die im zweiten Asylverfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte regelmässige Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten insgesamt nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches er und der Präsident der DVF (vgl. dessen Schreiben vom 5. Oktober 2006) daraus zu ziehen versuchen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im Internet unter Nennung seines Namens regimekritisch äusserte, lässt nicht auf eine ihm deshalb drohende Verfolgung schliessen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Insofern in der Beschwerde Gewicht auf die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch den iranischen Geheimdienst gelegt wird, greift dies insoweit zu kurz, da dies letztlich nicht entscheidendes Kriterium für die Frage einer ihm drohenden, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ist. Im Weiteren fehlt es an glaubhaften Informationen oder Belegen, wonach im Iran gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzufügen, dass der Beschwerdeführer aus den jüngsten politischen Turbulenzen im Iran keine objektiven Nachfluchtgründe herzuleiten vermag. So hat die umstrittene Wiederwahl des Präsidenten Ahmadinejad vom Juni 2009 in einer derzeitigen Lageeinschätzung nicht erkennbar zu einer stärkeren Fokussierung auf politisch aktive, iranische Exilgruppierungen geführt. 5.7 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage im Iran erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug zur Zeit als generell zumutbar. Im Iran herrscht zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. 6.3.2 Aus den Akten ergeben sich sodann keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 29-jährigen Mann, der von Geburt an bis zu seiner Ausreise in B._______ (Provinz C._______) gelebt hat, wo sich damals auch seine Eltern und drei Brüder aufhielten (vgl. act. A1 S. 3 f.). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich auch heute noch Verwandte des Beschwerdeführers im Iran aufhalten, weshalb er bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann und nicht auf sich allein gestellt sein wird. Er verfügt über eine angemessene Schulbildung und über Berufserfahrung. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in den Iran in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird. 6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 6.4 Zusammenfassend folgt, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG fällt somit nicht in Betracht. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte und nach wie vor von seiner Fürsorgeabhängigkeit auszugehen ist - der Beschwerdeführer geht keiner Arbeitstätigkeit nach - sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen; es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: