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D-5203/2008

D-5203/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischer Konfession, seinen Heimatstaat am 31. Dezember 1997 in Richtung F. Zwischen dem 18. Juli und dem 20. Juli 2006 reiste er aus dem F. in die G. Etwa am 24. Juli 2006 verliess er die G. und gelangte am 1. August 2006 in die Schweiz. Er habe beabsichtigt, von der Schweiz aus weiter zu seinen Eltern nach H. zu reisen, die den Iran etwa im Jahr 2001 ebenfalls verlassen hätten und nun in I. lebten. Bei der Einreise in J. am 10. August 2006 sei er, im Besitz einer portugiesischen Identitätskarte, von den (...) Behörden gefasst und in die Schweiz zurückgeführt worden. Dort reichte er am 14. August 2006 ein Asylgesuch ein. Am 21. August 2006 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) die Kurzbefragung statt, am 15. September 2006 und am 26. Mai 2008 erfolgten die Anhörung zu den Asylgründen beziehungsweise eine ergänzende Anhörung durch das BFM. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe bei seinen Eltern in K., Provinz L., im Iran gewohnt. Im November, anfang Dezember 1996 sei der bekannte sunnitische Mullah Mohammed Rabiie, ein Kurde, der sich mutig zu Gunsten der Sunniten engagiert habe, vom iranischen Regime getötet worden. In der Folge hätten dessen Anhänger in L. und den umliegenden Ortschaften gegen die iranische Regierung demonstriert. Die iranischen Sicherheitskräfte hätten eingegriffen, indem sie die Demonstranten von der Strasse vertrieben, viele Personen festgenommen und Demonstranten getötet hätten. Auch er habe sich im Dezember 1996 an einer der Demonstrationen beteiligt. Am 8. Dezember 1996 (iran. Zeitrechnung 18.09.1375) sei er von den iranischen Sicherheitskräften zu Hause abgeholt und verhaftet worden. Während der anschliessenden Untersuchungshaft sei er verprügelt und gedrängt worden, preiszugeben, im Rahmen welcher politischen Gruppierung er sich engagiert habe. Er habe gegenüber den untersuchenden Beamten behauptet, gar nicht an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Schliesslich sei ihm eine Filmsequenz gezeigt worden, auf der er als Demonstrationsteilnehmer zu erkennen gewesen sei. Am folgenden Tag, am 26.09.1375 beziehungsweise am 26.10.1375 (iran. Zeitrechnung) sei er an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort angekommen, habe er festgestellt, dass er sich in einem Gerichtsgebäude befunden habe. Auf Geheiss des Richters hin habe er eine Anerkennungsurkunde zu Gunsten eines staatlichen Pflichtverteidigers unterschrieben. Dieser habe auf dem Schreiben vermerkt, der Beschwerdeführer sei noch minderjährig, und es handle sich bei ihm lediglich um einen "unbeabsichtigten Mitläufer", weshalb ein mildes Strafmass anzusetzen sei. Den Pflichtverteidiger habe er nie gesehen. Nachdem er die betreffende Urkunde unterschrieben habe, sei er wieder in seine Zelle geführt worden. Daraufhin sei er immer wieder gefoltert worden. Am 26.09.1375 beziehungsweise am 01.10.1375 (iran. Zeitrechnung) habe man ihn zum Revolutionsgericht (M.) gebracht. Er sei zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Wäre er volljährig gewesen, so wäre er hingerichtet oder zu dreissig Jahren Haft verurteilt worden. Am 05.10.1375 (iran. Zeitrechnung) sei er ins Gefängnis N. in der Ortschaft O. überführt worden. Sein Onkel X.Y., ein hochrangiger Funktionär beziehungsweise Direktor eines staatlichen Handelsunternehmens, habe über Beziehungen erreicht, dass ihm ein zehntägiger Hafturlaub gewährt worden sei, um seine Eltern zu besuchen. Im Sinne einer Garantie sei die Besitzurkunde über sein Elternhaus den Behörden als Pfand hinterlegt worden. Am 27. Dezember 1997 (iran. Zeitrechnung 06.10.1376) habe er seinen Hafturlaub angetreten. Nachdem er vier Tage zu Hause geblieben sei, habe er am 31. Dezember 1997 (iran. Zeitrechnung 10.10.1376) den Iran verlassen. In der Folge habe er bei einem Onkel in P., F., gelebt. Nach seiner Flucht aus dem Iran hätten die iranischen Behörden am 7. Januar 1998 (iran. Zeitrechnung 17.10.1376) das elterliche Haus konfisziert. Zudem seien seine Eltern von den iranischen Sicherheitskräften etwa zwei Wochen festgehalten worden. Man habe sie unter Druck gesetzt und von ihnen gefordert, seine Rückkehr ins Gefängnis zu veranlassen. Auf Intervention X.Y.'s hin seien seine Eltern wieder freigelassen worden. A.b Nach Abschluss der ergänzenden Anhörung vom 26. Mai 2008 fügte der Beschwerdeführer an, dass er sich seit November 2006 im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) in der Schweiz exilpolitisch betätige. A.c Als Beleg für seine Identität reichte er sein iranisches Identitätsbüchlein im Original zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Ausserdem würden die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. B.b Die Vorinstanz machte geltend, der Beschwerdeführer habe im Verlauf der Anhörung vom 15. September 2006 angegeben, er sei bis zum Zeitpunkt der Verlegung ins Gefängnis N. vom 05.10.1375 (iran. Zeitrechnung) seitens der iranischen Sicherheitskräfte immer in der gleichen Zelle festgehalten worden (A13/ S. 8). Demgegenüber habe er eingangs derselben Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei gleich nach der Festnahme vorerst an einem sehr, sehr dunklen Ort inhaftiert gewesen. Nach etwa einer Woche sei er in eine andere Zelle überführt worden, die sich jedoch im gleichen Gebäude befunden habe (A13/ S. 5). Ferner habe der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorgebracht, er sei zu gewissen Zeiten in eine Einzelzelle gesperrt worden, ansonsten sei er mit sieben weiteren Personen zusammen in einer Zelle eingekerkert gewesen (A13/ S. 11; A20/ S. 8). Im Rahmen seiner mündlichen Begründung habe sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche verstrickt. So habe er anlässlich der Anhörung vom 15. September 2006 geltend gemacht, die Filmsequenz, mittels welcher er von den iranischen Behörden überführt worden sei, sei ihm am 26.10.1375 beziehungsweise am 26.09.1375 (iran. Zeitrechnung) gezeigt worden (A13/ S. 5). Gleich nach dieser Aussage habe der Beschwerdeführer plötzlich vorgebracht, er sei am 26.10.1375 beziehungsweise am 26.09.1375 (iran. Zeitrechnung) erstmals vor Gericht gestellt worden. Die Filmsequenz sei ihm jedoch bereits am Vortag gezeigt worden (A13/ S. 6; A20/ S. 7). Die Vorinstanz führte aus, die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Inhaftierung seien klare Hinweise darauf, dass es sich bei den betreffenden Vorbringen um ein Konstrukt handle. Die Korrektheit letzteren Schlusses werde erhärtet durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer realitätsfremde Begründungselemente geltend gemacht habe. Er habe angeführt, dass beim zuständigen Revolutionsgericht ein Gespräch zwischen ihm und dem Richter stattgefunden habe, wobei er diesen gefragt habe, wie das Urteil ausfallen werde. Ihm sei gesagt worden, er sei noch minderjährig und nicht vorbestraft. Zudem gehöre er keiner Partei an. Daher werde er mit zehn Jahren Gefängnishaft bestraft (A13/ S. 7). Das BFM brachte vor, diese Schilderung des Beschwerdeführers sei bezüglich der Realität von Abläufen bei Gericht, namentlich jedoch im iranischen Kontext, schlichtweg realitätsfremd. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er auch nach der Urteilsverkündung von den iranischen Sicherheitskräften schwer gefoltert worden sei (A20/ S. 6/7), was im Kontext des vom Beschwerdeführer geschilderten Strafverfahrens nicht plausibel sei. Bezeichnenderweise sei die Begründung des Beschwerdeführers für das von ihm geltend gemachte Vorgehen der iranischen Behörden denn auch nicht überzeugend, zumal er lediglich angegeben habe, das sei nun mal so im Iran. Dort herrsche ein diktatorisches Regime, welches kein Erbarmen kenne (A20/ S. 7). Schliesslich sei der Beschwerdeführer gefragt worden, wie viele Male er während seiner Inhaftierung im Iran insgesamt verhört worden sei. Er habe geantwortet, er sei ständig verhört worden, verbunden mit Folterungen (A20/ S. 8). Angesichts der Umstände, dass der Beschwerdeführer über ein Jahr in Haft gehalten worden sei und er sich ab 05.10.1375 (iran. Zeitrechnung) im Strafvollzug befunden habe, folgerte die Vorinstanz, seine Antwort sei auffällig undifferenziert, ein Allgemeinplatz, weswegen seine Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien. B.c Das BFM brachte im Weiteren vor, aufgrund der blossen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DVF sei davon auszugehen, dass er über kein derartiges politisches Profil verfüge, welches ihn bei der Rückkehr in den Iran einer asylrelevanten Verfolgung aussetzen würde. C. Mit Beschwerde vom 8. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: Ein Gutachten von (...) zu einem beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren, ein Dossier betreffend diverse exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers ab November 2006 bis März 2008 und eine Kopie des Mitgliederausweises der DVF. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 23. August 2008 fristgemäss einbezahlt. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 räumte der zuständige Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit ein, zur Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen. G. Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2009 wies das BFM darauf hin, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Nach Abschluss der ergänzenden Anhörung vom 26. Mai 2008, d.h. im Anschluss an die Fragen zu allfälligen Wegweisungshindernissen und nach der Rückübersetzung des Protokolls, habe der Beschwerdeführer plötzlich geltend gemacht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, namentlich im Rahmen von Aktivitäten der DVF, der er im November 2006 beigetreten sei. Er mache in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da anlässlich der ergänzenden Anhörung eine weitergehende Prüfung der Vorbringen zu seinem exilpolitischen Engagement, z. B. mittels Nachfragens, nicht stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Beschwerdebegründung dieses exilpolitische Engagement, das er in der Schweiz entfaltet habe, ausführlich dargelegt und höchst detailliert dokumentiert, unter anderem durch eine professionell ausgearbeitete Fotoreportage, die allenfalls von der DVF standardisiert den Interessenten angeboten werde. Vor dem Hintergrund der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle sich berechtigterweise die Frage, ob die Vorinstanz zu anderen Schlüssen gekommen wäre, falls sie aufgrund weiteren Nachfragens bei der ergänzenden Anhörung oder infolge anderer Untersuchungsmassnahmen vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung Detailkenntnisse über das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers besessen hätte. In Würdigung der Begründungselemente der Beschwerde sei festzustellen, dass die Vorinstanz zum gleichen Schluss gekommen wäre wie in der angefochtenen Verfügung erörtert. Aus den darin dargelegten Erwägungen gehe klar hervor, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das von ihm behauptete politische Engagement, das er im Iran entfaltet habe, und hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung, die er in seinem Heimatstaat erlitten habe, um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Tatsache sei jedoch, dass unter iranischen Asylgesuchstellenden in der Schweiz bekanntlich viele Personen zu finden seien, die sich durch exilpolitische Aktivitäten (Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen, Publikationen in der Presse und im Internet) ein Bleiberecht oder eine Statusverbesserung in der Schweiz zu verschaffen versuchten. Namentlich im vorliegenden Fall, in dem kein politisches Profil des Beschwerdeführers vorbestanden habe, sei sein Verhalten in der Schweiz als offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vorsätzliche Schaffung von Nachfluchtgründen zum Zweck einer Aufenthaltsregelung) zu qualifizieren, weshalb die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des AsylG zu verneinen sei. Überdies sei festzuhalten, dass das BFM, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Beschwerdeinstanz, weder die blosse Teilnahme an Protestkundgebungen noch die publizistische Tätigkeit im Internet und anderen Medien als hinreichenden Grund erachte, um von einer wahrscheinlichen Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Iran auszugehen. In Bezug auf die verschiedenen exilpolitischen Tätigkeiten zahlreicher Personen iranischer Herkunft sei vielmehr festzustellen, dass die dortigen Behörden nur dann ein Interesse an einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten im Ausland als konkrete Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen würden, was vorliegend mit Bestimmtheit nicht zutreffe. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2009 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. I. Mit Eingabe vom 16. Februar 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Zur Veranschaulichung seines exilpolitischen Engagements liess er folgende Beweismittel nachreichen:

- In der DVF-Monatszeitschrift publizierte Fotos, auf denen der Beschwerdeführer bei der Verteilaktion dieser Zeitschrift vom (...) vor (...) in (...) abgebildet ist,

- im Internet veröffentlichte Fotos, auf welchen er anlässlich der Verteilaktion der DVF-Monatszeitschrift vom (...) vor dem (...) in (...) in Erscheinung tritt,

- einen Aufruf der DVF zur Kundgebung vom (...) in (...) anlässlich des (...) Jahrestages der Massenhinrichtung politischer Gefangener im Iran,

- eine Resolution der DVF zu derselben Kundgebung,

- ein Schreiben der DVF mit dem Titel "Gefängnis und Gefangene im Iran",

- im Internet publizierte Fotos, auf denen der Beschwerdeführer anlässlich der am (...) stattgefundenen Standaktion zu sehen ist,

- einen Aufruf der Demokratischen Partei Kurdistan - Komitee Schweiz, Komalai zehmatkeshani kurdistan - Komitee Schweiz, Chak - Komitee Schweiz und der DVF zur Demonstration vom (...) vor (...) in (...) betreffend die Unterstützung des Hungerstreiks der politischen und zivilen kurdischen Gefangenen,

- eine Resolution besagter Organisationen zu derselben Demonstration und

- im Internet veröffentlichte Fotos, auf denen der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstration vom (...) abgebildet ist.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer vorab an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Er macht durch seinen Rechtsvertreter insbesondere geltend, die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt der Konfrontation mit den Filmaufnahmen würden mit seinem damals noch jugendlichen Alter und den negativen Erlebnissen in der Haft zusammenhängen. Zudem sei auch die undifferenzierte Antwort auf die Frage, wie viele Male er verhört worden sei, auf die Extremsituation zurückzuführen, die er als damals 16- Jähriger durchlebt habe. Daher dürfte es durchaus nachvollziehbar sein, dass er nicht mit letzter Gewissheit Daten der einzelnen Ereignisse habe nennen können. Im Weiteren habe sich das beim Revolutionsgericht geführte Gespräch nicht zwischen ihm und dem Richter, sondern zwischen ihm und einem Gerichtssoldaten zugetragen. Er habe es verpasst, bei der Rückübersetzung darauf hinzuweisen.

E. 4.1.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3.c.aa S. 263 f.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).

E. 4.1.2 Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, entstehen durch die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungssituation.

E. 4.1.2.1 So gab er als Grund für seine Ausreise aus dem Iran an, er sei verurteilt und gefoltert worden, nachdem er sich am 12.09.1375 (iran. Zeitrechnung) etwa um die Mittagszeit an einer Demonstration gegen die iranische Regierung beteiligt habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 21. August 2006; A1/ S. 7; Anhörungsprotokoll vom 15. September 2006; A13/ S. 4). Von diesen rudimentären Angaben abgesehen, liess er es gänzlich vermissen, den Ablauf der Demonstration detailliert zu beschreiben. Es bleibt beispielsweise völlig unklar, wie lange die Kundgebung gedauert hat, ob die Teilnehmer zu Fuss durch die Strassen marschiert sind, dabei Transparente hochgehalten und Parolen gerufen haben oder ob es einen Protest vor einem bestimmten Gebäude gegeben hat. Auch erwähnt der Beschwerdeführer mit keinem Wort, welche Rolle er selbst bei der Demonstration gespielt hat. Vielmehr hätte von ihm eine konkretere, lebendigere Darstellung erwartet werden dürfen, will er doch wegen der Teilnahme an der Protestkundgebung festgenommen und verurteilt worden sein. Schliesslich erstaunt, dass der Beschwerdeführer überhaupt gegen die iranische Regierung demonstriert haben will, zumal er geltend machte, in seinem Heimatland nicht politisch aktiv gewesen zu sein und mit den Behörden oder Organisationen keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A1/ S. 8). Angesichts dieser Umstände kann ihm die behauptete Demonstrationsteilnahme nicht geglaubt werden, weshalb seine Ausführungen betreffend Inhaftnahme, Gefängnisaufenthalt und Verurteilung gleichermassen unglaubhaft sind.

E. 4.1.2.2 Im Weiteren fällt der Beschwerdeführer durch sein selektives Erinnerungsvermögen auf. Einerseits war er nicht in der Lage, die genauen Daten seiner Eheschliessung und Scheidung anzugeben, wobei er als Begründung geltend machte, er könne Daten nur schlecht behalten. Er glaube, am 20. April 2001 geheiratet zu haben (vgl. Anhörungsprotokoll vom 26. Mai 2008; A20/ S. 4, F22). Erstaunlicherweise gab er andererseits äusserst präzise an, die Demonstration habe am 12.09.1375 (iran. Zeitrechnung) stattgefunden, am 18.09.1375 (iran. Zeitrechnung) sei er festgenommen worden (vgl. A13/ S. 4) und die Gerichtsverhandlungen hätten am 26.09.1375 (iran. Zeitrechnung) beziehungsweise am 01.10.1375 (iran. Zeitrechnung) stattgefunden (vgl. A20/ S. 3, F8/9). Vor diesem Hintergrund erstaunt es doch sehr, dass sich der Beschwerdeführer ausgerechnet an die Daten derjenigen Begebenheiten erinnern konnte, die sich bereits rund zehn Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz ereignet haben sollen. Erst recht hätte von ihm die Angabe der genauen Daten seiner Heirat, aber auch der Scheidung erwartet werden dürfen, zumal diese im Juni 2006, also nicht lange vor der Einreise in die Schweiz, stattgefunden haben soll. Im Weiteren vermag sein Argument, im Gefängnis verliere man nicht die Orientierung über Daten, jeder Häftling zähle mit Strichen an der Wand seine Haftdauer (vgl. A20/ S. 7, F50), so nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer anlässlich derselben Anhörung zu Protokoll gab, er könne Daten schlecht behalten (vgl. a.a.O., S. 4, F22). Durch die Tatsache, dass er sich nur selektiv an einzelne Daten zu erinnern vermochte, erweckt der Beschwerdeführer den Eindruck, die entsprechenden Daten auswendig gelernt und das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben. Dieser Eindruck wird noch zusätzlich dadurch bekräftigt, dass er bei den Anhörungen unterschiedliche Daten betreffend den genauen Zeitpunkt der Vorführung der Filmsequenz angab. Anlässlich der Anhörung vom 15. September 2006 machte er zuerst geltend, man habe ihm den Film am 26.10.1375 (iran. Zeitrechnung) gezeigt, während er im Anschluss daran zu Protokoll gab, der Film sei ihm einen Tag zuvor gezeigt worden (vgl. A13/ S. 5/6). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 26. Mai 2008 erwähnte er dann nur noch den 25.09.1375 (iran. Zeitrechnung) als den Tag, an dem ihm die Filmsequenz vorgeführt worden sei (vgl. A20/ S. 3, F13-15). Auf diese unterschiedlichen Angaben angesprochen, entgegnete der Beschwerdeführer, es handle sich um keinen Widerspruch. Sein Dolmetscher habe genau den 26.09.1375 (iran. Zeitrechnung) übersetzt (vgl. a.a.O., S. 4, F16). Dieser Begründung ist indessen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls vom 15. September 2006 mit seiner Unterschrift dessen Richtigkeit bestätigte. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass der bei der Angabe des Zeitpunkts der Konfrontation mit den Filmaufnahmen festgestellte Widerspruch auch nicht auf einen Fehler bei der Umrechnung vom iranischen in den europäischen Kalender zurückzuführen ist, zumal ein solcher weder aus den Akten ersichtlich ist, noch auf Beschwerdeebene gerügt wurde.

E. 4.1.2.3 Auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, das erwähnte Gespräch sei unmittelbar nach dem ersten Gerichtstermin zwischen dem Beschwerdeführer und einem Gerichtssoldaten zustande gekommen, kann nicht gehört werden, zumal sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht ergibt, dass ein Gerichtssoldat in das Gespräch verwickelt gewesen sein soll, sondern stets vom Richter die Rede ist (vgl. A13/ S. 7/8). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich mit einem Gerichtssoldaten über die haftmildernden Umstände gesprochen, hätte er dies bereits anlässlich der Anhörung und nicht erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Das diesbezügliche Vorbringen muss dementsprechend als nachgeschoben, mithin als unglaubhaft qualifiziert werden. Die Unglaubhaftigkeit wird zusätzlich durch das Verhalten des Beschwerdeführers bekräftigt, zumal dieser, als er anlässlich der Anhörung vom 26. Mai 2008 das Datum der zweiten Gerichtsverhandlung bestätigte, anfügte, man solle ihn eigentlich zu seinen Asylgründen und nicht zu "dummen" Daten befragen (vgl. A20/ S. 7).

E. 4.1.2.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Onkel X.Y. habe seinen Hafturlaub mit Hilfe von S., dem Vertreter des (...) Oberhauptes, veranlasst. Als Direktor einer Firma habe der Onkel dank seiner Arbeit guten Kontakt und gute Beziehungen zu S. gepflegt, weswegen der Hafturlaub habe veranlasst werden können (vgl. A13/ S. 4). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, das Gerichtsurteil, in dem er zu zehn Jahren Haft verurteilt worden sei, befinde sich bei den iranischen Behörden. Er habe nur eine Urlaubsbescheinigung erhalten, die er jedoch zerrissen habe, weil er der Meinung gewesen sei, sie nie mehr zu benötigen (vgl. a.a.O., S. 9). In Anbetracht des Umstands, wonach sein Onkel den Hafturlaub veranlasst haben und in gutem Kontakt zu den Behörden stehen soll, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden seit seiner Einreise in die Schweiz keinerlei Dokumente einreichte, die seine angebliche Verurteilung im Iran beweisen könnten. Es ist davon auszugehen, dass es für seinen Onkel ohne allzu grossen Aufwand möglich wäre, das Gerichtsurteil sowie allenfalls eine Kopie der Urlaubsbescheinigung bei den iranischen Behörden zu beschaffen. Durch die Nichteinreichung entsprechender Unterlagen hat der Beschwerdeführer ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung geschaffen. Von einer tatsächlich verurteilten und verfolgten Person dürfte nämlich erwartet werden, dass sie gestützt auf ihre in Art. 8 AsylG festgelegte Mitwirkungspflicht zur Überprüfung der Vorbringen entsprechende Beweismittel einreicht oder sich zumindest um deren Beschaffung bemüht. Dies erst recht, wenn wie vorliegend eine Verurteilung als Grund für die Ausreise aus dem Heimatland angegeben wird (vgl. A1/ S. 7).

E. 4.1.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe zu überzeugen.

E. 4.2 Was die subjektiven Nachfluchtgründe betrifft, lässt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend machen, er habe sich bei diversen Aktionen medienwirksam in der Öffentlichkeit gegen das iranische Regime engagiert, so dass er bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Kurz nach der ergänzenden Anhörung habe er erklärt, er sei Mitglied der DVF und innerhalb dieser Organisation exilpolitisch tätig. Dabei habe er seine Mitgliederkarte vorgewiesen (vgl. A20/ S. 10). Das BFM habe es jedoch nicht für erforderlich gehalten, diesbezüglich weitere Fragen zu stellen beziehungsweise einen neuen Anhörungstermin festzusetzen. Da trotz klarer Hinweise auf das exilpolitische Engagement und genügender Kenntnis des BFM von der DVF erst auf Beschwerdeebene weitere Unterlagen zum konkreten Engagement hätten eingereicht werden können, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des BFM vor.

E. 4.2.1.1 Art. 12 VwVG hält fest, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat, und erklärt damit den Untersuchungsgrundsatz als Leitlinie für das Verwaltungsverfahren. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungs(justiz)behörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (vgl. Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger {Hrsg.} Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N 15 und 16). Art. 13 VwVG ergänzt und relativiert die in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsmaxime. Er verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt grundsätzlich bei sämtlichen Arten von Tatsachen zum Tragen. Sie gilt jedoch vorab für jene Umstände, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. Christoph Auer in: Auer/Müller/Schindler {Hrsg.}, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 1 und 4 zu Art. 13 VwVG, S. 223/4). Für das Asylverfahren konkretisiert Art. 8 AsylG die allgemeine Mitwirkungspflicht von Art. 13 VwVG in detaillierter Weise. So sind Asylsuchende insbesondere verpflichtet, bei der Anhörung anzugeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (Abs. 1 Bst. c) sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Abs. 1 Bst. d).

E. 4.2.1.2 Nach der Rückübersetzung des Protokolls anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 26. Mai 2008 machte der Beschwerdeführer als weiteres Wegweisungsvollzugshindernis geltend, er sei seit November 2006 aktives Mitglied der DVF und als solches in der Schweiz exilpolitisch tätig. Zur Veranschaulichung seines politischen Engagements wies er einzig den Mitgliederausweis im Original vor. Allfällige weitere Ausführungen zu seiner Teilnahme an den zahlreichen Veranstaltungen liess er jedoch gänzlich vermissen. Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismaterial ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen November 2006 und März 2008 an diversen Veranstaltungen sowie am (...) 2008 an einer Verteilaktion der DVF-Monatszeitschrift teilnahm. Den Daten zufolge fanden die einzelnen Veranstaltungen bereits vor der ergänzenden Anhörung vom 26. Mai 2008 statt, weshalb sich dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gestützt auf Art. 13 VwVG i. V. m. Art. 8 AsylG bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit geboten hätte, sein exilpolitisches Engagement detailliert zu schildern und mit entsprechendem Beweismaterial zu belegen. Dies umso mehr, als er bessere Kenntnis als die Asylbehörden darüber hat, ob und inwiefern er in der Schweiz exilpolitisch aktiv war beziehungsweise ist. Eine angemessene Beweiswürdigung hätte diesfalls bereits in der angefochtenen Verfügung vorgenommen werden können. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - weder ihre Untersuchungspflicht noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Sie war demnach nicht verpflichtet, weitere Fragen zu stellen beziehungsweise einen neuen Anhörungstermin festzusetzen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung bereits vor der Rückübersetzung des Protokolls nach weiteren Gründen gegen seine Rückführung gefragt wurde (vgl. A20, F68), er indessen zu jenem Zeitpunkt keine solchen Gründe geltend machte.

E. 4.2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz (Teilnahme an diversen Demonstrationen, Verteil- und Standaktionen sowie weiteren Veranstaltungen) zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.

E. 4.2.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).

E. 4.2.2.2 In genereller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber gilt es festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juni 1996 unter Strafe gestellt ist (§§ 498-500 des iranischen Strafgesetzbuches). Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, die sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 4. April 2006, S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr nicht die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern Positionen (z. B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z. B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 7; vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3, D-5231/2006 vom 18. September 2009 E. 5.2, E- 4390/2006 vom 27. August 2009 E. 3.4.3, D-5907/2006 vom 16. Juli 2009 E. 4.5.3, D-5517/2006 vom 17. März 2009 E. 5.3 und D- 4932/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.4.2). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3, D-5231/2006 vom 18. September 2009 E. 5.2 und E-6426/2006 vom 5. Januar 2009 E. 7.3). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses der iranischen Behörden rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).

E. 4.2.2.3 Der Beschwerdeführer reichte als Beleg für die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der DVF eine Kopie seines Mitgliederausweises, gültig bis Ende 2008, diverse im Internet und in der DVF-Monatszeitschrift publizierte Fotos betreffend exilpolitische Veranstaltungen, Aufrufe und Resolutionen der DVF und weiteren Organisationen, Berichte, Flugblätter usw. zu den Akten (vgl. Bstn. C und I des Sachverhalts). Es besteht kein Anlass, an dieser, zwar für den heutigen Zeitpunkt nicht mehr belegten, aber wohl auch heute noch bestehenden Mitgliedschaft sowie am geltend gemachten und (bis zum September 2008) umfassend dokumentierten Engagement zu zweifeln. Fest steht, dass der Beschwerdeführer an zahlreichen Demonstrationen, Verteil- und Standaktionen, Sitzungen und Treffen der DVF teilgenommen hat, an denen Fotos gemacht, die teilweise ins Internet gestellt wurden. Sodann wird in der Replik vom 16. Februar 2009 geltend gemacht, spätestens durch die Fortsetzung seiner Tätigkeit in der Schweiz weise der Beschwerdeführer ein derartiges politisches Profil auf, welches die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Schutz durch die Schweiz erfordere. Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. E. 4.1.2 f.). Somit ist nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz können denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute verglichen werden, als sich sein politisches Engagement nicht von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner abhebt. Den Akten kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer innerhalb der DVF markante Führungsaufgaben wahrgenommen beziehungsweise als führendes Kadermitglied der DVF namentlich in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten wäre. Seine Aktivitäten - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen - sind aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, den Beschwerdeführer als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnten, erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes wird (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D- 3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3). Es ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage während längerer Zeit (November 2006 bis September 2008) in der exiliranischen Szene sehr präsent war und wohl auch heute noch präsent ist. Allein die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten kann vorliegend indes noch nicht als Qualitätsänderung der Gesamtaktivität gewertet werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade derjenige, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach aussen hin deutlich macht, dass er lediglich "dabei ist", gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst zwar den Beweis einer möglichen Unzufriedenheit liefert. Von einer - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - ernst zu nehmenden Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran kann hingegen nicht gesprochen werden (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 7). Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, und es weist auch nichts darauf hin, dass in seinem Heimatland gegen ihn aufgrund seines exilpolitischen Engagements ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit im Iran, SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass exilpolitisch aktive Personen bei ihrer Rückkehr nicht strafrechtlich belangt werden, wenn es sich bei deren Aktivitäten um gewaltfreie Proteste handelte (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 3). Da die DVF eigenen Angaben zufolge ihre Ziele mit demokratisch friedlichen Mitteln erreichen will (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 5) und sich aus den Akten keinerlei Hinweis ergibt, wonach der Beschwerdeführer seine politischen Tätigkeiten gewaltsam ausgeübt hätte, scheint die Eröffnung eines Strafverfahrens beziehungsweise die Einleitung anderer behördlicher Massnahmen im Iran auch im Falle der Rückkehr dorthin nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der beschwerdeführenden Person abklären zu müssen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Behörden nicht bereits vor seiner Ausreise bekannt war, zumal er erst im November 2006, mithin nach seiner Einreise in die Schweiz, der DVF beitrat und bestätigte, dass er in seinem Heimatland nicht politisch aktiv gewesen sei (vgl. A1/ S. 8). Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer aus den jüngsten politischen Unruhen in seinem Heimatland keine objektiven Nachfluchtgründe herzuleiten vermag. So hat die umstrittene Wiederwahl des fundamentalistischen Präsidenten Ahmadinejad vom Juni 2009 in einer derzeitigen Lageeinschätzung nicht erkennbar zu einer stärkeren Fokussierung auf politisch aktive, iranische Exilgruppierungen geführt. In der Replik vom 16. Februar 2009 wird neben der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund dessen exilpolitischen Engagements innerhalb der DVF (vgl. zu den subjektiven Nachfluchtgründen auch die Ausführungen in der Beschwerde vom 8. August 2008, S. 8 f.) geltend gemacht, er sei seit Februar 2009 Mitglied bei der iranisch-kurdischen Oppositionsbewegung Komala. Obwohl der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Untermauerung dieser behaupteten Mitgliedschaft entsprechende Beweisdokumente in Aussicht stellte, wurden bis zum heutigen Zeitpunkt keine solchen Unterlagen nachgereicht, weshalb die behauptete Mitgliedschaft bei der vorerwähnten Gruppierung nicht belegt ist.

E. 4.3 Auch nach einer genauen Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht somit - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. August 2008 nach einer summarischen Durchsicht - zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die als Beweismittel ins Recht gelegten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass weder die behauptete Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch infolgedessen zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.1 Angesichts der aktuellen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Lage im Iran sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat konkret gefährdet wäre.

E. 6.3.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation im Iran bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Eigenen Angaben zufolge lebte er seit der Geburt bis zur Ausreise im Iran. Ausserdem verfügt er über eine neunjährige Schulbildung, und hat Erfahrung als Taxichauffeur. Es ist ihm daher zuzumuten, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer gab an, seine Eltern hätten den Iran wegen seiner Probleme verlassen und lebten heute in I. (vgl. A1/ S. 4; A13/ S. 3). Da sich seine Vorfluchtgründe jedoch als unglaubhaft erwiesen haben (vgl. E. 4.1.2 f.), kann ihm dieses Vorbringen ebenso wenig geglaubt werden. Demnach ist davon auszugehen, dass er im Iran nach wie vor über ein familiäres Netz (Eltern und Schwester) verfügt, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. August 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 23. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5203/2008 {T 0/2} Urteil vom 18. Februar 2010 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Iran, alias B._______, geboren (...), Irak, alias C._______, geboren (...), Irak, alias D._______, geboren (...), Portugal, alias E._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

9. Juli 2008 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischer Konfession, seinen Heimatstaat am 31. Dezember 1997 in Richtung F. Zwischen dem 18. Juli und dem 20. Juli 2006 reiste er aus dem F. in die G. Etwa am 24. Juli 2006 verliess er die G. und gelangte am 1. August 2006 in die Schweiz. Er habe beabsichtigt, von der Schweiz aus weiter zu seinen Eltern nach H. zu reisen, die den Iran etwa im Jahr 2001 ebenfalls verlassen hätten und nun in I. lebten. Bei der Einreise in J. am 10. August 2006 sei er, im Besitz einer portugiesischen Identitätskarte, von den (...) Behörden gefasst und in die Schweiz zurückgeführt worden. Dort reichte er am 14. August 2006 ein Asylgesuch ein. Am 21. August 2006 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) die Kurzbefragung statt, am 15. September 2006 und am 26. Mai 2008 erfolgten die Anhörung zu den Asylgründen beziehungsweise eine ergänzende Anhörung durch das BFM. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe bei seinen Eltern in K., Provinz L., im Iran gewohnt. Im November, anfang Dezember 1996 sei der bekannte sunnitische Mullah Mohammed Rabiie, ein Kurde, der sich mutig zu Gunsten der Sunniten engagiert habe, vom iranischen Regime getötet worden. In der Folge hätten dessen Anhänger in L. und den umliegenden Ortschaften gegen die iranische Regierung demonstriert. Die iranischen Sicherheitskräfte hätten eingegriffen, indem sie die Demonstranten von der Strasse vertrieben, viele Personen festgenommen und Demonstranten getötet hätten. Auch er habe sich im Dezember 1996 an einer der Demonstrationen beteiligt. Am 8. Dezember 1996 (iran. Zeitrechnung 18.09.1375) sei er von den iranischen Sicherheitskräften zu Hause abgeholt und verhaftet worden. Während der anschliessenden Untersuchungshaft sei er verprügelt und gedrängt worden, preiszugeben, im Rahmen welcher politischen Gruppierung er sich engagiert habe. Er habe gegenüber den untersuchenden Beamten behauptet, gar nicht an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Schliesslich sei ihm eine Filmsequenz gezeigt worden, auf der er als Demonstrationsteilnehmer zu erkennen gewesen sei. Am folgenden Tag, am 26.09.1375 beziehungsweise am 26.10.1375 (iran. Zeitrechnung) sei er an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort angekommen, habe er festgestellt, dass er sich in einem Gerichtsgebäude befunden habe. Auf Geheiss des Richters hin habe er eine Anerkennungsurkunde zu Gunsten eines staatlichen Pflichtverteidigers unterschrieben. Dieser habe auf dem Schreiben vermerkt, der Beschwerdeführer sei noch minderjährig, und es handle sich bei ihm lediglich um einen "unbeabsichtigten Mitläufer", weshalb ein mildes Strafmass anzusetzen sei. Den Pflichtverteidiger habe er nie gesehen. Nachdem er die betreffende Urkunde unterschrieben habe, sei er wieder in seine Zelle geführt worden. Daraufhin sei er immer wieder gefoltert worden. Am 26.09.1375 beziehungsweise am 01.10.1375 (iran. Zeitrechnung) habe man ihn zum Revolutionsgericht (M.) gebracht. Er sei zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Wäre er volljährig gewesen, so wäre er hingerichtet oder zu dreissig Jahren Haft verurteilt worden. Am 05.10.1375 (iran. Zeitrechnung) sei er ins Gefängnis N. in der Ortschaft O. überführt worden. Sein Onkel X.Y., ein hochrangiger Funktionär beziehungsweise Direktor eines staatlichen Handelsunternehmens, habe über Beziehungen erreicht, dass ihm ein zehntägiger Hafturlaub gewährt worden sei, um seine Eltern zu besuchen. Im Sinne einer Garantie sei die Besitzurkunde über sein Elternhaus den Behörden als Pfand hinterlegt worden. Am 27. Dezember 1997 (iran. Zeitrechnung 06.10.1376) habe er seinen Hafturlaub angetreten. Nachdem er vier Tage zu Hause geblieben sei, habe er am 31. Dezember 1997 (iran. Zeitrechnung 10.10.1376) den Iran verlassen. In der Folge habe er bei einem Onkel in P., F., gelebt. Nach seiner Flucht aus dem Iran hätten die iranischen Behörden am 7. Januar 1998 (iran. Zeitrechnung 17.10.1376) das elterliche Haus konfisziert. Zudem seien seine Eltern von den iranischen Sicherheitskräften etwa zwei Wochen festgehalten worden. Man habe sie unter Druck gesetzt und von ihnen gefordert, seine Rückkehr ins Gefängnis zu veranlassen. Auf Intervention X.Y.'s hin seien seine Eltern wieder freigelassen worden. A.b Nach Abschluss der ergänzenden Anhörung vom 26. Mai 2008 fügte der Beschwerdeführer an, dass er sich seit November 2006 im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) in der Schweiz exilpolitisch betätige. A.c Als Beleg für seine Identität reichte er sein iranisches Identitätsbüchlein im Original zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Ausserdem würden die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. B.b Die Vorinstanz machte geltend, der Beschwerdeführer habe im Verlauf der Anhörung vom 15. September 2006 angegeben, er sei bis zum Zeitpunkt der Verlegung ins Gefängnis N. vom 05.10.1375 (iran. Zeitrechnung) seitens der iranischen Sicherheitskräfte immer in der gleichen Zelle festgehalten worden (A13/ S. 8). Demgegenüber habe er eingangs derselben Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei gleich nach der Festnahme vorerst an einem sehr, sehr dunklen Ort inhaftiert gewesen. Nach etwa einer Woche sei er in eine andere Zelle überführt worden, die sich jedoch im gleichen Gebäude befunden habe (A13/ S. 5). Ferner habe der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorgebracht, er sei zu gewissen Zeiten in eine Einzelzelle gesperrt worden, ansonsten sei er mit sieben weiteren Personen zusammen in einer Zelle eingekerkert gewesen (A13/ S. 11; A20/ S. 8). Im Rahmen seiner mündlichen Begründung habe sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche verstrickt. So habe er anlässlich der Anhörung vom 15. September 2006 geltend gemacht, die Filmsequenz, mittels welcher er von den iranischen Behörden überführt worden sei, sei ihm am 26.10.1375 beziehungsweise am 26.09.1375 (iran. Zeitrechnung) gezeigt worden (A13/ S. 5). Gleich nach dieser Aussage habe der Beschwerdeführer plötzlich vorgebracht, er sei am 26.10.1375 beziehungsweise am 26.09.1375 (iran. Zeitrechnung) erstmals vor Gericht gestellt worden. Die Filmsequenz sei ihm jedoch bereits am Vortag gezeigt worden (A13/ S. 6; A20/ S. 7). Die Vorinstanz führte aus, die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Inhaftierung seien klare Hinweise darauf, dass es sich bei den betreffenden Vorbringen um ein Konstrukt handle. Die Korrektheit letzteren Schlusses werde erhärtet durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer realitätsfremde Begründungselemente geltend gemacht habe. Er habe angeführt, dass beim zuständigen Revolutionsgericht ein Gespräch zwischen ihm und dem Richter stattgefunden habe, wobei er diesen gefragt habe, wie das Urteil ausfallen werde. Ihm sei gesagt worden, er sei noch minderjährig und nicht vorbestraft. Zudem gehöre er keiner Partei an. Daher werde er mit zehn Jahren Gefängnishaft bestraft (A13/ S. 7). Das BFM brachte vor, diese Schilderung des Beschwerdeführers sei bezüglich der Realität von Abläufen bei Gericht, namentlich jedoch im iranischen Kontext, schlichtweg realitätsfremd. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er auch nach der Urteilsverkündung von den iranischen Sicherheitskräften schwer gefoltert worden sei (A20/ S. 6/7), was im Kontext des vom Beschwerdeführer geschilderten Strafverfahrens nicht plausibel sei. Bezeichnenderweise sei die Begründung des Beschwerdeführers für das von ihm geltend gemachte Vorgehen der iranischen Behörden denn auch nicht überzeugend, zumal er lediglich angegeben habe, das sei nun mal so im Iran. Dort herrsche ein diktatorisches Regime, welches kein Erbarmen kenne (A20/ S. 7). Schliesslich sei der Beschwerdeführer gefragt worden, wie viele Male er während seiner Inhaftierung im Iran insgesamt verhört worden sei. Er habe geantwortet, er sei ständig verhört worden, verbunden mit Folterungen (A20/ S. 8). Angesichts der Umstände, dass der Beschwerdeführer über ein Jahr in Haft gehalten worden sei und er sich ab 05.10.1375 (iran. Zeitrechnung) im Strafvollzug befunden habe, folgerte die Vorinstanz, seine Antwort sei auffällig undifferenziert, ein Allgemeinplatz, weswegen seine Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien. B.c Das BFM brachte im Weiteren vor, aufgrund der blossen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DVF sei davon auszugehen, dass er über kein derartiges politisches Profil verfüge, welches ihn bei der Rückkehr in den Iran einer asylrelevanten Verfolgung aussetzen würde. C. Mit Beschwerde vom 8. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: Ein Gutachten von (...) zu einem beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren, ein Dossier betreffend diverse exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers ab November 2006 bis März 2008 und eine Kopie des Mitgliederausweises der DVF. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 23. August 2008 fristgemäss einbezahlt. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 räumte der zuständige Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit ein, zur Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen. G. Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2009 wies das BFM darauf hin, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Nach Abschluss der ergänzenden Anhörung vom 26. Mai 2008, d.h. im Anschluss an die Fragen zu allfälligen Wegweisungshindernissen und nach der Rückübersetzung des Protokolls, habe der Beschwerdeführer plötzlich geltend gemacht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, namentlich im Rahmen von Aktivitäten der DVF, der er im November 2006 beigetreten sei. Er mache in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da anlässlich der ergänzenden Anhörung eine weitergehende Prüfung der Vorbringen zu seinem exilpolitischen Engagement, z. B. mittels Nachfragens, nicht stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Beschwerdebegründung dieses exilpolitische Engagement, das er in der Schweiz entfaltet habe, ausführlich dargelegt und höchst detailliert dokumentiert, unter anderem durch eine professionell ausgearbeitete Fotoreportage, die allenfalls von der DVF standardisiert den Interessenten angeboten werde. Vor dem Hintergrund der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle sich berechtigterweise die Frage, ob die Vorinstanz zu anderen Schlüssen gekommen wäre, falls sie aufgrund weiteren Nachfragens bei der ergänzenden Anhörung oder infolge anderer Untersuchungsmassnahmen vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung Detailkenntnisse über das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers besessen hätte. In Würdigung der Begründungselemente der Beschwerde sei festzustellen, dass die Vorinstanz zum gleichen Schluss gekommen wäre wie in der angefochtenen Verfügung erörtert. Aus den darin dargelegten Erwägungen gehe klar hervor, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das von ihm behauptete politische Engagement, das er im Iran entfaltet habe, und hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung, die er in seinem Heimatstaat erlitten habe, um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Tatsache sei jedoch, dass unter iranischen Asylgesuchstellenden in der Schweiz bekanntlich viele Personen zu finden seien, die sich durch exilpolitische Aktivitäten (Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen, Publikationen in der Presse und im Internet) ein Bleiberecht oder eine Statusverbesserung in der Schweiz zu verschaffen versuchten. Namentlich im vorliegenden Fall, in dem kein politisches Profil des Beschwerdeführers vorbestanden habe, sei sein Verhalten in der Schweiz als offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vorsätzliche Schaffung von Nachfluchtgründen zum Zweck einer Aufenthaltsregelung) zu qualifizieren, weshalb die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des AsylG zu verneinen sei. Überdies sei festzuhalten, dass das BFM, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Beschwerdeinstanz, weder die blosse Teilnahme an Protestkundgebungen noch die publizistische Tätigkeit im Internet und anderen Medien als hinreichenden Grund erachte, um von einer wahrscheinlichen Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Iran auszugehen. In Bezug auf die verschiedenen exilpolitischen Tätigkeiten zahlreicher Personen iranischer Herkunft sei vielmehr festzustellen, dass die dortigen Behörden nur dann ein Interesse an einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten im Ausland als konkrete Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen würden, was vorliegend mit Bestimmtheit nicht zutreffe. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2009 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. I. Mit Eingabe vom 16. Februar 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Zur Veranschaulichung seines exilpolitischen Engagements liess er folgende Beweismittel nachreichen:

- In der DVF-Monatszeitschrift publizierte Fotos, auf denen der Beschwerdeführer bei der Verteilaktion dieser Zeitschrift vom (...) vor (...) in (...) abgebildet ist,

- im Internet veröffentlichte Fotos, auf welchen er anlässlich der Verteilaktion der DVF-Monatszeitschrift vom (...) vor dem (...) in (...) in Erscheinung tritt,

- einen Aufruf der DVF zur Kundgebung vom (...) in (...) anlässlich des (...) Jahrestages der Massenhinrichtung politischer Gefangener im Iran,

- eine Resolution der DVF zu derselben Kundgebung,

- ein Schreiben der DVF mit dem Titel "Gefängnis und Gefangene im Iran",

- im Internet publizierte Fotos, auf denen der Beschwerdeführer anlässlich der am (...) stattgefundenen Standaktion zu sehen ist,

- einen Aufruf der Demokratischen Partei Kurdistan - Komitee Schweiz, Komalai zehmatkeshani kurdistan - Komitee Schweiz, Chak - Komitee Schweiz und der DVF zur Demonstration vom (...) vor (...) in (...) betreffend die Unterstützung des Hungerstreiks der politischen und zivilen kurdischen Gefangenen,

- eine Resolution besagter Organisationen zu derselben Demonstration und

- im Internet veröffentlichte Fotos, auf denen der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstration vom (...) abgebildet ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer vorab an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Er macht durch seinen Rechtsvertreter insbesondere geltend, die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt der Konfrontation mit den Filmaufnahmen würden mit seinem damals noch jugendlichen Alter und den negativen Erlebnissen in der Haft zusammenhängen. Zudem sei auch die undifferenzierte Antwort auf die Frage, wie viele Male er verhört worden sei, auf die Extremsituation zurückzuführen, die er als damals 16- Jähriger durchlebt habe. Daher dürfte es durchaus nachvollziehbar sein, dass er nicht mit letzter Gewissheit Daten der einzelnen Ereignisse habe nennen können. Im Weiteren habe sich das beim Revolutionsgericht geführte Gespräch nicht zwischen ihm und dem Richter, sondern zwischen ihm und einem Gerichtssoldaten zugetragen. Er habe es verpasst, bei der Rückübersetzung darauf hinzuweisen. 4.1.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3.c.aa S. 263 f.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 4.1.2 Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, entstehen durch die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungssituation. 4.1.2.1 So gab er als Grund für seine Ausreise aus dem Iran an, er sei verurteilt und gefoltert worden, nachdem er sich am 12.09.1375 (iran. Zeitrechnung) etwa um die Mittagszeit an einer Demonstration gegen die iranische Regierung beteiligt habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 21. August 2006; A1/ S. 7; Anhörungsprotokoll vom 15. September 2006; A13/ S. 4). Von diesen rudimentären Angaben abgesehen, liess er es gänzlich vermissen, den Ablauf der Demonstration detailliert zu beschreiben. Es bleibt beispielsweise völlig unklar, wie lange die Kundgebung gedauert hat, ob die Teilnehmer zu Fuss durch die Strassen marschiert sind, dabei Transparente hochgehalten und Parolen gerufen haben oder ob es einen Protest vor einem bestimmten Gebäude gegeben hat. Auch erwähnt der Beschwerdeführer mit keinem Wort, welche Rolle er selbst bei der Demonstration gespielt hat. Vielmehr hätte von ihm eine konkretere, lebendigere Darstellung erwartet werden dürfen, will er doch wegen der Teilnahme an der Protestkundgebung festgenommen und verurteilt worden sein. Schliesslich erstaunt, dass der Beschwerdeführer überhaupt gegen die iranische Regierung demonstriert haben will, zumal er geltend machte, in seinem Heimatland nicht politisch aktiv gewesen zu sein und mit den Behörden oder Organisationen keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A1/ S. 8). Angesichts dieser Umstände kann ihm die behauptete Demonstrationsteilnahme nicht geglaubt werden, weshalb seine Ausführungen betreffend Inhaftnahme, Gefängnisaufenthalt und Verurteilung gleichermassen unglaubhaft sind. 4.1.2.2 Im Weiteren fällt der Beschwerdeführer durch sein selektives Erinnerungsvermögen auf. Einerseits war er nicht in der Lage, die genauen Daten seiner Eheschliessung und Scheidung anzugeben, wobei er als Begründung geltend machte, er könne Daten nur schlecht behalten. Er glaube, am 20. April 2001 geheiratet zu haben (vgl. Anhörungsprotokoll vom 26. Mai 2008; A20/ S. 4, F22). Erstaunlicherweise gab er andererseits äusserst präzise an, die Demonstration habe am 12.09.1375 (iran. Zeitrechnung) stattgefunden, am 18.09.1375 (iran. Zeitrechnung) sei er festgenommen worden (vgl. A13/ S. 4) und die Gerichtsverhandlungen hätten am 26.09.1375 (iran. Zeitrechnung) beziehungsweise am 01.10.1375 (iran. Zeitrechnung) stattgefunden (vgl. A20/ S. 3, F8/9). Vor diesem Hintergrund erstaunt es doch sehr, dass sich der Beschwerdeführer ausgerechnet an die Daten derjenigen Begebenheiten erinnern konnte, die sich bereits rund zehn Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz ereignet haben sollen. Erst recht hätte von ihm die Angabe der genauen Daten seiner Heirat, aber auch der Scheidung erwartet werden dürfen, zumal diese im Juni 2006, also nicht lange vor der Einreise in die Schweiz, stattgefunden haben soll. Im Weiteren vermag sein Argument, im Gefängnis verliere man nicht die Orientierung über Daten, jeder Häftling zähle mit Strichen an der Wand seine Haftdauer (vgl. A20/ S. 7, F50), so nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer anlässlich derselben Anhörung zu Protokoll gab, er könne Daten schlecht behalten (vgl. a.a.O., S. 4, F22). Durch die Tatsache, dass er sich nur selektiv an einzelne Daten zu erinnern vermochte, erweckt der Beschwerdeführer den Eindruck, die entsprechenden Daten auswendig gelernt und das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben. Dieser Eindruck wird noch zusätzlich dadurch bekräftigt, dass er bei den Anhörungen unterschiedliche Daten betreffend den genauen Zeitpunkt der Vorführung der Filmsequenz angab. Anlässlich der Anhörung vom 15. September 2006 machte er zuerst geltend, man habe ihm den Film am 26.10.1375 (iran. Zeitrechnung) gezeigt, während er im Anschluss daran zu Protokoll gab, der Film sei ihm einen Tag zuvor gezeigt worden (vgl. A13/ S. 5/6). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 26. Mai 2008 erwähnte er dann nur noch den 25.09.1375 (iran. Zeitrechnung) als den Tag, an dem ihm die Filmsequenz vorgeführt worden sei (vgl. A20/ S. 3, F13-15). Auf diese unterschiedlichen Angaben angesprochen, entgegnete der Beschwerdeführer, es handle sich um keinen Widerspruch. Sein Dolmetscher habe genau den 26.09.1375 (iran. Zeitrechnung) übersetzt (vgl. a.a.O., S. 4, F16). Dieser Begründung ist indessen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls vom 15. September 2006 mit seiner Unterschrift dessen Richtigkeit bestätigte. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass der bei der Angabe des Zeitpunkts der Konfrontation mit den Filmaufnahmen festgestellte Widerspruch auch nicht auf einen Fehler bei der Umrechnung vom iranischen in den europäischen Kalender zurückzuführen ist, zumal ein solcher weder aus den Akten ersichtlich ist, noch auf Beschwerdeebene gerügt wurde. 4.1.2.3 Auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, das erwähnte Gespräch sei unmittelbar nach dem ersten Gerichtstermin zwischen dem Beschwerdeführer und einem Gerichtssoldaten zustande gekommen, kann nicht gehört werden, zumal sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht ergibt, dass ein Gerichtssoldat in das Gespräch verwickelt gewesen sein soll, sondern stets vom Richter die Rede ist (vgl. A13/ S. 7/8). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich mit einem Gerichtssoldaten über die haftmildernden Umstände gesprochen, hätte er dies bereits anlässlich der Anhörung und nicht erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Das diesbezügliche Vorbringen muss dementsprechend als nachgeschoben, mithin als unglaubhaft qualifiziert werden. Die Unglaubhaftigkeit wird zusätzlich durch das Verhalten des Beschwerdeführers bekräftigt, zumal dieser, als er anlässlich der Anhörung vom 26. Mai 2008 das Datum der zweiten Gerichtsverhandlung bestätigte, anfügte, man solle ihn eigentlich zu seinen Asylgründen und nicht zu "dummen" Daten befragen (vgl. A20/ S. 7). 4.1.2.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Onkel X.Y. habe seinen Hafturlaub mit Hilfe von S., dem Vertreter des (...) Oberhauptes, veranlasst. Als Direktor einer Firma habe der Onkel dank seiner Arbeit guten Kontakt und gute Beziehungen zu S. gepflegt, weswegen der Hafturlaub habe veranlasst werden können (vgl. A13/ S. 4). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, das Gerichtsurteil, in dem er zu zehn Jahren Haft verurteilt worden sei, befinde sich bei den iranischen Behörden. Er habe nur eine Urlaubsbescheinigung erhalten, die er jedoch zerrissen habe, weil er der Meinung gewesen sei, sie nie mehr zu benötigen (vgl. a.a.O., S. 9). In Anbetracht des Umstands, wonach sein Onkel den Hafturlaub veranlasst haben und in gutem Kontakt zu den Behörden stehen soll, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden seit seiner Einreise in die Schweiz keinerlei Dokumente einreichte, die seine angebliche Verurteilung im Iran beweisen könnten. Es ist davon auszugehen, dass es für seinen Onkel ohne allzu grossen Aufwand möglich wäre, das Gerichtsurteil sowie allenfalls eine Kopie der Urlaubsbescheinigung bei den iranischen Behörden zu beschaffen. Durch die Nichteinreichung entsprechender Unterlagen hat der Beschwerdeführer ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung geschaffen. Von einer tatsächlich verurteilten und verfolgten Person dürfte nämlich erwartet werden, dass sie gestützt auf ihre in Art. 8 AsylG festgelegte Mitwirkungspflicht zur Überprüfung der Vorbringen entsprechende Beweismittel einreicht oder sich zumindest um deren Beschaffung bemüht. Dies erst recht, wenn wie vorliegend eine Verurteilung als Grund für die Ausreise aus dem Heimatland angegeben wird (vgl. A1/ S. 7). 4.1.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe zu überzeugen. 4.2 Was die subjektiven Nachfluchtgründe betrifft, lässt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend machen, er habe sich bei diversen Aktionen medienwirksam in der Öffentlichkeit gegen das iranische Regime engagiert, so dass er bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Kurz nach der ergänzenden Anhörung habe er erklärt, er sei Mitglied der DVF und innerhalb dieser Organisation exilpolitisch tätig. Dabei habe er seine Mitgliederkarte vorgewiesen (vgl. A20/ S. 10). Das BFM habe es jedoch nicht für erforderlich gehalten, diesbezüglich weitere Fragen zu stellen beziehungsweise einen neuen Anhörungstermin festzusetzen. Da trotz klarer Hinweise auf das exilpolitische Engagement und genügender Kenntnis des BFM von der DVF erst auf Beschwerdeebene weitere Unterlagen zum konkreten Engagement hätten eingereicht werden können, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des BFM vor. 4.2.1 4.2.1.1 Art. 12 VwVG hält fest, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat, und erklärt damit den Untersuchungsgrundsatz als Leitlinie für das Verwaltungsverfahren. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungs(justiz)behörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (vgl. Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger {Hrsg.} Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N 15 und 16). Art. 13 VwVG ergänzt und relativiert die in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsmaxime. Er verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt grundsätzlich bei sämtlichen Arten von Tatsachen zum Tragen. Sie gilt jedoch vorab für jene Umstände, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. Christoph Auer in: Auer/Müller/Schindler {Hrsg.}, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 1 und 4 zu Art. 13 VwVG, S. 223/4). Für das Asylverfahren konkretisiert Art. 8 AsylG die allgemeine Mitwirkungspflicht von Art. 13 VwVG in detaillierter Weise. So sind Asylsuchende insbesondere verpflichtet, bei der Anhörung anzugeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (Abs. 1 Bst. c) sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Abs. 1 Bst. d). 4.2.1.2 Nach der Rückübersetzung des Protokolls anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 26. Mai 2008 machte der Beschwerdeführer als weiteres Wegweisungsvollzugshindernis geltend, er sei seit November 2006 aktives Mitglied der DVF und als solches in der Schweiz exilpolitisch tätig. Zur Veranschaulichung seines politischen Engagements wies er einzig den Mitgliederausweis im Original vor. Allfällige weitere Ausführungen zu seiner Teilnahme an den zahlreichen Veranstaltungen liess er jedoch gänzlich vermissen. Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismaterial ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen November 2006 und März 2008 an diversen Veranstaltungen sowie am (...) 2008 an einer Verteilaktion der DVF-Monatszeitschrift teilnahm. Den Daten zufolge fanden die einzelnen Veranstaltungen bereits vor der ergänzenden Anhörung vom 26. Mai 2008 statt, weshalb sich dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gestützt auf Art. 13 VwVG i. V. m. Art. 8 AsylG bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit geboten hätte, sein exilpolitisches Engagement detailliert zu schildern und mit entsprechendem Beweismaterial zu belegen. Dies umso mehr, als er bessere Kenntnis als die Asylbehörden darüber hat, ob und inwiefern er in der Schweiz exilpolitisch aktiv war beziehungsweise ist. Eine angemessene Beweiswürdigung hätte diesfalls bereits in der angefochtenen Verfügung vorgenommen werden können. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - weder ihre Untersuchungspflicht noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Sie war demnach nicht verpflichtet, weitere Fragen zu stellen beziehungsweise einen neuen Anhörungstermin festzusetzen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung bereits vor der Rückübersetzung des Protokolls nach weiteren Gründen gegen seine Rückführung gefragt wurde (vgl. A20, F68), er indessen zu jenem Zeitpunkt keine solchen Gründe geltend machte. 4.2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz (Teilnahme an diversen Demonstrationen, Verteil- und Standaktionen sowie weiteren Veranstaltungen) zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 4.2.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 4.2.2.2 In genereller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber gilt es festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juni 1996 unter Strafe gestellt ist (§§ 498-500 des iranischen Strafgesetzbuches). Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, die sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 4. April 2006, S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr nicht die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern Positionen (z. B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z. B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 7; vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3, D-5231/2006 vom 18. September 2009 E. 5.2, E- 4390/2006 vom 27. August 2009 E. 3.4.3, D-5907/2006 vom 16. Juli 2009 E. 4.5.3, D-5517/2006 vom 17. März 2009 E. 5.3 und D- 4932/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.4.2). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3, D-5231/2006 vom 18. September 2009 E. 5.2 und E-6426/2006 vom 5. Januar 2009 E. 7.3). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses der iranischen Behörden rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). 4.2.2.3 Der Beschwerdeführer reichte als Beleg für die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der DVF eine Kopie seines Mitgliederausweises, gültig bis Ende 2008, diverse im Internet und in der DVF-Monatszeitschrift publizierte Fotos betreffend exilpolitische Veranstaltungen, Aufrufe und Resolutionen der DVF und weiteren Organisationen, Berichte, Flugblätter usw. zu den Akten (vgl. Bstn. C und I des Sachverhalts). Es besteht kein Anlass, an dieser, zwar für den heutigen Zeitpunkt nicht mehr belegten, aber wohl auch heute noch bestehenden Mitgliedschaft sowie am geltend gemachten und (bis zum September 2008) umfassend dokumentierten Engagement zu zweifeln. Fest steht, dass der Beschwerdeführer an zahlreichen Demonstrationen, Verteil- und Standaktionen, Sitzungen und Treffen der DVF teilgenommen hat, an denen Fotos gemacht, die teilweise ins Internet gestellt wurden. Sodann wird in der Replik vom 16. Februar 2009 geltend gemacht, spätestens durch die Fortsetzung seiner Tätigkeit in der Schweiz weise der Beschwerdeführer ein derartiges politisches Profil auf, welches die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Schutz durch die Schweiz erfordere. Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. E. 4.1.2 f.). Somit ist nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz können denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute verglichen werden, als sich sein politisches Engagement nicht von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner abhebt. Den Akten kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer innerhalb der DVF markante Führungsaufgaben wahrgenommen beziehungsweise als führendes Kadermitglied der DVF namentlich in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten wäre. Seine Aktivitäten - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen - sind aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, den Beschwerdeführer als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnten, erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes wird (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D- 3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3). Es ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage während längerer Zeit (November 2006 bis September 2008) in der exiliranischen Szene sehr präsent war und wohl auch heute noch präsent ist. Allein die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten kann vorliegend indes noch nicht als Qualitätsänderung der Gesamtaktivität gewertet werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade derjenige, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach aussen hin deutlich macht, dass er lediglich "dabei ist", gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst zwar den Beweis einer möglichen Unzufriedenheit liefert. Von einer - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - ernst zu nehmenden Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran kann hingegen nicht gesprochen werden (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 7). Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, und es weist auch nichts darauf hin, dass in seinem Heimatland gegen ihn aufgrund seines exilpolitischen Engagements ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit im Iran, SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass exilpolitisch aktive Personen bei ihrer Rückkehr nicht strafrechtlich belangt werden, wenn es sich bei deren Aktivitäten um gewaltfreie Proteste handelte (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 3). Da die DVF eigenen Angaben zufolge ihre Ziele mit demokratisch friedlichen Mitteln erreichen will (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 5) und sich aus den Akten keinerlei Hinweis ergibt, wonach der Beschwerdeführer seine politischen Tätigkeiten gewaltsam ausgeübt hätte, scheint die Eröffnung eines Strafverfahrens beziehungsweise die Einleitung anderer behördlicher Massnahmen im Iran auch im Falle der Rückkehr dorthin nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der beschwerdeführenden Person abklären zu müssen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Behörden nicht bereits vor seiner Ausreise bekannt war, zumal er erst im November 2006, mithin nach seiner Einreise in die Schweiz, der DVF beitrat und bestätigte, dass er in seinem Heimatland nicht politisch aktiv gewesen sei (vgl. A1/ S. 8). Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer aus den jüngsten politischen Unruhen in seinem Heimatland keine objektiven Nachfluchtgründe herzuleiten vermag. So hat die umstrittene Wiederwahl des fundamentalistischen Präsidenten Ahmadinejad vom Juni 2009 in einer derzeitigen Lageeinschätzung nicht erkennbar zu einer stärkeren Fokussierung auf politisch aktive, iranische Exilgruppierungen geführt. In der Replik vom 16. Februar 2009 wird neben der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund dessen exilpolitischen Engagements innerhalb der DVF (vgl. zu den subjektiven Nachfluchtgründen auch die Ausführungen in der Beschwerde vom 8. August 2008, S. 8 f.) geltend gemacht, er sei seit Februar 2009 Mitglied bei der iranisch-kurdischen Oppositionsbewegung Komala. Obwohl der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Untermauerung dieser behaupteten Mitgliedschaft entsprechende Beweisdokumente in Aussicht stellte, wurden bis zum heutigen Zeitpunkt keine solchen Unterlagen nachgereicht, weshalb die behauptete Mitgliedschaft bei der vorerwähnten Gruppierung nicht belegt ist. 4.3 Auch nach einer genauen Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht somit - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. August 2008 nach einer summarischen Durchsicht - zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die als Beweismittel ins Recht gelegten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass weder die behauptete Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch infolgedessen zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Angesichts der aktuellen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Lage im Iran sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat konkret gefährdet wäre. 6.3.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation im Iran bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Eigenen Angaben zufolge lebte er seit der Geburt bis zur Ausreise im Iran. Ausserdem verfügt er über eine neunjährige Schulbildung, und hat Erfahrung als Taxichauffeur. Es ist ihm daher zuzumuten, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer gab an, seine Eltern hätten den Iran wegen seiner Probleme verlassen und lebten heute in I. (vgl. A1/ S. 4; A13/ S. 3). Da sich seine Vorfluchtgründe jedoch als unglaubhaft erwiesen haben (vgl. E. 4.1.2 f.), kann ihm dieses Vorbringen ebenso wenig geglaubt werden. Demnach ist davon auszugehen, dass er im Iran nach wie vor über ein familiäres Netz (Eltern und Schwester) verfügt, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. August 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 23. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: