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D-2566/2016

D-2566/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Oromo, stellte am 23. Juni 2006 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 18. August 2006 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und des Vollzugs. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 ab. B. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters an das BFM vom 10. März 2009 ersuchte der Beschwerdeführer unter dem Titel eines zweiten Asylgesuchs und mit der Begründung exilpolitischer Aktivitäten um die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Mit Verfügung vom 30. April 2009 lehnte das Bundesamt auch dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3475/2009 vom 10. Februar 2010 abgewiesen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 27. September 2013 reichte der Beschwerdeführer mit der erneuten Begründung exilpolitischer Aktivitäten ein weiteres Gesuch um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und um vorläufige Aufnahme als Flüchtling ein. D. Am 26. März 2015 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu den Gründen dieses Gesuchs angehört. E. Mit Verfügung vom 21. März 2016 (Datum der Eröffnung: 30. März 2016) lehnte das SEM das Gesuch vom 27. September 2013 ab und ordnete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Als Beweismittel wurde mit der Eingabe unter anderem ein Ausdruck aus dem Internet eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt des eingereichten Beweismittels wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. April 2016 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG abgelehnt. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, bis zum 17. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. H. Mit Einzahlung vom 12. Mai 2016 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. I. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juni 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM und reichte als Beweismittel die Kopie eines Bestätigungsschreibens ein. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juli 2016 übermittelte der Beschwerdeführer das Original des soeben erwähnten Bestätigungsschreibens. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2016 reichte der Beschwerdeführer vier Photographien ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass bereits mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 das vorherige Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgelehnt wurde. Mit der Eingabe an das BFM vom 27. September 2013 beantragte der Beschwerdeführer wenn auch unter der Bezeichnung "neues Asylgesuch" ausschliesslich die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung behandelte das Staatssekretariat die Eingabe vom 27. September 2013 implizit als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG und beurteilte dabei auch die Voraussetzungen der Asylgewährung. Ein neues Asylgesuch liegt gemäss ständiger Rechtsprechung in Abgrenzung zum Wiedererwägungsgesuch (mit welchem ausschliesslich neue Wegweisungshindernisse vorgebracht werden) dann vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. zuletzt BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.N.). Insofern hat das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. September 2013 formell korrekterweise als neues Asylgesuch behandelt. In materieller Hinsicht hätte die Vorinstanz jedoch aufgrund der gestellten Anträge lediglich das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft (wegen subjektiver Nachfluchtgründe) zu prüfen gehabt, nicht jedoch die Voraussetzungen der Asylgewährung.

E. 3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens können damit in materieller Hinsicht lediglich die Fragen bilden, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sowie im Falle einer negativen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Der Beschwerdeführer selbst stellt im vorliegenden Verfahren auch keine darüber hinausgehende materielle Anträge.

E. 4.1 Wie bereits angesprochen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Zwar hält Art. 3 Abs. 4 AsylG fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch mit einem ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK versehen (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines dritten Asylgesuchs mit der entsprechenden Eingabe an das BFM vom 27. September 2013 sowie im Rahmen seiner Anhörung vom 26. März 2015 im Wesentlichen Folgendes vor: Seit seiner Einreise in die Schweiz sei er im Rahmen der äthiopischen Exilopposition politisch aktiv. Dabei habe er seine exilpolitischen Aktivitäten, die er bereits zum Zeitpunkt der früheren Asylgesuche ausgeübt habe, weitergeführt. Nun sei er nicht mehr wie zuvor für die Partei KINIJIT (amharisches Kürzel für "Coalition for Unity and Democracy" [CUD]) tätig, sondern engagiere sich nunmehr seit September Jahr 2011 für die Partei EPPF (Ethiopian People's Patriotic Front). Im Rahmen dieses Engagements habe er sich zwei- oder dreimal über Internet an Telephon- und Videokonferenzen der in Europa ansässigen Parteimitglieder und an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz beteiligt. Zudem sei er ungefähr im November 2014 zum Verantwortlichen für "Public Relations" der EPPF in der Schweiz ernannt worden und habe als solcher sechs Personen aus der hiesigen äthiopischen Gemeinschaft als Mitglieder der Partei gewinnen können. Nachdem er seit mehreren Jahren an allen öffentlich sichtbaren Kundgebungen und Protesten der äthiopischen Opposition als Vertreter der EPPF auftrete, müsse davon ausgegangen werden, dass er den Agenten der äthiopischen Regierung aufgefallen und von diesen auch identifiziert worden sei. Als Beweismittel reichte er eine Mitgliedschaftsbestätigung und Referenzschreiben der Auslandsorganisation der EPPF, verschiedene Photographien, Ausdrucke aus dem Internet sowie ein Flugblatt (Aufruf zu einer Demonstration) ein.

E. 4.2.2 Mit der Beschwerdeschrift sowie mit den Eingaben vom 21. Juni, 8. Juli und 6. September 2016 machte der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend, er nehme seit seiner Ernennung zum Verantwortlichen für "Public Relations" der EPPF in der Schweiz regelmässig an einer bis zu drei wöchentlichen Videokonferenzen sowie in unregelmässigem Rhythmus an Sitzungen der Partei teil. Zwar sei die EPPF in der schweizerischen Öffentlichkeit nicht häufig präsent. Jedoch sei der Beschwerdeführer gleichwohl in der äthiopischen Diaspora in der Schweiz als Vertreter der EPPF bekannt, zumal er auch mit anderen exil-äthiopischen Organisationen zusammenarbeite. So sei er auch auf der Website der EPPF als aktives Mitglied aufgeführt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den äthiopischen Geheimdienst überwacht und als aktiver Regimegegner identifiziert worden sei. Die EPPF werde durch das äthiopische Regime als terroristische Organisation aufgefasst, und der Beschwerdeführer selbst sei bei der äthiopischen diplomatischen Vertretung in der Schweiz als Terrorist bekannt. Am 16. August 2016 habe er in Genf an einer Demonstration gegen die äthiopische Regierung teilgenommen, wobei er an der Spitze des Zuges marschiert sei. Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen reichte der Beschwerdeführer weitere Bestätigungsschreiben sowie vier Photographien ein.

E. 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz während mehrerer Jahre für die Partei KINIJIT exilpolitisch aktiv gewesen, bereits mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 und D-3475/2009 vom 10. Februar 2010 abschliessend beurteilt wurde. Soweit im vorinstanzlichen Verfahren und mit der Beschwerdeschrift auf die exilpolitischen Aktivitäten des betreffenden Zeitraums zugunsten der KINIJIT Bezug genommen wird, ist auf diese Vorbringen somit nicht weiter einzugehen.

E. 4.4 Soweit im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe sich seit dem Urteil D-3475/2009 vom 10. Februar 2010 im Rahmen der EPPF exilpolitisch betätigt, ist festzustellen, dass sich diese Aktivitäten gemäss seinen Aussagen und aufgrund der eingereichten Beweismittel auf die blosse Beteiligung an Telephon- und Videokonferenzen, die Anwesenheit an einigen wenigen öffentlichen Kundgebungen sowie das angebliche Anwerben von sechs Personen für die genannte Partei als "Delegierter für Public Relations" beschränken. Zwar ist einzuräumen, dass sich die in Äthiopien herrschende politische und menschenrechtliche Situation verschlechtert hat. Auch bestehen Hinweise darauf, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Beobachtung der Aktivitäten der Exilgemeinschaften in jüngster Zeit verstärkt haben. Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass sich die äthiopischen Geheimdienste im Ausland auf eine selektive und gezielte Überwachung der im Ausland lebenden Opposition beschränken. Die Annahme, jemand habe die Aufmerksamkeit der äthiopischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn die betroffene Person sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Den gegenüber der Vorinstanz sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln darunter insbesondere die Bestätigungsschreiben, Photographien und Ausdrucke aus dem Internet ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nur sehr vereinzelt in der Öffentlichkeit aufgetreten ist. Von einer besonderen Exponierung als regimekritischer Aktivist im soeben erwähnten Sinn kann dabei nicht gesprochen werden. Auch das Anwerben von sechs Personen für die EPPF kann offensichtlich nicht als leitende oder anderweitig herausragende Funktion innerhalb dieser Organisation aufgefasst werden. Es besteht somit kein konkreter Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer zur Kategorie jener exponierten Aktivisten im Ausland gehört, auf die sich tatsächlich die konkrete Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden richtet.

E. 4.5 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. Das SEM hat somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 5.1 Im vorliegenden Fall besteht gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 eine rechtskräftige Wegweisung. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, bleibt somit lediglich noch zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. E. 3).

E. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Äthiopien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar hat sich die in Äthiopien herrschende politische und menschenrechtliche Lage in letzter Zeit verschlechtert. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.4.2 Die allgemeine Lage in Äthiopien ist auch unter Berücksichtigung der negativen Entwicklungen der jüngsten Zeit weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere machte der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren, das zur angefochtenen Verfügung führte, noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren irgendwelche Gründe geltend, die im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten. Somit ist in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die diesbezüglichen, weiterhin gültigen Feststellungen in den Urteilen D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 und D-3475/2009 vom 10. Februar 2010 zu verweisen.

E. 5.4.3 Mit der Beschwerdeschrift wurde im Übrigen vorgebracht, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergebe sich aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde - seit nahezu zehn Jahren in der Schweiz aufhalte, hier gut integriert sei und nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts somit als Härtefall gelte. Diesbezüglich ist auf Art. 14 Abs. 2 AsylG hinzuweisen, wonach der Aufenthaltskanton mit Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn - unter anderem - die betroffene Person sich seit Einleitung des Asylverfahrens mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich mit einem entsprechenden Gesuch an die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden zu wenden.

E. 5.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.

E. 5.6 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2566/2016 Urteil vom 16. März 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Äthiopien, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. März 2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Oromo, stellte am 23. Juni 2006 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 18. August 2006 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und des Vollzugs. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 ab. B. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters an das BFM vom 10. März 2009 ersuchte der Beschwerdeführer unter dem Titel eines zweiten Asylgesuchs und mit der Begründung exilpolitischer Aktivitäten um die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Mit Verfügung vom 30. April 2009 lehnte das Bundesamt auch dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3475/2009 vom 10. Februar 2010 abgewiesen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 27. September 2013 reichte der Beschwerdeführer mit der erneuten Begründung exilpolitischer Aktivitäten ein weiteres Gesuch um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und um vorläufige Aufnahme als Flüchtling ein. D. Am 26. März 2015 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu den Gründen dieses Gesuchs angehört. E. Mit Verfügung vom 21. März 2016 (Datum der Eröffnung: 30. März 2016) lehnte das SEM das Gesuch vom 27. September 2013 ab und ordnete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Als Beweismittel wurde mit der Eingabe unter anderem ein Ausdruck aus dem Internet eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt des eingereichten Beweismittels wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. April 2016 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG abgelehnt. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, bis zum 17. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. H. Mit Einzahlung vom 12. Mai 2016 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. I. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juni 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM und reichte als Beweismittel die Kopie eines Bestätigungsschreibens ein. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juli 2016 übermittelte der Beschwerdeführer das Original des soeben erwähnten Bestätigungsschreibens. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2016 reichte der Beschwerdeführer vier Photographien ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass bereits mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 das vorherige Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgelehnt wurde. Mit der Eingabe an das BFM vom 27. September 2013 beantragte der Beschwerdeführer wenn auch unter der Bezeichnung "neues Asylgesuch" ausschliesslich die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung behandelte das Staatssekretariat die Eingabe vom 27. September 2013 implizit als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG und beurteilte dabei auch die Voraussetzungen der Asylgewährung. Ein neues Asylgesuch liegt gemäss ständiger Rechtsprechung in Abgrenzung zum Wiedererwägungsgesuch (mit welchem ausschliesslich neue Wegweisungshindernisse vorgebracht werden) dann vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. zuletzt BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.N.). Insofern hat das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. September 2013 formell korrekterweise als neues Asylgesuch behandelt. In materieller Hinsicht hätte die Vorinstanz jedoch aufgrund der gestellten Anträge lediglich das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft (wegen subjektiver Nachfluchtgründe) zu prüfen gehabt, nicht jedoch die Voraussetzungen der Asylgewährung. 3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens können damit in materieller Hinsicht lediglich die Fragen bilden, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sowie im Falle einer negativen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Der Beschwerdeführer selbst stellt im vorliegenden Verfahren auch keine darüber hinausgehende materielle Anträge. 4. 4.1 Wie bereits angesprochen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Zwar hält Art. 3 Abs. 4 AsylG fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch mit einem ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK versehen (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines dritten Asylgesuchs mit der entsprechenden Eingabe an das BFM vom 27. September 2013 sowie im Rahmen seiner Anhörung vom 26. März 2015 im Wesentlichen Folgendes vor: Seit seiner Einreise in die Schweiz sei er im Rahmen der äthiopischen Exilopposition politisch aktiv. Dabei habe er seine exilpolitischen Aktivitäten, die er bereits zum Zeitpunkt der früheren Asylgesuche ausgeübt habe, weitergeführt. Nun sei er nicht mehr wie zuvor für die Partei KINIJIT (amharisches Kürzel für "Coalition for Unity and Democracy" [CUD]) tätig, sondern engagiere sich nunmehr seit September Jahr 2011 für die Partei EPPF (Ethiopian People's Patriotic Front). Im Rahmen dieses Engagements habe er sich zwei- oder dreimal über Internet an Telephon- und Videokonferenzen der in Europa ansässigen Parteimitglieder und an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz beteiligt. Zudem sei er ungefähr im November 2014 zum Verantwortlichen für "Public Relations" der EPPF in der Schweiz ernannt worden und habe als solcher sechs Personen aus der hiesigen äthiopischen Gemeinschaft als Mitglieder der Partei gewinnen können. Nachdem er seit mehreren Jahren an allen öffentlich sichtbaren Kundgebungen und Protesten der äthiopischen Opposition als Vertreter der EPPF auftrete, müsse davon ausgegangen werden, dass er den Agenten der äthiopischen Regierung aufgefallen und von diesen auch identifiziert worden sei. Als Beweismittel reichte er eine Mitgliedschaftsbestätigung und Referenzschreiben der Auslandsorganisation der EPPF, verschiedene Photographien, Ausdrucke aus dem Internet sowie ein Flugblatt (Aufruf zu einer Demonstration) ein. 4.2.2 Mit der Beschwerdeschrift sowie mit den Eingaben vom 21. Juni, 8. Juli und 6. September 2016 machte der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend, er nehme seit seiner Ernennung zum Verantwortlichen für "Public Relations" der EPPF in der Schweiz regelmässig an einer bis zu drei wöchentlichen Videokonferenzen sowie in unregelmässigem Rhythmus an Sitzungen der Partei teil. Zwar sei die EPPF in der schweizerischen Öffentlichkeit nicht häufig präsent. Jedoch sei der Beschwerdeführer gleichwohl in der äthiopischen Diaspora in der Schweiz als Vertreter der EPPF bekannt, zumal er auch mit anderen exil-äthiopischen Organisationen zusammenarbeite. So sei er auch auf der Website der EPPF als aktives Mitglied aufgeführt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den äthiopischen Geheimdienst überwacht und als aktiver Regimegegner identifiziert worden sei. Die EPPF werde durch das äthiopische Regime als terroristische Organisation aufgefasst, und der Beschwerdeführer selbst sei bei der äthiopischen diplomatischen Vertretung in der Schweiz als Terrorist bekannt. Am 16. August 2016 habe er in Genf an einer Demonstration gegen die äthiopische Regierung teilgenommen, wobei er an der Spitze des Zuges marschiert sei. Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen reichte der Beschwerdeführer weitere Bestätigungsschreiben sowie vier Photographien ein. 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz während mehrerer Jahre für die Partei KINIJIT exilpolitisch aktiv gewesen, bereits mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 und D-3475/2009 vom 10. Februar 2010 abschliessend beurteilt wurde. Soweit im vorinstanzlichen Verfahren und mit der Beschwerdeschrift auf die exilpolitischen Aktivitäten des betreffenden Zeitraums zugunsten der KINIJIT Bezug genommen wird, ist auf diese Vorbringen somit nicht weiter einzugehen. 4.4 Soweit im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe sich seit dem Urteil D-3475/2009 vom 10. Februar 2010 im Rahmen der EPPF exilpolitisch betätigt, ist festzustellen, dass sich diese Aktivitäten gemäss seinen Aussagen und aufgrund der eingereichten Beweismittel auf die blosse Beteiligung an Telephon- und Videokonferenzen, die Anwesenheit an einigen wenigen öffentlichen Kundgebungen sowie das angebliche Anwerben von sechs Personen für die genannte Partei als "Delegierter für Public Relations" beschränken. Zwar ist einzuräumen, dass sich die in Äthiopien herrschende politische und menschenrechtliche Situation verschlechtert hat. Auch bestehen Hinweise darauf, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Beobachtung der Aktivitäten der Exilgemeinschaften in jüngster Zeit verstärkt haben. Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass sich die äthiopischen Geheimdienste im Ausland auf eine selektive und gezielte Überwachung der im Ausland lebenden Opposition beschränken. Die Annahme, jemand habe die Aufmerksamkeit der äthiopischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn die betroffene Person sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Den gegenüber der Vorinstanz sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln darunter insbesondere die Bestätigungsschreiben, Photographien und Ausdrucke aus dem Internet ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nur sehr vereinzelt in der Öffentlichkeit aufgetreten ist. Von einer besonderen Exponierung als regimekritischer Aktivist im soeben erwähnten Sinn kann dabei nicht gesprochen werden. Auch das Anwerben von sechs Personen für die EPPF kann offensichtlich nicht als leitende oder anderweitig herausragende Funktion innerhalb dieser Organisation aufgefasst werden. Es besteht somit kein konkreter Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer zur Kategorie jener exponierten Aktivisten im Ausland gehört, auf die sich tatsächlich die konkrete Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden richtet. 4.5 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. Das SEM hat somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5. 5.1 Im vorliegenden Fall besteht gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 eine rechtskräftige Wegweisung. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, bleibt somit lediglich noch zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. E. 3). 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.3 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Äthiopien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar hat sich die in Äthiopien herrschende politische und menschenrechtliche Lage in letzter Zeit verschlechtert. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.2 Die allgemeine Lage in Äthiopien ist auch unter Berücksichtigung der negativen Entwicklungen der jüngsten Zeit weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere machte der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren, das zur angefochtenen Verfügung führte, noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren irgendwelche Gründe geltend, die im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten. Somit ist in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die diesbezüglichen, weiterhin gültigen Feststellungen in den Urteilen D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 und D-3475/2009 vom 10. Februar 2010 zu verweisen. 5.4.3 Mit der Beschwerdeschrift wurde im Übrigen vorgebracht, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergebe sich aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde - seit nahezu zehn Jahren in der Schweiz aufhalte, hier gut integriert sei und nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts somit als Härtefall gelte. Diesbezüglich ist auf Art. 14 Abs. 2 AsylG hinzuweisen, wonach der Aufenthaltskanton mit Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn - unter anderem - die betroffene Person sich seit Einleitung des Asylverfahrens mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich mit einem entsprechenden Gesuch an die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden zu wenden. 5.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 5.6 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: