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E-1280/2007

E-1280/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein aus Addis Abeba stammender äthiopischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. Januar 2006 in Richtung Sudan, reiste von dort aus über Libyen weiter nach Italien und gelangte schliesslich am 27. November 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 13. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 5. Januar 2007 erfolgte gleichenorts die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei bei seiner Mutter, welche der Ethnie der Amara zugehöre, aufgewachsen. Er habe Militärdienst geleistet, sei dann zur Polizei gegangen und habe (...). Sein Vater, ein ethnischer Oromo, sei Parteimitglied der Oromo Liberation Front (OLF/ONEG) und gleichzeitig als deren Sekretär in der Region C._______ tätig gewesen. Im Jahre 2002/2003 sei sein Vater inhaftiert worden und im darauffolgenden Jahr im Gefängnis gestorben. Im September/Oktober 2004 habe ihn ein Bekannter seines Vaters aufgesucht, ihm kondoliert und ihm sämtliche die ONEG betreffende Unterlagen seines Vaters übergeben. Diese seien zirka zwei Monate später in seiner Unterkunft entdeckt worden, worauf er - gemäss eines Gerichtsmandates der Mitgliedschaft bei der ONEG beschuldigt - am 8. November 2004 in D._______ verhaftet und ins Gefängnis in E._______ (in der Nähe von F._______) überführt worden sei. Am ersten Tag seiner Inhaftierung sei er in einem dunklen Raum geschlagen worden. Am 2. September 2005 sei es ihm gelungen anlässlich einer medizinischen Behandlung, für welche er ins Spital nach G._______ bzw. F._______ gebracht worden sei, zu fliehen. Mit dem Autobus sei er über Addis Abeba nach H._______ gefahren, wo er sich bis zur Ausreise bei seiner Tante versteckt habe; seine Mutter habe wegen seiner Flucht aus dem Gefängnis die Arbeitsstelle verloren. Zuletzt habe er sie im September 2004, als sein Vater gestorben sei, bzw. nach seinem Gefängnisaufenthalt im September 2005 gesehen (vgl. BFM-Akte A1 S. 6, A8 F. 105). C. Das BFM wies mit Verfügung vom 17. Januar 2007 - gleichentags eröffnet - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich für den Entscheid - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2007 (Poststempel: 16. Februar 2007) focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei dieselbe aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Unzulässigkeit, die Unmöglichkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Überdies beantragte er eine angemessene Nachfrist zur Einreichung eines seinen Vater betreffenden Mitgliederausweises der OLF (ONEG), welchen er aus dem Ausland zu beschaffen versuche. Zur Begründung seiner Beschwerde reichte er folgende Beweismittel ein: Fünf farbige Internetauszüge von Fotographien, welche ihn in Uniform zeigen würden, eine Kopie der Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 an die ausländischen Vertretungen in fremdsprachiger Schrift einschliesslich einer englischen Übersetzung derselben, ein in der Printausgabe der österreichischen Zeitung "Der Standard" vom 28. Oktober 2006 abgedrucktes Interview vom 27. Oktober 2006 mit dem äthiopischen Premierminister, Meles Zenawi, über den Zusammenhang zwischen den Vorfällen in Eritrea und Somalia und eine Fürsorgebestätigung des Durchgangszentrums I._______ vom 12. Februar 2007. Auf die Ausführungen wird - soweit wesentlich für den Entscheid - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - vorbehältlich veränderter finanzieller Lage des Beschwerdeführers - gut. Gleichzeitig wurde ihm eine 30-tägige Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Dokumente gewährt. F. Die Vorinstanz liess sich am 19. April 2007 vernehmen, hielt an ihrem bisherigen Standpunkt fest und beantragte daher die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen wird - soweit wesentlich für den Entscheid - in den Erwägungen eingegangen. G. Am 9. Mai 2007 replizierte der Beschwerdeführer und beantragte eine Fristerstreckung, um die bereits in den Akten vorhandenen Foto-Internetabzüge im Original sowie den seinen Vater betreffenden Mitgliederausweis der OLF nachzureichen. Auf die Ausführungen wird - soweit relevant für den Entscheid - in den Erwägungen eingegangen. H. Am 30. Mai und 17. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer insgesamt fünf Fotos im Original nach. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 gab er zudem einen angeblich gegen ihn ausgestellten Haftbefehl vom 12. 01.1998 (äthiopischer Kalender; gregorianischer Kalender: 25. Januar 2006) in fremdsprachiger Schrift ohne Übersetzung zu den Akten, den ihm ein Freund von ihm zugestellt habe. Gleichzeitig ersuchte er das Gericht um Übersetzung des Haftbefehls von Amtes wegen. I. Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer einen am 30. November 2009 ausgestellten Geburtsschein ein, den ihm die Mutter eines Freundes geschickt habe. J. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juli 2011 auf, bis zum 11. August 2011 seine Fürsorgeabhängigkeit - soweit noch vorhanden - mittels geeigneter Urkunden zu belegen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass er nicht mehr bedürftig sei. Am 3. August 2011 reichte er Monatslohnabrechnungen von April bis Juni 2011 ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, das BFM habe in Verletzung seiner Begründungspflicht die Inhaftierung im Gefängnis in E._______ als unglaubhaft beurteilt, ohne dies indessen zu begründen. Es könne nicht angehen, dass das BFM automatisch von vermeintlich unzutreffenden Argumenten auf die Unglaubhaftigkeit des Asylgesuchs schliesse und es deshalb abweise; ein solcher Automatismus widerspreche den reduzierten Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Art. 7 AsylG. Mit der Beanstandung, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, rügt der Beschwerdeführer implizit die Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragt mithin auch, die Verfügung sei an die Vorinstanz zur Abklärung des vollständigen Sachverhalts zurückzuweisen.

E. 3.1.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f.).

E. 3.1.2 Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung zweifellos zu genügen. Die Vorinstanz hat die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den Gefängnisaufenthalt als eines von weiteren Elementen der Glaubhaftigkeitsprüfung als unglaubhaft beurteilt mit der Begründung, die Ausführungen würden detaillierte Angaben vermissen lassen, was vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht bestritten worden ist (vgl. Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2007 S. 4). Die Vorinstanz ist - auch unter Berücksichtigung der anderen Elemente - in ausreichendem Masse der Pflicht der Offenlegung der wesentlichen Entscheidgründe (vgl. nachfolgende Ausführungen in E. 5.1) nachgekommen, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist. Dass das BFM statt des reduzierten Glaubhaftigkeitsmassstabes den strikten Beweis für die Beurteilung angewendet haben soll, ist aus den Akten nicht zu erkennen, und erweist sich deshalb als haltlos.

E. 3.2 Weiter führt der Beschwerdeführer in formellrechtlicher Hinsicht aus, es sei nicht erstaunlich, dass es unter Beizug eines Dolmetschers zum Teil zu erheblichen Verzerrungen gekommen sei. Wichtige Aussagen würden lediglich umschrieben und nicht wortgetreu übersetzt. Eine Asyl suchende Person könne auf die Rückübersetzung keinen Einfluss nehmen, weil diese durch denselben Dolmetscher erfolge. Er habe beim Anhörungsprotokoll denn auch entsprechende Anmerkungen beim Hilfswerkvertreter gemacht, auf welche er verweise. Der Beschwerdeführer rügt mit diesen Ausführungen sinngemäss die unrichtige Feststellung des Sachverhalts.

E. 3.2.1 Hierzu ist vorab festzuhalten, dass es in der Natur der indirekten Kommunikation liegt, dass es bei Übersetzungen zu gewissen Abweichungen des gesprochenen Wortes führen kann, sei es, weil es ein zu übersetzendes Wort in der anderen Sprache nicht gibt, oder die Frage in einer wortgetreuen Widergabe in der zu übersetzenden Sprache nicht verständlich wäre. Der Dolmetscher unterliegt indessen der Berufspflicht, möglichst genau und wahrheitsgetreu zu übersetzen.

E. 3.2.2 Die Durchsicht der vorliegenden Protokolle lässt indessen keine Hinweise erkennen, wonach es bei der Befragung zu erheblichen Verständnisschwierigkeiten gekommen wäre. Auch die vermeintlich erfolgten Anmerkungen beim Hilfswerkvertreter sind den Protokollen nicht zu entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Aussagen bestätigte und die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, bejahte (vgl. BFM-Akte A8 S. 10 und S. 7 F. 104). Aus diesen Gründen gelten die Aussagen des Beschwerdeführers als korrekt protokolliert und werden in diesem Sinne bei der Beurteilung der Vorbringen vollständig verwertet. Der Sachverhalt gilt somit als genügend erstellt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 17. Januar 2007 die Asylvorbringen als unglaubhaft. Zur Begründung führte es aus, die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Aussagen seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und würden somit den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. So habe er anlässlich der Befragung zur Person am 13. Dezember 2006 zuerst angegeben, der Volksgruppe der Amara anzugehören, währenddessen er etwas später angegeben habe, Oromo zu sein. Auf eine diesbezügliche Frage bei der direkten Bundesanhörung habe er erklärt, er gelte als Amara, weil er an der Adresse seiner Mutter eingetragen sei, welche in der Region Amara lebe. Weiter habe er geltend gemacht, anfangs 2004 sei er in den Polizeidienst eingetreten und nach neunmonatiger Ausbildung habe er als eine Art (...) gearbeitet. Auf die Frage, was genau er (...) habe, habe er jedoch keine Antwort gegeben. Des Weiteren habe er angegeben, in den Polizeidienst aufgenommen worden zu sein, während sein Vater, ein Sekretär der OLF (ONEG) in der Region C._______ im Gefängnis gewesen sei. Hierzu sei gesagt, dass in Äthiopien keine Region mit dem Namen C._______ existiere und es höchst unwahrscheinlich sei, dass der Sohn eines regionalen Sekretärs der OLF in die Polizeikräfte aufgenommen werde. Noch unwahrscheinlicher sei seine Inhaftierung im Gefängnis in E._______, denn zu seinem dortigen Aufenthalt habe er keine detaillierten Angaben machen können. Schliesslich sei auch die Flucht aus dem dortigen Gefängnis gänzlich unglaubhaft. So habe er angegeben, er sei zur medizinischen Behandlung der Wunden, welche er sich zehn Monate zuvor durch die Misshandlung zugezogen haben wolle, nach F._______ (70 km von E._______ entfernt) gebracht worden. Von dort wolle er ohne Geld oder irgendwelche Schwierigkeiten geflohen und im Autobus nach Addis Abeba gereist sein. Überdies sei abschliessend zu bemerken, dass der Beschwerdeführer mehrmals angegeben habe, die OLF sei legal, was nicht der Realität entspreche. Es könne deswegen allgemein nicht geglaubt werden, dass er etwas mit der OLF zu tun gehabt habe. Einige der Vorbringen seien sodann auch widersprüchlich, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person ausgesagt, der Freund seines Vaters habe ihn in Addis Abeba besucht und ihm Propagandamaterial gebracht, währenddessen er im Laufe der Anhörung angegeben habe, dieser sei nach H._______ gekommen. Ebenso seien seine Aussagen betreffend den Zeitpunkt des letzten Treffens mit seiner Mutter widersprüchlich ausgefallen. Diesen zufolge habe er sie das letzte Mal vor beziehungsweise nach dem Gefängnisaufenthalt gesehen.

E. 5.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe aus, auch wenn seine Ausführungen zu gewissen Sachverhalten nicht fundiert ausgefallen sein sollten, habe er dennoch alle Fragen in einer Art und Weise beantwortet, welche er angesichts der Drucksituation im Stande gewesen sei, abzurufen. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um eine mehrstündige für seine Zukunft wegweisende Befragung gehandelt habe, weshalb die Nervosität angesichts seines jungen Alters nicht verwundere. Zudem habe er nicht ausgesagt, er sei Amara, sondern Oromo. In äthiopischen Städten sei es nicht selten, dass ganze Stadtgebiete von einer einheitlichen ethnischen Gruppierung bewohnt würden. Anlässlich der Erstanhörung habe er als sein letztes äthiopisches Domizil, "H._______, (...)" angegebenen. Wie aus dem Namen geradezu hervorgehe, handle es sich bei der Zone um einen Kreis, in welchem vorwiegend ethnische Amara wohnen würden. Deshalb sei er als Amara angesehen worden, obgleich er oromischer Herkunft sei. Das sei seine Aussage gewesen. Des Weiteren bestritt er, dass es in Äthiopien keine Region namens C._______ gäbe. Die Ortschaft befinde sich in einer Gegend, die mehrheitlich von ethnischen Oromo bewohnt werde. Im Übrigen könnte sich der strikte Beweis der Mitgliedschaft seines Vaters bei der Partei OLF als schwierig erweisen, weil das Organisieren des aus dem Ausland zu beschaffenden Beweismittels eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Die vom BFM als unglaubhaft beurteilten Vorbringen (Aufnahme in die äthiopische Polizei als ethnischer Oromo) würden mit den eingereichten Fotos widerlegt werden, weil diese ihn in Polizeiuniform zeigten; somit sei seine Glaubwürdigkeit belegt. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass ein äthiopischer Polizist, der in den Dienst trete, sich für mindestens sieben Jahre verpflichte. Bei einem vorzeitigen Abbruch sei mit einer unverhältnismässigen Bestrafung zu rechnen. Unter Verweis auf EMARK 2005 Nr. 12 drohe ihm eine unverhältnismässige Bestrafung im Falle einer Wegweisung nach Äthiopien, denn der Staat unterscheide nicht zwischen einer Desertion aus dem Militärdienst oder einer solchen aus dem Polizeidienst. Hinzu komme, dass von äthiopischen Polizeibeamten ein hohes Mass an Loyalität vorausgesetzt werde, weshalb allein das Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz eine konkrete Gefährdung bedeute. Gemäss der Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 an die Auslandvertretungen würden von sogenannt "extremen Elementen" im Ausland Daten gesammelt und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weitergeleitet. Ziel sei es, Dossiers von diesen Personen zu eröffnen, um ihnen in ihrer Heimat den Prozess wegen Genozid, Landesverrat und Unterschlagung zu machen. Jeder äthiopische Bürger, der sich im Ausland regimekritisch äussere, oder sich anderweitig illoyal verhalte, werde registriert und gelte aus Sicht des äthiopischen Staates als Landesverräter. Hinsichtlich der von dem BFM bemängelten Ausführungen zur OLF sei es richtig, dass diese nicht fundiert ausgefallen seien. Angesichts des jungen Alters sei es ihm aber nicht zuzumuten, differenzierte Aussagen über die OLF zu machen. Es liege in der Willkür der Regierung, ob eine Partei als legal oder illegal gelte. Es sei keine Seltenheit, dass in der äthiopischen Politlandschaft eine Partei zum einen Zeitpunkt als legal, zum anderen als illegal erklärt werde.

E. 5.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 19. April 2007 aus, den Bildern komme nur eine geringe Beweiskraft zu, da es sich bei den Fotos lediglich um leicht manipulierbare Bilder in digitaler Form handle. Aus ihnen gehe nämlich nicht schlüssig hervor, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handle. Weiter sei im Entscheid klar dargelegt worden, weshalb die von ihm behauptete Konstellation, "Polizeibeamter und Sohn eines Oppositionskritikers", und demnach auch die daraus folgende Haft nicht für glaubhaft gehalten würden. Dabei sei dahingestellt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Polizist gewesen sei oder nicht, zumal dies sicherlich kein Asylgrund darstelle. Ferner sei ihm die Weisung des äthiopischen Aussenministeriums an die Auslandvertretungen sowie die darin erwähnten Richtlinien bekannt. Denen zufolge würden die Auslandvertretungen nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen, sondern würden sehr wohl differenzieren zwischen Personen, die eine Hasspolitik betreiben und denjenigen, die gemässigt seien und mit welchen ein Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen Behörden hätten nur ein Interesse an der Identifikation einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessierten.

E. 5.4 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 9. Mai 2007 aus, da er Amara spreche und niemand von der Herkunft seines Vaters, geschweige denn von dessen politischer Aktivität gewusst habe, habe er problemlos die Polizeischule absolvieren können. Erst später sei bekannt geworden, dass sein Vater der Ethnie der Oromo zugehörig sei. Gerade die Kombination "Polizist und Oromo-Aktivist" habe zu den von ihm geschilderten Problemen geführt. Schon bald werde er selbst an den Aktivitäten der OLF teilnehmen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten und mithin der Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Darstellungen des Beschwerdeführers überwiegend in unplausiblen Schilderungen erschöpfen. Vorab ist hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, angesichts der Drucksituation, der langen Dauer der Anhörung und seines jungen Alters habe er präzise genug geantwortet, zumal die Ereignisse auch schon lange zurückliegen würden, festzuhalten, dass die Anhörung zirka viereinhalb Stunden gedauert und die geltend gemachten Ereignisse sich seinen Angaben zufolge in der Zeit vom September 2004 bis Januar 2006 zugetragen haben. Im Dezember desselben Jahres und im Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer dazu befragt. Es ist davon auszugehen, dass Ereignisse, die dazu führen, das Heimatland zu verlassen, sehr prägend sind, zumal sie einen starken Eingriff in das Leben eines Menschen bedeuten. Es darf deshalb von einem Menschen, der sich in einer solchen Situation im Heimatland befunden hat, erwartet werden, dass er sich an das Geschehene erinnert, und dies in nachvollziehbarer Weise wiederzugeben vermag. Der Beschwerdeführer hat sich indessen mehrfach bei seinen Ausführungen in Widersprüche verstrickt, ausweichende zum Teil ungenaue Antworten gegeben, so dass der Eindruck entsteht, er habe die Ereignisse nicht selbst erlebt. Auf die einzelnen Argumente wird in den nachfolgenden Ausführungen näher eingegangen. Die Vorinstanz hält es für unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, Sohn eines ethnisch oromischen Vaters, welcher zugleich Mitglied der OLF gewesen sei, in den Polizeidienst aufgenommen worden sei. Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe als Amara gegolten, weil er mit seiner ethnisch amharischen Mutter in einem Quartier mit mehrheitlich Personen der amharischen Ethnie gewohnt habe und niemand von der Herkunft seines Vaters und dessen politischen Engagements gewusst habe, als er in die Polizeischule aufgenommen worden sei. Seine bereits bei der Befragung angegebene Adresse "H._______, (...)" lasse darauf schliessen, dass die Bewohner dieses Quartiers der Ethnie der Amara angehörten. Ob der Beschwerdeführer, aufgrund seines Wohnortes bei der ethnisch amharischen Mutter tatsächlich als dieser Ethnie Zugehöriger gegolten und deswegen in den Polizeidienst aufgenommen worden ist, kann vorliegend offen bleiben, weil die wesentlichen Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG überwiegend nicht zu genügen vermögen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine neunmonatige Ausbildung in den Jahren 2003 bis 2004 absolviert. Danach habe er einen Monat Ferien gehabt und anschliessend für fünf Monate als Polizist in der Umgebung von D._______(Provinz J._______) gearbeitet. Auf die Frage, was er gearbeitet habe, gab er zur Antwort, er habe (...) (vgl. BFM-Akte A8 F. 14 - F. 18). Auch nach mehrfacher Nachfrage hat der Beschwerdeführer nur ausgesagt, (...) (vgl. A8 F. 147 - F. 151). Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht - wie die vorgenannten Ausführungen zeigen - ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Angaben machen können, was genau er (...). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos zeigen zwar einen jungen Mann in einer Uniform; selbst wenn es sich dabei um den Beschwerdeführer handeln sollte, vermögen diese Fotos dessen Vorfluchtgründe (vorgefundene Unterlagen betreffend die Mitgliedschaft seines Vaters bei der OLF und die eigene Inhaftierung) nicht in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Partei OLF und zur Mitgliedschaft seines Vaters lassen dessen Wahrheitsgehalt erheblich bezweifeln. So führte er aus, bei der OLF handle es sich um eine legale Partei (vgl. A1 S. 7, A8 F. 123). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung indessen zu Recht ausgeführt, diese Aussage entspreche nicht der Realität. Als Erklärung für diese falsche Einschätzung führte er in der Rechtsmitteleingabe aus, welche Partei in Äthiopien gerade als illegal zu gelten habe, liege in der Willkür der amtierenden Regierung; da sei es schwierig, die Übersicht zu behalten (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Auch wenn diese Erklärung für einige der Parteien zutreffen könnte, hat sie gerade für die OLF keine Gültigkeit, da es sich bei dieser Partei immer um eine illegale gehandelt hat. Was die Ausführungen bezüglich die Unterlagen des verstorbenen Vaters betreffen, ist fraglich, ob er diese überhaupt jemals erhalten hat, zumal er sich hinsichtlich des Ortes der Übergabe dieser Unterlagen (Addis Abeba beziehungsweise H._______) widersprüchlich geäussert hat. Auf Vorhalt dieser unterschiedlichen Angaben, behauptete er, gesagt zu haben, der Überbringer sei von Addis Abeba her gekommen. Dieser Erklärungsversuch erscheint zu banal und vermag letztlich nicht zu überzeugen (vgl. A1 S. 6, A8 F. 63 bis F. 65). Auch ist nicht nachvollziehbar, dass er zwar eine Geburtsurkunde und Fotokopien als Beweismittel nachreichen kann, indessen nicht die in Aussicht gestellten Unterlagen betreffend seinen Vater, zumal sich diese in seinem Zimmer befunden haben sollen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die vagen Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Aufgabe bei der Polizei, die OLF und die angeblichen Unterlagen bezüglich die Mitgliedschaft des Vaters als zweifelhaft zu beurteilen sind. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verhaftung, dem Gefängnisaufenthalt und der Flucht betreffen, ist festzuhalten, dass diese substanziierte und nachvollziehbare in sich schlüssige Handlungsabläufe vermissen lassen, so dass - nicht zuletzt vor dem Hintergrund obiger Erwägungen - zur Auffassung gelangt werden muss, sie seien zu konstruiert. Während der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zuerst aussagte, er habe einem Freund von den Dokumenten seines verstorbenen Vaters erzählt, worauf er eines Tages, als er von seinem Dienst zurückgekehrt sei, ein Gerichtsmandat mit Durchsuchungsbeschluss in seiner Unterkunft vorgefunden habe, gemäss welchem er der Mitgliedschaft der OLF beschuldigt worden sei (vgl. A8 S. 3 F. 30), führte er im Widerspruch dazu wenig später aus, er habe das Gerichtsmandat nie gesehen, man bzw. der Repräsentant der Woyane habe es ihm gesagt (A8 S. 5 F. 70 f.). Ferner gab er auf die Frage, wo genau er verhaftet worden sei, erst nach mehrfachem Nachfragen Antwort (vgl. dazu A8 S. 3f. F. 32 - F. 39). Auch die weiteren Ausführungen betreffend die Haft (Verprügelung, Transport nach E._______, Zellenbeschreibung und Tagesablauf; vgl. A8 F. 44 - F. 51 und F. 126 - F. 134) lassen substanziierte Angaben vermissen. Die Frage, ob er während seiner zehnmonatigen Inhaftierung weitere Male verprügelt worden sei, beantwortete er mit nein. Dennoch macht er geltend, er sei anlässlich einer medizinischen Behandlung, für welche er nach G._______ F._______ in ein Spital habe gefahren werden müssen, geflohen (vgl. A8 F. 83 ff). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erscheint der Umstand, dass dem Beschwerdeführer am ersten Tag der Inhaftierung körperlichen Schaden zugefügt worden sein soll, die medizinische Behandlung indessen erst zehn Monate später erfolgt sei, schwer nachvollziehbar. Auch ist ihm nicht zu glauben, dass er nicht gewusst haben soll, in welches Spital er gebracht wurde. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung und auch auf Beschwerdeebene nie geltend gemacht hat, er habe irgendwelche Beschwerden gehabt, die medizinisch zu behandeln gewesen wären. Überdies erscheint eine Behandlung in einem entfernt liegenden Spital (F._______ zirka 70 km, G._______ zirka 560 km) zu aufwändig zu sein und ein zu hohes Risiko einer allfälligen Flucht der Gefängnisinsassen in sich zu bergen, als dass eine solche Reise leichthin auf sich genommen würde, insbesondere wenn keine konkreten Verletzungen vorliegen. Angesichts der obgenannten Ausführungen, mit welchen in nachvollziebarer Weise aufgezeigt wurde, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen sind, ist auf die amtliche Übersetzung des auf Beschwerdeebene eingereichten angeblichen Haftbefehls zu verzichten, weil die unzähligen Ungereimtheiten mit diesem nicht auszuräumen wären, selbst wenn eine Übersetzung des Beweismittels vorliegen würde. Überdies ist nicht auszuschliessen, dass es nachträglich mittels finanzieller Bestechung ausgestellt worden ist. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen vermochte (vgl. Art. 7 AsylG).

E. 6.2 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe führt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf EMARK 2005 Nr. 12 aus, er habe im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten, weil er aus dem Polizeidienst, für welchen er sich für sieben Jahre habe verpflichten müssen, desertiert sei. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss dem äthiopischen Polizeireglement zwar eine Dienstpflicht von sieben Jahren gibt (Federal Police regulations n°86-2003, Part two: Recruitment, Employment, Training Assignment and Transfer). In einem zweiten Reglement "Proclamation n°207/2000", welches die Dauer des Arbeitsverhältnisses betrifft, wird in Ziffer 2 Bst. a bis t jedoch festgehalten, welche Konstellationen zu einem frühzeitigen Dienstaustritt führen können. Keines der beiden Reglemente enthält eine Bestrafungsnorm, welche eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses sanktionieren würde. Da die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Haft und seine Flucht daraus unglaubhaft sind, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht regulär entlassen worden wäre. Weiter führt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 an die Auslandsvertretungen aus, er gerate ins Visier der äthiopischen Sicherheitsbehörden, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, welches die Loyalitätspflicht zu seiner heimatlichen Regierung verletze (vgl. Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2007 S. 4). Die Vorinstanz hält demgegenüber in der Vernehmlassung fest, diese Weisung enthalte keinen systematischen Aufruf gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen. Es werde sehr wohl in den Richtlinien differenziert. Stelle die Person eine konkrete Bedrohung für das System dar, habe die äthiopische Regierung ein Interesse an deren Identifizierung. In der Eingabe vom 9. Mai 2007 führte der Beschwerdeführer aus, er bemühe sich um eine gute Beziehung zur Oromo Organisation OLF und würde schon bald an deren Aktivitäten teilnehmen. Im Anschluss an diese Vorankündigung folgten keine Eingaben. Aus den Akten ist kein politisches Engagement des Beschwerdeführers für eine oppositionelle Gruppierung zu erkennen, weshalb der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung durch den äthiopischen Staat hat. Alleine das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland vermag noch keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Somit vermögen die Vorbringen hinsichtlich der subjektiven Nachfluchtgründe in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund im Ergebnis zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, dass Äthiopien am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet habe. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 14a Abs. 4 aANAG (seit 1. Januar 2008 Art. 83 Abs. 4 AuG). Dieser Einschätzung kann sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliessen und es wird denn auch in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4738/2010 vom 3. Februar 2011; bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Aufgrund der Akten ergeben sich ferner auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe, welche den Vollzug der Wegwei­sung als unzumutbar erscheinen liessen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, alleinstehenden Mann, der während zwölf Jahren die Schule besuchte. Dank seines guten Beziehungsnetzes in H._______ (Tante, eine Schwester und ein Bruder; vgl. A1 S. 3) und in K._______(Mutter und Schwester; vgl. A1 S. 4) sollte er für den Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz grundsätzlich Unterstützung finden können und so nicht in eine existentielle Not geraten. Es ist ihm folglich zumutbar, sich erneut in seinem Heimatstaat niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seine Heimat erleichtern könnte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in den Anhörungen bei der Vorinstanz ist schliesslich nicht davon auszugehen, dass er unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diesem wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2007 unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Nachdem der Beschwerdeführer seit Dezember 2007 als Küchenangestellter arbeitet und aufgrund seiner am 3. August 2001 eingereichten Lohnabrechnungen davon auszugehen ist, dass er als alleinstehende Person seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, ist er im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als bedürftig einzuschätzen, weshalb die Bedingungen für die unentgeltliche Prozessführung nicht mehr bestehen und die damalige diesbezügliche Gutheissung wiedererwägungsweise aufzuheben ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 600.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1280/2007 Urteil vom 9. August 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 17. Januar 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus Addis Abeba stammender äthiopischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. Januar 2006 in Richtung Sudan, reiste von dort aus über Libyen weiter nach Italien und gelangte schliesslich am 27. November 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 13. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 5. Januar 2007 erfolgte gleichenorts die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei bei seiner Mutter, welche der Ethnie der Amara zugehöre, aufgewachsen. Er habe Militärdienst geleistet, sei dann zur Polizei gegangen und habe (...). Sein Vater, ein ethnischer Oromo, sei Parteimitglied der Oromo Liberation Front (OLF/ONEG) und gleichzeitig als deren Sekretär in der Region C._______ tätig gewesen. Im Jahre 2002/2003 sei sein Vater inhaftiert worden und im darauffolgenden Jahr im Gefängnis gestorben. Im September/Oktober 2004 habe ihn ein Bekannter seines Vaters aufgesucht, ihm kondoliert und ihm sämtliche die ONEG betreffende Unterlagen seines Vaters übergeben. Diese seien zirka zwei Monate später in seiner Unterkunft entdeckt worden, worauf er - gemäss eines Gerichtsmandates der Mitgliedschaft bei der ONEG beschuldigt - am 8. November 2004 in D._______ verhaftet und ins Gefängnis in E._______ (in der Nähe von F._______) überführt worden sei. Am ersten Tag seiner Inhaftierung sei er in einem dunklen Raum geschlagen worden. Am 2. September 2005 sei es ihm gelungen anlässlich einer medizinischen Behandlung, für welche er ins Spital nach G._______ bzw. F._______ gebracht worden sei, zu fliehen. Mit dem Autobus sei er über Addis Abeba nach H._______ gefahren, wo er sich bis zur Ausreise bei seiner Tante versteckt habe; seine Mutter habe wegen seiner Flucht aus dem Gefängnis die Arbeitsstelle verloren. Zuletzt habe er sie im September 2004, als sein Vater gestorben sei, bzw. nach seinem Gefängnisaufenthalt im September 2005 gesehen (vgl. BFM-Akte A1 S. 6, A8 F. 105). C. Das BFM wies mit Verfügung vom 17. Januar 2007 - gleichentags eröffnet - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich für den Entscheid - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2007 (Poststempel: 16. Februar 2007) focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei dieselbe aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Unzulässigkeit, die Unmöglichkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Überdies beantragte er eine angemessene Nachfrist zur Einreichung eines seinen Vater betreffenden Mitgliederausweises der OLF (ONEG), welchen er aus dem Ausland zu beschaffen versuche. Zur Begründung seiner Beschwerde reichte er folgende Beweismittel ein: Fünf farbige Internetauszüge von Fotographien, welche ihn in Uniform zeigen würden, eine Kopie der Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 an die ausländischen Vertretungen in fremdsprachiger Schrift einschliesslich einer englischen Übersetzung derselben, ein in der Printausgabe der österreichischen Zeitung "Der Standard" vom 28. Oktober 2006 abgedrucktes Interview vom 27. Oktober 2006 mit dem äthiopischen Premierminister, Meles Zenawi, über den Zusammenhang zwischen den Vorfällen in Eritrea und Somalia und eine Fürsorgebestätigung des Durchgangszentrums I._______ vom 12. Februar 2007. Auf die Ausführungen wird - soweit wesentlich für den Entscheid - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - vorbehältlich veränderter finanzieller Lage des Beschwerdeführers - gut. Gleichzeitig wurde ihm eine 30-tägige Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Dokumente gewährt. F. Die Vorinstanz liess sich am 19. April 2007 vernehmen, hielt an ihrem bisherigen Standpunkt fest und beantragte daher die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen wird - soweit wesentlich für den Entscheid - in den Erwägungen eingegangen. G. Am 9. Mai 2007 replizierte der Beschwerdeführer und beantragte eine Fristerstreckung, um die bereits in den Akten vorhandenen Foto-Internetabzüge im Original sowie den seinen Vater betreffenden Mitgliederausweis der OLF nachzureichen. Auf die Ausführungen wird - soweit relevant für den Entscheid - in den Erwägungen eingegangen. H. Am 30. Mai und 17. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer insgesamt fünf Fotos im Original nach. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 gab er zudem einen angeblich gegen ihn ausgestellten Haftbefehl vom 12. 01.1998 (äthiopischer Kalender; gregorianischer Kalender: 25. Januar 2006) in fremdsprachiger Schrift ohne Übersetzung zu den Akten, den ihm ein Freund von ihm zugestellt habe. Gleichzeitig ersuchte er das Gericht um Übersetzung des Haftbefehls von Amtes wegen. I. Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer einen am 30. November 2009 ausgestellten Geburtsschein ein, den ihm die Mutter eines Freundes geschickt habe. J. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juli 2011 auf, bis zum 11. August 2011 seine Fürsorgeabhängigkeit - soweit noch vorhanden - mittels geeigneter Urkunden zu belegen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass er nicht mehr bedürftig sei. Am 3. August 2011 reichte er Monatslohnabrechnungen von April bis Juni 2011 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, das BFM habe in Verletzung seiner Begründungspflicht die Inhaftierung im Gefängnis in E._______ als unglaubhaft beurteilt, ohne dies indessen zu begründen. Es könne nicht angehen, dass das BFM automatisch von vermeintlich unzutreffenden Argumenten auf die Unglaubhaftigkeit des Asylgesuchs schliesse und es deshalb abweise; ein solcher Automatismus widerspreche den reduzierten Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Art. 7 AsylG. Mit der Beanstandung, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, rügt der Beschwerdeführer implizit die Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragt mithin auch, die Verfügung sei an die Vorinstanz zur Abklärung des vollständigen Sachverhalts zurückzuweisen. 3.1.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f.). 3.1.2. Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung zweifellos zu genügen. Die Vorinstanz hat die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den Gefängnisaufenthalt als eines von weiteren Elementen der Glaubhaftigkeitsprüfung als unglaubhaft beurteilt mit der Begründung, die Ausführungen würden detaillierte Angaben vermissen lassen, was vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht bestritten worden ist (vgl. Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2007 S. 4). Die Vorinstanz ist - auch unter Berücksichtigung der anderen Elemente - in ausreichendem Masse der Pflicht der Offenlegung der wesentlichen Entscheidgründe (vgl. nachfolgende Ausführungen in E. 5.1) nachgekommen, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist. Dass das BFM statt des reduzierten Glaubhaftigkeitsmassstabes den strikten Beweis für die Beurteilung angewendet haben soll, ist aus den Akten nicht zu erkennen, und erweist sich deshalb als haltlos. 3.2. Weiter führt der Beschwerdeführer in formellrechtlicher Hinsicht aus, es sei nicht erstaunlich, dass es unter Beizug eines Dolmetschers zum Teil zu erheblichen Verzerrungen gekommen sei. Wichtige Aussagen würden lediglich umschrieben und nicht wortgetreu übersetzt. Eine Asyl suchende Person könne auf die Rückübersetzung keinen Einfluss nehmen, weil diese durch denselben Dolmetscher erfolge. Er habe beim Anhörungsprotokoll denn auch entsprechende Anmerkungen beim Hilfswerkvertreter gemacht, auf welche er verweise. Der Beschwerdeführer rügt mit diesen Ausführungen sinngemäss die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. 3.2.1. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass es in der Natur der indirekten Kommunikation liegt, dass es bei Übersetzungen zu gewissen Abweichungen des gesprochenen Wortes führen kann, sei es, weil es ein zu übersetzendes Wort in der anderen Sprache nicht gibt, oder die Frage in einer wortgetreuen Widergabe in der zu übersetzenden Sprache nicht verständlich wäre. Der Dolmetscher unterliegt indessen der Berufspflicht, möglichst genau und wahrheitsgetreu zu übersetzen. 3.2.2. Die Durchsicht der vorliegenden Protokolle lässt indessen keine Hinweise erkennen, wonach es bei der Befragung zu erheblichen Verständnisschwierigkeiten gekommen wäre. Auch die vermeintlich erfolgten Anmerkungen beim Hilfswerkvertreter sind den Protokollen nicht zu entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Aussagen bestätigte und die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, bejahte (vgl. BFM-Akte A8 S. 10 und S. 7 F. 104). Aus diesen Gründen gelten die Aussagen des Beschwerdeführers als korrekt protokolliert und werden in diesem Sinne bei der Beurteilung der Vorbringen vollständig verwertet. Der Sachverhalt gilt somit als genügend erstellt. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 17. Januar 2007 die Asylvorbringen als unglaubhaft. Zur Begründung führte es aus, die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Aussagen seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und würden somit den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. So habe er anlässlich der Befragung zur Person am 13. Dezember 2006 zuerst angegeben, der Volksgruppe der Amara anzugehören, währenddessen er etwas später angegeben habe, Oromo zu sein. Auf eine diesbezügliche Frage bei der direkten Bundesanhörung habe er erklärt, er gelte als Amara, weil er an der Adresse seiner Mutter eingetragen sei, welche in der Region Amara lebe. Weiter habe er geltend gemacht, anfangs 2004 sei er in den Polizeidienst eingetreten und nach neunmonatiger Ausbildung habe er als eine Art (...) gearbeitet. Auf die Frage, was genau er (...) habe, habe er jedoch keine Antwort gegeben. Des Weiteren habe er angegeben, in den Polizeidienst aufgenommen worden zu sein, während sein Vater, ein Sekretär der OLF (ONEG) in der Region C._______ im Gefängnis gewesen sei. Hierzu sei gesagt, dass in Äthiopien keine Region mit dem Namen C._______ existiere und es höchst unwahrscheinlich sei, dass der Sohn eines regionalen Sekretärs der OLF in die Polizeikräfte aufgenommen werde. Noch unwahrscheinlicher sei seine Inhaftierung im Gefängnis in E._______, denn zu seinem dortigen Aufenthalt habe er keine detaillierten Angaben machen können. Schliesslich sei auch die Flucht aus dem dortigen Gefängnis gänzlich unglaubhaft. So habe er angegeben, er sei zur medizinischen Behandlung der Wunden, welche er sich zehn Monate zuvor durch die Misshandlung zugezogen haben wolle, nach F._______ (70 km von E._______ entfernt) gebracht worden. Von dort wolle er ohne Geld oder irgendwelche Schwierigkeiten geflohen und im Autobus nach Addis Abeba gereist sein. Überdies sei abschliessend zu bemerken, dass der Beschwerdeführer mehrmals angegeben habe, die OLF sei legal, was nicht der Realität entspreche. Es könne deswegen allgemein nicht geglaubt werden, dass er etwas mit der OLF zu tun gehabt habe. Einige der Vorbringen seien sodann auch widersprüchlich, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person ausgesagt, der Freund seines Vaters habe ihn in Addis Abeba besucht und ihm Propagandamaterial gebracht, währenddessen er im Laufe der Anhörung angegeben habe, dieser sei nach H._______ gekommen. Ebenso seien seine Aussagen betreffend den Zeitpunkt des letzten Treffens mit seiner Mutter widersprüchlich ausgefallen. Diesen zufolge habe er sie das letzte Mal vor beziehungsweise nach dem Gefängnisaufenthalt gesehen. 5.2. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe aus, auch wenn seine Ausführungen zu gewissen Sachverhalten nicht fundiert ausgefallen sein sollten, habe er dennoch alle Fragen in einer Art und Weise beantwortet, welche er angesichts der Drucksituation im Stande gewesen sei, abzurufen. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um eine mehrstündige für seine Zukunft wegweisende Befragung gehandelt habe, weshalb die Nervosität angesichts seines jungen Alters nicht verwundere. Zudem habe er nicht ausgesagt, er sei Amara, sondern Oromo. In äthiopischen Städten sei es nicht selten, dass ganze Stadtgebiete von einer einheitlichen ethnischen Gruppierung bewohnt würden. Anlässlich der Erstanhörung habe er als sein letztes äthiopisches Domizil, "H._______, (...)" angegebenen. Wie aus dem Namen geradezu hervorgehe, handle es sich bei der Zone um einen Kreis, in welchem vorwiegend ethnische Amara wohnen würden. Deshalb sei er als Amara angesehen worden, obgleich er oromischer Herkunft sei. Das sei seine Aussage gewesen. Des Weiteren bestritt er, dass es in Äthiopien keine Region namens C._______ gäbe. Die Ortschaft befinde sich in einer Gegend, die mehrheitlich von ethnischen Oromo bewohnt werde. Im Übrigen könnte sich der strikte Beweis der Mitgliedschaft seines Vaters bei der Partei OLF als schwierig erweisen, weil das Organisieren des aus dem Ausland zu beschaffenden Beweismittels eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Die vom BFM als unglaubhaft beurteilten Vorbringen (Aufnahme in die äthiopische Polizei als ethnischer Oromo) würden mit den eingereichten Fotos widerlegt werden, weil diese ihn in Polizeiuniform zeigten; somit sei seine Glaubwürdigkeit belegt. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass ein äthiopischer Polizist, der in den Dienst trete, sich für mindestens sieben Jahre verpflichte. Bei einem vorzeitigen Abbruch sei mit einer unverhältnismässigen Bestrafung zu rechnen. Unter Verweis auf EMARK 2005 Nr. 12 drohe ihm eine unverhältnismässige Bestrafung im Falle einer Wegweisung nach Äthiopien, denn der Staat unterscheide nicht zwischen einer Desertion aus dem Militärdienst oder einer solchen aus dem Polizeidienst. Hinzu komme, dass von äthiopischen Polizeibeamten ein hohes Mass an Loyalität vorausgesetzt werde, weshalb allein das Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz eine konkrete Gefährdung bedeute. Gemäss der Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 an die Auslandvertretungen würden von sogenannt "extremen Elementen" im Ausland Daten gesammelt und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weitergeleitet. Ziel sei es, Dossiers von diesen Personen zu eröffnen, um ihnen in ihrer Heimat den Prozess wegen Genozid, Landesverrat und Unterschlagung zu machen. Jeder äthiopische Bürger, der sich im Ausland regimekritisch äussere, oder sich anderweitig illoyal verhalte, werde registriert und gelte aus Sicht des äthiopischen Staates als Landesverräter. Hinsichtlich der von dem BFM bemängelten Ausführungen zur OLF sei es richtig, dass diese nicht fundiert ausgefallen seien. Angesichts des jungen Alters sei es ihm aber nicht zuzumuten, differenzierte Aussagen über die OLF zu machen. Es liege in der Willkür der Regierung, ob eine Partei als legal oder illegal gelte. Es sei keine Seltenheit, dass in der äthiopischen Politlandschaft eine Partei zum einen Zeitpunkt als legal, zum anderen als illegal erklärt werde. 5.3. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 19. April 2007 aus, den Bildern komme nur eine geringe Beweiskraft zu, da es sich bei den Fotos lediglich um leicht manipulierbare Bilder in digitaler Form handle. Aus ihnen gehe nämlich nicht schlüssig hervor, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handle. Weiter sei im Entscheid klar dargelegt worden, weshalb die von ihm behauptete Konstellation, "Polizeibeamter und Sohn eines Oppositionskritikers", und demnach auch die daraus folgende Haft nicht für glaubhaft gehalten würden. Dabei sei dahingestellt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Polizist gewesen sei oder nicht, zumal dies sicherlich kein Asylgrund darstelle. Ferner sei ihm die Weisung des äthiopischen Aussenministeriums an die Auslandvertretungen sowie die darin erwähnten Richtlinien bekannt. Denen zufolge würden die Auslandvertretungen nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen, sondern würden sehr wohl differenzieren zwischen Personen, die eine Hasspolitik betreiben und denjenigen, die gemässigt seien und mit welchen ein Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen Behörden hätten nur ein Interesse an der Identifikation einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessierten. 5.4. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 9. Mai 2007 aus, da er Amara spreche und niemand von der Herkunft seines Vaters, geschweige denn von dessen politischer Aktivität gewusst habe, habe er problemlos die Polizeischule absolvieren können. Erst später sei bekannt geworden, dass sein Vater der Ethnie der Oromo zugehörig sei. Gerade die Kombination "Polizist und Oromo-Aktivist" habe zu den von ihm geschilderten Problemen geführt. Schon bald werde er selbst an den Aktivitäten der OLF teilnehmen. 6. 6.1. Nach Prüfung der Akten und mithin der Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Darstellungen des Beschwerdeführers überwiegend in unplausiblen Schilderungen erschöpfen. Vorab ist hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, angesichts der Drucksituation, der langen Dauer der Anhörung und seines jungen Alters habe er präzise genug geantwortet, zumal die Ereignisse auch schon lange zurückliegen würden, festzuhalten, dass die Anhörung zirka viereinhalb Stunden gedauert und die geltend gemachten Ereignisse sich seinen Angaben zufolge in der Zeit vom September 2004 bis Januar 2006 zugetragen haben. Im Dezember desselben Jahres und im Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer dazu befragt. Es ist davon auszugehen, dass Ereignisse, die dazu führen, das Heimatland zu verlassen, sehr prägend sind, zumal sie einen starken Eingriff in das Leben eines Menschen bedeuten. Es darf deshalb von einem Menschen, der sich in einer solchen Situation im Heimatland befunden hat, erwartet werden, dass er sich an das Geschehene erinnert, und dies in nachvollziehbarer Weise wiederzugeben vermag. Der Beschwerdeführer hat sich indessen mehrfach bei seinen Ausführungen in Widersprüche verstrickt, ausweichende zum Teil ungenaue Antworten gegeben, so dass der Eindruck entsteht, er habe die Ereignisse nicht selbst erlebt. Auf die einzelnen Argumente wird in den nachfolgenden Ausführungen näher eingegangen. Die Vorinstanz hält es für unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, Sohn eines ethnisch oromischen Vaters, welcher zugleich Mitglied der OLF gewesen sei, in den Polizeidienst aufgenommen worden sei. Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe als Amara gegolten, weil er mit seiner ethnisch amharischen Mutter in einem Quartier mit mehrheitlich Personen der amharischen Ethnie gewohnt habe und niemand von der Herkunft seines Vaters und dessen politischen Engagements gewusst habe, als er in die Polizeischule aufgenommen worden sei. Seine bereits bei der Befragung angegebene Adresse "H._______, (...)" lasse darauf schliessen, dass die Bewohner dieses Quartiers der Ethnie der Amara angehörten. Ob der Beschwerdeführer, aufgrund seines Wohnortes bei der ethnisch amharischen Mutter tatsächlich als dieser Ethnie Zugehöriger gegolten und deswegen in den Polizeidienst aufgenommen worden ist, kann vorliegend offen bleiben, weil die wesentlichen Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG überwiegend nicht zu genügen vermögen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine neunmonatige Ausbildung in den Jahren 2003 bis 2004 absolviert. Danach habe er einen Monat Ferien gehabt und anschliessend für fünf Monate als Polizist in der Umgebung von D._______(Provinz J._______) gearbeitet. Auf die Frage, was er gearbeitet habe, gab er zur Antwort, er habe (...) (vgl. BFM-Akte A8 F. 14 - F. 18). Auch nach mehrfacher Nachfrage hat der Beschwerdeführer nur ausgesagt, (...) (vgl. A8 F. 147 - F. 151). Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht - wie die vorgenannten Ausführungen zeigen - ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Angaben machen können, was genau er (...). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos zeigen zwar einen jungen Mann in einer Uniform; selbst wenn es sich dabei um den Beschwerdeführer handeln sollte, vermögen diese Fotos dessen Vorfluchtgründe (vorgefundene Unterlagen betreffend die Mitgliedschaft seines Vaters bei der OLF und die eigene Inhaftierung) nicht in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Partei OLF und zur Mitgliedschaft seines Vaters lassen dessen Wahrheitsgehalt erheblich bezweifeln. So führte er aus, bei der OLF handle es sich um eine legale Partei (vgl. A1 S. 7, A8 F. 123). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung indessen zu Recht ausgeführt, diese Aussage entspreche nicht der Realität. Als Erklärung für diese falsche Einschätzung führte er in der Rechtsmitteleingabe aus, welche Partei in Äthiopien gerade als illegal zu gelten habe, liege in der Willkür der amtierenden Regierung; da sei es schwierig, die Übersicht zu behalten (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Auch wenn diese Erklärung für einige der Parteien zutreffen könnte, hat sie gerade für die OLF keine Gültigkeit, da es sich bei dieser Partei immer um eine illegale gehandelt hat. Was die Ausführungen bezüglich die Unterlagen des verstorbenen Vaters betreffen, ist fraglich, ob er diese überhaupt jemals erhalten hat, zumal er sich hinsichtlich des Ortes der Übergabe dieser Unterlagen (Addis Abeba beziehungsweise H._______) widersprüchlich geäussert hat. Auf Vorhalt dieser unterschiedlichen Angaben, behauptete er, gesagt zu haben, der Überbringer sei von Addis Abeba her gekommen. Dieser Erklärungsversuch erscheint zu banal und vermag letztlich nicht zu überzeugen (vgl. A1 S. 6, A8 F. 63 bis F. 65). Auch ist nicht nachvollziehbar, dass er zwar eine Geburtsurkunde und Fotokopien als Beweismittel nachreichen kann, indessen nicht die in Aussicht gestellten Unterlagen betreffend seinen Vater, zumal sich diese in seinem Zimmer befunden haben sollen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die vagen Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Aufgabe bei der Polizei, die OLF und die angeblichen Unterlagen bezüglich die Mitgliedschaft des Vaters als zweifelhaft zu beurteilen sind. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verhaftung, dem Gefängnisaufenthalt und der Flucht betreffen, ist festzuhalten, dass diese substanziierte und nachvollziehbare in sich schlüssige Handlungsabläufe vermissen lassen, so dass - nicht zuletzt vor dem Hintergrund obiger Erwägungen - zur Auffassung gelangt werden muss, sie seien zu konstruiert. Während der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zuerst aussagte, er habe einem Freund von den Dokumenten seines verstorbenen Vaters erzählt, worauf er eines Tages, als er von seinem Dienst zurückgekehrt sei, ein Gerichtsmandat mit Durchsuchungsbeschluss in seiner Unterkunft vorgefunden habe, gemäss welchem er der Mitgliedschaft der OLF beschuldigt worden sei (vgl. A8 S. 3 F. 30), führte er im Widerspruch dazu wenig später aus, er habe das Gerichtsmandat nie gesehen, man bzw. der Repräsentant der Woyane habe es ihm gesagt (A8 S. 5 F. 70 f.). Ferner gab er auf die Frage, wo genau er verhaftet worden sei, erst nach mehrfachem Nachfragen Antwort (vgl. dazu A8 S. 3f. F. 32 - F. 39). Auch die weiteren Ausführungen betreffend die Haft (Verprügelung, Transport nach E._______, Zellenbeschreibung und Tagesablauf; vgl. A8 F. 44 - F. 51 und F. 126 - F. 134) lassen substanziierte Angaben vermissen. Die Frage, ob er während seiner zehnmonatigen Inhaftierung weitere Male verprügelt worden sei, beantwortete er mit nein. Dennoch macht er geltend, er sei anlässlich einer medizinischen Behandlung, für welche er nach G._______ F._______ in ein Spital habe gefahren werden müssen, geflohen (vgl. A8 F. 83 ff). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erscheint der Umstand, dass dem Beschwerdeführer am ersten Tag der Inhaftierung körperlichen Schaden zugefügt worden sein soll, die medizinische Behandlung indessen erst zehn Monate später erfolgt sei, schwer nachvollziehbar. Auch ist ihm nicht zu glauben, dass er nicht gewusst haben soll, in welches Spital er gebracht wurde. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung und auch auf Beschwerdeebene nie geltend gemacht hat, er habe irgendwelche Beschwerden gehabt, die medizinisch zu behandeln gewesen wären. Überdies erscheint eine Behandlung in einem entfernt liegenden Spital (F._______ zirka 70 km, G._______ zirka 560 km) zu aufwändig zu sein und ein zu hohes Risiko einer allfälligen Flucht der Gefängnisinsassen in sich zu bergen, als dass eine solche Reise leichthin auf sich genommen würde, insbesondere wenn keine konkreten Verletzungen vorliegen. Angesichts der obgenannten Ausführungen, mit welchen in nachvollziebarer Weise aufgezeigt wurde, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen sind, ist auf die amtliche Übersetzung des auf Beschwerdeebene eingereichten angeblichen Haftbefehls zu verzichten, weil die unzähligen Ungereimtheiten mit diesem nicht auszuräumen wären, selbst wenn eine Übersetzung des Beweismittels vorliegen würde. Überdies ist nicht auszuschliessen, dass es nachträglich mittels finanzieller Bestechung ausgestellt worden ist. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen vermochte (vgl. Art. 7 AsylG). 6.2. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe führt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf EMARK 2005 Nr. 12 aus, er habe im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten, weil er aus dem Polizeidienst, für welchen er sich für sieben Jahre habe verpflichten müssen, desertiert sei. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss dem äthiopischen Polizeireglement zwar eine Dienstpflicht von sieben Jahren gibt (Federal Police regulations n°86-2003, Part two: Recruitment, Employment, Training Assignment and Transfer). In einem zweiten Reglement "Proclamation n°207/2000", welches die Dauer des Arbeitsverhältnisses betrifft, wird in Ziffer 2 Bst. a bis t jedoch festgehalten, welche Konstellationen zu einem frühzeitigen Dienstaustritt führen können. Keines der beiden Reglemente enthält eine Bestrafungsnorm, welche eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses sanktionieren würde. Da die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Haft und seine Flucht daraus unglaubhaft sind, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht regulär entlassen worden wäre. Weiter führt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 an die Auslandsvertretungen aus, er gerate ins Visier der äthiopischen Sicherheitsbehörden, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, welches die Loyalitätspflicht zu seiner heimatlichen Regierung verletze (vgl. Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2007 S. 4). Die Vorinstanz hält demgegenüber in der Vernehmlassung fest, diese Weisung enthalte keinen systematischen Aufruf gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen. Es werde sehr wohl in den Richtlinien differenziert. Stelle die Person eine konkrete Bedrohung für das System dar, habe die äthiopische Regierung ein Interesse an deren Identifizierung. In der Eingabe vom 9. Mai 2007 führte der Beschwerdeführer aus, er bemühe sich um eine gute Beziehung zur Oromo Organisation OLF und würde schon bald an deren Aktivitäten teilnehmen. Im Anschluss an diese Vorankündigung folgten keine Eingaben. Aus den Akten ist kein politisches Engagement des Beschwerdeführers für eine oppositionelle Gruppierung zu erkennen, weshalb der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung durch den äthiopischen Staat hat. Alleine das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland vermag noch keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Somit vermögen die Vorbringen hinsichtlich der subjektiven Nachfluchtgründe in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund im Ergebnis zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, dass Äthiopien am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet habe. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 14a Abs. 4 aANAG (seit 1. Januar 2008 Art. 83 Abs. 4 AuG). Dieser Einschätzung kann sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliessen und es wird denn auch in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4738/2010 vom 3. Februar 2011; bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Aufgrund der Akten ergeben sich ferner auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe, welche den Vollzug der Wegwei­sung als unzumutbar erscheinen liessen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, alleinstehenden Mann, der während zwölf Jahren die Schule besuchte. Dank seines guten Beziehungsnetzes in H._______ (Tante, eine Schwester und ein Bruder; vgl. A1 S. 3) und in K._______(Mutter und Schwester; vgl. A1 S. 4) sollte er für den Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz grundsätzlich Unterstützung finden können und so nicht in eine existentielle Not geraten. Es ist ihm folglich zumutbar, sich erneut in seinem Heimatstaat niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seine Heimat erleichtern könnte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in den Anhörungen bei der Vorinstanz ist schliesslich nicht davon auszugehen, dass er unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diesem wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2007 unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Nachdem der Beschwerdeführer seit Dezember 2007 als Küchenangestellter arbeitet und aufgrund seiner am 3. August 2001 eingereichten Lohnabrechnungen davon auszugehen ist, dass er als alleinstehende Person seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, ist er im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als bedürftig einzuschätzen, weshalb die Bedingungen für die unentgeltliche Prozessführung nicht mehr bestehen und die damalige diesbezügliche Gutheissung wiedererwägungsweise aufzuheben ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 600.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: