Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Stefan Weber Versand:
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2762/2010 {T 0/2} Urteil vom 31. Mai 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2010 / D-5203/2008. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Gesuchsteller am 14. August 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2008 das Asylgesuch ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. August 2008 mit Urteil vom 18. Februar 2010 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusammenfassend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhielt, die Schilderungen des Gesuchstellers vermöchten die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft sowie diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen, dass insbesondere weder die behauptete Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, dass das BFM mit Schreiben vom 24. Februar 2010 dem Gesuchsteller eine Ausreisefrist auf den 24. März 2010 ansetzte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. April 2010 ein Revisionsgesuch einreichte und beantragte, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2010 aufzuheben, das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen, er sei im neuen Beschwerdeentscheid als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei das BFM im neuen Beschwerdeentscheid anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass ferner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass weiter dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und dementsprechend die zuständigen kantonalen Behörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugs- und Wegweisungshandlungen abzusehen, dass der Gesuchsteller gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur Begründung des Revisionsgesuches vorbrachte, das eingereichte iranische Urteil vom Y._______ gegen seine Schwester B._______, die Vorladung zur Einvernahme vor dem Revolutionsgericht und die Bestätigung des Anwalts seiner Schwester im Iran belegten die zu seinem Nachteil im ordentlichen Verfahren unbewiesen gebliebene Tatsache, dass er im Iran bereits verfolgt worden sei und aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe, dass gemäss diesem Urteil seine Wohnung vom iranischen Staat konfisziert worden sei, da B._______ mit ihm zusammen systematische Massnahmen gegen die Islamische Republik Iran unternehme und er wegen seiner Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit gesucht werde, dass im Urteil fälschlicherweise er selber als Besitzer der in Kaution gestellten Liegenschaft erwähnt werde, was jedoch angesichts der bekanntermassen unseriös arbeitenden Mitarbeiter der iranischen Gerichtsbehörden für die Authentizität des Dokuments spreche, dass die erwähnten Dokumente in Kopie mit Übersetzung vorlägen und die Originale aus dem Iran in nächster Zeit erwartet und unverzüglich nachgereicht würden, weshalb ihm dazu eine angemessene Frist anzusetzen sei, dass er erst am 11. März 2010 vom erwähnten Urteil der iranischen Behörden gegen seine Schwester B._______, das am Y._______, also (...) Tage vor dem angefochtenen Bundesverwaltungsgerichtsurteil ergangen sei, Kenntnis erlangt habe, und er daher die neuen Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht habe kennen oder beibringen können, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs in Form einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG beziehungsweise Art. 126 BGG, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies und den Gesuchsteller gleichzeitig aufforderte, bis zum 17. Mai 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss am 15. Mai 2010 bezahlte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass sich der Gesuchsteller auf das Vorliegen des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, dass hinsichtlich der vorliegend zu berücksichtigenden Frist von Art. 124 Bst. d BGG (innert 90 Tagen nach Entdeckung erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel) von der Einhaltung der Frist auszugehen ist, dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass in casu zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich aufgefundener, entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) diverse Beweismittel eingereicht wurden, so eine Verfügung mit Urteil des Justizministeriums der Islamischen Republik Irans, eine an die Schwester des Gesuchstellers (B._______) gerichtete Vorladung des Justizministeriums der Islamischen Republik Irans vom Z._______ sowie eine Bestätigung des Anwalts von B._______, welche die vom Gesuchsteller im bisherigen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe belegen sollen, dass die eingereichten Beweismittel - soweit ein Datum enthaltend - vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens (18. Februar 2010) entstanden sind respektive sein dürften, weswegen sie gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG einen zulässigen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE 2C_42), dass jedoch aus den erwähnten Beweismitteln keine Hinweise zu ersehen sind, welche die im ordentlichen Verfahren getroffene Feststellung, wonach vorliegend weder die behauptete Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, in einem anderen Licht erscheinen lässt, dass nämlich die eingereichten Beweismittel nicht als "entscheidend" im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten sind, zumal diese lediglich als leicht manipulierbare Kopien vorliegen, dass das Urteil vom Y._______ - abgesehen vom Datum (vgl. weiter unten) - darüber hinaus einige inhaltliche Unstimmigkeiten aufweist, zumal dieses im Urteilskopf lauter unausgefüllte Rubriken besitzt und überdies lediglich die Schwester des Gesuchstellers als Angeklagte aufführt, jedoch im Urteilsspruch das angeblich im Besitz des Gesuchstellers stehende Haus vom iranischen Staat verwertet respektive übernommen wird, dass ferner der Einwand der unseriösen Arbeit seitens iranischer Gerichtsmitarbeiter schon von daher als unzutreffend zu erachten ist, da bei der Durchsetzung von Urteilen, in denen es um die Übertragung von Eigentumsrechten geht, genaue Angaben zum aktuellen und richtigen Eigentümer (allenfalls) Besitzer vonnöten sind, dass weiter die im Urteil erwähnten Erkenntnisse der Informationsstelle allein schon betreffend die zeitliche Chronologie der Ereignisse nicht mit den Angaben des Gesuchstellers im ordentlichen Verfahren in Übereinstimmung gebracht werden können, weshalb weder das Urteil noch die damit zusammenhängenden weiteren Unterlagen (Vorladung; Anwaltsbestätigung) als revisionsrechtlich erheblich zu qualifizieren sind, dass an dieser Erkenntnis auch die mit nachträglicher Eingabe vom 18. Mai 2010 nachgereichten und mittlerweile mit behördlichem Stempel und Unterschrift versehenen Beweisdokumente (Verfügung mit Urteil des Justizministeriums der Islamischen Republik Irans, die an die Schwester des Gesuchstellers (B._______) gerichtete Vorladung des Justizministeriums der Islamischen Republik Irans vom Z._______) nichts zu ändern vermögen, zumal diese bereits mit der Revisionseingabe eingereichten Beweismittel noch immer als leicht manipulierbare Kopien vorliegen, wenn auch mit einer Originalunterschrift und zwei Stempeln versehen, dass in diesem Zusammenhang logisch nicht nachvollziehbar ist, weshalb es dem Gesuchsteller möglich gewesen sein soll, die fraglichen beiden Dokumente von den Gerichtsbehörden stempeln und unterschreiben zu lassen, nicht jedoch die Originale derselben beschaffen zu können, dass der Gesuchsteller seine pauschale Behauptung, Originaldokumente würden nicht herausgegeben, durch keinerlei konkreten Hinweise oder Belege stützen kann, es ihm aber angesichts des Erhalts der oben erwähnten behördlichen Bestätigung zumindest möglich hätte sein müssen, sich eine entsprechende Weigerung der Behörden - solche Dokumente auszuhändigen - ebenso bestätigen zu lassen, dass es nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich möglich und zumutbar ist, gerichtliche Unterlagen im Original aus dem Iran erhältlich zu machen (vgl. auch angefochtenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2010 E. 4.1.2.4 S. 14), dass - soweit der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 18. Mai 2010 bezüglich des Vorhalts inhaltlicher Unstimmigkeiten vorbringt, das Urteil des Justizministeriums der Islamischen Republik Iran enthalte sehr wohl ein Datum, nämlich W._______, was nach persischer Zeitrechnung den (...) (= Y._______ nach unserer Zeitrechnung) bedeute - zu erwähnen ist, dass die genannte Zahlenfolge "W._______" im fraglichen Dokument unter der Verfügungsnummer und in Kombination mit einer weiteren Zahl aufgeführt ist, jedoch nicht in der dafür vorgesehenen Rubrik, weshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dadurch noch nicht ohne weiteres auf eine Datumsangabe geschlossen werden kann, dass diese Frage vorliegend angesichts der lediglich in Kopie vorliegenden Beweismittel und der übrigen inhaltlichen Unstimmigkeiten letztlich offengelassen werden kann, weshalb auch auf die erneuten Ausführungen in der Eingabe vom 18. Mai 2010 zur Arbeitsweise der iranischen Behörden nicht weiter eingegangen zu werden braucht, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt zu prüfen, ob allenfalls unter Berücksichtigung von Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, dass deshalb keine konkreten Hinweise für die Begründetheit des Revisionsgesuches zu erkennen sind und somit zusammenfassend das Revisionsgesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen und mit dem am 15. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Stefan Weber Versand: