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D-2466/2011

D-2466/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-23 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die aus B._______ stammende Beschwerdeführerin amharischer Ethnie verliess ihren Heimatstaat Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Jahre Y._______ und gelangte über C._______, wo sie sich während zwölf Jahren aufhielt, D._______ und E._______ am 14. September 2010 illegal in die Schweiz und stellte gleichentags im F._______ ein Asylgesuch. Am 16. September 2010 wurde sie dort summarisch befragt, anschliessend mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen und am 9. März 2011 vom BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei als Tochter eines Äthiopiers und einer Eritreerin in B._______ aufgewachsen. Im Jahre (...) respektive als sie fünf Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter nach Eritrea geflohen und habe sich dort am Freiheitskampf beteiligt. In der Folge habe sie bis im Jahre Z._______ nichts mehr von ihrer Mutter gehört. Ihr Vater sei im Jahre (...) verstorben, worauf sie bei einer eritreischen Bekannten ihrer Mutter gewohnt habe, welche im Jahre Y._______ nach Eritrea deportiert worden sei. Aus Angst, ebenfalls einer Deportation zum Opfer zu fallen, sei sie kurz darauf zusammen mit ihrem Freund nach C._______ geflüchtet, wo auch ihre Tochter geboren sei. Nachdem ihr Freund sie im Jahre (...) verlassen gehabt habe, habe sie als Strassenhändlerin und als Haushalthilfe gearbeitet, wobei sie während dieser Zeit ihr Kind bei einer Bekannten untergebracht habe. Im Jahre Z._______ habe sie über Händler, welche bis nach Eritrea Geschäftsbeziehungen gepflegt hätten, wieder Kontakt zu ihrer Mutter herstellen können. Sie habe erfahren, dass diese dort erneut geheiratet, (...) Kinder bekommen und die eritreische Befreiungsbewegung unterstützt habe. Da die Arbeits- und Lebensbedingungen in C._______ sehr schwierig gewesen seien, habe sie schliesslich das Land ohne ihre Tochter verlassen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 28. März 2011 - eröffnet am 30. März 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass dieser in Bezug auf Äthiopien als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden könne. C. Mit Eingabe vom 29. März 2011 (Datum Poststempel: 29. April 2011) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit oder der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Mai 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde festgestellt, dass lediglich der Wegweisungsvollzug Gegenstand des Verfahrens bilde. Ferner wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 28. März 2011. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.

E. 3.1 In ihrer Beschwerdeschrift wendete die Beschwerdeführerin ein, in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach Erlass des Asylentscheides die Aktenzustellung massiv verzögert und sie damit in der Wahrnehmung ihres Beschwerderechts unbegründet behindert habe. Erst siebzehn Tage nach ihrem Gesuch um Aktenzustellung habe sie Einsicht in die Akten erhalten. Zwar habe das BFM in seinem Begleitschreiben festgehalten, es sei wegen eines "internen Versehens" zur Verspätung gekommen. Es gehe nicht an, dass wegen Nachlässigkeiten der Vorinstanz die Beschwerdefrist derart verkürzt werde. Das Bundesverwaltungsgericht werde daher ersucht, das Vorgehen der Vorinstanz entsprechend zu rügen.

E. 3.2 Es ist festzustellen, dass das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. April 2011 - bei der Vorinstanz eingegangen am folgenden Tag - effektiv erst mit Schreiben des BFM vom 19. April 2011 beantwortet und darauf vermerkt wurde, wegen eines internen Versehens geschehe die Zustellung der Akten verspätet. Auch wenn dadurch die Beschwerdefrist für die Beschwerdeführerin faktisch verkürzt wurde, ist ihr durch diesen Umstand in casu kein Rechtsnachteil erwachsen, zumal es ihr offensichtlich möglich war, innert laufender Beschwerdefrist eine rechtsgültige Rechtsmittelschrift mit einlässlicher Begründung einzureichen. Ausserdem wird von der Beschwerdeführerin nicht näher konkretisiert, inwiefern ihr durch die Vorgehensweise des BFM ein Nachteil entstanden sein soll. Zudem wäre es ihr offen gestanden, beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Ergänzung der Beschwerdeschrift - mit entsprechender Begründung - einzureichen. Überdies verfügte die Beschwerdeführerin während laufendem Beschwerdeverfahren jederzeit über die Möglichkeit, dem Gericht weitere Sachverhaltsvorbringen und Beweismittel zur Kenntnis zu bringen, die im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen wären.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 4.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei vorliegend nicht anwendbar und es bestünden auch keine Anhaltspunkte für drohende Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Weiter würden weder die allgemeine Lage in Äthiopien, die schwierigen Beziehungen zu Eritrea noch individuelle Gründe der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Zwar habe die Beschwerdeführerin erklärt, alleinerziehende Mutter eines (...)-jährigen Kindes ohne Beziehungsnetz in Äthiopien zu sein. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass sie in jeder Hinsicht unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen in Äthiopien gemacht habe. Sie sei zudem nicht in der Lage, konkrete Adressen in Äthiopien anzugeben, die eine Überprüfung ihrer Angaben erlauben würden. Die Untersuchungspflicht der Behörden höre aber dort auf, wo es die Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmögliche, den wahren Sachverhalt zu ermitteln und aufgrund dieses Sachverhalts einen Entscheid zu fällen. Die Folgen dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht müsse die Beschwerdeführerin tragen, da es ihre Aufgabe sei, die Unzumutbarkeit einer Rückkehr glaubhaft zu machen. Es sei überdies davon auszugehen, dass sie in Äthiopien ein Beziehungsnetz habe, da es dort angesichts der Grösse und Bedeutung der Familie kaum Personen ohne irgendein familiäres Netz gebe. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Abgewiesene äthiopische Asylgesuchsteller würden bei ihrer heimatlichen Vertretung ein Laissez-passer erhalten. Zudem seien die von einem vollziehbaren Wegweisungsentscheid betroffenen Personen gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.

E. 4.3 In materieller Hinsicht hielt die Beschwerdeführerin - soweit es sich dabei nicht um eine Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts handelt - im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsschilderung fest und führte an, dass sie in Äthiopien über kein tragfähiges soziales Netz verfüge, keinen Bildungsabschluss vorweisen könne und sich ausserdem seit mehr als zehn Jahren nicht mehr in Äthiopien, sondern in C._______ aufgehalten habe.

E. 4.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen), was ihr unter Hinweis auf die vor-stehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Men-schenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 4.5.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, dass Äthiopien am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet habe. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Dieser Einschätzung kann sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliessen und es wird denn auch in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4738/2010 vom 3. Februar 2011; bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

E. 4.5.3 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge während sieben Jahren die Schule besuchte und anschliessend während Jahren als Strassenhändlerin und Haushälterin tätig war, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zumutbar, sich erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die der Beschwerdeführerin den Wiedereinstieg in ihrer Heimat erleichtern könnte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. So ist in casu insbesondere festzustellen, dass sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse erübrigen, umso mehr, als die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen, da ihre Vorbringen infolge diverser Ungereimtheiten und fehlender Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) in der Tat - so insbesondere auch hinsichtlich des Nichtvorhandenseins eines sozialen Beziehungsnetzes in Äthiopien - als unglaubhaft zu qualifizieren sind (vgl. dazu die angefochtene Verfügung, S. 3 f.) und sie im Speziellen auch keinerlei Ausweispapiere einreichte, die ihre Identität beweisen würden. Infolgedessen kann es bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin nicht Aufgabe der Asylbehörden sein, näher nach allfälligen weiteren Wegweisungsvollzugshindernissen in ihrem Heimatland zu forschen. An dieser Erkenntnis vermag auch die eingereichte Farbkopie eines Identitätsdokumentes, bei welchem es sich um die Identitätskarte ihrer Mutter handeln soll, etwas zu ändern. Zunächst bleibt unklar, wie die Beschwerdeführerin in den Besitz dieses Dokumentes gekommen sein will, gab sie im Rahmen der direkten Anhörung doch an, erst wieder und ausschliesslich im Jahre Z._______ in telefonischem Kontakt mit ihrer Mutter gestanden zu sein. Der Kontakt sei lediglich über die nach Eritrea reisenden Händler möglich gewesen und habe nicht aufrechterhalten werden können, da sie gegenseitig keine Telefonnummen gehabt hätten, die sie hätten austauschen können (vgl. act. A10/12, S. 3 unten und S. 4 oben). Weiter liegt das eingereichte Identitätsdokument lediglich als Farbkopie vor, weshalb keine Aussagen zu dessen Echtheit möglich sind. Ausserdem kann die im Dokument enthaltene Angabe zum Beruf der Mutter (diese soll im (...) beschäftigt sein) und zu deren Wohnort in Eritrea in keiner Weise mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Leben ihrer Mutter in Eritrea nach deren Flucht (vgl. act. A10/12, S. 3 f.) in Übereinstimmung gebracht werden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Händler aufgrund ihrer Ortsangaben ihre angeblich in Eritrea weilende Mutter überhaupt hätten finden können. Das erwähnte Identitätsdokument vermag daher in casu keinerlei Beweiskraft zu entfalten. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Einzelnen einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. Der Wegweisungsvollzug ist somit zumutbar.

E. 4.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 4.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Pro­zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Be­schwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornher­ein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass die Beschwerdeführerin keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Den­noch müssen vorliegend die Gewinnaussichten der Beschwerdeführe­rin als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet wer-den. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Ge-such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge­samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2466/2011 Urteil vom 23. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Äthiopien, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2011 / N_______. Sachverhalt: A. Die aus B._______ stammende Beschwerdeführerin amharischer Ethnie verliess ihren Heimatstaat Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Jahre Y._______ und gelangte über C._______, wo sie sich während zwölf Jahren aufhielt, D._______ und E._______ am 14. September 2010 illegal in die Schweiz und stellte gleichentags im F._______ ein Asylgesuch. Am 16. September 2010 wurde sie dort summarisch befragt, anschliessend mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen und am 9. März 2011 vom BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei als Tochter eines Äthiopiers und einer Eritreerin in B._______ aufgewachsen. Im Jahre (...) respektive als sie fünf Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter nach Eritrea geflohen und habe sich dort am Freiheitskampf beteiligt. In der Folge habe sie bis im Jahre Z._______ nichts mehr von ihrer Mutter gehört. Ihr Vater sei im Jahre (...) verstorben, worauf sie bei einer eritreischen Bekannten ihrer Mutter gewohnt habe, welche im Jahre Y._______ nach Eritrea deportiert worden sei. Aus Angst, ebenfalls einer Deportation zum Opfer zu fallen, sei sie kurz darauf zusammen mit ihrem Freund nach C._______ geflüchtet, wo auch ihre Tochter geboren sei. Nachdem ihr Freund sie im Jahre (...) verlassen gehabt habe, habe sie als Strassenhändlerin und als Haushalthilfe gearbeitet, wobei sie während dieser Zeit ihr Kind bei einer Bekannten untergebracht habe. Im Jahre Z._______ habe sie über Händler, welche bis nach Eritrea Geschäftsbeziehungen gepflegt hätten, wieder Kontakt zu ihrer Mutter herstellen können. Sie habe erfahren, dass diese dort erneut geheiratet, (...) Kinder bekommen und die eritreische Befreiungsbewegung unterstützt habe. Da die Arbeits- und Lebensbedingungen in C._______ sehr schwierig gewesen seien, habe sie schliesslich das Land ohne ihre Tochter verlassen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 28. März 2011 - eröffnet am 30. März 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass dieser in Bezug auf Äthiopien als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden könne. C. Mit Eingabe vom 29. März 2011 (Datum Poststempel: 29. April 2011) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit oder der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Mai 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde festgestellt, dass lediglich der Wegweisungsvollzug Gegenstand des Verfahrens bilde. Ferner wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 28. März 2011. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 3. 3.1. In ihrer Beschwerdeschrift wendete die Beschwerdeführerin ein, in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach Erlass des Asylentscheides die Aktenzustellung massiv verzögert und sie damit in der Wahrnehmung ihres Beschwerderechts unbegründet behindert habe. Erst siebzehn Tage nach ihrem Gesuch um Aktenzustellung habe sie Einsicht in die Akten erhalten. Zwar habe das BFM in seinem Begleitschreiben festgehalten, es sei wegen eines "internen Versehens" zur Verspätung gekommen. Es gehe nicht an, dass wegen Nachlässigkeiten der Vorinstanz die Beschwerdefrist derart verkürzt werde. Das Bundesverwaltungsgericht werde daher ersucht, das Vorgehen der Vorinstanz entsprechend zu rügen. 3.2. Es ist festzustellen, dass das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. April 2011 - bei der Vorinstanz eingegangen am folgenden Tag - effektiv erst mit Schreiben des BFM vom 19. April 2011 beantwortet und darauf vermerkt wurde, wegen eines internen Versehens geschehe die Zustellung der Akten verspätet. Auch wenn dadurch die Beschwerdefrist für die Beschwerdeführerin faktisch verkürzt wurde, ist ihr durch diesen Umstand in casu kein Rechtsnachteil erwachsen, zumal es ihr offensichtlich möglich war, innert laufender Beschwerdefrist eine rechtsgültige Rechtsmittelschrift mit einlässlicher Begründung einzureichen. Ausserdem wird von der Beschwerdeführerin nicht näher konkretisiert, inwiefern ihr durch die Vorgehensweise des BFM ein Nachteil entstanden sein soll. Zudem wäre es ihr offen gestanden, beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Ergänzung der Beschwerdeschrift - mit entsprechender Begründung - einzureichen. Überdies verfügte die Beschwerdeführerin während laufendem Beschwerdeverfahren jederzeit über die Möglichkeit, dem Gericht weitere Sachverhaltsvorbringen und Beweismittel zur Kenntnis zu bringen, die im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen wären. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2. Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei vorliegend nicht anwendbar und es bestünden auch keine Anhaltspunkte für drohende Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Weiter würden weder die allgemeine Lage in Äthiopien, die schwierigen Beziehungen zu Eritrea noch individuelle Gründe der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Zwar habe die Beschwerdeführerin erklärt, alleinerziehende Mutter eines (...)-jährigen Kindes ohne Beziehungsnetz in Äthiopien zu sein. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass sie in jeder Hinsicht unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen in Äthiopien gemacht habe. Sie sei zudem nicht in der Lage, konkrete Adressen in Äthiopien anzugeben, die eine Überprüfung ihrer Angaben erlauben würden. Die Untersuchungspflicht der Behörden höre aber dort auf, wo es die Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmögliche, den wahren Sachverhalt zu ermitteln und aufgrund dieses Sachverhalts einen Entscheid zu fällen. Die Folgen dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht müsse die Beschwerdeführerin tragen, da es ihre Aufgabe sei, die Unzumutbarkeit einer Rückkehr glaubhaft zu machen. Es sei überdies davon auszugehen, dass sie in Äthiopien ein Beziehungsnetz habe, da es dort angesichts der Grösse und Bedeutung der Familie kaum Personen ohne irgendein familiäres Netz gebe. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Abgewiesene äthiopische Asylgesuchsteller würden bei ihrer heimatlichen Vertretung ein Laissez-passer erhalten. Zudem seien die von einem vollziehbaren Wegweisungsentscheid betroffenen Personen gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. 4.3. In materieller Hinsicht hielt die Beschwerdeführerin - soweit es sich dabei nicht um eine Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts handelt - im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsschilderung fest und führte an, dass sie in Äthiopien über kein tragfähiges soziales Netz verfüge, keinen Bildungsabschluss vorweisen könne und sich ausserdem seit mehr als zehn Jahren nicht mehr in Äthiopien, sondern in C._______ aufgehalten habe. 4.4. 4.4.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.4.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen), was ihr unter Hinweis auf die vor-stehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Men-schenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.5. 4.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.5.2. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, dass Äthiopien am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet habe. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Dieser Einschätzung kann sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliessen und es wird denn auch in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4738/2010 vom 3. Februar 2011; bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. 4.5.3. Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge während sieben Jahren die Schule besuchte und anschliessend während Jahren als Strassenhändlerin und Haushälterin tätig war, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zumutbar, sich erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die der Beschwerdeführerin den Wiedereinstieg in ihrer Heimat erleichtern könnte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. So ist in casu insbesondere festzustellen, dass sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse erübrigen, umso mehr, als die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen, da ihre Vorbringen infolge diverser Ungereimtheiten und fehlender Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) in der Tat - so insbesondere auch hinsichtlich des Nichtvorhandenseins eines sozialen Beziehungsnetzes in Äthiopien - als unglaubhaft zu qualifizieren sind (vgl. dazu die angefochtene Verfügung, S. 3 f.) und sie im Speziellen auch keinerlei Ausweispapiere einreichte, die ihre Identität beweisen würden. Infolgedessen kann es bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin nicht Aufgabe der Asylbehörden sein, näher nach allfälligen weiteren Wegweisungsvollzugshindernissen in ihrem Heimatland zu forschen. An dieser Erkenntnis vermag auch die eingereichte Farbkopie eines Identitätsdokumentes, bei welchem es sich um die Identitätskarte ihrer Mutter handeln soll, etwas zu ändern. Zunächst bleibt unklar, wie die Beschwerdeführerin in den Besitz dieses Dokumentes gekommen sein will, gab sie im Rahmen der direkten Anhörung doch an, erst wieder und ausschliesslich im Jahre Z._______ in telefonischem Kontakt mit ihrer Mutter gestanden zu sein. Der Kontakt sei lediglich über die nach Eritrea reisenden Händler möglich gewesen und habe nicht aufrechterhalten werden können, da sie gegenseitig keine Telefonnummen gehabt hätten, die sie hätten austauschen können (vgl. act. A10/12, S. 3 unten und S. 4 oben). Weiter liegt das eingereichte Identitätsdokument lediglich als Farbkopie vor, weshalb keine Aussagen zu dessen Echtheit möglich sind. Ausserdem kann die im Dokument enthaltene Angabe zum Beruf der Mutter (diese soll im (...) beschäftigt sein) und zu deren Wohnort in Eritrea in keiner Weise mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Leben ihrer Mutter in Eritrea nach deren Flucht (vgl. act. A10/12, S. 3 f.) in Übereinstimmung gebracht werden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Händler aufgrund ihrer Ortsangaben ihre angeblich in Eritrea weilende Mutter überhaupt hätten finden können. Das erwähnte Identitätsdokument vermag daher in casu keinerlei Beweiskraft zu entfalten. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Einzelnen einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. Der Wegweisungsvollzug ist somit zumutbar. 4.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-de ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Pro­zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Be­schwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornher­ein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass die Beschwerdeführerin keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Den­noch müssen vorliegend die Gewinnaussichten der Beschwerdeführe­rin als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet wer-den. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Ge-such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge­samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: