Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, stellte am 28. August 2006 zusammen mit ihrer Schwester (B._______, N [...], Beschwerdeverfahren beendet durch Nichteintretensentscheid E-485/2008 vom 28. Februar 2008) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete sie im Wesentlichen damit, dass ihr Onkel, mit welchem sie und ihre Schwester nach dem Tod ihrer Eltern zusammengelebt hätten, Mitglied der [Partei] gewesen und festgenommen worden sei, weshalb auch sie Probleme mit den Behörden bekommen habe und zweimal von der Polizei festgenommen worden sei. Im November 2005 sei sie nach Kuwait gereist; ihre Schwester sei ihr im Januar 2006 dorthin gefolgt. Von ihr habe sie erfahren, dass ihr Onkel im Dezember 2005 beziehungsweise Januar 2006 festgenommen worden sei. Sie hätten in Kuwait beide bei einer Frau namens C._______ als Hausangestellte gearbeitet und seien von dieser und deren Ehemann sehr schlecht behandelt worden. Mit dieser Familie sei sie am 31. Juli 2006 in die Schweiz gelangt, wo sie weiterhin als Hausangestellte hätten arbeiten müssen. Vom Ehemann ihrer Arbeitgeberin sei sie einmal vergewaltigt worden. Als dieser wenige Tage danach mit ihrer Schwester habe sprechen wollen, habe sie beschlossen zu fliehen. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2007 (eröffnet am 8. Januar 2008) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit genügten. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete, auf die angeordnete Wegweisung und deren Vollzug beschränkte Beschwerde vom 24. Januar 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2008 (E-483/2008) mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. B. Anlässlich eines Gesprächs beim Migrationsamt des Kantons D._______ vom 29. Juli 2008 erlitt die Beschwerdeführerin (...). C. Mit Eingabe vom 15. August 2008 an das BFM ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Asyl. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, subeventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu bewilligen. Weiter beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die unentgeltliche Prozessführung. In der Begründung führte sie aus, sie sei politisch sehr aktiv und versuche durch ihre Aktivitäten politische Reformen in Äthiopien zu bewirken. So sei sie Mitglied der [Partei] und nehme an deren Parteiversammlungen, Demonstrationen und Protestaktionen teil. Deshalb sei sie schon von regierungsfreundlichen äthiopischen Bürgern in der Schweiz bedroht worden. Ihre exilpolitischen Tätigkeiten würden bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu politischer Verfolgung führen. Ausserdem sei bekannt, dass die äthiopischen Behörden ihre sich im Ausland aufhaltenden Staatsbürger beobachten und über Regimekritiker Listen führen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem äthiopischen Regime bekannt sei und bei einer allfälligen Rückkehr in Haft genommen würde. Weiter machte sie geltend, psychisch erkrankt und in Behandlung zu sein, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Dem Gesuch lagen folgende Beweismittel bei: Schreiben des Präsidenten der (...)-Partei vom 12. August 2008, der Association des Ethiopiens en Suisse (AES) vom 6. August 2008, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. September 2006, Fotografien, die die Beschwerdeführerin an Demonstrationen und Versammlungen zeigen, ein Ausdrucke eines von ihr verfassten, regimekritischen Artikels, eines Artikels bezüglich der Blockierung regimekritischer Websites in Äthiopien sowie zwei im Internet publizierte Petitionslisten, auf denen die Beschwerdeführerin namentlich aufgeführt sei. D. Am 21. August 2008 setzte das Bundesamt den Vollzug aus und ersuchte den Kanton, Vorbereitungshandlungen für einen Wegweisungsvollzug (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren. E. Mit Eingabe vom 28. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein Schreiben (...) vom 21. November 2008 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines (...) vom 30. Oktober 2008 bis zum 14. November 2008 erneut in (...) Behandlung war. Sie leide an einer (...). Sie werde voraussichtlich noch zwei bis drei Wochen ambulant weiterbehandelt. F. Am 19. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung machte sie geltend, sie sei schon in Äthiopien Sympathisantin der [Partei] gewesen, in der Schweiz sei sie dieser Partei beigetreten. Den unter ihrem Namen publizierten Artikel habe sie einem Mann diktiert, welcher diesen für sie niedergeschrieben habe. In Äthiopien habe sie seit ihrer Ausreise mit niemandem Kontakt gehabt, auch nicht mit ihrem Onkel; sie wisse nicht, wo sich dieser momentan aufhalte. Vor eine Rückkehr oder Ausschaffung habe sie grosse Angst, da sie befürchte, in Äthiopien in Haft genommen zu werden. Aus diesem Grund gehe es ihr psychisch nicht gut. Sie müsse zwei verschiedene Medikamente nehmen. G. Das BFM qualifizierte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. August 2008 als zweites Asylgesuch und lehnte dieses mit Entscheid vom 5. Januar 2009 ab (eröffnet am 9. Januar 2009). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Asylentscheid damit, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Beschwerde vom 4. Februar 2009 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und in prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2009 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt in der Schweiz fest, verschob den Entscheid bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. Weiter setzte sie der Beschwerdeführerin Frist, ein ärztliches Zeugnis und eine Entbindungserklärung beizubringen. J. Am 25. Februar 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis der (...) vom 23. Februar 2009 und die verlangte Entbindungserklärung zu den Akten. Dem ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 18. Dezember 2008 in Behandlung befinde und unter (...) leide. Von (...) sei sie gemäss eigenen Aussagen distanziert. Die Behandlung sei einerseits medikamentös (...) und ausserdem (...). Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Wegweisung in ihr Heimatland in (...), sei als hoch einzuschätzen. K. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2012 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, ihren aktuellen Gesundheitszustand beziehungsweise Behandlungsbedarf mittels ärztlichen Berichten innert Frist zu belegen. L. Am 23. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter innert erstreckter Frist einen ärztlichen Bericht vom 1. Dezember 2011 zu den Akten, welchem Folgendes zu entnehmen ist: Die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Dezember 2008 in ambulanter Behandlung. Diese bestehe aus (...). Unter der aktuellen Medikation sei sie bereits länger (...) stabil; die (...) sei remittiert. Beim Auftreten von weiteren (...) oder einer Ablehnung des Asylgesuchs sei jedoch weiterhin mit dem Auftreten (...) zu rechnen. Die fachärztlich-(...) Behandlung sei aktuell nicht mehr notwendig. Die Medikation und Betreuung werde durch die Hausärztin weitergeführt. M.Am 29. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote im Umfang von Fr. 1'680.- ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (vgl. Art. 54 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, das zweite Asylverfahren stelle ein neues Verfahren dar, weshalb die darin geltend gemachten Asylgründe losgelöst von denjenigen, die im Erstverfahren geltend gemacht worden seien, zu würdigen seien. Es sei auf die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin abzustellen, welche von der Vorinstanz nicht bestritten würden. Es sei bekannt und auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz von äthiopischen Spitzeln überwacht würden und zwar nicht nur betreffend führender politischer Aktivisten sondern auch betreffend einfacher Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr einem strengen Verhör ausgesetzt sein würde. Schon ihr langer Auslandaufenthalt und das Stellen eines Asylgesuches würden genügen, um das Misstrauen der Behörden zu erwecken. Auch die Argumentation des BFM, wonach die äthiopischen Behörden zwischen politisch und wirtschaftlich motivierten Exilaktivisten unterscheiden würden, sei falsch. So habe die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem publizierten Urteil (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66ff.) festgehalten, dass die Motivation exilpolitischer Aktivität letztlich irrelevant sei. Da sämtliche gegen die amtierende äthiopische Diktatur gerichteten politischen Aktivitäten vom äthiopischen Regime beobachtet würden, bestehe kein Zweifel daran, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis über die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin erlangt hätten und sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politischer Verfolgung zu rechnen hätte. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der AES an das BFM zu den Akten, welchem zu entnehmen ist, dass es sich bei dieser Organisation - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - um eine bedeutende Menschenrechtsorganisation handle.
E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass im zweiten Asylgesuch und in der Beschwerdebegründung einzig subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht werden und explizit beantragt wird, es sei auf diese abzustellen.
E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. S. 10, und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen).
E. 6.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3511/2008 vom 24.10.2008 mit weiteren Hinweisen) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der [Partei] aktiv waren und/oder sind oder auch nur mit ihr sympathisieren, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die im Ausland Anhänger oder Mitglied der [Partei] war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der [Partei] vorliegt. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeit.
E. 6.4 Eigenen Angaben zufolge hat sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat - abgesehen von der Teilnahme an einer Demonstration im Juni 2005 - nicht politisch betätigt, sondern ist lediglich Sympathisantin der [Partei] gewesen. Ihre Verhaftung und die Probleme mit den Behörden seien denn auch durch die Parteitätigkeit ihres Onkels bedingt gewesen und hätten nicht im Zusammenhang mit eigenen politischen Aktivitäten gestanden. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Verhaftung im Frühjahr 2005 nach einem Tag ohne Weiteres auf freien Fuss gesetzt worden sei, zeigt, dass sie vor ihrer Ausreise von den heimatlichen Behörden nicht als ernstzunehmende Regimekritikerin betrachtet wurde. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden hätte. In der Schweiz ist sie der [Partei] beigetreten und hat an verschiedenen Veranstaltungen dieser Partei teilgenommen. So reichte sie mit ihrem zweiten Asylgesuch Fotografien zu den Akten, die sie an einer Protestaktion und an Parteiversammlungen zeigen. Alleine die Teilnahme an einer Protestaktion und an Parteiversammlungen im Jahr 2008 lässt nicht auf eine intensive exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin schliessen. Dieser Schluss wird dadurch bestärkt, dass sie seit Sommer 2008 offenbar an keiner weiteren Kundgebung mehr teilgenommen hat. Jedenfalls hat die rechtsvertretene Beschwerdeführerin bis heute keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gereicht, obwohl in der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2012 auf den baldigen Verfahrensabschluss hingewiesen wurde. Ausserdem ist den Bildern der Protestaktion nicht zu entnehmen, dass sie sich anlässlich dieser Kundgebung besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer exponiert oder eine Führungsposition bekleidet hätte, zumal sie auf diesen Bildern kaum zu erkennen ist. Einzig der Zweck der Aktion, nämlich die Kritik am Regime in Äthiopien, ist aus den Fotos ersichtlich. Damit gehört die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren, zumal diese nach den Erkenntnissen der Asylbehörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen.
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Demnach hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Da gemäss Art. 54 AsylG ohnehin kein Asyl gewährt werden kann und die Beschwerdeführerin abgesehen von subjektiven Nachfluchtgründen nichts Asylrelevantes vorbrachte, ist der Antrag, es sei ihr Asyl zu gewähren, abzulehnen, wobei es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgeht (vgl. statt vieler: Urteil D-5064/2007 E. 7.5, mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der Zumutbarkeit der Rückführung von alleinstehenden Frauen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 11. Juni 2009 (E-4749/2006) festgehalten, dass deren Wiedereingliederung von verschiedenen Faktoren - insbesondere einer guten Berufsausbildung, einer guten Gesundheit, der Möglichkeit des Zugangs zu ausreichenden Ressourcen und vor allem dem Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes, ohne das es kaum möglich sei eine Unterkunft zu finden und das tägliche Überleben zu sichern, abhänge.
E. 8.3.2 Das Wirtschaftswachstum in Äthiopien hat eine hohe Inflation mit sich gebracht, was seit 2005 steigende Preise für Grundnahrungsmittel zur Folge hat. Die Kombination von steigenden Nahrungsmittelpreisen und geringen Einkommen hat besonders grosse Auswirkungen auf verletzliche Gruppen (vgl. World Food Programme [WFP], Food Security and Vulnerabilty in Addis Ababa, Ethiopia, September 2009, http://documents.wfp.org/stellent/groups/public/documents/ena/wfp221390.pdf, abgerufen am 15.3.2012). Durch die Migration aus ländlichen Gebieten wachsen äthiopische Städte rasch und infolge der starken Nachfrage und des knappen Angebots steigen die Preise für Wohnraum. Auch das Angebot von Arbeitsstellen und die vorhandene Infrastruktur vermögen mit dem rasanten Bevölkerungswachstum in den Städten nicht mitzuhalten. Angesichts dieser prekären Wohn- und Arbeitsmarktsituation ist es für alleinstehende Frauen ohne unterstützungsfähiges familiäres Beziehungsnetz selbst in Addis Abeba sehr schwierig, ein selbständiges Leben zu führen. Gemäss verschiedenen Organisationen in Addis Abeba landen die Mehrzahl der Frauen, die alleine in die Stadt kommen, in der Prostitution oder als Bedienstete in Haushalten, wo sie verschiedenen Formen der Gewalt - auch sexueller Gewalt - ausgesetzt sind (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Äthiopien: Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau" vom 13. Oktober 2009, S. 2).
E. 8.3.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende, (...)-jährige Frau, die gemäss eigenen Aussagen im Alter von sechs Jahren, nach dem Tod ihrer Eltern, mit ihrer Schwester und ihrem Onkel nach Addis Abeba gezogen ist. Sie habe die Schule nur bis zur fünften Klasse besucht, da sie sich dann bei ihrem Onkel um den Haushalt habe kümmern müssen. Sie habe keine Ausbildung und als Haushaltshilfe gearbeitet (vgl. vorinstanzliche Akten A11 S. 3). Zu ihrem Onkel in Äthiopien habe sie seit sie in der Schweiz sei keinen Kontakt mehr (vgl. B14 S. 5); sonst habe sie in Äthiopien keine Verwandten (vgl. A11 S. 2). Ausserdem leidet die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen ([...]), weshalb sie sich vom 18. Dezember 2008 bis zum 28. November 2011 in ambulanter Behandlung bei den (...) befand, wobei die Behandlung - und insbesondere die medikamentöse - ab diesem Datum bis auf Weiteres durch die Hausärztin weitergeführt wird. Sie war bereits zweimal (...) hospitalisiert. Das BFM hat hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, in Eritrea (recte: Äthiopien) herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und aus den Akten ergäben sich keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erscheinen liessen, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester nach Äthiopien zurückkehren könne. Auch ihre psychischen Probleme würden daran nichts ändern, da in Addis Abeba die entsprechende Infrastruktur vorhanden sei und die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht gefährdet sei. Der Vollzug sei somit zumutbar. Diesem Ergebnis ist jedoch nicht zuzustimmen. So unterliess es die Vorinstanz, der besonderen Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau Rechnung zu tragen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Hinweise vor, wonach sie im Heimatstaat tatsächlich über ein tragfähiges familiäres oder soziales Netz verfügt, zumal die Eltern verstorben seien und sie zum Onkel keinen Kontakt habe. Der vom BFM angeführte Umstand, sie kehre zusammen mit ihrer Schwester zurück, vermag die Voraussetzungen an ein tragfähiges Beziehungsnetz nicht zu erfüllen, insbesondere da diese Schwester bei einer Rückkehr vor die gleichen Probleme wie die Beschwerdeführerin gestellt sein wird und dieser somit keinen Halt bieten kann. Da die Beschwerdeführerin, wie oben ausgeführt, ausserdem über keine Ausbildung und - abgesehen von der Tätigkeit als Haushaltshilfe - auch über keine Berufserfahrung verfügt und zudem psychische Probleme hat, erfüllt sie die im oben zitierten Urteil erwähnten Voraussetzungen für die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs einer alleinstehenden Frau nach Äthiopien nicht. Demzufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar.
E. 8.4 Den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach der vorangehenden Erwägung erweist sich der Vollzug ihrer Wegweisung aus der Schweiz demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 9 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen.
E. 10 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG). Diese hat in ihrer Beschwerde aber einen Antrag auf Erlassen der Verfahrenskosten gestellt, über welchen noch nicht entschieden wurde. Aufgrund der Situation der Beschwerdeführerin ist von ihrer Bedürftigkeit auszugehen und ihr Gesuch gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - hier also hälftig - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Ihr Rechtsvertreter reichte am 29. März 2012 eine Kostennote mit dem Gesamtrechnungsbetrag von Fr. 1680.- ein, welche angemessen erscheint. Die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist somit auf Fr. 840.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 840.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-800/2009 Urteil vom 26. April 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Januar 2009 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, stellte am 28. August 2006 zusammen mit ihrer Schwester (B._______, N [...], Beschwerdeverfahren beendet durch Nichteintretensentscheid E-485/2008 vom 28. Februar 2008) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete sie im Wesentlichen damit, dass ihr Onkel, mit welchem sie und ihre Schwester nach dem Tod ihrer Eltern zusammengelebt hätten, Mitglied der [Partei] gewesen und festgenommen worden sei, weshalb auch sie Probleme mit den Behörden bekommen habe und zweimal von der Polizei festgenommen worden sei. Im November 2005 sei sie nach Kuwait gereist; ihre Schwester sei ihr im Januar 2006 dorthin gefolgt. Von ihr habe sie erfahren, dass ihr Onkel im Dezember 2005 beziehungsweise Januar 2006 festgenommen worden sei. Sie hätten in Kuwait beide bei einer Frau namens C._______ als Hausangestellte gearbeitet und seien von dieser und deren Ehemann sehr schlecht behandelt worden. Mit dieser Familie sei sie am 31. Juli 2006 in die Schweiz gelangt, wo sie weiterhin als Hausangestellte hätten arbeiten müssen. Vom Ehemann ihrer Arbeitgeberin sei sie einmal vergewaltigt worden. Als dieser wenige Tage danach mit ihrer Schwester habe sprechen wollen, habe sie beschlossen zu fliehen. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2007 (eröffnet am 8. Januar 2008) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit genügten. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete, auf die angeordnete Wegweisung und deren Vollzug beschränkte Beschwerde vom 24. Januar 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2008 (E-483/2008) mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. B. Anlässlich eines Gesprächs beim Migrationsamt des Kantons D._______ vom 29. Juli 2008 erlitt die Beschwerdeführerin (...). C. Mit Eingabe vom 15. August 2008 an das BFM ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Asyl. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, subeventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu bewilligen. Weiter beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die unentgeltliche Prozessführung. In der Begründung führte sie aus, sie sei politisch sehr aktiv und versuche durch ihre Aktivitäten politische Reformen in Äthiopien zu bewirken. So sei sie Mitglied der [Partei] und nehme an deren Parteiversammlungen, Demonstrationen und Protestaktionen teil. Deshalb sei sie schon von regierungsfreundlichen äthiopischen Bürgern in der Schweiz bedroht worden. Ihre exilpolitischen Tätigkeiten würden bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu politischer Verfolgung führen. Ausserdem sei bekannt, dass die äthiopischen Behörden ihre sich im Ausland aufhaltenden Staatsbürger beobachten und über Regimekritiker Listen führen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem äthiopischen Regime bekannt sei und bei einer allfälligen Rückkehr in Haft genommen würde. Weiter machte sie geltend, psychisch erkrankt und in Behandlung zu sein, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Dem Gesuch lagen folgende Beweismittel bei: Schreiben des Präsidenten der (...)-Partei vom 12. August 2008, der Association des Ethiopiens en Suisse (AES) vom 6. August 2008, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. September 2006, Fotografien, die die Beschwerdeführerin an Demonstrationen und Versammlungen zeigen, ein Ausdrucke eines von ihr verfassten, regimekritischen Artikels, eines Artikels bezüglich der Blockierung regimekritischer Websites in Äthiopien sowie zwei im Internet publizierte Petitionslisten, auf denen die Beschwerdeführerin namentlich aufgeführt sei. D. Am 21. August 2008 setzte das Bundesamt den Vollzug aus und ersuchte den Kanton, Vorbereitungshandlungen für einen Wegweisungsvollzug (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren. E. Mit Eingabe vom 28. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein Schreiben (...) vom 21. November 2008 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines (...) vom 30. Oktober 2008 bis zum 14. November 2008 erneut in (...) Behandlung war. Sie leide an einer (...). Sie werde voraussichtlich noch zwei bis drei Wochen ambulant weiterbehandelt. F. Am 19. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung machte sie geltend, sie sei schon in Äthiopien Sympathisantin der [Partei] gewesen, in der Schweiz sei sie dieser Partei beigetreten. Den unter ihrem Namen publizierten Artikel habe sie einem Mann diktiert, welcher diesen für sie niedergeschrieben habe. In Äthiopien habe sie seit ihrer Ausreise mit niemandem Kontakt gehabt, auch nicht mit ihrem Onkel; sie wisse nicht, wo sich dieser momentan aufhalte. Vor eine Rückkehr oder Ausschaffung habe sie grosse Angst, da sie befürchte, in Äthiopien in Haft genommen zu werden. Aus diesem Grund gehe es ihr psychisch nicht gut. Sie müsse zwei verschiedene Medikamente nehmen. G. Das BFM qualifizierte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. August 2008 als zweites Asylgesuch und lehnte dieses mit Entscheid vom 5. Januar 2009 ab (eröffnet am 9. Januar 2009). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Asylentscheid damit, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Beschwerde vom 4. Februar 2009 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und in prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2009 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt in der Schweiz fest, verschob den Entscheid bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. Weiter setzte sie der Beschwerdeführerin Frist, ein ärztliches Zeugnis und eine Entbindungserklärung beizubringen. J. Am 25. Februar 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis der (...) vom 23. Februar 2009 und die verlangte Entbindungserklärung zu den Akten. Dem ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 18. Dezember 2008 in Behandlung befinde und unter (...) leide. Von (...) sei sie gemäss eigenen Aussagen distanziert. Die Behandlung sei einerseits medikamentös (...) und ausserdem (...). Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Wegweisung in ihr Heimatland in (...), sei als hoch einzuschätzen. K. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2012 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, ihren aktuellen Gesundheitszustand beziehungsweise Behandlungsbedarf mittels ärztlichen Berichten innert Frist zu belegen. L. Am 23. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter innert erstreckter Frist einen ärztlichen Bericht vom 1. Dezember 2011 zu den Akten, welchem Folgendes zu entnehmen ist: Die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Dezember 2008 in ambulanter Behandlung. Diese bestehe aus (...). Unter der aktuellen Medikation sei sie bereits länger (...) stabil; die (...) sei remittiert. Beim Auftreten von weiteren (...) oder einer Ablehnung des Asylgesuchs sei jedoch weiterhin mit dem Auftreten (...) zu rechnen. Die fachärztlich-(...) Behandlung sei aktuell nicht mehr notwendig. Die Medikation und Betreuung werde durch die Hausärztin weitergeführt. M.Am 29. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote im Umfang von Fr. 1'680.- ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (vgl. Art. 54 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. 5.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, das zweite Asylverfahren stelle ein neues Verfahren dar, weshalb die darin geltend gemachten Asylgründe losgelöst von denjenigen, die im Erstverfahren geltend gemacht worden seien, zu würdigen seien. Es sei auf die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin abzustellen, welche von der Vorinstanz nicht bestritten würden. Es sei bekannt und auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz von äthiopischen Spitzeln überwacht würden und zwar nicht nur betreffend führender politischer Aktivisten sondern auch betreffend einfacher Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr einem strengen Verhör ausgesetzt sein würde. Schon ihr langer Auslandaufenthalt und das Stellen eines Asylgesuches würden genügen, um das Misstrauen der Behörden zu erwecken. Auch die Argumentation des BFM, wonach die äthiopischen Behörden zwischen politisch und wirtschaftlich motivierten Exilaktivisten unterscheiden würden, sei falsch. So habe die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem publizierten Urteil (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66ff.) festgehalten, dass die Motivation exilpolitischer Aktivität letztlich irrelevant sei. Da sämtliche gegen die amtierende äthiopische Diktatur gerichteten politischen Aktivitäten vom äthiopischen Regime beobachtet würden, bestehe kein Zweifel daran, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis über die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin erlangt hätten und sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politischer Verfolgung zu rechnen hätte. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der AES an das BFM zu den Akten, welchem zu entnehmen ist, dass es sich bei dieser Organisation - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - um eine bedeutende Menschenrechtsorganisation handle. 6. 6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im zweiten Asylgesuch und in der Beschwerdebegründung einzig subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht werden und explizit beantragt wird, es sei auf diese abzustellen. 6.2. Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. S. 10, und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen). 6.3. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3511/2008 vom 24.10.2008 mit weiteren Hinweisen) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der [Partei] aktiv waren und/oder sind oder auch nur mit ihr sympathisieren, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die im Ausland Anhänger oder Mitglied der [Partei] war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der [Partei] vorliegt. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeit. 6.4. Eigenen Angaben zufolge hat sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat - abgesehen von der Teilnahme an einer Demonstration im Juni 2005 - nicht politisch betätigt, sondern ist lediglich Sympathisantin der [Partei] gewesen. Ihre Verhaftung und die Probleme mit den Behörden seien denn auch durch die Parteitätigkeit ihres Onkels bedingt gewesen und hätten nicht im Zusammenhang mit eigenen politischen Aktivitäten gestanden. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Verhaftung im Frühjahr 2005 nach einem Tag ohne Weiteres auf freien Fuss gesetzt worden sei, zeigt, dass sie vor ihrer Ausreise von den heimatlichen Behörden nicht als ernstzunehmende Regimekritikerin betrachtet wurde. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden hätte. In der Schweiz ist sie der [Partei] beigetreten und hat an verschiedenen Veranstaltungen dieser Partei teilgenommen. So reichte sie mit ihrem zweiten Asylgesuch Fotografien zu den Akten, die sie an einer Protestaktion und an Parteiversammlungen zeigen. Alleine die Teilnahme an einer Protestaktion und an Parteiversammlungen im Jahr 2008 lässt nicht auf eine intensive exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin schliessen. Dieser Schluss wird dadurch bestärkt, dass sie seit Sommer 2008 offenbar an keiner weiteren Kundgebung mehr teilgenommen hat. Jedenfalls hat die rechtsvertretene Beschwerdeführerin bis heute keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gereicht, obwohl in der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2012 auf den baldigen Verfahrensabschluss hingewiesen wurde. Ausserdem ist den Bildern der Protestaktion nicht zu entnehmen, dass sie sich anlässlich dieser Kundgebung besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer exponiert oder eine Führungsposition bekleidet hätte, zumal sie auf diesen Bildern kaum zu erkennen ist. Einzig der Zweck der Aktion, nämlich die Kritik am Regime in Äthiopien, ist aus den Fotos ersichtlich. Damit gehört die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren, zumal diese nach den Erkenntnissen der Asylbehörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. 6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Demnach hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Da gemäss Art. 54 AsylG ohnehin kein Asyl gewährt werden kann und die Beschwerdeführerin abgesehen von subjektiven Nachfluchtgründen nichts Asylrelevantes vorbrachte, ist der Antrag, es sei ihr Asyl zu gewähren, abzulehnen, wobei es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgeht (vgl. statt vieler: Urteil D-5064/2007 E. 7.5, mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der Zumutbarkeit der Rückführung von alleinstehenden Frauen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 11. Juni 2009 (E-4749/2006) festgehalten, dass deren Wiedereingliederung von verschiedenen Faktoren - insbesondere einer guten Berufsausbildung, einer guten Gesundheit, der Möglichkeit des Zugangs zu ausreichenden Ressourcen und vor allem dem Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes, ohne das es kaum möglich sei eine Unterkunft zu finden und das tägliche Überleben zu sichern, abhänge. 8.3.2. Das Wirtschaftswachstum in Äthiopien hat eine hohe Inflation mit sich gebracht, was seit 2005 steigende Preise für Grundnahrungsmittel zur Folge hat. Die Kombination von steigenden Nahrungsmittelpreisen und geringen Einkommen hat besonders grosse Auswirkungen auf verletzliche Gruppen (vgl. World Food Programme [WFP], Food Security and Vulnerabilty in Addis Ababa, Ethiopia, September 2009, http://documents.wfp.org/stellent/groups/public/documents/ena/wfp221390.pdf, abgerufen am 15.3.2012). Durch die Migration aus ländlichen Gebieten wachsen äthiopische Städte rasch und infolge der starken Nachfrage und des knappen Angebots steigen die Preise für Wohnraum. Auch das Angebot von Arbeitsstellen und die vorhandene Infrastruktur vermögen mit dem rasanten Bevölkerungswachstum in den Städten nicht mitzuhalten. Angesichts dieser prekären Wohn- und Arbeitsmarktsituation ist es für alleinstehende Frauen ohne unterstützungsfähiges familiäres Beziehungsnetz selbst in Addis Abeba sehr schwierig, ein selbständiges Leben zu führen. Gemäss verschiedenen Organisationen in Addis Abeba landen die Mehrzahl der Frauen, die alleine in die Stadt kommen, in der Prostitution oder als Bedienstete in Haushalten, wo sie verschiedenen Formen der Gewalt - auch sexueller Gewalt - ausgesetzt sind (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Äthiopien: Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau" vom 13. Oktober 2009, S. 2). 8.3.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende, (...)-jährige Frau, die gemäss eigenen Aussagen im Alter von sechs Jahren, nach dem Tod ihrer Eltern, mit ihrer Schwester und ihrem Onkel nach Addis Abeba gezogen ist. Sie habe die Schule nur bis zur fünften Klasse besucht, da sie sich dann bei ihrem Onkel um den Haushalt habe kümmern müssen. Sie habe keine Ausbildung und als Haushaltshilfe gearbeitet (vgl. vorinstanzliche Akten A11 S. 3). Zu ihrem Onkel in Äthiopien habe sie seit sie in der Schweiz sei keinen Kontakt mehr (vgl. B14 S. 5); sonst habe sie in Äthiopien keine Verwandten (vgl. A11 S. 2). Ausserdem leidet die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen ([...]), weshalb sie sich vom 18. Dezember 2008 bis zum 28. November 2011 in ambulanter Behandlung bei den (...) befand, wobei die Behandlung - und insbesondere die medikamentöse - ab diesem Datum bis auf Weiteres durch die Hausärztin weitergeführt wird. Sie war bereits zweimal (...) hospitalisiert. Das BFM hat hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, in Eritrea (recte: Äthiopien) herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und aus den Akten ergäben sich keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erscheinen liessen, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester nach Äthiopien zurückkehren könne. Auch ihre psychischen Probleme würden daran nichts ändern, da in Addis Abeba die entsprechende Infrastruktur vorhanden sei und die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht gefährdet sei. Der Vollzug sei somit zumutbar. Diesem Ergebnis ist jedoch nicht zuzustimmen. So unterliess es die Vorinstanz, der besonderen Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau Rechnung zu tragen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Hinweise vor, wonach sie im Heimatstaat tatsächlich über ein tragfähiges familiäres oder soziales Netz verfügt, zumal die Eltern verstorben seien und sie zum Onkel keinen Kontakt habe. Der vom BFM angeführte Umstand, sie kehre zusammen mit ihrer Schwester zurück, vermag die Voraussetzungen an ein tragfähiges Beziehungsnetz nicht zu erfüllen, insbesondere da diese Schwester bei einer Rückkehr vor die gleichen Probleme wie die Beschwerdeführerin gestellt sein wird und dieser somit keinen Halt bieten kann. Da die Beschwerdeführerin, wie oben ausgeführt, ausserdem über keine Ausbildung und - abgesehen von der Tätigkeit als Haushaltshilfe - auch über keine Berufserfahrung verfügt und zudem psychische Probleme hat, erfüllt sie die im oben zitierten Urteil erwähnten Voraussetzungen für die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs einer alleinstehenden Frau nach Äthiopien nicht. Demzufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. 8.4. Den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach der vorangehenden Erwägung erweist sich der Vollzug ihrer Wegweisung aus der Schweiz demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9. Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen.
10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG). Diese hat in ihrer Beschwerde aber einen Antrag auf Erlassen der Verfahrenskosten gestellt, über welchen noch nicht entschieden wurde. Aufgrund der Situation der Beschwerdeführerin ist von ihrer Bedürftigkeit auszugehen und ihr Gesuch gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - hier also hälftig - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Ihr Rechtsvertreter reichte am 29. März 2012 eine Kostennote mit dem Gesamtrechnungsbetrag von Fr. 1680.- ein, welche angemessen erscheint. Die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist somit auf Fr. 840.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 840.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: