Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Perser, konfessionslos (von Hause aus schiitischen Glaubens) und aus B._______ stammend, verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 5. September 2000 und gelangte auf dem Luftweg von Teheran nach Genf, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. September 2000 wurde er durch die Flughafenpolizei befragt, am 20. September 2000 erfolgte die dortige Befragung im (...) und am 26. Oktober 2000 die Anhörung durch die kantonale Behörde. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er durch seinen Schwager zu politischen Aktivitäten für die C._______ gekommen sei. Dieser sei von den Behörden verfolgt worden und habe im Jahre 1995 das Land verlassen müssen. Er sei nach (...) gegangen, wo er Asyl erhalten habe. Nach seiner Ausreise sei die Sicherheitsbehörde zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe ihn und seine Schwester festgenommen. Während seine Schwester zwei bis drei Monate festgehalten worden sei, sei er während eines Jahres inhaftiert und wiederholt befragt worden. Nach einem Jahr habe man genug Material für eine Anklage gesammelt und so sei er in der Folge zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nachdem die Familie Geld bezahlt habe und auch weil er der Sohn eines Märtyrers sei (sein Vater sei im Jahre (...) im Krieg erschossen worden), habe man ihn unter der Bedingung, dass er sich während eines Jahres jeden Tag beim Polizeiposten zu melden habe, nach vier Jahren freigelassen. Drei bis vier Monate nach seiner Freilassung habe er seine politische Tätigkeit wieder aufgenommen und bis anfangs 2000 fortgesetzt. Da er ein Mitglied der D._______ Partei gewesen sei, habe er sehr gute Kontakte zur Regierung, insbesondere zum Sicherheits- und Geheimdienst, gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Geheimdienst ein Parteimitglied festgenommen. Da dieses viel Informationen über den Beschwerdeführer besessen habe, habe er Angst bekommen, dass jenes unter Folter über ihn aussagen und man ihn erneut festnehmen würde. Da der Beschwerdeführer dieses Risiko nicht habe eingehen wollen, habe er sich einen gefälschten Pass beschafft, mit welchem er über den Flughafen von Teheran ausgereist sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer eine Mitgliederkarte der D._______ zu den Akten. B. Da die Flughafenpolizei in Genf feststellte, dass im Pass des Beschwerdeführers ein gefälschtes Schweizer Visum sei, ersuchte das BFF am 24. September 2002 die Schweizerische Botschaft in Teheran um Zustellung von Visumsunterlagen. Mit Antwort vom 29. September 2002 teilte die Schweizerische Botschaft mit, dass dem Beschwerdeführer kein Visum ausgestellt wurde und sich somit dort keine Unterlagen befänden. C. Mit Verfügung vom 25. April 2003 - eröffnet am 29. April 2003 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund unglaubhafter Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Mai 2003 liess der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei:
- ein Schreiben von E._______ vom 18. Mai 2003;
- ein Ausweis von E._______;
- ein Anhörungsprotokoll BRD von E._______ vom 12. Mai 1995;
- eine Anfrage an Dr. F._______ vom 30. Mai 2003. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin entsprach mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2003 dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, da die mutmasslichen Verfahrenskosten durch das Sicherheitskonto gedeckt waren, und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 1. Juli 2003, um den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht inklusive Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht einzureichen. F. Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 wurden ein Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 21. Juni 2003 und am 4. Juli 2003 die Entbindungserklärung vom 27. Juni 2003 eingereicht. G. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2003 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 wurde eine "Attestation" der G._______ vom 24. Dezember 2003 eingereicht. I. Mit Eingabe vom 5. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen folgende weitere Dokumente zu den Akten:
- eine Kopie der Bestätigung, wonach er ein Mitglied des oppositionellen Senders H._______ sei;
- Fotokopien von Fotos und Material zu einer Protestaktion vom (...)2005;
- verschiedene Fotos mit Material von einer Standaktion vom (...) 2005. J. Mit einem weiteren Schreiben vom 5. Oktober 2005 schilderte der Beschwerdeführer nochmals seine Situation und erklärte, weshalb er nicht mehr in den Iran zurückkehren könne. K. Am 10. Februar 2006 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schriftlich nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Auf telefonische Erkundigung vom 16. Februar 2006 wurde er am 7. März 2006 von der damals zuständigen Instruktionsrichterin über den Verfahrensstand orientiert. L. Am 12. Juni 2006 erkundigte sich der Beschwerdeführer selbst telefonisch nach dem Stand des Verfahrens. M. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hielt das BFM fest, dass das I._______ den Vollzug der Wegweisung beantragt habe. Das BFM erachtete die Kriterien zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage ebenfalls als nicht erfüllt und hielt am angeordenten Wegweisungsvollzug fest. N. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2006 sowie der kantonale Bericht des I._______ vom 14. September 2006 zur Stellungnahme zugestellt. O. Mit Eingabe vom 15. November 2006 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:
- verschiedene Flugblätter über Gefängnisse in Iran;
- Bestätigungen der K._______;
- mehrere Fotos, die den Beschwerdeführer bei verschiedenen Kundgebungen zeigen;
- eine Bestätigung der Gemeinde J._______ vom 14. November 2006; P. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 19. Dezember 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Q. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2007 zur Stellungnahme zugestellt. R. Mit Replik vom 6. März 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte ein Schreiben des L._______vom 29. November 2006 und ein Schreiben von M._______ vom 5. Dezember 2006 ein. S. Am 25. Mai 2007 stimmte das BFM dem gleichentags gestellten Antrag des I._______ auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. T. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob er unter diesen Umständen an seiner Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung festhalten oder diese allenfalls zurückzuziehen möchte. Im Falle eines Rückzugs innerhalb angesetzten Frist, wurde ihm die Abschreibung des Verfahrens ohne Auferlegung von Kosten in Aussicht gestellt. U. Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde bezüglich des Flüchtlings- und Asylpunkts festhalte.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Nachdem das I._______ dem Beschwerdeführer eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt hat, ist die Beschwerde betreffend Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs (Dispositivziffern 3 - 5 der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2003) gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen, AsylV 1, SR 142.311). Verfahrensgegenstand bilden demzufolge vorliegend nur noch die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Verweigerung des Asyls) der angefochtenen Verfügung.
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFF führte zur Begründung seines Asylentscheides vorab aus, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, sich für die Ausreise durch einen Schlepper einen gefälschten Reisepass besorgt zu haben. Es sei festzustellen, dass dieses Dokument keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine "perfekte Fälschung" organisiert hätte - was stark zu bezweifeln sei - hätte er sich, angesichts der rigorosen Kontrollen an den Flughäfen, wohl kaum einen Pass auf seinen richtigen Namen ausstellen lassen. Daran vermöge auch das gefälschte Schweizervisum nichts zu ändern. Daher gelte als erwiesen, dass der Beschwerdeführer den Iran mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Mehrabad verlassen habe. Die Ausreisekontrollen seien im Iran jedoch in einer Weise organisiert, dass sie eine legale Ausreise für behördlich gesuchte Personen praktisch verunmöglichten. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus dem Iran in der üblichen Weise kontrolliert worden sei, und die Tatsache, dass er die Kontrollen offensichtlich unbehelligt habe passieren können, gegen das Bestehen der geltend gemachten Probleme sprechen würden.
E. 4.1.1 Sodann seien seine Asylvorbringen derart stereotyp und vage vorgebracht worden, dass sie nicht die Überzeugung vermittelten, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Trotz eingehender kantonaler Befragung sei der Beschwerdeführer ausserstande gewesen, den von ihm behaupteten Sachverhalt, der schliesslich zur Ausreise geführt haben soll, angemessen zu konkretisieren, und sei den ihm gestellten Fragen ausgewichen. Zudem würden die Ausführungen bezüglich seiner politischen Tätigkeit für die C._______ nicht überzeugen.
E. 4.1.2 Ebenfalls seien die Angaben betreffend die geltend gemachte mehrjährige Haft dürftig geblieben. Seine Ausführungen, er habe aufgrund seines angeblichen Schwagers, durch den er selber auch politisch aktiv geworden sei, im Interesse der Behörden gestanden, seien nicht nachvollziehbar. Diese Feststellung lasse, zusammen mit dem Profil des Beschwerdeführers, das er anlässlich der durchgeführten Anhörungen von sich gezeichnet habe und das ihn keineswegs als ernst zu nehmenden Regimegegner zeige, den Schluss zu, dass er nicht in Haft gewesen sei.
E. 4.1.3 Sodann seien Vorbringen unglaubhaft, wenn sie der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Demnach hätten die Behörden einen Anhänger einer regimefeindlichen Organisation, wie dies die C._______ sei, nicht aus der Haft entlassen, auch nicht unter Auferlegung einer Meldepflicht, und ihm somit die Möglichkeit gegeben, sich ihrem Zugriff zu entziehen. Der Erklärungsversuch, seine Familie habe verschiedenste Behörden bestochen, könne nicht geglaubt werden, da in einem solchen Falle eine Vielzahl hochrangiger Beamter hätte bestochen werden müssen, was für die Beteiligten zu einem Risiko geworden wäre, allenfalls selbst der Kollaboration mit den Regimegegnern bezichtigt zu werden.
E. 4.1.4 Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wenige Monate nach der geltend gemachten Haftentlassung erneut regimefeindliche Aktivitäten aufgenommen haben solle. Vor dem Hintergrund, dass die Behörden von seinen angeblichen politischen Aktivitäten Kenntnis gehabt hätten und er einer täglichen Meldepflicht unterlegen sein soll, wäre für ihn und alle Beteiligten das Risiko erneut aufzufliegen, viel zu hoch gewesen. Die eingereichte Mitgliedskarte der D._______ sei nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen, und müsse daher im vorliegenden Kontext als untaugliches Beweismittel bezeichnet werden.
E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einer Märtyrerfamilie, die im Iran zahlreiche Vorteile geniessen würde. Als Mitglieder der D._______ hätten sie Rechte auf besondere Unterstützungen. Die Schwester des Beschwerdeführers habe ein Mitglied der illegalen Organisation C._______ geheiratet. Dadurch sei auch der Beschwerdeführer in Kontakt mit dieser Organisation gekommen und habe sie unterstützt. Als Mitglied der D._______ habe er immer gewusst, wo sich die Geheimdienstmitarbeiter aufhalten würden und durch diesbezügliche Informationen seinem Schwager einen sicheren Treffpunkt mit der C._______ verschafft. Dann sei sein Schwager entlarvt worden und habe das Land verlassen müssen. Anlässlich seiner Asylvorbringen in (...) habe der Schwager diesen Sachverhalt bestätigt. Nach der Flucht des Schwagers, sei der Beschwerdeführer festgenommen und zu 15 Jahren Haft verurteilt worden. Wegen guter Führung sei er als Reuiger nach vier Jahren wieder freigelassen worden. Da die Befragung am Flughafen dürftig ausgefallen sei, habe der Rechtsvertreter eine ergänzende Anhörung selbst vorgenommen. Darin erzähle der Beschwerdeführer, wie er festgenommen worden sei und was er im Gefängnis erlebt habe. Dort sei er mehrmals - unter der Drohung, beim Wegschauen erschossen zu werden - gezwungen worden, bei Hinrichtungen auf dem elektrischen Stuhl hinzusehen. Nach der Freilassung sei er einer einjähriger Meldepflicht (täglich) unterworfen worden. Bereits kurze Zeit nachdem er freigelassen worden sei, habe er mit seinen politischen Aktivitäten erneut angefangen. Als aber seine Kontaktperson verhaftet worden sei, habe er befürchtet, dass diesmal die ganze Aktivität auffliegen würde, wenn der Gefangene gegen ihn unter Folter aussagen sollte, weshalb die Organisation für ihn einen Pass beschafft und seine Flucht über den Flughafen von Teheran organisiert habe. Das genaue Vorgehen der Organisation entziehe sich seiner Kenntnis. Im Weiteren zeige gerade die Argumentation der Vorinstanz, wonach eine legale Ausreise einer gesuchten Person "praktisch unmöglich" sei, aufgrund der bekannten Korruption im Iran auf, dass letztlich dennoch eine solche Ausreise nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Sodann seien seine Vorbringen bezüglich seiner Hilfestellung für die illegale Bewegung nicht stereotyp. Die Zugehörigkeit zur Märtyrerorganisation sei mit einem echten, nicht in Frage gestellten Ausweis belegt worden. Seine Aktivitäten für die illegale Bewegung seien ihrerseits durch einen Kronzeugen, den besagten damals verhafteten Schwager E._______, bestätigt worden. Es treffe auch nicht zu, dass die Asylvorbringen weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden aufzeigen würden. Der Beschwerdeführer versuche die negativen Erlebnisse bewusst zu verdrängen (Anblick von Hinrichtungen) und werde psychiatrisch betreut. Auch stimme es nicht, dass der Beschwerdeführer ausweichend geantwortet hätte. Es könne nicht gegen seine Glaubhaftigkeit sprechen, wenn er nach seinen schrecklichen Erlebnissen noch stärker davon überzeugt gewesen sei, das Regime müsse verschwinden. Die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur genügenden Sachverhaltsfeststellung verletzt, da eine direkte Bundesanhörung und Abklärungen in Deutschland, wo der besagte Schwager als Flüchtling anerkannt worden sei, unerlässlich gewesen wären.
E. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, dem Protokoll der persönlichen Befragung durch seinen Rechtsvertreter komme kein genügender Beweiswert zu, der die festgestellte fehlende Substanz seiner Aussagen wettmachen könnte, insbesondere auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer vorgängig beeinflusst oder instruiert worden sein könnte. Schliesslich sei weder dem ärztlichen Bericht vom 21. Juni 2003 noch den übrigen Akten etwas zu entnehmen, was gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde.
E. 4.4 Mit Eingabe vom 15. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der G._______ aus Paris ein, worin die Aktivitäten des Beschwerdeführers und dessen fünfjährige Haft bestätigt wurden. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass die neuerliche Kontaktaufnahme mit der Organisation dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr erhebliche Nachteile einbringen würde.
E. 4.5 In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beweiswert des eingereichten Bestätigungsschreibens der G._______ derart gering sei, dass es nicht die fesgestellten Zweifel an den geltend gemachten Vorfluchtgründen des Beschwerdeführers wettmachen könne. Es sei den vorliegenden Akten nichts zu entnehmen, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, dass der geltend gemachte Kontakt des Beschwerdeführers mit dieser Organisation den iranischen Behörden bekannt sei und ihn bei seiner Rückereise gefährden könne. Was die geltend gemachten Aktivitäten für die K._______ und das H._______ anbelange, sei festzuhalten, dass abgesehen davon, dass nicht von seiner Identifizierung auszugehen sei, Aktivitäten, wie etwa die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, Verteilung von Flugblättern, das Mittragen von Plakaten oder eine gelegentliche Publikation grundsätzlich keine konkrete Gefährdung zu begründen vermöchten. Eine besondere Konstellation, welche im Falle des Beschwerdeführers zu einer anderen Einschätzung führen könne, liege nicht vor.
E. 4.6 Im Rahmen des Replikrechts wurden einige Flugblätter und andere Schriften der K._______ sowie zahlreiche Fotos, auf welchen der Beschwedeführer bei Kundgebungen zu sehen ist, eingereicht. In einer ergänzenden Vernehmlassung wurde nochmals auf die Frage des politischen Engagements iranischer Staatsangehöriger in Europa hingewiesen und festgestellt, dass angesichts deren grosser Zahl die iranischen Behörden nicht jeden einzelnen identifizieren und überwachen würden. Sodann sei den iranischen Behörden bekannt, dass eine Vielzahl iranischer Emigranten - aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen - versuche, sich in Europa ein Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen.
E. 4.7 In einer weiteren Stellungnahme vom 6. März 2007 wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, dass aus der Bestätigung G._______ hervorgehe, dass diese die Studenten in geheimen Treffen über die Übergriffe der Behörden informiert habe. Die konkrete Aufgabe des Beschwerdeführers sei gewesen, bei den von den C._______ organisierten Zusammenkünften für die Sicherheit zu sorgen und das Umfeld zu überwachen. Wie er bereits in verschiedenen Protokollen angegeben habe, habe diese Mitarbeit zu seiner Verhaftung geführt. Daher würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers der erwähnten Bestätigung nicht widersprechen. Auch weitere Bestätigungen, so ein Schreiben des (...) und ein Schreiben vom (...) belegten, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen inhaftiert worden sei. Sodann sei die Kontrolle exilpolitischer Aktivisten durch den iranischen Geheimdienst - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - umfassend. Zudem sei in EMARK 1995 Nr. 7, E. 7, S. 66ff. die Motivation der exilpolitischen Aktivitäten irrelevant. Dem Beschwerdeführer drohe zwar - verglichen mit den Hungerstreikteilnehmenden, die bis zum letzten Tag durchgehalten hätten - nicht die gleiche Gefahr von den iranischen Behörden, aber bereits die Teilnahme (...) dürfe ihm ein genug klares Profil gegeben haben.
E. 5.1 Zur vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, ist Folgendes festzustellen:
E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Dennoch kann sich eine ergänzende Untersuchung aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5A S. 222). Vorliegend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zur Genüge erstellt hat. Der Beschwerdeführer konnte am 8. September 2000 anlässlich der Befragung am Flughafen sowie bei der Anhörung am 26. Oktober 2000 durch die kantonale Behörde das Erlebte schildern beziehungsweise seine Gründe darlegen, welche ihn dazu bewogen haben, um Asyl nachzusuchen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die Flughafenbefragung ausführlich vorgenommen und auch die kantonale Anhörung ist umfassend ausgefallen. Eine ergänzende Bundesanhörung drängte sich somit nicht auf. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz keine Abklärungen in Deutschland durchgeführt hat, nachdem sie, aufgrund der unglaubhaften Vorbringen und des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers ihm nicht glaubte, dass er wegen seines Schwagers im Interesse der Behörden gestanden sei, kann nicht geschlossen werden, diese habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt oder den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beziehungsweise der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet.
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 Nachdem die Vorinstanz auf Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Vorverfolgung im Heimatstaat geschlossen hat, ist vorab auf die diesbezüglichen Asyl- und Beschwerdevorbringen einzugehen:
E. 6.2.1 Nach einer Prüfung der Akten muss in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen der Schluss gezogen werden, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu werten sind. Als erstes fällt auf, dass das politische Wissen des Beschwerdeführers nicht über dasjenige eines iranischen Durchschnittsbürgers hinausgeht. So konnte er, ausser dass es im Iran keine Demokratie und Meinungsfreiheit gebe und er gegen den islamischen Staat sei, nicht viel mehr über die politische Lage im Iran und auch über seine angeblichen geheimen Einsätze bei der C._______ schildern. Dementsprechend sind die Ausführungen zu seiner politischen Tätigkeit sehr dürftig ausgefallen, lassen nicht den Eindruck persönlicher Betroffenheit zu und erweisen sich auch teilweise als ungereimt. Der Beschwerdeführer gab an, durch seinen Schwager zur C._______ gekommen zu sein. Aufgrund seiner Aussage bei der Befragung am Flughafen (A5 S. 8) soll er nach der Ausreise seines Schwagers zusammen mit seiner Schwester (Frau des Schwagers) festgenommen worden sein. Anlässlich der kantonalen Befragung (A22 S. 13) gab der Beschwerdeführer, nachdem er aufgefordert wurde, ausführlich und detailliert über seine politische Tätigkeit zu erzählen, nur sehr knapp Bescheid, ohne dass der Eindruck entstand, er berichte von selbst Erlebtem: Er sei, nachdem er einige Jahre bei der C._______ tätig gewesen sei, von der iranischen Regierung verfolgt und festgenommen worden. Er hätte 15 Jahre im Gefängnis sein sollen, sei aber bereits nach vier Jahren freigelassen worden. Zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung (S. 15) kommt der Beschwerdeführer wieder auf die ursprüngliche Variante zurück, nämlich wegen seines Schwagers festgenommen worden zu sein. Zusätzlich wird auch noch erwähnt, dass er gefoltert worden sei. In der Beschwerde wird dann noch dahingehend präzisiert, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung schon bald wieder aktiv für die Bewegung gearbeitet habe, weil seine vorherigen Aktivitäten den Behörden nicht bekannt geworden seien und er ja nur wegen seines Schwagers verhaftet worden sei. Von der Widersprüchlichkeit zu den anlässlich der ersten Version bei der kantonalen Befragung gemachten Angaben abgesehen, kann geschlossen werden, dass die iranischen Behörden keinen Verdacht auf eine angebliche politische Tätigkeit des Beschwerdeführers hegen konnten und zwar deshalb nicht, weil sich der Beschwerdeführer offensichtlich politisch gar nicht betätigt hat und lediglich nach der Ausreise seines Schwagers, wegen diesem wie auch der Schwester befragt und dann wieder freigelassen wurde. So war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, substanziiert zu erklären, was man ihm bei der Festnahme und nachdem die Behörde das für die Anklage belastende Material während eines Jahres gesammelt haben soll (vgl. A5 S. 8), eigentlich zur Last gelegt haben will und antwortete auf die ihm diesbezüglich gestellten Fragen ausweichend (vgl. A22 S. 16). Erfahrungsgemäss sind Asylgesuchsteller in aller Regel bestrebt, über Erlebtes und insbesondere auch über ihre dabei gemachten Wahrnehmungen umfangreich zu berichten, was vorliegend nicht der Fall ist. Bezeichnenderweise sind auch die Ausführungen bezüglich seines angeblich vierjährigen Gefängnisaufenthalts unpersönlich geblieben. Sie weisen keine Realkennzeichen auf und könnten von jedermann problemlos nacherzählt werden. So lässt sich beispielsweise die Antwort "die vier Jahre konnte ich irgendwie verbringen" (A22 S. 16) in Anbetracht des Umstandes, dass er angeblich gefoltert wurde, keineswegs mit der um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit einer traumatisierten Person vereinbaren. Demnach muss das auf Beschwerdestufe vorgebrachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei traumatisiert worden, weil er unter Zwang den Hinrichtungen habe zuschauen müssen, als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert werden. Gemäss dem Bericht von Dr. med F._______ vom 21. Juni 2003, leidet der Gesuchsteller an einer schweren Depression ohne psychotische Symptome (ICD 10: F32.2). Als Ursachen für die depressive Entwicklung werden die Entwurzelungs- und Anpassungsproblematik bei einem Migranten, Probleme am Arbeitsplatz komplizierte Beziehung zur damaligen Freundin und möglicherweise auch unverarbeitete Erlebnisse aus der Gefängniszeit aufgeführt. Es stellt sich somit die Frage, inwieweit die ärztlich diagnostizierte Depressionen das vom Gesuchsteller im Rahmen der Anamnese behauptete Ereignis (Gefängnisaufenthalt, Foltererfahrungen) zu beweisen vermag. Die schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10: F 32.2) gehört wie die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F 43.1) zu den traumabedingten Störungen. Beide psychischen Störungen stehen im Zusammenhang mit einem oder mehreren ursächlichen Faktoren. Dabei stellt die depressive Episode insoweit die mildere Form dar, als der PTBS zwingend ein Trauma von katastrophalem Ausmass zugrunde liegen muss, mithin das Vorliegen eines schweren, tatsächlichen Traumas die "conditio sine qua non" einer Diagnose der PTBS ist (vgl. Jürg Häfliger, Die Posttraumatische Belastungsstörung, 1. Teil, in: Ars Medici 13/95, S. 924). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 11. Juli 2008 i.S. D-7830/2006 festgestellt, dass ohne einen konkret überprüfbaren und damit beweisbaren Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht die genauen Ursachen einer PTBS nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG eruierbar sind. Jede Foltererfahrung ist zwar ein traumatisches Erlebnis, nicht jede Foltererfahrung aber führt zu einer PTBS (s. zu den folgenden Erwägungen Wilhelm Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Vielmehr hängt dies von der psychischen und sozialen Stabilität des Opfers sowie von seiner kulturellen Einbettung ab. Umgekehrt muss auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer PTBS auf Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Die Behauptung, Folteropfer zu sein, löst zudem nicht jeden Widerspruch in der Aussage auf und erklärt nicht jede Steigerung der Verfolgungsvorbringen. Steigerungen und Widersprüche können zwar infolge traumatisierungsbedingter Verzerrungen des Aussageverhaltens zustande kommen. Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern kann auch schlicht ein Indiz für die Unwahrheit der Aussage und der Folterbehauptung selbst sein (Treiber, a.a.O., S. 286). Die Feststellungen zur PTBS haben umso mehr für mildere Formen traumabedingter Störungen wie die vorliegend diagnostizierte Depression zu gelten, zumal deren Katalog an möglichen Ursachen wie festgestellt im Vergleich mit der PTBS wesentlich breiter ist. Die beim Beschwerdeführer fachärztlich diagnostizierte Depression bildet somit für sich allein kein Indiz für die behaupteten Benachteiligungen, vielmehr ist sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen. Festzustellen ist im vorliegenden Fall, dass sich der behandelnde Arzt in seiner Beurteilung bezüglich der Ursachen der psychischen Probleme in verschiedener Hinsicht äussert. So bringt er in erster Linie die Entwurzelungs- und Anpassungsproblematik vor, und erst zuletzt werden die "möglicherweise auch" unverarbeiteten Erlebnisse aus der Gefängniszeit erwähnt. Im Weiteren wird im ärztlichen Bericht der vom Beschwerdeführer im Verlaufe der Behandlung dem Arzt mitgeteilte Sachverhalt wiedergegeben. Dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf die geltend gemachten Probleme im Heimatland zurückzuführen sind, lässt sich dem Bericht nicht klar entnehmen. Demnach lassen sich mit dem im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnis eine asylrechtlich relevante Verfolgung denn auch nicht rechtsgenüglich belegen respektive die aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsaspekte nicht nachvollziehbar erklären.
E. 6.2.2 Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung G._______ vom 24. Dezember 2003 ist weder geeignet, seine politische Tätigkeit noch seine Verfolgung zu belegen, zumal die darin enthaltenen Angaben im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer anlässlich seinen Befragungen bezüglich des Zeitpunkts und der Dauer der geltend gemachten Festnahme stehen. Auch aus der Bestätigung des L._______vom 29. November 2006 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich der Zusammenarbeit mit einer dem Regime gefährlichen contrarevolutionären Organisation beschuldigt worden, wäre er verurteilt und nicht vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Diesfalls hätte der Beschwerdeführer auch ein Urteil vorweisen können. Dem Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei "mündlich" zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden, ist, trotz der zuweilen willkürlichen Verhältnisse in der iranischen Justiz, entgegenzuhalten, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Iran Urteile in schriftlicher Form verkündet werden. Schliesslich kann das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe kurz nach der Freilassung seine politische Tätigkeit erneut aufgenommen, infolge der vorgenannten unglaubhaften Angaben, ebenfalls nicht geglaubt werden. Darüber hinaus wäre ein solches Verhalten doch mit einem erheblichen Verfolgungsrisiko verbunden gewesen, zumal er einer täglichen Meldepflicht unterworfen gewesen sein soll.
E. 6.2.3 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich legal, mit seinem eigenen Pass, ausgereist ist. Seine Behauptung, der Pass laute zwar auf seinen Namen, sei jedoch gefälscht, ist nicht glaubhaft. Es ist denkbar, dass sich jemand einen gefälschten Pass beschafft, dass er sich jedoch einen gefälschten Pass auf seinen eigenen Namen beschaffen würde, widerspricht jeglicher Logik und ist nicht nachvollziehbar, denn tatsächlich Verfolgte sind üblicherweise darauf bedacht, das Land, in welchem sie verfolgt werden, unerkannt zu verlassen. Wie der Rechtsvertreter bemerkt, kann zwar tatsächlich nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch eine gesuchte Person das Land auf dem Luftweg verlassen kann. Hätte der Beschwerdeführer allerdings wirklich Angst gehabt, die iranischen Behörden würden nach ihm suchen, so hätte er bestimmt nicht den Weg mit seinem eigenem Pass über den streng überwachten Flughafen von Teheran gewählt. Daran vermag auch die Erklärung, er habe einen geläufigen Namen, nichts zu ändern. Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage zu erklären, wie er sich den Pass beschafft hat, und wiederholte lediglich, er wisse nichts, alles habe der Schlepper erledigt.
E. 6.2.4 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte zentrale Vorbringen, wonach er aufgrund seiner politischen Tätigkeit von den Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes gesucht wird, glaubhaft zu machen. Vielmehr entsteht aufgrund seiner Äusserungen der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche einen asylrechtlich bedeutsamen Sachverhalt zu konstruieren, indem er sich die Asylvorbringen seines Schwagers, der sich offensichtlich politisch betätigt hat, aneignet und dessen Bedrohungssituation in tatsächliche Begebenheiten einbettet. Angesichts dieser Umstände erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und alle eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
E. 7 Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz - Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen (öffentliche Sitzungen, Demonstrationen, etc.) der K._______ - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
E. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom 9. Juni 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend; iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betätigen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistenInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, S. 2).
E. 7.2 Wie in den vorangegangenen Erwägungen (vgl. Ziffer 6.2.) festgestellt worden ist, vermochte der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft zu machen. Zudem wurde ein politisches Engagement des Beschwerdeführers im Iran verneint. Daher steht fest, dass er beim Verlassen des Heimatlandes vor acht Jahren nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden gestanden ist. Somit können seine in der Schweiz begonnenen politischen Aktivitäten nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Es lässt sich daraus auch keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran ableiten, sondern allenfalls ein Interesse am dortigen politischen Geschehen. Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht dar, in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer regimekritischen iranischen Organisation tätig zu sein, welche auf den Umsturz des Regimes in Teheran hinarbeitet. Aus den zahlreich eingereichten Dokumenten geht lediglich eine untergeordnete Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten hervor.
E. 7.3 Was sodann die im Internet veröffentlichten Fotos von Demonstrationen, Standaktionen und politischen Texten betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Das Internet ist ein Massenmedium, das heute von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung sowie zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für ihn interessieren würden. Wie bereits oben ausgeführt, war der Beschwerdeführer in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Es ist auch notorisch, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen. Mit den weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen will der Beschwerdeführer belegen, dass er mit K._______ in der Schweiz sympathisiere und an deren Veranstaltungen teilnehme. Dabei dürfte es sich - wie bereits erwähnt - um eher bescheidene exilpolitische Aktivitäten handeln. Auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die Beweismittel (die Fotos einer Veranstaltung, die eingereichte Bestätigung der K._______ vom 2006, Bestätigung des L._______ im Iran vom 29. November 2006) lassen auf keine herausragende exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers schliessen, die als konkrete Bedrohung für das politische System des Iran wahrgenommen werden und damit das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen haben. Ferner bestätigen alle genannten Organisationen lediglich das, was ihnen der Beschwerdeführer zuvor über sein politisches Engagement im Iran vorgetragen hat; dieses wurde jedoch als unglaubhaft qualifiziert. Vor diesem Hintergrund kommt den Bestätigungen, die allenfalls einen Gefälligkeitscharakter aufweisen, kein Beweiswert zu.
E. 7.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der gesamten Akten zum Schluss, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach der Beschwerdeführer als gefährlicher Regimegegner registriert worden wäre und die iranischen Behörden wegen der erwähnten exilpolitischen Aktivitäten behördliche Schritte gegen ihn eingeleitet hätten. Demnach besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.
E. 7.5 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen. Bezüglich der verfügten Wegweisung und des Vollzugs ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 8.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) im Betrag von Fr. 300.-- (Art. 1 bis 3 VGKE) wegen Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 8.2 Wird das Verfahren - so wie im vorliegenden Fall - ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung davon auszugehen, dass Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen gewesen wäre, da gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen ist, wenn das Asylgesuch abgewiesen wird. In diesem Punkt wäre der Beschwerdeführer somit unterlegen. Auch bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wäre die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen gewesen, da aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht abzuleiten gewesen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort einem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dargestellt hätte, da im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, er gesund ist, dort über ein soziales Netz verfügt und laut eigenen Angaben aus komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen stammt. Technische Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten, sind nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer einen Reisepass hat. Die Verfahrenskosten betreffend diesen Teil des Beschwerdeverfahrens im Betrag von ebenfalls Fr. 300.-- sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demnach sind die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.3 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 25. April 2003) abgewiesen.
- Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 25. April 2003) als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Kanton I._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6426/2006/ {T 0/2} Urteil vom 5. Januar 2009 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, (...) Iran, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. April 2003 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Perser, konfessionslos (von Hause aus schiitischen Glaubens) und aus B._______ stammend, verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 5. September 2000 und gelangte auf dem Luftweg von Teheran nach Genf, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. September 2000 wurde er durch die Flughafenpolizei befragt, am 20. September 2000 erfolgte die dortige Befragung im (...) und am 26. Oktober 2000 die Anhörung durch die kantonale Behörde. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er durch seinen Schwager zu politischen Aktivitäten für die C._______ gekommen sei. Dieser sei von den Behörden verfolgt worden und habe im Jahre 1995 das Land verlassen müssen. Er sei nach (...) gegangen, wo er Asyl erhalten habe. Nach seiner Ausreise sei die Sicherheitsbehörde zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe ihn und seine Schwester festgenommen. Während seine Schwester zwei bis drei Monate festgehalten worden sei, sei er während eines Jahres inhaftiert und wiederholt befragt worden. Nach einem Jahr habe man genug Material für eine Anklage gesammelt und so sei er in der Folge zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nachdem die Familie Geld bezahlt habe und auch weil er der Sohn eines Märtyrers sei (sein Vater sei im Jahre (...) im Krieg erschossen worden), habe man ihn unter der Bedingung, dass er sich während eines Jahres jeden Tag beim Polizeiposten zu melden habe, nach vier Jahren freigelassen. Drei bis vier Monate nach seiner Freilassung habe er seine politische Tätigkeit wieder aufgenommen und bis anfangs 2000 fortgesetzt. Da er ein Mitglied der D._______ Partei gewesen sei, habe er sehr gute Kontakte zur Regierung, insbesondere zum Sicherheits- und Geheimdienst, gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Geheimdienst ein Parteimitglied festgenommen. Da dieses viel Informationen über den Beschwerdeführer besessen habe, habe er Angst bekommen, dass jenes unter Folter über ihn aussagen und man ihn erneut festnehmen würde. Da der Beschwerdeführer dieses Risiko nicht habe eingehen wollen, habe er sich einen gefälschten Pass beschafft, mit welchem er über den Flughafen von Teheran ausgereist sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer eine Mitgliederkarte der D._______ zu den Akten. B. Da die Flughafenpolizei in Genf feststellte, dass im Pass des Beschwerdeführers ein gefälschtes Schweizer Visum sei, ersuchte das BFF am 24. September 2002 die Schweizerische Botschaft in Teheran um Zustellung von Visumsunterlagen. Mit Antwort vom 29. September 2002 teilte die Schweizerische Botschaft mit, dass dem Beschwerdeführer kein Visum ausgestellt wurde und sich somit dort keine Unterlagen befänden. C. Mit Verfügung vom 25. April 2003 - eröffnet am 29. April 2003 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund unglaubhafter Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Mai 2003 liess der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei:
- ein Schreiben von E._______ vom 18. Mai 2003;
- ein Ausweis von E._______;
- ein Anhörungsprotokoll BRD von E._______ vom 12. Mai 1995;
- eine Anfrage an Dr. F._______ vom 30. Mai 2003. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin entsprach mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2003 dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, da die mutmasslichen Verfahrenskosten durch das Sicherheitskonto gedeckt waren, und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 1. Juli 2003, um den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht inklusive Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht einzureichen. F. Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 wurden ein Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 21. Juni 2003 und am 4. Juli 2003 die Entbindungserklärung vom 27. Juni 2003 eingereicht. G. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2003 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 wurde eine "Attestation" der G._______ vom 24. Dezember 2003 eingereicht. I. Mit Eingabe vom 5. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen folgende weitere Dokumente zu den Akten:
- eine Kopie der Bestätigung, wonach er ein Mitglied des oppositionellen Senders H._______ sei;
- Fotokopien von Fotos und Material zu einer Protestaktion vom (...)2005;
- verschiedene Fotos mit Material von einer Standaktion vom (...) 2005. J. Mit einem weiteren Schreiben vom 5. Oktober 2005 schilderte der Beschwerdeführer nochmals seine Situation und erklärte, weshalb er nicht mehr in den Iran zurückkehren könne. K. Am 10. Februar 2006 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schriftlich nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Auf telefonische Erkundigung vom 16. Februar 2006 wurde er am 7. März 2006 von der damals zuständigen Instruktionsrichterin über den Verfahrensstand orientiert. L. Am 12. Juni 2006 erkundigte sich der Beschwerdeführer selbst telefonisch nach dem Stand des Verfahrens. M. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hielt das BFM fest, dass das I._______ den Vollzug der Wegweisung beantragt habe. Das BFM erachtete die Kriterien zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage ebenfalls als nicht erfüllt und hielt am angeordenten Wegweisungsvollzug fest. N. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2006 sowie der kantonale Bericht des I._______ vom 14. September 2006 zur Stellungnahme zugestellt. O. Mit Eingabe vom 15. November 2006 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:
- verschiedene Flugblätter über Gefängnisse in Iran;
- Bestätigungen der K._______;
- mehrere Fotos, die den Beschwerdeführer bei verschiedenen Kundgebungen zeigen;
- eine Bestätigung der Gemeinde J._______ vom 14. November 2006; P. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 19. Dezember 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Q. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2007 zur Stellungnahme zugestellt. R. Mit Replik vom 6. März 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte ein Schreiben des L._______vom 29. November 2006 und ein Schreiben von M._______ vom 5. Dezember 2006 ein. S. Am 25. Mai 2007 stimmte das BFM dem gleichentags gestellten Antrag des I._______ auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. T. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob er unter diesen Umständen an seiner Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung festhalten oder diese allenfalls zurückzuziehen möchte. Im Falle eines Rückzugs innerhalb angesetzten Frist, wurde ihm die Abschreibung des Verfahrens ohne Auferlegung von Kosten in Aussicht gestellt. U. Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde bezüglich des Flüchtlings- und Asylpunkts festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Nachdem das I._______ dem Beschwerdeführer eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt hat, ist die Beschwerde betreffend Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs (Dispositivziffern 3 - 5 der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2003) gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen, AsylV 1, SR 142.311). Verfahrensgegenstand bilden demzufolge vorliegend nur noch die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Verweigerung des Asyls) der angefochtenen Verfügung. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFF führte zur Begründung seines Asylentscheides vorab aus, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, sich für die Ausreise durch einen Schlepper einen gefälschten Reisepass besorgt zu haben. Es sei festzustellen, dass dieses Dokument keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine "perfekte Fälschung" organisiert hätte - was stark zu bezweifeln sei - hätte er sich, angesichts der rigorosen Kontrollen an den Flughäfen, wohl kaum einen Pass auf seinen richtigen Namen ausstellen lassen. Daran vermöge auch das gefälschte Schweizervisum nichts zu ändern. Daher gelte als erwiesen, dass der Beschwerdeführer den Iran mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Mehrabad verlassen habe. Die Ausreisekontrollen seien im Iran jedoch in einer Weise organisiert, dass sie eine legale Ausreise für behördlich gesuchte Personen praktisch verunmöglichten. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus dem Iran in der üblichen Weise kontrolliert worden sei, und die Tatsache, dass er die Kontrollen offensichtlich unbehelligt habe passieren können, gegen das Bestehen der geltend gemachten Probleme sprechen würden. 4.1.1 Sodann seien seine Asylvorbringen derart stereotyp und vage vorgebracht worden, dass sie nicht die Überzeugung vermittelten, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Trotz eingehender kantonaler Befragung sei der Beschwerdeführer ausserstande gewesen, den von ihm behaupteten Sachverhalt, der schliesslich zur Ausreise geführt haben soll, angemessen zu konkretisieren, und sei den ihm gestellten Fragen ausgewichen. Zudem würden die Ausführungen bezüglich seiner politischen Tätigkeit für die C._______ nicht überzeugen. 4.1.2 Ebenfalls seien die Angaben betreffend die geltend gemachte mehrjährige Haft dürftig geblieben. Seine Ausführungen, er habe aufgrund seines angeblichen Schwagers, durch den er selber auch politisch aktiv geworden sei, im Interesse der Behörden gestanden, seien nicht nachvollziehbar. Diese Feststellung lasse, zusammen mit dem Profil des Beschwerdeführers, das er anlässlich der durchgeführten Anhörungen von sich gezeichnet habe und das ihn keineswegs als ernst zu nehmenden Regimegegner zeige, den Schluss zu, dass er nicht in Haft gewesen sei. 4.1.3 Sodann seien Vorbringen unglaubhaft, wenn sie der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Demnach hätten die Behörden einen Anhänger einer regimefeindlichen Organisation, wie dies die C._______ sei, nicht aus der Haft entlassen, auch nicht unter Auferlegung einer Meldepflicht, und ihm somit die Möglichkeit gegeben, sich ihrem Zugriff zu entziehen. Der Erklärungsversuch, seine Familie habe verschiedenste Behörden bestochen, könne nicht geglaubt werden, da in einem solchen Falle eine Vielzahl hochrangiger Beamter hätte bestochen werden müssen, was für die Beteiligten zu einem Risiko geworden wäre, allenfalls selbst der Kollaboration mit den Regimegegnern bezichtigt zu werden. 4.1.4 Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wenige Monate nach der geltend gemachten Haftentlassung erneut regimefeindliche Aktivitäten aufgenommen haben solle. Vor dem Hintergrund, dass die Behörden von seinen angeblichen politischen Aktivitäten Kenntnis gehabt hätten und er einer täglichen Meldepflicht unterlegen sein soll, wäre für ihn und alle Beteiligten das Risiko erneut aufzufliegen, viel zu hoch gewesen. Die eingereichte Mitgliedskarte der D._______ sei nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen, und müsse daher im vorliegenden Kontext als untaugliches Beweismittel bezeichnet werden. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einer Märtyrerfamilie, die im Iran zahlreiche Vorteile geniessen würde. Als Mitglieder der D._______ hätten sie Rechte auf besondere Unterstützungen. Die Schwester des Beschwerdeführers habe ein Mitglied der illegalen Organisation C._______ geheiratet. Dadurch sei auch der Beschwerdeführer in Kontakt mit dieser Organisation gekommen und habe sie unterstützt. Als Mitglied der D._______ habe er immer gewusst, wo sich die Geheimdienstmitarbeiter aufhalten würden und durch diesbezügliche Informationen seinem Schwager einen sicheren Treffpunkt mit der C._______ verschafft. Dann sei sein Schwager entlarvt worden und habe das Land verlassen müssen. Anlässlich seiner Asylvorbringen in (...) habe der Schwager diesen Sachverhalt bestätigt. Nach der Flucht des Schwagers, sei der Beschwerdeführer festgenommen und zu 15 Jahren Haft verurteilt worden. Wegen guter Führung sei er als Reuiger nach vier Jahren wieder freigelassen worden. Da die Befragung am Flughafen dürftig ausgefallen sei, habe der Rechtsvertreter eine ergänzende Anhörung selbst vorgenommen. Darin erzähle der Beschwerdeführer, wie er festgenommen worden sei und was er im Gefängnis erlebt habe. Dort sei er mehrmals - unter der Drohung, beim Wegschauen erschossen zu werden - gezwungen worden, bei Hinrichtungen auf dem elektrischen Stuhl hinzusehen. Nach der Freilassung sei er einer einjähriger Meldepflicht (täglich) unterworfen worden. Bereits kurze Zeit nachdem er freigelassen worden sei, habe er mit seinen politischen Aktivitäten erneut angefangen. Als aber seine Kontaktperson verhaftet worden sei, habe er befürchtet, dass diesmal die ganze Aktivität auffliegen würde, wenn der Gefangene gegen ihn unter Folter aussagen sollte, weshalb die Organisation für ihn einen Pass beschafft und seine Flucht über den Flughafen von Teheran organisiert habe. Das genaue Vorgehen der Organisation entziehe sich seiner Kenntnis. Im Weiteren zeige gerade die Argumentation der Vorinstanz, wonach eine legale Ausreise einer gesuchten Person "praktisch unmöglich" sei, aufgrund der bekannten Korruption im Iran auf, dass letztlich dennoch eine solche Ausreise nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Sodann seien seine Vorbringen bezüglich seiner Hilfestellung für die illegale Bewegung nicht stereotyp. Die Zugehörigkeit zur Märtyrerorganisation sei mit einem echten, nicht in Frage gestellten Ausweis belegt worden. Seine Aktivitäten für die illegale Bewegung seien ihrerseits durch einen Kronzeugen, den besagten damals verhafteten Schwager E._______, bestätigt worden. Es treffe auch nicht zu, dass die Asylvorbringen weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden aufzeigen würden. Der Beschwerdeführer versuche die negativen Erlebnisse bewusst zu verdrängen (Anblick von Hinrichtungen) und werde psychiatrisch betreut. Auch stimme es nicht, dass der Beschwerdeführer ausweichend geantwortet hätte. Es könne nicht gegen seine Glaubhaftigkeit sprechen, wenn er nach seinen schrecklichen Erlebnissen noch stärker davon überzeugt gewesen sei, das Regime müsse verschwinden. Die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur genügenden Sachverhaltsfeststellung verletzt, da eine direkte Bundesanhörung und Abklärungen in Deutschland, wo der besagte Schwager als Flüchtling anerkannt worden sei, unerlässlich gewesen wären. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, dem Protokoll der persönlichen Befragung durch seinen Rechtsvertreter komme kein genügender Beweiswert zu, der die festgestellte fehlende Substanz seiner Aussagen wettmachen könnte, insbesondere auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer vorgängig beeinflusst oder instruiert worden sein könnte. Schliesslich sei weder dem ärztlichen Bericht vom 21. Juni 2003 noch den übrigen Akten etwas zu entnehmen, was gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde. 4.4 Mit Eingabe vom 15. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der G._______ aus Paris ein, worin die Aktivitäten des Beschwerdeführers und dessen fünfjährige Haft bestätigt wurden. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass die neuerliche Kontaktaufnahme mit der Organisation dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr erhebliche Nachteile einbringen würde. 4.5 In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beweiswert des eingereichten Bestätigungsschreibens der G._______ derart gering sei, dass es nicht die fesgestellten Zweifel an den geltend gemachten Vorfluchtgründen des Beschwerdeführers wettmachen könne. Es sei den vorliegenden Akten nichts zu entnehmen, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, dass der geltend gemachte Kontakt des Beschwerdeführers mit dieser Organisation den iranischen Behörden bekannt sei und ihn bei seiner Rückereise gefährden könne. Was die geltend gemachten Aktivitäten für die K._______ und das H._______ anbelange, sei festzuhalten, dass abgesehen davon, dass nicht von seiner Identifizierung auszugehen sei, Aktivitäten, wie etwa die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, Verteilung von Flugblättern, das Mittragen von Plakaten oder eine gelegentliche Publikation grundsätzlich keine konkrete Gefährdung zu begründen vermöchten. Eine besondere Konstellation, welche im Falle des Beschwerdeführers zu einer anderen Einschätzung führen könne, liege nicht vor. 4.6 Im Rahmen des Replikrechts wurden einige Flugblätter und andere Schriften der K._______ sowie zahlreiche Fotos, auf welchen der Beschwedeführer bei Kundgebungen zu sehen ist, eingereicht. In einer ergänzenden Vernehmlassung wurde nochmals auf die Frage des politischen Engagements iranischer Staatsangehöriger in Europa hingewiesen und festgestellt, dass angesichts deren grosser Zahl die iranischen Behörden nicht jeden einzelnen identifizieren und überwachen würden. Sodann sei den iranischen Behörden bekannt, dass eine Vielzahl iranischer Emigranten - aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen - versuche, sich in Europa ein Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. 4.7 In einer weiteren Stellungnahme vom 6. März 2007 wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, dass aus der Bestätigung G._______ hervorgehe, dass diese die Studenten in geheimen Treffen über die Übergriffe der Behörden informiert habe. Die konkrete Aufgabe des Beschwerdeführers sei gewesen, bei den von den C._______ organisierten Zusammenkünften für die Sicherheit zu sorgen und das Umfeld zu überwachen. Wie er bereits in verschiedenen Protokollen angegeben habe, habe diese Mitarbeit zu seiner Verhaftung geführt. Daher würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers der erwähnten Bestätigung nicht widersprechen. Auch weitere Bestätigungen, so ein Schreiben des (...) und ein Schreiben vom (...) belegten, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen inhaftiert worden sei. Sodann sei die Kontrolle exilpolitischer Aktivisten durch den iranischen Geheimdienst - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - umfassend. Zudem sei in EMARK 1995 Nr. 7, E. 7, S. 66ff. die Motivation der exilpolitischen Aktivitäten irrelevant. Dem Beschwerdeführer drohe zwar - verglichen mit den Hungerstreikteilnehmenden, die bis zum letzten Tag durchgehalten hätten - nicht die gleiche Gefahr von den iranischen Behörden, aber bereits die Teilnahme (...) dürfe ihm ein genug klares Profil gegeben haben. 5. 5.1 Zur vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, ist Folgendes festzustellen: 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Dennoch kann sich eine ergänzende Untersuchung aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5A S. 222). Vorliegend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zur Genüge erstellt hat. Der Beschwerdeführer konnte am 8. September 2000 anlässlich der Befragung am Flughafen sowie bei der Anhörung am 26. Oktober 2000 durch die kantonale Behörde das Erlebte schildern beziehungsweise seine Gründe darlegen, welche ihn dazu bewogen haben, um Asyl nachzusuchen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die Flughafenbefragung ausführlich vorgenommen und auch die kantonale Anhörung ist umfassend ausgefallen. Eine ergänzende Bundesanhörung drängte sich somit nicht auf. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz keine Abklärungen in Deutschland durchgeführt hat, nachdem sie, aufgrund der unglaubhaften Vorbringen und des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers ihm nicht glaubte, dass er wegen seines Schwagers im Interesse der Behörden gestanden sei, kann nicht geschlossen werden, diese habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt oder den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beziehungsweise der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Nachdem die Vorinstanz auf Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Vorverfolgung im Heimatstaat geschlossen hat, ist vorab auf die diesbezüglichen Asyl- und Beschwerdevorbringen einzugehen: 6.2.1 Nach einer Prüfung der Akten muss in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen der Schluss gezogen werden, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu werten sind. Als erstes fällt auf, dass das politische Wissen des Beschwerdeführers nicht über dasjenige eines iranischen Durchschnittsbürgers hinausgeht. So konnte er, ausser dass es im Iran keine Demokratie und Meinungsfreiheit gebe und er gegen den islamischen Staat sei, nicht viel mehr über die politische Lage im Iran und auch über seine angeblichen geheimen Einsätze bei der C._______ schildern. Dementsprechend sind die Ausführungen zu seiner politischen Tätigkeit sehr dürftig ausgefallen, lassen nicht den Eindruck persönlicher Betroffenheit zu und erweisen sich auch teilweise als ungereimt. Der Beschwerdeführer gab an, durch seinen Schwager zur C._______ gekommen zu sein. Aufgrund seiner Aussage bei der Befragung am Flughafen (A5 S. 8) soll er nach der Ausreise seines Schwagers zusammen mit seiner Schwester (Frau des Schwagers) festgenommen worden sein. Anlässlich der kantonalen Befragung (A22 S. 13) gab der Beschwerdeführer, nachdem er aufgefordert wurde, ausführlich und detailliert über seine politische Tätigkeit zu erzählen, nur sehr knapp Bescheid, ohne dass der Eindruck entstand, er berichte von selbst Erlebtem: Er sei, nachdem er einige Jahre bei der C._______ tätig gewesen sei, von der iranischen Regierung verfolgt und festgenommen worden. Er hätte 15 Jahre im Gefängnis sein sollen, sei aber bereits nach vier Jahren freigelassen worden. Zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung (S. 15) kommt der Beschwerdeführer wieder auf die ursprüngliche Variante zurück, nämlich wegen seines Schwagers festgenommen worden zu sein. Zusätzlich wird auch noch erwähnt, dass er gefoltert worden sei. In der Beschwerde wird dann noch dahingehend präzisiert, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung schon bald wieder aktiv für die Bewegung gearbeitet habe, weil seine vorherigen Aktivitäten den Behörden nicht bekannt geworden seien und er ja nur wegen seines Schwagers verhaftet worden sei. Von der Widersprüchlichkeit zu den anlässlich der ersten Version bei der kantonalen Befragung gemachten Angaben abgesehen, kann geschlossen werden, dass die iranischen Behörden keinen Verdacht auf eine angebliche politische Tätigkeit des Beschwerdeführers hegen konnten und zwar deshalb nicht, weil sich der Beschwerdeführer offensichtlich politisch gar nicht betätigt hat und lediglich nach der Ausreise seines Schwagers, wegen diesem wie auch der Schwester befragt und dann wieder freigelassen wurde. So war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, substanziiert zu erklären, was man ihm bei der Festnahme und nachdem die Behörde das für die Anklage belastende Material während eines Jahres gesammelt haben soll (vgl. A5 S. 8), eigentlich zur Last gelegt haben will und antwortete auf die ihm diesbezüglich gestellten Fragen ausweichend (vgl. A22 S. 16). Erfahrungsgemäss sind Asylgesuchsteller in aller Regel bestrebt, über Erlebtes und insbesondere auch über ihre dabei gemachten Wahrnehmungen umfangreich zu berichten, was vorliegend nicht der Fall ist. Bezeichnenderweise sind auch die Ausführungen bezüglich seines angeblich vierjährigen Gefängnisaufenthalts unpersönlich geblieben. Sie weisen keine Realkennzeichen auf und könnten von jedermann problemlos nacherzählt werden. So lässt sich beispielsweise die Antwort "die vier Jahre konnte ich irgendwie verbringen" (A22 S. 16) in Anbetracht des Umstandes, dass er angeblich gefoltert wurde, keineswegs mit der um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit einer traumatisierten Person vereinbaren. Demnach muss das auf Beschwerdestufe vorgebrachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei traumatisiert worden, weil er unter Zwang den Hinrichtungen habe zuschauen müssen, als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert werden. Gemäss dem Bericht von Dr. med F._______ vom 21. Juni 2003, leidet der Gesuchsteller an einer schweren Depression ohne psychotische Symptome (ICD 10: F32.2). Als Ursachen für die depressive Entwicklung werden die Entwurzelungs- und Anpassungsproblematik bei einem Migranten, Probleme am Arbeitsplatz komplizierte Beziehung zur damaligen Freundin und möglicherweise auch unverarbeitete Erlebnisse aus der Gefängniszeit aufgeführt. Es stellt sich somit die Frage, inwieweit die ärztlich diagnostizierte Depressionen das vom Gesuchsteller im Rahmen der Anamnese behauptete Ereignis (Gefängnisaufenthalt, Foltererfahrungen) zu beweisen vermag. Die schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10: F 32.2) gehört wie die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F 43.1) zu den traumabedingten Störungen. Beide psychischen Störungen stehen im Zusammenhang mit einem oder mehreren ursächlichen Faktoren. Dabei stellt die depressive Episode insoweit die mildere Form dar, als der PTBS zwingend ein Trauma von katastrophalem Ausmass zugrunde liegen muss, mithin das Vorliegen eines schweren, tatsächlichen Traumas die "conditio sine qua non" einer Diagnose der PTBS ist (vgl. Jürg Häfliger, Die Posttraumatische Belastungsstörung, 1. Teil, in: Ars Medici 13/95, S. 924). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 11. Juli 2008 i.S. D-7830/2006 festgestellt, dass ohne einen konkret überprüfbaren und damit beweisbaren Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht die genauen Ursachen einer PTBS nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG eruierbar sind. Jede Foltererfahrung ist zwar ein traumatisches Erlebnis, nicht jede Foltererfahrung aber führt zu einer PTBS (s. zu den folgenden Erwägungen Wilhelm Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Vielmehr hängt dies von der psychischen und sozialen Stabilität des Opfers sowie von seiner kulturellen Einbettung ab. Umgekehrt muss auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer PTBS auf Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Die Behauptung, Folteropfer zu sein, löst zudem nicht jeden Widerspruch in der Aussage auf und erklärt nicht jede Steigerung der Verfolgungsvorbringen. Steigerungen und Widersprüche können zwar infolge traumatisierungsbedingter Verzerrungen des Aussageverhaltens zustande kommen. Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern kann auch schlicht ein Indiz für die Unwahrheit der Aussage und der Folterbehauptung selbst sein (Treiber, a.a.O., S. 286). Die Feststellungen zur PTBS haben umso mehr für mildere Formen traumabedingter Störungen wie die vorliegend diagnostizierte Depression zu gelten, zumal deren Katalog an möglichen Ursachen wie festgestellt im Vergleich mit der PTBS wesentlich breiter ist. Die beim Beschwerdeführer fachärztlich diagnostizierte Depression bildet somit für sich allein kein Indiz für die behaupteten Benachteiligungen, vielmehr ist sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen. Festzustellen ist im vorliegenden Fall, dass sich der behandelnde Arzt in seiner Beurteilung bezüglich der Ursachen der psychischen Probleme in verschiedener Hinsicht äussert. So bringt er in erster Linie die Entwurzelungs- und Anpassungsproblematik vor, und erst zuletzt werden die "möglicherweise auch" unverarbeiteten Erlebnisse aus der Gefängniszeit erwähnt. Im Weiteren wird im ärztlichen Bericht der vom Beschwerdeführer im Verlaufe der Behandlung dem Arzt mitgeteilte Sachverhalt wiedergegeben. Dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf die geltend gemachten Probleme im Heimatland zurückzuführen sind, lässt sich dem Bericht nicht klar entnehmen. Demnach lassen sich mit dem im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnis eine asylrechtlich relevante Verfolgung denn auch nicht rechtsgenüglich belegen respektive die aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsaspekte nicht nachvollziehbar erklären. 6.2.2 Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung G._______ vom 24. Dezember 2003 ist weder geeignet, seine politische Tätigkeit noch seine Verfolgung zu belegen, zumal die darin enthaltenen Angaben im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer anlässlich seinen Befragungen bezüglich des Zeitpunkts und der Dauer der geltend gemachten Festnahme stehen. Auch aus der Bestätigung des L._______vom 29. November 2006 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich der Zusammenarbeit mit einer dem Regime gefährlichen contrarevolutionären Organisation beschuldigt worden, wäre er verurteilt und nicht vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Diesfalls hätte der Beschwerdeführer auch ein Urteil vorweisen können. Dem Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei "mündlich" zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden, ist, trotz der zuweilen willkürlichen Verhältnisse in der iranischen Justiz, entgegenzuhalten, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Iran Urteile in schriftlicher Form verkündet werden. Schliesslich kann das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe kurz nach der Freilassung seine politische Tätigkeit erneut aufgenommen, infolge der vorgenannten unglaubhaften Angaben, ebenfalls nicht geglaubt werden. Darüber hinaus wäre ein solches Verhalten doch mit einem erheblichen Verfolgungsrisiko verbunden gewesen, zumal er einer täglichen Meldepflicht unterworfen gewesen sein soll. 6.2.3 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich legal, mit seinem eigenen Pass, ausgereist ist. Seine Behauptung, der Pass laute zwar auf seinen Namen, sei jedoch gefälscht, ist nicht glaubhaft. Es ist denkbar, dass sich jemand einen gefälschten Pass beschafft, dass er sich jedoch einen gefälschten Pass auf seinen eigenen Namen beschaffen würde, widerspricht jeglicher Logik und ist nicht nachvollziehbar, denn tatsächlich Verfolgte sind üblicherweise darauf bedacht, das Land, in welchem sie verfolgt werden, unerkannt zu verlassen. Wie der Rechtsvertreter bemerkt, kann zwar tatsächlich nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch eine gesuchte Person das Land auf dem Luftweg verlassen kann. Hätte der Beschwerdeführer allerdings wirklich Angst gehabt, die iranischen Behörden würden nach ihm suchen, so hätte er bestimmt nicht den Weg mit seinem eigenem Pass über den streng überwachten Flughafen von Teheran gewählt. Daran vermag auch die Erklärung, er habe einen geläufigen Namen, nichts zu ändern. Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage zu erklären, wie er sich den Pass beschafft hat, und wiederholte lediglich, er wisse nichts, alles habe der Schlepper erledigt. 6.2.4 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte zentrale Vorbringen, wonach er aufgrund seiner politischen Tätigkeit von den Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes gesucht wird, glaubhaft zu machen. Vielmehr entsteht aufgrund seiner Äusserungen der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche einen asylrechtlich bedeutsamen Sachverhalt zu konstruieren, indem er sich die Asylvorbringen seines Schwagers, der sich offensichtlich politisch betätigt hat, aneignet und dessen Bedrohungssituation in tatsächliche Begebenheiten einbettet. Angesichts dieser Umstände erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und alle eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 7. Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz - Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen (öffentliche Sitzungen, Demonstrationen, etc.) der K._______ - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom 9. Juni 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend; iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betätigen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistenInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, S. 2). 7.2 Wie in den vorangegangenen Erwägungen (vgl. Ziffer 6.2.) festgestellt worden ist, vermochte der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft zu machen. Zudem wurde ein politisches Engagement des Beschwerdeführers im Iran verneint. Daher steht fest, dass er beim Verlassen des Heimatlandes vor acht Jahren nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden gestanden ist. Somit können seine in der Schweiz begonnenen politischen Aktivitäten nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Es lässt sich daraus auch keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran ableiten, sondern allenfalls ein Interesse am dortigen politischen Geschehen. Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht dar, in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer regimekritischen iranischen Organisation tätig zu sein, welche auf den Umsturz des Regimes in Teheran hinarbeitet. Aus den zahlreich eingereichten Dokumenten geht lediglich eine untergeordnete Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten hervor. 7.3 Was sodann die im Internet veröffentlichten Fotos von Demonstrationen, Standaktionen und politischen Texten betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Das Internet ist ein Massenmedium, das heute von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung sowie zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für ihn interessieren würden. Wie bereits oben ausgeführt, war der Beschwerdeführer in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Es ist auch notorisch, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen. Mit den weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen will der Beschwerdeführer belegen, dass er mit K._______ in der Schweiz sympathisiere und an deren Veranstaltungen teilnehme. Dabei dürfte es sich - wie bereits erwähnt - um eher bescheidene exilpolitische Aktivitäten handeln. Auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die Beweismittel (die Fotos einer Veranstaltung, die eingereichte Bestätigung der K._______ vom 2006, Bestätigung des L._______ im Iran vom 29. November 2006) lassen auf keine herausragende exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers schliessen, die als konkrete Bedrohung für das politische System des Iran wahrgenommen werden und damit das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen haben. Ferner bestätigen alle genannten Organisationen lediglich das, was ihnen der Beschwerdeführer zuvor über sein politisches Engagement im Iran vorgetragen hat; dieses wurde jedoch als unglaubhaft qualifiziert. Vor diesem Hintergrund kommt den Bestätigungen, die allenfalls einen Gefälligkeitscharakter aufweisen, kein Beweiswert zu. 7.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der gesamten Akten zum Schluss, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach der Beschwerdeführer als gefährlicher Regimegegner registriert worden wäre und die iranischen Behörden wegen der erwähnten exilpolitischen Aktivitäten behördliche Schritte gegen ihn eingeleitet hätten. Demnach besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. 7.5 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen. Bezüglich der verfügten Wegweisung und des Vollzugs ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) im Betrag von Fr. 300.-- (Art. 1 bis 3 VGKE) wegen Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2 Wird das Verfahren - so wie im vorliegenden Fall - ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung davon auszugehen, dass Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen gewesen wäre, da gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen ist, wenn das Asylgesuch abgewiesen wird. In diesem Punkt wäre der Beschwerdeführer somit unterlegen. Auch bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wäre die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen gewesen, da aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht abzuleiten gewesen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort einem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dargestellt hätte, da im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, er gesund ist, dort über ein soziales Netz verfügt und laut eigenen Angaben aus komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen stammt. Technische Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten, sind nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer einen Reisepass hat. Die Verfahrenskosten betreffend diesen Teil des Beschwerdeverfahrens im Betrag von ebenfalls Fr. 300.-- sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demnach sind die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.3 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 25. April 2003) abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 25. April 2003) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Kanton I._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: