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D-4727/2011

D-4727/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 28. März 2001 auf dem Landweg und gelangte am 9. April 2001 auf dem Luftweg nach Italien und von dort unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ stellte. A.b. Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 stellte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. A.c. Mit Eingabe vom 14. Februar 2003 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. November 2004 der ARK abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen jetzigen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch stellen. Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 qualifizierte das BFM dieses Gesuch des Beschwerdeführers als aussichtslos und forderte ihn auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.- einzuzahlen, ansonsten auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten werde. Nach unbenutztem Fristablauf trat das BFM mit Verfügung vom 5. Februar 2008 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht auf dieses Gesuch ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht indessen hiess mit Urteil vom 18. März 2008 die gegen diese Verfügung des BFM angehobene Beschwerde vom 6. März 2008 gut und hob die Verfügungen des BFM vom 9. Januar und 5. Februar 2008 auf, wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück und auferlegte dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten. Des Weiteren stellte es fest, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei damit gegenstandslos geworden, und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten. C. C.a. In seinem zweiten Asylgesuch vom 18. Dezember 2007 und der Anhörung vom 12. Juli 2011 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Zweitgesuchs im Wesentlichen geltend, er hege begründete Furcht, seitens der äthiopischen Behörden wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten zugunsten der AES (Association des Ethiopiens en Suisse) und der ASSUFDE (Association Suisse de Soutien à l'Union des Forces Démocratiques Ethiopiennes, Schweizer Unterstützungsverein für die vereinigten demokratischen Kräfte Äthiopiens) politisch verfolgt zu werden. C.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer dem Zweitgesuch vom 18. Dezember 2007 die nachfolgend aufgeführten Beweismittel beilegen: eine Bestätigung der AES vom 20. März 2007, eine Bestätigung der ASSUFDE vom 1. März 2007, einen Bericht von Günter Schröder vom 7. Oktober 2007, ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007 sowie einen Länderbericht von Amnesty International vom 30. November 2006. C.c. Anlässlich der Bundesanhörung vom 12. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: eine Bestätigung der AES vom 4. Juli 2011, eine Einladung der AES zur Teilnahme an einer Demonstration vom 2. März 2007 in Genf, eine Einladung der ASSUFDE zur Teilnahme an einer Versammlung vom 16. Juni 2007 in Genf, ein Dokument der UEDF (United Ethiopian Democratic Forces) sowie eines der EPRP (Ethiopian People's Revolutionary Party). D. Mit französischsprachiger Verfügung vom 26. Juli 2011 - eröffnet am 27. Juli 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politische Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es gebe daher keinen Anlass zur Annahme, die äthiopischen Behörden hätten den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat als regimefeindliche Person betrachtet, ihn als solche registriert und nach seiner Ankunft in der Schweiz einer besonderen Überwachung unterstellt. Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten der AES sei auf den sozialen und kulturellen Charakter dieser Vereinigung hinzuweisen; es handle sich nicht um eine politische Organisation. Zudem sei befremdlich, dass der Beschwerdeführer die Einladung zur Teilnahme an einer Manifestation vom 2. März 2007 der AES in Genf erst anlässlich der Bundesanhörung vom 12. Juli 2011 eingereicht hat. Er hätte nämlich diese Einladung bereits zusammen mit seinem zweiten Asylgesuch vom 18. Dezember 2007 einreichen können. Bereits in dieser Eingabe hätte er auch erwähnen können, dass er im November 2006 an einer Demonstration in Bern teilgenommen habe. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, Informationen weiter zu geben und an Demonstrationen teilzunehmen. Was die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur ASSUFDE seit dem Jahre 2004 anbelange, so habe er sich dieser Organisation zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des für ihn negativen Asylentscheids angeschlossen. Er habe in dieser Organisation keine herausragende Rolle gespielt und sei keine Leitfigur, sondern ein gewöhnliches Mitglied. Der Bericht von Günter Schröder beziehe sich ebenso wenig auf den Beschwerdeführer wie derjenige von Amnesty International. Das Dokument der EPRP von 1999 sei im Internet leicht zugänglich und beziehe sich in keiner Weise auf den Beschwerdeführer persönlich, ähnlich wie das Dokument der UEDF, welches sich auf die Traktandenliste einer ausserordentlichen Versammlung beziehe. Dementsprechend erwiesen sich diese Beweismittel nicht als entscheidwesentlich. Der Beschwerdeführer nehme nach dem Gesagten keine führende Rolle in den Vereinigungen ein, denen er angehöre. Somit erscheine er weder besonders exponiert noch engagiert zu sein, weshalb ihn die äthiopischen Behörden nicht als konkrete und ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit des Landes wahrnehmen könnten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bestätigt, in der Schweiz mit keinen Problemen konfrontiert gewesen zu sein. Demnach habe der Beschwerdeführer keine hinreichenden, konkreten Indizien für die Kenntnisnahme seiner exilpolitischen Bemühungen durch die äthiopischen Behörden aufzeigen können, ebenso wenig solche für seine Identifikation und Überwachung, weshalb er bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Sanktionen zu rechnen habe. Dementsprechend genügten seine Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Übrigen hätten Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 einen Friedensvertrag unterzeichnet. Seit Ausrufung des Waffenstillstands im Juni 2000 hätten die beiden Staaten darauf verzichtet, ihren unterschiedlichen Standpunkten mit militärischen Mitteln Nachdruck zu verleihen, wenngleich es zu vereinzelten Scharmützeln an der Grenze gekommen sei. Es herrsche somit in Äthiopien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Indessen sei der Wegweisungsvollzug dem Beschwerdeführer im Hinblick auf Besonderheiten des Falls und seiner Situation nicht zuzumuten, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. E. Mit Beschwerde vom 26. August 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung der Vorinstanz sei im Punkte der Flüchtlingseigenschaft aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. F.a. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2011 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. September 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 5. September 2011.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeschrift ist weder ein Begehren um Gewährung von Asyl noch ein solches um Aufhebung der Wegweisung zu entnehmen. Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mit Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. Beschwerdegegenstand bildet demnach nur die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die AES sei eine Vereinigung, die auch politische Ziele verfolge. Auch das vorliegende Bestätigungsschreiben der AES zeige klar auf, dass der Beschwerdeführer politisch aktiv sei und sich in starkem Masse für die politischen Anliegen der äthiopischen Opposition einsetze. Auch für die ASSUFDE sei der Beschwerdeführer in einem überdurchschnittlichen Masse aktiv gewesen. So habe er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung führe auch eine "niederprofilige" Aktivität für eine exilpolitische Partei wie die ASSUFDE dazu, dass die Aufmerksamkeit der äthiopischen Geheimdienste geweckt werde. Da der Beschwerdeführer bereits vor seiner Flucht in die Schweiz in Äthiopien politisch aktiv und daher den Behörden bekannt gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor von den Geheimdiensten überwacht werde und so bei einer allfälligen Rückkehr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würde. Die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich durchwegs auf unhaltbare Argumente oder Behauptungen. Mit der Flüchtlingsrelevanz der Vorbringen setze sich die Vorinstanz gar nicht erst auseinander. Diese sei jedoch zweifelsfrei gegeben. Die drohende Verfolgung sei politisch motiviert und gefährde den Beschwerdeführer konkret an Leib und Leben.

E. 6.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits in der Zwischenverfügung vom 1. September 2011 festgestellt, kommt nun das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer vertieften Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zutreffen und die Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht geeignet sind, diese zu entkräften. Zwar hat der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren eine Verfolgungssituation geltend gemacht, doch haben sich die entsprechenden Vorbringen als unglaubhaft erwiesen. Dementsprechend gibt es keinen Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten. Bezüglich seines dargelegten exilpolitischen Engagements gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr sind Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) massgeblich (vgl. allgemein zum Grad der Exponierung bei exilpolitischen Tätigkeiten auch BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 f., Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5231/2006 vom 18. September 2009 E.5.2, E-4390/2006 vom 27. August 2009 E.3.4.3 und D-5907/2006 vom 16. Juli 2009 E.4.5.3). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des äthiopischen Systems wird. Dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Äthiopien vorausgesetzt werden. Bei dieser Sachlage liegt beim Beschwerdeführer kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor, und dies umso weniger, als im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf fehlen, dass gegen ihn aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abzuklären. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Zwischenverfügung des Gerichts vom 1. September 2011 verwiesen. Die erhobene Rüge (Verletzung von Bundesrecht) erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

E. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und er auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

E. 7 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4). Demnach ist, solange die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterbesteht, kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 5. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4727/2011 Urteil vom 10. November 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2011 / N . Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 28. März 2001 auf dem Landweg und gelangte am 9. April 2001 auf dem Luftweg nach Italien und von dort unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ stellte. A.b. Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 stellte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. A.c. Mit Eingabe vom 14. Februar 2003 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. November 2004 der ARK abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen jetzigen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch stellen. Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 qualifizierte das BFM dieses Gesuch des Beschwerdeführers als aussichtslos und forderte ihn auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.- einzuzahlen, ansonsten auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten werde. Nach unbenutztem Fristablauf trat das BFM mit Verfügung vom 5. Februar 2008 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht auf dieses Gesuch ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht indessen hiess mit Urteil vom 18. März 2008 die gegen diese Verfügung des BFM angehobene Beschwerde vom 6. März 2008 gut und hob die Verfügungen des BFM vom 9. Januar und 5. Februar 2008 auf, wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück und auferlegte dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten. Des Weiteren stellte es fest, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei damit gegenstandslos geworden, und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten. C. C.a. In seinem zweiten Asylgesuch vom 18. Dezember 2007 und der Anhörung vom 12. Juli 2011 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Zweitgesuchs im Wesentlichen geltend, er hege begründete Furcht, seitens der äthiopischen Behörden wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten zugunsten der AES (Association des Ethiopiens en Suisse) und der ASSUFDE (Association Suisse de Soutien à l'Union des Forces Démocratiques Ethiopiennes, Schweizer Unterstützungsverein für die vereinigten demokratischen Kräfte Äthiopiens) politisch verfolgt zu werden. C.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer dem Zweitgesuch vom 18. Dezember 2007 die nachfolgend aufgeführten Beweismittel beilegen: eine Bestätigung der AES vom 20. März 2007, eine Bestätigung der ASSUFDE vom 1. März 2007, einen Bericht von Günter Schröder vom 7. Oktober 2007, ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007 sowie einen Länderbericht von Amnesty International vom 30. November 2006. C.c. Anlässlich der Bundesanhörung vom 12. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: eine Bestätigung der AES vom 4. Juli 2011, eine Einladung der AES zur Teilnahme an einer Demonstration vom 2. März 2007 in Genf, eine Einladung der ASSUFDE zur Teilnahme an einer Versammlung vom 16. Juni 2007 in Genf, ein Dokument der UEDF (United Ethiopian Democratic Forces) sowie eines der EPRP (Ethiopian People's Revolutionary Party). D. Mit französischsprachiger Verfügung vom 26. Juli 2011 - eröffnet am 27. Juli 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politische Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es gebe daher keinen Anlass zur Annahme, die äthiopischen Behörden hätten den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat als regimefeindliche Person betrachtet, ihn als solche registriert und nach seiner Ankunft in der Schweiz einer besonderen Überwachung unterstellt. Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten der AES sei auf den sozialen und kulturellen Charakter dieser Vereinigung hinzuweisen; es handle sich nicht um eine politische Organisation. Zudem sei befremdlich, dass der Beschwerdeführer die Einladung zur Teilnahme an einer Manifestation vom 2. März 2007 der AES in Genf erst anlässlich der Bundesanhörung vom 12. Juli 2011 eingereicht hat. Er hätte nämlich diese Einladung bereits zusammen mit seinem zweiten Asylgesuch vom 18. Dezember 2007 einreichen können. Bereits in dieser Eingabe hätte er auch erwähnen können, dass er im November 2006 an einer Demonstration in Bern teilgenommen habe. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, Informationen weiter zu geben und an Demonstrationen teilzunehmen. Was die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur ASSUFDE seit dem Jahre 2004 anbelange, so habe er sich dieser Organisation zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des für ihn negativen Asylentscheids angeschlossen. Er habe in dieser Organisation keine herausragende Rolle gespielt und sei keine Leitfigur, sondern ein gewöhnliches Mitglied. Der Bericht von Günter Schröder beziehe sich ebenso wenig auf den Beschwerdeführer wie derjenige von Amnesty International. Das Dokument der EPRP von 1999 sei im Internet leicht zugänglich und beziehe sich in keiner Weise auf den Beschwerdeführer persönlich, ähnlich wie das Dokument der UEDF, welches sich auf die Traktandenliste einer ausserordentlichen Versammlung beziehe. Dementsprechend erwiesen sich diese Beweismittel nicht als entscheidwesentlich. Der Beschwerdeführer nehme nach dem Gesagten keine führende Rolle in den Vereinigungen ein, denen er angehöre. Somit erscheine er weder besonders exponiert noch engagiert zu sein, weshalb ihn die äthiopischen Behörden nicht als konkrete und ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit des Landes wahrnehmen könnten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bestätigt, in der Schweiz mit keinen Problemen konfrontiert gewesen zu sein. Demnach habe der Beschwerdeführer keine hinreichenden, konkreten Indizien für die Kenntnisnahme seiner exilpolitischen Bemühungen durch die äthiopischen Behörden aufzeigen können, ebenso wenig solche für seine Identifikation und Überwachung, weshalb er bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Sanktionen zu rechnen habe. Dementsprechend genügten seine Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Übrigen hätten Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 einen Friedensvertrag unterzeichnet. Seit Ausrufung des Waffenstillstands im Juni 2000 hätten die beiden Staaten darauf verzichtet, ihren unterschiedlichen Standpunkten mit militärischen Mitteln Nachdruck zu verleihen, wenngleich es zu vereinzelten Scharmützeln an der Grenze gekommen sei. Es herrsche somit in Äthiopien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Indessen sei der Wegweisungsvollzug dem Beschwerdeführer im Hinblick auf Besonderheiten des Falls und seiner Situation nicht zuzumuten, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. E. Mit Beschwerde vom 26. August 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung der Vorinstanz sei im Punkte der Flüchtlingseigenschaft aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. F.a. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2011 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. September 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 5. September 2011. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Der Beschwerdeschrift ist weder ein Begehren um Gewährung von Asyl noch ein solches um Aufhebung der Wegweisung zu entnehmen. Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mit Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. Beschwerdegegenstand bildet demnach nur die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1. Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die AES sei eine Vereinigung, die auch politische Ziele verfolge. Auch das vorliegende Bestätigungsschreiben der AES zeige klar auf, dass der Beschwerdeführer politisch aktiv sei und sich in starkem Masse für die politischen Anliegen der äthiopischen Opposition einsetze. Auch für die ASSUFDE sei der Beschwerdeführer in einem überdurchschnittlichen Masse aktiv gewesen. So habe er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung führe auch eine "niederprofilige" Aktivität für eine exilpolitische Partei wie die ASSUFDE dazu, dass die Aufmerksamkeit der äthiopischen Geheimdienste geweckt werde. Da der Beschwerdeführer bereits vor seiner Flucht in die Schweiz in Äthiopien politisch aktiv und daher den Behörden bekannt gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor von den Geheimdiensten überwacht werde und so bei einer allfälligen Rückkehr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würde. Die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich durchwegs auf unhaltbare Argumente oder Behauptungen. Mit der Flüchtlingsrelevanz der Vorbringen setze sich die Vorinstanz gar nicht erst auseinander. Diese sei jedoch zweifelsfrei gegeben. Die drohende Verfolgung sei politisch motiviert und gefährde den Beschwerdeführer konkret an Leib und Leben. 6.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits in der Zwischenverfügung vom 1. September 2011 festgestellt, kommt nun das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer vertieften Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zutreffen und die Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht geeignet sind, diese zu entkräften. Zwar hat der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren eine Verfolgungssituation geltend gemacht, doch haben sich die entsprechenden Vorbringen als unglaubhaft erwiesen. Dementsprechend gibt es keinen Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten. Bezüglich seines dargelegten exilpolitischen Engagements gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr sind Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) massgeblich (vgl. allgemein zum Grad der Exponierung bei exilpolitischen Tätigkeiten auch BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 f., Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5231/2006 vom 18. September 2009 E.5.2, E-4390/2006 vom 27. August 2009 E.3.4.3 und D-5907/2006 vom 16. Juli 2009 E.4.5.3). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des äthiopischen Systems wird. Dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Äthiopien vorausgesetzt werden. Bei dieser Sachlage liegt beim Beschwerdeführer kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor, und dies umso weniger, als im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf fehlen, dass gegen ihn aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abzuklären. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Zwischenverfügung des Gerichts vom 1. September 2011 verwiesen. Die erhobene Rüge (Verletzung von Bundesrecht) erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 6.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und er auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

7. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4). Demnach ist, solange die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterbesteht, kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 5. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: