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D-1863/2009

D-1863/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 21. Oktober 2007 illegal in die Schweiz ein. Hier stellte er am 30. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, zu dem er am 20. März 2008 zu seiner Person befragt wurde. Am 7. April 2008 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Bei beiden Befragungen machte er geltend, er stamme aus D._______, wo er bis Juli 2005 gelebt habe. Danach sei er nach E._______ gezogen, wo er im Supermarkt seines Vaters gearbeitet habe. Er habe drei Brüder namens F._______, G._______ und H._______. F._______ lebe noch in E._______. G._______ und H._______ befänden sich in der Schweiz. Nach der Ausreise H._______s aus dem Iran hätten Angehörige des Nachrichtendienstes und der Polizei das Haus des Beschwerdeführers mehrfach aufgesucht, nach dem Aufenthaltsort H._______s geforscht und jeweils den Vater des Beschwerdeführers oder dessen Bruder F._______ mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang einmal vom Nachrichtendienst abgeführt, nach seinem Bruder befragt, geschlagen und wieder freigelassen worden. Bei der Befragung in der Empfangsstelle gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei eine Woche nach der Ausreise seines Bruders von Leuten des Nachrichtendienstes festgenommen worden (vgl. A1/ S. 7), währendem er bei der direkten Anhörung erklärte, er sei etwa zwanzig Tage nach dem ersten Vorsprechen des Sicherheitsdienstes festgenommen worden (vgl. A19/ S. 7). Der erste Besuch habe etwa eine Woche nach der Ausreise seines Bruders stattgefunden (vgl. A19/ S. 4). Auf entsprechenden Vorhalt hin erklärte der Beschwerdeführer, er habe versucht bei der zweiten Aussage präziser zu sein (vgl. A19/ S. 16). Nachdem H._______ in der Schweiz angekommen sei, habe er den Beschwerdeführer angerufen und ihm zum Kauf eines Mobiltelefones der Marke (...) geraten, weil dieses Telefon nicht kontrolliert werden könne. Später habe er ihm drei Website - Adressen genannt, die gegen das iranische Regime gerichtet seien. Er habe den Beschwerdeführer aufgefordert, Artikel dieser Webseiten sowie Fotos von Demonstrationen auszudrucken, zu kopieren und in E._______ zu verteilen. Mit der Unterstützung seines Freundes I._______ habe er die Dokumente gedruckt und hauptsächlich an Studenten und im Basar verteilt. Er habe ungefähr ein Jahr lang ungefähr zweimal wöchentlich politische Texte an ihm teilweise unbekannte Leute abgegeben oder diese an Autos verteilt. Sein Bruder H._______ habe ihm die entsprechenden Anweisungen sowie die Adressen gegeben. Er habe dann an einem Ort immer etwa Hundert Blätter verteilt. Bei der Befragung in der Empfangsstelle erklärte der Beschwerdeführer, I._______ habe nach der Entdeckung Selbstmord verübt (vgl. A1/ S. 6), währenddem er bei der direkten Befragung lediglich zu Protokoll gab, I._______ sei verhaftet worden (A19/ S. 3, 14 f.). Der Beschwerdeführer habe sich bei Verwandten versteckt und seine Heimat verlassen. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen iranischen Personalausweis zu den Akten. B. B.a Am 2. November 2007 wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder H._______ in Zürich im Zusammenhang mit einer Messerstecherei von der Polizei verhaftet. Im Verlauf der anschliessenden Einvernahme konnte anhand der Fotos in H._______s Mobiltelefon festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer bereits längere Zeit illegal in der Schweiz aufgehalten hatte. So konnte bei einer Aufnahme des Beschwerdeführers bei den Bilddaten der 14. Dezember 2007 festgestellt werden und die Mobiltelefonauswertung durch den Fachdienst ergab unter anderem, dass das Datum und die Zeit auf dem sichergestellten Handy korrekt eingestellt gewesen war. Folglich wurde mit Sicherheit davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer mindestens seit dem 14. Oktober 2007 bei seinem Bruder H._______ in dessen Wohnung aufgehalten habe (vgl. A15/ S.2; A16/ S. 6; A30/ S. 1). B.b Am 12. März 2008 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. B.c Mit Strafbefehlen vom 12. März 2008 sowie vom 13. November 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) mit einer Geldstrafe belegt. C. C.a Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer Unterlagen über Aktivitäten der (....) zu den Akten reichen, um seine Teilnahme an drei Kundgebungen der (...) belegen zu können. Gleichzeitig liess er um Akteneinsicht nach Abschluss des Untersuchungsverfahren ersuchen. C.b Das BFM gab dem Gesuch mit Schreiben vom 29. Januar 2009 statt. D. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer weitere Fotos und Unterlagen über Demonstrationen einreichen, welche die (...) mitorganisiert beziehungsweise sich daran beteiligt habe. E. Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 - eröffnet am 20. Februar 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer habe erst am 30. Oktober 2007 ein Asylgesuch eingereicht, obschon erwiesen sei, dass er sich mindestens seit dem 14. Oktober 2007 in der Schweiz aufgehalten habe. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer eingeräumt, sich zwei Wochen bei seinem Bruder aufgehalten zu haben; er wolle allerdings nicht gewusst haben, dass dies strafbar gewesen sei (vgl. A30/ S. 2). Im Iran sei er wegen der Aktivitäten seines Bruders H._______ einmal von den Sicherheitsbehörden festgenommen, befragt und dabei geschlagen worden. Diesbezüglich habe er beim EVZ vorgebracht, er sei etwa eine Woche nach der Ausreise seines Bruders von Leuten des Nachrichtendienstes festgenommen worden (vgl. A1/ S. 7), währendem er bei direkten Anhörung geltend gemacht habe, er sei etwa zwanzig Tage nach dem ersten Vorsprechen des Sicherheitsdienstes festgenommen worden (A19/ S. 7). Der erste Besuch sei etwa eine Woche nach der Ausreise des Bruders erfolgt (A19/ S. 5). Auf entsprechenden Vorhalt hin, habe er lediglich erklärt, er habe versucht, bei der zweiten Aussage präziser zu sein (vgl. A19/ S. 16), was aber nicht zur Klärung des Vorbringens beigetragen habe. Die vorgebrachte Verhaftung sei ebenfalls zu bezweifeln, weil er einerseits erklärt habe, zu Hause sei er nicht befragt und unterdrückt worden, weil er noch minderjährig gewesen sei, andererseits aber trotz seiner Minderjährigkeit abgeführt, festgehalten, misshandelt und von den Sicherheitskräften bestohlen worden sein wolle (vgl. A19/ S. 2 f.). Der Beschwerdeführer habe des Weiteren geltend gemacht, die Sicherheitsbehörden würden ihn wegen der Verteilung von regimekritischen Texten verfolgen. Das diesbezüglich von ihm geschilderte Vorgehen sei allerdings angesichts der grossen Präsenz von Sicherheitsangehörigen, auch in ziviler Kleidung, und der Tatsache, dass die Meinungsäusserungsfreiheit im Iran nicht gegeben sei, nicht logisch nachvollziehbar und realitätsfremd. Seine Erklärung, wonach er seinen Bruder H._______ habe unterstützen wollen, weshalb er das Risiko einer Verhaftung eingegangen sei (A19/ S. 18), könne nicht überzeugen. Ausserdem habe er beim EVZ erklärt, sein Freund I._______ habe Selbstmord verübt, nachdem die Behörden die Machenschaften des Beschwerdeführers entdeckt hätten (vgl. A1/ S. 6), währendem er bei der Anhörung geltend gemacht habe, I._______ sei verhaftet worden. Ferner habe er geltend gemacht, sich in der Schweiz der (...) angeschlossen zu haben und sich für deren Belange zu engagieren. Er habe in der Schweiz an mehreren Demonstrationen teilgenommen, dies habe er auch mit verschiedenen Eingaben dokumentiert. Die blosse Mitgliedschaft in dieser Vereinigung könne jedoch nicht begründen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt werde. Die Beweismitteleingaben aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, welche mit gestellten, schulfotomässigen Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert werden würden. Angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen könnten die iranischen Behörden nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem hätten sie nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers könnten im Falle einer Rückkehr in den Iran keine konkrete Gefährdung begründen. Dessen Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Somit sei zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. F. Mit Beschwerde vom 23. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2009 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 15. April 2009 aufgefordert. G.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 15. April 2009 fristgerecht.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich, doch vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). Ausserdem wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 31. März 2009 ausführlich dargelegt und zusammenfassend festgehalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen und durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu entkräften sein dürften. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit das Bestehen von Vorfluchtgründen zu verneinen.

E. 5.2 Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf den Standpunkt stellt, er müsse bei einer Rückkehr in den Iran mit Reflexverfolgung rechnen, ist ihm entgegen zu halten, dass angesichts seiner unglaubhaften Vorfluchtgründe kein Anlass besteht, die geltend gemachte Reflexverfolgung zu glauben, zumal seinen Angaben zufolge, sein Vater, seine Stiefmutter sowie seine drei verheirateten Schwestern mit ihren Familien noch immer in E._______ leben. Gemäss den Akten wurden weder seine Stiefmutter noch seine Schwestern oder deren Familien in E._______ in irgendeiner Form behelligt. Da der Beschwerdeführer ausserdem keinen Antrag auf Beizug der Akten seiner Brüder gestellt hat, erübrigen sich an dieser Stelle weitere diesbezügliche Erörterungen.

E. 5.3 Bezüglich des dargelegten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass insgesamt auch diesbezüglich keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr sind Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) massgeblich (vgl. allgemein zum Grad der Exponierung bei exilpolitischen Tätigkeiten auch das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3, D-5231/2006 vom 18. September 2009 E.5.2, E-4390/2006 vom 27. August 2009 E.3.4.3, D-5907/2006 vom 16. Juli 2009 E.4.5.3, D-5517/2006 vom 17. März 2009 E. 5.3 und D-4932/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.4.2). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des iranischen Systems wird. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran vorausgesetzt werden (siehe insbesondere für die Lage im Iran das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E.7.4.3, D-5231/2006 vom 18. September 2009 E.5.2 und E-6426/2006 vom 5. Januar 2009. Die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ergingen vor dem vorgenannten Grundsatzurteil und sind deshalb in casu nicht mehr massgeblich. Bei dieser Sachlage liegt beim Beschwerdeführer auch kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise in seiner Heimat in asylrechtlich relevantem Ausmass verfolgt worden und habe auch zukünftig mit Verfolgung zu rechnen, nicht geglaubt werden kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.5 Bezüglich des Irans kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden - dies ungeachtet der umstrittenen Präsidentschaftswahl vom Juni 2009, deren Resultat und Folgen insbesondere für die iranische Innenpolitik noch nicht genauer abgeschätzt werden können. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zivilbevölkerung fortsetzen wird, eine Situation flächendeckender allgemeiner Gewalt liegt aber nicht vor. Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung in den Iran als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer ist noch jung und fand vor seiner Ausreise im Supermarkt seines Vaters in E._______ als Verkäufer sein Auskommen. Der Beschwerdeführer verfügt somit über entsprechende Berufserfahrung sowie über ein Beziehungsnetz in Iran, wo seinen eigenen Angaben zufolge sein Vater, sein Bruder F._______ sowie seine drei verheirateten Schwestern in E._______ leben. Es sprechen auch gemäss den Akten keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung.

E. 7.6 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.

E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 15. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1863/2009 {T 0/2} Urteil vom 3. Februar 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, alias B._______, geboren _______, Iran, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2009 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 21. Oktober 2007 illegal in die Schweiz ein. Hier stellte er am 30. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, zu dem er am 20. März 2008 zu seiner Person befragt wurde. Am 7. April 2008 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Bei beiden Befragungen machte er geltend, er stamme aus D._______, wo er bis Juli 2005 gelebt habe. Danach sei er nach E._______ gezogen, wo er im Supermarkt seines Vaters gearbeitet habe. Er habe drei Brüder namens F._______, G._______ und H._______. F._______ lebe noch in E._______. G._______ und H._______ befänden sich in der Schweiz. Nach der Ausreise H._______s aus dem Iran hätten Angehörige des Nachrichtendienstes und der Polizei das Haus des Beschwerdeführers mehrfach aufgesucht, nach dem Aufenthaltsort H._______s geforscht und jeweils den Vater des Beschwerdeführers oder dessen Bruder F._______ mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang einmal vom Nachrichtendienst abgeführt, nach seinem Bruder befragt, geschlagen und wieder freigelassen worden. Bei der Befragung in der Empfangsstelle gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei eine Woche nach der Ausreise seines Bruders von Leuten des Nachrichtendienstes festgenommen worden (vgl. A1/ S. 7), währendem er bei der direkten Anhörung erklärte, er sei etwa zwanzig Tage nach dem ersten Vorsprechen des Sicherheitsdienstes festgenommen worden (vgl. A19/ S. 7). Der erste Besuch habe etwa eine Woche nach der Ausreise seines Bruders stattgefunden (vgl. A19/ S. 4). Auf entsprechenden Vorhalt hin erklärte der Beschwerdeführer, er habe versucht bei der zweiten Aussage präziser zu sein (vgl. A19/ S. 16). Nachdem H._______ in der Schweiz angekommen sei, habe er den Beschwerdeführer angerufen und ihm zum Kauf eines Mobiltelefones der Marke (...) geraten, weil dieses Telefon nicht kontrolliert werden könne. Später habe er ihm drei Website - Adressen genannt, die gegen das iranische Regime gerichtet seien. Er habe den Beschwerdeführer aufgefordert, Artikel dieser Webseiten sowie Fotos von Demonstrationen auszudrucken, zu kopieren und in E._______ zu verteilen. Mit der Unterstützung seines Freundes I._______ habe er die Dokumente gedruckt und hauptsächlich an Studenten und im Basar verteilt. Er habe ungefähr ein Jahr lang ungefähr zweimal wöchentlich politische Texte an ihm teilweise unbekannte Leute abgegeben oder diese an Autos verteilt. Sein Bruder H._______ habe ihm die entsprechenden Anweisungen sowie die Adressen gegeben. Er habe dann an einem Ort immer etwa Hundert Blätter verteilt. Bei der Befragung in der Empfangsstelle erklärte der Beschwerdeführer, I._______ habe nach der Entdeckung Selbstmord verübt (vgl. A1/ S. 6), währenddem er bei der direkten Befragung lediglich zu Protokoll gab, I._______ sei verhaftet worden (A19/ S. 3, 14 f.). Der Beschwerdeführer habe sich bei Verwandten versteckt und seine Heimat verlassen. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen iranischen Personalausweis zu den Akten. B. B.a Am 2. November 2007 wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder H._______ in Zürich im Zusammenhang mit einer Messerstecherei von der Polizei verhaftet. Im Verlauf der anschliessenden Einvernahme konnte anhand der Fotos in H._______s Mobiltelefon festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer bereits längere Zeit illegal in der Schweiz aufgehalten hatte. So konnte bei einer Aufnahme des Beschwerdeführers bei den Bilddaten der 14. Dezember 2007 festgestellt werden und die Mobiltelefonauswertung durch den Fachdienst ergab unter anderem, dass das Datum und die Zeit auf dem sichergestellten Handy korrekt eingestellt gewesen war. Folglich wurde mit Sicherheit davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer mindestens seit dem 14. Oktober 2007 bei seinem Bruder H._______ in dessen Wohnung aufgehalten habe (vgl. A15/ S.2; A16/ S. 6; A30/ S. 1). B.b Am 12. März 2008 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. B.c Mit Strafbefehlen vom 12. März 2008 sowie vom 13. November 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) mit einer Geldstrafe belegt. C. C.a Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer Unterlagen über Aktivitäten der (....) zu den Akten reichen, um seine Teilnahme an drei Kundgebungen der (...) belegen zu können. Gleichzeitig liess er um Akteneinsicht nach Abschluss des Untersuchungsverfahren ersuchen. C.b Das BFM gab dem Gesuch mit Schreiben vom 29. Januar 2009 statt. D. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer weitere Fotos und Unterlagen über Demonstrationen einreichen, welche die (...) mitorganisiert beziehungsweise sich daran beteiligt habe. E. Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 - eröffnet am 20. Februar 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer habe erst am 30. Oktober 2007 ein Asylgesuch eingereicht, obschon erwiesen sei, dass er sich mindestens seit dem 14. Oktober 2007 in der Schweiz aufgehalten habe. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer eingeräumt, sich zwei Wochen bei seinem Bruder aufgehalten zu haben; er wolle allerdings nicht gewusst haben, dass dies strafbar gewesen sei (vgl. A30/ S. 2). Im Iran sei er wegen der Aktivitäten seines Bruders H._______ einmal von den Sicherheitsbehörden festgenommen, befragt und dabei geschlagen worden. Diesbezüglich habe er beim EVZ vorgebracht, er sei etwa eine Woche nach der Ausreise seines Bruders von Leuten des Nachrichtendienstes festgenommen worden (vgl. A1/ S. 7), währendem er bei direkten Anhörung geltend gemacht habe, er sei etwa zwanzig Tage nach dem ersten Vorsprechen des Sicherheitsdienstes festgenommen worden (A19/ S. 7). Der erste Besuch sei etwa eine Woche nach der Ausreise des Bruders erfolgt (A19/ S. 5). Auf entsprechenden Vorhalt hin, habe er lediglich erklärt, er habe versucht, bei der zweiten Aussage präziser zu sein (vgl. A19/ S. 16), was aber nicht zur Klärung des Vorbringens beigetragen habe. Die vorgebrachte Verhaftung sei ebenfalls zu bezweifeln, weil er einerseits erklärt habe, zu Hause sei er nicht befragt und unterdrückt worden, weil er noch minderjährig gewesen sei, andererseits aber trotz seiner Minderjährigkeit abgeführt, festgehalten, misshandelt und von den Sicherheitskräften bestohlen worden sein wolle (vgl. A19/ S. 2 f.). Der Beschwerdeführer habe des Weiteren geltend gemacht, die Sicherheitsbehörden würden ihn wegen der Verteilung von regimekritischen Texten verfolgen. Das diesbezüglich von ihm geschilderte Vorgehen sei allerdings angesichts der grossen Präsenz von Sicherheitsangehörigen, auch in ziviler Kleidung, und der Tatsache, dass die Meinungsäusserungsfreiheit im Iran nicht gegeben sei, nicht logisch nachvollziehbar und realitätsfremd. Seine Erklärung, wonach er seinen Bruder H._______ habe unterstützen wollen, weshalb er das Risiko einer Verhaftung eingegangen sei (A19/ S. 18), könne nicht überzeugen. Ausserdem habe er beim EVZ erklärt, sein Freund I._______ habe Selbstmord verübt, nachdem die Behörden die Machenschaften des Beschwerdeführers entdeckt hätten (vgl. A1/ S. 6), währendem er bei der Anhörung geltend gemacht habe, I._______ sei verhaftet worden. Ferner habe er geltend gemacht, sich in der Schweiz der (...) angeschlossen zu haben und sich für deren Belange zu engagieren. Er habe in der Schweiz an mehreren Demonstrationen teilgenommen, dies habe er auch mit verschiedenen Eingaben dokumentiert. Die blosse Mitgliedschaft in dieser Vereinigung könne jedoch nicht begründen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt werde. Die Beweismitteleingaben aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, welche mit gestellten, schulfotomässigen Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert werden würden. Angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen könnten die iranischen Behörden nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem hätten sie nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers könnten im Falle einer Rückkehr in den Iran keine konkrete Gefährdung begründen. Dessen Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Somit sei zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. F. Mit Beschwerde vom 23. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2009 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 15. April 2009 aufgefordert. G.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 15. April 2009 fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich, doch vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). Ausserdem wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 31. März 2009 ausführlich dargelegt und zusammenfassend festgehalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen und durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu entkräften sein dürften. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit das Bestehen von Vorfluchtgründen zu verneinen. 5.2 Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf den Standpunkt stellt, er müsse bei einer Rückkehr in den Iran mit Reflexverfolgung rechnen, ist ihm entgegen zu halten, dass angesichts seiner unglaubhaften Vorfluchtgründe kein Anlass besteht, die geltend gemachte Reflexverfolgung zu glauben, zumal seinen Angaben zufolge, sein Vater, seine Stiefmutter sowie seine drei verheirateten Schwestern mit ihren Familien noch immer in E._______ leben. Gemäss den Akten wurden weder seine Stiefmutter noch seine Schwestern oder deren Familien in E._______ in irgendeiner Form behelligt. Da der Beschwerdeführer ausserdem keinen Antrag auf Beizug der Akten seiner Brüder gestellt hat, erübrigen sich an dieser Stelle weitere diesbezügliche Erörterungen. 5.3 Bezüglich des dargelegten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass insgesamt auch diesbezüglich keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr sind Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) massgeblich (vgl. allgemein zum Grad der Exponierung bei exilpolitischen Tätigkeiten auch das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3, D-5231/2006 vom 18. September 2009 E.5.2, E-4390/2006 vom 27. August 2009 E.3.4.3, D-5907/2006 vom 16. Juli 2009 E.4.5.3, D-5517/2006 vom 17. März 2009 E. 5.3 und D-4932/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.4.2). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des iranischen Systems wird. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran vorausgesetzt werden (siehe insbesondere für die Lage im Iran das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E.7.4.3, D-5231/2006 vom 18. September 2009 E.5.2 und E-6426/2006 vom 5. Januar 2009. Die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ergingen vor dem vorgenannten Grundsatzurteil und sind deshalb in casu nicht mehr massgeblich. Bei dieser Sachlage liegt beim Beschwerdeführer auch kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise in seiner Heimat in asylrechtlich relevantem Ausmass verfolgt worden und habe auch zukünftig mit Verfolgung zu rechnen, nicht geglaubt werden kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Bezüglich des Irans kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden - dies ungeachtet der umstrittenen Präsidentschaftswahl vom Juni 2009, deren Resultat und Folgen insbesondere für die iranische Innenpolitik noch nicht genauer abgeschätzt werden können. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zivilbevölkerung fortsetzen wird, eine Situation flächendeckender allgemeiner Gewalt liegt aber nicht vor. Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung in den Iran als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer ist noch jung und fand vor seiner Ausreise im Supermarkt seines Vaters in E._______ als Verkäufer sein Auskommen. Der Beschwerdeführer verfügt somit über entsprechende Berufserfahrung sowie über ein Beziehungsnetz in Iran, wo seinen eigenen Angaben zufolge sein Vater, sein Bruder F._______ sowie seine drei verheirateten Schwestern in E._______ leben. Es sprechen auch gemäss den Akten keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. 7.6 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 15. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: