Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-370/2017 Urteil vom 14. März 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2016 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Migration (BFM) ein erstes Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. September 2010 mit Verfügung vom 28. März 2011 gestützt auf Art. 7 AsylG (SR 142.31) abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene und auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde vom 29. März 2011 (Datum Poststempel: 29. April 2011) mit Urteil D-2466/2011 vom 23. Juni 2011 abwies, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juli 2011 eine neue Frist bis 2. August 2011 zum Verlassen der Schweiz einräumte, dass die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2013 ein zweites Asylgesuch einreichte, auf das mit Verfügung des BFM vom 26. November 2013 nicht eingetreten wurde, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass sie am 28. September 2016 mit als "Mehrfachgesuch" bezeichneter Eingabe beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses ersuchte, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Mehrfachgesuch im Wesentlichen geltend machte, aufgrund der eingereichten Identitätskarte sei ersichtlich, dass sie nicht A._______, sondern B._______ heisse und ihre Volkszugehörigkeit nicht Amhara, sondern Oromo sei, dass sie sich auf Anraten des Schleppers in den bisherigen Verfahren fälschlicherweise als "A._______" ausgegeben habe, dass sie zudem seit mehreren Jahren exilpolitisch aktiv sei und sich seit über (...) Jahren für die C._______ betätige, die sich für die Berücksichtigung demokratischer Regeln und Gesetze in Äthiopien einsetze, und dabei an Treffen und Demonstrationen teilnehme, dass sie in diesem Zusammenhang im (...) dem D._______ ein Interview gegeben habe, dass nun mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die äthiopischen Behörden von ihrem exilpolitischen Engagement Kenntnis erhalten hätten und ihr bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden, dass der Wegweisungsvollzug wegen ihrer langen Landesabwesenheit, ihres Alters, des fehlenden Beziehungsnetzes sowie des angeschlagenen Gesundheitszustandes als nicht zumutbar erachtet werden könne, dass sie ihrem Gesuch diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) beilegte, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 - eröffnet am 20. Dezember 2016 - das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte, die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, dass es dabei im Wesentlichen erwog, es seien an der angeblichen Richtigstellung der Identität der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel anzubringen, zumal es enorm erstaune, dass sie - nach rund sechsjährigem Aufenthalt in der Schweiz und zwei durchlaufenen Asylverfahren - nun nicht nur ihren Namen, sondern auch ihre Ethnie ändern wolle, dass die diesbezügliche Erklärung für die Richtigstellung wenig glaubhaft sei und sie dadurch vielmehr den Eindruck erwecke, sie versuche durch eine scheinbar neue Ausgangslage ein neues Vorbringen zu begründen, und der Verdacht entstehe, dass sie insbesondere die angebliche Zugehörigkeit zu den Oromo aus taktischen Gründen für das Asylverfahren genannt habe, dass an der Zweifel ihres angeblich wahren Namens und ihrer Ethnie auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, dass es sich sowohl bei der Identitätskarte als auch beim Ausweis des Roten Kreuzes um Dokumente handle, die aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale sowie der einfachen Fälschbarkeit und der käuflichen Erwerbbarkeit keinen Beweiswert hätten, dass die Beschwerdeführerin daher aus Sicht der Schweizer Behörden mangels überzeugender gegenteiliger Beweise nach wie vor als A._______ registriert sei und der amharischen Ethnie angehöre, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, sie sei vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten und von diesen als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden, dass weder die Begründung im Mehrfachgesuch noch die eingereichten Beweismittel darauf hindeuten würden, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigen und dabei deutlich von der Masse abheben würde, dass sich ihre Ausführungen in erster Linie auf den Verweis auf das angeblich jahrelange Engagement sowie die vorgebrachte Mitgliedschaft bei C._______ beschränkten, weder das eingereichte Schreiben von C._______ noch (Nennung Beweismittel) aus (...) ein persönliches Engagement, geschweige denn die Übernahme von leitenden Funktionen aufzeigten, dass daher der Eindruck entstehe, die Beschwerdeführerin sei eine einfache Teilnehmerin ohne Sonderfunktionen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings die blosse Mitgliedschaft bei einer regimekritischen Organisation oder das kurzfristige Mitläufertum anlässlich exilpolitischer Demonstrationen nicht genüge, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass an dieser Einschätzung auch der Verweis auf das bei D._______ gegebene Interview nichts zu ändern vermöge, da es sich dabei um einen relativ kurzen Auftritt in einer Sendung mit unzähligen Interviewpartnern handle, weshalb ihr einmaliger rund vierminütiger Einsatz sie folglich nicht in besonderem Masse hervorhebe und es grundsätzlich zu bezweifeln sei, dass die äthiopischen Behörden darauf hätten aufmerksam werden sollen, dass zudem erstaune, dass die Moderation sie als A._______ vorstelle, da es sich dabei doch gar nicht um ihren richtigen Namen handeln solle, dass in Anbetracht der vorherigen Ausführungen folglich nicht nur der beabsichtigte Identitätswechsel fragwürdig, sondern auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit grundsätzlich zu bemängeln sei, dass insgesamt nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Januar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltliche Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchte, dass sie ihrer Beschwerdeschrift (Auflistung Beweismittel) beilegte, worin sie anlässlich einer durch (...) am (...) durchgeführten Veranstaltung zu sehen sei, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 15. Februar 2017 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen zum Wechsel der Identität und der Ethnie auch angesichts der eingereichten Beweismittel wegen mangelnder Glaubhaftigkeit den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten und insgesamt nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen sei, zutreffend erscheinen und zu bestätigen sein dürften, dass in der Zwischenverfügung auf die Beschwerdevorbringen eingegangen und als Schlussfolgerung festgehalten wurde, die Beschwerdebegehren würden mit grosser Wahrscheinlichkeit negativ beurteilt, mithin als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, demnach ebenso die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen seien und auch keine besonderen Gründe erkennbar seien, die es rechtfertigen würden, ganz oder teilweise auf einen Kostenvorschuss zu verzichten dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Februar 2017 ersuchte, es sei die Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 wegen massgeblicher Änderung ihrer Situation in Wiedererwägung zu ziehen, dass sie diesbezüglich vorbrachte, sie halte daran fest, dass es sich bei ihr um eine besonders exponierte Aktivistin handle, die dadurch mit aller Wahrscheinlichkeit in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sei, dass sie zum Beleg (Nennung Beweismittel) einreichte, dass sie zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs noch kein (vollwertiges) Mitglied der Partei gewesen sei, weshalb sie ihr diesbezügliches Engagement damals noch nicht geltend gemacht habe, dass die Partei in ihren Bestätigungen lediglich die Mitgliedschaft ihrer Aktivisten, nicht jedoch deren genauen Funktionen bestätige, weshalb ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, die Bestätigung sei nur sehr allgemein ausgefallen, dass an der Veranstaltung vom (...) auch ein hochrangiger Parteiabgeordneter namens E._______, der in Äthiopien wegen seines politischen Engagements zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden sei, teilgenommen habe und sie auf einem Foto eindeutig mit E._______ erkennbar sei, was ihr Gefährdungsprofil verschärfen dürfte, dass mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 - eröffnet am 27. Februar 2017 - das Gesuch, es sei die Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 in Wiedererwägung zu ziehen, abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, innert dreier Tage ab Erhalt der Verfügung den Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass in der Zwischenverfügung zur Begründung festgehalten wurde, es lägen insgesamt keine Gründe vor, die ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017, wonach die Beschwerdebegehren aussichtslos erscheinen, rechtfertigen würden, dass mit den eingereichten Beweismitteln die Unstimmigkeiten bezüglich des vorgebrachten Identitätswechsels weiterhin bestehen bleiben und weder (Nennung Beweismittel) noch (Nennung Beweismittel) an den Schlussfolgerungen in der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 etwas ändern dürften, dass am 1. März 2017 der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer Beschwerdebegehren und deren Begründung die Ablehnung des Mehrfachgesuches und die Anordnung der Wegweisung nicht bestreitet, weshalb die diesbezüglichen Dispositivziffern 2 und 3 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, dass demzufolge vorliegend über die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und den angeordneten Wegweisungsvollzug zu befinden ist, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG: subjektive Nachfluchtgründe), dass das SEM die vorgebrachten Fluchtgründe nicht als glaubhaft erachtete und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneinte, da die Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht ausreichen würden, um eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Heimatstaat zu begründen, und demzufolge eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland ausschloss, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie in der Eingabe vom 15. Februar 2017 nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in den Zwischenverfügungen vom 31. Januar 2017 und 24. Februar 2017 einlässlich dargelegt wurde, die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände und Beweismittel könnten die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften, dass an dieser Erkenntnis weiterhin festzuhalten ist, zumal die Sachlage seit Erlass der Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 unverändert geblieben ist, dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das SEM demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich auf die nach wie vor als zutreffenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2466/2011 vom 23. Juni 2011 E. 4.5.2 - 4.5.3, worin die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs bejaht wurde, zu verweisen ist, zumal es der Beschwerdeführerin infolge des vorgebrachten Identitätswechsels auch in ihrem Mehrfachgesuch nicht gelingt, schlüssige Angaben zu ihrer Identität und ihrem sozialen Beziehungsnetz in Äthiopien zu machen, dass es bei nach wie vor fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, näher nach allfälligen weiteren Wegweisungsvollzugshindernissen in ihrem Heimatland zu forschen, dass an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch die gemäss (Nennung Beweismittel) letztmals am (...) attestierten angeführten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) - sollten sie im heutigen Zeitpunkt noch aktuell sein - aufgrund ihrer Behandelbarkeit in der Heimat der Beschwerdeführerin nicht entgegenstehen, dass somit insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch weiterhin als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 1. März 2017 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: