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D-3475/2009

D-3475/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Äthiopier mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, reichte am 23. Juni 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 18. August 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.b Mit Urteil vom 18. Juli 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 20. September 2006 gegen die vorinstanzliche Verfügung ab. B. B.a Mit Eingabe vom 10. März 2009 liess der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch stellen, das er mit seinen exilpolitischen Aktivitäten begründete. In der Folge hörte das BFM den Beschwerdeführer am 22. April 2009 zu seinen neuen Asylgründen an. Aus dem Schreiben des Rechtsvertreters und dem Anhörungsprotokoll gehen im Wesentlichen die folgenden neuen Vorbringen hervor: Der Beschwerdeführer habe seine politischen Aktivitäten, die er nach seiner Einreise in die Schweiz aufgenommen habe, fortgesetzt. Er sei Mitglied der KINJIT Schweiz bzw. der "Kinjit Support Organisation in Switzerland" (KSOS), nehme an deren Sitzungen teil, sammle Informationen, die er anderen Mitgliedern weitergebe, und verfasse Texte. Als Mitglied der KSOS habe er am (...) und am (...) an Protestkundgebungen der äthiopischen Oppositionsbewegung teilgenommen, die in (...) und (...) stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer befürchte, seine exilpolitischen Aktivitäten hätten bei seiner Rückkehr nach Äthiopien eine konkrete Gefährdung zur Folge. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer mehrere Fotos - veröffentlicht im Internet - einreichen, welche seine Teilnahme an den beiden Kundgebungen bestätigten. Des Weiteren lägen ein Bestätigungsschreiben der KSOS vor sowie fünf Ausdrucke von in einem Internet-Forum veröffentlichten Beiträgen des Beschwerdeführers. C. Mit Verfügung vom 30. April 2009 - eröffnet am 4. Mai 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Darüber hinaus wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Davon sei vorliegendenfalls jedoch nicht auszugehen. Vorweg sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft habe machen können. Diesbezüglich sei auch auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2008 zu verweisen. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei vor dem Verlassen seines Heimatstaats als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden. Der Beschwerdeführer habe sich zwar, wie viele seiner Landsleute, erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihm eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild und Textmaterial usw.) nachgingen. In casu lägen indessen keine konkreten und gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen habe oder als regimefeindliche Person namentlich identifiziert oder registriert worden sei. So habe sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen nicht in besonderer Weise von den übrigen Teilnehmern abgehoben und verfüge aufgrund des geltend gemachten Engagements nicht über das Profil eines bekannten Aktivisten. Weder die eingereichten Fotos aus dem Internet, welche den Beschwerdeführer als Teilnehmer der Kundgebungen vom (...) und (...) zeigten, noch die kurzen, im Internet-Forum (...) veröffentlichten politischen Texte des Beschwerdeführers vermöchten an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Auch die Aussage des Präsidenten der KSOS in seinem Schreiben vom 7. Februar 2009, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien tatsächlich gefährdet sei, lasse nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe sich in besonderem Masse exponiert und werde daher behördlich verfolgt. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei sein Asylgesuch abzuweisen. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D. D.a Mit Beschwerde vom 28. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Schliesslich beantragte er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2009 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Juni 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.c Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 19. Juni 2009.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Der Beschwerdeschrift ist weder ein Begehren um Gewährung von Asyl noch ein solches um Aufhebung der Wegweisung zu entnehmen. Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mit Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. Beschwerdegegenstand bilden demnach nur die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Vollzug der Wegweisung.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission {ARK} [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer erscheine in den Augen der äthiopischen Behörden insoweit als regimefeindliche Person, als er aus dem Heimatstaat geflüchtet sei, ein Asylgesuch gestellt und ein bestimmtes Verhalten im Exil an den Tag gelegt habe. Dementsprechend könne in Bezug auf die subjektiven Nachfluchtgründe aus dem Misslingen der Glaubhaftmachung im ersten Asylverfahren nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Vielmehr sei davon auszugehen, er stehe heute unter Beobachtung der äthiopischen Behörden, dies zum einen, weil die Zahl der exilpolitischen Aktionen der Kinijit - CUDP - entgegen der Darstellung der Vorinstanz - nicht sehr hoch sei, und zum anderen, weil die Zahl der auf einem Foto abgelichteten Teilnehmer gering sei. Ein Foto zeige lediglich etwa zehn bis zwanzig Personen. Dies wecke das Interesse der Behörden des Heimatstaats, welche auf zusätzliche Informationen regimetreuer Personen betreffend Organisatoren und Teilnehmer zurückgreifen könnten. Im Übrigen habe die ARK in einem publizierten Urteil wie auch der Bundesrat in der Botschaft zum Asylgesetz festgehalten, dass die Motivation exilpolitischer Aktivität letztlich irrelevant sei. Eine "missbräuchliche" exilpolitische Aktivität gebe es somit nicht, selbst wenn diese ausländerrechtlich motiviert sein sollte, was für den vorliegenden Fall jedoch vehement bestritten werde. Schliesslich habe die Vorinstanz aus dem konkreten Engagement unzulässigerweise geschlossen, der Beschwerdeführer gehöre nicht zum harten Kern der Exilopposition. Demgegenüber sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer ein erhebliches Ausmass an exilpolitischen Aktivitäten aufzuweisen habe und der mittleren Führungsebene angehöre. Dies zeige sich durch seine Teilnahme an Sitzungen, die Koordination anderer Mitglieder, die Herstellung von Propagandamaterial und die selbständigen Publikationen im Internet.

E. 6.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits in der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2009 festgestellt, kommt nun das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer vertieften Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zutreffen und die Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht geeignet sind, diese zu entkräften. Zwar hat der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren politisch motivierte Verfolgungsgründe angeführt, doch haben sich diese vollumfänglich als unglaubhaft erwiesen. Dementsprechend gibt es keinen Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten. Bezüglich des dargelegten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr sind Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) massgeblich (vgl. allgemein zum Grad der Exponierung bei exilpolitischen Tätigkeiten auch das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3, D-5231/2006 vom 18. September 2009 E.5.2, E-4390/2006 vom 27. August 2009 E.3.4.3, D-5907/2006 vom 16. Juli 2009 E.4.5.3, D-5517/2006 vom 17. März 2009 E. 5.3 und D-4932/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.4.2). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des äthiopischen Systems wird. Dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Äthiopien vorausgesetzt werden. Bei dieser Sachlage liegt beim Beschwerdeführer kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor, dies umso weniger, als im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf fehlen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Zwischenverfügung vom 8. Juni 2009 verwiesen. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

E. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und er auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.5 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Insgesamt kann seither nicht von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen Situation in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

E. 7.6 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass der gemäss Akten junge und gesunde Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge über eine insgesamt zehnjährige Schulbildung, über eine vierjährige, Berufsausbildung im (...) sowie praktische Berufserfahrung als selbständigerwerbender (...) (A6/16 S. 6) verfügt, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Dies dürfte ihm umso leichter gelingen, als er nötigenfalls auf das vorhandene soziale Beziehungsnetz zurückgreifen kann (A1/11 S. 3). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Juni 2009 in selbiger Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 19. Juni 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3475/2009 {T 0/2} Urteil vom 10. Februar 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2009 / N . Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Äthiopier mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, reichte am 23. Juni 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 18. August 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.b Mit Urteil vom 18. Juli 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 20. September 2006 gegen die vorinstanzliche Verfügung ab. B. B.a Mit Eingabe vom 10. März 2009 liess der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch stellen, das er mit seinen exilpolitischen Aktivitäten begründete. In der Folge hörte das BFM den Beschwerdeführer am 22. April 2009 zu seinen neuen Asylgründen an. Aus dem Schreiben des Rechtsvertreters und dem Anhörungsprotokoll gehen im Wesentlichen die folgenden neuen Vorbringen hervor: Der Beschwerdeführer habe seine politischen Aktivitäten, die er nach seiner Einreise in die Schweiz aufgenommen habe, fortgesetzt. Er sei Mitglied der KINJIT Schweiz bzw. der "Kinjit Support Organisation in Switzerland" (KSOS), nehme an deren Sitzungen teil, sammle Informationen, die er anderen Mitgliedern weitergebe, und verfasse Texte. Als Mitglied der KSOS habe er am (...) und am (...) an Protestkundgebungen der äthiopischen Oppositionsbewegung teilgenommen, die in (...) und (...) stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer befürchte, seine exilpolitischen Aktivitäten hätten bei seiner Rückkehr nach Äthiopien eine konkrete Gefährdung zur Folge. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer mehrere Fotos - veröffentlicht im Internet - einreichen, welche seine Teilnahme an den beiden Kundgebungen bestätigten. Des Weiteren lägen ein Bestätigungsschreiben der KSOS vor sowie fünf Ausdrucke von in einem Internet-Forum veröffentlichten Beiträgen des Beschwerdeführers. C. Mit Verfügung vom 30. April 2009 - eröffnet am 4. Mai 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Darüber hinaus wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Davon sei vorliegendenfalls jedoch nicht auszugehen. Vorweg sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft habe machen können. Diesbezüglich sei auch auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2008 zu verweisen. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei vor dem Verlassen seines Heimatstaats als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden. Der Beschwerdeführer habe sich zwar, wie viele seiner Landsleute, erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihm eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild und Textmaterial usw.) nachgingen. In casu lägen indessen keine konkreten und gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen habe oder als regimefeindliche Person namentlich identifiziert oder registriert worden sei. So habe sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen nicht in besonderer Weise von den übrigen Teilnehmern abgehoben und verfüge aufgrund des geltend gemachten Engagements nicht über das Profil eines bekannten Aktivisten. Weder die eingereichten Fotos aus dem Internet, welche den Beschwerdeführer als Teilnehmer der Kundgebungen vom (...) und (...) zeigten, noch die kurzen, im Internet-Forum (...) veröffentlichten politischen Texte des Beschwerdeführers vermöchten an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Auch die Aussage des Präsidenten der KSOS in seinem Schreiben vom 7. Februar 2009, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien tatsächlich gefährdet sei, lasse nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe sich in besonderem Masse exponiert und werde daher behördlich verfolgt. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei sein Asylgesuch abzuweisen. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D. D.a Mit Beschwerde vom 28. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Schliesslich beantragte er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2009 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Juni 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.c Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 19. Juni 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeschrift ist weder ein Begehren um Gewährung von Asyl noch ein solches um Aufhebung der Wegweisung zu entnehmen. Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mit Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. Beschwerdegegenstand bilden demnach nur die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Vollzug der Wegweisung. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission {ARK} [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer erscheine in den Augen der äthiopischen Behörden insoweit als regimefeindliche Person, als er aus dem Heimatstaat geflüchtet sei, ein Asylgesuch gestellt und ein bestimmtes Verhalten im Exil an den Tag gelegt habe. Dementsprechend könne in Bezug auf die subjektiven Nachfluchtgründe aus dem Misslingen der Glaubhaftmachung im ersten Asylverfahren nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Vielmehr sei davon auszugehen, er stehe heute unter Beobachtung der äthiopischen Behörden, dies zum einen, weil die Zahl der exilpolitischen Aktionen der Kinijit - CUDP - entgegen der Darstellung der Vorinstanz - nicht sehr hoch sei, und zum anderen, weil die Zahl der auf einem Foto abgelichteten Teilnehmer gering sei. Ein Foto zeige lediglich etwa zehn bis zwanzig Personen. Dies wecke das Interesse der Behörden des Heimatstaats, welche auf zusätzliche Informationen regimetreuer Personen betreffend Organisatoren und Teilnehmer zurückgreifen könnten. Im Übrigen habe die ARK in einem publizierten Urteil wie auch der Bundesrat in der Botschaft zum Asylgesetz festgehalten, dass die Motivation exilpolitischer Aktivität letztlich irrelevant sei. Eine "missbräuchliche" exilpolitische Aktivität gebe es somit nicht, selbst wenn diese ausländerrechtlich motiviert sein sollte, was für den vorliegenden Fall jedoch vehement bestritten werde. Schliesslich habe die Vorinstanz aus dem konkreten Engagement unzulässigerweise geschlossen, der Beschwerdeführer gehöre nicht zum harten Kern der Exilopposition. Demgegenüber sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer ein erhebliches Ausmass an exilpolitischen Aktivitäten aufzuweisen habe und der mittleren Führungsebene angehöre. Dies zeige sich durch seine Teilnahme an Sitzungen, die Koordination anderer Mitglieder, die Herstellung von Propagandamaterial und die selbständigen Publikationen im Internet. 6.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits in der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2009 festgestellt, kommt nun das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer vertieften Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zutreffen und die Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht geeignet sind, diese zu entkräften. Zwar hat der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren politisch motivierte Verfolgungsgründe angeführt, doch haben sich diese vollumfänglich als unglaubhaft erwiesen. Dementsprechend gibt es keinen Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten. Bezüglich des dargelegten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr sind Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) massgeblich (vgl. allgemein zum Grad der Exponierung bei exilpolitischen Tätigkeiten auch das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3, D-5231/2006 vom 18. September 2009 E.5.2, E-4390/2006 vom 27. August 2009 E.3.4.3, D-5907/2006 vom 16. Juli 2009 E.4.5.3, D-5517/2006 vom 17. März 2009 E. 5.3 und D-4932/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.4.2). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des äthiopischen Systems wird. Dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Äthiopien vorausgesetzt werden. Bei dieser Sachlage liegt beim Beschwerdeführer kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor, dies umso weniger, als im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf fehlen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Zwischenverfügung vom 8. Juni 2009 verwiesen. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und er auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Insgesamt kann seither nicht von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen Situation in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 7.6 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass der gemäss Akten junge und gesunde Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge über eine insgesamt zehnjährige Schulbildung, über eine vierjährige, Berufsausbildung im (...) sowie praktische Berufserfahrung als selbständigerwerbender (...) (A6/16 S. 6) verfügt, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Dies dürfte ihm umso leichter gelingen, als er nötigenfalls auf das vorhandene soziale Beziehungsnetz zurückgreifen kann (A1/11 S. 3). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Juni 2009 in selbiger Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 19. Juni 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: